1923 / 190 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Aug 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Der Emjichergenossenschaft in Essen ist durh König- liche Verordnung vom 19. März 1906 das Enteignungs- recht verliehen.

Auf Grund des § 1 des Geseßes über ein verein- fachtes Enteignungsverfahren vom 26. U 1922 Geseysamml. S. 211) wird hiermit angeordnet, daß für den

usbau des Holtener Mühlenbaches in den Gemarfkfungen Hamborn, Holten und Sterkrade ein vereinfachtes Enteignungs§- verfahren in den Formen des obigen Geseyzes stattfindet.

Berlin, den 4. August 1923. Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Handel und Gewerbe. N N: Hagalelau.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J, A.: Nolda.

Finanzministerium.

NenderuUng vom 5. Juli 1923 zur Landmesserprüfungsordnung.

Die Prüfungsgebühr für die Landmesserprüfung (Nachtrag vom 11. November 1921 zu 8 15 der Landmesserprüfungs- ordnung vom 4. September 1882/16. September 1910 und der Vorschriften über die Prüfung und Ausbildung der öffentlich anzustellenden Landmesser vom 23. Februar 1920) wird vom Prüfungstermin Herbst 1923 ab von zweihundert und ein- hundert Mark auf fünfzehntausend und siebentausendfünfhundert Mark erhöht.

Zugleich im Namen der Minister für Landwirtschaft, Do- mänen und Forsten und für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Berlin, den 5. Juli 1923.

Der Finanzminister. I V: Henna.

Ministerium des Znnern. Der Hauptmann a. D. Fuhrmans in Berlin ist zum

Regierungsrat ernannt worden. Der Nechlsanwalt Adriani in Berlin ist zum Regierungsrat

ernannt worden.

Bean maun a.

Auf Grund des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit §7 Ziff. 4 des Gesetzes zum Schuße der Republik vom 21. Suli 1922 (NGBl. 1 S. 585) wird der „Reichsausschuß der deutschen Betriebsräte“ in Berlin nebst allen seinen Unter- aus\chüssen, z. B. dem „15er Ausschusse der Betriebsräte von Groß Berlin“, hiermit für das preußische Staatsgebiet aufgelöst und verboten.

Berlin, den 15. August 1923.

Der Minister des Junern. Severing.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen Und oren Die Oberförsterstelle Schleusingen im Regierungs- bezirk Erfurt ist zum 1. Oktober 1923 zu beseßen. Be- werhungen müssen bis zum 10. September 1923 eingehen.

Ministerium für Volkswohlfahrk. Barante ou, betreffend Teuerungszuschlag zu der Preußischen

Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahn- ärzte vom 10. Dezember 1922 (Volkswohlfahrt S. 581).

Auf Grund des § 13 der Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Nerzie und Zahn- ärzte vom 10. Dezember 1922 (Volkswohlfahrt S. 581) be stimme ich, daß vom 15. August 1923 ab zu den Säßen dieser Ge- bührenordnung (11 A und B sowie I[1) ein Teuerungszuschlag von 199900 (einhundertneunundneunzigtausendneunhundert) vom Hundert (ritt.

Berlin, den 15. August 1923.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Bi Lte er.

m ———.

Bekanntmachuna.

Auf Grund vôh 8 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reih vom 26. Juli 1900 bestimme ich mit Wirkung vom 20. August 1923 ab:

1, Fn Nr. 23 der Allgemeinen Best immungen der Deutschen Arzneitaxe 1923, achte Ausgäbe, find folgende Aenderungen vorzunehmen :

unter a statt 20 000 und 40 000 4 sind zu seßen 100 000 „4 und 200 000 M,

unter b statt 40 000 4 ist zu seßen 200 000 Æ,

unter c statt 70 000 M ist zu seen 400 000 M,

unter d und &e statt 15000 M ist zu schen 80 000 4.

9. Die Apotheker sind berehtigt, auf den nah Nr. 1 1 bis 11] der allgemeinen Bestimmungen der Deutschen Arzneitaxe berechneten Nerkaufspreis einer Arznei also ausgenommen die nach Nr. 2 der Bestimmungen zu berehnenden, abgabefertig bezogenen Arzneien einen Teuerungszuschlag von 50 vH zu erheben. Die Bestimmungen in Nr. 2 meiner Bekanntmachungen vom 29. Suli 1923 T M V 9061 und 80; Juli 1923 = T M Y 2120 treten zuglei außer Kraft.

3 Der dur Nr. 3 meiner Bekanntmachung vout 30. Juli 1923 I M Ÿ 2126 den Apothekern in den beseßten Teilen des Staatsgebiets gewährte besondere Beschaffungszuschlag auf Arzneien von 300 „G6 wird auf 3000 4 erhöht.

Berlin, den 18. August 1923. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J A: Gottitein.

inisterium für Wissenschaft, Kunst Und Bort obil ou

Die Wahlen des Studiendirektors Friesland an der Nealschule 11 in Hannover zum Obersludiendirektor einer höheren Lehranftalt des Patronatsbereichs der Stadt Hannover und des Studienrats Dr. Clasen an der Oberrealschule T in Flensburg zum Oberstudienrat einer höheren Schule des Natronatsbereichs der Stadt Flensburg sind bestätigt worden.

