1879 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

I Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kzk. Preuß. | Staats-Anzeiger, das Central-Handelc : egister und das Postblatt nimmt an: die Königliche Expeditiou des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers :

Berlin, §8. N. Wilhelm-Straße Nr. 32.

E 2

Sachen.

1. Steckbriefe und O: orladungen

2. Subhastationen, Aufgebote, n. dergl.

3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Ámortisation, Zinszahlung

Verkäufe, Verpachtungen, Subrzissionen 2c.

010418] Oeffentlihe Submission.

ur Vergebung der sämmtlihen Arbeiten und

Lieferungen für den Bau zweier Forts und eines Zwischeuwerkes bei Posen,

am 16. Januar 1879, Vormittags 11 Uhr

sollen im Bureau der Fortifikation zu Posen Magazinstraße 8 sämmtliche zum Bau fe Forts und eines Zwischenwerkes erforderlihen Lie- ferungen und Arbeiten in General - Entreprise an vergeben

geeignete inländische u g er Bau eines Forts umfaßt annähernd 123 000 ehm Ee 37 000 ehm Manerwerk, der Enn e eer s ehm Bodenbewegun D 10 000 ehm MenectE E Das

Baugesellschaften

30 000 Æ, bezw. 13000 festgeseßt.

_Die _ Bedingungen nebst den Preisverzeichnifsen können ebenso wie die Kostenanshläge und Zeich- im Bureau der Fortifikation eingesehen werden, auch werden die Bedingungen und Preis- verzeichnifse gegen Franfoeinsendung von 10 Æ auf

nungen

Verlangen zugesandt. Posen, den 16. Dezember 1878.

Königliche Fortifikation.

(àCto.229/12.

[10701] Bekanutmaä ung,

Die zum Neubau eines Garnison-Gefängnifses in

Posen erforderlihen Baumaterialien: 916 Tausend gut gebrannte Ziegelsteine, 42 Tausend Verblendsteine 1. Klaffe, 139 Tausend Verblender II1. Klaffe, 64 Tausend Klinker,

177,81 [fd. m Plinthengesims aus gebrannten Form/steinen nah Vorschrift und Detail-

__ zeiwnung,

7,41 lfd. m Thüreinfafsung der rundbogigen

Haupteingangsthür, deëgleichen wie vor,

18,59 lfd. m Fenstereinfafsungen, desgleichen

E

15,66 O m Fenstersohlbänke, desgleichen wie

OL,

ferner die Lieferung und Verlegung des it-

sodels, verans{lagt zu 1197 Ma im Wes

der öffentlihen Submission vergeben werden und

baben wir bierzu einen Termin auf Dienstag, den

14, Januar 1879, Vormittags 10 Uhr, in

unscrem Bureau Vordergebäude der St. Adal-

bert-Kaserne hier woselbst Bedingungen, Zeich-

nungen und Koftenanschlag zur Einsicht ausliegen

anberaumt. E i Posen, den 23. Dezember 1878.

Königliche Garnison-Verwaltung.

i Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

« ] F

_ Bekanutmachung. Bei der am 30. Dezember cr. bewirkten Aus-

loosung von Bomst’'er Kreis-Obligationen sind

[gers Due D Nummern gezogen worden :

. Von Serie I. (Privilegium 21. Mä: 1859) 15 150 M L E ua Buchstabe A. 10 14 51 70 87,

E f. 378.

. Von Serie 11. (Privilegium vom 2. »tem- ber 1860) 000 4 E Buchstake A. 13.

B. 43, C. 93 109 114.

A2 erie I (Priutilont —Bon- Serie —III. (Privilegium vom 30 Oft

18 für den Bau eines Forts nahzuweisende Betriebskapital ist auf 75 000 Æ, für das Zwischen- werk auf 30000 Æ, die einzuzahlende Kaution auf

,

)

Notare erfolaten Ausloosung von 33 Obligatio- nen unserer Prioritäts-Anleihe vom Jahre 871 [e W nachfolgenden Nummern ausgeloost worden:

1879 nah Wabl der Inbaber in Oldenbu der Oldenburgischen Landesbank, in Lübe: qs S: in en Herrcn von Erlanger & Söhne, i

bei den Herren Platho & Wolff Aner ft Ag

1873, 1874, 1875, 1876, 1877) , 1814, , 1876, gezogenen Num sind bis jeßt zur Einlösung nit präsentirt : Be

Obligationen sammt den dazu aehöri j

blig J ; gen noch nit fälligen Coupons nebst Talon sind unte telle Assistenz verbrannt worden. y E E Eutin, den 39. Dezember 1878. Œ

[32] : Pommersche Hypotheken-Aktien-Bauk.

