1923 / 181 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Aug 1923 18:00:01 GMT) scan diff

von 150 Millionen Mark auf den Inhaber lautende Schuld verschreibungen in Stücken von 10000 #4, 50000 Æ, 100 000 4 und 1 000 000 # nah Maßgabe der eingereichten Unterlagen ausgibt. Dresden, am 2. August 1923. Die Ministerien

des Jnnern. der Finanzen. Für den Minister: Für den Minister:

7e O! S Wee Or. Lehmann.

S. Kretschmar.

BeranntmaGun a.

Die Ministerien des Fnnern und der Finanzen haben auf

Grund von 8 795 Bürgerlichen Geseßbuchs genehmigt, daß die Kreditanstalt Sachtsher Gemeinden für eine Anleihe im Betrage von 5000 000 000 M auf den FJnhaber lautende Schuldverschreibungen (Kreditbriefe) nach Mass gabe der Anleilhebedingungen ausgiht. Dresden, am 2. August 1923. Die Ministerien des Jnnern der Finanzen. Liebmann. Für den Minister

A Dr Em ( n nt,

anntma

ldenburg ist vom Staatsministerium ermächtigt, 5 °/%ige Noggenschuldver- schreibungen mit Kündiqungsverzichl auf fünf Fahre im Ge samtbetrage von 3000000 ke Roggen auszugeben, deren Zinsen halbjährlih nach den dafür zu erlassenden Bestimmungen

Die Staatliche Kreditanstalt O

in Noggenwert zu zahlen sind, und zwar am 1. April und 1, Oktober eines jeden Jahres. Oldenburg, den M Ful 1928. Staatsministerium. M WCD er,

S

„… Nachstehender Beschluß des Senats wird hierdurch zur ojrentlicl ven Kunde achracht. 1. August 1923 Negierungskanzlei.

O eman Auf Grund des § 14 Absayg 2 des Gesetzes Nepublik vom 21. 7. 22, Reich8geseßzblatt 1 S genan chaf br

zum Schutze der 985, werden die so- ften, unter welem ‘emische Staatsgebiet

ten r oletartsGWen Qun dert! Namen sie auch auftreten, biermit für das verboten und aufgel6 t.

(Begen dieses Verbot is nach 8 17 Absatz 3 NMeich8gesezes die Beschwerde binnen zwei Wochen

Zustellung oder Veröffentlihung zulässig. Ste

des genannten vom Tage der hat teine aufschiebende Wirkung.

Die Polizeibehörden werden mit der Zustellung beauftragt. Gleichzeitig ist dieser Beschluß amtlich zu veröffentlichen _ Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäß § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. 7. 22 bestraft. Veschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 01, ut L029, Brenf:en. Gele zur Aenderung des Stempelsteuergeseßes vom , Juli 1895/26. Juni 1909 in der Fassung dev B Da Un 20 L000 Die Des

Wassergesezes vom 7. April 1918. Vom 25. Juli 1923 (Veröffentlicht in Nummer 42 der

(Gesfeßzsammlung 1923.)

Der Landtag hat für Preußen mit Aus\s{hluß der Hohen-

Preußischen

hen Lande und der Jnsel Helgoland folgendes Geseh

zoller ( en:

T beschlo} NLtitel 1:

Das Stempelsteuergeseß vom 31. Juli 1895/26. der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1909

S. 535) tvird, wie folgt, aeändert: 1, Am S 4 wird im Abl. 1 untex s der fünfzig Mark durh den Vetrag von fünfhund Unter œ wird in der Klammer anstatt „8

S 18 Mbl,

Hinter œ werden unker h und î h) alle Rechtsvorgänne beim Erwerbe Schaffung oder Erweiterung oder fonstiger Grstnanlagen Pläte. Kalls

Funi 1909 în (Gefeßtzsamml.

Betrag von einbunderk- erttausend Mark ersetzt. Lo Ni ichstabe  geseßzt

folgende Vorschriften eingefügl

von «Grundstücken zweck8 öffentlicher Erholungs8-, Wald- sowie für Zwecke öffentlicher Strafen und und fnfowett das Grundstück innerhalb einer Frist, die bis zum Ende des fünfzehnten Jahres nach Abschluß des Veräußerung8geshäfts läuft, für “andere Swedcke verwendet wird, können die Stempelsteuerbeträge nach- aefordert werden ;

i) Urkunden über die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen

Mitteln zur Abbürdung der Baukoslenüberteuerung oder zur Errichtung von Bergmannswohnungen, sofern die Beihilfe

ausfchließli{ oder überwiegend zur Herstellung einer eigenen MWohnstätte des Empfängers verwendet wird Die Vorschrift unter h erhält die Bezeinung k. Im Absf. 2 wird der Betrag von „einbundertfünfzig Mark“ dur Betrag von „fünfhunderttausend Mark“ ersegt. 9 m 8 5 Abs. 1 fällt die Vorschrift unter a weg. Die Be stimmungen unter b bis g erhalten die Bezeichnungen a bis f

Die Vorschrift unter 4 (bisber 6) erhält folgende Faffs1mg :

a) öffentlibe Schulen, Universitäten und Hochschulen, die furftftifche Personen des öffentlicben Nechtes find, sowie als autscließlih gemein- nüßzia anerkannte Forschunasanstalten.

