1844 / 311 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

j Bestí sei, sollen feinen Tonnen -, Flaggen! -, Hafen -, Baken -, gan L Euer Stlepp , Leuchthurms -, Schleusen -, Kanal -, Quaran- taine-, Bergung®s-, Méátler-, Entrepotgeldern, no anderen Zöllen oder Abgaben, welcher Art oder Benennung es sci, die im Namen und zum Vortheil der Negierung, öffentlicher Beamten, Ortsverwaltungen oder An- stalteu irgend einer Art zur Erhebung kommen, unterworfen werden , ais denen, welche für Nationalschiffe bei dem Eingange und während ihres Aufenthalts in diesen Häfen oder bei ihrem Ausgange gegeawärtig bestehen oder in der Folge eingeführt werden tónnen,

Art. 2. Jn Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- und Ausladen in den Häfen, Nheden, Pläßen und Bassins betrifst, und über- haupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden tönnen, ist man gleichmäßig übereingekommen, daß den Nationalschiffen kein Privilegium oder Vorzug zugestanden werden soll, welcher nicht auf dieselbe Weise den Schiffen des anderen Theils zukommen würde, indem der Wille der beiden hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Be- iehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen.

Art. 3. Die Erstattung des Zolles, welchen die Regierung der Nie- derlande von der Schifffahrt der Schelde in Folge des dritten Paragraphen des neunten Artikels des Vertrages vom neunzehnten April eintausend acht hundert neun und dreißig erhebt, wird den Schiffen der Staaten des Zoll- Vereins von Belgien zugesichert.

Art. 4. Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Ausfuhr geseulih in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nationalschiffen wird stattfinden können, sollen in gleicher Weise auf Schiffen des anderen veriragenden Theils dorthin eingeführt oder von dort ausgeführt werden löunen.

Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theils in die Häfen des Zoll-Vereins und Belgiens eingeführt werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Transit oder zur Iiederausfuhr bestimmt, oder end- lich nad dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Mahthaber, in En- trepot gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und obne größeren Magazinsgebühren, Bewachungs- oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Nationalschiffen an- gebrahten Waaren unterliegen.

Art. 5. Die Waaren jeder Art ohne Unterschicd des Ursprungs, welche direkt aus den Häfen des Zoll-Vereins in die Häfen Belgieus auf Schiffen eines der Staaten des Zoll-Vereins, eben so die Waaren, welche direkt aus den Häfen Belgiens in die Häfen des Zoll-Vereins auf belgischen Schiffen eingeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen weder andere noch höhere Cingangs- oder Ausgangs-Abgaben entrichten, auch feinen anderen Förmlichkeiten unterworsen werden, als wenn die Einfuhr auf National {chifen erfolgte.

Auf gleiche Weise sollen die Waaren jeder Art behandelt werden,

welche aus den Häfen Belgiens auf Schiffen des Zoll - Vereins oder aus den Häfen des Zoll - Vereins auf belgischen Schiffen, wohin auch die Be- stimmung derselben sein möge, ausgeführt werden.

Separat - Artikel. Während die Ladungen der Schiffe des Zoll- Pereins, welche in indirekter Fahrt nach Belgien kommen, Differenzial-Zül- sen unterworfen sind, sollen die belgischen Schiffe, welche in die Häfen des Zoll-Vereins Ladungen einführen, die meder in einem Hasen des Zoll-Ver- eins noch in einem Hafen Belgiens geladen sind, eine außerordentliche Flaggen-Abgabe cntrichten, welche die Hälfte des gegenwärtigen Saßes die- jer Abgabe nicht übersteigen wird,

Diese Bestimmung soll bis zum ersten Januar eintausend achthundert achtundvierzig und über diescn Zeitpunkt hinaus sür die ganze Dauer des gegenwärtigen Vertrages in Krast bleiben, wenn nicht zu dem genannten Zeitpunkte der eine oder der andere der hohen vertragenden Theile eine all- QOOS Veränderung in dem Svsteme seiner Schifffahrts - Gesezgebung einführt,

In leyterem Falle werden die hohen vertragenden Theile sich verstän- digen, um die Bestimmung des ersten Absatzes des gegenwärtigen Artikels mit den etwa einzusührenden Modificationen in Uebereinstimmung zu seßen,

Art, 6, Die Erzeugnisse des Bodens und des (Geweibfleißes des Zoll Bereins, welche in den Häfen an den Mündungen der Ströme von der Elbe’ bis zur Maas, diese beiden Ströme einbegriffen, auf Schiffen des Zoll-Vereins geladen und direkt in die belgischen Häfen eingeführt werden, follen in leßteren eben so behandelt werden, als wenn sie direkt aus einem Hafen des Zoll-Vereins kämen. |

Dessen in Erwiederung sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge- werbsleißes Belgiens, welche în den Häfen der Maas auf belgischen Schif- fen geladen und direkt in den Häfen des Zoll - Vereins eingeführt werden, in leßteren eben so behandelt werden, als wenn sie direkt aus cinem belgi- {chen Hafen kämen.

Ueberdies sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbslcißes des Zoll Vereins, welche auf Schiffen des Zoll-Vereins entweder dirckt oder aus den, den Häfen des Zoll - Vereins gleichgestellten und im ersten Absayze be ¿eichneten Häfen nach den, den belgischen Häfen gleichgestellten und im zei- ten Absatze bezeichneten Häfen gebracht werden, bei ihrer demnächstigen Ein fuhr in Belgien eben 0 behandelt werden, als wenn sie direkt und auf einem Schiffe des Zoll - Vereins in einen belgishen Hafen eingeführt wären; und gleicherweise jollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbsleißes Bel- giens, welche auf belgischen Sisfen entweder direlt oder aus den gleichge stellten Häfen der Maas in die gleichgestellten Häfen von der Elbe bis zur Maas angebracht werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in den Zoll-

