1923 / 189 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 17 Aug 1923 18:00:01 GMT) scan diff

b) ab Station des Leferwerks bis zur Station des Empfängers eine Durchschnittéentfernung von 240 Kilomete

nicht übersteigen dürfen NLEiTEL Ul, Dieje Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Berlin, den 15. August 1923. Der Reichsminister für Ernährung und

A B: Dr. Heinrici.

Auf Grund der Verordnung über künstliche Düngemittel oom 14. August 1923 Artikel T B Ill Ziffer 2 wird der für die Beschaffung ausländisher Roh-

Zuschlag e

stoffe für die laufende Woche auf

Kiloarammprozent Stickst off festgeseßt. Berlin, den 16. August 1923.

M

Der Vorsißende des Verwaltungsrats des Stickstoss-Syndikats

G. m. d. 9, Nüdlin.

Ausführungs3bestimmungen zur Ueberwachung der Shlachtv

Vom 11. August 1923.

(Veröffentlicht in der am 16. August ausgegebenen Ny. (2

(228 ror T)

(G Nas

des RGBl.

Auf Grund von § 16 Abs. 3 der Verordnung über den | Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 183. Juli 1923 (RGBl. I | S. 715) wird mit Zustimmung des Reichsr

Sl

Auf allen zu bilden, die sich unter dem Vorsitz eines vo

U 1 E 4 chL 2) l H Lon waltungs8behörde Bertreter der (Frzeuge1 und B

oder Biehkor

Mo AnAMNI Biehhändler

verbraucher zusammen]etzen sollen. % )

Die Ueberwahungskommissionen haben vor

Marktes zusammenzutreten und aus ihrer Kenntnis der Marktver- Lage angemessenen

wirtschaftlichen die

und der der

hältnisse rückfsichtigung

lon\ligen i (Bestehungsfkosten

Schlachtvieh und Fleish im Großhandel zu ermitteln

zugeben. Sie können bei den Viehanlieferern

Bemessung von Preisen einsehen

Von der Festseyung der Angemessenheitspreise kann abgesehen werden, wenn nach Ermessen der Ueberwachungskommissionen auf 2 ausreihendem Angebote,

Grund der Marktlage, insbesondere bei einer normalen Preislage zu rechnen ist.

2 G 5

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-

börden treffen die näheren Bestimmungen über

und die Tätigkeit der Neberwachungsfommissionen Zulassung von Beschwerden und das Versahren.

ä

8 4

Wer der Bestimmung im §2 Sah 2

Unterlagen für die Bemessung von Preisen nicht

S 19 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr

mit Gefängnis bis zu einem Jahre und einer diescr Strafen bestraft.

G L

Die Verordnung trilt am 15. August 1923 Berlin, den 11. August 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und

Dr. Luther.

Bekanntm GQUUÜUg, betreffend die Vildung von MWeinbaubezir ken.

Vom 8. August 1923.

(Veröffentlicht in der am 16. August ausgegebenen Nr. 72

des NGBl. S. 778.) g

Ju der gemäß §8

Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904

durch Bekanntmachung vom 24. Juni 1922

veröffentlichten Einteilung der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind folgende Aenderungen ein-

getreten: 1. Unter 1. Preußen erhält a) die lfde. Nr. 28 (Weinbauhezirk Bonn) in folgende Fassung: tadt- und Landkreis Bonn und b) ; Ncuwied und Siegkreis". 9, Unter 11, Bayern lfe. Nr. 15 (Weinbaubezirk Lindau) ist am Shlufse zu lesen : Undau (Bodensee)“” 3. Unter VI. Hessen a M: h Uy. V, marfung „Ippesheim“" zu streichen, b) ift unter 1dr neuer Weinbaubezirk Ippesheim itebend aus der Gemarkung Ippesheim. 4. Unter VII. Thüringen ist die Angabe

folgende Angabe zu ersetzen: „Landkree Weimar und Rivas

E

Sdlachtviehmärkten sind Ueberwahungskommi|sionen

¡zu bestimmenden Beamten mindestens aus je einem nmissionäre, Fleischer

zuwider die Einsicht in

3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die

Nr. 29 (Weinbaubezirk Neuwied) die folgende

98 (Weinbaubezirk Bosenheim) die Ge-

Nr. 28a im Verwaltungsbezirke Kreis Alzey

in Spalte 3 (Umfang des Weinbaubezirks) durch

Noda sowie die Kreisabteilung

Außerdem sind folgende Druck

15. August 1923 ab |

; Ç ( C P Landwirtschaft. Berlin, den 8. August 1923.