Die Vorsc(brift unter f (bitber g) erbält folgende Fassung :

f) Körperschaften des söffentlißen Rechtes in Angelegenheiten, welcbe die Schaffung gesunder Kleinroohnungen für Minder- bemittelte betreffen, sowie Vereinigungen, deren durch die Saßung zen bestimmter Zweck mittelbar oder unmittelbar darauf

ric tet it, Minderbemittelten esunde und pœeckmäßkig ein- chtete Wobnungen in eigens erbauten oder angekauften Bause rn zu billigen Preisen zu vershaffen, wenn die Verteilung des Neingewinns E unaMUntR auf eine Verzinsung von TBdstens zehn vom Hundert bes{Gränkt ift, bei Auslosungen, Nus\cheiden eines Milglieds und für den Fall der Auflösung der Vereinigung den Mitglied ern nit mebr als der Nenn- wert ibrer Anteile zugest ichert ist und der etwaige Nest des Nermögens ‘füx gemeinnüßzige Zwecke bestimmt ist. T O ob die Befreiung den genannten Vereinigungen zu bewilligen ist, wird vom Finanzminister und &Fuslizminifter gemeinsMhaît- lich entscieden. :

Sofern eine dieser Vereinigun

mit zugleich oder nur tatsächli

den

en ihre Sa ihrigen und da- id ihren Zweck in dexr Weise

ändert, daß die vorstehend angegebenen Vorausseßz zungen nit mehr zutreffen, fönnen alle Stempelbetiäge, die mangels einer Befreiung fällig geworden fein würden, nachträglih binnen Jahresfrist eingefordert werden Auf Stittungen finden diese für Vereinigungen BVor\chriften entsprehende Anwendung. Unter g wird tolgende Bestimmung eingeüagt: g) Unternehmen zur Förderung Kleingartenwesens, die auf Grund des § 9 des Geseßes vom 3l. Juli 1919 (XGBl Ol als gemeinnützig aneifannt sind, und Körperschaften jen Nechts bei Erfüllung der ihnen

geltenden

des

S. nstalten des öffentlid erm Abn (GBeseß zugewiesenen Aufgaben

oder A durch das

Im Abs. 2 werden die Worte „Staatsoberhaupt und dem“ ge- strichen am Abs\. 3 wird der Buchstabe 4 durch c ersetzt. er Abs. 7 fällt weg ; m 8 6 werden am Schlusse des Abs. 10 folgende Worte hinzugefügt :

L ist der Wert des Nechtes auf Nutzungen oder Lei- stungen auf Lebenszeit auf böchstens das Füntsahe des ein- alien Betragas anzunehmen, wenn das Necht dem jetzigen oder früheren Œhegatten des Verpflichteten oder Personen zu- steht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durdz Annahme an Kindes Statt verbunden oder îin der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwäagert sind, a! O wenn die Ehe, durch welche die Shwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

4 n S C wtro t O. 2 Der Detrag Von „eta Mat’ durch „einhunderttausend Mark" ersetzt. b. Im § 9 wird im Abs. 3 als dritter Sat binzugefügt :

Diese Vorschriften gelten niht für Ab{chritten, welche auf Grund reihêgeseßliher Bestimmungen den Finanzbehörden wegen der Erhel ung von Jetch8fteuern oder gemäß S 9 des Geletzes vom 10. Februar 1923 (Geseßsamml. S. 25) den zuständigen Behörden zu über)enden find.

6, § 11 erbält folgende Fassung :

Mende bei ad Der Siempeliteluer und

buten Derselben.

Die Stempelabgabe beträgt mindestens dreitausend Mark und steigt in Absti fungen von je einhundert Mark, wobei über- \hießende Stemvelbeträge auf einhundert Mark nah oben ab- gerundet twerden.

7. Im § 13 Ab\. 2 werden die Worte „erfolgter oder nicht" vor

[4

gestrichen. die

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Abs.

Tauschverträge ma

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halten die_

1 Worten „ausreichend erfolgter Stempelverwendung“ gest riche it, 8. Im § 15 erhält Abf\. 2 tolgende Fassung:

(2) Soweit nah der 2 Ariffelle „Erlaubniserteilungen“ der Stempel in Hundertsätzen des jährlichen Ertrags erhoben wird, ist der den Mindestbetrag übersteigende Stempelbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nah dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Nechtémitter ergangenen Entscheidung beizubringen.

9. Im § 16 werden die Vorschriften des Abs. 1 Die bisherigen Bestimmungen unter c, e

Bezeichnungen b, C, d und e.

10. m S 16 wert den im Abs. 1 vorleßte und leßte Zeile die orte „mindestens aber drei Mark beträgt“ gestrichen, desgleichen im 2 leßte Zeile die Worte „mindestens aber dreißig Mark beträgt“. Im Abs. 3 unter a werden hinter den Worten „Kauf- und ( die Worte eingefügt „in der Fassung der Bekannt- iung vom 30, Juni 1909“.

