1879 / 5 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Grunde liegenden Absichten niht auf dem Wege einer rich- |

tigen Gestaltung und Ausbildung des Jnnungswesens ihre zutreffendste und geeignetste Befriedigung finden können. ie hiermit angeregten Organisationen sind von der

E Wichtigkeit. Bei richtiger Würdigung und Förderung önnen dieselben eine sehr weenitite Handhabe bieten, die auf dem sozialen Gebiete in leßter Zeit hervorgetretenen be- drohlichen Mißstände in wirksamer Weise zu bekämpfen und dur die Selbstthätigkeit der Betheiligten nah allen Seiten hin eine Hebung und Stärkung des für die staatlichen und En Aufgaben so wichtigen Gewerbestandes herbei- zuführen. Diese Rücksihten müssen die Staats- und Ge- meindebehörden bestimmen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der verschiedenen Landestheile und Gewerbe dieser Angelegenheit ihr besonderes Augenmerk und eingehende Sorge zuzuwenden. :

Im Juli dieses Jahres sehe ih einem Berichte der König- lichen Regierung darüber entgegen, was in Jhrem Bezirke zur Erledigung dieses Erlasses geschehen ist, welhe Erfolge damit erzielt sind und welche Beobachtungen dabei etwa in Beziehung auf die Revisionsbedürftigkeit der in Betracht kom- menden geseßlichen Bestimmungen gemacht sind.

Berlin, den 4. Januar 1879. Der Minister für Dante para und öffentliche Arbeiten.

aybach. An sämmtlihe Königliche Regierungen und Landdrosteien und das Königliche Polizei-Präsidium hier.

Statuten der Schuhmacher-JIFnnung. Titel 1. Zweck der Innung.

d 1. Der Zweck der Innung besteht in der Förderung der ge- meinsamen gewerblichen Juteressen.

. 2, Insbesondere erachtet die Innung es als ihre Aufgabe:

1) durch Aufstellung und Beobachtung avi f Grundsäße auf eine tüchtige allgemeine und fabliche Ausbildung der Lehrlinge und deren gute moralishe Führung hinzuwirken,

2) ein gutes Verhältniß zwis{hen Meister und Gesellen durch ge- eignete Maßregeln zu fördern und zu erhalten,

3) den Gemeingeist unter den Meistern zu pflegen, das Bewußt- sein der Standesehre, der Rehte und Pflichten selbständiger Meister gegenüber den Lehrlingen und Gesellen, den Mit- meen und dem Publikum zu pflegen und lebendig zu er-

alten.

8. 3. Die Innung kann zu diesem Behuf auch mit andern, gleichartige Zwecke verfolgenden Vereinigungen von Handwerkern und Gewerbtreibenden in Verbindung treten, Einrichtungen und Anstalten zur gegenseitigen Unterstüßung in Krankheits- und Todesfällen be- \chließen, niht minder auch dur geeignete Maßregeln unmittelbar den gewerblichen Betrieb ihrer Mitglieder unterstützen.

Titel 2. Mitglied\schaft.

8. 4, Mitglieder der Innung können cin:

1) alle jeßt in Osnabrück vorhandenen selbständigen Meister, welche sich binnen zwei Monaten nach Einführung dieses Statuts zur Aufnahme melden,

2) alle hier jeßt oder in Zukunft vorhandenen selbständigen Meister, welche eine ordnungsmäßige Lehrzeit von mindestens 3 Jahren bestanden und nach Anfertigung eines Gesellenstücks ordnung8mäßig als Gesellen bei einer Innung, Handwerker- Korporation oder sonstigen Handwerkervereinigung als Gesellen ausgeschrieben sind.

Von diesen Erfordernissen kann der Vorstand jedoch absehen, wenn der betreffende Meister an einem Orte das Handwerk gelernt hat, an welchem zur Zeit keine Gelegenheit geboten wurde, cine Ge- fellenprüfung zu befechen und -ordnungämäßig ausgeschrieben zu wer- den, wenn der Vorstand sich überzeugt, daß der betreffende Meister das Handwerk dennoch in genügender Weise erlernt hat. Zur Mit- oe) ad ist der Betrieb des Gewerbes nicht unbedingt erfor-

erli.

_§. 9. Der Antrag auf Eintritt in die Innung wird beim Ober- meister gestellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen.

8. 6. Jeder Neueintretende hat ein Eintrittsgeld von 1 # zu zahlen, fo lange nicht durch Innungsb:\{chluß dieser Betrag erhöht oder herabgeseßt wird.

F. 7. Von dem Eintritt in die Jnnung sind ausgeschlossen :

a, E im §. 83 der deutschen Gewerbeordnung genannten Per-

onen,

b. diejenigen, welche fich in ihrem Gesellenstande eines rechts- widrigen Vertragëbruches \{huldig gemacht haben, falls nit der Vorstand annimmt, daß unter den besonderen Umständen des Falles kein Makel mehr auf dem Charakter des Antrag- ftellers haftet,

. diejenigen, welche sih eines Vergehens oder Verbrechens \chul- dîg gemacht haben, welches nach der Ansiht d-es Vorstandes und dem Aussp:uch der Innungsversammlung einen entehren- den Charakter hat;

Dertones welche das Schuhmachergewerbe nicht mehr selbständig be- treiben, können von der Jnnungsversammlung aus der Liste der Mit- glieder der Innung gestrichen werden. Titel 3, Votfiäud; 8. 8. Der Vorstand der Innung besteht aus:

1) dem Obermeister,

2) dem ftellvertretenden Obermeister,

3) einem Rechnungsführer,

: 4) einem Protokollführer, 5) drei Deputirten, welche den Protokollführer nöthigenfalls zu vertreten haben.