Hypothekenbriefe wurden laut notari j I iotariellem P l folgende Nummern gezogen: A

IL, 42% Sypothekenbriefe zweiter Emisfion,

Vorstehende Nummern werden am 1, Juli 1879 an unserer hiesigen Kasse mit einem us

10% zum Nennwerth eingelöst. Zuschlage von Am 1. Juli 1879 hört die Verzinsung auf.

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Werth der etwa nicht mit eingelieferten Coupon bei der Ausëzablung vom Kapital in Abzug E : Die bereits gekündigten Obligationen Litt. B. Nr. 304 und 503 aus der Verloosung von 1ck78 sind noch nicht eingelöst und werden hierdurch wieder-

holt aufgerufen. Burg, den 6. Dezember 1878. Der Magistrat.

[33

Eutin-Lübecker Eisenbahu-Gesell- schaft.

B amn 28. d. Mtê. in Gegenwart zweier

N

Nr. 80 21 0 D Nr. 156 175 246 404 525 995 Nr. 245 247 474 895 907 1169 1170 1709 2028 2131 2345 2553 2690 2796 3235 3425 en 3659 3712 3740 3819 r e E

3000 Æ 6000 , 3600 ,

»„ B. A a A

D000.

: L : Sa. 19200 M. Die ausgeloosten Obligationen werden am 1. Juli bei

n bei ¡rankfurt a./Main bei

Von den in den ersten fünf Ausloosungen (pro

: von der ersten Ansl : Litt. D. Nr. 3523 3209, E

von der zweiten Ausloosung: Litt. D. Nr. 2427 3155 3385 B | von der dritten Auslo : Litt. D. Nr. 3205, v reh von der vierten A : Litt. C. Nr. 729 739, Ey: Litt. D. Nr. 3102, vou der fünften Î Litt. B. Nr. E Litt. D. Nr. 2328 3108 3612.

Alle durch Amortisation bis heute eingelösten

Der Vcrwaltungsrath. le R E K

Bei der heutigen Ausloosung unserer unkündbaren

L, 5/5 HSypothefenbriefe vierter Emisfi L 3 Sypot ssion. Litt, B, à 1500 A Nr. 2497 2730 2 7

2 E ir. 2497 2730 2806 4307 Litt, C. à 600 A Nr. 7220 7275 7427 77 itt à ( 0 r. (22 : 2 704, Litt. D, à 300 Nr. 6437 6618 15479 15678 15754 15931 17033 17767 18188 18299 18448 18545 19090 19223 19529 19806 19997 Litt. E. à 150 A Nr. 1785 4469 4501 4703.

Litt. A. à 3000 Æ Nr. 584.

Litt. C. à 600 Æ Nr. 530 90. Ltt, D, à 300 Æ Nr. 550 649. Litt. E. à 150 A Nr. 522 568.

Coeslin, den 309. Dezember 1878, Die Haupt-Direktion.

munal-Kasse

Tage

Deffentlicher Anzeiger.

5, Industrielle Etablissements i

i gund rosskandel. ments, Fabriken . Verschiedene Bekanntmachunge

7 ZEOaERD Anzeigen. E

« Theater-Anzeigen. -] In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. / Velleti z6

Die Inhaber dieser Papiere werden aufgef

dieselben nebst den nit fälligen Goc Es lons zum 1, Januar 1880 (oder später) auf d:r Kreis-Communal-Kafse hierselbst bei dem Herrn Ren- danten Kleinhammer zu präsentiren und die Summe auf wel{he die Obligationen lauten, dagegen in mpfa neb Mit dem 31. Dezember 1879 hôrt die Verzinsung der vorstehend gedahten Obli-

Empfang zu nehmen.

gationen auf. Cammin, den 5. Dezember 1878.