seute dort. Alle diese Treppen, alle Stufen derselben waren mit Knicenden bedecft; das Dämmerlicht in den Fel8grotten, die alten Malereien, die alle M ände bedecken z es machte einen eigenthümlichen, tiefen Eindruck auf mich, Es ist Anderen uicht anders gegangen, und ih weiß, daß manche hier von Gefühlen überwälstigt word: sind, die sie sonst nimmer fundgegeben hatten. So oft ih dann später zurückkehrte, zogen mich immer au}s neue die alien Malereien an, Am meisten die Wandbilder in der Kapelle des heil. Gre- gor, welche nah einer gleichzeitigen Juschrift im J. 1226 angefertigt sind, ind neben dem kunstgeschichtlihen Interesse auch ein allgemein historisches erregen. Denn wir sehen hier Papst Gregor 1X., wie er den Altar weiht, und srater Francisens , der um diese Zeit das Kloster besuchte, dargestellt, Das Glück hat gewollt, daß gerade diese Wände später nicht angerührt sind, während die anderen fast \ämmilih und meist von ganz ungeschickten Hän- den übermalt sind. Ju der untersten Kapelle findet sich vie Juschrift: Siamatico Greco pictor pinxit, an einer anderen Stelle: Magister Con- xolus secit hoc opus; die Namen beider Künstler sind mir unbekannt, doch tfönnen die Werke, die sie hier gefertigt haben, nicht wohl früher als im 1áten Jahrhundert entstanden sein z mehreres is noch in sacro speco im 15ten Jahrhundert erst ausgemalt, wie man an Juschriften sieht, Der allge- meinen Meinung nah rühren diese Wandbilder aus der Schule Giotto's her, Historishe Zeugnisse fehlen dafür gänzlich, und wie aus den obigen Angaben hervorgeht, ist Mehreres vor Giotto?s Zeit, Anderes von griechi- \{chen Künstlern gefertigt *). Jene Meinung möchte demnach auf die Ma- lereien der oberen Kirche zu beschränken sein, die allerdings sehr an Giotto und seine Shule erinnern. Gelegentlich will ich noch erwähnen, daß die Marmorstatue des heil. Benedikt in der Grotte niht vom Bernini is , wie man aller Orten angegeben findet, fondern von dem Römer Antonio RNaggi, einem Schüler Bernini'sz es is ein mit Sorgfalt gearbeiteles Werk, aber von ungemein weichlihem Ausdru,

Jndem ich, bald von den Mönchen begleitet, nah cinem oder dem an- deren dieser Klöster lustwandelte, bald allein unten im Thale des Anio oder hte bei den rômischen Nuinen herumfkletterte, bald mit den Novizen, einer iee un auf einer {öónen von Olivenbäumen eingehegten Wiese ien Sonst ve tor einige Abwechselung wenigstens in die Nachmittags- teresse Tot 4 E ossen die Tage sehr gleihförmig, und ein Haupt-Zn- man si auf einer Cont : oder magro aß, Nach dem Abendessen pflegte

ggia zu versammeln und noch ein Stündchen zu ver-

*) Von einigen Malereien in den- K i

: apellen hinter dem Altar der oberen

Kirche soll S a lassen, wie mir ein funstsinniger Freund versichert

E iee M O in dirt Sieg was bei dem langen Ausenthalt , er, wog i

d clbrnilis r , wovon ih oben spra, an G sehr

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Verein eben so behandelt weiden, als wenn sic direkt und auf einem belgi- sen Schiffe in einen Hasen des Zoll-Vereins eingeführt wären.

Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, die zur Fest- stellung des Ursprungs der Waaren erforderlichen Beweise, insoweit diese Beweise nöthig sein sollten, durch gemeinsame Abrede festzustellen.

Art. 7, Die Prämicnzoll - Vergütungen oder andere Begünstigungen diescr Art, welche iu den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile ten Nationalschissen oder deren Ladungen bewilligt find oder bewil- ligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des anu- deren Theils als auch den Waaren bewilligt werden, welche direkt auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles von dem eincn Laude nach dem anderen eingeführt oder, wohin au die Bestimmung derselben sein möge, ausgeführt werden,

Eine Ausnahme jedoch hiervon und von den Bestimmungen des ersten und vierten Artikels joll in Betreff der Begünstigungen stattsinden, deren die Erzeugnisse der National-Fischerei und der Handel mit Salz gegenwär- tig genießen oder in Zukunft genießen möchten,

Art. 8. Die Unterthanen eines jeden der beiden vertragenden Theile werden \sich in Bezichung auf die Ausübung der Küstenschiffsahrt den Ge- sezen unterwerfen, welche in diescr Hinsicht in jedem der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile gegenwärtig bestehen oder in Zukunft angeordnet werden möchten.

Art. 9, Die Schiffe des Zoll-Vereins, welde nach einem der Häfen Belgiens kommen, und die Schiffe Belgiens, welche nach einem der Häfen des Zoll-Vereins fommen, und welche daselbst nux cinen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgeseßt, daß sie sich uach den Gesezen und Reglements der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile richten, den e cinem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Berd behalten und ihu wieder ausführen, ohne für diesen Theil dèr Ladung irgend eine Abgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten. L

Art. 10. Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in cinem der Häfen des anderen Theiles im Nothfalle cinlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für dessen Ladung andere Abga- ben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, vorausgeseßt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens ge scizlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handels-Verkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht längcr aushalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemact haben, erheischen.

Art. 11. Jm Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Scbisses des einen der hohen vertragenden Theile an den Küsten des ande ren wird dem Capitain und der Manuschaft sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle Hülse und Beistand geleistet werden, Die Maßregeln wegen der Bergung werden nach Maßgabe der Landesgeseße stattfinden, und es werden feine höhere Bergungskosten eut- richtet werden, als diejenigen, welchen die Nationalen im gleichen Falle unterworfen sein würden. i

Die geborgenen Waaren sollen zu feiner Abgaben - Entrichtung ver vflichtet sein, es sei denn, daß sie in den Verbrauch übergehen.

Art, 12, Die vorhergehenden Bestimmungen (Art, 1, 2, 40,0, und 9) sollen eben fowohl auf die Schiffsahrt zur See, wie auf die Fluß- \chifffahrt Anwendung finden, so daß namentlich i1 Beziehung auf Abgaben von der Waare, auf Abgaben der Schiffahrt, sci es sür das Schif oder für die Ladung, ferner hinsichtlich der Patent - und aller anderen Abgaben oder Auflagen irgend ciner Art oder Benennung, die Schiffe des anderen veriragenden Theiles weder mit anderen noch mit höheren Abgaben belegt werden können, als diejenigen, denen die Nationalschiffe unterliegen. :

Art. 13, Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt sein, die Matrojen,

welche von Schiffen ihrer Nation desertit sein sollten, festnehmen zu lassen und sie an Bord oder in ihre Heimat zurückzusenden, Zu diesem Zwecke werden sie si \{riftlih an die zuständigen Octsbehörden wenden und durch Mittheilung der Schisssregister oder der Musterrolle oder durch andere amt liche Dokumente, im Original oder in gehörig beglaubigter Abschrift, den Beweis sühren, daß die reklamirten Individuen zu der betreffenden Mann- {chast gehört haben. Auf die in solcher Weise gercchtfertigte Reclamation soll die Auslieferung nicht versagt werden können. Es soll ihuen aller Bei- stand gewährt werden für die Aufsuchung und Festnahme der gedachten De \serteurs, wele verhaftet und in den Gefängnissen des Landes auf Nequi- sition und auf Kosten der Konsuln so lange in Verwahrsam gehalten wer- deu sollen, bis die Konsuln Gelegenheit gefunden haben, diesclben fortzu- senden. Wenn jedoch diese Gelegenheit innerhalb des Verlaufs von drei Monaten, angerechnet vom Tage der Feslnahme, sich nicht darbieicn follte, so werden die Deserteurs in Freiheit gescht und können wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden.

