1901 / 202 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Aug 1901 18:00:01 GMT) scan diff

-Anzeiger

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taats-Anzeiger.

R E R——————— = Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 (A 50 | T i : j Insertionspreis für den Raum einer 7 Vendzoile 30 e Alle Poft-Anstalten nehmen Bestellung anz 1: 3 Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Dentshen Reichs-Anzeigers

8W., Wilhelmstraße Nr. 32, Einzelne Unmmern kosten 25 S.

N | für Kerlin außer den Post-Anstalten auc die Expedition | | 1 |

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nud Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

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Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 22

Berlin, Montag, den 26. August, Abends

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1901.

Jnhalt des amtlichen Theils: Deutsches Reich. Ernennungen, Charakterverleihungen 2c.

Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäishen Türkei einschließlich aller türkishen Häfen des Aegäischen und Schwarzen Meeres.

Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernspreh- verkehrs. -

Landespolizeilihe Anordnung für den Regierungsbezirk Cöln zur Abwehr der Geflügelcholera.

D e, betreffend die Ausgabe der Nummer 35 des „Reichs- eel blatts“.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Nunderlaß des Finanz -Ministers, betreffend die Besteuerung von Hinterlassenschaften im Verhältniß zwishen Preußen und Hessen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe von Meßtischblättern im

aßstabe 1: 25 000 seitens der Kartographischen Abtheilung der Königlichen Landes-Aufnahme.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des

| 23. Zuni 1880/1. Mai 1894, sowie des

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Reichs den Schiffsrheder Bull Kiösterud zum Konsul in | g : auf d ! 1 | bevor sie amtsthierärztlih untersuht worden find.

Drammen (Norwegen) und 0 den Architekten und Schiffsrheder Wilhelm zum Vize-Konsul in Frederikshald zu hte, ‘geruht.

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Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : den Geheimen Regierungsrath und vortragenden Rath im Neichsamt des Jnnern Lewald zum Geheimen Ober- Regierungsrath zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die Gerichts-Assessoren Tamaschke Marine-Kriegsgerichtsräthen zu ernennen.

Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkishen Häfen des Aegäishen und Schwarzen Meeres.

Vom 24. August 1901.

Auf Grund des § 25 des Gesetzes, N die Be kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom Juni 1900 | (Reichs-Geseßbl. S. 306) und der Bata betreffend die Ein- und Durchfuhrbeshränkungen zur Abwchr von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Geseßbl S, 555) werden hiermit nachstehende ¿e Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in Vollzug geseht:

1) Die Ein- und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauhtem Bettzeuge, Hadern

und Lumpen jeder Art aus der europäishen Türkei einshli eblich |

aller türkishen Häfen des Aegäishen und des Schwarzen Meeres ist verboten.

2) Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Neisende zu ihrem Gebrauche mit sih führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden

3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem |

Verbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsihtsmaßnahmen zuzulassen. Berlin, den 24. August 1901. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe.

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und Wegener zu

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| Verfügung stehen.

| treffenden

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| verseuht befundenen Sendungen ist die | Entladung und Weiterbeförderung von der z

BeranntmaGh Uns. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der Fernsprehverkehr zwischen Berlin und Casekow, Forbach (Lothr.), Jaderberg, Neustadt (am Rübenberge), Rothenburg (Oder), Saaralben und Saargemünd ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräh bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt

r. Bee ME C N 50 S Forbach, Saaralben,

Saargemünd 1 00 L L Berlin, ‘den 24. August 1901. Kaiserliche Ger Postdirektion.

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Anordnung.

18 und ff. des

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Landespolizeiliche

Auf Grund der S8 7, 17,

y RNeichgesc ICßes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung vo!

| raths-Jnstruktion zu diesem ¿Beies vom

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1895 und der SS 1, 8 und

iehseuchen, vom | S T der Bundes- | 3 30. Mai /27. Juni | des Ausführungsgeseßes vom |

12. März 1881 bezw. S 7 des Ausführungsgeseßes vom |

18. Juni 1894, | Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur | Abwehr Der Me Eo, era für -Bezirks Cöln was folgt:

1) Sämmitilihe aus Jtalien herrührenden sendungen dürfen auf der Eisenbahn nicht cntladen werden,

2) Wird durch die amtsthierärztlihe Untersuhung bei einer Sendung die Geflügelholera festgestellt, so hat der | beamtete Thierarzt den Weitertransport vorläufig zu unter sagen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

Die Ortspolizeibehörde hat bei der Bchandlung der Sendung nach Maßgabe des S 7 der landespolizeilihen An ordnung vom 6. September 1897 (Amisblatt S. 8 f zu verfahren.

