1901 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Aug 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

| Königlich Preußischer S

B

Und

| Der Bezugspreis beträgt vierteßährlih 4 4 50 9.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Kerlin außer den Post-Anstalten au die Expedition

3W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Unmmeru kosteu 2 s.

;

i i

icin

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

S betreffend eine Krankenkafße.

Bekanntmachung, betreffend die Einführung des Nachtdienstes

im Fernsprechverkehr zwischen Frankfurt (Main) und Paris, Frankfurt (Main) und Stuttgart, Hamburg und Paris, sowie zwishen Hamburg und Kopenhagen.

Landespolizeilihe Anordnung für den Regierungsbezirk Caffel jur Verhütung der Einschleppung der Gellügel@olera aus

alien.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Anzeige, betreffend die Ausgabe von Blättern der Karte des

eut]hen Reichs im Maßstabe 1 : 100 000 seitens der Karto- graphischen Abtheilung der Königlichen Landes-Aufnahme.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Orden zu ertheilen, und zwar:

des Großkomthurkreuzes. des Großherzog lich mecklenburg-\{chwerin}chen Greifen-Ordens: Allerhöchstihrem Hof-Marschall von Trotha;

des Kommandeurkreuzes erster Klasse ; des Herzoglich braunshweigi}chen Ordens Heinrich's gol d L des Löwen: dem Ministerial-Direktor, Ober-BaudirektorSchroeder und dem Ministerial-Direktor, Wirklihen Geheimen Ober- Regierungsrath Wehrmann, A i beide im Ministerium der öffentlichen Arbeiten; des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Geheimen Ober-Regierungsrath Pannenberg, vortragendem Rath im Ministertuum der öffentlihen Arbeiten ;

der Verdienst-Medaille des Königlih württem- bergischen Friedrihs-Ordens:

dem Bahnmeister Stock zu Carlsruh in Schlesien;

des Fürstlich [Ymarzdurgitgen Ehrenkreuzes

vierter Klasse: dem Eisenbahn-Stationsvorsteher erster Klasse Krüger zu Frankfurt a. Main;

des Fürstlich lippischen silbernen Verdienstkreuzes: | dem Eisenbahn-Stationsvorsteher Jansen zu Obercassel |

bei Bonn; / der Fürstlich lippischen silbernen Verdienst-Medaille: dem Portier Hohgürtel zu Obercassel bei Bonn und dem Wagenmeister Simon zu Frankfurt a. M.; ferner: des Sterns zum Komthurkreuz des Kaiserlich österreihishen Franz-Joseph-Ordens: dem Präsidenten der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Halle a. S. Seydel; des Großherrlich türkishen Medschidje-Ordens vierter Klasse: dem Eisenbahn-Stationsvorsteher zweiter Klasse Tillich zu Berlin (Anhalter Bahnhof) ; des Kommandeurkreuzes des Königlich großbritan- nishen Victoria-Ordens: dem Eisenbahn-Betriebs-Jnspektor, Stationsvorsteher erster Klasse Laué zu Côln; sowie

des Großkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien-Nassau:

Allerhöchstihrem Hof-Marschall von Trotha.

25

Insertiouspreis für deu Ranm einec Druckzeile §80 S. ZDuserate nimmt au: die KönigliGe Ezxpeditiou

des Dentscheu Reihx-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmftraße Nr. 22.

Deutsches Rei.

Auf Grund des § 75a des C igeltes in der Fassung des Besches vom 10. April 1892 (Reichs- Geseßbl. S. 379) is der Kranken- und Begräbniß- kasse des Gewerkvereins der deutschen Schneider und verwandter Berufsgenossen-E. H. zu Potsdam von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor- behaltlih der e des Krankengeldes, den Anforderungen des S 75 des Krankenversicherungsgeseßes genügt. Berlin, den 24. August 1901. Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Wilhelmi.