Im Abs. 4 ift der trag von „d ¿ark“ zu erseße Il Sm S 159 wrrd ark“ dur „dreihunderttausfend ichen und der Abs. 3 Éa ält die Bezeichnung „(2)“. 12, Im S 19 Abs. vorleßte Zeile wird der Betrag von ndertfünfzig Mark“ ad "tinhundertünitauhink Mark“

13. Im wird der Betrag von „einhundertfünfzig Mark" ry vetGd iderttausend Mark“ erseßt.

unter b und d f und œ erhalten

reitausend Mark“ durch „drei

im Abs. 1 der Betrag von „dreihunderk Mark“

erseßt, der Abs. 2 wird ge- §)

v ClN- eret.

2 S 33

L 4 30 fällt weg. i : 15. Juz-H 35 wird der Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 und 4 er-

t Bezeichnung „(2)“ und „(3)“. em § 36 wird folgender zweiter Saß angefügt:

Er ift insbesondere befugt zu bestimmen, welhe Beträge wegen ihrer Gertngfügtäfeit außer Ansatz gelassen werden oder uneingezogen bleiben können, sowie bis zu welhem Betrage die Erstattung zu Unrecht entrihteter Stempelsteuern ab- gelehnt werden kann.

AUrtitel 2

Ia 12

16,

J

(1) Die Tatifstellen 8, 17, 23, 24, 25, 27, 30,

84 O: 47, 00, D4 DD 60, 61, 62, (O ¿2 fallen weg. (2) Os E tellen werden geändert: Tariiiielle Dem Abs. 2 Si angefügt : fowie beglaubigte Abschriften, welche gemäß § 9 des Gesetzes vom 19. Februar 1923 (Ge febfamml. S. 25) den zuständigen

Behörden zu erteilen sind.

Larifstelle 2 / = In h 1 und 4 wird gestrichen „mindestens aber 1,90 Mark“. Tarisstelle 4

Der Steuersaß wird dahin geändert:

1/29 vom Hundert des Vermögens des Annehmenden oder An-

genommenen, und zwar des jeweils höheren der beiden Ver- mögen, ausschließlich des Hausrats und anderer nicht der Bermögenss\teuer unterliegender beweglicher Gegenstände. Abs\. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt Sofern das angenommene Kind das 16. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, ermäßigt sich der Steuerbetrag auf ein Viertel Davisstelle 18 erhält folgende Faffung : Cheverträge ; 1/0 vom Hundert des Vermögens, sih der Ehevertrag exstreckt. Tarifstelle 20 erhält folgende Fassung: Erbrezesse (Erbteilungsverträge), durch welche die Verteilung einer Erbschaft bekundei wird .. 1/5 vom Hundert des Wertes des Reinnachlasses, soweit über denselben im Erbrezeß verfügt ist. DAri reli e 22 a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: Shiel sionen zum Betrieb einer

auf

Ar j

Apot heke,

wenn die Konzession vererblih und beräußerlih ist e S Vol DUUdbert des Wels der Konzession, sonst . vom Hundert des im ersten Jahre erzielten Ertrags, mindestens aber der Mindes tbetrag des § 11, zur Gr richtung ciner Zweig- (Filial:) Apotheke zehn Mart, zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des Besißers ¡ SWantid M ark. €) Abf. 1 Unterabs. 5 wird durch folgende Worte ersetzt: X vom Hundert des im ersten Jahre erzielten Ertrags des

Gewerbebetriebs8, mindestens aber der Mindefstbetrag des S 11. Dem Abs. 3 wird angefügt: mindestens aber der Mindestbetrag des § 11. Q) Uo) -1 erbält folgende Fassung : im § 16 der Reiehs-

Geneh) migungen Zur Grrichtun der L

gewerbeordnung und seinen Er rgänzungen bezeichneten An- lagen . …. . 1/,9 vom Hundert der Kosten der Anlage. £) erhâlt folgende Fassung : (1) Erlaubuiterteilungen zum Betriebe des Pfandkeïh-, Dad ith: oder Stellenvermittlergeschästs (S 34 Abs. 1 und 2 der Reichsgewerbeord nung, 8 2 und 19 des Stellen-

vermittlergesepes vom 2. Juni 1910 RGBl. S. 860) . { vom Hundext des im exsten Jahxe erzielten Ertrags, Und

zwar für ein jedes der drei Gewerbe besonders, mindestens

aber der Mindestbetrag des § 11 i ) Érlaubaiderilibaen an Vertreter oder Bevollmächtigte

von Atiera, oder anderen Kommunalverbänden, Handels8- fammern, Landwirtschaftsfkammern, Innungen, JInnungsaus- schüssen, Innungsverbänden, Handwerkskammern, Beruss- vereinen, Gewerbevereinen und sonstigen Vereinen und Körper- schaften zum Betriebe des Stellenvermittlungs- und Arbeits- naMweigaciWas {rei.

h) wird gestrichen. k) Abs. 1 erhält folgende Fassung : Genehmigungen- zum Betriebe von Privatanschluß ¡babnen «1/0 voin Hundert der Kosten der Anlage. 1) Abf. 1 und 2 werden erseßt durch folgende ab Genehmigungen zum Betrieb eines Dampfschiffahrts-, M enbahn- oder Kleinbahnunternehmens . . . . !/9g vom Hundert s Anlage- und Betriebskapitals.

e Abs. 3 bis 5 erhalten die Ziffern 2 bis 4. E 32 im Abs. 10 Ziffer 1 wird hinter dem Worte „Gegenstände“ ane gefügt „höchstens“. Taritstelle 33 Saß 2 erhält folgende Fassung:

Bei geringerem Werte der vereinigten Bergwerksfelder kann der S [ bis auf dreißig Mark ermäßigt werden.