Der Neichsminister

i

125 600 für das

eigentums an die Elektr vom L Nu

I

Auf Grund des § ; s der Elefktrizitätswirtschaft vom 3 iehmärkte. Recht verliehen, das zum Bau

eignung zu erwerben oder, f

ats bestimmt:

Dr

ie

der zuständigen Ver-

Veror über Höchstsäße in der Beginn eines jeden Vom 14. A1 unter Be- Lu Preise für werbslosenfürsorge vom 1. und bekaunt- | in der zza)jung der Verordnung Unterlagen für die } S. 280) verordne ih im minister der Finanzen und was folgt:

fowie

mit Die Höchsisäte der Erwerbs] Woche vom 8. bis zum 14. A L. für

a)

männliche Personen:

über 21 Jahre, sofern fie niht im Haushalt eines anderen leben über 21 Fahre, sofern sie im Haushall eines anderen

die Zusammenseßung sowie über die

b)

im Haushalt eines anderen

Landwirtschaft. l V UEL SL UDIEN «ch4 3. als Familienzuscbläge für:

den Ghegaltten Es die Kinder und sonstige unterstützungsberechtigte ee 14 Mit dem Beginn Verordnung über Höchstsäße 4. August 1923 außer Krast.

Berlin, den 14. August 19

. tr

vil

(RGBl. S. 261) (NGBl. 1 S. 577) =

4 N Dr, D

Spalte 3 über Prüfungs8gebühren

Kreis Rheinbach“, (Veröffentlicht in der am 10. ] Nr. 43 des Reichsmini

Auf Grund des § verkehr vom 15. März 1923 Ziffer X der Anlage zur Verord von Kraftfahrzeugführern vom in der Fassung des Artikels Y

1923 (RGBl. 1 S.

Bekanntmachung über Prüfu1 vertehr vom

169) erhsô

ebildet worden, be- D S S “cat / 5. Juli 1923

a) für die Prüfung von führern (Anlage verkehr vom 15. R (E A E A das Siebenundvierzigfache,

| der an erster Stelle genannten GBemarfung: „Dietersheim“, !

b) lde. Nr. 25 (Weinbaubezirk Sprendlingen) muß es statt Wendersheim heißen: „Vendersheim",

c) lfde. Nr. 34 ist der Name des Weinbaubezirks: „Mölsheim“.

für Ernährung und Landwirtschaft. A.: Hoffmann.

———

Erlaß des Neihswirtshaftsministers

über die Verleihung des Nechis zur Entziehung und Beschränkung des für den Bau einer Privatanshluß- bahn vom Kraftwerk Trattendorf nach der Kolonie Trattendorfer Hof/Spremberg erforderlihen Grund-

(Veröffentliht im RGBIl. 1923 S. 762.)

15 des Geseßzes über die Sozialisierung S. 19) wird der Elektrowerke Aktiengesellschaft zu Berlin das o

Kraftwerk Traltendorf nah der Kolonie Trattendorf Spremberg erforderlihe Grundeigentum im Wege der Ent-

dauernden Beschränkung zu belasten. Berlin, den 1. August 1923. Der Reichswirtschastsminister. Beer.

———_—

Auf Grund des 8 9 Abs. November 1921

Einvernehmen mit

. 225 000

der vorstehenden Höchstsäße tritt die

Der Neichsarheitsminister.

m

Zehnte Bekanntmachung

39 der Verordnung über Kraftfahrzeug-

rungen der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 15. März

Gebühren, die den Sachverständigen zustehen,

März 192:

feßler zu beriMtinen: b) für die Prüfung von Fabrlehrern, Lehrwagen und Lebrmitteln

rn 1, Unter VL Gee H (Ziffer X der Anlage zuc Verordnung, betreffend die Aus a) lfde. Nr. 9 (Weinbaubezirt Gensingen! lautet der Name j; bildung von Krasttahrzeug!übhrern vom 1. März 19321,

NGBlU S. 212) auf das Siebentausendundfünfzigfache der uriprünglichen Sätze Berlin, den 4. Augusi 1923. Der Reichsverkehrsminister. Groener.

|

Bekanntmachung,

betreffend die Gebühren für leihweise Ueberlassung von Fässern und Kesselwagen.

1. Die nah den Bezugsbedingungen A, B, © der Neichsmonopol- verwaltung zu berechnenden Leibgebühren (V Abs. 6 der Bezugss bedingungen A, V Abs. 5 der Bezugsbedingungen B und C) be- tragen :

für die Gestellung von Fässern 6 000 „Á je kl, S G . FKesselwagen . 19000 « B, Die zu berechnenden Gebühren für veripätete Nücksendung V Abs. 7 und 8 der Bezugébedingungen A, V Abs. 6 der Bezugs- dingungen B und C) betragen : für jedes Faß und jeden Tag N 5 000 M 1. Dezember 1919 (NGBl. 1920 jeden Kesselwagen und den ersten Tag . . 15 000 , v y . jeden folgenden Tag 30 000 Vorstehende Gebühren treten am 15. August 1923 in Kraft. Berlin, den 15. August 1923. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. I. V: Dr. Fischer-KaUuL.

owerfke, A.-G. zu Berlin, gust 1923

D,

einer Privatanschlußbahn vom fer Hof/ mit einer

oweit ausreichend,

BoetanntmaQUuUng

über die Abgabe von mit Pthalsäurediäthylester ungenießbar gemachtem Branntwein durch / Apotheker.