Es versteht sich, daß dic Secleute, welche Unterlhanen des anderen Theiles sind, von der gegenwärtigen Bestimmung ausgenommen bleiben,

Arx t. 14, Wenn ciner der hohen vertragenden Theile in der Folge einem anderen Staate irgend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf die Schifffahrt gewähren sollte, so wird diese Begünstigung auch dem anderen Theile zu statten kommen, welcher dieselbe ohne Entgelt genießen soll, wenn die Konzession ohne Entgelt gewährt ist, oder, wenn die Konzes- sion an cine Bedingung geknüpst is, gegen Bewillizung desselben Entgelts,

Art. 15. Es sollen als Schisfe des Zoll. Vercins oder Belgiens die- jenigen angesehen werden, welde als solhe in den Staaten, welden fie angehören, nach Maßgabe der bestehenden Geseße uud Reglements aner- fannt werden. Es versteht sich indeß, daß die Befehlshaber der Sceschisfe die Nationalität derselben durch Seebriefe beweisen müssen, welche in den

vlaudern, Da lag Subiaco mit seiner Burg vor uns, weit überschaute man die Berge, an denen hier und da auf steiler Höhe ein armseliges Paese hing, wir hörten das Rauschen des Anio unten im Thale, der Mond warf sein Licht auf die fahlen Felsen hin, zwischen denen noch ab und zu ein großes Feuer aufleuchtete, das sich die Hirten in der Campagna annachen, deu Nachtfrost zu verscheunchen, Dics Schauspiel war mix meist mehr werth, als die ziemlich glei gültigen Gespräche, welche von den guten Vätern geführt wurden.

Die Benediftiner in Subiaco sind meist Neapolitaner, der Prior ist Genovesez es fiel mir dabei aufs neue auf, daß eine so überwiegende Zahl der Geistlichkeit, und namentli der Klostergeistlichkeit, aus Neapel und Ge- nua stammt, während man gerade sehr wenige Nömer unter denselben fin- det, Jn den Benediktiner - Klöstern hier fehlt es nie an Spaniern, die in Folge der leßten Nevolution ihre Heimat verlassen haben, Jch fand deren in Cava, Monte Casino, jeyt zwei in Sacro speco, ciner war in S, Sc0- lastica mein täglicher Genosse, ein junger, stiller Mann, dem ich wahrlich nicht angesehen hätte, daß er einst unter Don Carlos als Oberst - Lieute- nant kommandirt und an dem bedauernswerthen Bürgerkriege der pyrenäi- schen Halbinsel auch seinen blutigen Antheil genommen hatte, Nicht er und seine Landsleute in Sacro speco allein hatten hier eine Zusluchtsstätte gefunden; schon länger als 20 Jahre lebt an der (Grotte des heiligen Be- nedift ein neapolitanischer Herzog, dek eins unter Mürat eine eben so glück- liche, als später unglückliche Rolle gespielt hat. So is das Kloster hier noch immer Asyl und Exil, wie in den Tagen des Mittelalters,

Am 23, September holte mich ein archäologischer Freund aus Nom in Subiaco ab, mit dem ih eine Ausflucht nach Anagni und Palestrina besprochen hatte. Der Tag war trübe, aber die Mönche versicherten uns, es sei an Regen nicht zu denken, und so machten wir uns bald nah Mit- tag auf den Weg. Wir hatten cinen Führer genommen, der für meinen Freund einen Esel, für mich ein Maulthier herbeigeschafft hatte, denn Pferde sind in Subiaco schwer zu finden. Wir waren kaum zwei Stunden unter- weges, so sahen wir den Himmel immer finsterer und sinsterer werden, wir hörten auh bald den Regen in den Bergen heranrauschen , gleichsam als ob ex uns verfolgte, und nun traf er uns plöglich mit solcher Gewalt, daß ín 5 Minuten nicht nur wir, sondern auch unsere wohl verpackten Sachen völlig durhnäßt waren, Endlich fanden wir eine einzelne, leer stehende Campanna auf dem Felde, hier konnten wir wenigstens den ersten, heftig- sten Guß abwarten, aber an völliges Aufhören des Regens war an die- sem Tage nicht mehr zu denken, und so mußten wir uns denn bald wieder mit den triefenden Kleidern in die nassen Sättel seyen, Noch drei Stun-

den ritten wir etwa dur die Berge hin, nirgends ein Ort, nirgends ein Haus, bis endlich die Straße steil sich hinabwandte. Ein abscheulicher Pfad, nackter Fels, über dem hier und da leichtes Geröll ausgebreitet ist, unv immer zur Seite der erschreckende Abgrund,

Unser Esel war nicht

vorgeschriebenen Formen ausgefertigt und mit der Unterschrift der zuständi- gen Behörde des Landes, welhem das Schiff angehört, verschen sind, und daß cinestheils die Schiffsführer oder Patrone vom Necfar, vom Main, von der Mosel und vom Rhein und andererseits die Schiffsführer oder Patrone von der Maas und der Schelde ihre Berechtigung zur Schifffahrt auf cinem der bezeichneten Flüsse nachweisen müssen, um zur Schiffjahrt auf den dem anderen vertragenden Theile gchörenden Flüssen zugelafsen zu werden.

Art. 16. Es soll völlige und unbeschränkte Freiheit des Betkehrs zwischen den Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dieselben Erlcichterungen , dieselbe Sicherheit und derselbe Schuß, welchen die Natioualen genießen, beiderseits zugesichert wer- den. Demgemäß werden die beiderseitigen Unterthanen in Bezichung auf ihren Handel oder ihr Gewerbe in dea Häfen, Städten oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile, sei es, daß sie si dort niederlassen, oder daß sie sih nur vorübergehend dort aufhalten, weder andere noch höhere Abgaben, Taxen oder Auflagen entrichten , als diejenigen, welche von den Nationalen zu entrichten sind, und die Privilegien, Freiheiten und anderen Begünstigungen, deren in Beziehung auf Handel oder (Hewerbe die Unter terthanen des einen der beiden hohen vertragenden Theile genießen, sollen auch den Unterthanen des anderen zutommen.

