1879 / 21 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

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insbescndere die Regulative über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1846 (Geseß-Samml. S. 199) und über die Prüfung der Landrathsamts-Kandidaten vom 13. Mai 1838, leßteres Regulativ vorbehaltlich der Bestimmung des §8. 16 werden aufgehoben.

Der Abg. Richter (Hagen) beantragte, der Nr. 1 des Antrags Dr. Nasse am Schlusse den Saß des Antrags Windt- horst (Bielefeld) hinzuzufügen: „Alle anderweitig bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben“.

Endlich beantragte zu §. 16 der Abg. Wisselinck:

„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: den Absay 2 des 8. 16 zu streichen und durch folgende Bestimmung zu er- seßen: Bis zum Erlaß dieses Geseßes ist zur Bekleidun1 der Stelle eines Landraths, Kreis- oder Amtshauptmanns und Ober- Amtmanns in den PEbenve Lernen Landen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Justizdienste, mindestens aber ein dreijähriger Vorbercitungsdienst bei den Gerichts- Verwaltungsbehörden nach beftandener erster Prüfung er- forderlich. Im Gelturgsbereich der Kreisordnung vom 13. De- zember 1872 find bis zum Erlaß des gedachten Gesetzes diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Be- seßung eines erledigten Landrathëamtes vorgeschlagen werden, auch dann für befähigt zu erachten, wenn sie, ohne tie erste Prüfung abgelegt zu haba, in Selbstverwaltungëämtern des Kommunal-, Kreis- oder Provinzialdienstes mit Ausnahme jedoch des Amtes eines Gemeinde- oder Gutsvorstehers mindestens 4 Jahre beschäftigt gewesen sind, sofern dieselben seit mindestens cinem Fahre dem Kreise bezw. Amtsbezirke durh Grundbesiß oder Wohnsitz angehören“.

Der Abg. Windthorst (Bielefeld) führte aus, daß sein Antrag eine Kombination der früheren Regierungsvorlagen und der Beschlüsse des Herrenhauses über die der Regelung außerordentlih bedürftige Landrathsfrage sei. Da auch sein Antrag Konzessionen gegen den früheren Standpunkt dieses Baues enthalte, so hoffe er, daß die Regierung hieran dieses

eseß mt scheitern lassen werde.

Der Abg. von Meyer (Arnswalde) hielt den Standtpunkt der Regierung bei der derzeitigen Lage der Gesehgebung für den unbedingt rihtigen. Der menschlihe Organismus müsse sih alle 7 Jahre erneuern. Auch die Kreisordnung habe in 5 Jahren so viele Abänderungen durch neue Gesehe erfahren, daß wenn die Wegeordnung und Gemeindeordnung und die hier geplante Aenderung des §. 74 erlassen sein würden, der Stoffwechsel bei ihr auch in 7 Jahren vollendet fein würde. Aber die Kreisordnung habe sih nit erneuert, fon- dern es sei nur noch ein Trümmerhaufen davon übrig, mit dem kein Mensch etwas anzufangen wüßte. Durch das hier vorge- s{lagene Provisorium werde darin Nichts geändert. Der Antrag Windthorst mache es wie Penclope, die bei Nacht auf- trenne,was sie beiTagemache. Eine provisori] e Regelung empfehle sih ebenso wenig, wie der Antrag des Abg. Windthorst. Gegen die bisherigen Landräthe seien noch keine begründeten Vor- würfe erhoben worden. Die nicht juristisch gebildeten hätten vor den Juristen den bedeutenden Vorzug, daß sie bemüht wären, die kontradiktorishe Justiz auf ein Minimum zu redu- ziren. Wenn übrigens die Landräthe durchaus einer Prüfung unterworfen werden sollten, so müßte das doch bei den Bürger- meistern erst recht geschehen. :

Der Abg. Richter (Hagen) erwiderte dem Vorredner, daß die Zertrümmerung der Kreisordnung darin ihren Grund habe, daß die Konservativen und die Nationalliberalen seiner Zeit mit der Kreisordnung den Umbau der Verwaltung in der Mitte angefangen hätten, so daß jeßt bei jedem Ausbau noch oben und unten verändert werden müßte. Seine Partei habe damals vor solchem Verfahren gewarnt und hätte den Bau von unten mit der Gemeindeordnung beginnen wollen. Die jeßt beabsichtigte Aenderung des 8. 74 der Kreisordnung mache den Beamten keine Schwierigkeit, sondern höchstens den Kreistagen, wenn sie einen Landrath wählen müßten; die hier vorliegende Materie könne daher auch bezüglih der Landräthe geregelt werden. Die Verwal- tungscarriere habe jeßt sehr wenig Reiz für junge Leute ; er halte es für gut, wenn die Landräthe recht \harf exa- minirt würden; die Frage, ob Juristen oder Nichtjuristen, läge hier gar niht vor. Alle vorliegenden Anträge stimmten in dem Punkte überein, daß eine juristishe Vorbildung für die Landräthe durchaus erforderli} wäre. Ein solches be- staadenes Examen schädige nicht, sondern erhöhe das Ansehen der Beamten, darum bitte er dem Antrage Windthorst zuzustimmen.

Der Abg. von Köller betonte die Nothwendigkeit des Zu- standekommens dieses Gesetzes im Jnteresse des Landes. Eine allgemeine juristishe Vorbildung für den Verwaltungsbeamten sei unzweifelhaft geboten, aber ein langjähriges Verweilen im Justizdienste könne für den Verwalungsbeamten geradezu nach- theilig werden. Deshalb sei es cin großer Uebelstand, daß

egenwärtig alle Verwaltungsstellen mit Fustizassessoren eseßt werden müßten, die eben im praktishen Ver- waltungsdienste nicht vorgebildet seien. Jn Betreff der vorliegenden Anträge sei er der Meinung, daß die Regierung thatsählih gar niht im Stande wäre, nur solche Landräthe anzustellen, welche die Befähigung zu dem höheren Verwaltungsdienste erlangt hätten. Es fehle dazu eben das Material, das erst wieder herangebildet werden müsse. Ebenso seien die persönlichen Qualifikationen, welche tin den Anträgen bezüglih der präsentirten Landräthe aufgestellt würden, wenig glücklih. Auf die Beseitigung der qu. be- stehenden Beschränkungen lege er übrigens wenig Werth. Er komme zu dem Schlusse, daß man alle Amendements ablehnen und die Landrathsfrage zur Entscheidung bei Re- vision der Kreisordnung bringen möge.