C)

E E E E E S L r rS,

Gemäß 88 21 und 17 in Verbindung mlt 8 8 Zisser 1 des Gesezes zum Schuß der Republik vom -21. Juli 1922 verbiete ih das Erscheinen der Berliner Tageszeitung „Das Deutsche Tageblatt“ für die Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 18. August bis zum 31. August 1923 ein- \chließlich.

Gegen dieses Verbot ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung Beschwerde zulässig. Diese ist bei mir einzureichen, möglichst unter Beifügung zweier Abschriften; fie hat keine aufschiebende Wirkung.

Berlin, den 17. August 1923.

Der Polizeipräsident. J. V.: Weiß.

BeEortanutmacmund.

Auf Grund der Bundesratsverorenung vom 23. September 1915 betr. die Fernhaltung unzuverlä)siger Personen vom Handel (NGBl- S. 603), habe ich dem Händler Friedrich Chmig, hier- Kurfürstenstr. 6, wohnhaft, den a8 ndel mit Lebens- und Futtermitteln aller Arr owie mit sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Dortmund, den 9. August 1923.

Der Polizeipräsident Wucherstelle —.

ur rae et mem)

S U: QUM

BebanntmaMmunga

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 19219, betr. die Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel (NGBI. S. 603) habe ih den Eheleuten Johann Mikulski, hier, Belle-Alliancestraße 15 wohnhaft den Handel mit Flaschenbier, Zigarren, Zigaretten und Lebens- und Futtermitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Dortmund, den 10. August 1923.

Der Polizeipräsident Wucherstelle I. V: H u ch.

Bekanntmachung.

Den Eheleuten Gemüsehändler Hubert Ber- horst in Habinghorst habe ih auf Grund der Bundesrats- verordnung vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) den De ndel mit en émitbelk und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres

Nea 0 r Dortmund, den 14. August 1923. Der Landrat. I. V.: Plaas.

eier t Dn 2e C

Bekanntmachung.

Der Händlerin Margarete Suttkus, geb. H ub, geboren am 3. September 1887 in Burgfarrnbach, Wohnung Moselstraße 101 wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der Handel m T Gegenständen destäglihen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Be-

teiligung an einem derartigen Handel unter sagt. Frankfurt a. M., den 4. August 1923. Der Polizeipräsident. J. V. :

Era aare e

Hammacher.

Bekanntmachung.

{h habe dem Händler Anton Massing, hier, Aborius- straße 67, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel m it Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Butter und sonstigen Lebensmittaln, wegen Unzuverlässigkeil untersagt. Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt Massing.

Gelsenkirchen, den 13. August 1923.

Der Oberbürgermeister.

a en

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird dem Wil- helmMay, Köln-Ehrenf eld, Liebigstr. 34, der Handel mit sämtlichen Gegenständen des täglihen Be- darfs, insbesondere mit Altmaterialien und Altmetallen, u nter - sagt. Unter diese Handelsuntersagung fällt au die Tätigkeit als Angestellter în einem mit Gegenständen des täglichen Bedarfs handelnden Geschäft. Die Kosten des Verfahrens find von May felbst zu tragen.

Köln, den 2. August 1923.

Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachun g

Der Ehefrau Helene Snela in Hennigsdorf, Seilerstraße 15, ist auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603 f.) der Handel mit Fla schen bier, Limonaden, Zigaretten, wie überhaupt mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, mit sofortiger Wirkung untersagt worden.

Nauen, den 10. August 1923.

Der Landrat.

Giese.

Bekanntma un ga

Auf Grund ver Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) habe ih dem Händler August Krone in Münchehagen dur Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Vieh, sowie mit Lebens- und Futtermitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt.

Stolzenau, den 10. August 1923.

Der kommissarishe Verwalter des Landratsamts. von Ned.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 47 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12588 das Anleihegesez zur Mitteln für Kleinbahnen, vom 4. August 1923, und unter

mietengeseß, vom 4. August 19238. Vexlin, den 17. August 1923.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

Bereiistellung von

Nr. 12589 die Ausführungsbestimmungen zum Reichs-

BekanutmgGUNng

Nach-Vorschrist- des Gesetzes vom 10. -April 1872 (Geseßsamml. S. 357) sind bekanntgemacht :

1. der Grlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 31. Maîi 1923, betreffend die Verleihung des Gnteignungsrehts an die Firma Meyer - Kauffmann Textilwerke? Aktiengesellshaft in Tannhausen (Schlesien), für die Verlegung einer elektrischen Hochspannungs- und einer Hochdruckdampfverbindungsleitung, durch das Amtsblatt der Negierung in Breslau Nr. 25 S. 223, ausgegeben am 23. Juni 1923 ;

2, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die Aktien- gesellschaft „Westfälische Kleinbahnen“ in Letmathe für die Herstellung einer Ausweiche auf der Kleinbahnstreke Westig—Ihmert— Altena, dur das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg M 28 S. 228, aus- gegeben am 14. Juli 1923;

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11. Junt 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Firma „Phönix“ Schamotte- und Dinaswerke, G. m. b. H. in Spich (Rheins land), für den Betrieb ihrer Drahtseilbahn, durch das Amtsblatt der Negierung in Köln Nr. 26 S. 165, ausgegeben am 30. Juni 1923 ;

4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 14. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die Ober- landzertrale Stralsund, AktiengesellsGaft in Stralsund, für die Auf- stellung eines Eisenmastes für die Fernleitung von Stralsund nah ®enz, durch das Amtsblatt der Negicrung in Stralsund Nr. 26 S. 145, ausgegeben am 30. Junt 1923;

5, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Juni 1923, betreffend die Ausdehnung des dem Ueberlandwerk Gumbinnen, G. m. b. H. in Gumbinnen, dur Erlaß vom 24. März 1923 pyer- liehenen Enteignungsrehts, durch die Amtsblätter

der Negierung in Gumbinnen Nr. 27 S. 209, ausgegeben am (1 SUN 1929) Uno

der Regierung in Allenstein Nr. 26 S, 119, ausgegeben am 30 Unt 19208

6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 16. Junt 1923, betreffend die Genehmigung des vom außerordentlichen 60. Ges nerallandtag der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen X11. Nachs trags zur Landschaftsordnung vom 7. Dezember 1891, durch die Amtsblätter :

der Regierung in Königsberg Nr. 25 S. 207, ausgegeben ain 23 Unt 1920,

der Negierung in Gumbinnen Nr. 25 S. 193, ausgegeden am 20, QUNT L920,

der Regierung in Allenstein Nr. 26 S. 118, ausgegeben amn 30, Junt 1923, und

der Negierung in Marienwerder Nr. 26 S. 126, ausgegeden am 30. Junt 1923;

7, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die Ge- meinde Polsum im Kreise Neklinghausen für den Bau einer neuen Kreisstraße Polsum—Hervest, durch das Amtsblatt der Negierung in Münster Nr. 30 S. 233, ausgegeben am 28. Juli 1923;

8, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Gnteignnngsrechts an die Gee meinde Marl im Kreise Necklinghausen für den Bau einer neuen Kreisstraße Marl—Hervest, durch das Amtsblatt der Negierung in Münster Nr. 30 S. 233, ausgegeben am 28. Juli 1923;

9. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom d. Juli 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die chemische Fabrik

C

Hessen, Gustav Wagner in Biedenkopf, für die Errichtung ciner Lack- fabrik, durch das Amtsblatt der Regierung in Wiesbaden Nr. 29 S. 151, ausgegeben am 21. Juli 1923;

10. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11. Juli 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadts gemeinde Köln für die Anlage eines Licht-, Luft- und Sonnenbades, dur das Amtsblatt der Negierung in Köln Nr. 29 S. 15%, auße gegeben am 21. Juli 1923.

Nr. 40 des , Neihs-Verkehrs-Blatt es", herausgegeben im Reichsverkehrsminisleriuum (Abt. A: Für Eisenbahnen), vout 10. August 1923 hat folgenden Inhalt: Siebente Verordnung vom 99 6, 1923 über die Versicherungspflicht in der Angestelltenversiche- rung. Verordnung vom 29.6, 1923 über die weitere Erlöhung der Unterstüzung für Nentenempfänger der Invaliden- und An- gestelltenversiherung. Zweite Verordnung vom 29. 6. 1923 über Erhöhung der Versicherungsgrenzen und des Sterbegeldes in der Un- fallversiherung. Fünfte Verordnung vom 29, 60; 1923 über Er- höhung von Zulagen und Geldbeträgen in der Unfallversicherung. Nerordnung vom 22, 6. 1923 über die Verdienst- und Einkommenê- grenze nah § 165a der MNeichsver\icherungs8ordnung und über den Grundlohn in der Krankenversicherung. Zweite Verordnung vom b, 7. 1923 über Lohn- und Gehaltspfändung. Erlaß vom 9. 8. 1923, betr. Dienstanweisung für Beamte im Pförtnerdienst bei Werkstätten. Etrlaß vom 4. 8. 1923, betr. Abnahme für Dritte. Nachrichten.

Nichtamtliches.

Deutsches Neich.

Der Reichsrat hielt gestern unter dem Vorstß des Neichswirtschaftsministers Schmidt eine Vollsißung ab, in der zunächst die lezten vom Reichstag beschlossenen (Geseßzes- vorlagen ohne Einspruch zur Kenntnis genommen wurden. Der Entwurf einer Verordnug über die Erhöhung des Noten- ausgaberechts der Privatnotenbanken gab dem Neichsbankdirektor Havenstein Gelegenheit zu längeren Ausführungen über Lahlungsmittelnot und K reditpolitik. Der Ausschuß des Neichsrats will entsprehend der Regierungsverordnung eine fünffache Erhöhung der Notenausgabe der in Bayern, Württem- berg, Sachsen und Baden bestehenden Privatnotenbanken zu- lassen, während die Vertreter dieser Länder die zwanzigfache Erhöhung beantragen. Gegen diesen Antrag wandtke sich der Neichsbankdirektor Havenstein laut Bericht des „Nachrichten- büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ mit folgenden Ausführungen:

Schwere Bedenken gegen eine so erheblihe Grhößung der Nolen- ausgabe der Privatbanken hegen nicht nur die Neichsbank, sontern auch Preußen und das Reich. Die Notwendigkeit einer Behebung der Zahlungsmittelkrise kann nicht zur Begründung des Antrags an- geführt werden. Diese Krise kann man nur mit {nellen Notmaßnaß men bekämpfen. Die Zahlungsmittelkrise wird auch in wenigen Tagen behoben sein. Die Neichsbank gibt heute bereits täglich 20 Billionen neves (Zeld aus, davon in großen Scheinen über 5 Billionen. Sie wird in nächster Woche auf 46 Billionen täglih gekommen sein, davon 18 Billionen in großen Scheinen. Der gesamte Notenumlauf ist jeyt 63 Billionen, wir werden also in wenigen Tagen zwei Drittel dieses Gesamtumlau}s täglih herausbringen. Der Antrag könnte nur den Privatno!enbanken eine erweiterte Krediimöglichkeit geben und darin liegt eine große Gefahr. Die 15 Billionen, die nah dem süddeutsWen Antrag statt der von der Negierung zugelassenen 4 Billionen ausgegeben werden sollen, sind soviel wie die gesamten Kredite, die die Reichsbank heute der deutschen Wirtschaft gibt. Eine folche Ausgabe der Privatnotens- banken wäre also eine Quelle neuer \chwerer Inflation. Das Reich und die Reichsbank sind dagegen bestrebt, der Inflation nad) Möglichkeit Einhalt zu gebieten. Wir find jelzt dazu übergegangen, einen ehr vie stärkeren Riegel gegen die Ausnuzung der Neichébankkredite vorzus-

schieben. Wir beschränken uns auf die wirtsha}tlih unbedingt ge" botenen Kredite und geben die Kredite aus erjler Hand in der vlege nur wertbeständig, weil wir das herauéziehen wollen, was azn übel

Aehnliche Sicherheitsvorkehrungen treffen wir bei der Ausgabe von Handelswech}eln. Cine Notengusgabe der Privatnotenbanken in vem beantragtem Umfange würde die ganze Kreditpolitik des Neichs und der Reichsbank vereiteln, und darum fönnen wir nur der Verordnung im Rahmen der Regierungsvorlage zustimmon.

\{üssigen Devisen vorhanden ist.

"S

è @

®

P

Die Vertreter des Reichsfinanzministeriums, des Reichs- wirlschaftsministeriums und der Preußischen Regierung schlossen sich dem Reichsbankpräsidenten an, während die Verireter Bayerns und Badens für ihren Antrag eintraten. Der Antrag wurde gegen die Stimmen von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden abgelehnt und die Regierungsverordnung an- genommen. Dann wurde eine Verordnung genehmigt, die bei der Wochenhilfe den einmaligen Beitrag für die Kosten der Ent- bindung auf das Sechsfache der Reichsinderzahl festgeseßt. DieGe- bühren für Zeugen und Sachverständige sollen nach einer weiteren Verordnung nah einer gleitenden Skala auf der Grundlage der Arbeiterlöhne geregelt werden, die Entschädigung der Schöffen, Geschworenen und Vertrauenspersonen auf der Grundlage der Beamtengehälter. Die Gebühren für die Filmprüfung sollen verzwanzigfaht werden. Bei der Er- höhung der Abzüge von der Lohnsteuer der Arbeitnehmer it der Reichsrat über die ursprüngliche Verordnung hinaus- gegangen. Die Vorlage sah eine Versehsfahung der

Q den Monat August festgeseßten Abzüge vor; mit lidsiht auf das weitere Sinken des Geldwerts wurde eine Verachtfahung der Abzüge beschlossen. Zu einer lebhaften Aussprache führte die Verordnung, wonach

der Zuschlag zur Krastfahrzeng steuer vom 31. August ab auf das Zwölffache, also auf 1999900 vH gesteigert werden soll. Der Ausschuß wies darauf hin, doß dieje Valorisierung des Zuschlags auch maßgebend sei für die Höhe des Nhein- und Nuhropfers der Kraftfahrzeugbesißer. Das Finanzmini- sterium habe ursprünglich eine größere Steigerung verlangt, um der zu erwartenden weiteren Erhöhung des Großhandels- inder bis zum September nachzukommen; der Ausschuß habe die Steigerung aber dem jezigen Großhandelsindex angepaßt.