8. 9, Der Obermeister beruft den Vorstand und die Innungs- versammlung, leitet die Verhandlungen derselben und führt die lau- fenden Geschäfte ‘des Vorstandes, soweit niht dur Vorstandsbes{chluß eine anderweite Geschäftsvertheilung stattgefunden hat.

8. 10. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse der Innung nach Maßgabe der Beschlüsse derselben oder des Vorstandes, er haftet für die sihere Aufbewahrung und gewissenhafte Belegung des Innungsvermögens2. Alljährlih, in der regelmäßig am ersten Mon- tag des Monats Mai stattfindenden Versammlung hat er Rechnung über das vom 1. April bis 31. März laufende Rehnungsjahr abzu- legen. Ueber die Art der Revision der Jahresrechnung beschließt die Generalversammlung.

§. 11. Der Vorstand wird alljährlich in der im vorstehenden Faragraphen erwähnten regelmäßigen Jnnungsversammlung auf ein

ahr gewählt. Die Wahl geschieht mittelst Stimmzettel dur die absolute Mehrheit der Abstimmenden. So lange eine absolute Mehrheit nit erzielt ist, scheidet derjenige aus, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat und wird unter den Uebrigen weiter gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Locs. Wenn Niemand wider- spricht, kann die Wahl aller oder einzelner Vorstandsmitglieder auch durch Akklamation geschehen. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder find wieder wählbar.

S. 12. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt als ein Ehren- amt. Sie verlieren dasselbe mit dem Verlust der zum Eintritt in die Innung erforderlichen Eigenschaften. In diesem Falle ist binnen drei Monaten eine Innungsversammlung zur Neuwahl zu berufen.

S. 13. Der Vorstand wird in allen ihm durch das Gesetz oder die Statuten übertragenen Befugnissen rechtsgültig dur die Zeichnung des Obermeisters und eines Vorstandsmitglieds nah Außen vertreten.

L 14. Der Vorstand führt die Verwaltung der Angelegenheiten der Innung nach Maßgabe der Ges-te, des Statuts und der Be- \chlüfse der Innungsversammlung. Ler Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Er tritt entweder an im Voraus fest- genen Tagen und Stunden in regelmäßigen Sitzungen oder in

esonders berufenen außerordentlichen Sißzungen zusammen,

Der Obermeister oder bei dessen Hegriindeler Weigerung sein Stellvertreter muß den Vorstand auf Verlangen von drei Mitglie- dern des Vorstandes berufen. Der Vorstand is beschlußfähig bei der Anwesenheit von fünf Mitgliedern. s

Sind der Obermeister und sein Vertreter abwesend, so führt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied den Vorsiß. Bei S E im Vorstande entscheidet die Stimme des Vor-

enden.

8. 15. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Fnnungsversamm- lung vorzubereiten und auszuführen und ist der Innung für die ge- wissenhafte und sorgfältige Geshäftsführung verantwortlich.

Die Innung ist berechtigt, einen besonderen Vertreter in einer Innungsversammlung zu nählen, um etwaige Eer viannosanspräche gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben aus ihrer

mtsführung gerihtlich zu verfolgen Titel 4. Innungsversammlung.

8. 16. Die Innungsversammlung wird berufen dur den Ober- meister und zwar mittelst mündlicher Ladung der Innungsgenossen durch den Innungsboten, welcher unter Mittheilung der Tagesord- nung die Einladung dem Innungsgenossen oder bei dessen Abwesen- heit seiner Ehefrau oder einem erwachsenen Hausgenossen oder einem Mitbewohner des Hauses eröffnen muß. :

8. 17. Der Obermeister is verpflichtet, eine Jnnungsversamm- lung zu berufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Jnnung dies verlangen. Verweigert er dennoch die Berufung einer Janungs- versammlung, so kann der Magistrat der Stadt Osnabrück auf den Antrag des Vorstandes oder eines Viertels dcr Jnnungsgenossen die Innungsversammlung gültig auf Kosten der Innung berufen. Jn einer jo berufenen Innungsversammlung führt ein vom Magistrat ernanntes Mitglied des Vorstandes oder der Innung den Vorsitz.

. 18, Die Beschlüsse der Juanungsversammlung werden durch die absolute Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleich- heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Auss\{lag.

Der Beschlußfassung können auch solche Gegenstände unterwor- fen werden, welche, obwohl sie vorher nicht auf die Tagesordn ng gestellt sind, von der Mebrheit der Innungêversammlung ohne Wider- \pruch des Vorstandes für dringlich erklärt werden. Vergleiche jedoch S. 92 und 93 der Gewerbeordnung.

S. 19, Bei der Abwesenheit des Obermeisters und seines Stell- vertreters führt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied dcs Vor- standes den Vorsiß in der Innungsversammlung.

Im Uebrigen kann die Innungsversammlung ihre Ver- HURTIUngE durh eine zu beshließende Geschäftsordnung näher regeln.

8. 21, Der Beschlußfaffung der Innungsversammlung unter-

liegen insbesondere :

1) Alle Anträge auf Aenderung der Statuten und die Auflösung der Innung;

2) die Entscheidung von unerledigt gebliebenen Differenzen zwischen dem die Decharge ertheilenden Vorstande und dem Rechnungsführer;

3) die Beschlußfassung über dauernde Einrichtungen und gemein- same Verpflichtungen der Innungsgenofsen , insbesondere in Betreff der Regelung des Lehrlings8wesens und der Bedingungen der mit den Gesellen abzuschließenden Verträze, sowie der Aufrechthaltung derselben ;

4) c du regelmäßiger oder außerordentlicher Fnnungs-

citräge;

5) die Genehmigung von Ausgaben, zu welchen dem Vorstande keine Ermächtigung ertheilt ist ;

6) die Entscheidung von Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ;

7) die Einseßung von Kommissionen zur Vorbereitung einzelner Beschlüsse oder zur Verwaltung gemeinsamer Einrichtungen.