Auf Grund des § 117 Absaß 3 Sah 2 der Branntweinvers wertungsordnung in der durch Ziffer T des Erlasses des Herrn Neichss ministers der Finanzen vom 16. Juli 1923 I[ s6 1843 (Neich8« zolbl. S. 161) angeordneten Fassung darf bis auf weiteres vom Neichsmonopolamt zum Handel zugelassener mit 1 Ltr. Phtalsäures diäthylester auf je 100 Ltr. Weingeist ungenießbar gemachter Brannke wein zum besonderen ermäßigten für die Herstellung von Heilmitteln festgesetzten Verkaufpreise von Apotheken an Aerzte, Tierärzte, Zahas ärzte, Dentisten und Hebammen ohne Ankaufserlaubniss{ein sowie an Kranke gegen ärztlihe Verordnung abgegeben werden.

Apotheken, welhe solchen Branntwein in der genannten Weite verkaufen wollen, haben bei dem Hauptzollamt die Genehmigung zw beantragen, das geeignetenfalls ohne besondere Mitwirkung der Yeich8s monopolverwaltung einen Verkaufserlaubnisschein na § 108 Abs. k

&

f dRUNnNAg Mf Erwerbslosenfürsorg e.

1923.

gust 4 der Verordnung über Er- (NGBl. S. 15990) vom 21. März 1922 (RGBl. I mit dem Reichs- immung des Reichsrats,

4

i

Df 111

U

osenunterstüßzung betragen in der ugust 1923 wochentäglich

in den Orten der Ortsfklassen Saß 3 der Branntweinverwertungsordnung erteilt. Der Vordr A B C Dundo E des Musters ist entsprehend zu ändern. 4 h d M M Die Abgabe an Nerzte, Tierärzte, Zahnärzte, Dentisten und

Hebammen darf nur auf Grund \chriftlicher Bestellungen erkolgen, in denen der Besteller auch seinen Stand sowie seine Wohnung, Ort, au Straße und Hausnummer anzugeben hat. Die an dieje Pers sonen abzugebende Menge darf monatlich 5 1 nit überschreiten, es

210 000 195 000 180 000

0 F, ( V ' D " - u « gewährt, wird gemäß ec 185 000 175 000 165 000 155 000 | sei denn, daß ein Bedürfnis für den Bedarf größerer ‘Mengen eims it Nie und Fleis o) unter 21 Jahren . « « 135 000 125 000 115000 10% 000 | wandfrei nachgewiesen werden kann. Bei Abgabe an Kranke gegen

mit Geldstrafe oder mit | * für weibliche Personen : ärztliche Verordnung ist die Branntweinmenge auf nit über 1 1 im i : a) über 21 Jahre, sofern fie Einzelfalle zu bemessen. - niht im Haushalt eines Der verkaufte Branntwein ist vom Verkäufer nah Raummenge in Kraft anderen leben... « 185000 175000 165000 155 060 } unter Beifügung seines Namens und des Tages auf dem Bestells in Krast. ; 4 N L A M io B b) über 21 Jahre, sofern sie hein oder der ärztlichen Verordnung zu vermerken. Die L estell«

ärztlichen Verordnungen q d ver der Branntwein in das nah § 108 Absatz 3 der Verkäufer zu führende Verkaufs

scheine und seben, unter Branntweinverwertungs8ordnung vom buch eingetragen ist, und diejem Buche als Belege beizufügen. Soweit die ärztlißen Verordnungen aus besonderen Gründen denx Nerkaufbuche nicht beigefügt werden können, sind sie in diesem untex Angabe des Ortes und Tages der Ausstellung sowie des Namens und der Wohnung des Arztes näher zu bezeihnen, Zu diejen Be- zeihnungen is der Raum der Spalte 13 und 14 des Buches zu verwenden. Berlin, den 15. August 19283. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. V. V.: Dr. Fischer-Kauß.

120 0900 90 000

140 000 100 000

130 000 95 000

50 000 05 000 75 000 65 000

80 000 70 000

65000 60000 55000 50 000

der Erwerbslosenfürsorge vom

23,

raun S.

Beklanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen A4 für

unverarbeiteten Branntwein vom 9. Februar 1923.

im Kraftfahrzeugverkehr.