Die Patentsteuer, welche von den Handelsreisenden in den Staaten des einen der beiden hohen vertragenden Theile zu entrichten if, wird auf

beiden Seiten auf einen gleichmäßigen, gemeinsam zu bestimmenden Zah

ermäßigt werden,

Art. 17. Der Durchgang der von Belgien fommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch die nachstehenden Gebiets:heile des Zoll- Vereins transitiren, soll den folgenden Abgaben als höchsten Säbeu unter- worfen sein :

2) Die Durchgangs - Abgabe soll niht mchr als einen halben Silber- groschen vom Zoll-Centner für alle Waaren betragen, welche auf der Belgisch-Rhcinischen Eisenbahn in Köln ankommen und von dort aus dem Gebiete des Zoll-Vercins auf dem Rheine zu Berg oder zu Thal ausgeführt werden ; desgleichen sollen alle Waaren, welce, uahdem sie auf dem Rheine in das Gebiet des Zoll - Vereins über Emmerich und Neuburg cingetreten und in Köln zu Schiffe angekommen sind, vou dort über Aachen auf der Belgisch - Rheinischen Cijenbahn aus gesührt rwoerden, feinem höheren Zoll als einem halben Silbergroschen vom Zoll-Centner unterliegen, ;

þ) Die Transit-Abgabe wird auf einen halben Silbergroschen vom Zoll- Centner in Beziehung auf alle Straßenzüge ermäßigt, welche von der belgischen Gränze ausgehen und das Gebiet des Zoll - Vereins auf der linken Seite des Rheines durchschneiden, um in die Nheinhäfen auszulaufen und umgekehrt.

«J Die Durchgangs - Abgabe wird gleichfalls auf eineu halben Silber- groschen vom Zoll - Centner in Bezichung auf die Straßenzuge c1- mäßigt, welhe mit Berührung des Gebiets des Zoll - Vereins von Belgien nach Frankreich , von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach Belgien gehen,

4) Die Transit - Abgabe wird eben so auf einen halben Silbergroschev vom Zoll-Centner in Beziehung auf die Straßen ermäßigt, welche von Belgien aus durch das Gebiet des Zoll - Vereins gehen und au} der deutschen (Gränze von Saarbrück bis Mittenwald einschließlich aus- gehen, und umgekehrt.

c) Die Durchgangs - Abgabe wird auf zehu Silbergroschen vom Zoll- Centner in Beziehung auf die Straßen ermäßigt, welche dgs Gebiet des Zoll-Vereins durchschneiden, 1 auf der Gränze zwischen Mülten- wald ausschließl:ch und der Donau einschließlich auszugehen,

Die Transit - Abgabe, welche sür nachstehende Gegenstände, nämlich baumwollene Waaren, neue Kleider, Leder und Lederwaaren, Wolle, wollen (Harn und wollene Waaren besteht, wird sür jeßt nur auf sunfszehn 7i{ber- groschen für die im Tarif des Zoll-Vereins, dritte Abtheilung, zweiter Ab- \chnitt, bezeichneten Straßenzüge ermäßigt.

Art. 18. Die Freiheit des Durchgangs durch Belgien wird, mit Be- freiung von allen Abgaben für den Durchgang auf der belgischen isenbabi, sowohl für die Waaren aufrecht erhalten, welche aus den Staaten des Z oll- Nereins kommen, als auch für die, welche dorthin gehen, nah Maßgabe der darüber gegenwärtig bestehenden Bestimmungen,

Die Abgabenfreiheit, deren Tuch -, Kasimir- und gleichartige Waaren in Belgien bei dem Durchgange auf der Eisenbahu genießen, wird au} den Durchgang dieser (Segenstände auf jedem anderen Wege ausgedehnt.

Die Durchgangs - Abgabe sür Schiefer, welcher aus dem Zoll - Vereire fommt, nah Belgien über die zu dem Zwecke geöffneten Zoll Aemter cin- geht, und über die zum Durchgange geöffneten Aemter an der Gränze zwischen Belgien und dem Zoll - Vereine ausgeht, soll nah der Wahl bes Betheiligten auf sunfzehn Centimen für hundert Franken an Werth, oder auf fünfundzwanzig Centimen für hundert Kilogramme ermäßigt werden.

Der Durchgang der Lohrinde aus dem (Hroßherzoglhume Wuremburg na deu Staaten des Zoll - Vereins durch Belgien über die gemeinsam zu verabredendeu Zoll-Aemter soll von allem Zolle frei sein, ]

Art, 19. Das Eisen belgischen Ursprungs soll bei dem Cingange n die Staaten des Zoll Vereins über die Landgränze zwischen beiden Länder zugelassen werden, wie folgt:

a) Das untex Lit, A 4m Latif des Zoll - Vereins bezeichnete Eisen (Roheisen, Brucheisen u. \. w.) mit einer Ermäßigung vou sunszig vom Hundeit auf die mit dem ersten September achtzehnhuideit vier undvoieizig eingelrelene allgemeine Abgabe;

ganz fest im Tritte, er war con zweimal unter meinem Begleiter gesallen, so war der Ritt an dieser Stelle uoch gesährlicher, Der Führer jedoch thal sein Möglichstes, uns wohlbehalten hinunter zu bringen, und in der Milt? zwischen dem vorangehenden Esel und dem Maulthier gehend, hielt er jenen am Scbwanze, dieses am Zügel geschiit genug vom Fallen zurü, Lf wunderlihe Erscheinung dieses ganzen Aufzuges gab uns genug zu lache und so tigen wir die Beschwerlichkeiten dicser Neise leichter. : Es war gegen Ave-Maria, als wir nah Biglio hinablamen, dem ese! Orte, dem wir begegneten, So gern wir hier Obdach gesucht hätten, war doch alles so ungemein {mußig und widerwärtig, daß wir weiter zu rciten beschlossen, Der Weg ging jeßt mehr in der Ebene, und die Feldel zur Seite waren bebaut, während wir auf den Bergen nichts als Oede gt“ funden haiten, Aber bald war die Straße nicht mehr zu criennen, das Dunkel war cingebrochen, und der Mond von Wolken bedekt ; leider bemett- ten wir auch bald, daß nicht einmal ber Führer die Straße wußte, indessen blieb er ruhiger dabei als wir, da er der Lofallenntniß des Maulthiez® völlig traute. „La bella mula sa la strada“, versicherte erx uns ungushör- li, Wir famen etwa 1 Uhr der Nacht an ein Pachthaus mik Aar Thurm, wie man sie häusig in der Campagna findet, und baten id v 1 nahme. Zur Antwort erhielten wir, das Haus sei \chlecht A ade t fomme ein bequemeres, Wir fanden dies nach einer halben E se ‘wir wir wurden auch hier abgewiesen; es sci ciu Kranker p M Me A würden bald noch cin anderes Gebäude finden. Aber T L M 1 endlich bemerken wir die Umrisse eines hohen, hohen S A4 Was auders konnte es scin, als ein Thurm von Anagni# ®ir tomme - S O uo en er riesenhaster erhebt sich de! näher und näher, immcr mächtiger, 1mm, \ z : ‘Garten Thurm, endlich liegt er vor uns, aber um ihn herum nichts als 0 auleV und Viguen. Es ist ein folossaler IBartthurm aus den Zeiten des Na1ses, U N i «umen steht, Noch lange ließen wir uns der dort einsam zwischen den Bâu 0 / ARLOTS { ‘5 ‘ren, bis wir zuleßt auf eine große Landstraße geduldig von der Mula führen, , Nl) RlbRradbdiide, ‘dann gerielhen, ihr folgend, sahen wik zuerst weitläufiige Klostergebaude N eine Kirhe, endlich ein Thor wir waren am Ziele nach einer A8 Partieen , die in der Erinnerung angenehmer sind, als in der Wirkliche), und bei dencn man mit einer starken Erkältung, wie ich sie davontrug, no immer gut genug davonkommt, Es war 3 Uhr der Nacht vorbei, als L, das Thor passirten, offenbar zu spät, um eínen mir mitgegevenen Empfeh- lungsbrief an einen Patrizier der Stadt abzugeben, bei dem man bs Wohnung verheißen halte, So suchten wir denn eine Locanda und fan den eine, die bei weitem brsser war, als“ wix sie nach unseren Nachrichten hier erwartet hatten; denn Anagnií liegt nit an einer großen Landstraße und wird sehr selten von Fremden besucht, (Schluß folgt.)