Titel 5. Lehrlinge und Gesellen. i

8. 22, Die Igmunsbeielen gn verpflichtet, ihre Lehrlinge beim Antritt her Lehre *f# dàs Innungsbuch upter Angabe der wesentlichen Bedin „ungen ‘des Léhrvertrags. cinshreidven und nah Be- endigung der Lehre ordnungsmäßig aus\chreiben zu lassen.

Die von den Innungsgenossen abgeschlossenen Lehrverträge müssen eine Lehrzeit von mindestens drei Jahren vorschreiben und den Lehrling zur Anfertigung eines Gesfellenstücks verpflihten. Jedoch kann einem Lehrlinge, welher anderswo eine Lehre nit geseßzwidrig verlassen bat, und hier weiter zu lernen beabsichtigt, die {on gelernte Zeit in Anrechnung gebracht werden, wenn dafselbe genügend beglaubigt wird.

Ueber die bestandene Prüfung des Lehrlings und die erlangte Befähigung zum Gesellen, über den ordnungsmäßigen Besuch der ge- werblihen Fortbildungss{chule, sowie über das Betragen des Lehc- lings wird demselben bei Beendigung der Lehrzeit von der Innung ein Zeuzniß ausgestellt. Für besondere Leistungen können den Lehr- lingen vom Vorstande nah Beschluß der Innungsversammlung Prämien ertheilt werden. :

S. 23. Steeitigkeiten zwishen den Innungsgenossen und ihren amg od bezw. deren Eltern und Vormündern sind zuvörderst bei dem Obermeister zum Versuch gütliher Schlichtung vorzutragen und sind dieselben auf Ladung des Obermeisters zum persönlichen Er- scheinen vor ihm oder dem Vorstande verpflihtet. Eine gleihlautende Bestimmung ist in die Lehrverträge aufzunehmen.

S. 24. Der Abschluß der Verträge mit den Gesellen unterliegt ¿var der freien Uebereinkunft. Es darf jedoch kein Innungsgeno}\e einen Gesellen in Arbeit nehmen, welcher das Vertragsverhältniß mit einem andern Janungsaenossen rechtwidrig gebrohen hat, wenn ihm solches bekannt war. Wird dieser Umstand dem Innungsgenosscn später vom Obermeister zur Kenntniß gebracht, so ift derselb: auf Verlangen des verletßten Meisters verpflichtet, dem betreffenden Ge- sellen sofort zu kündigen.

Hiesige Lehrlinge, welhe nach in Krafttcetung dieses Statuts als Lehrlinge nicht ordnungsmäßig ausgeschrieben sind, dürfen in Zukunft von den Innungsgenossen überhzupt nicht als Gesellen an- genommen werden.

8. 25. Innungsgenossen, welche den vorstehenden Bestimmungen oder den von der Innungsversammlung zukünftig gefaßten Beschlüssen über die mit den Lehrlingen und Gesellen abzuschließenden Verträge und deren Aufre{thaltung zuwiderhandeln, verfallen in eine vom Vorstande zu erkennende Geldstrafe von 15 M

Protokoll der Versammlung der Schuhmazer - Innung vom 8. Dezember 1877,

Nachdem der Vorsißende F. W. Koch die Versammlung eröffnet, wurde mit der Berathung der Statuten fortgefahren. §. 23 wurde unverändert angenommen, zu §. 24 ein Zusaß (nab in Krafttretung diejés Statuts) hinzugefügt, dann wurde über die Statuten en bloc abgestimmt und dieselben einstimmig angenommen. Ferner wurde beschlossen, um Korporationsrehte nahzusuhen und der Vorsitzende beauftragt, selbiges P bewerkstelligen. «

. Kußlmann, Protokollführer. i F. W. Koch, Obermeister.

Daß obiges Protokoll i1 der Richtigkeit it, und wir uns zur Innehaltung vorstehender Statuten verpflichten, bescheinigen durch ihre Namensunterschrift.

Osnabrück, den 18. Juni 1878.

F. W. Koh, W. Kuhlmann, Hh. Meyer, W. Beckmann,

L, Breyer, A. Koch, I. H. Brettschneider, H. Engel, H. Wish- meyer, W. Kisker, J. Landwert, K. Stromberg, Georg Schlechter, Wilhelm Funke, B. Lintker, W. Moormann, H. Kruse, A, Rüsing, . Lorlage, F. Kemper, Aug. Holthaus, D: Dütemeyer, B. Epmeyer, F O meyer, H. Breford, J. H. Hamm, F. Hanel, R. Osffig, . Krull,

Vorstehende Innungsstatuten werden damit auf Grund des S. 99 der Reichs-Gewerbeordnung vom. 21. Juni 1869 genehmigt. Osnabrück, den 12. Juli 1878. : Königliche Landdrostei. (L, 8.) Gehrman

. Hafkemeyer, A. Angermann, R. Feyer, H. Rüschemeyer.