Taritsitelle 42 . Die Abs. 3 und 4 werden gestrichen, Abs. 5 erhält die Bes zeichnung „(3)“. Tari lle [le 45 Als Abî. 2 wird ancçefügt:

Besfreit sind Not tariatsurkunden, in denen aus\{ließlich Grundstücksveräußerungsverträge oder Auflassungen oder An- meldungen zum Handels-, Vereins- oder Güterrehtsregister beurkundet werden.

Tarifstel!l e: 48

T Ser 1

Abs. 1 erhält folgende que:

Schriftliche oder mündliche Verträge über die Verpachtung oder R im Inlande gelegener unbeweg ¡licher Sachen oder ihnen gleihgec« chteter Nechte, jofern der verabredete oder auf Grund geseßlicher Borschrift an seine Stelle tretende, nach der Dauer eines Jahres zu berechnende Pacht- c der Mietzins

beträgt : mehr als 500 000 Mark, aber nicht mehr als 1 000 000 Mark } vom Hundert, mehr als 1000 000 Mark, aber nicht mehr als 5 000 009 Mark F vom Hundert,

mel\r als 5 000 000 Mark, aber nicht mehr als 10 000 000 Mark 2 vom Hundert, mehr als 10 000 000 Mark 1 vom Hundert Des M oder Mietzinses, insoweit nicht die Bestimmungen des Abs. 6 Ziffer 3 unter 1 dieser Tari}|stelle zur Anwendung Tommen. Außer Betracht bleiben der Wert niht in Geld bestehender Nebenleistungen, die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warmwasserversorgung sowie Zuschläge

zur Sche aftung von Mitteln für große Instandsetzungsarbeiten

(S E tengesetzes vom 24. März 1922 NGBL.

S. 973 ), ferner bei Vermietungen eingerichteter Wohnräume

der auf die Ueberlassung der Einrichtungsgegenstände und

Leistung von Diensten entfallende Teil des Mietzinses.

In Abs. 2 und 3 wird das Wort „Mietverhältnis“ durch die

Worte „Miet- oder Pachtverhältnis“ und im Abs. 3 das Wort „Mietzinses* durch die Worte „Miet- oder Pachtzinses* erseßt.

iffer 2 ? Abs. 4 werden die Stufen und Steuersäße wie folgt ahz

geändert: bis zu 1 900 000 Mark 5 bom Hundert, mehr als 1 000 000 Mark, aber nicht mehr 1 74 vom Hundert, mehr als 5 000 000 Mark 10 vom Hundert des F einschließli des Wertes aller, au der niht in Geld

bestel hen? den Ncbenlelunen,

Im Sat 2 des Abs. 4 „1500 Mark“ durch „1 000 000 Mark“ erseßt.

Der leßte Saß des Abs. 4: „Sie unterliegen . . . . 16 Mark“ fällt weg.

als b 000 000 Mark

werden die Worte

iffer 3

D Am Abs. 6 werden die Stufen und die Steuersäßze wie folgt abz geändert : mehr als 500 000 Mark, cber nicht mehr als 1 000 000 Maxk 10 vom Hundert, sd r als 1 000 000 Mark, aber nit mehr als 5 */10 vom Hundert, mebr r als 5 000 000 Mark, 8/0 vom Hundert, mehr als 10 000 000 Mark 4/14 vom Hundert. Abs. 7 Ziffer 1 erhält folgende Faffung PBacht- und Mietverträge mit 2 alie der „in Ziffer 2 Abf. 4 genannten Verträge, bei denen der nach der Dauer eines Jahres zu berechnende Pac cht- oder Mietzins, soweit er der Bes rechnung der Stempelabgabe zugrunde zu legen ist, 500 000 Mark nicht übersteigt.

Sm Abs, 10 werden Abs. 18 erhält folgen de Fassung: Auf räge, bei denen der E 500 000 Mark über- steigt, findet die Vorschrift des § 4 mpel nit in Ansatz

f Vert mit d Anwendung, daß der [ | 3; Vertragsverhält=

000 000 Mark

aber nit mehr als 10 000 000 Mark

die Worte „auf 0,560 Mark" gesirichen.

: Abs. ia dieses Gesetzes

t Ie

der Maßgabe A Tommt, m der für die Gesamtdauer des nifses zu entrichtende odex Mietzins den dort auge: igt. 1,50

gebenen B ia g nicht libe1 TII. Im Abs. 1 werden die Worte Mark“ gestrichen. Tarifstelle 49 Die Worte „zum Transport von ZeRen wegen deren E außer dem Kirchsprengel, worin der Todesfall sich ereignet hat ¿ C naGgeele ner Bedürkt tigkeit kann der Stempel bis

0 Dea Vet auf .. .. 1,50 Mark ermäßigt werden“ werden gestrichen.

Marti ctle De

„mindestens aber . . « .

erhält folgende Fassung: j Proteste, Wechselproteste und Proteste anderer Art... 3 Marlu

Taritstel le 58

Fn der Spalte „Berechnung der Stempelabgabe® ist zu T Abs. 2b

und zu IL zu streichen: . „in Abstufungen von 20 Pfennig für je 1900 Mark oder einern Bruchteil dieses Betrag3“.