P

das unter Lit. B. des gedachten Tariss bezeichuete Eisen zu dem b) ae von einem Thaler sieben und einen halben Silbergroschen vom

Centner, das heißt mit einer Ermäßigung von funfzig vom Hundert

quf die mit dem ersten September achtzehnhundert vierundvierzig ein-

getretene Zoll- Erhöhung;

L quderen Gattungen faconuuirtes, verarbeitetes eder unverarbeitetes c) Fiscu Eisenwaaren jeder Art, weiche unter den solgeuden Kategorieen

desselben Tarifs begriffen sind, zu den durch diesen Tarif sestgestell-

ten allgemeinen Abgabesäßen. O ,

stan iff übereingekommen, daß, wenn die Eingangs-Abgaben auf die en Kategorieen von Eisen und Eisenwaareu erhcht werden sollten, hung sich während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht 3 Belgien fommenden Gegenstände erstrecken wird, und daß, wenn heile die Abgaben ermäßigt werden solltea, diese Ermäßigung auf en Gegenstände in der Weise Auwendung finden wird, daß den belgischen Erzeugnissen dieselbe Begünstigung auf das Eisen der ersten und zweiten Kategorie und die Gleichheit der Behandlung bei der Einfuhr für das verarbeitete oder nicht verarbeitete Eisen der übrigen Kategoricen be toahrt wird. L L

Wenu es jedoch in Folge von Ermäßigungen des Zoll-Verecins-Tarifs dabin kommen sollte, daß die Begünstigung von fünf Silbergroschen bei der Rategoiie a. und von sieben und einem halben Silbergroschen bei der Ka- tegorie -b. nicht ausfüh1bar wäre, ohne zu Gunsten der genannten Gattun- geit belgischen Eisens unter den vor dem ersten September achizehn hundert vierundvierzig bestandenen allgemeinen Tarif herabzugehen, so würden als- danu die beiden hohen vertragenden Theile sih über die Belgien bei dem @ ntritt jener Ermäßigungen zu gewährenden Compensationen verständigen, “9[{rt, 20, Die in dem Zoll - Vereine bestehenden Ausgangs - Abgaben qus Wolle sollen in Bezichung auf die für Belgien bestimmte Wolle um die Hälste ermäßigt werden.

Art, 21. Die in dem Zoll-Vereine bestehende Eingangs- Abgabe für se belgischen Ursprungs soll um funfzig vom Hundert ermäßigt werden.

Eine Anzahl von funfzehutausend Hammeln aus Velgien soll jedes

Zahr in dem Zoll Vereine frei von allem Zolle über die demnächst zu be- ck¡huendeu Aemter eingelassen werden, L 4x, 22, Die Emgangs Abgabe für die Weine aus dem Zoll - Ver- eine, sowohl zu Lande als zur See, soll auf funfzig Centimen per Hefktoli ter sür die Weine 11 ¿Fasern und auf zwei Frauken per Hektoliter für die Meine in Flaschen ermäßigt, und außerdem jell die gegenwärtig für diese Weine bestehende Accise um fünfundzwanzig vom Hundert vermindert werden, ; 2 7

Die gegenwärtig in Belgien bestehende Eingangs-Abgabe für Seiden waaren aus dem Zoll - Vereine soll um zwanzig vom Hundert sür die in dem Zoll Vereine erzeugten Seidenwaaren ermäßigt werden.

Während der Dauer des gegenwärtigen Bertrages dürfen die in sol- her Wei'e ermäßigten Eingangs - und Accise - Abgaben nicht erhöht wer- den, und es versteht sich, daß die Weine und Seidenwaaren jeden anderen Ursprungs als die, welhe aus dem Zoll-Bercine kommen, nicht günstigeren Abgaben irgend ciner Art in Belgien unterworfen werden dürfen, als die, welche beziehungsweise auf die eine und Scidenwaaren aus dem Zoll Nereine Anwendung finden.

Axt. 23, Der Ausgang der Lohrinde aus Belgien über die Aemter Jalhav, Petit-Heer und Francorchamps soll zu einer Abgabe von sechs vom 5 andeit vom Werthe stattfinden.

Art, 24, Die sogenannten nürnberger Waaren, welche in dem bel gischen Zoll-Tarif unter der Kategorie „Mercerie“ begriffen sind, sollen im gedachten Tarif besonders aufgeführt werden, mit einer Eingangs Abgabe von fünf vom Hundert vom Werth.

Lie in Belgien bestehende Cingangs-Abgabe auf Modewaaren, welche aus dem Zoll-Vereite herrühren, soll auf den Say von zehn vom Hundert vom Werth wieder hergestellt werden, so wie derselbe sich aus dem belgischen Zoll - Tarif vor dem belgischen Arrété vom vierzehnten Juli achtzehn hunu- dert trei und vierzig ergiebt.

Werkzeuge und Justrumente von Eisen und Stahl, welche aus dem roll Vereine herrühren, sollen bei dem Cingange in Belgien feinen höhereu Abgaben, als gegenwärtig bestehen, unterworfen werden, Eben dasselbe ist in Beziehung auf Bgumtivollen - Waaren jeder Ait und desselben Ursprungs verabredet, E _ Mineralwasser aus dem Zoll - Vereine is frei von Eingangs Abgaben in Belgien, E :

Art, 25, Belgien wird sortfahren, westphälisches oder braunschwei gisches Leincngaru bis zu einer Quantität von zwei hundert funfzig tausend êilogrammen jährlich zu der Abgabe von süns Centimen sür hundert Kilo- gramme zuzulassen, / :

_Art, 26, Das Geseß vom sechsten Juni achtzehn hundert neun und dreißig in Betres der Haudelsbeziehungen Belgiens zu dem Großherzog- ihume Luxemburg wird aufrecht erhalten, Ì 2

Art, 27, Um die Handelsbeziehungen und den Durchgangs - Verkehr zwischen den Staaten dei beiden hohen vertragenden Theile zu begünstigen, ertheilen dieselben sich gegenseitig die Zusicherung, den Verkehr auf ihrer Landgränze so leicht, so schnell und so wohlfeil als möglich zu machen z wenn aus der einen oder der anderen Seite Vorsichts-Maßregeln sür noth wendig erachtet weiden, um Mißbräuchen vorzubeugen oder solche zu besci- tigen, so sollen diese Maßregeln in der Weise eingerichtet werden, daß sie weder der VLeichtigleit, noch der Schnelligkeit, noch der Wohlfeilheit der Transporte aus dem Gebiete des einen nah dem des anderen der beiden hohen vertragenden Theile Eintrag thun.