Namens der Chaussee-Baucommission.

Der Kreis-Ausschuß. Landrath v. Koeller.

i s : Bon den in Gemäßheit des Allerhöchste ivi- legiums vom 27. Juli 1877 ite Anieihe: scheinen des Labiauer Kreises lil. Emission ift am heutigen Tage der Anleibescein Littr. A. Nr. 45 à E Ae word«n. Dieser Anleiheschein wird dem Inhaber hie d dergestalt gekündigt, daß der Rapitelgbetune as 1. Juli 1879 ab bei M R TDeN Kreis-Fom- siprenßischen land- shaftlicheu Darlehnskasse z ö erheben ift und die Verzinsung n U Es zu Tage aufhört. i Bei Einlösung des Anleihescheines sind die Zins-

oder der

] mit dem bezeibneten

Verein veranstaltet nah fünfzehnjährigen günstigen Er-

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haaseustein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Slotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen-Bureaus,

vom 2. Januar 1878 zurückzuliefern. Die B

betrage in Abzug gebracht. Labian, den 27. Dezember 1878. Der Kreis-Aus\schuß des Kreises Labiau.

F

scheine: Serie 1 Nr. 4 bis 10 nebst Anweisung

tri der etwa fehlenden Zinsscheine werden vom Kapital

AVochen-Austwveise der deutschen Zettelbanken. s „Wothen-Uebericht der Städtishcn Bank zu Breslau

am 31. Dezemb Activa. Metallbeind: * AOE

[35]

4,5582254 Æ 18

vacat.

Kapitalien: 2,834,490 M bundene Verbindlichkeiten :

Passiva: vacat. E S

am 9., O. und 18. Juni

in Breslan eine große Ausftellung und Hauswirthschaftlihen Maschinen und Geräthen.

Programme und jede etwaige gewünschte Rath Korn, Gr. Feldstraße 11b. N 5 A März zu ritten.

einen Markt von Land-,

Verspätete Anmeldungen finden keine Berücksichtigurg.

Breslau, den 6. Dezember 1878,

Der Vorstand

des Breslauer landwirthschaftlichen Vercins,

B. Seifert.

W. Fáern.

Albertverein.

Das unterzeichnete Direktorium hat mit G 1 / ‘ret n ene Fortseßung der kereits ftattcefundenen Lotterie

nnern zur diglid nur zur Vollendung der zu Dre

Der Gesammtzahl der Loose: 1, (Haupt-) Gewinn:

_nu r ) Eden im Bau begri t i rankenhäusern für Leidende aller Konfessionen verwendet E P Negor ente und

Preis eines Looses ist 5 Mark. 25 000 Stück. Gesammtzahl der Cewinne: 3950 Stück.

eine anderweite veranstaltet, deren

Ein vollständiges s\ilbernes Tafelservice

2. Gewinn :

: für 24 Personen, im Werthe von 8 Eine für 24 Personen L bete SATA, eficien

4 D Mae 4 . « P - A, ,

3. Gewinn : von 2090 M 4. Gewinn:

Ein filbernes Café- und Thee-Service nebst silbernem Bret, im Wertkbe Ein Siaalonfiügel, im Werth: von 1000 A

(ck53 . - e e . - Sämmtliche in Waaren Lcftehenden Gewinne baben den Anschaffungswerth von 70 150 4

¡Wie itatt.

öffentlide Ziehung findet in Dresden am 30. Januar 1879 und folgende

Den Vertrieb der Loose haben wir dem Hauptcollecteur der Königlich Sächs.

Landes-Lotterie

vern H. A. Fonthaler in Dresden, BVictoriastraße 24,

aus\{ließ;lid übertragen.

Dresden, am 8. Oktober 1878.

(H. 34249a.)

Das Direktorium des Albertvereins.

[46]

ber 1865) 5859 A Buwstabe A. 27. B, 42.

C, 52 66 87 115.

ie uta In T0.