III. Abs. Z erhält folgende Fassung: Abgabe Wird bei einem Antrag auf Eintragung einer Hyvot hek für die Ansprüche aus Ánleibeieillculdoerireban nicht erh! ben, wenn dem Grundbuchamte rectzeitig der Nachweis erbracht wird, daß die Versteuerung der Teil)ch{uld= verschreibungen nach den Vorschristen des Kapitalverkehr« fsteuergesetzes erfolgt ist. Pi näheren Bestimmungen über di& ‘ift, innerhalb der der Nachweis erbracht werden muß, Über die Art, in der er zu führen ift, trifft der Finanzministera © Tartifttelle 59 Abf. 1 erbält folgende Fafsung: Sicherstellung von Necbten, Beurkundungen darüber . 1/5 bom Hundert des Wertes der fichergeftellten Rechte.

C! G

Tar ifstelle 66 L A t folgende Fafsun (1) Verfüg ingen ‘von Todes wegen, eins{ließlih der Erbs

verträge fowie der im § 2301 Abs. 1 des Bürgerlichen Ges seg J buchs bezeichneten Stbonkungdverspreche n, Schul dversprechert4 oder Schuldanerkfenntnißfie . . « . 2g vom Hundert des Wertes* Des (F Be gen] landes

Abs. 2 und 3 wie bisher Ziffer 1 Abs. 2 und 3,

Ziffer 2 wird Abs. T

Befreiungen wie bisher.

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uns *

E] ad Ui

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Ja

Darisstelle G Abs. 3 erhält folgende Fassung: MBefreit sind die von Schied8männern, Kaufmanns- und Gewerbegerichten, Miet- und Pachteinigungsämtern aufge-

nommenen Vergleiche, sofern nicht die Voraussetzungen des vorhergehenden Absatzes Anwendung finden, Taritstelle 71 Abs. 3 unter b werden die Worte „1500" durch „30 000 000" erseßt.

Als Buchstabe c wird angefügt: e) Tarifverträge. Varifstelle 73 Nbs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung : (1) Vollmachten zur Vornahme von Geschäften rechtliher Art tür den Vollmachtgeber . 1/0 vom Hundert des Wertes des Gegenstandes,

wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder gewisser Gattungen von Geschäften für den Vollmachtgeber ermächtigt

(Generalvoslmaht) und der Wert des Gegenstandes 50 000 000 M übersteigt . 1/0 vom Hundert. (2) Steht der Bevol [mächtigte a) in einem Dienfstverhältnisse zum Vollmachtgeber und wird die Vollmacht mit NRücsiht auf dieses Verhältnis er- teilt oder : b) ift er der Gbegatte des Vollmachtgebers oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder teilt er als Familienangehöriger

den Hausstand des Vollmachtgebers, 4 der vorstehenden Säge. Abs. 4 und 8 werden gestrichen. Die Abf. 5 bis 7 erhalten die Ziffern 4 bis 6 Als Abî. 7 wird angekügt: : Befreit sind: Prozeßvollmachten, Vollmachten zu Ver- handlungen vor den Kaufmanns- und Gewerbegerichten, den

Miet- und Pachteinigungsämtern und den Schlichtungs- auéschüssen. Tarifstelle 77 Abj. 3 unter e erhält folgende Fassung:

e) Beglaubigungen von Unter\chriften oder Hand zeichen unter Anträgen und Verhandlungen, die nah ihrem Inhalt aus- \{ließlich zu einer Giniräaung oder Löschung in einem preußischen Grundbuch oder im Handels-, Vereins- oder Güterrechtéregister erforderli sind, sowie die mit folchen Beglaubigungen verbundenen Zeugnisse über die Vertretungs- befugnis, der Beteiligten.

(3) Die nah Hundertfäßen bereGneten Wertstempel, und zwar auch diejenigen, die ‘unter Abs. 2 neu festgeseßt sind, werden verdoppelt.

(4) Alle Feststempel (auch diejenigen, Wertstempeln als Höchst- und Mindeststempel sondere Fälle angegeben werden) werden auf das fache erhöht.

die neben den für be-

oder i H eFünstau]end-

ALtttel 9, Das Wassergesetß vom 7. April 1913 ( wie folgt geändert: Der Abs. 1 des § 80 erbält folgende (1) Die Verleihungsurkunde abgabe von vom Hundert des Nechtes. Im Abs. 3 des § 80 und im Abs. 2 d „mindestens aber 1 Mark“ oda Nrtilel 4 Der einanzminist er hat die Vervielfältigun Abf. 4, die Freigrenzen des § 4 und der Ta Abs. 3 unter b sowie den Mindestsas des §8 11 der nach § 1 des Gesetzes zur Anpassung der | Geldwertänderung festgesetzten Verhältniszahl abzuändern. . Cr kann einzelne Feststempel von einer Erhöhung ganz oder teilweise aus- nehmen, wenn sich aus der Erhöhung besondere Härten ergeben würden.

Netttel 9.