Der Abg. Windthorst Ben bemerkte, die Ansichten des leider verstorbenen, in dieser Materie äußerst erfahcenen Ab-

eordneten von Bonin seien ihm hierfür sehr beahtenswerth. Derselbe würde sih mit dieser Vorlage nicht einverstanden er- klärt haben. Dieselbe mache cinen Riß in unser Beamten- thum, indem sie scheide zwischen examinirten und nicht exami- nirten Beamten. Es scheine ihm vollständig verfehlt, ein solches Gesetz zu erlassen, ohne die überaus wichtige FFnstitution des Land- rathsamtes darin zu regeln. Was sollten die examinirten Räthe denken, wenn die niht examinirten die angenehmeren Landraths- stellen erhielten? Redner wisse nicht, ob in der Fluth von neuen Gesetzen in Hannover die früheren Bestimmungen abgeschafft worden seien, wonach die Amtmänner nur examinirte Beamte sein dürften, aber er glaube es niht. Deshalb frage er den Minister, mit welchem Rechte er nah Hannover und Hessen- Nassau unexaminirte Amtmänner schicke. Die ursprüngliche Idee des Landraths-Jnstituts sei eine außerordentlich glückliche ewesen, aber sie sei in den westkihen Provinzen ver- bunkelt, weil der Landrath nicht der erwählte Vertrauens- mann des Kreises, sondern der reine Staats- und Polizei- beamte sei. Jn den östlihen Provinzen würde es bald

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oder

Redner wünsche, daß der Landrath im Kreise geboren und erzogen sei, und wolle ihn, wenn er gewählt werde, dann auch ohne Examen zulassen; das Reifezeugniß des Kreises êrsheine ihm werthvoller, als das jeder Examinationskommission. Aber die Regierung solle nit ohne Weiteres einen solchen präsentirten Landrath an- deren Kreisen oktroiren, ihn nicht ohne Weiteres nah Hannover und Hessen Sal {iden dürfen, welche ja durh bekannte Einflüsse ihres Wahlrehtes beraubt wären. Der Antrag Windthorst gewähre eine für die Regierung accep- table Basis; er werde prinzipiell für denselben, eventuell für den Antrag Dr. Nasse stimmen; wenn derselbe fiele, müßte er dcs Gesetz ablehnen.

Hierauf ergriff der Minister des Jnnern, Graf zu Eulen- burg, das Wort:

Meine Herren! Ich bedauere, daß der leßte Herr Vorredner \fih mit solher Bestimmtheit gegen di: Möglichkeit der Annahme eines Geseßes ausgesprochen hat, in welhem nicht gleichzeitig über die Vorbildung der Landräthe Bestimmung getroffen wird. Er hat daran die Bemerkung geknüpft, er würde befürchten, daß bei einer solchen Regelung der Angelegenheit ein Riß durch den Beamtenstand gemacht, eine Kaste von Beamten, Beamten zweiter Klasse geschaffen werden würden. Der Herr Vorredner scheint vergessen zu haben, daß wir uns heute unter der Herrschaft geseßliher Bestimmungen befinden, welche \o geartet sind, wie er sie nicht annehmen will, und daß alle die üblen Folgen, welche er von solhen geseßlihen Bestimmungen befürchtet, nicht ein- getreten sind. In der That, meine Herren, scheint auch cine Noth- wendigkeit, die Bestimmungen über die Vorbildung der Landräthe und der übrigen höheren Verwaltungsbeamten auf einmal zu regeln, nicht vorzuliegen. Auf das bestehende Verhältniß habe ich bereits hingewiesen Es kommt der Grund hinzu, daß der sehr wesentliche Unterschied zwischen beiden Kategorien besteht, daß für die eine, die Landräthe, eine Ergänzung auf Grund der bestehenden Bestimmungen noch mögli ist, während dies für die andere Katego:ie, die höheren Verwaltungsbeamten anderer Art nicht mehr der Fall ist, seiidem bereits seit dem Jahre 1869 eine Umgestaltung der juristishen Exa- mina stattgefunden hat, welche die eine Vorbedingung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst nach dem Regulativ vom Jahre 1846, daz damalige zweite juristishe Eramen in Wegfall brachte. In der That war es dieser Umstand, welcher die wiederholt in diesem Hause mit großer Majorität oder Einstimmigkeit angenommenen Anträge auf Regulirung dieser Materie hervorgerufen hat. Der leider durch den Tod uns entrissene frühere Nachbar des Abg. Windthorst (Meppen) war es, welcher ganz vor- zugsweise diese Seite der Sache betont und demnächst die Sve thuung gehabt hat, daß sowohl dieses Hau3, das andere Haus, als auch die Regierung in der Hauptsache ihm beigetreten sind und die Nothwendigkeit einer Regulirung derVorbildung für den höherenVerwal- tungêdienst anerkannt und zur Durführung zu bringcn versucht haben. Dieser Punkt allein war es, den der verehrte Abgeordnete, der richt mehr unter uns ift, damals immer verfolgte, und erst später bei Anlaß der ferneren Berathung ist die Frage der Landräthe hinein- gebraht worden. Ich glaube wiederholen zu müssen, eine Noth- wendigkeit, die Vorbildung der Landräthe gleichzeitig zu regeln, liegt in der That richt vor. Es ist in dieser Beziehung zwar früher noch angeführt worden, daß der Kreis der Beamten, welcher übrig bliebe als unter das Gesey fallend, wenn man die Landräthe hinauéließe, ein verhältnißmäßig unbedeutender fei. Jh will beiläufig an die pen exinnern, -um die es sich dabei handelt, und glaube, E diefe Behauptung nit ferner wird auf-

auch so werden.

