1879 / 1 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Pläßen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Ge- werbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theils einer Gewerbe- steuer niht unterworfen werden.

Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rehtlih bestehenden Aktiengesellshasten, Kommanditgesell- schaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nah Maßgabe der daselbst geltenden geseßlihen und reglementarishen Be- stimmungen znm Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.

Artikel 20. Jn Bezug auf die Bezeihnung der Waaren oder deren Verpackuna, jowie bezüglih der Fabriks- und Handelêmarken, der Muster und Modelle, ferner der Er- findungspatente sollen die Angehörigen des einen der vertrag- \{ließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schuß wie die eigenen Angehörigen genießen. Die An- gehörigen cines jeden der vertragshließenden Theile haben jedo die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förm- lichkeiten fu erfüllen.

Der Schuß von Fabriks- und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benußung der Marken geschüßt sind.

Artikel 21. Die vertragenden Theile bewilligen si gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und R eN des anderen Theiles zu ernennen, in denen

onsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.

Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen TLeiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren fsich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.

Artikel 22. Jeder ter vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des an- deren Theiles, fofern Leßterer an dem betreffenden Plate dur einen Konsul nicht vertreten ist, Schuß und Beistand in der- selben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.

Artikel 23. Die vertragenden Theile gestehen \ih gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem

Zwecke zu senden, um von der Geschäfksbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.

Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten \ih gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.

Artikel 24. Der gegenwärtige Handelsverirag wird sich in Gemäßheit des zwischen der österreichish-ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Liechtenstein bestehenden Zoll- und Steuereinigungsvertrages auch auf das Leßtere er- strecken.

Derselbe wird sich ferner auf das Großherzogthum Luxem- E erstrecken, so lange dasselbe zum deutshen Zollgebiete gehört.

Artikel 25. Jn denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragschließenden Theile, welhe von deren Zollgebiet aus- geschlossen sind, findet, so lange deren Auss{luß dauert, die Verabredung der Artikel 5 und 6 des gegenwärtigen Ver- trages feine Anwendung.

Artik :l 26. Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Januar 1879 ab in Kraft und an die Stelle des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868 treten. Derselbe soll bis zum 31. Dezember 1879 in Wirksamkeit bleiben.

Artikel 27. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Ver- Haas sollen so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die leiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrüdckt.

So geschehen zu Berlin, den 16. Dezember im Jahre Ein- tausend achthuntert aht und siebenzig.

(L. S.) von Bülow. (L. S8.) Graf von Wolkenstein.

Anlage A. Zolltartell.

F. 1. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet si, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretun- gen (88. 13 1:nd 14) der Zollgeseße des andern Theiles nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

F. 6. Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhänd- [ers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgeseße ihres Staates sih auf das Gebiet des andern

les zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Orts- vorständen oder Behörden die zur Ermittelung des That- bestandes und des S und die zur Sicherung des Be- weises erforderlihen Maßregeln, das Sammeln aller Beweis- mittel bezügli der vollbrahten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nah die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die en Daeung der Thiter zu beantragen.

Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behör- den jedes der vertragenden Theile in derselben Weise ge- nügen, wie ihnen dies bei vermuthetcn oder entdeckten Ueber- tretungen der Zollgeseße des eigenen Staates zusteht und ob- liegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgeseßten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufge- fordert werden, entweder vor Leßterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zoll- umgehung bezüglichen Umstände auszusagen.

F. 7. Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nah dem Gebiete des andern Theiles' dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile shleihhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

S. 8. Zeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Swleihhandel nach dem Gebiete des andern Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des Lettern angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.

Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo fich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländishen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nit überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vor- räthe von Waaren der leßtgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleihhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es geseßlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleihhandels ge- eignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

F. 9. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet :

a, Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steuéramtlich abzufertigen ;

b, Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflihtig und dahin bestimmt sind, nah demselben 1) nur in der Richtung na einem dortigen mit aus-

reichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte;

2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen

nur zu solhen Tageszeiten, daß sie jenseits der D zu ‘dort erlaubter Zeit eintreffen können, un

3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes

zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimations- stelle und der Grenze zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Aus- weisen zu versehen.