Geseksamml!. S. 53) {wird

Fass1 ing:

unte rliegl ‘iner

C Ztembpel- Wertes des

2/10 verliehenen

es S 86 werden die Worte

18zabl des Artikels 2 rifstelle 71 Ziffer 2 ter Berücksichtigung an die

a un

SteuergeleBe

Sofern im Einzelfalle die Zahlung oder zwangsweise Bei- treibung des vollen Steuerbetrags mit besonderen Härten für den Stenerpflichtigen verbun: en sein würde, kann der Finanzminister auf Ántrag die Stempelabgabe bis auf den im § 11 des Stempelsteuer- gelecße 8 vor gesehenen Mi! nd S ermäßigen oder erlassen. Ex kann diese Befugnis auf die nahgeordneten Behörden übertragen.

Axtitel 6.

Der Finanzminister wird ermächtigt, den Wortlaut des Stempel- fteuergeseßes vom 31. Juli 1895 / 26. Juni 1909 und des Stempel- tarifs, wie er sih aus den Aenderungen dieses Gesetzes ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und der Tarifstellen durch die Gescßsammlung Don Gnaden und dabei die Aender ungen, die durch die Ve erlassene Neihs- un

rfassung, inzwischen und Landes Neucrdnung der Stempelverwaltung bedingt find, in laut des Gefeßes und des Tarifs aufzunehmen. Nrtitel Uebergangsbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1923 in Kraft.

geseße und die den ortl

Gleich-

zeitig treten die Vorschriften des Aenderungs gesezes vom 20. März 1923 (Geseysamml. S. 71) außer Kraft. (2) Bei denjenigen Urkunden, die vor diesem Tage Stempel-

pflichtigkeit Anwendung. (3) Die Vorschriften der Tarifstelle 48 T dieses Gesetzes finden mit Wirkung vom 1. Januar 1923 an, und zwar auch auf die vor diesem Tage abges{lossenen Pacht- und Mietverträge, Anwendung. (4) Dieses Gese tritt am 30. Juni 1924 außer Kraft Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Géseß wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats-

erlangt haben, kommen die bisberigen Bestimmungen zur

rais find gewahrt. Berlin, den 25. Juli 1923. Das BVreußische Staatsministerium. (Siegel.)

Braun. von Nichter. GenehmftgungsULlUnDe Ermächtigung des Staatsministeriums erteilen wir

auf Grund des §8 795 des R Geseßbuchs, des Artikels 8 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesei s vom 16, November 1899 (Geseßsamml. S. 562) und des Geseßes über die Ausgabe wertbeständiger Schuld- verschreibungen auf den Jnhaber vom 283. Juni 1923 (RGBl. S. 407) der Bodenvèrdesserungsgen ossensch afl Der

Unteren Grabow in Schlawe die Genehmigung zur Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf den Fnhaber bis zum Betrage von 58000 Zentnern Rogge n zwecks Be- nuna der Mittel À hr ung der der Genossenschaft

ZUV Aus fi

nach ihrer Saßung obliegenden Bodenverbesserung3a rbeit ten, Die Schuldverschreibungen find in Stücken von 1, 5 und 10 Zentnern Roggen auszugeben, mit 5 vH jährlih zu ver- zinf sen und vom Beginn des auf die Verausgabung folgenden Rechnungsiahrs ab mit mindestens 12,2 vH jährlih zu til gen Vf Genelzmigung wird vorbeha ltlih der Rechte Drilter erte Für die B efriedi igung der Inhaber der, Schuld verschreibungen wird eine Gewährleistung g dureh den Staai

nicht übernommen.

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Diese Genehmigung ist im Deutschen Reichs- und Preußi- schen Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Berlin, den 25. Juli 1928. Der Finanzminister. Der Minister für Landwirtschaft, J. A.: Schult. Domänen und Forsten.

J. B. Nam. Ministerium ves Aner

Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungs- präsidenten Dr. Proske in Marienwerder zum Ober- präsidenten der Provinz Oberschlesien und den Regierungsrat Dr. Wiesmann in Erfurt zum Polizeipräsidenten daselbst ernannt. y

Der Bürgerworthalter Wentker in ist Regierungsrat ernannt worden.

Wandsbek zum

Preußischer Lanültad. Es find ernannt worden: die Bürohilfsarbeiterin Knorr zum Bürosekretär, der Ministerialkanzleisekretär Keil obersekretär, der Amtsgehilfe O

Ministerium für Wissenischakt, Und Volksbildung.

Der Professor Dr. Zimmer in München ist zum ordent-

zum Verwaltungs- chs zum Verwaltungsassistenten.

KUNni

lihen Professor in der vhilosophischen Fakultät der Universität in Berlin und der Privatdozent Dr. Rosenstock in Darm stadt zum ordentlichen Professor in der rehts- und staats

wissenschafilihen Fakultät der Universität in Breslau, der Kanzleiassistent Hage zum Ministerialfkanzleisekretär im

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung ernannt worden.

Staatsministerium hat die Ernennung des am Wilhelmsqymnasiuum in Emden mit

seiner Zustimmung als irrtümlich

Das Preußische Studiendirektors Muth zum Oberstudiendirektor

erfolgt zurückgenommen. Die Uebertragung der Leitung des König-L MRilhelms- Gymnasiums in “Sletiin an Studiendirektor Muth wird dadurch nicht „Derüt chrt.