recht erhalten werden. s handelt fich um etwa 380 Regierungs- und Ober-Regierungs-Räthe, 180Regierungs-Afessoren und125 Beamte der indireiten Siuere uo alfo nahezu 700 Beamte des höheren Verwaltungsdienstes, für Wel&é die Vorschriften dieses Gesetzes in An- wendung kommen werden undfür welche, sollte ic meinen, es doch wahrhaft der Mühe verlohnen würde, ausreichende und zweckentsprechende Vorschriften zu geben. Ih darf endlih noch daran erinnern, daß ja au ein großer Theil der Landräthe ebenfalls unter die Bestim- mungen dieses Gesetzes fällt. Schon in früherer Zeit ist vorgetragen worden, daß zwei Drittel sämmtliher Landräthe im Dienst die höhere Staatsprüfung bestanden haben, daß also au für diese es von größtem Interesse ist, Vorschriften zu treffen, wie sie hier in Nedè \tehcn. Meine Herren! Es ist aber auch nicht zweckmäßig, diese Bestimmungen über die Vorbildung der Landräthe mit denen über die Vorbildung der übrigen höheren Verwal- tungsbeamten zu verbinden; der Hauptgrund, welcher in dieser Beziehung anzuführen ist, ist aufs ausgiebigste in den Motiven der Vorlage entwickelt, und, wie ih anerkenne, von dem Abg. Windthorst (Bielefeld) in seiner Bedeutung vollständig ge- würdigt. Es ift eben der Grund, daß die Bestimmungen über die Anstellung der Landräthe nit getroffen werden können lediglich nah Gesichtspunkten der formellen Qualifikatioa, sondern daß gleichzeitig auch der Blick gerihtet werden muß auf die Be- dingungen, welche für die Anstellung der Landräthe sonst noch erforderlich sind, welche sich beziehen auf die Präsentations- und Vorschlagsrehte der Kreisvertretungen und alles, was damit zu- sammenhängt. Wenn aber ferner irgend etmas den Beweis li: fert, daß es nit zweckmäßig ist, diese Frage, die cben diese bedeutenden Komplikationen in sich birgt, mit in dieses Gese hineinzuziehen, dann ist cs die heutige Debatte und die große Verschiedenheit der Meinungen, welche sich über die Möglichkeit und die Art und Weise einer Regelung auf diesem Gebiete vor Ihnen soeben ergeben hat. Meine Herren! Diese beiden Gründe find für die Staatsregie- rung dahin bestimmend gewesen, daß sie den Versuch hat machen wollen, die Regelung der Bestimmungen über die Befähigung zum Landrathsdienst der Zeit vorzubehalten, da auf dem Gebiet der Kreisordnung die Übrigen Bedingungen, die für die Ernennung der Landräthe maßgebend sind, werden ihre Regelung ge- funden haben, und ich darf Sie bitten, nochmals in Erwägung zu nehmen, cb dies nicht ein zweckmäßiger und empfehlentwerther Weg ist. Zwei Gründe könnte ih mic nur vorstellen, warum man An- stand nehmen sollte, diesen Weg zu--betreten, einmal, daß es bedenklich wäre, der Regierung noch länger die Befugniß zu überlassen, welche sie in Bezug rut die Ernennung der Laadräthe gegenwärtig hat, oder daß die Schwierigkeiten, später zu einer Vereinbarung über diejen Punkt zu gelangen, für so bedeutend erachtet werden müßten, daß man nicht daran denken könnte, sie zu überwinden. Beides aber trifft nicht zu. In ganz gleihmäßigem Verhältnisse hat die Regierung von ihrem Recht, die Landräthe ohne Ab:egung der höheren Prüfun- en zu ernennen, Gebrauch gemaht bis in die neueste Zeit inecin. Ih habe schon an die Zahlen erinnert, welche sich nach eincr langen Reihe von Jahren ergeben haben als das Verhältniß zwischen den formell voll qualifizirten Landräthen und denjenigen, die diese Qualifikation nicht baben, cs ist dies das Verhältniß von F zu 4. Jch habe inzwischen eine Zusammenstellung machen lassen, wie in den Provinzen, in denen die Kreisordnung von 1872 Geltung hat, seit deren Einführung si das Verhältniß herau®- estellt hat, und es hat sich ergeben, daß ganz genau dasselbe Ver- hältniß si wieder herausstellt, nicht ewa weil besonderer Werth darauf gelegt worden wäre gerade dies Zahlenverhältniß aufrecht zu erhalten, son- dern eben nur deshalb, wil man bei der Prüfuug der Frage der Besegung der Landrathëämter von denselben Gesichtspunkten ausgegangcn ist, wie früher. Und ih denke, meine Herren, im Allgemeinen das ist ja auch hier von mehrercn Seiten anerkannt worden im Allgemeinen find die Erfahrungen, die mit diesem System gemacht worden sind, wahrhaftig keine \{lechten. Denn, meine Herren, selbst der Abg. Windthorst hat nicht leugnen können, mehr als ein Zeugniß über ein vollständig bestandenes Examen ist werth für diese Art von Stellungen die praktishe Bewährung und die ganze Persönlichkeit des Mannes, welche die Garantie in fich trägt, daß er die Geschäfte des Landrathsamtes, welche mehr