August 1923 herausgegebenen sterialblatts Seite 889.)

n Abänderung der VBezugsbedingungen A für unver- arbeiteten Branntwein vom 9. Februar 1923 wird die Beo stimmung 11,4, wonach das Kaufgeld gegen Sicherheitsleistung, Lis insbesondere auch gegen Bürgschaft gestundet werden kann, mit Ls sofortiger Wirkung aufgehoben. Zahlung hat nur noch gleich- zeitig mit der Bestellung gemäß IL1 zu erfolgen. Absatz 1V,1B der Bezugs8bedingungen fällt dementsprechend fort.

A

(RGBl. 1 S. 175) und nung, betreffend die Ausbildung 1. März 1921 (RGBl. S. 212) " der Verordnung über Nende

3, Reichsministerialbl. S. 229) auf

N

find mit der Nummer zu vere *

P.

|

F

E Nachweisung über Branntweinerzeugung und Branntweinabsaß im Monat Fuli 1923. r Boer T8 Ir E A LWE A O A A H L R A P P 2 E x m o 2er R E Tr D "E 1E s ad Ed O A I: P 2 A 7A G l 2 3 «S S H l S Id S 16 C B O2 S 1 Sidi ea E Seit H ziem aan Beni gs Siber C mit R R L T Saat t s : Et L É P Im Monat _BVon dex in Von dem ablieferungspflichtigen f 5 S ugs L M “bgang 2 SEEI lan l 1923 Spalte l ange- B t «at Zu i 4 “F ¿28 S =ch cs R i 9 f a SREAS G 7 —— S S h T gebenen Menge ranntwein (Spalte 4) L S8 É S | an sonstigem | Abgeseßt gegen Entrichtung S sind hergestellt entfallen auf sind hergestellt in S S V L Branntwein | S esl S 5 S : | ú L | D 2e S Z | SaZS ev BEZ R S B Sf » E E S 16 Zl 25 8 1257 B 2 2 | Gesamt- S2 S2 |LL2L| Zo | S | Gesamt- f S | S Sn [25 B28 L | O-S | SLILELE A S3 | E.22| Z5 E52 EZ I 2 ; S B S ü 202 SEEI ZPR | 2 Es | 28 12z22= S Q | ugang S E Ds 225 =e2 | 2 } abgang : P = S = jzusammeni L#S |LVE ZES 8E E WŒEEe2ES8 s 2 I S 2e 2 SEEISR| S 2 f 5 A G 8 «s a e B Z = Ion Q 3 c ch2 L gut - Z ) R S = | E S S 2 S5 | Fus S S | SA E R as 5 D] ñ = |a3 B S) B e N k ait U M e 1 _— l Ir E ES = | S 2 M) E aus S û au eat itim Ki C m e H E A R ai i uad | e M f - Rd Det ollte Weie | L-Z mm EEE A2 ma 7 —— “p ¡ R E E : a A E | » p 2p) 2 9 () F rc - -- 2 l 2 of ani an18 [A5 1 46 533| 10 065) 56 598 43 911} 2 622 15 074/ 10 097| 15 810| 2 930} 1 336 944 43 911/10 065 477 17 54 470} 37 724| 34 059| 7419| 5261| 2177| 3473 90 4 1 301 301 3 523 l | |

1) Berichtigte Angahe. Berlin, den 14. August 19283.

Reichsmonopolamt.

J. V.: Dr. Fisher-Kauß.

d

F

| Für die bis zum heutigen Tage von der 2 eichsmonopols he ih unter Aufhebung meiner j verwaltung angenommenen oder thr vorliegenden Sicherheitss | igsgebühren im Kraftfahrzeug- leistungen treten Uebergangsbe]timmungen ein, die noch velannizz E S R neben werden Neiominbierialbl, S. C4) e L E : | | Berlin, den 16. August 1923. L 9 Kraftfahrzeugen und Sra : Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. : er Betanntmacqun der KLr )TZ2UM=- [a R E O r Bekanntmachung über Krastsahrzeug J. V.: Dr. Fischer-Kauß.

BekauntmacG ung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Gebühren- ordnung für die Prüfungsarbeiten der Reichsanstal! für Maß und Gewicht. 1. Die Prütungsgebübren lvergl Bekanntmachung vom 1. Dezember 1921 Deutich-r Neichsanzeiger vom 6. Dezember

1921, Nr. 285 —) werten allmonatli ch, und zwar vom 1. Montag eines jeden Monats ab, im August 1923 vom 20. August ab mit dem d., auf volle Tausend nach unten abgerundeten Teil

(2/0) der in der lezten Woche des vorhergehenden Monats vers dffentlihten wöchentlichen Reichsindexziffer für Lebentbaltungékosten (eins{ließlih Bekleidung) verviel facht.

5 Die Schreib- und Ausfertig ungsgebühr (vergl. Nr. 3 der Bekanntmachung vom 18. September 1922 Deutscher Neichsanzeiger vom 19. September 1922, Nr. 210 —) wird unter Zugrundelegung einer Grundgebühr von 3 Æ#. in besonderen ällen einer solben bis zu 6 M, für die Seite allmonatlid mit der gleichen Vervielfachungszabl, wie zu 1 (ss der Neichsindexziffer) errechnet.