Der Vertreter der Provivz Pommern, Landschaftsdirektor von Flemming, bekämpste die Verordnung, Der Steuersaßz gehe weit über das geredte Maß hinaus und die Erhöhung würde ih noch mehr beim Nhein- und Nuhropter auswirken. Es sei eine grobe Ungerechtigkeit, nur die Automobilbesißer herauszusuchen und andere Formen des Luxus nicht zu beachten. Die Erhöhung sei so ungeheuer, daß die Automobile geradezu enteignet würden. Der Betrag, den ein Automobilbesißzer bei dieser Steuer zum Nuhropfer geben müßte, würde den Kaufpreis übersteigen, den er bei Verkauf seines Autos erzielen könnte. Die Landwirte, die thre Kraftwagen nicht nur als Luxusfahrzeuge, sondern auch als Hilfêmittel für ihren Betrieb und zur Bewältigung ihrer vielen Aemter gebrauchen müßten, könnten diese Steuer gar nicht zahlen. Im Neichéfinanzministeriuum müßte man sich überhaupt darüber klar sein, daß die Landwirtschaft die vielen von ihr verlangten Steuern unmögli bis zum 1. September zahlen fann. Wir haben noch nie ein Jahr gehabt, in dem die Ernte fo zurückgeblieben if wie jeßt. Zum Teil ist noch gar nicht gemäht. Menn die Landwirte bis zum 1. September zahlen follen, dann wird ein verhängnisvoller Eingriff in die Substanz erfolgen. (Finer der größten pommerschen Besißer hat gesagt, daß er bei diesen Steuern gezwungen wäre, einen großen- Teil seines Viebbestandes zu verkaufen, Dann wird also die Fleischnot, Milchnot und Fettnot noch erhöht werden. Andere Besitzer haben ertlärt, daß sie wegen der kommenden hohen Steuern ihre großen Bestellungen auf künstliße Düngemittel wieder rückgängig gemacht haben. Der Nedner beantragt, der Neichsrat möge die Erhöhung des Zuschlags zur Krastfahrzeugsteuer erst am 2. September in Kraft treten lassen, damit sie niht zu einer Erhöhung des Nhein- und Nuhropfers der Automobilbesizer führt. Der sächsische Vertreter Graf von Holtendorf befürhtete von der beantragten Erböbung eine |dhwere Scbädigung der Automobilindustrie und beantragte statt der 14 fachen nur die siebenfahe Er- böbung, ev. die Zurückverweisung der Vorlage an den Auss{chuß. Der BVertreter der preußischen Staatsregierung, Staatssekretär Dr. Weißmann beantragte gleichfalls Zurückverweisung an den Nusscuß, da nicht alle Provinzialvertreter die Möglichkeit gehabt hâäiten, ihre Bedenken bisher im Ausschuß vorzubringen. Staats- setretär Zap f vom Neichsfinanzministerium wies darauf hin, daß die beaniragle Erhöbung lediglich die notwendige Anpassung an die Geldeniwerlung bedeute. Eine Schädigung der Automobilindustrie fönnte höchstens dadur eintreten, daß Automobilbesißer jeßt ihre Kraftwagen verkaufen müssen. Das wäre aber nur eine vor- übergehende Schädigung, denn alle Kraftfahrzeuge, die nah dem 15. August erworben werden, fallen nicht unter die Rhein- und Nuhrhille Es ist absolut unmöglich und niht zu verantworten, daß jeßt über den Weg einer niht genügenden Erhöhung der Kraft- fahrzeugsteuer die Nhein- und Ruhrhilfe abgeschwächt werden foll, eine Abgabe, die beide gesetzgebenden Faktoren als gerechtfertigt und begründet angelchen haben Wenn auf diesem Wege ein Teil des Ovfers albgemildert wird, dann weiß ih nicht, welde Ansprüche von anderen ESteue1pflidbligen erhoben werden könnten. Ich muß dringend bitlen, die Vorlage noch heute zu erledigen, weil wir sonst nit bis zum 15. September die Nhein- und Nuhrhilfe bei den Kreslsahrzeugen durhführen können. Die Neichsregierung muß auf ihrer Forderung beslehen und wenn der Neichsrat Bedenken trägt, dann wäre vielleiht später die Erhöhungöbefugnis im Wege der Gejeßzgebung allein dem Neichéfinanzminister zu überlragen. Landwirtscallsdirektor v. Flemming bestritt, daß in seinem Antrag eine Abiclwächung des Nuhropfers liege. Mit dem NRuhr- ovfer babe sid die Landwirtschaft schon abgesunden, aber die plößliche starke Erhéhung dur die Erhöhung des Steuerzushlags könne von den Verltretern der Laudwirischaftéskammern nicht getragen werden. Staats|\ekretär Za p f erllärte, es handele sih nur um eine Valori- fierung der Nhein- und Nuhrabgabe. Wer sih mit dieser Abgabe abgefunden habe, mußte au damit rechnen, daß sie_ dem sinkenden Geldwert angepaßt werde. Wenn zur Aufbringung der Steuern Waren, Devisen, Effekten usw. verkaust werden müßten, so sei das gerade der Zweck der Steuern. Landrat von Bredow (Vertreter der Provinz Brandenburg) hielt es für unzulässig, die Steuer nah dem Großhandelsindex zu valorisieren. Viele Automobilbesißer würden ihre Ciunahmen nit im gleihen Maße steigern kö: «n und auch beim Verkauf ihrer Autos die Großhandelsinderxziffer ¿ht anwenden Eönnen. Staats\ekretär Zap f erwiderte, gerade die hier in Frage fommenden Kreise, die Erzeuger von MNohsloffen der Handel und die Fabriken paßten sich in erster Linie dem Großhandelsindex an. Bei einem 20 PS.-Auto beträgt die Steuer nur 140/69 der Vet1iebskosten. Oberpräsident Hörsing (Prov. Sachsen): Es würde politisch sehr bedenklich sein, diese Steuer an den Aus\{huß zurückzuverweisen. Vor dem Kriege gab es A tomobile fast nur im Handel und in der Großinduslrie. Est die Kriegs- und Nachkriegszeit hat das Automobil aus Land gebraht. In der Landwirtschaft befinden sih heute un- glaublih riele Luxusautos. In manchem Landkreis, wo vor dem Krieg nur ein Auto war, gibt es jeßt 65 Autos. Die Großgrundbesitzer und Großhändler, die die Autos haben, halten sih auch genau an den Groß- handeléindex mit den Preisen ihrer Produkte. Sie steigern die Lebens- mittelpreise und wenn gerade eine Steuer, die diese Kreise trifft, von uns abgeschwächt oder zurückgestellt wird, so wird das die Be- völkerung draußen nicht verstehen. Wir würden damit au die all- gemeine große Finanzaktion der Reichsregierung empfindlih stören. Mir sollten die Vorlage sofort annehmen, um beruhigend auf die Bevölkerung zu wirken. Staatssekretär Dr. Weißmann zog mit Nücksicht auf die Erklärungen von Staatssekretär Zapf seinen Untrag zurück.