Können als Wissen erfordern, in einer angemessenen, den Interessen des Kreises entsprehenden Weise führen wird. Die Besorgniß also, meine Herren, glaube ich in der That, brauchen Sie nicht zu hegen, daß die Re erun absihtliher Weise gewiß nicht, aber auch nur fabrlässiger eise etwas verderben werde an diesem Institut, auf welches mit Recht allseitig der größte Werth gelegt wird. Es bleibt übrig, zweitens zu erörtern, ob in einem späteren Stadium die Einigung über die Bestimmungen für die Vorbildung der Land- räthe so viel s{wieriger sein würde. Nun, meine Herren, wenn die Regierung Ihnen in diesem Geseh sagt, sie erkenne die Nothwendig- keit des Erlafses eines Gesetzes über diesen Punkt an, wenn sie selbst den O bezeichnet, zu welchem nach ihrerMeinung es angezeigt sein wird, ih darüber zu einigen, warum wollen Sie zweifeln, daß die Regierung, die dann vorhanden sein wird, bereit sein wird, auf eine solche Eini- gung einzugehen. Ich glaube, ein solher Zweifel entbehrt vollständig der Begründung. Leichter aber wird die Einigung zu jenem Zeit- punkt ganz entschieden deshalb sein, weil. dann die Gestaltungen der Kréeisordnungen vorliegen wird und die Erwägung derjenigen Be- rehtigun;en, die der Kreisvertretung in dieser Beziehung beizulegen sein werden, eher ermögliht sein wird. Wenn Sie aber zu meinem Bedauern, meine Herren, nicht sollten auf diefen Weg heute treten wollen, dann bleibt mir noch übrig, auf die Akänderungs8anträge, die von verschiedenen Seiten zu diesem Gefeß gestellt worden sind, mit einigen Woiten einzugehen.

Ich mache kein Hehl daraus, daß ich in manchen Punkten mit dem Herrn Abg. von Köller darin übereinstimme, daß die Vor- \{läge, welche, abgesehen - von der Ablegung der höheren Exämina, in erleihternder Weise für die Qualifikation der Landräthe gemacht worden find, meines Erachtens nicht genügen. Sie gehen nach der einen Seite in der Aufstellung formeller Erfordernisse nach meinem

‘Dafürhalten zu weit, während Sie andererseits die praktische Be-

währung nicht in genügendem Maße in Betracht ziehen, und auch aus diesem Grunde halte ih es für besser, jeßt nicht auf einen dieser Anträge einzugehen, sondern der von mir angedeuteten, hoffeut- lih nit fernen Zukunft die Beschlußfassung E LSSET: Ih werde die Ausführungen, die in dieser Beziehung bereits emaht sind, nicht wiederholen, sondern nur auf einen

unlt Tommen, auf we:lchen die Staatêreaierung das größte Gewicht legen zu_ müssen glaubte. Das ist nämlich der Punkt, daß niht verschiedene Qualifikationsbedingungen aufgestellt werden für diejenigen Landrathsamtkandidaten , welche vorgeshlagen oder präsentirt werden cinerseits, und andererseits für- diejenigen, welche die Regierung zu ernennen befugt ist für den Fall, daß eine Präsen- tation oder ein Vorschlag nicht stattfindet, oder nicht annehmbar ift. Denn, meine Herren, entweder sind die Bedingungen der formellen Qualifikation, welhe das Geseß aufstellt, nicht genüzend, dann dürfen sie auch nicht genügend sein für diejenigen Kandidaten, welche präsentirt oder vorgeschlagen werden, oder die Bedingungen der formellen Qualifikation find genügend, und dann liegt in der That kein Grund vor, sie für ungenügend zu erklären für diejenigen Kandidaten, welche die Regierung in Ermangelung präsentirter oder vorgeshlagener zu ernennen bat. Meine Herren! Das Jnt:eresse, welches si an dieses hohwichtige Amt knüpft, für die Regierung wie für das Land, das giebt in der That die genügende Bürgschaft dafür, daß bei der Stellenbeseßzung niht in frivoler Weise vorgegangen wird, sondern daß da, wo Kandidaten ernannt werden, welche nicht die volle form:lle Qualifikation haben, das geschieht in der besten Absicht, den Kreisen gerade dasselbe zu geben, was fie erreichen würden dur eigene Präsentation oder Vorschlag, aber nicht erlangen können aus Mangel an Kandidaten, w-:l{he sie vorschlagen dürfen.

Somit glaube ih, daß so sehr sih auch im Laufe der Zeit die Ansichten über diesen Gegenstand fang haben, noch erhebliche Differenzen bestehen, deren Ausgleihung nicht fo leiht und nament- lich zur Zeit nicht so leiht ist, und daß Sie in der That einen praktisheun Weg betreten, wenn Sie die Landraths- frag: vertagen. Es war natürlich, daß der Kommissarius des Herrn Finanz-Ministers Hauptsächlih das Interesse dicses Ressorts bei dem Zustadekommen diescs Gesetzes betonte; aber dasselbe besteht für die anderen betheiligten Verwaltungen nicht minder in hohem Grade, es ist für die Verwaltung des Innern genau so vorhanden, wie für die Verwaltung der Finanzen und der Domänen und Forsten. Und das möchte ih dem Hrn. Abg. Richter (Hagen) noch erwidern auf seine Ausführungen, daß es so \{chwierig sein würde nah diesem Gesey, eine Ergänzung der Kandidaten für das höhere Verwaltungsamt zu finden ih lasse dabei die nebenliegenden MRüdsichten äußerer Vortheile und dergleichen außer Betracht und komme allein auf den hauptsächlichsten Punkt, um den es sich handelt, d ß nämlich in der Art der Beschäf- tigung der höheren Verwaltungtbeamten so wenig Reiz läge, in diese Carriere einzutreten. Ich kann nicht genug erstaunt sein über diefe Auffassung der Sache. In einer Zeit, meine Herren, wo die volks- wirthichaftlihen Fragen und die Gestaltung der fozialen Verhält- nisse im Staat eine so hervorragende Bedeutung einnehmcn, follte es in der That glaublih sein, daß es nicht genug junge strebsame und talentvolle Leute gäbe, welche gerade diese Aufgabe für die Auf- gabe ihres Lebens erkennen und sih dazu, wenn auch mit vieler Mühe, vorbereiten? Ich zweifle niht einen Augenblick, an diesem Material werden wir in Preußen nun und nimmer Mangel haben. /

Endlich, meine Herren, noch einen Blick auf die Folgen, die einireten würden, wenn das Gcseß niht zu Stande kommt. Brin-

gen Sie es zu Falle, dann erreihen Sie nicht allein nicht eine Re-

aelung der Landrathsfrage, sondern Sie lassen auch nach wie vor den aden Zugang zu den übrigen höheren Verwaltungsämtern ungeregeit.