Axt, 28, Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, durch eine zu dem CEude abzuschließende Uebereinkunft diejenigen ferneren Maßregeln sestzustellen, welhe unter beiderseitigem Einverständniß zu ergrei- sen (e werden, um den Swleichhandel an der Gränze zwischen dem Zoll- Vereine und Belgien zu unterdrücken, G Vie belgische Regierung verpflichte! sich, schon jeßt von den Befugnissen Jcbrauch zu machen, welche ihr die Artifel einhundert aht und siebzig und solgende des allgemeinen (eseßes vom ses und zwanzigsten August acht zuu Hundert zwei und zwanzig und die Artikel dreizehn und folgende des eseßes vom sechsten April achtzehn hundert drei und vierzig unter Aude- cem wegen Unterdrück1ng der in gedachten Gesezen erwähnten Niederlagen Une Magazinen gewähren, Desseu in Erwiederung verpflichtet sich die A N Ae anzuwenden, um pa S chleihandel, N E eil Belgiens an der deutsch-belgischen Granze stattfindet,

Si y 1 è

Art, 29, Jeder deuische Staat, welcher dem Zoll - Verein beitreten

roird, soll als mitvert Lt / u z | ive aender » h » oa ‘tige Vortranue » che teb ent niragender Theil bei dem gegenwärtigen Bertrage ange

Art. 30, Dex ' c 2 AN 0 lionen desselben sollen: au {gewech!"elt werden,

Die belgische Negie 4, 4 4 fuguissen an Lo Quiing verpflichtet si, von den ihr zustehenden Be- Unterzeichnung des Beriragea zu machen, um binnen 10 Tagen nah der x R L U aae | B ost e VYrtifo D i in Auesührung zu bringe? die Bestimmungen der Artikel 1, 3 und 22

Der Vertrag wird in K; E / S von ses d Er ed Kraft und Wüiksamkeit bleiben für die Dauer Van 0H AGLANEN H L net vom 1, Januar 1845; doch können die ho- seitigem Einverständniß in Uai auch vor diesem Zeitpunkt unter beider-

“G , Suesuhrung bringen

Mm E S R : reti R M E vor Ablauf der im Vorstehenden verab- Theile mittels einer : tiber éine, noch der andere der hohen vertragenden Vertrags aufhören gt Tft Erklärung seine Absicht, die Wirksamkeit des Jahr über gedachten Doi Din G O B N abr 1250 l nauds f i Jahre ns anderen in’ Krast bleiben d und so auch fortgeseht von einem

ur Urkunde se t x4 A genwärtigen Berta teren beiderseitigen Bevollmächligten den ge- beigebrüdt, zeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen

D V ut d dai ett Ÿ ausgesertígt zu Brüssel am

verschiede! diese Erh0 aus die au im Gegent die gedacht

geiwärlige Verlrag soll ratifizirt und die Ratisica- zu Brüssel binnen! 50 Tagen oder wo möglich früher

j M Saal ersten Tage des Monats Sep- an “4 Heils Ein Tausend Acht Hiibert Vier und Stud, rnim,

; Goblet. Sti (L. S.) (L. S.) Le 18 ‘e , Vertrag h uswecselung der Ratifications - Urkunden über den vorstehenden

at am 19, Oftober 1844 zu Brüssel stattgefunden.

1619

Proviuz Schlesien. Se. Excellenz der Minuister des Ju- nern, Herr Graf von Arnim, ist am 4. November zu Breslau ein- getroffen. An demselben Tage is dort der Ministerial - Bescheid, welcher die Verhältnisse der breslauer Juden - Gemeinde ordnet bei dem Ober-Vorsteher-Kollegium derselben eingegangen. Die Verfügung bestätigt die Wahl des Dr. Geyger als ersten Rabbiners von Breslau und bezeichnet die Wahl des Herrn Tiftin als ungeseblich, da dieselbe niht vom Ober-Vorsteher-Amt, als der einzig kompetenten Behörde, ausgegangen sei. Ferner is das Ober=-Vorsteher-Amt, bei der Noth- wendigkeit eines zweiten Rabbiners, ermächtigt worden, eine neue Wahl vorzunehmen. Ein anderer Punkt der Versügung sagt, daß die Statuten, welche die Mitglieder der Gemeinde unterschreiben, um die Mitgliedschast zu erlangen, für Alle bindende Kraft hätten, und zwar so lange, bis das neue Judenreglement, welches dem Staatsrathe jeßt vorliege, die bestehenden Verhältnisse geordnet habe. Auch von der Auklage, die von einer gewissen Seite her bei den hoheu Ministerien erhoben wor- den, daß die Vorsteher einen neuen Kultus im großen Tempel ein- geführt haben, sind dieselben, als in ihrem Rechte, befreit worden, da man feinen Juden zwinge, einen bestimmten Tempel zu besuchen.

Provinz Sachsen. Jn der Dorfzeitung liest man: Zur Freude aller Henneberger wird auf Befehl Seiner Majejtät des Königs von Preußen das alte Refidenzshloß der Grafcu von Henne berg in Schleusingen erhalten und neu hergestellt, wozu son ansehnlihe Summen angewiesen sind, Desgleichen soll auch die alte Klosterkirhe zu Veßra, die seither als Heu - und Strohboden be- nußt wurde, geräumt und ihr altes Gewand wiedercrhalten,““

Provinz Westphalen. Der Erzbishof von Köln, Kie mens August Freiherr von Droste-Vischering, is am 2. November von der Reise nah Rom wieder in Münster eingetroffen. Der Herr Finanz-Minister wird in Begleitung des Herrn Ober-Präsidenten am 7. November in Minden sein, um unter Auderem in Betreff der Streitigkeiten, welhe über die Lage des Bahnhofes entstanden sind, zu entsheiden, Viele dortige Bürger wünschen nämlih, daß der Bahnhof nicht bei der sogenaunten Tonne angelegt werde, Die Ar beiten an der Eisenbahu werden, besonders bei Hausberge, mit vieler Thätigkeit fortgeseßt. Die Weser = Dampfschifffahrt hatte zu Anfang Novembers noch ihren regelmäßigen Fortgang. ;

Rheiu- Provinz, Bürgermeister und Stadtrath von Dli- ren baben einstimmig beshlossen, ihre Verhandlungen zu veröffentlichen,

Auslagu?d.