24. Plenarsißung des Hauses der Abgeordneten, am Mittwoch, den 8. Januar 1879, Mittags 12 Uhr.

; Tagesordnung:

Dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend eine Zu- saßbestimmung zu den Artikeln 86 und 87 der Verfassungs- urkunde vom 31. Januar 1850. Dritte Berathung des Geseßentwurfs , betreffend die Verpfändung von Kauffahrtei- fn in der Provinz Stor. Dritte Berathung des Ge ames über eine Abänderung des Gesetzes, etreffend die Verwaltung des Staatsshuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden-Kommission vom 24. Februar 1850. Dritte Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Ablösung der durch Staatsvertrag vom 9. April 1876 auf den preußischen Fiskus übergegangenen Gefälle. Dritte Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die O sbehörden und das Auseinanderseßungsverfahren im Kreise Herzogthum Lauenburg. Erste und zweite Berathung des P, betreffend die Rheinschiffahrtsgerichte. Erste und zweite Be- rathung des Geseßentwurfs, betreffend die Elbzollgerihte. Erste Berathung des Antrages der Abgg. Krech und Geno fen auf Annahme des Entwurfs eines Ergänzungsgeseßes zu dem Geseße vom 27. April 1872, betreffend die Ablösung der den geistlihen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen zustehenden Realberehtigungen. Zweite Be- rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die P Cas der. rer vormals sächsishen Stifter Merseburg, Naumburg und Zeiß.

Betauntmahuna. Die Entlassungsprüfung am hiesigen Königlichen Seminar für Stadtshulen wird vom 28. Februar bis 6. März d. J. abgehalten werden.

Zu dieser Prüfung werden auch nit in einem Seminare gebildete Lehramts-Kandidaten, welche das zwanzigste Lebens- jahr zurückgelegt haben, zugelassen.

Die Anmeldungen sind bis zum 15, Februar d. J. an uns einzureichen und denselben beizufügen : 5 ein Lebenslauf; 2) der Geburtsscein ; 3) das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels berehtigten Arztes über normalen Gesundheitszustand ; 4) ein amtliches Führungsattest ; 5) eine Probeschrift mit deutschen und lateinischen

Lettern und

6) eine Probezeihnung. Berlin, den 2. Januar 1879. Königliches Provinzial-Schul-Kollegium. Reichenau.

BDEetanntmaGUn gén auf Grund des Neihsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des 8. 12 des Reichsgesezes gegen die ge- meingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 4. Januar 1879 datirte Nummer 1 der von F o- DLUN Mosst redigirten und vom Kommunistischen Arbeiter-

ildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift: „Freiheit, Sozialdemokratisches O r- gan“ nah 8. 11 des gedachten Geseßes dur die unter- zeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Berlin, den 6. Januar 1879. Königliches S

hs (I von Shlieckmann. Der unterzeichnete Stadtrath als Aufsichtsbehörde über die im hiesigen Stadtbezirke bestehend:n eingeschriebenen Hülfs- fassen hat mittelst Verfügung vom 16. November l. F. die Central-Kranken- und Sterbekasse der Gewerfk- schaft der Shuhmacher und verwandten Gewerbe, eingeschriebene Hülfskasse, welche hierselbst ihren Sig hatte, auf Grund des 8. 29 Nr. 4 des Reichsgesezes über die ein- geschriebenen Hülfskassen und des 8. 1 Abj. 2 des Reichsgesetzes egen die gemeingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie ür geschlos | en erklärt. Nachdem diese Verfügung am 24. l. M. die Vollzugskraft erlangt hat, sind die Herren Kauf- mann Carl August Wickenhagen und Kanzleibeamte Mälzer hierselbst mit Abwicklung der Geschäfte der genann- ten Kasse beauftragt worden. Gotha, den 28. Dezember 1878. Der Stadtrath. Hünersdorf.

Nichtamtliches.

Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 7. Fanuar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute militärishe Meldungen entgegen, empfingen Se. Königliche Hoheit den Erbgroßherzog von Medcklenburg-Streliy und d:n General-Jnspecteur Fes Militär-Erziehungs- und Bildungswesens, General von Rhein- baben, und hörten den Vortrag des Chefs der Admiralität, Generals von Stosch. :

Jhre Majestät die Kaiserin-Königin empfing e den Besuch “i bks Königlichen Hoheiten des Erbgroß- erzogs und der Erbgroßherzogin von Mecklenburg-Strelitz, E O ein Familien-Diner im Königlichen Palais statt- ndet.

Se. Kaiserlihe und Königlihe Hoheit der

Kronprinz empfing gestern Mittag den Minister des

nnern, Grafen zu Eulenburg und demnächst den Geheimen ber-Regierungs-Rath Dr. Schoene.

Bei Brisung der Zwedcke eines Vereins is, nah e

einem Erkenntniß des Ober-Tribunals, vom 28. No- vember v. F., niht maßgebend, was in den Statuten eines Vereins ohne jede Erläuterung dafür ausgegeben wird, und es ist somit nicht lediglih auf Grund eines Paragraphen in den Statuten, welcher die Behandlung Tee Angelegen- heiten untersagt, der Verein als ein jolher anzuerkennen, welcher die Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten nicht bezweckt, vielmehr ist, unabhängig von der in den Statuten

niedergelegten Auffassung der „öffentlihen Angelegenheiten“, festzustellen, ob die darin angegebenen positiven Zwecke sich nit als eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten im Sinne des _Geseges darstellen. iZepa Der General-Lieutenant von Oberniß, General- Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Com- mandeur der 14. Division, hat sich nach Düsseldorf zurück- begeben.

Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich von Pen ern, Oberst-Lieutenant 1nd Commandeur des 2. Garde-Dragoner-Regiments, ist hierher zurückgekehrt.

S. M. Kanonenboot „Cyclop“, 4 Geschüße, Komdt. Kapt. Lt. von Shuckmann I., is am 19. November v. J. von Shanghai nah Tientsin in See gegangen.