Lana Gia

Nachtdienst im Fernsprechverkehr zwischen Frank- furt (Main) und Paris, Frankfurt (Main) und Stuttgart, Hamburg und Paris, sowie zwischen Hamburg und Kopenhagen. M

Vom 1. September ab wird im Fernsprechverkehr zwischen den oben bezeihneten Orten der Nachtdienst eingeführt. Auf den neuen Verkehr finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

1) Die Fernsprehverbindungen zwishen Frankfurt A und Paris, Frankfurt (Main) und Stuttgart, Hamburg un Paris, sowie zwishen Hamburg und Kopenhagen können von den Fernspreh-Theilnehmern im Verkehr mit Paris in der Zeit von 9 Uhr 51 Minuten Nachm. bis 7 Uhr 51 Minuten Vorm. in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar, in den übrigen Monaten dagegen bis 8 Ühr 51 Mi- nuten Vorm., im Verkehr zwischen den übrigen Orten in der Beit von 9 Uhr Nahm. bis 7 Uhr Vorm. im Sommer und bis 8 Uhr Vorm. im Winter, sowohl zu Einzelgesprähhen als auch zu Gesprächen im Abonnement benußt werden.

2) Gewöhnliche und dringende Einzelgespräche sind unter denselben Bedingungen wie am Tage zulässig. Sie können indeß nur zu den durch Abonnements nicht belegten Zeiten abgewickelt werden.

3) Abonnementsgesprähe sind für solche Gesprächs- verbindungen zulässig, welche täglih zwischen denselben Theil- nehmern zu denselben Zeiten hergestellt werden.

Jedes Abonnement umfaßt mindestens die Dauer eines Monats. Es kann jederzeit beginnen, aber die Monatsdauer wird stets vom folgenden 1. oder 16. des Monats gerechnet. Für die Zeit bis zum Beginn des Monatsabonnements ist der antheilige Betrag der Monatsabonnementsgebühr mit der ersten Monatsgebühr zu entrihten. Die Lösung des Abonne- ments findet nur statt mit Ablauf des 15. oder zu Ende eines Monats.

Für Abonnementsgéspräche ist die Hälfte der Gebühren gleih langer gewöhnliher Tagesgespräche zu entrihten. Die Gebühr ist im voraus fällig. Bei Berehnunqg des Monats-

| betrages wird der Monat zu 30 Tagen berechnet.

Eine Eng von Gebühren für nicht benußte Ge- sprächsverbindungen erfolgt niht. Jst indeß die Gesprächs- zeit niht oder nicht völlig ausgenußt worden, weil der Betrieb gestört war, so wird dem Theilnehmer, wenn mögli, in der- jelben Nacht ein Ausgleich geboten. Js wegen Störung des Betriebes das Gespräch überhaupt nit zu stande gekommen, und hat ein Ausgleich nit erfolgen können, so wird auf An trag des Theilnehmers ein Dreißigstel der Monatsgebühr für das Gespräch zurücgezahlt.

{) Der Antrag auf Ueberlassung eines Abonnements ist bei der Vermittelungsanstalt am Ort anzubringen, mit welcher auch die Zeit der Abonnementsgesprähe im voraus ver- einbart wird.

Die Mindestdauer eines Gesprächs Höchstdauer zwölf Minuten.

5) Abonnementsgesprähe dürfen nur in Angelegenheiten des Theilnehmers oder der zu seinem Hausstand oder Geschäft gehörigen Personen geführt werden.

Berlin, den 27. August 1901.

Der Staatssekretär des Neichs-Postamts.

Im Auftrage: Mün ch.

beträgt sechs, die

j

| ungetheilten Sendung

R

Landespolizeilihe Anordnung zur Verhütung der Einschleppung der Geflügelcholera aus Jtalien.

Um der Einschleppungs-Gefahr der Geflügelcholera aus Jtalien, wo diese Seuche zur De in bedrobhlihem Umfange herrscht, vorzubeugen, wird zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten die Einfuhr lebenden Geflügels aus Jtalien in den Regierungs-

bezirk Cassel auf Grund des § 7, sowie der §8 17 und 18 ffff. des Reichs - ! ichseuchengeseßes, , ferner des 8 1 der a

Bundesraths-Jnstruktion zu diesem Geseg und der 88 1, 3 und 7 des Ausführungsgesezes vom 12. März 1881 bezw. S 7 des Ausführungsgesezes vom 18. Juni 1894 bis auf weiteres nachfolgenden Beschränkungen unterworfen:

1) Sämmtliche aus Jtalien herrührenden Geflügelsendungen dürfen auf der Eisenbahn niht entladen werden, bevor sie amtsthierärztlih untersuht worden sind.