Der sächsishe Antrag auf Ermäßigung des Zuschlags wurde gegen die Stimmen von Sachsen, Brandenburg und Pommern abgelehnt, der Antrag von Flemming gegen die Stimme des Antragstellers. Die Verordnung wurde dann in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Höhe angenommen,

Uebersicht über die Geldbewegung bei der Reichs-

hauptkasfe. Vom Vom 1. August 1. April 1923 bis 1923 bis 10, August 10, August 1923 1923

Tausend Mark

T Etnzablutngen Allgemeine Finanzverwaltung (Steuern, Zölle. Gebühren) nach Abzug der von den Oberfinanzkassen und Finanz- kassen in den leßten 4 Dekaden ge- Teitoten U e Zwangsanleihe . R Schwebende Schuld. « « « « « « « [99433741 070| 110 681 286 460 Under Su. e ee 2 570 39 533 Summe der Einzahlungen . . [61224945 653| 117 472 791 319

1 791 202 013| 6543381 376 243 083 950

I Augzah lungen Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in ausländischer Währung in Aus- führung des Friedensvertrags von DAS Uebrige Neichsverwaltung unter Gegen- rechnung der Einnahmen sowte Er- füllung von Zahlungsverpflichtungen in inländischer Währung in Aus- führung des Friedensvertrags von | Berat C AO2C9 933 068 Fundierte Schuld . .

3 697 443 864

76 775 412 908

2 305 091 831| b 028 836 235

Dinsen für die {webende Schuld . C Binsen für die fundierte Schuld . 915) 688 806

44229 559 454| 85 462 381 813

__ BVerrtieboverwaltungen. Neichs-Post- und Telegraphenverwal- 2) tung: Ablieferung ._. «11/383 496 009! Deutsche Neichsbahn: Abhebungen | aus der Neichshauptkasse . _. «118378880 3899| Die Abbebungen der Deutschen Neich8- | bahn bis zum 10. August 1923 waren |

3015 163 626

a Ai 35 025 572 313

abgesehen von den erheblichen Einnahmeausfällen infolge der Nuhr- besezung im wesentlichen erforder- lih zur Bestreitung der Ausgaben des außerordentlihen Haushalts (Vermögensrechnung, werbende An- lagen) fowie für die vorübergehende Verstärkung der Betriebsmittel der Reichsbahn infolge vierteliährlicher oder monatlicher Vorauszahlung der Gehälter und Nuhegebälter, Ge- währung von Frachtstundungen, Vor- auébeschaffung von Stoffen u. dgl. Die Zerlegung der Gefamtabheb un- g nach dem ordentlichen Haus- alt, dern außerordentlichen Haus- halt und dem Geldbedarf zur vor- übergehenden Verstärkung der Be- trieb8mittel ist zurzeit nicht möglich, | da die hierzu erforderlichen Unter- | lagen der westlichen Neichébahn- direktionen infolge Beseßung des Nußhrgebiets fehlen. | Mithin Abhebungen aus der | Reich8hauptkasse- « - « « « « « 116995384 846} 32 010 408 687 Summe der Auszahlungen . . |61 224 944300} 117 472 790 500

Standder schwebendenSchuld an distontierten SMaß- anwetuUngen am 91, ZUU

57 848 687 547 |

302 1020. Dumas R Q 422 7 r uad 5. O S0 741 070

Stand am 10. August I I CZOZALO OLC E Davon: j a) mit dreimonatiger Laufzeit (beì der Neichsbank diskontiert) 117 234 942 847 b) sonstige, mit einer längeren Laufzeit ausgegebeneSchaß- | anweisungen « 47 485 770 |

C

Nnmertrungen

1) Fnfolge der ras fortschreitenden Geldentwertung wurden für die Erhöhung der Bezüge der Reichs-, Staats- und Gemeinde- bediensteten, für die Ausführung des Friedensvertrags, für die Abwehr der durch den Einbruch in das Nhein-NRuhrgebiet hervorgérufenen wirtshaftlidhen Schäden sowie für die Reichsbahn, bei der die Ein- nabmeausfälle im beseßten Gebiet noch sehr erheblich ins Gewicht fallen, ganz bedeutend erhöhte Beträge gegenüber der vorigen Dekade benötigt. Die \hwebende Schuld hat daher in der Berichtsdekade eine Zunabme um 59,4 Billionen Mark erfahren. Die Ablieferungen der Oberfinanz- und Finanzkassen sind auf 1791,2 Milliarden gegenüber 460,1 Milliarden Mark in der vorigen Dekade gestiegen.

2) Diese Angaben lassen, da sie lediglih die Geldbewegung bei der Neichshauptkasse darstellen, einen Schluß auf das Wirtschafts- ergebnis der Neihs-Post- und Telegraphenverwaltung niht zu, weil darin auch sehr bedeutende fremde Einnahmen enthalten sind.

Aufgehoben wurden bis auf weiteres die Ausfuhrmindest- preise sür Aeßkali und Pottasche. Geändert sind die Ausfuhr- mindestpreise für Kobaltpräparate und (ab 13. August) für Mineralwasser. Näheres durch die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10

Verkehrswesen.