Die Ernennung des O Oberstui dienrats Dr. Kruse am Gym- nafium nebst Realprogymnasium in Düren zum Studiendirektor

einer staatlichen höheren Lehranstalt ist zurückgezogen worden.

eTanntmaG mnd

Das gegen den Kaufmann Johannes Grote in Bohmte unter dem 3 uar 1923 r. G. 9 ausg t pine Ï D ndels- verbot mit tter und ( ebe ih biermit au f.

Wi den 28. Juli 1923.

Der Landrat. Rath Bekanntmachu n 0.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. Sey tember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBi. S. 603), habe ich dem Kaufmann Jakob Kümmerxr in Aa en, Marlt 2 den Dundel mit 1ämts lihen Gegenständen s täglichen Bedarfs, | dere auch mit Gebra1 SGEGEnITanoden aus Stlber und Plattn jegliche mittel Tb | aro Rott H of / P bare Bel istgung an et del wegen ün. 1ZUV( j bezug auf diefen Handelsbetriekb uf weit or es unte

Aachen, den 2. August 1923.

Too 10rAaho Der Polizeipräsident.

E R

Beranntmab ena

Dermn Altihändler Heinrihch Baumgärtn eboren am

3. März 1869 zu Badenbeim, Kreis Alze Ges Däftabi Althande!, E e: Tönge8gasse 22, wird hierdurch wegen erwi verlässigkeit der Handel A enständen des täg Bed E insbesondere mit gebrauchten E fowie jegliße mittelbare oder icieiati ttelbare Beteiligung

gen Handel untersagt. M., den 28. Da VBollzeivn ¡räfi

derarti Frankfurt a.

Nichî

Deutsches Neich.

; | amtliches. |

Der Reichsrat hat in seiner vorgestrigen Vollsigung | unter dem Vorsiß des Staatssekretärs Dr. Zapf vom Reichs- finanzministerium die neuen S teuervorlage n mit einigen

Aenderungen genehmigt. Laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger wird die Biersteuer

auf den Durchschnittssaß von 288 000 .4 für das Hektoliter erhöht. Bei dem bisher geltenden Biersteu ergeseß betrug die sieuerlihe Belastung nur 2,8 bis 3,7 vH der Brauereipreise, während die Vorkriegsbelastung 136 vH ausmachte. Die neue Vorlage ermächtigt den Neichsfinanzminister, 20 vH der na 0 E zu erheben. Hinzu kommt eine be- deutend schnellere Einziehnng der fälligen Steuer. Weiter bringt die Vorlage etne Neuregelung der Besteuerung bier- ähnlicher Getränke, die früher unter die Mineralwassersteuer fielen. Der Bevollmächtigte der bayerischen Regierung benniegió eine Herabsegung der Bierbesteuerung von 20 auf 10 vH und die Mitwirkung des- Neichsrats bei der Aenderung der Skeuersummen, der bayerische Antrag wurde jedoch nicht ausreichend unterstügt, und die Bierstener wurde nach der Vor- lage angenommen.

Die Kohlensteuer wurde vom Reichsrat dahin geändert, daß der Reichsfinanzminister für bestimmte Bezirke und Be-

triebe die Zahlung noch bis zu den bisherigen Fälligkeits- terminen hinausschieben fann, wenn wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Der Minisier kann auch zulaffen, daß die

am 2%. jedes Monats fällige Kohlenfteuer als Pauschsteuer vorbehaltlich der „jpäteren genauen Berechnung entrichtet wird. Die übrigen Verbrauchssteuern, bei denen die Fällig-

teitstermine wesentlich verkürzt sind, wurden unveränndert ge-

nehmigt. __ Veim Rhein- und Ruhropfer wurde vom Bericht- erstatter hervorgehoben, daß es sih um eine außerordentliche

Abgabe handle, die notwendig geworden sei, da die freiwilligen

Spenden nicht ausgereicht hätten und dem Anwachsen der Jn- flation vorgebeugt werden müsse. Soweit das Opfer sih auf die Einkommen steuerpflichtigen bezieht, wurde es unverändert

angenommen. Vei Der Kraftwagensteuer besch! die Befreiung k derjenigen Kraftfahrzeuge, die Fuhrhalterei dienen (Autoomnibufse usw. ). Ver bayerische Bevollmächtigte wünschte die Landwirtschaft eine Hinausschiebung des Zahlungstermins. Der 29, August falle gerade in die Erntezeit, wo die Landwirte besonders

ver Reichsrat der öffentlichen

für

Ein Vertreter des Neichss finanzministerium s erkflärie, eine Hinausschiebung des erften Yahlungstermins für die Landwirtshait könne niht allgemein in Aussicht gestellt werden, sons würden andere Erwerbs- {iten mit gleißen Wünschen fommen können. Heute komme es einmal darauf an, daß wir Steuern haben, vat aber vor vór allem darauf, daß sie 1o schnell wie möglich fließe In CEinzel- fällen könne man natürlich Härten vermeiden. Die Finanzämter würden angewiesen werden, forgfältig zu prüten, wo besondere Härten vorliegen. Sie müßten aber dabei berüdsihtigen, daß die Boraus- zahlungen für die ersten beiden Zablungstermine des © Jahres 1923 außerordentlich niedrig gewesen seien, so daß ein gewisser Äuégl eih bet den jeßigen Zahlungen berechtigt sei. Generell müsse der 25. August als Zablungötermin eingehalten werden.

Das Gesetz über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer wurde dahin geändert, daß die Vorauszahlungsrate für das August- quartal für physishe Personen vom 2 fachen anf das 100 fache, bei Körperschaften vom 35 fachen auf das 140 fache erhöht wird. Ein bayerisher Antrag, der auhch hier vat günstigungen für die Landwirtschaft verlangte, wurde nicht aus reichend untecftüßt.

aroße Ausgaben hätten.

Nebersicht über die Geldbewegung bei der Neichss hauptkafse. Vom Vom 21. Juli . April 1923 bis 1923 bis 81, Juli 81. Sulî 1923 | 1923 l Tausend Mark E Einzahlungen. Allgemeine Finanzverwaltung (Steuern vôlle _Gebüh ren) nach Abzug der von den Oberfin anzfa fsen und Finanz- | | fassen in den leßten 3 Dekaden C E | / leisteten Au8g T A0 D ON 4 757 179 363 A | 243 083 950 e Sd. « «o « « ¿ «TLCSLISIOL 160 OL 24002) 200 E S 449 36 963 SU der Einzahlungen 18279051 679| 56 247 845 666

LUNQEN.

tng8berps flichtun gen

576 605 970| 200291!

36 505 479 029

E Su T, 862135 5141 2723 744 404 xrte Sguld C 178 769 687 891 13459 323 968| 41 232 822 399 _Betriebsverwaltungen. | Neichs-Post- und Telegraphenverwal- iers, N blieferung 2) 715 305 265| 1 631 667 617 Deuts E eih8ba hn : f n

9 935 034 206] 16 646 691 458 zum ô!. Juli ehen von den erbebl

eausfällen infolge der Nul

Einnal hm

besezung im wesentlich Oer lich zur Bestreitung Eee Ausgab 1 des außerordentlihen Haushal (Bermögensrec{nung, A1 lagen) fowie für die bo: hen Ï tung der Betri tel de ahn infolge vierteljährliche oder monatliche r Vorauszal s d Gehälter und RNubegehält--, Ge

c Out gy oNn i Frahtst E n, ch) Tse

aube [haf ung von Sto ¿ DAE: Die Zerlegung der Gesam tal bhebur | gen Aas dem ordentlichen Haris |

halt, dem aufßerordentlihen Haus

kalt un dem Geldbedarf zur vor-

übergebenden Verstärkung der Be- | triebsmittel ift zurzeit nicht mögli, | da die bierzu erforder!ichen Unter- | lagen der westlihen Neichäbahn- direktionen infolge Befeßzung des MNuhrgebiets feblen.

Mithin Abhevungen aus der _—

4 819 728 941|

79 052 909!

15 015 023 841 56 247 846 200

Veidébhauplase Summe der Auszahlungen .

Stand der \{chwebendenScchuld

an diskftontierten Schaß-

anweisungen am 20. JIuli | 1923 40 029 ss 387 | | \ l

189

Zuwachs . 17 818 901 160

Stand am 31. Juli I L O DA

Davon:

a) mit dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diékontiert)

57 808 552 847 |

b) sonftige, mit einer |

längeren Laufzeit

ausgegebene Shaß-

anweisungen. .

Co

687 547

40 134 700

1) Die Finanzgebarung des Neichs in der Zeit vom 21.—31. 7. 1923 wird wiederum stark beeinflußt durch die in diese Zeit fallenden Aus- zablungen aus Anlaß der Erhöhung der Teuerun gébezüge der Veich6s bediensteten usw. für die 2. Hälfte des Monats Juli sowie dur die Gehaltszablungen für den Monat August. Da die Oberfinanzkassen für diesen Zweek erhebliehe Beträge haben zurückhalten müssen, sind die Nett oablief erungen, die in der vorigen Dekade 509,4 Milliarden Mark betragen hatt E in der Berichtêdekade auf 460,1 Milliarden Mark zurü gegangen. Die \{chwebende Schuld hat in der Berichtödekade eine Zut- nabme von 17 818 9 Milliarden Mark erfahren. Die Zunahme ist wie bisher ledigli auf die Geldentwertung zurückzuführen. Die Ausgaben= steigerung ist verurjacht durch die Bereitslellung der Geldmittel für die Teuerungébezüge der Beamten usw., durch erhöhte Aufro endungen der Reichsbahn infolge des erwähnten Besoldungsbedarfs und des durch den Ruhbrkampf bedingten Einnabmeausfaklls sowie durch den fehr fiurken Geldbedarf für Ausgaben zur Ausführung des Friedens= vertrags und fir Maßnabmen zur Abwehr der durch den Einbrucsß in das Nhein-Nuhrgebiet hervorgerufenen wirtschafili@en Schäden. __Y Diese Angaben lassen, da sie ledigli die Geldbewegung der Neic #Shauptfafse darstellen, einen Schluß auf das Wirtschafts ergebnis der Neichs- Post- und Telegraphenverwaltung nicht zu, wetl darin auch sehr bedeutende fremde Cinnabimen énlbélen find.

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