Großbritannien und Jrland. London, 4. Januar. Die „London Gazette“ meldet die Ernennung des Oberst: Lieutenants E. C. Roß zum britishen General-Konsul

° f die Provinz Fars und die Küsten und Jnseln des per-

ischen Meerbujens innerhalb des persischen Gebiets. Kalkutta, 6. Januar. Der Stamm der Mahsua- waziris hat einen Einfall in das britishe Ge- biet unternommen, den Ort Tank geplündert und niedergebrannt und sich dann auf einen Berg zurückgezogen. Zur Verfolgung derselben wurde eine Abtheilung Kavallerie abgesendet, von welcher ein Theil des Stammes abgeschnitten wurde. Nah Dera Jsmail Khan und Bannu sind Verstärkungen abgegangen, um die Wiederholung eines Einfalls zu verhindern, der nah den eingegangenen Nach- richten zu befürhten steht, weil mehrere Mollahs aus Kabul die Bevölkerung in jener Gegend aufzureizen suchen.

Frankreich. Paris, 5. Januar. Die Handelskammer von Boulogne hat, wie die „France du Nord“ meldet, von dem General-Zolldirektor folgendes Cirkular erhalten, welches also auch allen anderen Handelskammern des Landes zugegangen sein wird: i '

„Paris, 30. Dezember 1878. Die Regierung hat heute von unserem Botschafter in Wien die telegraphishe Anzeige erhalten, daß die Unterhandlungen mit Desterreih - Ungarn wegen Verlängerung des Handelsvertrages vom 11. Dezember 1866 nicht zum Ziele geführt haben. Demnach verfällt unser Handelsverkehr mit diesem Lande vom 1. euar ab wieder dem gemeinen Recht und die österreichish-ungarishen Er- zeugnisse sind fortan dem allgemeinen Zolltarife unterworfen.

Desgleichen gehen die übrigen Vertragsmächte mit diesem Tage

der besonderen Vortheile verlustig, welhe wir Oesterreich eingeräumt hatten, und die sie nach der Klausel der meistbegünstigten Nation mit genossen. Jhre Er- zeugnisse sind jegt wieder so zu behandeln wie vor dem Vertrage vom 11. Dezember 1866. Dies gilt besonders von den Seeschiffen, welche jeßt statt des einheitlihen Zolls von 2 Fr. per Donne die in dem Vertrage von 1860 mit England bedungenen Taxen zu entrichten haben, ferner von den Rohstoffen und verarbeiteten Gegenständen, welche der französishen Handelsmarine als Baumaterial dienen. Der Vertrag vom 11. Dezember 1866 hatte für diese Artikel die Bestimmungen des Geseßes vom 19. Mai desselben Fahres wiederholt, und dieses Regime bestand, nahdem es im Prinzip dur das Gese vom 20. Januar 1872 aufgehoben worden wär, für die Einfuhren der Vertragsmächhte nur noch kraft des österreihishen Handelsvertraas. Mit dem 1. Januar tritt es also außer Wirkung. Die Direktoren werden aufgefordert, dieses Rundschreiben zur Kenntniß ihrer Unterbeamten und der Handelswelt zu bringen. Der General-Zolldirektor und Staatsrath A m é.“

Amerika. Washington, 3. Januar. (Allg. Korr.) Das Kabinet hat den Beschluß gefaßt, daß der Staats- sekretär Mr. Evarts förmliche Unterhandlungen mit China behufs einer Modifizirung des von Mr. Burlinghame ge- nen Vertrages eröffnen solle. Es wird nämlich be- zweckt, der Chinesen-Einwanderung Beschränkungen auf- uerlegen. Dieser Schritt geschieht in Uebereinstimmung mit er Empfehlung des Kongresses. : j

New-York, 3. Januar. Die Legislatur von Maine hat Mr. Garcelon, einen Demokraten, zum Gouverneur des Staats gewählt, da die Wahl durch das Volk des Staates resultatlos geblieben war.

Süd - Amerika. Argentinien. Buenos Ayres, 8. Dezember (via Lissabon). Der zwishen Chile und der Argentinishen Konföderation geschlossene Ve r- trag wurde am 6. d. M. in Santiago unterzeichnet. Derselbe basirt auf dem status quo in Patagonien. Ein gemischtes Tribunal soll ernannt werden, um eine Entscheidung Über die sich widersprehenden Rechte der beiden Länder zu treffen, und ein Schiedsrichter soll die Ausschlagsstimme haben, im Falle, wenn Streitigkeiten entstehen. Der Vertrag erklärt die Meerenge für die Flaggen aller Nationen in Kriegs- und Sr ehenszeien für freî. Die Legislatur begann heute ihre

ißungen.

Brasilien. Rio de Janeiro, 15. Dezember. (Allg. Corr.) Der Kaiser eröffnete die Legislatur in Person. «n der Thronrede wird eine Ergänzung der Konstitution befürwortet, um die Deputirten in den Stand zu seßen, dur ein direktes ¡Votum des Volkes erwählt zu werden. Es wird bemerkt, daß die Finanzen des Neichs sich in Folge der Zustände in den nordwestlihen Provinzen in einer un- geordneten Lage befänden. Es sei nothwendig, Sparsamkeit U üben und neue Steuern aufzulegen, um ein Gleichgewicht er Einkünfte und Ausgaben zu erzielen und Brasilien in den Stand zu seten, seinen finanziellen Verpflichtungen ge- wissenhaft nahkommen zu können. Der spezielle Jmport- s ür den Rio Grande in Malto Grosso tritt im Fanuar in Kraft. Die Zölle auf Baumwolle, Seide, Leinwand und Kleidungsstücke, Schuhe und Draht find um die Me reduzirt. Zwischen Frankreih und Brasilien ist ein Konsularvertrag geschlossen worden. Die Pockenseuche greift in den nordwestlihen Provinzen um sich. Auch wird die Dürre allgemein.