Deutsche Bundesstaaten.

_ Königreich Bayern. Jn der Königlichen Erzgießerei zu München war zu Anfang Novembers das Denkmal sür den ver ewigten Großherzog Karl Friedrich von Baden im Guß vollendet, und sollte demnächst nach seinem Bestimmungsort Karlsruhe abgesührt werden. Aus Augsburg meldet die dortige Allgem. Ztg.: „In der lebten Zeit haben zwei verdienstvolle deutsche Reisende ihre nach dem Orient unternommenen Fahrten beendigt. Professor Const. Tischendorf, der gelehrte Palimpsestenforscher, der Aegypten, Syrien und Palästina besuchte, hatte zu Anfang Oktobers iber Konstantinopel Athen erreicht, und wollte von da über Triest nah dem Vaterlande heimfehren. Eben so is Pr. Moriz Wagner, der Verfasser des Werkes über Algier, der die leßten drei Jahre einer naturhistorishen Reise in den Orient gewidmet hat, in ‘diesen Tagen hier eingetroffen, ‘“ In bayerishen Blättern liest man: Sicherem Vernehmen nach i äm 29, Dffober die Angelegenheit wegen Errichtung einer Flachs- Maschinen-Spinnerei in Bayern geordnet worden, Die Idee, ein solches Unternehmen auf großartige Weise zu unterstüßen, \oll, wie man hört, von dem Monarchen selbs| ausgegangen sein, Unter mehreren Bewerbern um diese Unterstüßung wurde dem Leinen Fabrikanten Sophian Kolb zu Bayreuth der Vorzug eingeräumt. Derselbe wird in dem flahsreihen Ober-Franken eine Spinnerei mit 2000 Spindeln für seine eigene Rechnung errichten, und empfängt von Seiten des Staats ein Darlehn von 200,000 1, Unter sebr günstigen Bedingungen, Die ersten fünf Jahne zahlt derselbe feine Zinsen und überhaupt so lange nicht, bis der gegenwärtige Ein- gangszoll für rohe Flahs- und Werg Garne, von 172 Kr. auf 3 Fl. 30 Kr. gestiegen sein wird, dann aber wird das Kapital mit 2 pCt, verzinst. Ueberdies is dem Unternehmer die zollfreie Einfuhr der Maschinen bewilligt worden,

Königreich Württemberg. Zwischen Württemberg und den Vereinigten Staaten von Nord - Amerika is unter dem 10, April d, J, ein Vertrag wegen Aufhebung des Heimfallsrechts und der Abzugössteuern geschlossen, welcher nunmehr von beiden Seiten rati- fizirt und württembergischerseits zu Anfang Novembers befannt gemacht worden ist,

Der Ulmer Schnellpost zufolge is Lenau vielen Anufällen von Tobsucht ausgeseßt, wobei manu ihm leider die Zwangsjacke an= legen muse, Er hält sich bald sür den Messias, bald für den König von Polen,

Großherzogthum Baden, Der als Dom Kapitular und Professor der Dogmatik nah Hildesheim berufene ehemalige Professor am Lyceum zu Rastatt, De. Be, ist zum Ober-Kirchenrath in Karls ruhe ernannt worden,

_ FKurfürsteuthum Sessen. Unterm 10. Oktober hat Se. Hoheit der Kurprinz-Mitregent eine Eintheilung der Forst-Juspectionen, Ober- Förstereien und Forst: Reviere zu beschließen geruht, welche durch Ausschreiben des Finanz-Ministeriums vom 925, Ostober veröffentlicht wird. Hiernach erhielt Kurhessen 11 Forst - Juspectionen, 24 Vber- Förstereien und 140 Forst-Reviere.

Herzogthum Holstein. Der Herausgeber des Reus- burger Wochenblattes, Buchdrucker Wendel, macht in der Num- mer desselben vom 2. November die Mittheilung, daß die schleswig- holstein-lauenburgische Kanzlei unterm 15. Oktober auf das von 22 Herausgebern öffentliher Blätter und Zeitschriften eingegebene Gesuch „wegen würdigerer Behandlung der Presse“ an ihn als den zuerst Unterzeichneten folgende Resolution erlassen habe: „Auf das bei Sr, Majestät dem Könige Allerhöchst unmittelbar eingereichte und an die Kanzlei remittirte Gesuch des Herausgebers des Rendsburger Wochenblatttes, Wendel, des Herausgebers des Dithmarschen und Ciderstädter Boten, Bade, und mehrerer anderer Heraus- geber von Tagesblättern in den Herzogthümern Schleswig und Hol- stetn, um Ertheilung einer Justruction an die mit der Handhabung der Preß - Aufsicht beauftragten Behörden des Jnhalts , daß den Schriftstellern jede Freiheit, welche zur Erforschung der Wahrheit und zum ungehemmten Austausch der Gedanken, namentlich im Betreff der inneren Landes-Angelegenheiten und der Verhältnisse zwischen den Herzogthümern und dem Königreiche Dänemark erforderlich, zu ge- währen, und die in leßterer Beziehung eingetretenen beengenden

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Maßregeln aufzuheben seien, wird den Supplikanten Namens Sr. Königl. Majestät hierdurch der Bescheid ertheilt, daß in den von ihnen gemachten allgemeinen Auführungen zu der beantragten Verfügung au

die gedachten Behörden keine Veranlassung gesunden worden L

Frankrei.

_ Paris, 2. Nov. Die Eröffnung der Session der Kammern wird, allem Anschein na, niht vor dem 23, Dezember stattfinden. Heute sind wegen des gestrigen Festtages die meisten Journale nit erschienen.

Herr Guizot soll s\ch fortwährend unwohl befinden; doch hält ihn dies jeßt niht ab, die Angelegenheiten seines Departements mit dem größten Eifer zu leiten.

Alle Zöglinge der polytehnischen Schule, die sich in den Depar- tements befinden, sind nach Paris einberufen worden; die Wieder- Eröffnung der Sule soll am 15ten d. stattfinden.

Ju dem vorgestern gehaltenen Minister-Rathe soll vorläufíg die Erneunung von 15 Pairs festgestellt worden sein, unter ihnen Gene- ral Tiburce Sebastiani, Graf Jaubert, Victor Hugo, Martell (Ex- Deputirter), vor der Haud aber fein einziger Deputirter der gegen- wärtigen Legislatur, Für diese bätte mau, wie es heißt, eine zweite Pairs-Ernennung nah dem Ende der Session 1845 eintreten zu lassen.

Briefen aus Bourges zufolge, wird Don Carlos das bisher- be- et eig Hotel Panette verlassen und den erzbischöslichen Palast be- ziehen.