Die igationen werden den Inhabern hierdur zum 1. Zuli 1879 mit der R Gd. S digt, den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Obliga- tionen und der dazu gehörigen erft nah dem 1. Juli 1879 fällig werdenden Zinécoupons und Talons von dem genannten Tage ab bei der Kreis-Kommuna!- Kasse hierselbst in Empfang zu nehmen.

Gleichzeitig werden die Inhaber der bereits früher aufgerufenen bis jeßt ncch nit präsentirten Obli- gationen :

Serie É A. 74 96, E. 349 515, Serie II. A. 25, C. 60 65 100 102. E p C. 99, M aus der Verloofung von 1877 a Finloöf wiederholt E, n E A Wollstein, den 30. Dezember 1878. Königlicher Landrath, Freiherr von Unrube-Bomft.

1100) Bekanntmachung.

In der nah den Bestimmungen des Allerhöchsten Privilegiums vom 21. Juni 1869 heute tattgefun- denen V erloesung Burg'scher Stadtobiigationen, Il, Emission, sind nachfolgende Nummern à 100 Thlr. = 300 Æ gezogen worden:

13 45 66 76 79 333 484 485 531 534 571,

Vie Inhaber werden aufgefordert, gegen Quittung und Einlieferung der Obligationen in coursfähigem golame nebft den Coupons Serie IL. Nr. 10 und

alons den Nennwerth der Obligatioren von ün-

[9968]

Bei der am 14. November a. cr. vor Rreis- auës{chuß stattgefundenen Ausloosung a ia GT mäßheit des Allerhöchsten Privilegii vom 17. Juli 1867 auêgegebenecn KreiSobligationen desz Kreises Freistadt sind für den Tilgungêtermin,

folgende Apoints gezogen worden:

[10391]

Die Amortisation der Camminer Kreisobli- oven A n Es E auf 1 Apoint n U , 12 Apoints à M. i 3 2 M eron, e p Es find dur das Loos fol igati s tlmeit ben: folgende Obligationen be

Die Inhaber dieser Obligationen werden „ie dur aufgefordert, dieselben mit den dazu bbs Coupons und Talons bei der Kreis-Kommunalkasse hierselbst am 1. Zuli 1879 einzureichen und das A Oa n Os zu nehmen. le Berzinfung hôrt mit dem 1. Juli 1879 auf Der Betrag fehlender Coupons wi Kapital abgeionen. pons wird. vom Kapital on den bereite früher ausgeloosten Obligati sind no folgende Apoints einzulösen: Ga

Freistadt, den 18. November 1878. (àCto.266/11.)

serer Kämmerei-Kasse vom 1. Juli 1879 ab in Em sung P eg A

om 1. Juli 1879 ab hôrt die Verzinsun j ausgeloosten Obligationen auf und e8 s Zl

Bekanutmachung.

den 1. Juli 1879,

Litt. B. Nr. 36. 0 E D 19€ 218: 376. 3940 M 20 102 108 330

Cas Hie

Fon

Läitt, C. Ne. 301. D 00D.

Der Kreis-Aus\chuß.

Bekanntmachung. Cap

Littr, A. Nr. 12 Divi ittr B. Nr. 828 848 576 939 937 699 245 119, 11. Emission Nr. 1167 1152 1047 1052.

Littr. C. Nr. 135 118 207 333.

Auswärtige Wechsel .

Darlehen gegen Urterpfa:d Conto-Corrente mit Hiesigen . (davon gegen Sicherheiten

Verzinsliche Depositen . Giro-Costo

Diverse E E Auswärtige Correspondenten .

6] Answeis

7 913,087 A Bestand an Reichskafsenschcinen: 3,295 4 Bestand an Noten anderer Banken : 365,900 A Wesel 1

. Lombard: 2,890,100 Effekten: 434,923 A 75 S §. Sonstige Aktiva :

__Paassiva. Grundtapital : 3,000,000 Æ. , eve Loms: 600,000 Æ Banftnoten im ilen /473,300 # Tägliche Verbindlichkeiten : Depositen- An Sn ge-

onftig:

_ Eventuelle Berbindlichkeiten aus weiter be im Inlande zablkaren Wecseln : 733,667 A

[10331 , / A S \VI, Julernalionaler Maschinenmarkt.

