1901 / 216 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Sep 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

M i Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten au die Expedition

3W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 s.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlißh 4,450 4, |

R

E

f H)

0 21G.

Juhalt des amtlichen Theils: rdensverleihungen 2c. Deutsches Reich.

efanntmahung, betreffend die Einrihtung des Telegraphen- betriebes bei dem Postamt 3 in Schöneberg bei Berlin. andespolizeilihe Anordnungen, betreffend die amtsthierärztliche Beaufsichtigung sämmtlicher öffentlichen Geflügel - Aus- stellungen im Regierungsbezirk Bromberg, und betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung und Ver- breitung von Geflügelcholera aus Jtalien in den genannten Regierungsbezirk.

efanntmachung, betreffend die Sldtide von auf den Jnhaber lautenden Landes - Schuldverschreibungen für die Damps- fährenverbindung Warnemündce—Gjedfer durch die Groß- herzoglich mecklenburg - shwerinshe Schuldentilgungs-Kom- mission.

Königreich Preußen. ennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungeg. : Jekanntmahung, betreffend die Theilung des Bergreviers Waldenburg in die beiden Bergreviere Ost-Waldenburg und West-Waldenburg. Erste Beilage: onal-Veränderungen in der Armee.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nahbenannten Offizieren folgende Orden zu verleihen, d zwar haben erhalten :

den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife:

ind Kommandeur des 2

on Stranß, Oberst Regiments z. F.,

pon Raven, Oberst und Kommandeur Garde-Grenadier-Regiments Nr. 2, n Salisch, Oberst und Kommandeur des Leib-Grenadier- Regiments König Friedrich Wilhelm T1. (1. Branden- burgischen) Nr. 8;

die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse:

des Kaiser

, # # » s .- s Ï eiherr von Zedliß und Leipe, Rittmeister im 2. Garde- |

Dragoner - Regiment Kaiserin Alexandra voy Rußland,

fommandiert als Adjutant bei dem General-Kommando |

des Garde-Korps:

s a ck d à Î

en Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit der| n : l : rei

Geflügelcholera und anderen seuchenartig auftretenden Geflügel- | krankheiten iît.

Königlichen Krone: on Zy{linsfi, Hauptmann im Leib-Grenadier-Regiment

Kong Friedrih Wilhelm ITT. (1. Brandenburgischen) Nr. 8; |

den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: Pleidorn, Hauptmann im Lehr-Regiment der Feld-Artillerie

Schießschule, raf zu Lynar,

N. Rittmeister im 1. Garde-Dragoner-Negiment oni

in Viktoria von Großbritannien und Jrland,

on Walther, Hauptmann im 3. Garde-Regiment z. F.,

on Wilde, Hauptmann im Garde-Füsilier:: Regiment,

lers, Hauptmann im Garde-Füsilier-Regiment,

on Jena, Hauptmann im 4. Garde-Regiment z. F.,

reiherr von Willisen, Hauptmann im Lehr-Regiment der Feld-Artillerie-Schießschule,

af von Rittberg, Hauptmann im 3. Garde-Feld-Artillerie- Regiment:

den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse:

WUsester, Oberstleutnant und Kommandeur der Fuß- | Artillerie-Schießschule, i ek, Oberstleutnant und Kommandeur des Garde-Pionier-

illons, n Sawadzfky, beim Stabe des Leib- renadier-Regimnents König Friedrich Wilhelm TII. „(1. Brandenburgischen) Nr. 8, von Lüttwiß, Major im Generalstabe des Garde- Korps; den Königlichen Kronen-Orden vierter Klajse:

von Pfeil und Klein-Ellguth, Leutnant im Regiment der Gardes du Corps.

Oberstleutnant

Garde-

Franz | durch Geflügel-Ausstellungen ordne ih auf Grund

| des Reichsgeseches vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, betreffend

| Landwege eingeht,

Insertionspreis für den Raum ciner Druckzeile 30 A j Inserate nimmt an: die Königliche Expedition j |

|

-5*2 e

des Deufschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmftraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 11. September, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Wirklichen Geheimen Rath und Staatssekretär a. D. von Puttkamer zu Straßburg i. E. den Rothen Adler- Orden erster Klasse mit Eichenlaub, dem Großherzoglih oldenburgischen Regierungs - Prä- sidenten a. D., Geheimen Rath Barnstedt zu Oldenburg, bisher in Birkenfeld, den Königlihen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, :

dem katholischen Pfarrer und Ehrendomherrn Müller |

zu Meg den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Elementarschullehrer Johann Jsidor Egloff Kriehingen im Kreise Bolchen den Königlichen Kronen-Or vierter Klasse, sowie

dem Fußgendarmen a. Richard Prochno zu Meß das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

d den

D

S »

Deutsches Nei. BETaunt dem Postamt

mäGurirg 3 1n Schöneberg b.