/ Ih empfehle daher nochmals, treten Sie auf den We-, den Jhnen die Regierung vorgeschlagen hat. Lassen Sie die Lösung der Landrathsfrage einer niht fernen Zukunft vorbehalten sein und geben Sie uns die Mittel, wieder junge Leute für den höheren Verwaltungs- dienst heranzuziehen und gehörig auszubilden. A

Der Abg. Dr. Nasse erklärte, scin Antrag sei ein Versuch, das Gesetz, dessen Nothwendigkeit der Minister betont habe, zu Stande zu bringen. Das Haus könne aber nicht davon abgehen, das überaus wichtige Landrath3amt in diesem e zu regeln, zumal nah den neuen Verwaltungsgeseßen dieses Amt noch einflußreiher und wichtiger geworden fei. Die Prä- sentation könne wohl die Vorbildung erseßen, und könnte man für alle Aemter praktisch erfahrene Männer finden, dann brauchte man überhaupt keinerlei Prüfungsordnungen. Aus dem Antrage Windthorst hätte er die Bestimmungen weg- gelassen, welche eine“ Aenderung der Kreisordnungen in bestimmten Landestheilen involvire. Redner erkenne die Nothwendigkeit einer solhen Aenderung an, glaube aber, daß dieses Gese nit der richtige Play dafür sei, zumal dieses gerade in den Motiven der A Ug LoRage als äußerst bedenklih bezeichnet würde. Deshalb bäte er, den Versuch seines Antrages, das Geseß zu Stande zu bringen, niht durch Annahme des Unteramendem:nts Richter (Hagen) zu vereiteln. Nähme die Regierung seinen Antrag nicht an, fo falle die Verantwortung für den Fall des Gesetzes auf sie allein.

Der Abg. Dr. Miquel bedauerte, daß man in den Pro- vinzen Hannover und Hessen-Nassau jeßt Beamte als Kreis- und Amts-Hauptleute anstelle, die nicht die für diese Provinzen geseßlich vorgeschriebenen Qualifikation besäßen. Redner befürwortete den Antrag Windthorst, weil er der Ueber- zeugung sei, daß ein Landrath ohne die in diesem Antrage geforderte Vorbildung seinem Posten nicht leicht gewachsen sein könne. Andererseits sei er auch der Ansicht, daß ein Geseß für den höheren Verwaltungsdienst durhaus auch die Bestimmungen über die Vorbildung der Landräthe enthalten müsse. Daß man sih in Folge der Neueinführung der Kreis- ordnung in einem Uebergangsstadium befinde, gebe er zu,

indeß scheine der Antrag Windthorst dem durhaus Rechnung u tragen ; eventuell würde er, wenn der Antrag Windthorst ues, dem Antrage des Abg. Dr. Nasse seine Zustimmung eben.

G Hierauf wurde die Diskussion geschlossen, und zunächst 8.9 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen, ebenso die vom Abg. Windthorst beantragten §8. 9a. und 9b. Dadurch waren §. 16 und die Anträge Nasse und Wisselinck gefallen. Die übrigen Paragraphen und das ganze Geseg wurden darauf ohne weitere Debatte genehmigt.

Es folgte die zweite Berathung des Geseßentwurfes, be- tressenp die Errichtung von Landeskultur-Renten- banken.

Der Entwurf, dessen Annahme der Abg. Schröder (Lipp- stadt) als Referent befürwortete, bestimmt, daß Landeskultur- Rentenbanken errichtet werden können zu folgenden Zwecken :

1) zur frberang der Vodenkultur, insbesondere zu - Ent- wässerungs- (Drainirungs-) und Bewässerungsanlagen, zur Anlage und Regulirung von Wegen, zu Waldkulturen und Urbarmachun- gen, zur Einrichturg neuer ländlicher Wirthschaften; 2) zu Ufer- schußanlagen; 3) zur Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs- und Meliorationsanla- gen; 4) zur Anlegung, Benußung oder Unterhaltung von Sam- meltecken, zur Herstellung und Verbesserung von Wafsserläufen (Flößereien) und anderen Schiffahrtzanlagen.

88. 1—4 wurden ohne Debatte genehmigt. Zu 8. 5 bean- tragte Abg. Graf Behr-Behrenhoff, den Saß: „Die Landes- kulturrente erlisht von selbst nach vollständiger Tilgung des Darlehens“ als überflüssig zu streichen. Das Haus trat diesem Antrage bei.

Absatz 2 des 8§. 6 lautet :

„Die Sicherheit ist als vorharden zu erachten, wenn das Dar- lehen innerhalb des 2d fachen Betrages des bei der leßten Grund- P NIE ermittelten Katastralreinertrages oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftlihe, landwirthschaftliche oder besondere Taxe der Landeskultur-Rentenbank zu ermittelnden Werthes der Liegenschaften zu stehen kommt“.

Der Abg. von Ludwig beantragte, anstatt „25fachen“ „Z35fachen“ und anstatt „innerhalb der ersten Hälfte“ „inner- halb der vollen Höhe“ zu seßen. Abg. Graf E Nene stellte dagegen den Antrag, den Saß folgendermaßen zu fassen: „Die Ermittelung und Feststellung der Beleihungs- grenze wird dur Statut geregelt.“

Nachdem der Abg. von Ludwig seinen Antrag kurz be- ründet hatte, bat der Abg. Seydel um Ablehnung dieses mendements, das auf prafktische Schwierigkeiten stoßen und

die ursprüngliche Thätigkeit der Landeskultur-Rentenbanken beeinträhtigen würde. Eher sei dem Antrage des Grafen von Behr der Vorzug zu geben, der diese ganze Materie aus dem Gesey ausscheide und sie statutarisher Regelung überweise.