3. Werden die Gebühren zu 1 und 2 uicht spätestens 4 Wochen nah dem Ausfertigungétage der Zahlungéauftorderung gezahlt, o wird sofort ein Zuschlag von 29 vH, nah Ablauf von weiteren 14 Tagen ein solher von 50 vH fällig.

4 Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung 20. August 1923 in Kraft

Berlin-Char‘-‘‘enburg, den 16. August 1923.

Der Direktor der Reichsanstalt für Maß und Gewicht. Dr. Stadthagen.

treten am

a). -.

BekanuntmaMhung,

betreffend Aenderung und Ergänzung der Gebühren- ordnung für die Prüfung von Ausführungs8formen von Meßgeräten und von Teilen solcher auf ihre Eichfähigkeit durch die Reichsanstalt für Maß und Gewicht.

1. Die Gebührensäße unter vom 23. Mai 1922 Deutscher Reichsanzeiger vom f Nr. 122 -— werden allmon atlich, und zwar vom 1. Montag eines jeden Monats ab, im August 1923 vom 20. August ab, mit dem 10., auf volle Tausend nah unten abgerundeten Teil (1/0) der in der letzten Woche des vorhergehenden Monats veröffentlichten } wöchentlihen Reichsinderziffer für Lebenébaltungéfosten (einschließlih Bekleidung) vervielfacht.

IVa der Bekanntmachung Mai 1922,

o Merden die Gebühren zu 1 nicht spätestens 4 Wochen nach dem Ausfertigungstage der Zahlungsaufforderung gezahlt, o wird

sofort ein Zu\hlag von 29 vH, nah Ablauf von weiteren 14 Tagen

ein solher von 50 vH fällig.

Z. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 20. A ugust 1923 in Kralt.

Berlin-Charlottenburg, den 16. Augusi 1923.

Der Direktor der Reichsanstalt für Maß und Gewicht.

J D

Dr. Stadthagen.

Dem Händler Josef Shmaß in Reichenbach wird der Handel mit Gegenständen des ' NBVevarfs, inébesondere Nahrungs- und uttermitteln aller Art

sowie rohen Naturerzeugnifsen, Heiz- und Leuchtstoffen untersag!. Noding, den 10. August 1923.

Bezirksamt. J. V.: Steger

BekanutmaMhun4g

täglichen |

Dem Oekonomen und Musiker J osef Burger in Burgtreswih wird der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedar1s, insbesondere Nahrungs- und Genußmitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Peiz- und Leuchtstofen sohin auch der Handel mit Holz in unverarbeitetem Zultaude untersagt.

Vohenstrauß, den 10. August 1923.

Bezirksamt. B e ck.

wr

Vreufzeu. Ministerium des Innern.

Dem Oberregierungsrat Engelhardt in Oppeln ist die Stelle des Direktors des dem Oberpräsidium in Charlotten- burg angegliederten Oberversicherungsamts Berlin übertragen worden. Gleichzeitig ist er zum Stellvertreter des Ober- präsidenten im Vorsiße dieses Oberversicherungsamts ernannt worden.

E

o

Ministerium für ndwirtshast, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Pflastermühl im Negierungs8- bezirk Schneidemühl i zum 1. Oktober 1923 zu beseßen. as S at E

( eingehen.

Bewerbungen müssen bis zum 10. September 1923

Ministerium für V Auf Grund des § 8 Absaß 2 des Geseßes, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten vom 14. Fuli 1909 (Geseß- samml. S. 625) werden im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister und dem Herrn Justizminister die in der An lage I. des Geseßzes angegebenen Säße des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 10a sowie die in der Anlage 11 angegebenen Sätze des Tarifs für die Gebühren der Chemiker für gericht- liche und medizinalpolizeilihe Verrichtungen mit Wirkung vom 15. August 1923 ab durhweg auf das 80 000 fache erhöht. Gleichzeitig werden die Säße zu Zifser 10 a des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte auf das 40 000 fache erhöht. Ferner wird die Vorschrift unter A I1V Nr. 18 der An- lage 1 des Gesezes mit Wirkung vom 15. August 1923 ab wie folgt geändert: „Schreibgebühren

olftswoßltfahrt.

für Reinschriften, sofern der Kreisarzt

sie niht selber anfertigt, für die Seite, die mindestens 32 Zeilen von durchschnittlih 15 Silben enthält, auch wenn die Herstellung auf mechanishem Wege stattgefunden hat, 18 000 M.

C

ede angefangene Seite wird voll gerechnet.“

Der Erlaß vom Juli 1923 (Geseßsamml. S. 372), betreffend Aenderung des Tarifs für die Gebühren der Kreis- ärzte usw., wird mit Ablauf des 14. August 1923 aufgehoben.