S. 10. Auch wird jeder der beiden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm ge- leisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm dur eine vom Eingangsamt auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Be-

scheinigung nahgewiesen wird, daß die nah dem vorbezeich-

neten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem leßteren ange- meldet worden ist.

F. 11. Vor Ausführung der im §. 9 unter b. und im 8. 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderlihe Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlihen Grenze be- stimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, über- einstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der aus- geführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle \omie über

S. 15. Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehairlih der nach seinen eigenen Abgabengeseßen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberehtigungen oder, als Strafshärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurthei- lungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells feiner der vertragenden Theile verpflichtet.

S. 16. Dagegen darf dur die nah den 88. 12 bis 15 u erlassenden Strafbestimmungen die gesezmäßige Bestrafung

er bei Verlezung der Zollgeseze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widerseßlichkeit, Drohungen oder Gemwaltthätigkeiten, Fälshungen, Bestehungen n Erpressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

S. 17. Uebertretungen der Zollgeseße des anderen Theilcs hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und geseßmäßig bestrafen zu lassen,

1) wein der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuhung und Strafe ziehen soll, oder

2) wenn jener nicht allein. zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vor- übergehenden Wohnsiß hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nah dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sih in

i demselben Staate betreffen läßt ;

in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte niht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.

S. 18. Zu den im §. 17 bezeihneten Untersuchungen

sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der An- geschuldigte seinen Wohnsiß oder, als Ausländer, seinen einst- weiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nit wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig oder dur \{ließlihe Entscheidung beendigt ist. __ §. 19. Bei den im §. 17 bezeihneten Untersuchungen soll den amtlihen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlihen Augaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

S. 20. Die Kosten eines nach Maßgabe des 8. 17 ein- geleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nah denselben Grundsäßen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Ge- seße des eigenen Staates gelten.

_Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu forgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.

Di-jenigen Kosten “des Verfahrens und der Strafvoll- streckung, welche, wenn Ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengeseze stattgefunden hätte, von jenem Staate \ließ- lih zu tragen sein wurden, hat, insoweit sie nicht vom Ange- shuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

S. 21. Die Geldbeträg-, welche in Folge eines nah Maßgabe des §. 17 eingetretenen Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Ueber- tretung eingehen, find dergestalt zu verwenden, daß davon zu- nächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen ee entzogenen Abgaben und zuleßt die Strafen berichtigt werden.

Ueber die leßteren hat der Staat zu verfügen, in welchem

das Verfahren stattfand. ____§. 22. Eine nach Maßgabe des 8§. 17 eingeleitete Unter- suchung ift, so lange ein rehtsfräftiges Enderkenntniß noch nit erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselve veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

S. 23. Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nah Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder si freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.

Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Straf- milderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Ge- seße übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, si dar- über zu äußern.

8. 24. Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Ueber- tretung der Zollgeseße dieses Gebietes oder in Gemäßheit des

Scchlußprotofkoll.

Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertra ges zwischen der österreichisch - ungari- Monarchie und dem Deutschen Reiche haben die beider- seitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder-

gelegt: Zu Artikel 1 des Vertrages.

1) Der im Artikel 1 unter b. ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorfichtsmaßregeln, die zum Schuße der Landwirth’haft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Jnsekten (wie z. B. der Reblaus und des Kolorado- kfäfers) ergriffen werden. : T

2) Die vertragihließenden Theile werden si alle aus Nück&sichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschrän- kungen gegenseitig mittheilen.

Zu Artikel 3 des Vertrages. _

Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Geseßgebung der tehnishen Entwicklung der einer inneren Abgabe unterliegenden Jndustrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.