Der Abg. Graf Behr - Behrenhoff empfahl fein Amende- ment zur Annahme. Die ursprünglihe Regierungsvorlage habe die Beleihungsgrenze unzureichend festgeseßt und auch in der Kommission sei keine Nemedur geschaffen. Dem gegenüber gebe sein Antrag den Banken den weitesten Spielraum für ihre Thätigkeit und seße sie au in den Stand, den verschie- denen Verhältnissen im Westen und Osten des Vaterlandes durch verschiedene Fixirung der Beleihungsgrenze gerecht zu werden. Dabei liege in der Annahme des Antrages gar keine Gefahr, denn die Banken seien selbstverantwortlih, und fo une R diese Bestimmungen dreist der Selbstverwaltung iberlafsen. «.--

Hierauf erklärte sich der Minister der Landwirthschast Dr. Friedenthal gegen den Kommissionsbeschluß, der die Dar- lehensgrenze vom 22fachen auf das a e des Katastral- a erhöhe, und demgemäß noch mehr gegen den Antrag von Ludwig. Auf diese Weise werde nur das Schuldenwesen in einer Weise erleichtert, die der Stabilität des Grundbesißzes nur \{ädlich sein könne, und die an die Stelle der Solidität die Spekulation seven würde. Das 22fache des Katastral- ertrages werde au bei Sparkassen und ähnlichen Instituten durhweg als Maximum der Beleihungsfähigkeit festgehalten. Auch der Antrag des Grafen Behr sei besser abzulehnen, denn er seße an die Stelle berechtigter Selbstverwaltung die shrankenlose Autonomie, und fo sehr man ein Freund der ersteren sein msse, ebenso entschieden müsse man die leßtere bekämpfen.

Der Abg. Freiherr von Schorlemer-Alst hielt es im Gegen- say zum Abg. Graf Behr für absolut nothwendig, daß in diesem Gesehe eine Beleihungsgrenze festgeseßt würde. Grade im Jnferesse der Selbstverwaltung sei es zu wünschen, daß diese Grenze niht statutarish, sondern geseßlih festgestellt werde. Denn da das Statut der Allerhöchsten Bestimmung unterliege, werde dann die Grenze niht von der Selbstver- waltung, sondern von den Behörden festgestellt werden. Bis aue 25 fachen Katastralertrage könne man aber ruhig hinauf- gehen.

Der Abg. Nüppel beantragte die Regierungsvorlage wie- derherzustellen, die als Beleihungsgrenze den 22fachen Kata- stralreinertrag festseße.

- Der Abg. Mühlenbeck bedauerte, daß man der Selbst- verwaltung mit der Grenzbestimmung vorgreifen wolle.

Der Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten Dr, Fra erwiderte, daß der Staat, wenn er blos den finanziellen Gesichtspunkt im Auge hätte, sich wohl dem Vorredner anschließen könne, aber der gese zgeberische Gesichts- punkt verbiete diese Konnivenz. Außerdem sei in dem Frei- lassen der Taxbestimmungen eine ausreihende Kompensation für die vielleicht hier und da unbequeme Schranke gegebcn, welche die Beleihungsgrenze den Banken ziehen könne.

“Wer Mbg, Dr, Freiherr von der Golß erklärte, in Bezug auf die Wirksamkeit des Gesehes ge cr sih durchaus keiner san- guinishen Hoffnung hin, Ob der festgeseßte Prozentsaß des Katastral-Reinertrages etwas höher oder niedriger fei, scheine ihm gleich; aber am besten dürfte es doch sein, da eine Selbst- verwaltung vorhanden wäre, die Bestimmung über den Pro- zentsaß statutarischer Bestimmung zu überlassen, innerhalb der Provinz würden die Organe der Selbstverwaltung am besten das richtige treffen. Redner empfehle daher die Annahme des Amendements des Abg. Graf v. eie

Hierauf wurde die Diskussion geschlossen, und wurde, nach- dem der Antrag von Ludwig gefallen war, §. 5 in der Fas- sung der Kommissionsvorlage angenommen, ebenso gelangten die 88. 6, 7, 8, 9 ohne Debâtte zur Annahme, worauf \ich das Haus um 4 Uhx vertagte.

In der heutigen (38.) Sihung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister für die landwirthschaft- lichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal und mehrere Negierungs- kommissarien beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß vonr Kultus-Minister ein Verzeihniß der wissenschaftlichen Publi- xationen des geodätischen Jnstituts und vom Justiz-Minister

tung eingegangen sei. rihtsgemeinshaft unverändert angenommen.

der Provinz Hannover.

vinzen dur Provinzial-Polizeiverordnungen herbeizuführen. Dagegen traten der Regierungskommissar und die Abgg. Dr. Miquel, Smidt (Sagan), Bromm, ferner der Bericht: erstatter der Kommission, Abg. Graf Schack, für die geseß- lihe Regelung nach den Kommissionsbeschlüssen ein. §. 1 wurde in der Fassung der Kommission und die übrigen

rung des Abg. Cremer (Cöln) nah den Kommissions- beschlüssen angenommen.