Berlin, den 13. August 1923.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Hirt lef ex.

O7 “ib

Gemäß 88 21 und 17 in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 des

Geseßes zum Schuße der Nepublik vom 21. Juli 1922 ver- , C..C f } (! er E N c biete ih das Erscheinen der Berliner Tageszeitung „Deutsche

Zeitung“ für die Dauer von drei Tagen, und zwar vom 17. August bis 19. August 1923 einschließlich.

| |

Gegen dieses Verbot ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung Beschwerde zuläsfig. Diese ist bei mir einzureichen möglichst unter Beifügung zweier Abschriften; ie hat feine aufshiebende Wirkung.

Berlin, den 16. August 1923.

Der Polizeipräsident. J. V.: Weiß.

Bekanntmachung.

Das am 8. 5. 1923 unter Nr. I. 199/H von mix erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs (Handelsverbot) gegen Franz S chipper, geboren am 26. Mai 1883 zu Wernarg, ist mit Wirkung vom 8. d. M. aufgehoben worden.

Frankfurt a. M., den 4. August 1923.

Der Polizeipräsident. J. V. : Hammacher.

m

Bekanntmachun}.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 283. September 1915 (NGBI. S. 603) habe ich dem Kohlenhändler Wilhelm Burmeister in Berlin-Charlottenburg, Ansbachher Str. 55, durch Ver- fügung vom heutigen Tage den Handel m it Gegenständen

des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 12. Juli 1923.

Der Polizeipräsident

Abteilung W. J. A.: Gaertig.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

hat unterm 13. August Ergänzungen der onung versugli.

der Verordnung in Nr. 29 des R.-G.-Bl.,

Neichsverkehrsministerium 1993 einige Aenderungen und Anlage C zur EisenbahnverkehrsoL Das Nähere geht aus i Teil 11, hervor.

Das

Deuticher Reichstag. 389. Sißzung vom 15. August 1923. Nachtrag.

Die Nede, die der Reichsminister des Jnnern Sollmann im Laufe der Beratung des Geseßentwurfs über finanz politishe Vollmachten der Reichsregierung gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm wie folgt:

Neichsminister des Fnnern Sollmann: Meine Damen und | meine Herren! Dem Herrn Vorredner bin id insofern dankbar, als er, wenn auch in etwas gewundener Form, die ge ichS- j verfassur zuerker scheint. Er hat von den von | den Pflichten der Reichsverfassung gesprochen und einer | gewissen Bereitwill:gkeit dafür erklart, auch deren f ih zu nehmen. (Abg. Thomas: Das habe ih midi ) Es kann gar keine Nede davon sein, daß diese Verordnung, die noch mein Herr Amtsvorgänger ¡chnet hat, Negierung det

, G

(hört, hört ja, ih bitte sehr, daß Sie 1 (Sin d nes Del [8 N l It H tet D hr Urteil Uber ne Nede erst am Schluß meines Bortrags 1! (Bravo! k es kann keine Rede davon sein, daß ì Verordnung \i g beiterklasse rihtet. (Zu- rufe von den Kommunisten: Ianu? ur gegen die Kommunisten! Heiterkeit.) Es kann auch keine Rede davon sein, daß dies eine Ver- ordnung gegen das fre¿e Wort sei. (Lachen bei den Kommuni} Es steht ausdrüŒlich darin: „gewaltsame Beseitigung und gewa Aenderung“. (Zuruf von den Kommunisten: Es steht darin: Das freie Wort hat mit der Gewalt nichts zu tun. (Abg. ch Ach, was Du schon s{ôn von Stinnes gelernt hast! Heiterkeit

Ih muß nah den kommunistishen Reden doch mil einigen wen gen Zitaten aus der kommunistischen Presse, die aus gewissen Organen der äußersten Rechten zu ergänzen waren, darauf hinweisen, |1 her Art Sie (zu den Kommunisten) das Necht des fr Worts für sid in Anspcuch nehmen, und ich bin überzeugt: memand hier im Hauf der sih ein gerechtes Urteil bildet, wird dann noch bestreiten, daß die Verordnung eine starke Berechtigung hat.

