1879 / 1 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartel[.

1) Zu §. 4 des Zollkartells.

Zu den oberen Zoll: und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zoll- gebietes die Register oder Registerabtheilungen , welche den Waarenverkehr aus und nah demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreit-Ungarn : die Ober- Beamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Ober-Komissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Ober-Controleure.

2) Zu §. 5 des Zollkartells.

Es wird als unbedenklih anerkannt, daß die Grenzauf- seher (Finanzwachmannschasten) zur Verhütung und Entdeckung des Scleichhandels sich gegenseitig unterstüßen und ihre dar- auf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mit- theilen. Man war jedoch darüber einversianden, daß die zur Verständigung über zweckmäßiges usammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haven.

3) Zu §. 6 des Zollfkartells.

Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleich- bändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Ueber- tretung der Zollgeseße des einen vertragenden Theiles in das Gebiet des anderen sih begeben, sich lediglich darauf zu be- schränken habcn, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behör- den die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters

_—_

und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Moßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglih der vollbrahten oder versuhten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten da- gegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Be- amien bei der Verfolgung durch thätlihe Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit verseßt werden, zu ihrer Selbst- vertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu mawen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nah den daselbst geltenden Gcseßen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlih ge- wesen ist. 4) Zu §8. 6 und 11 des Zollkartells.

Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §8. 6 und 11 des Zollkartells tezeih- neten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.

5) Zu §. 8 des Zollfartells.

Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo si Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hin- reichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, ZUr Ausführung dex im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Nieder- lagen der gedachtcn Art, sowie Vorräthe von fremden ver- zollten und von inländischen. Waaren innerhalb des Greriz- bezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der geseblih zulässigen Weise zu kon- troliren.

6) Zu §. 9 des Zollkartells.

Zur Ausführung dcr Verabredung unter Litt, a. des 8. 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüber- liegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr ver- botenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegen- stände besonders bezeichnet werden.

7) Zu §. 10 des Zollkartells.

Nach §8. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicher- heiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlässe oder Ersiattungen erst dann gewährt werden, wenn dur eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus dem deutschen Zollgebiet nah Oesterreich- Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Desterreich- Ungarn, bezichentlih dem deutschen Zollgebiet ancemeldet worden ist. ,

In Bezug auf die Ansführung dief | man darüber einverstanden, daß es bei dem bisherigen Ver- wage na& Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verblei-

en soll :

a. Vei dem gewöhnlicen Frachtenverkehr, wo die beider- seitigen Grenzzollämter die zollgescßlihe Ausgangs- bezw. Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates an das Grenz- zollamt des Eingangsstaates. Das leßtere giebt die Anmel- dungsbesheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten:

„Angemeldet und unter Nr gisters eingetragen.“

b. Bei dem Frachtverkehr mitte.| der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Jnnern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte oder die Ausgangsabfertigung bei dem Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Jnnern, oder die Ausgangs- und die Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird.

Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Fnnern stattfindet, dieses weiß, welche der ihm im Ansageverfahren überwiesenen Güter im gebundenen

erkehre übergegangen sind, fo bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welhes Amt des Ausgangs- staates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen ist. Es würde also z. B. bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, wele mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgang über Oder- berg abgefertigt ist, das österreihishe Grenzzollamt zu Oder- berg, welches die Waaren im Ansageverfahren nah Wien ab- läßt, áuf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte

u Oderberg mitgetheilten Begleitsheins in der Ladeliste bei betreffenden Post bemerken : „Jm gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr E Damit aber auch das Ausgangs-Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des Eingangs- ftaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die ollgeseßliche Eingangsabfertignng vornimmt, so giebt das Grenzzo amt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ibm im Ansageverfahren auf ein Amt im Jnnern abge- lassenen Waaren dahin: „Dur Ladungzslisie Nr. . . . angemeldet und mit Ansagezettel Nr. . . . na abgelassen.“

Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedo genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungs- papieren des anderen Theiles bestätigen.

c. Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Gütcr mittelst der gewöhnlihen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangs- staates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Vers{({luß bleibt an den einzelnen Poi:stüccken, und bescheinigt das Grenz-Ausgangs- amt dies auf der für das Grenz-Eingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beid: ückung des Amtssiegels mit den Worten:

“Bel Verschluß von N. N. belassen“, so daß alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangs- staates eingehenden Poststücke beim Grenz-Eingangsamte mit amtlihem Vershlusse und mit amtlich bescheinigter Eingang®8- erklárung ankommen und, sofern dort nicht die zollgeseßliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Fnnern abgelassen werden müssen. Die Zollabferti- gungspapliere des Grenz-Ausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenz-Eingangsamt gehen, welches sie zum Be- weise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.

Es herrsht Einverständniß darüber, daß béi zufammen- gelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den när:luhen Eisen- bahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststüke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter RNaumbver- {luß einlangen, b.zw. weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses Seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenz-Eingangsaw*t bestimmten Waaren- erklärungen abgesehen werden fönne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte Zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.

8) Zu §. 11 des Zollfartells.

Die Verständigung über die in_ 8. 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwishen ODesterreid und den an- grenzenden deutschen Staaten vorbehalten. e

Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte joll thunlichst beschleunigt und erleihtert werden. -— Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisen- bahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Vorausseßungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehen, sofern “ics mit einer vollkommen verläßlihen Vollziehung des Dienstes ver- einbar ist.

9) Zu 8. 13 des Zollfartells.

Nach §8. 13 des Zollkarte!ls sollen Uebértretungen von Ein-, Aus- und Durhfuhrverboten des anderen Theiles min- destens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gle.ch- artige oder ähnlihe Uebertretungen der eigenen Abgaben- geseße unterliegen.

Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welGen die Uebertretungen der aus polizeilihen Rücsichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verlezung der Abgabengeseße erahtet werden, auch nit die zum Schuße der leßteren angedrohten Strafen, sond-rn jene des einshlägigen Strafgeseßes Anwendung finden können, unbehodet der Verfolgung nach dem Zollsirafgesebe, falls zu- glei eine Zollübertretung vorliegt.

10) Zu 8. 14 des Zollfartells. Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in fterreidetngarn von den Finanzbezirtsdirettisnen, : Finanzdirektionen, und den Finanzinspektoren, in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen Behörden haben dergleihen Anträge an einander zu rihten, um das weitere zu veranlafsen.

11) Zu- §. 21 des Zollfartells. Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter um- gangenen Gefälle eins{ließlich der Licenzgebühren einz::ziehen. 12) Zu 8. 22 des Zollfartells.

Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersucung Anwendung.

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Zu Artikel 11 des Vertrages.

S 7 -

Man is} darüber einverstanden, daß von den Bestim- mungen des gegcnwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.

Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und r weis in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt ih nicht :

a. auf Prämien, welhe für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, folerk dieselben niht in der Befreiung der Hafen- und Zoll- gebühren oder in der Ermäßigung folher Gebühren bestehen ;

b. auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören.

Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages.

1) Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestim- mungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladun durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obglei dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten nit ausgedehnt werden konnten, so wir doch anerkannt, daß, wo durch fehr große Entfernung der Auf- und Ab-

ladungsorte eine Úmladung nöthig wird, die Ausdehnung

jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beauffichti Umladun findet, niht auszus{hlicßen e ¿e

2) Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder nach dem Ge- biete des anderen durgeführt werden, sollen, wenn ihre Be- förderung in geh vershließbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Jnhalt und das Rohgewicht der Posistücke aus den der Zollbehörde mgn Postpapieren ersihtlih find, von der Deklaration und Revision sowohl im Jnnern als an der Grenze, soroie von dem zollamtlichen Verschluß der einzel- nen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.

Die Angabe des Jnhalts der Poststücke darf hinsichtlih e E der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unter-

eiben.

3) Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zcllamilichen Revision, die Ausführung einer solhen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer be- absichtigten Zollübertretung vorliegen.

4) Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nah den in der Beilage C. des Vollzugs- protokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Be- stimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Desterreich- Ungarn den betre enden deutschen Staaten bestehenden Er- [leihterungen des isenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffs- vershlusses auch ferner in Kraft bleiben.

Zu Artikel 19 des Vertrages.

1) Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sih über die Form der Legitimation, welhe von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Artifels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhafti werden wollen, beizubringen is, nach Fnhalt der Anlage 6 verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein.

2) Diejenigen Gewerbetreibenden, welhe in dem Gebiete des andern vertragenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimations- karten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt find.

Die Ausfertigung dieser Karten foll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen.

_Sie geschieht dur diejenigen Behörden, denen die Er-

theilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Theile vleibt vorbehalten, nah Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben. __ Zur Vermeidung von Verwecselungen und Verfälshungen sollen die für Deutschland und Oesterreih-Ungarn aleidanäßia herzustellenden Karten nah Format und Farbe von den Paß- farten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglih macht, und in der Ueberschrift in gleiher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht.

Jetzm Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legiti- mationsfarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf d:n Ankauf und Verkauf einzelner Waaren- artifel etwa bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen - vertragenden Theiles zu beachten sind.

Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit si führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waaren- ankäufe machen, gestattet, die aufgekausten Waaren nah dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umher- reisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohn- es unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden

eseben.

Zu Artikel 20 des Vertrages.

Die Hinterlegung der Bezeihnungen der Waaren oder Deren 1: E if 228 andelsmarten,— 2e der Muster und Modelle, deren Rechtsshuß die deut- {hen Angehörigen in Oesterreih-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu erfolgen.

_—__Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der da- selbst bestehenden Geseße über jede Patentertheilung eine amt- lihe Bekanntmachung erfolgen muß, fo wird festgeseßt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf cinen daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreih-Ungarn ein Privi- legium erwirbt, die in Deutschland geseblih mittelst Druck er- folgte Veröffentlihung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen geseßlichen Nictti feitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreihishen und ungorischen Priviligiums bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprehende Gesu um dessen Ertheilung bei der fompetenticn Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Mo- naten, vom Tage obiger Veröffentlihung ab gerechnet, einge- reiht worden ist, welcher Tag in den Dru exemplaren der deutschen Patentschristen angegeben werden wird.

Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages.

Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauf- tragten verstanden.

Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nah Maßgabe des Artikels 22 Schuß und Beistand gewährt hat, ist-verpflichtet , die dadur erwachsenen Auslagen und Kosten nah denselben N zu eéstatten, wie dies von dem Theile welcher den Konsul nen hat, rüdcksihtlih seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

(S&luß in der Zweiten Beilage.)

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Handelsvertrag zwishen Deutschland und Oesterreih-Ungarn.

(Säluß.) (Slußprotokoll.) Zu Artikel 23 des Vertrages.

Man war darüber einverstanden, daß unter den Zoll- stellen, an welche Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedahten Zwecke zu senden die vertragenden Theile si gegen- jeitig das Recht zugestanden haben, die Zoll-Direktivbehörden Li Oesterreih-Ungarn: die Fi nanz-Landesdirektionen und

inanzdirektionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern, daß darunter nur die Bezirksbehör- den (in Oesterreih-Ungarn : die C E en, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen untergeerdneten Lokalzollbehörden) verstanden werden.

Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jeder Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmäßig bezeichneten

wecke senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich ei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu be- nachrihtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.

Zu Artikel 27 des Vertrages.

Die Bevollmächtigten find übereingekommen, daß das gegenwärtige Protofoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des leßteren auch die in ersterem cathaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmlice Rati- fikation derselben als genehmigt e werden sollen.

Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.

Berlin, den 16. Dezember 1878. (L. §8.) von Bülow. (L. 8.) Graf von Wolkenstein.

Anlage B. Erleichterungen im Grenzverkehr.

1) Auf Landgütern oder Grundbesißungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durchs{hnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirthschaftsvieh und Wirth- schastsgeräthe, die Ausfaati zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Her- vorbringung nah den zu ihrer Verwahrung bestimmten Ge- bäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirth- schaftsbetriebe angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zoll- Frei gebracht werden.

2) Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirk eigene oder gepachtete Aeckder und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoh in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feld- arbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betrcff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücfe und der von denselben weggesührten Fehsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbcitsviehes und der Ar- beitsgeräthshaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen.

Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu ver- ;

rihtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Neben- wegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vor- sihtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückehr noch an demselben Tage erfolgt. :

3) Die nahbenannten Gegenstände dürfen im gegenseiti- gen Verkehre der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wüns enswerth und zulässig ersheinen lassen, unter dienlihen Vorsihten auch auf Neben:vegen zollfrei ein- oder austreten : :

Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bäume, Sträucher, Reben und andere lebende Pflanzen oder Gewächse zum Verpflanzen, fowie auch eingeseßt in Töpfe oder Kübel; Besen von Wei- den, Birken, u. dgl.; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dün- ger, thierisher; Eier; Feuershwamm, roher; Flachs und hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterklräuter ;

Jtal T Es

streu; Heu, Stroh und Hüderling, Milch; Schmiergel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeiné; |

Torf und Moorerde; Träber und Trester.

4) Vich, das auf Weiden geirieten wird oder von den- selben zurückehrt, kann, wenn die Jdentität sichergestellt wird, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Er- zeugnisse von dem auf die Weide getriebenen Vieh, als: Mil, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit Pemaene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des

iehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurü- gesührt werden.

Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, is die Veberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beob- achtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichts- maßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.

5) Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn fie Ge- treide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere der- Ftiden landwirthschastliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. \#. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurüführen, von jeder Zollabgabe befreit.

_ Auqh wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dèm regel- mäßigen Bode ahren, wenn berücksihtigungswerthe örtliche Verhöltnifse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schuße gegen Zoll- umgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen bezw. wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erfor- derniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusezen. *

_st3 die gegenseitige freiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säckte und Gefäße, worin landwirthschaftliche eug- nisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im

zum Deutschen Reihs-Auz f.

j

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 2. Januar

eiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1879.

Ï

Grenzverkehre vorkommende Gegenstände in das NaWhbarland

! gebraht werden und die von dort leer auf dem nämlichen

Wege wieder zurückgelangen.

7) Rüdcksichtlich der Förmlichkeiten und Kontrolen, welchen die vorstehend angeführten Erleichterungen im Grenzverkehre unterliegen, haben die in dem Uebereinkommen vom 21. Of-

bereits bestehen, sind diese aufrecht zu erhalten.

| aus.

Den betreffenden Aemtern is} Abschrift des Erlaubniß- | scheines gleichzeitig mitzutheilen. Wenn Aenderungen in den unter §. 3 a bis à aufgezählten Umständen eintreten, ist hier-

| von rechtzeitig die Anzeige zu machen, und wird von der zu- | ständigen Zollbehörde, wofern sih kein Anstand ergiebt, der i | Erlaubnißschein entsprehend abgeändert und werden erforder- tober 1847 enthaltenen Vorschriften in Anwendung zu kommen. | Soweit weitergehende Erleichterungen in diejem Verkehre |

lichenfalls die zum Abfertigungsverfahren bestimmten Zoll- ämter verständigt. Erfolgt die Erledigung des Gesuches um

Ertheilung eines Erlaubnißscheines nicht binnen 14 Tage,

| so fönnen Fabrikanten, vorbehaltlich der nahträ lichen Er-

Formular C.

Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) Reich) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legiti- mation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden geseßlihen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.

Gegenwärtiges Zeugniß is gültig für den Zeitraum von .... Monaten. :

(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde )

Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbétreibenden. | |

Formular D. | Gewerbe-Legitimationskarte. | E j mit dem Gültig für das Jahr E: u. Namen des Landes.

| theilung des Erlaubniß}scheines ,

| führen, sofern dieselben vor die Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich-Ungarn, Deutschem | a : P but Ó | Einbringung des erwähnten Gesuches auswetjen und ihren | Fabrikstempel angeben.

| schulden zur Last fällt. hme d | überhaupt durch Einziehung des Erlaubnißscheines fann nur | na erwiesener Zolumgehung oder wegen wiederholter grober

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Stempel | |

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| laubnißscheines verfügenden Beshluß

ihre eigenen beziehungsweise die denselben gleichzustellenden Erzeugnisse zur Veredlung aus- dem Ausgange der ersten Waaren-

sendung bei dem betreffenden Ausgangsamte sich über die

8. 5. Die Nichteinhaltung der im Erlaubnißschein ent-

haltenen Bedingungen hat in der Regel die Auss{{ließung der

|

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| Sendung von der zollfreien Wiedereinfuhr zur Folge. Jn | einzelnen Fällen vorkommende Mängel können, } Î | Ï

sofern es sich dabei niht um den jederzeit nachzuweisenden einheimischen Ur- sprung der zu veredelnden Waaren handelt, in billiger Weise nachgesehen werden, wenn der Partei kein ofenbares Ver- Die Zurüccknahme der Bewilligung

Vernachlässigung der Kontrolvorschriften erfolgen. i Auf die unter den vorgeschriebenen Kontrolen bereits aus- geführten Waaren wirkt jedoch der Widerruf der Bewilligung

| nicht zurüdck.

Dem Betheiligten steht gegen den die Einziehung des Er- die Berufung an die

Nr | höheren Jnstanzen zu.

Dem N. N,, welcher in N. wohnhaft ist und für Rechnung

1) seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, |

2) der Drogueriewaaren - Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als Handlungskommis im Dienste steht, 3) nachstehender Handlungs-(Fabriks:)häuser als:

im Deutschen Reih | oder Verarbeitung von Waaren und Gegenständen für den

und in Oesterreih-Ungarn Waarenbestellungen aufzusuchen |

und Waareneinkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gew@be-Legitimation bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb de=ck vorgedachten Geschäfts-;- im hiesigen Lande die geseßlih bestehenden Steuern zu entrichten find.

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Cl c E c C Derielbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen Be e ü T j l t Ba e er DE B | zuweisen, sowie spezielle Bücher für den Appreturverkehr neben

| ihren ordentlichen Geschäftsbüchern und im Zusammenhange | damit zu führen, deren Einsicht der kompetenten Zollbehörde

suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen. Auch i} ihm verboten, für Rechnung Anderer als

8 L O u L de- genannten Geschäfts- 2 Waarenbestellungen aufzusuchen |

oder Waarenankäufe zu machen. : : Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waaren-

ankäufen hat er die in jedem Staate gültigen Vorschristen zu |

beachten. 1 4 (Ort, Datum, Unterscrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) Personalbeshreibung und Unterschrift des Reisenden.

Auf Grund der Verabredung des Schlußprotokolls zu Ar- tikel 6 Lit. A. ist vereinbart worden, daß die vertragenden

Theile behufs Regelung und Kontrole des Veredlungsverkehrs |

zum Erlaß der nachstehend abgedruckten Detailvorschristen weselseitig berehtigt scin sollen : Bestimmungen, den Veredlungsverkehr betreffend. 8. 1. Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des anderen vertragshließenven Theiles ausge- führten Waaren und Gegenstände ist im Versendungslande in der Regel von einer vor dem Ausgange der ersten Waaren- sendung zu erwirkenden Bewilligung abhängig. willigung wird mit Beachtung der von der Partei gestellten und begründeten Anträge auf bestimmte oder unbestimmte | Dauer unter Vorbehalt des Widerrufs von der zuständigen | Zollbehörde durh Ausstellung eines Erlaubnißscheines ertheilt. | 8. 2. Die Bewilligung des Erlaubnißscheines darf | selbständigen Gewerbe- und Handeltreibenden nit versagt | werden, welche |

a, Ÿ Untersuhung stehen, und |

b. die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Ge- | genstände selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punktes 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 6 zur inländishen zu machen in der Lage sind oder aber, wofern dies niht der Fall ist, si über den fünftigen Bezug derselben von inländischen Fabrikanten vermit- telst beizubringender Erklärungen derselben ausweisen.

8. 3 Jn dem Gesuche um Ertheilung eines Erlaubniß- seines ist anzugeben : :

a. die Gattung der zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände nach ihrer handelsüblihen Benennung und die jährlih oder innerhalb der beantragten Frist ungefähr auszuführende Menge derselben;

, Ort und Firma des oder dcr Fabrikanten, von welchen die zu veredelnden Waaren erzeugt oder bearbeitet wer- den, dann deren Fabrikstempel ;

. die Fabrik beziehungsweise die abriken des Veredlungs- landes und die Art der Veredlung;

das Zollamt beziehungsweise die Zollämter, von welchen die Waaren beim Ausgange und Wiedereintritte abge- fertigt werden sollen ; | R

e. die Zeitdauer, für welche der Erlaubnißschein Gültigkeit haben soll. : :

8. 4. Die für die Ertheilung des Erlaubnißscheines zU- ständige Zollbehörde prüft das Vorhandensein der im 8. 2 bezeihneten Erfordernisse, sowie die Richtigkeit der nah 8. 3 b. zu machenden Angaben, insbesondere den Umstand, ob die Betriebseinrichtungen des betreffenden Fabrikanten mit - diesen Angaben übereinstimmen, und fertigt, im Falle bei dieser Prüfung sih kein gegründetes Bedenken ergiebt oder ein solhes durch Nachweisungen der Partei behoben wird, den Erlaubnißschein nah dem anliegenden Formular ohne Verzug

| Veredlungsverkehre erhalten haben,

| jenigen Zollamte zu bemessen, | gung zusteht.

î Diese Be- |

urtheilt —find—no-in——in- einzelnen Fällen

| Tih gewährten Frist erforderlih machen, fo tann die zuständige

Wenn die Zurücknahme des Erlaubnißscheines wegen er- wiesener Zollumgehung erfolgte, hat die Berufung keine, an-

| derenfalls insofern aufshiebende Wirkung, als der tarifmäßige | Eingangszoll sichergestellt wird.

8. 6. Gewerbetreibende, welche sih mit der Bearbeitung oder Veredlungslande be- welche die Erlaubniß zum n, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Zollbehörde und sind zu diesem Behufe ver-

Veredlungsverkehr im Versendungs- fassen, sowie diejenigen überhaupt,

| pflichtet, sich über ihren Gewerbebetrieb, namentlih über den

Bezug, den Ursprung und die Verzollung der Waaren aus-

| und deren del. girten Organen jederzeit gestatte: werden muß. | 8. 7. Waaren, welche zur Veredlung ausgeführt worden | sind, dürfen nicht neuerlich in einen anderweitigen Veredlungs- verkehr geseßt werden, ohne zuvor in das Versendungsland zurück- gebraht und daselbt einer solchen weiteren Bearbeitung unter- | zogen worden zu sein, welche ihnen gemäß Punkt A, 1 zu | Artikel 6 (S&;lußprotokoll) den Charakter eines einheimischen | Erzeugnisses verleiht. :

| Ebenso is es unzulässig, Garne zum Verweben und zu- | gleih auch zum Färben oder Bedrucken des... daraus zu er- | zeugenden Gewebes in den Veredlungsverkehr zu seßen, w0- | gegen Garne oder Gewebe, welche zum Bleichen oder Färben ausgeführt wurden, ohne zwischenliegende Zurückbringung in | das Versendungsland auch zugleich bedruckt und appretirt | werden können. :

| 8. 8. Die Frist zur zollfreien Wiedereinfuhr der ein- | zelnen Sendungeri der zu veredelnden Waare ist von dem- J welchem die Ausgangsabferti-

Das Empfangsamt des Veredlungslandes kann für die Wiederausfuhr der veredelten Waare wohl eine kürzere, feines- falls aber eine längere Frist, als die von dem Versendung ê- amte festgeseßte ist, bewilligen. i

Die Frist soll mit Rücksicht auf die Art und den Ort der Veredlung, und wenn nicht gegründete Bedenken entgegen- stehen, nah dem Antrage der Partei festgeseßt werden, jedoch den “aon von sechs Monaten nicht übersteigen.

ürden indeß besondere näher nahzuwei)ende Umstände eine Verlängerung dieser oder der ur}prüng-

Zollbehörde dieselbe bis zu einem Jahre erweitern. Erfolgt die Wiederausfuhr und beziehungsweise die Wiedereinfuhr des veredelten Gegenstandes niht innerhalb der dazu gestatteten Frist, so verliert der Betheiligte den Anspru auf die zuge- sicherte Abgabenbefreiung.

Es soll R auf unverschuldete Verzögerungsgründe von der zuständigen Zollbehörde angemessene Rücksicht genommen wn, sofern die Wiedereinfuhr noch innerhalb eines Jahres erfolgt.

! L. 9. Die Abfertigung der aus- und wiedereingeführten Waaren beziehungsweije ein- und wiederausgeführten Waaren und Gegenstände muß in der Regel bei derselben Zollstelle erfolgen, es mag sich diese an der Grenze oder im Frinern befinden. Nur in Fällen, wo in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die Veredelung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Be- stimmungsort der veredelten Waare, ein erhebliher Umweg für den Rücktransport der Waare zum Versendungsamte nit zu vermeiden wäre, wird die zuständige Zollbehörde des Versendungslandes auf Antrag des Erlaubnißwerbers die Wiedereinfuhr über ein anderes als das Ausgangsamt zur Schlußamtshandlung bewilligen. Diese Bewilligung ist in der Regel vor dem Ausgange der zu veredelnden Waare ‘an- zusuchen ; ausnahmsweise kann dies auch nahträglich in}ofern geschehen, als das Gesuch vier Wochen vor der Rücksendung der Waare eingebracht und begründet wird.

Die Wiedereinfuhr von Theilsendungen einer veredelten Waare kann jedoch immer nur über ein und dasselbe Zollamt geschehen. i :

8. 10. Die Jdentität der zur Veredlung aus- und wieder- eingeführten Garne und Gewebe sowie der sonstigen zuc Reparatur, Bearbeitung oder Veredlung aus- und 10oleder=