Aus dem Wolffschen Telegraphen-Bureau.

Paris, Dienstag, 7. Januar, Vormittags. Die „Agence -

Havas“ läßt sich aus Tunis melden, daß der Bey von Tunis,

16) Baden (Lahr und Mannheim), 17)

um einen Beweis seiner versöhnlichen und freundschaftlichen Gesinnungen für Frankreih zu geben, einen höheren Beamten des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten beauf- tragt hat, nah Paris zu gehen, um die durch den Zwischen- falt U des Grafen Saucy hervorgerufenen Differenzen eizulegen.

Rom, Dienstag, 7. Januar. Die Minister Coppino, Mezzanotte und Tajani sind in ihren bezüglichen Wahlkreisen ebenfalls mit großer Majorität zu Deputirten wiedergewählt worden. Fn dem Befinden des Generals Medici ist eine leichte Besserung eingetreten.

Der Bericht der Tabak-Enquete-Kommission.

Der dem Bundesrath vorliegende vom 22. Dezem- ber 1878 datirte Bericht der Tabak-Enquete Kommission über den Tabakbau, den Handel mit Rohtabak, die Tabakfabrikation und den Handel mit Tabakfabrikaten sowie über die Tabakbesteuer.1ng im Deutschen Reih giebt in der Einleitung zunächst eine Uebersiht über die Anordnungen, welche die Ausführung des Geseßes vom 26. Juni 1878 in der furzen Frist von fünf Monaten ermöglicht haben.

Der Bundesrath beschloß in der Sißzung vom 4. Juli 1878 über die Zusammenseßung der Kommission und prä- zisirte deren Aufgabe dahin: 1) durch Erhebungen über den Umfang, die territoriale Vertheilung, innere Gliederung und wirthschastliche Bedeutung der bei der Beschaffung, der Verarbei- tung und dem Vertriebe des Tabaks betheiligten Erwerbthätigkeit, eine Grundlage zu gewinnen, auf welcher sie unter Vernehmung von Sachkundigen feststellt, welhe der verschiedenen Formen der Tabakbesteuerung für Deutschland geeignet sind und ein befriedigendes finanzielles Ergebniß in Aussicht stellen; 2) über das Ergebniß ihrer Erhebungen einen Bericht zu erstatten und sih über die Einführung derjenigen Form, welche sie als die zweckentsprechendste erkannt, gutachtlih zu äußern, zuglei mit dem Anheimgeben, falls sie es für angemessen erachtet, die Grundzüge der dem empfohlenen System entsprehenden Geseßz- gebung zu entwerfen.

Auf Grund des gedachten Beschlusses des Bundesraths wurden von dem Reichskanzler folgende Personen zur Theil- nahme an der Tabaks-Enquetekommission berufen: 1) der Kaiserliche Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern in Elsaß-Lothringen, Fabricius, zu Straßburg i. E., als Vor- sißender; als Mitglieder: 2) der Kaiserlihe Geheime Regie- rungs-Rath Burchard zu Berlin, 3) der Königlih preußische Geheime Ober-Finanz-Rath Schomer zu Berlin, 4) der Königlich bayerishe Ober-Rechnungs-Rath Felser zu München, 5) der Königlich sächsishe Finanz-Rath Schulß zu Dresden, 6) der Königlich württembergische Ober-Steuer-Rath von Moser zu Stuttgart, 7) der Großherzoglih badische Finanz-Rath Scherer zu Karlsruhe, 8) der Vize-Präsident der Handels- kammer Nebelthau zu Bremen, 9) der Gutsbesißer, Bürger- meister Dr. Groß zu Lambsheim in der bayerischen Rheinpfalz, 10) der Tabakfabrikant Schoepplenberg zu Berlin, 11) der RNohtabakhändler Dr. Diffené zu Mannheim. j

Die der Kommission übertragenen Erhebungen fanden nah den Bestimmungen des Bundesraths auf Grund eines von der Kommission entworfenen Fragebogens, zum Theil im Wege allgemeiner statistisher Aufnahinen, zum Theil im Wege örtlicher Ermittelungen durh Bezirkskommissionen statt.

Die Ergebnisse der allgemeinen statistishen Erhebungen, welche sich auch auf das Großherzogthum Luxemburg erstreckten, sind von dem Kaiserlichen statistishen Amt zusammengestellt und bilden die Anlagen I. bis Ill. des Berichts (1. der Tabak- bau im Deutschen Reih im Jahre 1878 in absoluten und in Verhältnißzahlen, IT. Zusammenstellung der bei den statisti- schen Ermittelungen bezüglich des Rohtabakhandels, der Tabak- fabrikation und des Handels mit Tabakfabrikaten im Deutschen Reich E einzelnen Angaben für das Jahr 1878, ITI. Hauptübersiht der Ergebnisse der statistishen Ermitte- lungen bezüglih des Rohtabakhandels u. s. w. nah den ein- zelnen Erhebungsbezirken für das Jahr 1878). Diese Nach- weisungen werden durch eine ebenfalls im Kaiserlichen stati- stischen Amt bearbeitete graphishe Darstellung über die terri- toriale Vertheilung des Tabakbaues und der Tabakindustrie (Anlage 1V.), eine Berehnung des Tabakverbrauchs im deutschen Zollgebiet (Anlage V.), zwei Denkschriften der Kommissionsmitglieder Diffeneé und Nebelthau über die Preisverhältnisse des fermentirten inlän- dischen Rohtabaks (Anlage Vl,) bzw. über den Handel mit ausländishem Rohtabak in das deutsche Zollgebiet (An- lage VIIL) ergänzt. Hieran reihen sih* weiter zwei nah den Veröffentlichungen des Kaiserlichen stat1stishen Amts zusammen- gestellte Uebersichten über die Tabakfabrikation und den Tabak-