Den Gesetzentwurf, betreffend die Rhein- \hiffahrtsgerihte, empfahl die Kommission dur ihren Referenten Abg. Dr. von Cuny in zweiter Berathung unver- ändert nah der Regierungsvorlage anzunehmen. Der Abg. Dr. Hammadher erklärte, keinen Grund zu erkennen, weshalb man bei diesen Gerichten von den allgemeinen Prozeßregeln abweichen und auch bei sehr hohen Streitobjekten den Einzelrihter an Stelle des Landgerichts seßen wolle. Weder die Zeugenvernehmung werde durch diese Anomalie gefördert noch die Korrektheit des Urtheils gehoben. Aus den betreffenden Jnteressentenkreisen werde au vielfache Opposition gegen dieselbe gemaht. Deshalb beantrage er, diese Prozesse mit dem allgemeinen Prozeßreht von 1879 in Einklang zu bringen. Der Regierungskommissar betonte, daß die bisherige Erfahrung keinerlei Gründe an die Hand ge- geben habe, in die Entwidckelung dieser Institution einzu- greifen. Eine Anomalie werde nach den internationalen Ver- trägen immer bestehen bleiben; ob der Finzelrihter oder das Landgericht erkannt habe, immer werde auch für ersteren das Vberlandesgericht die nächste Berufungsinstanz bleiben. Dieser Ansicht ¡{loß sich der Abg. Bachem an, wäh- rend der Abg. Schröder (Danzig) aus seiner Erfahrung be- hauptete, daß gerade bei Feststellung des Thatbestandes und Führung des Beweises bei Schiffsunfällen in Anbetracht der vielfa komplizirten und gerade hier sich oft direkt wider- sprechenden Zeugenaussagen die kollegülishe Berathung durhaus erwünscht. sei. Der Abg. | Dr. Petri ! da- gegen behauptete, taß er in seiner rüheren Stellung als Rheinzollrichter die entgegengeseßten Efahrungen gemacht habe. Er sowohl wie der Abg. 2öwenstein traten für die Kommissionsbeshlüsse ein, wihrend der Abg. Windthorst (Bielefeld) den Antrag Hammacher befür- wortete. Unter Ablehnung des Antages Hammacher wurde die Vorlage nah dem Antrage der Kommission ange- nommen. Dasselbe geshah mit dem Gesetntwurf, betreffend die Elbzollgerihte. Beim Schlusse des Blätes seßte das Haus die gestern unterbrochene zweite Berathunç des Geseßentwurfs, betreffend die Errihtung von LandeskulturRentenbanken, fort.

__— Jm Austrage des General-Postmesters haben sich der Direktor des General-Telegraphenamts Budde und die Geheimen Räthe Günther und Scheffler gestern nack Wien begeben, um die Grunhlaaen eines neven Nebereinkommens über den P Ten woe z wischen Deuts: land und Oesterreih-Unzarn zu vereinbaren. Wenn die dabei auf Einführung æs Worttarifs gerichteten Be- mühungen von Erfolg sein wrden, wie dies zu hoffen steht, da nach den neuesten Nachrichen Desterreih-Ungarn fich zur Einführung des Worttarifs i seinem inneren Verkehr nun- mehr entschlossen hat, dann ist das neue Taxsystem für den telegraphischen Verkehr mit unseren sämmtlichen Nachbar- staaten: Belgien, Niederlanz, Dänemark, Schweden, Frank- reih, Luxemburg, Schweiz, Großbritannien und Oesterreich- Ungarn hergestellt. Damit ist dann zugleih eine wichtige Grundlage für diejenigen Bschlüsse gewonnen, welche behufs Durchführung eines einheitlihen Taxsystems im Telegraphen- verkehre aller Staaten Euroas für dic im Juni d. J. zu er- öffnende allgemeine Telegr@when-Konferenz in London vor- bereitet werden.

Nah einer Verfügung des Justiz-Ministers vom 7. d. M. befreit die Vorschrit der Nr. 6 im §. 2 des Stempel- geseßes vom 26. März 18795 diejenigen Beglaubigungen von der Stempelabgabe, füz welhe der Absaß 2 des 8. 33 der Grundbuch:ODrdnung vom 4 Mai 1872 an Stelle eines bis dahin vorgeschriebenen umfengreiheren Aktes eine erleichterte Form zugelassen hat. Unt« denjenigen Anträgen, für welche im Fall threr Beglaubigun; diese leßtere Form genügen soll, sind aber niht nur solche z1 verstehen, welche eine Eintragung oder Löschung in der Abthilung Ik. oder II[. des Grundbuchs zum Gegenstande haben, bezehungsweise für welche die 88. 8 bis 11 des Stempelgeseßes vom 5 Mai 1872 den Stempelansaß regeln. Als Absicht der Bestimming des 8. 33 Absaß 2 wird viel- mehr angenommen werden dürfen, daß fich diese auf die Be- glaubigung aller schristligen Anträge beziehen soll, welche irgend eine Eintragung der Löshung im Grundbuche be- zwecken, so daß als Gegnjaß sich ¿ne Anträge darstellen, welche auf eine Maßnahm außerhalb des Gebietes der Grund- buh-Drdnung hinzielen. Zu jenen Anträgen gehören aller- dings die Anträge auf Eijenthumseintragungen nicht, da diese aus\chließlich auf Grund nündlih abzugebender Auflassungs- erklärungen zu erfolgen hben. Soweit indessen in Grund- buhsachen die Stellung sgriftliher Anträge auf Bewirkung von Eintragungen zulässt, ist für die erfolgte Beglaubigung der Anträge die mehrernähnte, das Verfahren erleichternde Vorschrift gleihmäßig anvendbar. Demgemäß darf auch die Rekognition der Unterschrften unter dem von den Grundstücks- eigenthümern gestellten Aitrage auf atung einer. Per- tinenz zum Hauptgrundstick ohne Aufnahme eines besonderen Zane und Zuziehuns von Ee erfolgen, und ist ein

tempel für dieselbe nicht zu erfordern.

Der Kaiserliche Wtschafter Fürst von Hohenlohe- Schillingsfürst hat finen Tolten in Paris auf cinige Tage verlassen, um dem an 27. d. Mts. hierselbst stattfinden- den Kapitel des Hohen-O'dens vom Schwarzen Adler beizu- wohnen.

Der General der Jnfanterie von Kirchbach, kom- mandirender General deé V. Armee-Corps, ist behufs Theil- nahme an dem Kapitel ds Ordens vom Schwarzen Adler auf einige Tage von Posen lier eingetroffen.