Die wesentlichsten Gebühren, die vom 24. August 1925 ai n O UnD Postscheckverkehrx und vom 20. August 1923 an im Telegraphen- und Fernspre ch- verkehr innerhalb Deutschlands gelten, sind folgende:

Für Postkarten im Ortsverkehr 4000.4, im Fern" verkehr 8000 Æ.

Für Briefe im Ortsverkehr bis 20 g 8000 ., über 20 bis 100 g 12 000 M, über 100 bis 250 g 20 000 Æ, über 250 bis 500 g 25 000 4.

Für Briefe im Fernverkehr bis 20 g 20000 4, über 90 bis 100 g 25 000 4, über 100 bis 250 g 30 000 .Æ, über 250 bis 500 g 35 000 A.

Que nicht oder unzureichend freigemahte Posikarten und Briefe wird das Eineinhalbfache des Fehlbetrags, unter Aufrundung auf eine dur 100 teilbare Marksumme, nacherhoben.)

o Lir a M Ll D E Bir Bs U T A O OD O A is 5 1a ad Arni aid ria n A äi 1e 4 Tine G emt A d

j

8000 4, über 50 bis 100

Für Drudcksachen bis % g 4000 4, über 25 bis 5 g Î 12000 A, über 100 bis 250 g 20 000 M, über 250 bis 500 g 25 000 4, über 500 g bis 1 kg 30 000 A4, über 1 bis 2 kg (nur für einzeln versandte ungeteilte Druckbände zulässig) 35 000 .#.

Für Blindenschriftsendungen (Meistgewicht für je 1 kg 1 M.

Für Geschäftspapiere und Mischsendungen bis 250 g 20000 4, über 250 bis 500 g 25 000 A, über 500 g bis 1 kg 30000 A.

Für Warenproben bis 100 g 12 000.4, über 100 bis 250 g 20 000 4, über 250 bis 500 g 25 000 „M.

(Nicht freigemahte Druckfachen, Geschäftépapiere und Waren- proben werden nicht befördert. Für unzureichend freigemahte Sen- dungen dieser Arten wird das Eineinha!lbfache des Fehlbetrags, unter Aufrundung auf eine durch 100 teilbare Marksumme, nacherhoben.) Für Päckchen bis 1 kg 40 000 M.

9 kg)

Für Pakete in der

1. Zone 2. Zone 3, Zone (bis 75 km) (über 75—375 km) (über 375 km) bis 3 kg 45 000 M, 90 000 4, 90 000 4, er S 9 C0000, 120 000 , 120000 , Ï 9G O00 7 140 000 , 210 000 , ü G L O0 160.000 240 000 Z T S, O00. 180 000 ,„ 2/0 000: 7 E 100 000 , 200 000 ,„ SOO 000 7 D 110 O00 220 000 , 330 000 ,„ O O, 260 000 , 390 000 H 2 M000. 280 000 , 420 000 , O DOOO., 300 000 , 450 000 ,„ f D EOOOOO 320 000 , 480 000 4 O, O, 340 000 ,„ 510 000 O O LSOOOO 360 000 , 540 000 , O E O, 380 009 , 570 000 E S ZOUEO. 400 000 , 600 000 , L 0 O ZLOOUO 2 420 000 , 630 000 , L O 220 V & 440 000 , 660 000 ,„ für Zeitungspaket bis 5 kg 30 000 60 000 , 60 000 , Für Wertsendungen (Wertbriefe und Wertpakete) die

Finn Gebühr für eine gleichartige einges{chriebene Sendung (bei un- versiegelten Wertpaketen wird die Einschreibgebühr aber nicht erhoben) und die Versiherung2gebühr, die beträgt bei Wertbriesen und versiegelten Wertpaketen: für je 10000 (4 der Wertangabe oder einen Teil von 10000 Æ 100 Æ, bei unversiegelten Wertpaketen: (zugelassen bis 50 000 000 4) 50 M.

Für Postanweisungen bis 100000 Á# 8000 4, über 100 000 bis 1 000 000 Æ# 12 000 Æ, über 1 000 000 bis 2000 000 M 20 000 M, über 2000000 bis 5000000 & 25000 Æ, über 5 000 000 bis 10 000 000 ÆA 30 000 M, über 10 000 000 bié

90 000 000 A 40000 Æ, über 20000000 bis 30 000000 Æ 50 000 A, über 30 000 000 bis 50 000 000 & 60000 Æ# (Meist- betrag ist von 1 000 000 auf 50 000 009 4 erhöht).

Für Rohrpostsendungen: a) wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungébereihs für Ortsbrief gebühr von Groß Berlin liegen, für die Rohrpostkarte 48 000 , für den Rohrpostbrief 56 000 4; b) wenn der Aufgabeort ode rx der Be stimmungsort außerhalb des Geltungsbereihs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin liegt, für die Rohrpostkarte 02000 4, Jür den

cohrpostbrief 68 000 .4.

5 Die Einschreibgebühr ist auf 20 000 4, die V o Vie ige gebühr für Nachnahmen undPostaufträge auf 10 000 4 fesigeleut; die Einziehungs8gebührx für Nachnahmen und Postaufträge von 1 von jedem angefangenen Tausend der eingezogenen Beträge bleibî unver- ändert, doch ist ein Mindestbetrag von 100 .# und die Aufrundung überschießender Beträge auf volle 100 4 fesigesezt. Die Ein ziehungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen und muß u. U. daher bei der Nahnahme- oder Auftrags]umme von dem Absender berücksichtigt werden.