Bei

betrieb eingerichtet.

Die Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum | werden für die neue Betriebsstelle, ‘die nur an Werktagen ge- | offnet ist, auf die Zeit von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr“ Abends

festgeseßzi. Berlin, den 9. September 1901: Kaiserliche Ober-Postdirektión. o M « . Des

Wabner.

Landespolizeilihe Anordnung, betreffend die y : 1 jämmtlicher öffentlihen Geflügel-Ausstellungen. Zur Verhütung einer Verbreitung der Geflügelcholera

17

NoG d

U

die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des S 7 des Preußishen Ausführungsgeseßzes vom 12. März 1881

| 18. Zuni 1894 mit Genehmigung des Herrn Ministers für

Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Regierungs bezirk Bromberg Folgendes an:

S 1. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungs zeugnissen versehen sein, die eine genaue Bezeichnung der ein- zelnen Thiere und die ortspolizeilihe Bescheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Thiere und dessen Umgebung ini Umkreise von 5 km seit mindestens 6 Wochen frei von

S 2.

: Das am Ausstellungsort eintreffende Geflügel ist beim Ausladen

auf der Eisenbahn oder, wenn es vor der Verbringung nach dem stellungsplaße durch den mit der Aufsicht betrauten beamteten Thierarzt zu untersuhen. Dieser hat dabei die Beachtung der

Nus

im S1 für die Beibringung von Ursprungszeugnissen gegebenen | | Vorschriften f 1 | auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung unverdächtig er- | scheinen, die Ueberführung nah dem Ausstellungsplate gestatten. |

zu prüfen und darf nur für solhe Thiere, die

S 3. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Aus

stellung dienenden Käfige und sonstigen Behälter müssen vor |

dem Gebrauch gehörig gereinigt und desinfiziert werden. Dies

gilt namentli auh für solhe Käfige, die nah Benußung zum |

Transport des Geflügels im Ausstellungsraum verwendet werden.

Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu be- wirken, daß nach Entfernung der Futterreste, des Kothes und sonstiger Unreinigkeiten die Käfige 2c. in allen ihren Theilen (auch Sißstangen, Futter- und Tränkgeschirre) mit heißer Soda- lauge (3 kg fkäuflihe Waschsoda aut 100 1 Wasser) gründlich ewashen und demnächst mit Kalkmilh bestrihen werden. Statt Kalkmilh können auch andere gebräuchlihe Desinfek- tionsmittel (fünfprozentige Karbolsäure, Kreosotwasser, Kreolin, Lysol, Bazillol) verwendet werden.

Wenn die Ausstellungskäfige unmittelbar nebeneinander aufgestellt werden, sind sie durch dichte Scheidewände (z. B. Glas- oder Blechplatten) von einander zu trennen,

S 4. Jn jeder Geflügel-Ausfstellung ist ein zur etwaigen Absonderung und näheren Untersuhung kranken oder ver- dâchtigen Geflügels bestimmter, genügend großer und ent- sprechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der gegen die onstigen Ausfiellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß

eine Uebertragung von Seuchenkeimen niht stattfinden kann.

If

Berlin, | Hauptstraße 57, wird am 12. September der Telegraphen- |

amtsthierärztlihe Beaufsichtigung |

auf dem |

C E IZ s

1901. Ÿ

S 5. | der Ausstellung fortdauernd veterinärpolizeilich zu beobachten.

einmal am Tage sämmiliche Ausstellungsthiere zu besichtigen. Bei der Ueberwachung ist namentlich f zu

Kadaver gefallener Tyiere oder Käfigen keinesfalls ohne entfernt werden.