handel nah der deutshen Gemwerbestatistik von 1875 (An- -

lage VIIT.) und die Produktion und Besteuerung des Tabaks in den Jahren 1871/72 bis 1877/78 (Anlage IX. mit 2 Bei- lagen), sowie eine Uebersicht über die in Bremen und Ham- burg ermittelten Tabakpreise (Anlage X.). Anlage XRI. bilden die Berihte der Bezirkskommissionen; An- lage XIIl, endlih enthält eine eingehende Darstellung der Geseßgebung über die Tabakbesteuerung in England, Frankreich, Jtalien, ODesterreih-Ungarn, Portugal, der Türkei, Rußland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Als weitere Anlagen sind dem Berichte noch beigefügt: die Druck- sachen der Kommission sowie die Protokolle über die Verhand- lungen der Kommission, die Anlagen der Berichte der Bezirks- Kommissionen, stenographische Berichte über die Vernehmung

des Sachverständigen Hrn. Pösche aus Washington und der -

Bericht der nach den Vereinigten Staaten von Amerika ent- sendeten Kommission. S S Die obenerwähnte Bezirkskommission war aus je einem Landesbeamten und je 4—5 Sachverständigen zusammengeseßt und erstreckien ihre Thätigkeit über folgende Gebiete: 1) Ost- und Westpreußen (mit dem Siße in Danzig), 2) Regierungs- bezirk Potsdam aussließlich Berlin und Stettin (Schwedt a. D.), 4 Berlin und Regierungsbezirk Frankfurt a. O., (Berlin), 4) Schlesien (Breslau), 5) Provinz Sachsen und Herzogthum Anhalt (Magdeburg), 6) Westfalen und Lippe - Det- mold (Minden), 7) Hessen- Nassau und Waldeck (Cassel), 8) Schleswig-Holstein und Lübeck (Altona), 9) Rhein- lande (Cöln), 10) Provinz Hannover (Osnabrück), 11) Bayern rechts des Rheins (Nürnberg), 12) Bayern links des Rheins (Ludwigshafen), 13) Königreih Sach- sen (Dresden), 14) Württemberg (Stuttgart), 15) und essen E rena

18) Beide Mecktlenburg (Schwerin), 19) Gebiet des Thürin-

| gishen Zoll- und Handelsvereins (Erfurt), 20) Oldenburg (Oldenburg), 21) Braunschweig (Braunschweig), _ iBre- men, 23) Hamburg, 24) Elsaß-Lothringen (Straßburg). Außerdem war noch im Großherzogthum Luxemburg eine Bezirkskommission in Thätigkeit.

Die Bezirkskommissionen Fften die Aufgabe, 91 Fragen in Bezug auf Tabakbau, -Handel und -Fabrikation zu beantwor- ten, wobei ihnen empfohlen war, die Unterlagen für die Beant- wortung durch Benehmen mit den Gemeindevorständen, den Vor- ständen der landwirthschaftlichen, gewerblichen und kommerziellen Vereine, der Handels- und Gewerbekammern, der Steuer- und politischen Behörden, ferner durh mündliche oder \hrift- lihe Vernehmung einzelner Tabakpflanzer, Fabrikanten und Händler, dur Einholungen von Gutachten, Probeermittelungen u. st. w. zu gewinnen. Die 25 Berichte der Bezirkskommis- sionen (Anlage X.) sind so ershöpfend erstattet worden, daß die Enquetekommission von der Vernehmung noch weiterer Personen Abstand nehmen konnte.

Die Ergebnisse der in dieser Weise durchgeführten Enquete hat die Kommission in dem 212 Druefseiten umfassenden Be- richte in folgenden Abschnitten zusammengestellt : T. Tabakbau, Handel mit Rohtabak, Tabakfabrikation und Handel mit Tabakfabrikaten im Deutschen Reich. 11. Besteuerung des Tabafs: 1) das Tabakmonopol, 2) das Rohrabakmonopol, 3) die Tabafkfabrikatsteuer, 4) die Rohtabaksteuer, 5) Beschrän- kung (Kontingentirung) des inländishen Tabakbaues, 6) Ver- hältniß der Tabaksteuer für den inländishen Tabak zu den Sg ger iden für den ausländishen Tabak, Ausfuhrver- gütungen, 7) Uebergangsbestimmungen, 8) Schlußergebniß.