Tab

A

7 4 Fch verkenne mcht, d

a

Damen und meine Herren, verkenne ich zwe die Erregung, die

; abgeebbt ist, tiefe e t werden können. Jch ver- an die

und kräftigen

Ci, MENE nicht. pulst nit mtt Ausnahmeverordnungen beseitig kenne nicht, daß die Presse, die sich im wesentlichen breiten hihten des Volks wendet, in devben Sprache ihre Meinung zum Ausdru bringt. Kritik wird dur diese Verordnung, soweit ih auf ihre Durbsührung Einfluß habe, unter keinen Umständen getroffen werden. (Abg. Dr. Herzfeld: Darauf haben Sie keinen Einfluß! Das machen die Polizisten!t) Ach, verehrter Herr Kollege, wenn Sie glauben, ich bätte keinen Ginfluß darauf (Zuruf von den Kommunisten: Das \beht im Gesetz darin!), dann will ih Jhnen jeßt schon sagen, daß meine erste Amtshandlung gewesen i}, eine Zeitung nicht zu verbieten, die mir vorgelegt worden ist. (Große Heiterkeit. Zuruf von den Deutsch» nationalen.) —- Sie wissen ja gar nicht, welher Richtung! (Zurufe von den Deutschnationalen: Eine negative Handlung!) Das ist eine negative Handlung, aber positive Handlungen werden gewiß noch folgen! Lassen Sie mih nun einige Zitate aus der kfommun: stischen Presse vorlesen. Die neue Regierung wird, nachdem sie kaum in ein dornenvolles Leben getreten ist (Zurufe von den Kommunisten) mit folgendem Gruß angesprochen: Jeßt gilt es, dieser neuen Regierung kapitalistisher Hunger- politik (Lebhafte Zustimmung bei den Kommuns sten) hon bei der fkrafivollen Durchführung shärfstem Kampf entgegenzutreten. (Sehr gut! bei den Kommunisten.) weiter „sehr gut!“ rufen. In einer andern Nummer der „Noten Fahne” heißt es: Zugleih wendet sich die Berliner Arbeitershaft an alle Avbeiterorganisationen mit der Aufforderung, sofort eine gemein- same Aktion zur Bildung einer Arbeiterregierung einguleiten.

hat und die noch nit ga! auch S einer

Eine derbe

und kräftige

des Generalstreiks mit

Ih warte ab, ob Sie gleich

(Sehr richtig! bei den Kommunisten.) Herr Kollege Thomas, Sie

haben sich vorhin auf die Reichsverfassung ‘berufen. Nach der NReichs-

verfassung wird die Regierung vom Reichspräsidenten und vom Neichs-

ag gebildet und nicht durch Demonstration und durch Generalstreik.

(Abg. Hôöllein: Du bist eine Frucht dieser Demonstration und keine \höône! Heiterkeit.)

Aber deutliher noch, in einer anderen Nummer der „Noten

Fahne“ wird gesagt, nahdem die Auflösung des Neichstags gefordert ist:

Aber es ift klar, daß dieser Wahlkampf so wenig ein nur parlamentarisher Kampf ist, wie die Bildung der Arbeiter- und Bauernregierung auf parlamentarischem Wege zustande kommen fann. Sie kann nur gebildet werden durch die Massenaktion des geeinten Proletariats, durch den Kampf der Straße gegen die Parlamentsregierung.

(Sehr richtig! bei den Kommunisten. Abg. Malzahn: Dann kommt die andere Verfassung, die Näteverfassung! Lachen.) Herr Kollege Malzahn, ich bin überzeugt, daß, wenn die Sowrjetverfassung einmal bestehen sollte, Sie sie noch schärfer und energisher {üben werden, als wir verpflichtet sind, die republifanishe zu {üßen.

In einem Artikel, in dem geschildert wird, wie die Arbeiterch delegationen uns hier im Hause aufgesuht haben, heißt es:

Die Arbeiter erklärten, daß das hohe Haus die Männer in der Bluse seben solle. Wir sind der Meinung, daß das hohe Haus die Shmaroßer im Bratenrock nicht mehr sehen darf und daß die Männer in der Bluse so bald wie möglih das hohe Haus in vernünftigen proletarishen Betrieb nehmen sollten, um dort einen Sowjet einzurichten.

(Sehr gut! bei den Kommunisten Hört, hört! rechts und in der

Mitte.) Ich freue mich, daß Sie zustimmen. Dann dürfen Sie aber

die Neichsregierung nicht hindern, die Verfassung zu {üben gegen den gewalttätigen Umsturz, den Sie jeßt vorhaben. (Abg. Dr. Herzfeld: Wo ist da von gewalttätigem Umsturz die Rede! Lautes Lachen rets, in der Mitte und bei den Vereinigten Sozialdemokraten.) In

und eine fette Ueberschrift

= (g Lar)

lche nächsten Ziele muß sih die Arbeiterklasse im Bürger« (Sehr gut! bei den Kommunisten. Unruhe und Zus l'ann weiter hinzufügen, daß die lommunistishe Organ, am 11. August In

A

krieg stellen? rufe rechts und in der „Tribüne“ in Magdeb

ernen

Ce

Mitte.) Jch

treten in den Kampf.

diesem Artikel wird folgender Saß geprägt:

G4 sf t (D an E L Artikel bringt: Die Landsklaven

Der Landarbeiterstreik muß möglichst gewinnen und dadur in einen politischen

werden, der den staatlichen Machtapparat unmittelbar gefährdet. (Lebhafte F Hört, hört!) Das sind so deutlihe Kundgebungen der Gemwalttätigkeit gegen die von der Volksmehrheit beschlossene und gestüßte und geshüßte Reichsverfassung, daß es Pflicht jeder Neichés regi i ; schreiten. (Zustimmung.) ch vorlesen könnte, ist dies:

durch die Wucht des alls

dat C gemeinen (T

Die Auflösun (Lachen und Zuru

ufe bei

E L A E el E ] des Reichspra}1denten, Kommunisten.)