2) Wird durch die amtsthierärztlihe Untersuhung bei einer Sendung die Geflügelcholera festgestellt, so hat der be- amtete Thierarzt den Weitertransport porläufig zu untersagen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der Sendung nach Maßgabe des 8 7 bezw. der 88 2, 3 und 4

der landespolizeilichen Anordnung vom 3. März 1898 (Amts- Mi blatt S. 55/57 Nr. 150), betreffend Maßregeln gegen die Ge- F

flügelcholera, zu verfahren.

Jm Falle die Thiere binnen 12 Stunden einen Standort erreihen Tönnen, wo sie durchseuchen oder abgeshlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung der

g unter der Bedingung gestatten, daß der Transport auf Wagen erfolgt, deren Einrichtung das Herabfallen von Koth, Streu, Futterresten 2c. verhindert.

Von dieser Befugniß ist namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn auf dem Bahnhofe oder in dessen Nähe keine zur Absonderung der Sendung geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stechen. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist der be- treffenden Polizeibehörde unverzüglih von der Sachlage Kenntniß zu geben.

3) Für die bei der amt3thierärztlihen Untersuchung nicht verseuht befundenen Sendungen 1 die Genehmigung zur Entladung und Weiterbeförderung von der zuständigen Orts polizeibehörde auf Grund der ihr von dem beamteten Thier arzte zu machenden Mittheilung über das Ergebniß der Unter- suchung zu ertheilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung

L:

E

aats-Anzeiger. |

5

in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Ortspoliz-ibehörde |

dieses Bezirks unter Bezeihnung der Sendung nah Zahl und sonstigen allgemeinen Kennzeichen der dazu gehörigen Thiere von der Genehmigung des Weitertransports nöthigen falls telegraphisch oder telephonish zu benachrichtigen.

Die Sendung ist am Bestimmungsorte für die von aht Tagen einer polizeilihen Beobachtung sonderung zu unterwerfen und darf nur dann in den Verkehr geseßt werden, wenn der Besißer eine amtsthierärzt! Bescheinigung darüber beibringt, daß cine am S Beobachtungsfrist vorgenommene erneute Untersuchung Seuchenfreiheit der Thiere ergeben hat.

Die Abschlahtung von Thieren und die Ausführung der geschlahteten Thiere is mit polizeiliher Erlaubniß auch vor Ablauf der Frist und vor amtsthierärzkliher Untersuchung zulässig.

{) Stallungen von Geflügelhändlern, die hauptsächlich oder in erheblihem Umfange mit Geflügel handeln, das aus Jtalien eingeführt wird, sind nach § 17 des Neichs-Viehseuchen geseßes einer fortlaufenden amtsthierärztlichen Beaufsichtigung hinsichtlich des gesammten Geflügelbestandes zu unterwerfen Die Stallungen sind monatlich mindestens zweimal zu be sichtigen

5) Die Kosten der amtsthierärztlihen Untersuchungen fallen dem Besißer der Thiere zur Last

6) Zuwiderhandlungen gegen die vorstechen mungen unterliegen, sofern niht nach den bestchenden insbesondere nach § 328 des Strafgeseßbuchs, cine Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften des L 6 3 und 4 des Neichs: Viehseuchengejeßes vom 23 1. Mai 1894.

Cassel, am 4. August 1901.

Der Negierungs-Präsident von Trott zu Solz

S

Art,

T E Mr M L F ERM R E E K; MP I MAOR A: V T EO E “fer rar oe Au IaREnT A 1, Am Ma D gten (27 Sra Get egten

TBERE C u 5:

Zil S U RE N P E Sr R reN i: A: G E