Für die Eilzustellung sind bei Vorauszahlung zu entrichten für eine Briefsendung : nah dem Ortszustellbezirk 40 000 .&, nach den

Landzustellbezirk 120 000 4, für ein Paket : nah dem Ortszustellbezirk 60 000 Æ, nach dem Landzustellbezir 160 000 Æ.

Für bar eingezahlte Zahlkarten bis 100000 ( einschl. 9000 M4, über 100/000 Æ# bis 1000000 M 3000 #, über 1 000 000 M bis 2000000 Æ 95000 4, über 2000 000 4 bis 5 000 000 Æ 6000 Æ, übec 5000000 Æ bis 10000000 M 8000 .Æ, über 10000 000 „(4 bis 20 000 000 # 10 000 M, über 90 000 000 4 bis 30 000 000 M 12 000 4A, über 30 000 000 Æ bié

SOO00 000 # 16000 Æ Uber DO VOULOOO 20 000 .Æ; für bargeldlos beglichene Zahlfarten diejelbe Gebühr, höchstens jedoch 10 000 „#4 für eine Zahlfarte; für die bargeldlos beglihen werden, # vom Tausend des P A . O : E X 4 für Barauszahlunzen mit Postscheck 2 betrags, WVeindestgebühr 1 ÆÆ. Meistbetrag eines 500 Mil’ionen Mark.

a fen fd edie, Scheckbetrags, vom Taufend des Sche Post|check:

Die Inlandégebühren für Briefsendungen, Wertfendungen und Postanweisungen gelten au nach dem Saargebiet (jedoch Päckchen nicht zugelassen), ferner nach dem Gebiet der Freien Stadt Danzig, wohia auch Pakete zu den Inlontsgebühren versandt werden können. (ür Pakete na dem Saargebiet besondere Gebühren.) Die Inlandsgebühren für Briefsendungen gelten ferner nad Luxembura, MemelgebieL Und Desterrer (Päkchen nach Luxemburg und Oesterreich nicht zugelassen)

Die Auslandsgebühren betragen vom 24. Augusi 1923 an: für Postkarten 36000.46,jedoch nah U n garn und der T \ e ch o” \lowakei 27000 4; für Briete bis 20 g 60 000.4, jede weiteren 20 g (Meistgewiht 2 kg) 30000 Æ, jedoch nah Ungarn und TsMhechoslowaket bis 20 o 45000 #, jede weiteren 20 30000 #: für DeructlaMwen ur 5 00 2 120004 ur Blindenschriftsendungen für je 500 g 6000 4 (Meist gewicht 3 kg), jedoh nah der Lschehoslowakei und Ungarn jür je 1 kg 1 M, für Geschäfts8papiere für je 50 g 12000 M, mindestens 60 000 .4, für Waarenproben für je 50 g 12 000 Æ, mindestens 24 000 4; Eilzustellgebühr jür Briefsendungen 120 000 4, Einschreibgebühr 20000 Nüdckschein- gebühr 20000 4, Vorzeigegebühr für Nachnahmeu auf Briefsendungen (vom Absender zu entrichten) 12 000 .{, Gewicht- gebühr für Wertkästhen für je 90 g 24000 .4, mindestens 120 000 Æ (dazu Einschreibgebühr von 20 000 4), Versicherung s8- gebühr für Wertbriefe und Wertkästchen für je 30 000 000 4 50000 Æ Postanweisungsgebühr bis 5000000 M 50 000 Æ, über 5 000 000 bis 10 000 000 4 100 000 .Æ, jede weiteren 10 000 000 4 50000 Æ, jedoch nah England, den britischen Kolonien und den britischen Postanstalten im Ausland für jede weiteren 10 000000 4 100000 M Nachnahmegebühren für Pakete 50000 .4 für je 5 000000 4 des Nachnahmebetrags.

Im Telegraphenverkehr sind die wichtigsten Gebühren vom 20. August 1923 an: für Ferntelegramme: Grundgebühr 32000 #4 und außerdem für jedes Wort 16 000 4, für Orts- telegramme: Grundgebühr 16 000 und außerdem für jedes Wort 8000 M4, füx Zustellung bei ungenügender Anschrift 48 000 Æ, für abgekürzte Telegrammanschritten jährlih 4 800 000 4, für regelmäßige besondere Zustellung jährlich 4 800 000 , für Vorausbezahlung der Eil- bestellung (XP) 120 000 4, für Stundung der Telegraphengebühren 2 vH des Nechnungsbetrags, außerdem für jedes Telegrammn 8000 .Æ.

Vereinbarungen über abgekürzte Telegrammansriften sowie ele über regelmäßige besondere Zustellung der Te!e f önnen

dis zum 15. September 1923 zum 1. Oktober 1923 ( ekündigt wtrd»n.

Fernsprechgebühren vom 20. August 1923 anu Die Jahbresgrundgebühren füreinenFernsprechuaupt- anschluß bleiben bis Ende Septemler unverändert.

Für ein Ortsgespräch von einer Teilnehmerstelle aus 10 000 M, für ein Ortsgespräch von einer öffentlihen Sprechstelle aus 20 000 M, für ein Ferngespräh von niht mehr als 3 Minuten Dauer bei einer