S 6.

| eine andere leiht übertragbare Geflügelseuhe aus oder wird | der Verdacht folcher Seuchen durch den beamteten Thierarzt festgestellt, so sind die erkrankt.n und die seuchen- oder an- | steckungsverdächtigen Thiere sofort in den Beobachtungsraum | (S 4) abzusondern und zu bewachen. Das Betrzten dieses | Raumes ist außer dem beamteten Thierarzte nur den mit der | Pflege der Thiere betrauten Personen zu gcstatten und diejen | der Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen zu verbieten. | Vorstehende Anordnungen hat der beamtete Thierarzt | schon vor dem polizeilihen Einschreiten zu treffen (8 17 Ab- k | faß 2 des Reichs-Viehseuchengesegzes). Zugleich hat er sofort die | Ortspolizeibehörde von seinen Feststelungen und Anordnungen in Kenntniß zu seßen und dem Regierungs-Präsidenten nöthigen- | falls telegraphisch Anzeige zu erstatten.

Derjenige Theil des Ausstellungsplaßes, auf dem das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat, oder von dem nach | den Umständen angenommen werden kann, daß er dur Koth, | Futterreste 2c., die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt

worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und zu desinfizieren. S 7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Er:

| S C. | kranfung besteht, darf auch gesundes Geflügel aus den Aus- stellungsräumen nicht entfernt werden. Dasselbe gilt nach | amtsthierärztliher Feststelung eines Seuchenausbruchs, zu der stets. cine bakteriologishe Prüfung ctforderlih ist, für | die Dauer’ von fünf Tagen nah dem leßten Erkrankungsfall, der sih außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Aus- stellungsgeflügel ereignet hat.

a Ï 4. Ss 1 N A p M l le Schlachtung gesunden Gefl E

N

ugels und die Ausführung auch vor Ablauf dieser Frist

tat 7 IntArH lit h tos D A d L S 19 I A LLAKAILT Ih

Die

der geshlachteten Thiere können

polizeilih ge}t

beamteten Thierarzties die Gefahr einer micht verbunden ist.

S 8. Die Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtungs raumes als erloshen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen Thiere gefallen oder getödtet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest- gestellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käfige und Räumlichkeiten nah Anweisung des beamteten Thierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.

S 9. Die Reinigung und Desinfektion 6 leger Absah

| und S 8) hat nah Maßgabe der Vorschriften in 8 4 meiner landespolizeilihen Anordnung vom 30. August 1897 (Amtsblatt | Nr. 35 Seite 474) sowie der landespolizeilihen Anordnung

| vom 22. Zuni 1898 (Nr. 3106 X T 1b, Amtsblatt Seite 317) zu erfolgen. Die Kleider und Stiefel des mit der Vewachung

| und Pflege des kranken und verdächtigen Geflügels betrauten

Aufwartepersonals sind nah 8 8 Ziffer 3 und 4 der Anlage A

zur Bundesraths - Jnstruktion vom 30. Mai/27. Juni 1895

(Neichs-Geseßblatt Seite 357) zu behandeln

S 10. Im übrigen finden die Bestimmungen der zur | Bekämpfung der Geflügelcholera erlassenen landespolizeilichen

| Anordnungen vom 30. August 1897 (Amtsblatt Seite 474)

und 22. Juni 1898 (Nr. 3106 X T 1b, Amtsblatt Scite 318), namentlich über die unshädlihe Beseitigung der Kadaver auch

auf Seuchenausbrüchhe in Geflügelausstellungen Anwendung.

S 11. Vorstehende Vorschriften gelten unbcshadet der bereits auf Grund der 88 18 und 28 des Neichs-Viehseuchen geseßes erlassenen oder der künftig etwa für den Fall und die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden Ver bote der Abhaltung von Geflügelausstellungen

S 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

| dieser landespolizeilihen Anordnung unterliegen, sofern nicht

| nah den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach 8 328 des | Strafgeseßbuchs, eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf- | vorschrift des 8 66 Ziffer 4 des D En Es

| vom 23. Juni 1880 (N.-G.Bl. S. 153) / 1. Mai 1894 (R.-

| G.-Bl. S. 409).

S 13. Die Anordnung tritt sofort in Kraft. Bromberg, den 17. August 1901. Der Regierungs-Präsident. L

T J Nort I VU4i _—

Li) Mi N

1 j} j Ï Ï Ï Ï ka Ï

Freiherr von Luehow.

Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer Wi Der mit der Aufsicht betraute beamtete Thierarzt hat mindestens darauf zu achten, daß erkranftes Geflügel aus den

Vorwifsen des beamteten Thierarztes

Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder V