1879 / 1 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

eingeführten Gegenstände ist immer und zwar zunächst beim Ausgange aus dem Versendungslande in verläßlicher Weise sicherzustellen. Die zu diesem Behufe amtlih angelegten Erkennungszeihen (Stempel, Siegel, Plomben u. dgl.) sellen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Jdentität ebcnfalls dienen, ohne das Recht der beiderseitigen Zollbehörden auszu- ließen, im Falle des augenscheinlichen Erfordernisses weitere Erkennungszeichen anzulegen.

Diese nachträglich im Veredlungslande angelegten Er- kennungszeihen können bei der Rückehr in das Versendungs- land in Fällen, in welchen die ursprünglihe Jdentitäts- bezeihnung wohl vorhanden, jedoch nit völlig wiedererkennbar ist, nur dann berücksihtigt werden, wenn in den bezüglichen Zolldokumenten ersihtlich gemacht is, daß und welche besondere

dentitätsbezeihnung vor Ablafssung der Waare an den mpfänger stattgefunden hat.

8. 11. Bei Geweben, welche zur Pas ausgeführt werden, haben im Versendungslande Farbendruästempel oder Plomben mit Rücksiht auf die Art des angemeldeten Ver- fahrens auf Antrag der Parteien in Anwendung zu kommen.

Anträge der Parteien, welche offenbar eine Sicherheit in der PRyEtUng der Jdentität nicht darbieten, sind zurück- zuweisen.

Der Farbendruckstempel zur Jdentitätsbezeihnung soll das Abfertigungs1mt, den Monat der Abfertigung und die Re- erne in verstellbaren Lettern und Ziffern ausdrüen.

as Farbenmaterial is derart zu wählen, daß der Stempel- aufdruck durch die Verarbeitung nit vertilgt wird.

Die Gewebe find an beiden Enden der Stücke, bei einer beaisihtigten Theilung derselben aber an allen Theilungs- enden, nach Maßgabe der beim Ausgang aus dem Versen- s “qu in voraus anzumeldenden Theilung zu be- zeichnen.

Eine Theilung in mehr als vier Stücke is unzulässig.

8. 12. Bei Garnen zum Waschen, Bleichen, Appretiren (Sehlichten), Färben oder Bedrucken sind Plomben oder Siegel an einer Schnur anzulegen, welche durch die Garnstränge zu ziehen ist. Bei Garnen in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten zur Herstellung von Geweben sind Plomben oder Siegel an einer an dem einen Ende der- Kette zu befestigenden Schnur unter gleichzeitiger Feststellung des Gewichts der Kette anzulegen; von dem Schußgarn is eine Probe zurückzu- behalten, sowie ebenfalls das Gewicht festzustellen.

Bei Gespinnsten (Garn, Zwirn, Gorl, Chenille) zur Her- stellung von Spißen, Zwirnknöpfen aus Zwirn und Metall- ringen oder anderen Posamentirarbeiten ist die Jdentität durch Festhaltung des Gewichtes der zur Verarbeitung bestimmten Gespinnste und etwaigen Zuthaten (wie Knöpfe, Metallringe, lee u. dgl.) sowie durch Zurückhaltung von Proben \icher- zustellen.

8. 13. Bei Gegenständen zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung hat die Bezeihnung in der Regel mittelst Siegelaufdrücken oder Plomben an durch- zogenen Schnüren oder auf andere geeignete Weise auf An- trag der Parteien zu erfolgen.

8. 14. Die Gegenstände, für welhe im Veredlungs- verkehre eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den betreffenden Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.

S. 15. An jedem Stück Gewebe, welches zum Zwede der Veredlung ausgeführt wird, muß der Stempel des Fabrikanten, welcher das Gewebe Bel oder durch weitere Bearbeitung demselben den Charakter eines einheimishen Erzeugnisses ge-

eben hat, in einer haltbaren Weise erfihtlih gemacht sein.

Zenn Fabrikanten ihre eigenen oder die denselben gleich- zustellenden Gewebe zur Veredlung ausführen, hat es auf eine weitere Nachweisung als diefe niht anzukommen. Jn allen anderen Fällen ist außerdem eine von dem inländischen Fabri- kanten, welcher die Bewebe erzeugt oder denselben den Cha- rakter eines einheimischen Erzeugnisses gegeben hat, ausgestellte Bezugsnote (Faktura) beizubringen, welhe mit Bezug auf Datum und Seitenzahl des Geschäftsbuches für den Appretur- verkehr den einheimishen Ursprung der Waare bestätigt.

ei Garnen tritt an die Stelle ves Fabrikstempels eine Erklärung des Fabrikanten, daß die zur Veredlung im Aus- lande bestimmten Garne von ißm hergestellt bezw. zu einer inländishen Waare gemacht worden find.

Gewebe und Garne, deren einheimischer Ursprung der- gestalt nicht dargethan wird, sind zum Veredlungsverkehre nicht zuzulassen.

8. 16. Die bei der Anmeldung in zwei gleichlautenden Exemplaren abzugebende Erklärung hat zu enthalten :

1) die Menge, Gattung und Nettogewicht der zu veredeln- den Waare (Gewebe, Garne und andere Gegenstände), sowohl nah der tarifmäßigen, als nah der handels- üblichen Benennung ;

2) bei Garnen und Geweben die Fabrik, in welcher die zu veredelnde Waare erzeugt worden ist; den Fabrik- stempel und bezw. die Stückzahl der beigebrachten Be- zugsnoten ;

3) den Ort und die Fabrik des Veredlungëlandes, dann

die Art der Veredlung ;

2 das Amt, über welches die Ausfuhr erfolgen foll;

5) die r welche für die zollfreie Wiedereinfuhr in An- spruch genommen wird;

6) welhe Art der zur Festhaltung der Jdentität der Maaee riorherticlen amtlichen Bezeihnung beantragt wird ;

7) das Amt, bei welchem die zollfreie Wiedereinfuhr der veredelten Waare in Anspruh genommen wird.

8. 17. Auf Grund der Erklärung wird vom Amtsvor-

stande die Ausaanggabsertigung veränläßt.

Wo der Veredlungsverkehr nur auf Grund besonderer Erlaubniß stattfindet, ift die Uebereinstimmung der Erklärung und der Waare mit dem Fe des Erlaubnißscheines zu prüfen; wenn die Nachweisung des einheimishen Ursprungs bei Garnen und Geweben erforderli ist, hat die Konstatirung desselben im Sinne des 8. 15 zu erfolgen.

Nach Revision der Waare ist die Richtigkeit der Erklärung zu bestätigen, das Nettogewicht und die Stückzahl festzustellen und die amtlihe Jdentitätsbezeihnung nah Weisung der 88. 10 bis 13 zu veranlassen. -

Bei Geweben ist die Deklaration mit einem Abdrucke des Jdentitätsstempels zu versehen.

Nath der unter amtlicher Aufsicht vorgenommenen Ver- ackung wird für jedes Kollo das Bruttogewicht ermittelt und ieses mit dem Zeichen des Kollo, sowie mit der Stückzahl

und dem. Nettogewichte der darin enthaltenen Gewebe oder anderen Waaren, unter Angabe des bewirkkkn amtlichen Ver- \{hlusses, in beide Exemplare der Erklärung eingetragen.

Das eine Exemplar der leßteren wird dem Betheiligten aus-

gt, das andere wird, wenn die Wiedéreinfuhr über

elbe Amt erfolgen soll, bei dem Abfertigungsamte zurlick-

behalten, andernfalls von dem Abfertigungsamte demjenigen

Amte üb-rsendet, bei welchem die zollfreie Wiedereinfuhr der

bearbeiteten Waare gemäß der erfolgten Bewillizung (8. 9) zu geschehen hat. i: ;

«m leßteren Falle ist dem Amte eine Abschrift der De- flaration als Registerbeleg zurückzulassen.

__ Hinsichtlih der Registerführung und des weiteren amt- lichen Nachweises der abgelassenen Waaren bewendet es bei dem in beiden Zollgebieten bestehenden Verfahren.

__ Das Ausgangsamt, dem bei der Ausfuhr der Waare die Erklärung vorzulegen ift, hat darauf die unter unverleßtem Verschluß erfolgte Ausfuhr zu bescheinigen.

__§. 18. Bei dem gegenüberliegenden Eingangézamte sind die Waaren ganz nah den Bestimmungen für vie aus dem freien Verkehr des einen Zollgebietes unmittelbar in das andere übergehenden Gegenstände zum Eingange zu erklären.

8. 19. Die \{ließlihe Eingangsabfertigung der mit dem Anspruch auf demnächstige zoUfreie Wiederausfuhr zur Ver- arbeitung eingehenden Waaren kann hei einem dazu befugten Amte an der Grenze oder im Jnnern erfolgen.

, Auf leßteres wird die Waare vom Grenzamte unter Be- De abgefertigt, wobei auf Grund der von dem Versendungs- und Ausgangsamte bescheinigten Erklärung die im Artikel 7 des Vertrages uno im Schlußprotokolle zu dem- selben DOTgeicyenen BRRRNLR eintreten.

__ Diese Ueberweisung der Waare auf das Amt des Be- stimmungsortes derselben hat das Erenzamt auf der oben ge- dachten Erklärung zu bescheinigen.

§. 20. Der Empfänger der Waore h.t die so bescheinigte Erklärung des Versenders seiner Eingangserklärung beizufügen und ent'veder in leßterer selbst oder in einer derselben beizu- fügenden besonderen Erklärung die im §. 16 unter 1 und 3 bezeihneten Angaben zu machen.

_ S. 21. Bei der Abfertigung soll, wenn niht der Em- pfänger selbst auf eine weitere Bezeihnung der Waare an- trägt, in der Regel die Fdentitätsbez.ihnung des Versendungs- amtes als zur zollfreien Ablassung ter Waare genügend an- genommen, und bei Kolli, welhe mit unverleßtem V-rschlusse des Versendungsamtes eingehen, die Revision auf die Brutto- verwiegung und auf die ohne Auspackung zulässige Prüfung des Znhaltes beschränft werden, sofern niht der Empfänger auf weitere spezielle Revision anträgt oder das Amt diese aus Verdachtsgründen für erforderlich erachtet.

__§. 22. Db eine Sicherung der auf der Waare haftenden Eingangsabgaben dur Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprehender Weise erfolgen soll, hängt im einzelnen Falle von dem Ermessen des Empfangsamtes nah den dieserhalb erlassenen allgemeinen Vorschriften ab.

__§. 23. Die Ablassung der Waaré®an den Empfänger wird unter Angabe der etwa erfolgten weiteren Bezeichnung derselben auf der Erklärung des Versenders bescheinigt und leßtere dem Empfänger ausgehändigt.

___ Hinsichtlih der Registerführung und des weiteren amt- lichen Nachweises bewendet es bei dem in beiden Zollgebieten bestehenden Verfahren.

S. 24. Die Wiederausfuhr der Waare hat in der gemäß 8. 8 festgeseßten oder, sofern das Empfangsamt eine Be- s{ränkung derselben verfügt, innerhalb der beschränkten Frist zu erfolgen.

S. 25. Die ‘nach érfolgter Bearbeitung zur Wiederaus- fuhr bestimmten Waaren sind dem Amte, bei welhèm deren Eingangsabfertigung in der vorgedahten Weise stattgefunden hat, nach Gattung, Stückzahl und Nettogewicht, unter gleich- zeitiger Angabe der Art der stattgefundenen Bearbei- tung und des Grenzzollamtez, über welhes die Ausfuhr er- folgen soll, anzumelden.

__ Ebenso ist die in Beziehung auf die Eingangsabfertigung bescheinigte Erklärung des Versenders (8. 23) mit vorzulegen.

Die in einer und derselben Erklärung begriffenen Gewebe können auch nach und nah in einzelnen Posten zurückge!endet werden, ohne daß der Anspruch auf zollfreie Wiedereinlassung verloren geht.

_§. 26. Die Jdentität der Waare ist durch Prüfung dec an den Stücken vorhandenen Bezeihnung, und das Netto- gewicht durch Verwiegung festzustellen.

Die Nettoverwiegung muß s\ich jederzeit auf die ganze Post erstrecken, dagegen kann die Verifizirung der Jdentitäts- bezeihnung bei größeren Sendungen au probeweise geschehen und sih in der Regel auf die Hälfte der Stücke, bei Haupt: ämtern und bei besonders dazu ermähtigten Neben- und Unterämtern nah dem Ermessen des Amtsvorstandes selbst bis auf fünf Prozent der vorgeführten Stücke beschränken.

Die fo revidirte Waare if unter Aufsicht _des Reovisions- | beamten zn verpacken, zu verschließen und brutto zu verwiegen.

Hiernach is die ganze Post mittelst Begleitscheines auf das Ausgangsamt abzufertigen.

_ Die vorgelegte Erklärung des ursprünglichen Versenders ist mit der Bescheinung über die erfolgte Revision und Absfer- tigung zurückzugeben.

„Diese Bescheinigung hat die Angabe zu enthalten, ob die Verifizirung der Jdentitätsbezeihnung vollständig oder blos probeweise vorgenommen wurde; im leßteren Falle sind die revidirten Kolli mit Zeichen und Nummern speziell anzugeben.

8. 27. Bei dem Ausgangsamte findet das für ausgehende Begleitscheingüter erforderliche, bei dem gegenüberliegenden Eingangsamte das für die Eingangserklärung und beziehungs weise für die Begleitscheinabfertigung vorgeschriebene Ver- fahren statt.

Auf der vorzulegenden Erklärung des ursprünglichen Ver- senders hat das Ausgangsamt asebein die unter unver- leßtem Verschluß. erfolgte Ausfuhr und das Eingangsamt die unter unverleßtem Verschluß erfolgte Einfuhr zu bescheinigen.

Werden die in einer und derselben s begriffenen Gewebe nach und nah in einzelnen Posten zurückgesendet, so ist statt der Erklärung des ursprünglichen Verienvers eine von dem Zoll- oder Stcueramte, bei welchem die s{ließlihe N i c agg Gl ae stattgefunden hat, ‘beglaubigte Abschrift derselben vorzu ggen und darauf die mit unverlez:em Ver- \{lusse erfolgte Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, der Theil-

sendung zu bescheinigen.

Dér zu der Erklärung gehörigen leßten Post ist das Ori- ginal dieser Erklärung beizufügen. | j

§8. 28. Bei Versendungen mittelst der Eisenbahnen hat das für den e E erleihterte Abfertigungsver- fahren, in Bezug auf die Aus- und Eingangsabfertigung, auch auf Waaren der vorliegenden Art Anwendung zu finden.

8. 29. Jsst das Amt, bei welchem die zollfreie Wieder-

einlafsung der kearbeiteten Waaren in Anspruch genommen wird, ein Amt im Jnnern, so hat das Grenzeingangsamt die Waare dorthin auf Begleitschein abzufertigen und demfeldais die vom Ausgangsamte in Bezug auf den cihtigen Ausgang und vom Eingangsamte in Bezug auf den richtigen Eingang der Waare bescheinigte Erklärung des ursprünglichen Versen- ders, beziehungsweise die mit diesen Bescheinigungen versehene, beglaubigte Abschrift der Erklärung beizufügen.

i st das Amt, bei welchem die zollfreie Wieder- einlafsung der Waare stzttfindet, das ursprünglihe Aus- pn, so soll, wenn die Waare unter unverleßtem Verschluß

es Versendungsamies ankommt, und nicht besondere Verdachts- gründe vorliegen, in der Regel das vom Versendnngsamte ermittelte Gewicht angenommen, und wenn von diesem Amte an sämmtlichen Stücken die unverleßte Jdentitätsbezeihnung verifizirt ist, nur eine probeweise Revi¡ion vorgcnommen wer- den. Hat bei dem Versendungsamte die Prüfung der Jden- titätsbezeihnung nur theilweise stattgefunden, so muß in der Regel bei dem Empfangsamte die vollständige Revision dér Sendung und die Verifizirung der Jdentität vorgenommen werden.

Dieselbe kann jedoch, wenn niht besondere Verdachts- gründe vorliegen, auf jene Kolli beshränkt werd.n, welche bei dem Versendungsamte einer speziellen Jndentitätsverifizirung nicht unterzogen wurden. (§. 26.)

Fsstt aber das Amt, bei welchem die zollfreie Wiederein- lassung in Anspru genommen wird, niht das ursprüngliche Ausgangsamt , so muß in der Regel in Beziehung auf die Fdentitätsbezeihnung eine spezielle Revision, welche die Aus- packung der Waare erforderlich macht, vorgenommen werden, gleihviel ob besondere Verdachtsgründe vorliegen oder nicht und ob die Jdentitätsbezeihnung bei dem Versendungsamte des Landes, wo die Veredelung erfolgte, an sämmtlichen Stücken oder nur probeweise verifizirt ist.

__§. 30. Gewichtsdifferenzen, welche sih bei den im bear- beiteten Zustande zur Wiederaus- und Wiedereingangsabferti- gung gestellten Garnen und Geweben ergeben, sollen eine Ab- gabenerhebung nitt zur Folge haben, wenn dieselbe Stückzahl vorhanden ist und bei den einzelnen Stücen die an den beiden Enden angebrachte Jdentitätsbezeihnung vorgefunden wird. Sind Gewebe zum Besticken versendet, und ist das zu dieser Bearbeitung erforderlihe Material beigefügt, so findet bei der Wiederaus- und Wiedereingangsabfertigung eine Abgaben- erhebung nicht statt, wenn tas Gewicht der bestickten Gewebe das der unbestickten Gewebe und des zum Besticken mitgeze- benen Materials nicht übersteigt. Js das Stickmaterial vom Sticker hergegeben, so wird bei der Wiedereinfuhr der bestickten Gewebe von dem durch das Besiiken entstandenen Mehr- gewichte die Eingangsabgabe nah dem Tarifsaße des Stik- materials erhoben.

Bei geringen Gewichtsdifferenzen soll von einer Abgaben- erhebung abgesehen, wo eine solche aber stattfindet, dieselbe nach den bestehenden Tarifen bewirkt werden.

8. 31. Bei anderen als den im 8. 30 genannten Waaren sollen Gewichtsdifferenzen, welhe durch Reparaturen oder dur die Veredlung der Waare entstehen, derart berücksichtigt wer- den, daß geringere Differenzen keine Abgabenentrihtung zur Folge haben, beträchtlihere dagegen nur nach dem Tarifsaße des bei der Reparatur oder der Veredlung verbrauhten Ma- terials zur Verzollung zu ziehen sind, jedoch immer unter der Vorausfebßung, daß die im anderen Gebiete reparirten be- ziehungsweise erneuerten Theile eines zur Reparatur ausge- führten Gegenstandes mit dem Hauptgegenstande, zu welhem sie gehören, zusammen eingeführt werden.

. 32. Alle in vorstehenden Bestimmungen vorge- sehenen Abfertigungen einshließlich der Erlaubnißscheine unter- liegen keinen besonderen Gebühren, insbesondere ist das zur Anlegung von Jdentitätszeihen und Verhlüssen erforderliche Siegel- und Bleimaterial von dcr betreffeiden Zollstelle kosten- frei beizustellen.

Zu den Gebühren werden nit gerehnet: die Unkosten, welhe durch Abfertigungen entstehen, die auf Antrag von Privatpersonen außerhalb des Sitzes der Zollstelle vorgenon- men werden.

8. 33. Zur Ertheilung der besonderen Erlaubniß zum Veredlungsverkehr und der damit zusammenhängenden Be- willigungen (§8. 2 und 4), sowie zur Handhabung der amt- lihen Aufsicht (8. 6) sind in Deutschland die Hauptzoll- (Steuer) Aemter, in ODesterteich-Ungarn die Finanz-Bezirks- direfktionen (Finanz- und Grenzinspektoren) und Finanz- direktionen jenes Bezirkes zuständig, in welchem die Fabrik (Gewerbestätte) oder Hauptniederlaj)ung des Erlaubnißwer- bers sich befindet.

8. 34. - Zu den in den vorangehenden Paragraphen näher bezeihneten Abfertigungen sind ermächtigt: in Oesterreich:

aarn__diejenizen_3ollänm welche 43 in perzolluing von Waaren der in Rede stehenden Art allgemein befugt sind ; in Deutschland die Hauptzoll- CEHRer) Aemter ; es ist jedoch beiden Theilen vorbehalten, dort, wo die Verkehrsverhältnisse es erfordern, auch Aemter niederer Verzollungsbefugniß zu jenen Abfertigungen zu ermächtigen. Bei eintretendem Be- dürfnisse soll diese Abfertigungsbefugniß den gedahten Aemtern namentlih dann überall ertheilt werden, wenn dieselben mit zwei Beamten beseßt sind, oder bei der Abfertigung doch jedesmal ein zweiter Beamter zugezogen werden kann.

8. 35. Ueberschreitungen der Bestimmungen über das Veredlungsverfahren und der Kontrolvorschriften haben außer der für den betreffenden Fall vorbehaltenen Entziehung des Erlaubnißscheines (8. 5) die nach den allgemeinen oder Zoll- strafgesezen vorgeschriebene Behandlung zur Folge.

8. 36. Die in den §8. 1 bis 5, dann 15, enthaltenen Bestimmungen haben keine Anwendung zu finden:

a. auf die zur Reparatur aus- und dann wieder eingeführ- ten Gegenstände ;

b. auf die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnaröveiter, welche ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial (auch Garn in gescheerten oder geshlihteten Kette: nebst dem er- forderlihen Schußgarn), fowie ihr Arbeitsgeräth über die Grenze zur häuslichen Arbeit nach ihrer Wohnstätte übertragen und nach Verarbeitung wieder zollfrei zurückbringen, insoferne dieselben sih genügend legitimiren oder ortsbekannt sind und nah den Mengen des Arbeitsmaterials, sowie nah den be- kannten Betriebsverhältnissen außer Zweifel ist, daß es \sich lediglih um eine hcndwerksmäßige oder häusliche Bearbeitung mit Ausf\{luß jedes fabrikmäßigen Betriebes handelt.

Wo es üblich ist, daß Es (Faktoren) die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arveit vermitteln und die

Ein- und Ausfuhr der betreffenden Sendungen besorgen,

sollen dieselben gleich den Lohnarbeitern behandelt werden, wenn sonst die unter b. bezeihneten Bedingungen zutreffen.

Ï Vereinfachungen für diesen Verke

Ï das andere zum

8. 37. Die handwerksmäßige Verfertigung von Kleidungs-

aus Zeugwaaren zum eigenen Gebrauche der Bitte

cur ist ungeachtet der Gestaltveränderung des zurüdck- fandes vom Veredlungsverkehre niht aus-

geführten Gegensta V ; geschlossen, wenn die Zollämter im Stande sind, dur zu- j reichen

e Kontrole, als z. B. durch Muster, Bezeihnung oder

| Beschreibung des Gegenstandes, der zur jenseitigen Bearbeitung

elben in der zurüdck-

8. 38. lich der Förmlichkeiten und Kontrolen Für den im §. 36b. und 37 bezeichneten Grenzverkehr von flehenden Vei Lohnarbeitern u. dergl. haben die derzeit be-

ausgeführt werden joll, die Jdentität

E gebrahten Waare zu erkennen. gebrach “i d:

chenden Vereinbarungen und Vorschriften, insbesondere das

ebereinkommen vom 21. Oftober 1847 insoweit in Anwen-

dung zu kommen, als sie weitergehende Erleichterungen oder hr enthalten. ;

8. 39. Für Waaren und Gegenstände, welhe bis zum Schluß des Jahres 1878 aus dem einen Vertragsgebiete in weck der Veredlung oder Reparatur aus-

eführt worden sind, finden die bisherigen hierfür maßgebenden Belilniktungen noch Anwendung, - lern die Wiedereinfuhr vor dem 1. Juli 1879 erfolgt. E i

Ebenso werden die vor Ablauf dieses Vertrages zum Zweck der Veredlung oder Reparatur unter den vorgeschrie- benen - Kontrolen ausgeführten Waaren und Gegenstände innerhalb der bewilligten Frist auch nach Ablauf des Ver- trages zollfrei eingelassen.

ELxLlaubnigs Gel zum Veredlungsverkehre zwischen ODesterreih-Ungarn Und DuutiGlant auf Grund des Artikels 6 des Handelsvertrages vom......... : 1) Person, Firma und Hauptniederlassung des Erlaubniß-

erbers: : L 2) Gattung der zu veredelnden Waare nah ihrer handels-

üblichen Benennung:

3) Die jährliche oder innerhalb der beantragten Frist | ungejéb e E

r zu g auszuführende ete derselben : Ort und Firma des oder der inländischen Fabrikanten,

von welchen die zu veredelnde Waare erzeugt oder bearbeitet wird, dann deren Fabrifkstempel : f i

5) Ort und Firma des oder der ausländischen Fabrikan- ten, von welchen die Waare veredelt wird, und die Art der Veredlung: 2 i

6) Das Zollamt beziehungsweise die ies, bei welchen die Waare aus- und wieder eintreten soll :

7) Dauer der Bewilligung :

Dem N. N. wird auf Grund der Verordnung vom A die Bewilligung zum zollfreien Veredlungsverkehre zwischen Oesterreih-Ungarn und Deutschland mit den hier be- zeihneten Waaren und unter den vorangeführten Modalitäten auf die Dauer von «E056 , mit dem SaE ertheilt, daß diese Erlaubniß wegen erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvor- schriften widerrufen werden kann.

Bezüglih der im Schiußprotokoll unter B. zu Artikel 6 des Vertrages vom heutigen Tage vereinbarten Erleihterung des Dre mit roher ungebleihter Leinwand ist folgende Vereinbarung getroffen :

1) Der gegenwärtig in Neurode in Preußish-S@Wlesien be- stehende Leinwandmarkt wird für die Dauer des Ver- trages in dem bisherigen Umfange beibehalten werden. Es wird ferner dafür Sorge getragen werden, daß ein Leinwandmarkt in Landshut mindestens zweimal in der Woche stattfindet.

2) Die zollfreie Einlassung von roher ungebleihter Lein- wand zu den bezeihneten Leinwandmärften oder zu Bleichereien auf der Grenzlinie von Leobshüß bis Seidenberg in der Oberlausiß und auf der Grenzstrecke von Ostriß bis Schandau in Sachsen auf Erlaubniß-

scheine wird an keine weiteren als die nachstehenden Bedingungen und Förmlichkeiten geknüpft werden :

|

a. Die Leinwand muß auf einer Zollstraße éingeführk und dem Grenz-Eingangsamte vorschriftsmäßig defkla-

rirt werden. : :

b. Das Grenz-Eingangsamt kann die Deponirung oder S des tarifmäßigen Eingangszolles fordern.

Die Rückgabe des Deponats bezw. die Lösung der Sicherheit erfolgt erst dann, wenn die erfolgte SUNRR in eine Bleicherei oder die stattgehabte Ausstellung der Waare auf einem Leinwandmarkte dur eine obrigkeitlih beglaubigte Bescheinigung des betreffenden Bleichereibesibers oder dur ein Atten der Ortsbehörde bescheinigt ijt, wobei auf thunlichste Beschleunigung der obrigkeitlihen Bescheinigungen Bedacht zu nehmen ist. Eine weitere Kontrole über den Vertrieb oder Verbleib der Waare findet nit statt. Liegt der Leinwandmarkt oder die Bleicherei, wohin die Leinwand bestimmt is, niht im Bezirke des Grenz-Eingangsamtes, so ist in der Regel die Leinwand unter Begleitscheinkontrole auf das Steuer- amt des Bestimmungsortes -abzufertigen. Die Bei- bringung des Attestes oder der Bescheinigung muß binnen einer von dem Grenz-Eingangsamte bestimm- ten, mindestens auf 14 Tage zu bemefssenden Frist erfolgen, widrigenfalls der deponirte Eingangszoll definitiv vereinnahmt oder der sichergestellte Betrag eingezogen wicd. Es soll jedoh auf unvershuldete Verzögerungsgründe angemessene Rücksicht genommen werden. : :

c. Die zur zollfreien Einfuhr von roher ungebleichter Leinwand auf der Grenzstrede von Ostriß bis Schandau erforderlichen Erlaubnißscheine sollen von dem zuständigen Hauptamte unter der Bedingung ertheilt werden, daß die einzubringende Leinwand zu Bleichereien oder Leinwandmärkten gelangt.

Im übrigen gelten auch hier die vorstehenden Bestimmungen unter a. und b. Z

3) Die unter Ziffer 2 Litt. b. erwähnten Atteste und Beglaubigungen, sowie die Erlaubniß Zeine (Litt. e.) sollen gebühren- und kostenfrei ausgestellt werden.

Er

E [In serate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, cas Central-Handelsregister und das 4 Pofiblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Denishen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußiseu Staats-Anzeigers: Berlin, 8. ‘. Wilhzelm-Siraße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

-fientliche Vorladung. Folgende Personen, a R der Swriftsezer Friedrih Wilhelm Merten aus Seelow, geboren den 26. Februar 1852, 2) der Stlosser Hermann August Meißner aus Gusow, geboren den 22. November 1854, 3) der Johann

ranz Carl Muchow aus Letschin, f 5. März 1855, 4) der August Ferdinand Siewert aus Neuhardenberg, geboren den 16. März; 1857, Find von der Königlichen Staatsanwaltscha|t zu Cüstrin angeklagt, als Wehrpflichtige nah erreih- tem militärpflihtigen Alter in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des- stehenden Heeres oder

“Oeffentlicher Anze

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. | 5. Industrielle 'Etablissements, Fabriken

9. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen | u. dergl.

geboren den | ie noch zu demselben herbeigeschafft werden ïönnen. Im Falle des Ausbleibens der Angeklagten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in coutu-

und Grossbandel.

| 8. Theater-Ánzeigen. ! 9, Familien-Nachrichten. /

Stiefshwester der Shurig.

er Flotte zu entziehen, das Bundesgebiet verlassen, v +5 Tcfitevalb desselben aufzuhalten. Auf Grund des §. 140 des /Strafgejeßbuchs ist gegen diesclben durÞ Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom beutigen Tage die Untersuchung eröffnet und ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Ent- {cheidung der Sache auf den 17, April 1879, Vormittags 12 Uhr, im Siß: ngszimmer des hiesigen Gerichts anberaumt, zu welchem die oben aufgeführten Angeklagten hiermit öffentli mit der Auflage vorgelad2n werden, zur bestimmten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienen- den Beweiämittel mit zur Stelle zu bringen oder se n so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß

[8440]

der Ve?

; u demselben rechtzeitig beshaft werden E O “Im le des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung gegen die Angeklag- {en in contumeciam verfahren werden. Seelow, den 13. Dezember 1878. Königliche Kreisgerichts8-

Deputation.

Oeffentliche Vorladung. Auf die Aaflage der aa Staatsanwaltschaft hier vom 17. August 1878 ift durch Beschluß des unterzeihneten Gerichts vow 13. September_c. gegen: 1) den Maschinen-

öônnen. gehörig

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dgl.

Vor: dem unterzeicnetes Gericht ist auf Antrag ‘ligten wegen Ermittelung des Lebens oder Loves beziehentlih Todeserklärung der unter O_ Personen der Ediktalerlaß beschlossen worden.

Es werden daher die unter O genannten Perso- nen, sowie deren g ic foqus Erben und Gläubiger ierdurch vorgeladen, in dem aus : 2 ben 26. Februar 1879 aöberaumten Anmeldetermine in Person oder dur legitimirte b tigt Amtsstelle zu erscheinen, ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, mit den Betheiligten beziehent- lid mit dem zv bestellenden Kontradiktor rechtlich u verfahren, sodann : E den 24. April 1879 des Aktenschlufses und

: den 26. Juni 1879 _ :

der Bekanntmachung eines Erkenntnisses, welches bezüglich der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für

Ediktalladung.

zur Herbeiführung der

0 nachverzeichneten | Ebegericht anberaumt worden.

Bevollmächtigte an hiesiger | wird.

Königliches Kreisgericht.

[8313]

aamartia 211 Totn F S A A A

bauer Rudolf Ell —V-denSuftas Fulius Gotthold Offermaun, 3) den Carl GBott- lieb Reinhold Teblaff, sämmtlich aus Sommerfeld, wegen Verl-:ßung der Wehrpflicht aus §. 140 des Reichs-Strafgeseßbuches und §. 10 des Gesetes vom 10.März 1856 die Untersuchung eröffnet und zum münd- lichen Verfahren cin Termin auf den 14. Februar 1879, Vormittags 9 Uhr, im Sißuagëzimmer des unterzeichneten Gerichts anberaumt. Die ihrem Aufenthalt nach nicht zu ermitteln gewesenen An- eklagten werden zu obizem Termine öffentli mit er Aufforderung vorgeladen, zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienen- den Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder olche dem unterzeihneten Gericht so zeitig vor dem mine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben her- beigeschafft werden können. Im Falle des Aus- bleibens der Angeklagten wird mit der Untersuhung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Sorau N./L., den 13. September 1878. König-

werden.

ber 1878.

isgeriht. I. Abtheilung. nämlich: L S ti Dia A O s 1) Cornelius Ernst Sewald, Student der Rechte 1 N kg Ge [9067 aus Hohcnstein, Sohn erster Ehe weil. Johann N rid Kt L Jes, Ocfenttiche Vorladung. Auf die Anklage der | Friedri Sewald's, Spinnfabrikb-sigers und Han- 5 160 R E Gairben

Königlichen Staztganwallihaft hierselbst vom 15. | delsmanns daselbst, seit 1827 spurlos Es, 5) 5000 ke grobe Graupen, Suli cr. ist durch Beschluß des unterzeihneten Ge- } Vermögen: #46 93 &Z§ Sparkasseneinlage. 6) 8300 kg Gerstengrübe,

richts vom 27. Juli cr. gegen 1) die Ritterguts- | Antra teller: der Kaufmann Franz Theodor M T0 Le Safecgtüpe besizerin, separirte Bildhauer Emilie Juliane | Sewald in Hohensteia, Stiefbruder des Abwesenden. 9 5700 ks Pafergrüpe, Bähr geb. Baumgart, 28 Jahr alt, zuleßt zu 2) Friedrich August Graul aus Hoheustein, ge: 9) 3500 ke Hirse,

Breslau Paradiesstraße, von wo sie nah Dresden | boren den 11. Juli 1827, zuleßt in Dresden, sei 104 1600 Ke angebranuten Kaffee, abgemeldet, 2) den Bildhauer Georg: Lorenz | dem Jahre 1850 abwesend. Das V:rmögen defsel- 1 5000 LT Werfteninebl

Bähr, 37 Jahr alt, aus Breslau, zuleßt zu Dres- | ben besteht in 172 ÆA 55 S. Antra stellerin: R S100 Ke Weizenmelil,

den Blasewißstraße Nr. 15, wegen Sdo a Eigen- | Christiane gr Vollhardt, geb. Graul, in 1s 500 ke Fabennuddn, nutzes resp. Theilnahme daran aus §8. 288, 49 | Hohenstein, chwester des Verschollenen. E 14) 95009 ke Roggenbrod,

des Reich3-Strafgeseßbuchs. die Untersuchung eröffnet 3) Auguste Wilhelmine verehel. Schurig, geb. 15) 100500 ke feinere Roggenbrod, und zum mündlihen Verfahren ein Termin auf Aronner, geboren am 29. November 1823 in 18 3600 ke Semmel

den 14. Februar 1879,, Vormittags 9 Uhr, | Waldenburg in, Sachsen, außereheliche Folie 17) 20 LS Soiebad,

im Sigzungszinmer des unterzeichneten Gerichis an- Ghristianen Friederiken Eilsner, später verehel. ;

Rer L. Miu TTOTsTIET Tee Den L, GLILHATEtS

J L Steben p T 5 che in dem anbe- | jegt nit zu O ist, auf Grund der 88. 677, | in Gegenwart ber etwa An

Diejenixen Betheiligten, wel 688 Titel 1 Thl. I1. Landrecht wegen Eheschcidung

raumten Anmeldungstermin nit erscheinen, oder im Hoe es Erscheinens ehörig bescheinigen, i 1 bree etwaigen Ansprüche nicht minder der Rechts- wohlthat der orr gg i rfe in den vorigen Stand ür verlustig erachtet, ) ge- e tin Abwesenden im Falle ihres Außenbleibens für todt erklärt, und solchenfalls die Vermögens- bestände unter O den si legitimirenden Erben oder Gläubigern oder sons Berechtigten auêsgeantwortet

Auswärtige Betheiligte haben bei 15 4A Strafe Bevollmächtige, am hiesigen e zur Empfang- me von Zufertigungen zu besteüen. E ne TiG aud Gräflich Schönburgisches Ge- rihts8amt Hohenstein-Ernstthal, am 4. Okto-

bei Gi —it

ihre- Ansprüche nicht

werden für ausgeschlofsen und klagen.

vor dem

insbesondere die unter O ge” | stehenden

lihte Johanne zugelaîsen werden wird.

Königliches Kreisgericht.

[10595]

0

Edictal-Citation.

Die verchelihte Jnuwohner und Arbeiter zu Jägerndorf

Brieg, den 17. September 18

iger.

6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3, Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen.

4, Verloosung, Ámortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

| In der Börsen- beilage.

beraumt. Die ihrem Aufenthalte nach nicht zu | Raubold ebenda, vor über 40 Jahren mit ihrem ermitteln gewesenen Angeklogten werden zu obigem Termine öffentli mit der Aufforderung vorgeladen, zur festzesezten Stunde zu erscheinen und die zu

Pflegevater, dem Weber Wünsh aus Hohenstein, nach Rußland ausgewandert, zuleßt in Bialistock 20) wohnhaft. Seit 1841 oder 1842 ist keine Nachricht

ri, zu Rathenow unter der Behauptung, daß ihr Ehemann sie seit dem Jahre 1874 verlassen hat, wegen böslicher Verlassung die Ehescheidungsklage erhoben worten. Zur Beantwortung derselben und zur mündlichen Verhandlung ift ein Termin

auf den 24, Februar 1879,

Vormittags 10 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Zimmer Nr. 46, vor. dem

Der Verklagte wird hierdurch aufgefordert, h behufs Beantwortung dieser Klage bei dem unter- zeichneten Geribte alsbald und spätestens in dem vorbezeichneten Termin zu g-ftellen, widrigenfalls cine böslih: Verlassung seiner Ehefrau für erwie- fen erahtet, und was Rechtens erkannt werden

Brandenburg a. H., den 24. Oktober 1378. 8 ae Abtheilung I.

ohanne Soppe, geborne Becker, 29 gegen ihren Ehemann Franz Soppe, welcher von seinem Wohnorte Jägerndorf länger al: Jahres- frist verzogen ift, sich zuleßt in Kloster Mannsfeld

Franz Sopype wird daher hiermit zu dem auf den 1. Mai 1879, Vormitta errn Kreisgerichts-Rat ermin öffentlich vorgeladen unter der Verwarnung, e bei seinem Au bleiben die verehe-

oppe nach Ablauf der geseßlichen Frist zur Anstellung der gedachten Chescheidungsfklage

78. I. Abtheilung.

Bekanntmachung. : Die Lieferung der für den Zeitraum vom 1. April

1879 bis 31. März 1880 crforderlichen

y L, Verpfl-egungsgegenstände

s 113 Uhr, Schmidt an-

H

Inserate nehmen an: die Anno:cen-Erpeditionen des „Juvalidendauf“, NRadolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen grös:ren Annoncen-Bureaus.

K

18) 15000 kg Salz,

19) 393200 kg Kartoffeln,

) 7000 kg Sauerkraut, 21) 24000 kg gelbe Rüben,

i theidigung dienenden Beweismittel mit zur | von ihr hierher gelangt. Für dieselbe liegt im 22) 10200 kg Rindfleisb,

A s Ta folhe dem auer Ee E j üs s Spar en L er 24 3 n Ie S, i iti dem Termine anzuzeigen, da M. 83 F. Antragstellerin: Christiane Cmilie 24) 12 ammel j

M N A e verehel. Schaider, geb. Raubold, in Waldenburg, 25) 700 kg Kalbsfleisch{,

26) 4500 kg Rindernierenfett, 27) 600 kg Schweineschmalz,

i werden. Sorau, den 8. Dfk- | [9029] Oeffentliche Ladung. 28) 1700 kg geräverter Sped, S L See iiges Kreisgeriht. Erste Ab- Gegen den Arbeitsmann Friedrich Wilhelm 29) 500 kg koscheres Rindileid, theilung Sartmann, früher in Rathenow wohnhaft. ist von 30) „50 kg foscheres Hamme fleisch, : seiner Ehefrau Friederike Elisabeth, geborne Gen- 31) 300 kg foscheres Rinderfett.

Für die sub 1 bis infl. 12 aufgeführten CGerea- lien werden nur Offerten auf die in der Anftalt ausgelegten Proben berücksictigt. Ix. Schreibmaterialien, i nämli: verschiedene Sorten Papier, Stahlfedern, Dinte, Bleistifte 2c. soll im Wege der Submission verdungen werden. L Spezielleres in Betreff der vorstehend aus8ge- schriebenen Lieferungen in den auégelegten Be- dingungen. : A M ieeunosiiae werden ersut, ihre s{riftlichen versiegelten Offerten an die Direktion der Straf- und Korrektionsanstalten zu Cöln, Klingelpüß Nr. 37, mit der Aufschrift 4 a al 1. Submission auf Verpflegungsgegen stände, ad IIl. Submission auf Schreibmaterialien, bis spätestens Dienstag, den 14. Januar 1879, Abends 6 Uhr, abzugeben. In den Offerten muß ausdrüclih angegeben sein, daß der Submittent die Liefecungsbedingungen kennt uad sich ihnen unter- wi: ft. x Die Eröffnung der eingegangenen Offerten erfolgt - 1. für Verpflegungêgegenstände Mittwoch, den 15. Januar 1879, um 19 Uhr Morgens, IT. - für Schreibmaterialien an demselben Tage um 11 Uhr Morgens, _ : in dem Bur-:au der oben bezeichneten Direktion. Die Lieferungsbedingungen liegea in dem Sefkre- teriate der Männerstrafanstalt während der Erpe- ditionsstunden zur Einsicht aus und können auf Wuns gegen Erstattung von Einer Mark daselbst entnommen werden Cöln, den 23. Dezember 1878. Königliche Strafanjtalts-Direktion.

Verloosung, Amsrtisation,_ Zinszahlung u- f w. von öffentlichen Vasovyieren-

8602 Bekanntmachung. E tindigüng vou ausgeloosten Obligationen

erster Emission des Kreises Toft - Gleiwit,

ei der, in Gemäßheit der Bestimmungen des Allecbacfien Privilegiums vom 12. Februar 1866, im Beisein der Mitglieder der Chausseebau - Kom- mission unter dem 30. v. Mts. statigefundenen Aus- Tina der nah Maßgabe des E Gan pro 1879 einzulösenden Obligationen des Kreises Toft- Gleiwiß sind Dae Nummera im Werthe 10050 M. gezogen worden : cis 5 Stück Lit. A. à 500 Thlc. = 1500 M Nr. 99 31 286 257 162. 2) 6 Stü Litt. B. à 100 Thlr. = 300 M Nr. 22 361 34 87 108 215. 3) 5 Stü Litt. C. à 50 Thlr. = 150 #4 Nr. 69 124 70 77 190. : Indem die vorstehend bezeichneten Obligationen erster Emission hiermit zum 1. April 1879 ge- fünigt werden, fordere i die Inhaber derselben auf, den Nennwerth gegen Rücklieferung der qu. Obliga-