Zu Artikel 5 des Vertrages. :

Bezüglich derjenigen Waaren, welche--aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile nah dem Gebie:e des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin au; ungewisszn Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, vec- sendet, binnen einer im voraus zu bcstimmenden Frist unver- kauft zurückgeführt, dann der Muster, welhe von Handlungs- reisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehen- den Vorschriften. j 7 ]

Hinsichtlih des Viehs, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beidersetts eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. :

ne Feststellung der Jdentität wird in der Regel die Be- zeihnung des Viehs nach Gattung, Stüczahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.

Zu Axtilel 6 des Berttages A. Ueber die näheren Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welcen die nach Artikel 6 vereinbarten Verkehrs- erleihterungen eintreten sollen, wurde vereinbart: 1) Unter Garnen und Geweben einheimisher Erzeugung werden die im Versendungslande selbs gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann folhe Garne und Gewebe ver- standen, welhe zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtliher Behandlung in den freien Verkehr gescßt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht oder gefärbt oder bedruckt worden find, um dann einer welt- teren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredlungslande zu- geführt zu werden. E i : Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringende Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare. 2) Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles ausgeführten Waaren und Gegenstände kann im Versendungslande von einer vor dem Ausgang der ersten Waarensendung zu erwir- kenden Bewilligung abhängig gemacht werden. Dieje Bewil- ligung wird auf bestimmte oder unbestimmmte Dauer unter Vorbehalt des Widerrufes ertheilt und darf [gen Gewerbe- und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche a. wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung stehen; und

b. die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Ge- genstände im Jnlande selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punkt 1 zu inländischen zu machen in der Lage sind, oder aber, wofern dies nicht der Fall ist, sich über den künftigen Vezug derselben von inlän- dishen Fabrikanten vermittelst beizubringender Erfklä- rungen derselben ausweisen.

Die Zurücknahme der ertheilten Bewilligung kann nur nah erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvorschriften stattfinden.

3) Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in An- jpruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nah Gattung und Met::ge angemeldet und zur Revision gestellt werden.

Bei Garnen und Geweben, welche zur Veredlung aus- geführt werden, ist zuglei der einheimische Ursprung (Punkt 1) nachzuweisen. 4 j

4) Gewerbetreibende, welche sich mit dem Veredlungs-

über die Grenze zur häuslihen Arbeit nah ihrer Wohn- stätte übertragen und nach der Verarbeitung wieder zollfrei zurückbringen. Arbeitsammler (Faktoren), welche die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln, werden glei den. Lohnarbeitern behandelt. Auf Grund dieser Vereinbarung (Punkt 1 bis 9) haben die beiderseitigen Bevollmächtigten mittelst Noten vom Age Tage sih gegenseitig die Detailvorschriften mitgetheilt, welche die vertragenden Theile zur Regelung und Kontrole des Ver- edlungsverkehrs zu erlassen, fich weselseitig als berehtigt anerkennen. Beide Theile behalten fich indeß vor, darin thun- liche Erleichterungen und Vereinfahungen nah Maßgabe des Bedürfnisses eintreten zu lassen.

B. Man war darüber einverstanden, daß die in älteren Uebereinfünften und Geseßen beruhenden Erleichterungen des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand für die Dauer des gegenwärtigen Vertrags mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß diese Uebereinkünfte mit dem Ablaufe diejes Vertrages ohne vorherige Kündigung außer Kraft treten. ;

Jnsbesondere wird vereinbart, daß für die Vertragsdauer rohes leinenes Handgespinnst gegenseitig zollfrei zu behandeln sei, und daß rohe ungebleihte Leinwand auf der Grenzlinie von Leobschüß bis Seidenberg in der Oberlausiß nah Bleichereien und Leinwandmärkten in Preußisch - Schlesien, dann auf der Grenzstrecke von Ostriß bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine zollfrei eingehen dürfe. i

Was die Erleichterungen im Verkehre mit rohem leinenen Garn betrifft, welches zum Bleichen oder Verweben aus dem Gebiete des einen vertragenden Theiles in das des anderen gebraht und gebleiht oder verwebt zurückgebraht wird, fo wird anerkannt, daß das Garn weder in Ketten gelegt, noch plombirt zu sein brauht, und daß es genügt, bei der Aus- fuhr bezw. Einfuhr die Menge und Gattung (leßtere bei Maschinengarn blos nach den Feinheitsgrenzen, sowie nah dem Nettogewichte) anzugeben, eventuell auch Proben von dem Garne zurüdckzubehalten und bei dem Wiederaustritte bezw. Wiedereintritte die Uebereinstimmung des gebleichten oder zu Leinwand verwebten Garnes mit dem ausgeführten rohen Garne nach Gattung und Menge nachzuweisen. Gewichts- differenzen, welche dur die Bleiche oder Schlichte verursacht werden, sind entsprehend zu berücksichtigen. E

C. Die beiden vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen -den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegen- stände ihres eignen Bedarfs zur Reparatur oder fonft einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohn- arbeit gleich zu halten ist, auch weiterhin aufrecht zu erhalten sind. Soweit derlei Erleichterungen nicht im Veredlungs- verkehr begriffen werden, sind sie in der Anlage B, verzeichnet. Jn Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Be- griffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenz- bezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Fm Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für cine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze.

Zu Artikel 5, 6 und 7 des Bextrages.

Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrs- erleihterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreih, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854 festgeseßten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung. h 9

Eine Revision der gedahten Uebereinkunft mit Rücksicht auf folche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsäh- lich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.

IeS T Pt D E R M

“Zu den Artikeln 6 und 25 des Vertrages. Die vom beiderseitigen Zollgebiet ausgeshlossenen Landes- theile sind: L on bei Monarchie: 1) die Handelsstadt Brody in Galizien ; i 2) die Freihäfen Triest, Fiume (mit dem Lazareth Martin- \chizza), Buccari, Porto Rè, Zengg und Carlopago, alle diese Seehäfen mit den dazu gehörigen zollfreien Uinkreisen ; E 3) die Markgrafshaft Fstrien Jnseln ; : 4) das Königreih Dalmatien. 11. Jm Deutschen Reich: 1) in Preußen: die Stadt Altona, ein Theil der Stadt

Staaten der österreichish - ungarischen

mit den Quarnerischen

Zu Artikel 7 des Vertrages.

1) Die im Artikel 7 bezeihnete Erleihterung is durch

nachstehende Umstände bedingt: :

a. Die Waaren müssen beim Eingangsamt zur Weiter- sendung mit einem Begleitschein (nicht zur s{ließlihen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amt- lichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsort unter amtlichen Verschluß geseßt worden sind.

b, Dieser Vershluß muß bei der Prüfung als unverleßt und fihernd befunden werden

c. Die Deklaration muß vorschriftsmäßig uud dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die s\pe- zielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen. / A

Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige

Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem Gebiet des anderen

Theiles angelegte Verschluß unverleßt und sichernd sei, so kann

au die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.

2) Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürf-

niß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch

Waarenführern die Benußung der öffentlichen Niederlage ge-

stattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-

ungarischerseits zugestanden.

Zu Artikel 8 des Vertrages.

1) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüber- liegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatlihe Kündigung zurüczuziehen. Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreih und den betheiligten deutshen Staaten vorbehalten.

2) Es wird auch ferner auf thunlihste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenz- zollämter Bedacht genommen werden.

Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. :

3) Hinsichtlih der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sih über folgende Grundsäße geeinigt:

a. Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, auf- gestellt gewesenes Zollamt behält den Namen dés früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Stand- ort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errihteten Aemter erhalten den Namen ihres Stand- ortes.

b. Die Swchlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amt*\%hild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. :

c. Die Aufrehthaltung der Hausordnung liegt dem Vor- steher des Territorialamtes ob. :

d. Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet überseßzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlihen Geschäfte niht ge- stört werden, und daß namentiih die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstand unterliege.

e, Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Ange- stellten, welche sih aus irgend einer im Vertrage vor- gesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staats zu erhe- benden Wege-, Brücken- und Fährgelde, ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunika- tionsabgaben, deren Erhebung Gefellschaften, Korpora- tionen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zu- steht, nur insoweit zu beanspruchen, als fie nah dem bestehenden Tarif begründet erscheint. / i

f. Es wird ausdrüdcklich anerkannt, daß durch die Zusam- menlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshand- lungen, nicht aber eine regel:näßige Abfertigungs- gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außergewöhnlihen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Jnstruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangs- amt seines Staates obliegenden Funktionen zu voll-

S. 2. Zeder der vertragenden Theile wird seinen Ange- stellten, we!{he zur Verhinderung oder zur Anzeige von Ueber- tretungen seiner eigenen Zollgeseße angewiesen sind, die Ver- pflihtung auflegen, sobald ihnen befannt wird, daß eine Uebertretung derartizer Geseße des andern Theiles unter- nommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen geseßlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reih: Haupt-Zoll- ämter oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreih:Upygarn : Haupt- Zollämter oder Finanzwach-Kommissäre) s{chleunigst anzuzeigen.

§. 3. Die Zoll: oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgeseßen des andern Theiles den im §8. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des Leßtèren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden That- sachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunst ertheilen.

S. 4. Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nah den Gebieten des Leßteren und an der Grenze derselben nat weisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amts- stelle gestatten.

F. 5. Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen angewiesen iver- den, sih zur Verhütung und Entdeckung des Scchlcichhandels nah beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstüzén und nicht allein zu jenem Zweck ihre WahrnehmîTingen. sih gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarlihés Vernehmen zu unterhalten und zur Ver- tändigung über zweckmähßiges Zusammendirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.

besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sih bereit- willigst verständigen.

S. 12. Feder der vrertragenden Theile hat die in den SS. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgeseße des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehen- den Wohnsiß haben oder auch nur augenblicklih si befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sih wechselseitig, die dem and.ren vertragenden Theile ange- hörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels fan sih erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu assén.

F. 13. Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durch- fuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuer- defrauden, d. h. solhe Handlungen oder geseßwidrige Unter- lassungen, durch welhe dem Leßteren eine ihm geseßlich ge- bührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nah seiner Wahl entweder mit Kon- fiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erle- gung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen u bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen einer eigenen Abgabcngeseße unterliegen.

Zm leßteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe geseßlih nah dem entzogenen Abgabenbetrage \ih richtet, nah dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgaben- geseß übertreten worden ist.

& 14: e solhe Uebertretungen der Zollgeseße des anderen Theiles, durch welche erweislih ein Ein-, Aus- oder Dur@fuhrverbot nicht verleßt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, find genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlihen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen

8. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein auf Ersu%en des zuständigen Gerichts :

1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Ge- rihtsbezirk aufhalten, auf Erfordern eidlih zu vernehmen und Erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nah den Landesgeseßen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welhe mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten ;

2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund

zu beglaubigen;

3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des leßteren an- zugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen ;

4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Be- zirke des ersuhten Gerichis angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats- verbande des ersuchten Gerihts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuhen und be- strafen zu lassen.

8. 25. Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesezen“ auch die Ein-, Aus- und Dur(hfuhrverbote und unter „Ge- richten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Unter- suchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigcnen der- artigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

S. 26. Durch die vorstehenden “Bestimmungen werden weitergéhende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Ünterdrückung des Schleichhandels nicht auf- gehoben oder geändert.

verkehr befassen, können der Aufsicht der Zollbehörden unter- worfen werden. i: E

5) Die Abfertigung der ausgeführten und wiederein- geführten, beziehungsweise eingeführten und wiederausgeführ- ten Gegenstände muß in der Regel bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Fnnern sih be- finden. Ausnahmen werden von den zuständigen Zollbehörden bewilligt werden, fofern in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die Veredlung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den \{chließlichen Bestimmungsort der veredelten Waare ein erhebliher Umweg für den Rück- transport der Waare zum Versendungsamte nicht zu ver- meiden wäre. E /

6) Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der geseblihen Abgaben dann verfügt werden, wenn die Fristen unbeobachtet bleiben.

7) Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben dur Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer ent- sprechender Weise zu verlangen. :

8) Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, dur die Bearbeitung oder Veredlung der Gegenstände entstehen, jollen in billiger Weise berücksichtigt werden, und geringere Differenzen eine Abgabenentrihtung nicht zur Folge haben. Bei Garnen und Geweben, deren Jdentität durch das Vor- handensein der unverleßten Jdentitätszeihen unzweifelhaft - ist, bleiben Gewichtsdifferenzen unberücksichtigt. i

. 9) Die Bestimmungen rücsichtlih des Nachweises des ein- FLE I Ursprungs und des Erfordernisses besonderer Er- aubniß zum Veredlungsverkehr (Punkt 1 bis 3) haben keine Anwendung zu finden : l

a. c die zur Reparatur aus- und dann wieder einge-

führten Gegenstände; 7 b, aut die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und

narbeiter, weile ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial

Wandsbeck Und des Dorfes Marienthal, der Hafenort

Geestemünde mit dem Freigebiet von Geestendorf und

Lehe, die Elbinselni Altenwerder, Krusenbush, Finken-

werder (ohne Finkenwerder- Blumensand), Kattwieck,

Hoheschaar, Neuhof und ein Theil von Wilhelmsburg ,

2) in Oldenburg: der Hafenort Brake; i

3) die freie Stadt Bremen und ihr Gebiet mit Ausnahme der Stadt Vegesack, der hollerländishen Außendeihs- ländereien, der am rechten Ufer der Wumme und am linken Ufer der Ochtum belegenen Gebietstheile der

Ortschaften Habenhausen, Arsten, Buntethorsteinweg-

Neuland und eines Theils der Feldmark Wolmers- ausen ;

4) die freie Stadt Hamburg und ihr Gebiet mit Aus- nahme :

a. der Stadt Bergedorf, der Vierlande, der Vogteien Reitbrock, Ochsenwerder, Patenberg, Spadenland, des größten Theils der Vogtei Billwerder und eines Theils der Vogtei Billwerder-Ausschlag ;

b. der Vogteien Langenhorn, Großborstel, Fuchsbüttel, Kleinborstel, Ohlsdorf und eines Theils der Vogteien Alstersdorf und Barmbeck ; Î

c. des Amtes Rigtebüttel, der Flecke Rißebüttel und Cuxhaven mit Aus\{luß des Cuxhavener Außendeihs ;

d. der Vogteien Moorburg und Moorwerder, der Dorf- schaft Geesthacht und der Een Groß-Hansdorf, Scchmalenbeck, Beimoor, Wohldorf, Oblstedt, Volks- dorf, Farmsen nebst Kupferdamm, Lehmbrock und Bernee ; GidaE i

5) in Baden: die Jnsel Reichenau, der Bittenharter X , ? die Orte und A Büsingen, Zestetten (mit Flachshof, Gunzenriederhof und A Bottstetten (mit Baln, Dietenberg, ck, Locherhof und Volkenbach), Dettig-

hofen (mit Häuserhof), Altenburg, Baltersweil, Ber- wangen und Albführenhof bei Weisweil.

ziehen, an den gleichen Funtktionen des anderen Amtes aber sich niht zu betheiligen habe. g. Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen : zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollshußwachen in ihrem Ver- fehr zu den Beamten und Angestellten der Wach- anstalten des Na barstaates, | ; über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurehnenden Miethzinse, über die Kosten der Reinigung und Heizung der zu- sammengelegten Aemter, über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Sch!ießen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, e über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpost- sendungen beim amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgeseßten Behörden oder mit anderen Zollämtern ihres Staates, / über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des leßteren eingeräumt worden, i über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endli : über die gegenseitige Zolbefreiung für fertige Be- amtenuniform- und Armaturstücke werden hiedurch aufrecht E wie : Der Grenzpassantendienst wird von jedem der ver- tragenden Theile nah den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die be-

sonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.