Aus dem letzten ergiebt sich, daß die Kommission einstimmig mit allen 11 Stimmen den Tabakverbrauh in Deutschland für einen geeigneten Gegenstand hoher Besteue- rung, und daß sie mit einer Majorität von 9 Stimmen eine Belastung von 2 Á6 für den Kopf der Bevölkerung oder eine Steuer von Brutto 80 bis 85 Millionen Mark für durchführbar erachtet hat. Einstweilen hat aber die Kommission (mit allen gegen eine Stimme) nur eine Steuer von Netto 50 bis 70 Millionen Mark für zweckmäßig gehalten. Bei der Abstimmung über die prinzipielle Frage, welche Form der Besteuerung nah den in Deutschland be- stehenden wirthschaftlihen Verhältnissen überhaupt ausführbar erscheine, erklärten sich sämmtliche 11 Mitglieder für die Möglichkeit der Besteuerung des Tabaks nah dem Gewicht des Noh- tabaks, jedoh mit Erhebung der Steuer von dem fermen[|- tirten inländishen Taback. Kein anderes System er- hielt die Mehrheit der Stimmen und auch bei der Ab- stimmung über die fkonkrete Frage nah dem zweck- mäßigsten Steuersysteme unter Vorausseßung einer bestimmten Summe des Ertrags und der Möglichkeit einer späteren Stei- gerung desselben, ergab sih nur für das gewählte System eine Stimmenmehrheit. Auch für den nah Ansicht der Kommission für jeßt noch niht in Aussicht zu nehmenden Nettosteuerertra von 80 Millionen Mark vereinigte das gewählte System no relativ die meisten Stimmen. Die Kommission glaubt daher nur die oben erwähnte Form der Rohtabakbesteuerung als eine zwecentsprehende empfehlen zu können.

Land- und Forstwirthschaft.

Schleswig, 2. Januar. (Sl. N.) Seit einigen Jahren hat die hiesige Fischerzunft ihre Bestrebungen darauf gerichtet, den Fischbestand in der Schlei durch Einführung von in diesem Ge- wässer bisher nicht einheimischen Fischarten zu vermehren bezw. zu veredeln. Vor reichlich drei Jahren wurden nämlih 30 bis 40 Sandarten (Zander) von einem Fischer bei Nortorf angekauft und in die Schlei geseßzt. Wie sich jeßt zeigt, haben diese Fische sich in erfreuliher Weise vermehrt, doch wird der Nahwuchs, obgleih theilweise {on brauchbar, prinzipiell absolut geshont. Auf Grund dieser Wahrnehmung i|stt nun eine Erneuerung des Versuchs erfolgt. Vorgestern sind von den hiesigen Fishern wieder 60 Sandarten, im Gewicht von 3 bis 4 Pfund das Stück, von Nortorf geholt und in die SWlei geseßt worden. Es dürfte gegründete Ausficht sein, daß in nicht gar zu ferner Zeit die Schlei sich mehr und mehr mit Sandarten bevölkert und dieser Fish für den Fischerei- betcieb recht nußbringend werden wird. Andererseits ist zu konsta- tiren, daß der Versuch, welcher vor 4 Jahren mit der Einführung von 10 000 kfünftliÞh ausgebrüteten jungen Lachsforellen di: von der Regierung geschenkt wurden gemacht worden, total mißlungea ist, Diese Fische sind in der Schlei spurlos vershwunden.

Gewerbe und Handel.

Die Verlagshandlung von Fr. Kortkampf hierselbst hat im Anschluß an ihre verschiedenen Auëgaben der Gewerbegesete auch die Formulare herstellen lassen, welhe nah Vorschrift der Gewerbe-Ordnungs-Novelle vom 17, Juli v. J. vom 1. Januar d. J. ab in Anwendung kommen, namentlich D. „Verzeichniß der in einer Fabrik beschäftigten jugendlichen Arbeiter“ und E. „Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung“, welch: nah Anordnung des Gesetzes (8. 138, Abs. 3) in allen Arbeitsräumen, worin jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, aufgehängt sein müsen.

Der Co::rs für die jeßt hier in Silber zahlbaren Coupons österreichischer Eisenbahnpapiere is gestern auf 173 M für 100 L österreihisch Silber erhöht worden. | :

Von der Leipziger Messe berichtet die „Leipz. Ztg.“ unter dem 6. d. Mts. über Garleder Folgendcs: Die Zufuhren waren in einzelnen Gattungen kleiner als zur selben Periode des verflossenen Jabres. Sohlleder drückte sih im Preise um ca. 3%, doch wird dies fast ausgeglichen durch die zumeist recht nahes lässige Trocknung der, wie regelmäßig in dieser Jahreszeit, zum Ver- kauf gebrahten Waaren. Fahlleder in allen Spezialitäten , also braune Zurichtung, shwarze, naturelle u. f. f. erzielten die seitherigen Preise, desgleihen Kalbfelle und Schaffelle, worin eine wesentliche Preisdifferenz gegen Michaelis 1878 nicht eingetreten ift. Prima rhein. und Trierer Sohlleder kostete von 170 A bis 196 M per 50 kg, Prima Eschweger, starkes, bedang ca. 150 4, desgl. schwaches ca. 130 4, Prima Brandsohlleder kostete 110—140 4, Prima Vache, bestes rhein., ftelte sich auf ca. 110 A, Prima Vache, bestes thüring. kostete ca. 130 4. und Nebensorten 2c. je nach Werth. Bevorzugte Fabrikate in allen Sorten wurden auch weit über den Marktpreis bezahlt. Kipse wurden zu eber etwas besseren Preisen edi e Rohhäuten war bei gedrückten Preisen wenig Ge- 4 äft; Zufuhr gering. :

London, 3. Januar. Die Dauer des zwishen Groß- britannien und Italien bestehenden Handels- und Schiff- fahrtsvertrages vom 6. August 1863 is bis zum 31, Dezember 1879 prolongirt worden. Ueber die Divi- denden der größeren Londoner Banken für 1878 wird Folgendes gemeldet: Die Union Bank bringt für das Jahr 1878 eine Gesammtdividende von 15 %/ zur Vertheilung und ist in der Lage, 15 000 Pfd. Sterl. auf neue Rechnung vorzutragen. Die London Joint Stock Bank wird in ihrer am 16. d. statt-

ndenden Generalversammlung eine Dividende von 15/6 für das Lie 1878 verkündigen und außerdem 14 200 Pfd. Stezl. auf neue Reh-