Aber die Sprate, die hier geführt wird, tönt ja nicht nur aus

der äußersten Linken, sondem auch aus der äußersten Rechlen, zum Teil in einer icher und unbvernünftigen ifi (Abg. Dr. Helfferich ih!) Herr Kollege Dr, Helfferich, id akeiten und die NRoheiten in der äußerste: xb {limmer sind. Ich darf

íShnen dafür ebenfalls einige 2 e vorlegen. Der Verfassungsbag wird vom „Deutschen Tageblatt“ unter anderem mit folgenden Aeuße» rungen begrüßt: „Leichenfeier der Republik!“ (Abg. Dr. Helfferid): Das pflege ih nicht zu lesen!) Kann ich Ihnen nachfühlen, aber deäwegen erscheint es do und wird von manchen Leuten gelesen. (Fs heißt da P Verfassung ist geschaffen worden vo1 die von vornhbe die Absicht hatten, mit Hilfe dieser Verfassung die

d mdby

T e demokratishe Republik wieder abzuschaffen und den sozialistischen

Zuchthausstaat wieder einzurihten, und von einem Haufen von Gimpeln, die in echt demokratisher Weise auf diesen Leim acktcochen

sind. Diesen Tag soll das deutshe Volk feiern. Und an anderer

(4M) mird aoïant Nob io Sri ho Noublil burdi Stelle wird gejogt, daß die deute Juepublit durch M 4

ih mnn Gnmbhnorremt b anmNomnots 10 {f C uro dow eineid und Hochvervat zustandegekommen sei, und es werde der Lag

L eN

vocbereitet, an dem die Verfassung gestürzt werden soll. Sn einer anderen Nummer des „Deutschen Tageblalit wird gesagt: Und ich sehe das Volk, aber das Volk wird seine Fäuste ballen, wird die Fahne de: Empörung, des Hasses, der Rache shwingen

t 7“ t 21 ruhrt ungs!

Artikel des „Deutschen

Sie sind bankeroti. Kommt,

Fn einem befondecs fkläglichen

Ara 2 Cn v rio . wird folgendes geschrieben:

» Macristen und das Neß des internationalen JudentumS

S agebl atts“

T b) “—

mit seinen teuflishen Klauen, Verräter und Schurken sind es

gerade, die uns in die Sklaverei führen. An einer anderen Stelle wird von Marxisten und Judenjungen

gesprochen. Es heißt:

Die vom Judentum und scinen Söldnern verfolgte deutsch völkische Freiheitbewegung kann eingig und allein die Rettung bringen.

Meine Damen und Herren! Ich will Sie nicht durh die Ver« lesung weiterer Zitate aufhalten. Jh habe die Aeußerungen der beiden! alleräußersten GegenÞpole vorgetragen, um Ihnen zu zeigen, daß in der Tat die erklárliche Beunruhigung im Volke in einer Weise ausgenußk wird von den geshworenen Gegnern der Verfassung, daß noch meiner, Auffassung in kluger, vorsichtiger Weise eingeschritben werden muß. Es wird unter keinen Umständen, soweit ih die Vevantwortung trage, eingeschritten werden gegen irgendwie berechtigte Meinungsäußerungew und Kritiken. Jch bin der Auffassung, daß in Zeiten der Crregung, wie wir sie jeßt durhleben, die Ventile, die der Volksstimmung Aus3- dru? geben, weit geöffnet werden müssen. Aber die Dokumente, die ich Ihnen vorlegte, zeigen einen devartigen Mißbrauch, (Zuruf von den Kommunisten: Soll ih das sozialdemokratische Wählerhandbuch herholen?) Ich glaube nicht, daß in der Zeit vor dem Kriege in einer solhen Sprache in der deutschen Presse gesprochen worden isa (Abg. Höllein: Er kopiert Bismarck!)

Nun lassen Sie mich mit einigen Bemerkungen s{ließen. Es ift unleugbar, daß in den leßten Tagen nah den uns zugegangenen Berichten eine gewisse Entspannung im Lande eingetreten ist. Aber es snd noch immer bedrohliche Erscheinungen gemeldet, zu denen id

doch cinige Worte sagen möchte, In gewissen Teilen unseres Lande®