Graf von Blacas is gestern in Paris eingetroffen. Er über- bringt, wie es heißt, Briefe des Herzogs von Bordeaux für mehrere legitimistishe Notabilitäten. i Graf Pontois, französischer Gesandter in der Schweiz, der s seit furzem in Genf befindet, soll beaustragt sein, mit den einzelnen Kantonen weselseitige Verträge über das literarishe Eigenthum ab- zuschließen. : R G

Herr Mitchell von London hat den Plan, im italienischen Theater einen Cyklus englisher dramatischer Vorstellungen zu eröffnen. Die französishen Blätter, seibst die der Opposition niht ausgeschlossen, \prehen ih sehr beifällig über dieses Unternehmen aus, und das sonst den Engländern nicht sehr geneigte Siècle meint, daß, welche po- litishe Gesühle man auch gegen England habe, zwischen Shakespeare und Molière immer ein „herzlihes Einverständniß“ obwalten müsse. e aal Liquidation veranlaßte heute an der Börse viel Geschäst. Es wurde versichert, der Moniteur werde morgen die Anzeige in Bezug auf das Anlehen veröffentlichen. Das Gerücht, in Madrid sei ein Komplott entdeckt worden, dessen Theilnehmer die Ermordung des Generals Narvaez beabsichtigt hätten, veranlaßte einige Nerkäufe in spanischen Effekten, (Vergl. unten Brief aus Madrid.)

Variís, 2. Nov, Man erwartet den französischen Botsclaf- zer zu Konstantinopel, Herrn von Bourqueney , binnen furzem hier, da ibm ein Urlaub von mehreren Monaten bewilligt ist, die er zu Paris zuzubringen gedenkt. Der erste Botschafts -Secretair, Herr His de Buteuval, wird inzwischen die Botschafts-Geschäste in der Cigen= shaft als Geschästösträger besorgen, Diese Urlaubs - Bewilligung im gegenwärtigen Augenblicke findet keinesweges allgemeinen Beifall, und mit Recht weist man auf die Gesandten anderer europäischen Mächte, besonders auf Sir Stratford Canning, hin, die nur selten ihre Posten verlassen. ;

Man hat fürzlih, gerade wie im vorigen Jahre um dieselbe Zeit, wieder von der Kandidatur des Herrn Dupin für die Präsidentschast der Deputirten Kammer, gegenüber der des Herrn Sauzet, bisherigen Präsidenten, gesprochen, sogar angekündigt, die ministerielle Partei werde diesmal den Ersteren unterstüßen. Nach genauen Erkundigun= gen kann ih Jhnen versichern, daß die in der Regel bestunterriteten Männer im Gegentheil der Meinung sind, Herr Sauzet habe auch diesmal Aussichten, wieder gewählt zu werden.

_ Von allen Seiten laufen Klagen ein über die elende Lage der auf deu Marguesas - Inseln stehenden Truppen, die im Lande selbst nicht einmal das Nothwendigste für ihren Bedarf finden. Die neuer= lih dort angekommenen Truppen waren uicht erwartet und mußten daher nah ihrer Ankunft längere Zeit unter s{lechten Zelten lagern, wo sie vor Wind und Wetter nur {let geschüßt waren, da man durchaus keine Vorsorge für sie getroffen hatte. Jn dem ganzen Verwaltungswesen daselbst scheint überhaupt eine trostlose Verwir= rung und Unordnung zu herrshen. Alle dortigen Franzosen sind auss höchste mißvergnügt, da man durchaus keine Vortheile von der Be= seßung dieser Inseln absicht, wo man ganz ohne Hülfsquellen is und

Die Sterb=-

auch die stärkste Gesundheit endlich untergraben wird. lihfeit is unverhältuißmäßig groß. Verschleuderungen in der Ver= waltung sind an der Tagesordnung. Was an der Küste ausgeschisst wird, bleibt in der Regel längere Zeit unbewacht liegen, und die Ein= geborenen verfehlen dann nit, stets einen Theil vorweg zu nehmen, so daß man oft kaum die Hälfte der angekommenen Quantität wie= derfindet. Und bei alledem is das Verwaltungs - Personal #o zahl= reich, als ob es sich um eine ausgedehnte Kolonie handelte, und diese Leute beziehen Gehalte von 4—5000 Fr, jährlich, ohne’ etwas dafür zu leisten. Wenn dies so fortgeht, werden die Marguesas-Jnselu so theuer zu stehen fommen, daß man endlich vorziehen wird, sie doch wieder aufzugeben.

Die zu Carcassonne verhafteten spanischen Flüchtlinge, welche in ihr Vaterland hatten heimkehren wollen, sollen auf Befehl des Mini= steriums nah dem Departement der Côte d’Or (Dijon und Gegend) geschickt werden; Amettler und Santa Cruz aber befanden sich vor vier Tagen noch im engsten Gewahrsam zu Perpignan, ohne daß man bis dahin ihrem Verlangen uach Zurückgabe der ihnen abgenom= menen Effekten willfahrt hätte, Die Ueberwahung aller Spanier, selbs der mit regelmäßigen Pässen versehenen, ist jeßt so streng, daß auch die Lebteren, die bisher an der Gränze sih aufhielten , Befehl erhalten haben, entweder in ihr Vaterland heimzukehren, oder weiter von der Gränze ins Junere von Frankreih sich zu entfernen. Der spanische Konsul zu Perpignan besonders entwidelt in dieser Beziehung eine außerordentliche Thätigkeit. Der von dem Juni - Aufstand von 1843 zu Barcelona her bekannte vormalige Alkalde dieser Stadt, Herr Maluguer, der seitdem zu Boulou ein Haus gekauft und einen lebhaften Verkehr betrieben hatte, erhielt dessenungeachtet gleichfalls Befehl, jenen Ort zu verlassen.

Briefe aus verschiedenen Pläßen von Marokko und namentlich aus Mogador melden, daß die Kabylen bei Plünderung dieser Stadt nur das baare Geld und die aus Europa eingeführten Waaren weg- geschleppt, die aus Uandesprodukten bestehenden aber in den Maga= zinen unberührt zurüdgelassen haben. Die Chefs der Kabylen, welche die Plünderung begangen, hatten sich dem Kaiser bereits unterworfen, und beträchtlihe, aus der Zollstätte des Staates geraubte Summen wieder zurüdckgezahlt, au die Herausgabe der weggenommenen Waa= ren versprohen. Mehrere Handelshäuser von Marseille haben Auf- träge von ihren Korrespondenten zu Mogador zu Befrachtung von Schiffen erhalten, tragen aber noch Bedenken, es zu thun , da jeßt Frankreih dort keinen Repräsentanten hat,

Aus Algier reichen die Berichte bis zum 95. Oktober. Mar= hall Bugeaud war zu Dellys von der Garnison und 500 verbün=- deten Kabylen ean empfangen worden, und hatte Alles bereits wieder in \o guter Lage gefunden, daß er alle weiteren Truppen-