: Der Breslauer landwirth\{aftli folgen auch im Jahre 1879, und zwar: Me

Forst- und

uékunft ertheilt der mitunterzeihnete D ies an denselben sind die Anmeldungen bis s

(B. à 52/12.)

hmigung des Königlichen Ministeriums des Reinertrag Asyl nebit

bestehend aus einem Porzellan-Tafel-

M:

Deutsches Neich.

Handelsvertrag zwischen Deutschland und ODesterreih-Ungarn.

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Äpostolischer König von Ungarn, ande- rerseits, von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten zu fördern, haben nah erfolgter Kündigung des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868 beschlossen, einen neuen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu Jhren Bevollmächtigten er- nannt :

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von

Preußen: Allerhöhstiheen Staatssekretär des Auswärtigen - Amts, Staats-Minister Bernhard Ernft von Bülow, Und

Se. Majestät der Kaiser von Oesterreih, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn:

Allerhöchstihren Geschäftsträger Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg, welhe nah gegenseitiger Mittheilung ¡hrer in guter und ge- höriger Form befundenen Vollmachten den nahstehenden Han- delsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben :

Ariitei 1. Die vertragsließznden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen dur kFeinerlci Einfuhr-, Ausfuhr- oder Dur@fuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:

a, bei Tabak, Salz und Schießpulver ;

þ, aus Gesundheitspolizei-Rücfsichten ;

c, in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordent-

lichen Umständen.

Artikel 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Dur(hfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen cingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleich- zeitig einzuräumen. :

Ausgenommen hiervon sind:

1) jene Begünstigungen, welhe von éinem der ver- tragenden Theile einem Nachbarlande zur Erleich- terung des Verkehrs mit den dajelbst erzeugten Nahrungsmitteln und Gegenständen der Hausindustrie für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzel- ner Gebietstheile eingeräumt werden ;

9) die von einem der beiden vertragenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzu- \{ließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3. Jn ten Gebieten der vertragenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewissec Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern er- seßen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie jollen sie nit enthal- ten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den in- neren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.

ck Artikel 4. Von Waaren, welche dur das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder nah dem Gebiete des an- deren Theiles dur{geführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die na erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelhar durhge- führten Waaren Anwendung.

Artikel 5. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Jdentität der aus- und wiederein- geführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:

zum Deutschen Reihs-Anz

Erste Beilage eiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeige

l 1879.

Berlin, Donnerstag, den 2. Januar

dingung geknüpft, daß die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände sichergestellt werden fann.

Artikel 7. Hinsichtlih der zollamtlihen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleihterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Ge- biete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Vershlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, so- fern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. E soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Artikel 8. Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem- Uebertritt der Waaren qus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden önnen.

Artikel 9. nere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rehnung des Staates oder für Rehnung von Kommunen und Korporatie::2n, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Zerbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theils unter keinem Vorwande höher oder in [lästigerer Weise treffen, als die gleihnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10. Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nah oder aus ihren Gebieten zuwirken und die zu diesem rechtzuerhalten, die Rehtshülfe zu gewähren, beamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontra- venienten in ihr Gebiet zu Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, vorstände alle erforderlihe Auskunft und Beihülfe zu werden zu lassen.

Das nah Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen ab- geshlossene Zollkartell enthält die Anlage A.

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zu- sammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstüßung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aujrecht erhalten.

Artikel 11. Jeder der beiden vertragenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Ae, wie die eigenen Sechandels\chiffe, zulassen. Dieses gi Küstenschiffahrt.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Theile ist nah der Geseßgebung ihrer Heimath zn beurtheilen.

Zur Naweisung über die Ladungsfähigkeit der See- handels\chiffe sollen bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Geseßgebung ihrer Heimath gülti- gen Mcßbriefe genügen und wird eine Reduktion der Schiffs- masse infolange nicht stattfinden, als die im Fahre 1872 durch Notenwechsel zwishen den vertragenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meß- briefe in Kraft bleiben.

Artikel 12. Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nit der Aufenthalt un- nöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benußt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nit erhoben werden.

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Ab- gabe nur dann erhoben werden, wenn diesclben in den Ver- brauch übergehen.

Artifel 13. Zur Befahrung aller natürlichen und fünstlihen Wasserstraßen in den ebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem der- selben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Artikel 14. Die Benuzung der Chausseen und sonstigen

weck erlassenen Strafgeseße auf-

Theil

dur angemessene Mittel mit- | den Aufsichts- |

gestatten und denselben dur | sowie durch die Orts- |

t auch für die | | leßteren

*

Refaktien u. dergl.) gleihmäßig in Anwendung zu bringen. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Ueber- tretung dieser Bestimmung Seitens der Eisenbahnverwaltungen mit entsprehenden Strafen belegt wird. -

Für den Personen- und Güterverkehr, welher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertrag- \{hließenden Theiles gelegen find, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der geseßlihen Landeswährung dieser Gebiete au in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benußte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welhe in den Gebieten des andern Theiles ihren Sih hat.

Auf Anshlußstrecken und insoweit es si lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen, beider- seitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Per- sonen- und Güterverfehr zu entrihtenden Gevühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die geseßliche Landes- währung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nah den Gesezen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle ge- legen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berüdcsichtigung des jeweiligen Courswerthes nicht verweigert werden.

Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln joll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16. Die vertragenden Theile werden dahin

| wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Ge-

bieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen

zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und dur Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.

Die vertragenden Theile verpflichten si, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expe- ditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehre, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wün- \chenswerth bezeihnet werden, zur Einführung gelangen.

Für den direiten Verkehr bleibt die Aufstellung einheit- licher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehm.n der beider- seitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17. Die vertragenden Theile verpflichten fi, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzußellen.

Jn Bezug auf Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel, welche aus den Gebieten des einen vertrag]chließenden Theiles in die des andern im Verkehre übergegangen sind, findet in diesen Gebieten wegen wie immer gearteter Forderungs- ansprüche gegen die Bahnanstalt, welher das Eigenthum an den Fahrbetriebsmitteln zusteht, eine Bewilligung von Be- shlagnahme, Arrest, Pfändung, Sequestration oder fonstigen wie immer gearteten, wenngleich nur provisorischen Sicher- stellungs- oder Exekutionsmaßregeln im gerichtlihen oder ad- ministrativen Wege nicht statt.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Scweine befördert worden sind, müssen, wenn fie demnächst zum Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiet des einen Theils in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches ge- eignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.

Artikel 18. Die vertragenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vor- handen sind und ein Uebergang der Transportmittel statt- findet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nah einem Orte im Jnnern befördert werden, an welchem si ein zur Abfertigung befugtes Zoll- und Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollover- {luß frei lassen, insofern jene Waaren dur Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang an- geineldet sind. A .

Waaren, welche in vorschriftsmäßig vershließbaren Eisen- babnwaaen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile

S

bitten Aufträge. BEligst gestall- qur Poilo:Dociitiié geuila it: Séiiie

Activa.

. S A E 4 5,001.95 sige Wechsel 5,001,959,

u 10,709.00, 10,085,263. 6.895.108. 18,984,744. 12,406.141.

ds uúd Actien

M 11,238,219. 47.)

Bank-Gebänudâe . L Für den Reservef.nds ange- kaufte Effekten .

Passiíva.

ital-Conto . M.

Rezervyefonds Delcredere-Conto .

denden-Restanten

Dividenden von 154 . .% Hamburg, den 31. Dezember 1878.

Die Direction.

Norddeutsche Bank Äm Hambur.

Stawus ultimo Dezember 1878.

97 95 90 11 31

der i Oldenburgischen Landesbank

per 31. Dezember 1878.

ATLIV S Mea ft. Wechsel s

397131. 63. 4152708. 83. 902402. 70. 6226. —, 4279148. 14, 4339120. 18. 48930. 98,

1800000. —. 256684. 46. 16189352. 92.

i Diskontirte verlooste Effekten ; Konto-Korrent-Saldo Í Lombard-Darlehen . a Nicht eingeforderte 60 pCt. des

Aktienkapitals , Ls Diverze . S

A T

Aktienkapital. , s Depositen :

Begierungsgelder

und Guthaben

öffentl, Kassen Æ 3171956. 80 Einlagen von E

Privaten ,

3000000. —.

« 9123341. 91.

M 12295298. á 1200. e 2E. « Obel.

Á. 16189352.

Aufgerufene, noch nickt zur Ein- lösung gelangte Barkn: ten .

Beservefond A E

Diverse i

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Keffel). Druck: W. Elsner.

Vier Beilagen

Berlin:

(ein{@liceßlih Börsen-Beilage).

a. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgeger? ständen), welhe aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen gebraht oder auf un- gewissen Verkauf außer dem Meß- und Marfktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber nicht in den freien Verkehr geseßt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. \. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden ; alle diese Gegenstande, wenn fie binnen einer im voraus zu be- stimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden ; . fü: Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort

zurückgeführt wird. Artikel 6. Zur Regelung dcs nachbarlichen Verkehrs zwischen den Ge-

zum Zwece der Veredlung von Waaren zwischen bieten der vertragschließenden Theile wird festgeseßt, daß von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sein sollen:

a. Garne und Gewebe einheimischer Erzeugung, welche in das Gebiet des anderen Theiles zur Zubereitung oder Verarbeitung gebraht und nach vollendeter Arbeit zurüd-

ebracht werden, und zwar Garne und Gewebe zum schen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucen und Sticken, Garne in gescheerten (auch geshlihteten) Ketten nebst dem erforderlihen Schußgarn zur Her- stellung von Geweben, sowie Gespinnste (eins{ließlih der erforderlihen Zuthaten) zur Herstellung von Spißen und Posamentierwaaren ; : : die zur Reparatur aus- und dann wieder eingeführten Gegenstände aller Art ; : sonstige Waaren und Gegenstände, welche zur Bearbei- tung oder Verarbeitung im Grenzbezirke ausgeführt und ohne ihre wesentliche Beschaffenheit und handelsübliche Benennung verändert zu haben, wieder eingeführt werden. Der Verkehr in allen diesen Fällen ift jedoch an die Be-

————_——_— Brücken und Brücken- öffnun n, ‘der Häfen und Landungspläße, der Bezeihnung und Beleuchtung des Fahrwassers , des Lootsenwesens , der Krahne und Waage-Anstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, joll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seeebleuhtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirkliher Benußung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. S

Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der ver- tragenden Theile unter sih oder mit dem Auslande dienen, nah Verhältniß der Streckenlänge niht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beshränkten Verkehr.

Artikel 15. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung fein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der ver- tragenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das leßtere transitirenden Trans-

orte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rüdsichtlih det Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als. die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibendem Transporte. l

ür den Verkehr von dem Gebiete des einen Theiles nah ebiete des anderen, sowie für Durchfuhren nah oder Theiles ist die Anwendung nicht nen untersagt. Die publi- ür jedermann unter Aus- Rückvergütungen (Rabatten,

dem aus dem Gebiete des anderen publizirter Tarife auf den Eisenba irten Tarifsäße sind überall und luß von nicht veröffentlichten

| hier aufgeführten Erleichterungen

aus-, oder nah den Gebieten des andern 09ne Umtkaoung durgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revijion, sowie vom Kollovershluß sowohl im Fnnern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. : : Die Verwirklihung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadur bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwal- tungen für das rechtzeitige Eintresfen der Wagen mit unver- leßtem Verschlusse am Abfertigungsamte im Jnnern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. E / Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die vereinbart worden sind, bei dem Verkehr mit dem

finden diese Erleichterungen auch E ehr m der Gegenseitigkeit, An-

anderen Theile, unter Vorausseßung wendung. i

Artikel 19. Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Jnländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. /

Auf das Apothekergewerbe, das Han delsmäfler- (Sensalen:) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, eins{ließ- li des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen feine Anwendung. .

Kaufleute, Kabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sih darüber ausweisen, daß jie in dem. Staate, wo sie ihren Wohnsiß haben, die geseßlichen Abgaben für das von ibnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn he persön- lich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern vertragenden Theils keine

weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.