Yy ls Hit Th "o hint 19 «H Fall DLe ch \

erreichen fonnen, wo, sie Äx R oder : ab ge esch l sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförder getheilten Sendung unter der Bedingung g Transport “e W Sagen erfolgt, deren Einrictu fallen von Koth, Streu, Futterresten 2c. verhi1

Bon dieier "B zefugniß wird namentli dann “Gebrau zu machen sein, wenn auf dem Bahnhof oder in dessen Nähe keine zur Absonderung der S ndunc gecigneten Räumlichkeiten zur ie Erlaubniß zur Ueberführung der T7 rf ertheilt, fo ist der be Polizeibchör | üalih von der Kenntniß zu geber

3) Für die bei der amtsthierärztlichen Unters

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Thiere in einen

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| polizeibehörde auf Grund der ihr von dem beamteten Thier-

| arzte zu machenden

Mittheilung über das Ergebniß der | Untersuhung zu ertheilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Orts polizeibehörde dieses Bezirks unter Bezeihnung der Sendung

| nah Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kennzeichen der

dazu gehörigen Thiere von der Genehmigung des Weiter

| transports nöthigenfalls telegraphisch oder telephonish zu be

nachrichtigen. Sendung ist am Bestimmungsorte für die Dauer vo einer polizeilihen Beobachtung und TiE beit ] zu unterwerfen und darf nur dann in den freien Verkehr geseht werden, wenn der Besißer eine amtsthierärztliche Be \cheinigung darüber beibringt, daß eine am Schlusse der Be obachtungsfrist vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchen freiheit der Thiere ergeben hat. Die Abschlachtung von Thieren und die Ausführung der geshlachteten Thiere ist mit polizeiliher Erlaubniß au vor Ablauf der Frist und vor amtsthierärztliher Untersuchung

| zulässig.

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| thie: ärztlichen Beaufsichtigung hinsihtlih des

4) Stallungen von Geflügelhändlern, die

Jtalien eingeführt wird, unterliegen einer fortlaufenden amts gesammten Ge

| flüugelbestandes

| nehmigung der Landrath einen oder mehrere Priva

5) Im Falle des Bedürfnisses kann mit diesseitiger F Hz "41 A I L

verordne ih mit Genehmigung des Herrn | den Umfang des |

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mit der Stellvertretung des beamteten Thierarztes in den dur die vorstc tchende Anordnung bedingten Geschäften betrauen.

6) Die Kosten der amtsthierärztlichen Untersuchungen fallen dem Besißer der Thiere zur Last.

7) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf Grund der S8 66 und 67 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 bestraft, soweit niht nah § 328 des RNeichs- Strafgeseßbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist.

8) Diese Ancrdsitka tritt sofort in Kraft.

Cóln, den 10. August 1901.

Der Regierungs Präsident von Balan.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 des „Reichs-Geseßblatts“ enthält unter

Nr. 2794 die Bekan1 itmachung, beireffend Bes der Ein- und Butcfuhr aus der CiOAi Ge \chließlih aller türkishen Häfen des Aegäischen e Meeres, vom 24. August 1901.

Berlin W., den 26. August 1901.

Kaiserliches P A gean, Weberstedt

chränkfungen Türkei cin- Schwarzen

Königreich Preußen.

BEERs Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

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| Ober-Regierungsrath

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hauptsächlich | erheblihem Umfange mit Geflügel handeln, das aus |

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Kraft 1900 (Großherzoalid

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m Ein erium der Finanzen 1891 zwischen den beiderseitigen Ministerien getroffenen, im Jahre 1894 1bgeänderten Vereinbarungen wegen Erhebung der Erbschaftssteuer (veral. die Allgemeinen Verfügungen vom ( 13,‘ entral 10 835, Centra lat f acie t, daß Bestimmungen zu beurtheilenden, fei aetretenen Besteuerun hältniß wis

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