Der General der Jufanterie z. D. von Tresckow,

à la suite des 7. Aren Infanterie-Regiments Nr. 96, ist auf einige Tage von Altenburg hier eingetroffen.

und Finanz-Minister ein Nachtragsetat für die Justizverwal-

In dritter Berathung wurde der Staatsvertrag mit dem Fürstenthum Lippe, betreffend die Begründung einer Ge-

Es folgte die zweite Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Radfelgenbeshläge der Fuhrwerke in i rx. Der Abg. Dr. Langerhans be- antragte, die Regelung dieses Gegenstandes für alle Pro-

Paragraphen mit einer unerheblihen redaktionellen Aende-

_ Stralsund, 22. Januar. Jn der heutigen zweiten Sitzung des Neu-Vorpommerschen Ri E tags wurde, nah Vorlesung und Genehmigung des Protokolls über die gestrigen Verhandlungen, zunächst ein Antrag des Landesdirektoriums von Pommern zu Stettin auf Üeber- tragung der Verwaltung der diesseitigen „Hülfs- fasse auf den Provinzialverband von Pommern in Verathung pezogen. Derselbe gab zu einer cingehendén Debatte Veranlassung, wurde indeß fast einstimmig abgelehnt, da Stände die für die Begründung des Antrags geltend ge- machten Momente nicht für s{hwerwiegend genug erachten konnten, demselben zu entsprehen, und damit einen niht un- erheblichen Zinsgewinn, der zur Unterstüßung gemeinnüßziger Zwecke für den diesseitigen Landestheil bestimmt sei und jähr- lih verwendet werde, diesem leßteren zu entziehen. Darauf wurden verschiedene Unterstüßungen aus der „Neu-Vor- pommerschen Wilhelms-Stiftung“ und aus der „Hülfskassen- Gewinnkasse“ an Private und Vereine beschlossen, namentlih zur Unterbringung „blödsinniger Kinder mittelloser Eltern“, für die hiesige „Diakonissenstation“, die hierselbst ge- gründete „Herberge zur Heimath“ u. s. w. Endlich wurde, nachdem noch über den Stand der Chausseebauten auf Rügen referirt worden war, der von den Kreisausschüsscn der Kreise Rügen und Grimmen eingebrahte Antrag auf Aufhebung des Chausseegeldes auch auf den Kommunalchausseen zur Verhandlung gestellt und dahin erledigt, daß auf den Antrag eines Abgeordneten beschlossen wurde, den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung abzusetzen, um zunächst auch noch erst die Ausschüsse des Stadtkreises Stralsund und der Landkreise Franzburg und Greifswald zu art v vie gagiaas gutachtlihen Aeußerung zur Sache zu ver- nlassen.

_ Sachsen. Dresden, 24 Januar. (W. T. B.) Heute Vor- mittag hat Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz R Pen funter Führung des Kriegs-Ministers die großen Militär-Neubauten in der Albertstadt besichtigt und Nachmittags mehrere Kunst- sammlungen besuht. Zu der heutigen Hoftafel, an welcher außer dem Kronprinzen Rudolf au Zhre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Georg Theil nahmen, hatten auch die Staats-Minister Einladungen erhalten.

Um 8 Uhr wird der Kronprinz mit unseren Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften das neue Hoftheater besuchen, wo Verdi's Oper „Der Maskenball“ zur Aufführung kommt. Nach dem „Dresdner Journal“ wird sodann Nachts nah 1 Uhr mit dem Wiener Schnellzuge die Abreise des Kronprinzen nah Prag crfolgen.

Sessen. Darmstadt, 25. Januar. (W. T. B.) Die Zweite Kammer ist auf den 3. Februar einberufen worden.

Neuß j. L. Gera, 23. Januar. (Leipz. Ztg.) Der Landta des Fürstenthums Reuß j. L. ist auf den 30. M einberafa worden. Er wird na hauptsächlich mit den Ausführung s- geseßen zu den Reichs-Justizgeseßen zu beschäftigen haben, welche von den Kommissarien der thüringischen RNegie- rungen in Jena berathen worden sind; es sind dies die Aus- führungsgeseßze zum Gerichtsverfassungsgeseße, zur Civil- Prozeßordnung, zur Konkursordnung, Uebergangsbestimmungen U 0. m; Voraussichtlich werden dem Landtage auch die Ver- träge der thüringishen Regierungen über die Aufhebung des Appellationsgerichts in Eisenah und die Bildung gemein- [Qafttiher Schwurgerichtsbezirke, sowie der Vertrag zwischen

ein Großherzogthum Sachsen-Weimar und dem Fürstenthum Reuß j. L. wegen Errichtung des gemeinschaftlichen Landgerichts Gera vorgelegt werden.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 24. Januar. (W. T. B.) Das Abgeordnetenhaus genehmigte heute die Verein- barung mit Frankreich, betreffend die meistbegünstigte Be- handlung des Waarenverkehrs, sowie die Verlängerung der Schiffahrts-, Konsular-, Verlassenschafts- und literarischen Verträge. Der Handels-Minister erklärte, daß die veränderten Zollsäße demnächst publizirt werden würden. Bei der hierauf fortgeseßten Debatte über den Berliner Vertrag nahm das Haus den Schluß der Debatte mit 107 gegen 105 Stim- men an. Als Genekalredner gegen den Majoritätsantrag ist der Abg. Sturm, als Generalredner für denselben der Abg. Coronini gewählt worden.

Nach Mittheilung der „Politishen Korrespondenz“ haben an der Le unter dem Vorsiß des Minister-Prä- sidenten Fürsten Auersperg stattgehabten Konferenz über die pestartige Epidemie in Rußland Vertreter der deutschen und der ungarischen Negierung, sowie der Ministerien des Auswärtigen, des Fnnern, des Handels und der Finanzen, ingleihen 3 Fachdoktoren Theil genommen. Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt:

1) Die deutsche und die österreichishe und die ungarische Negierung werden schleunigst in die von der Epidemie heim- gesuchten Gegenden Aerzte entsenden, um die Daten der Epi- demie zu erforschen, deren Verlauf zu beobachten und regel- mäßige Berichte an ihre Regierungen zu erstatten. Leßtere sollen sih die Berichte gegenseitig mittheilen. Den Aerzten wären Persönlichkeiten beizugeben, die der russishen Sprache mächtig seien. Die russishe Regierung soll ersuht werden, die entsendeten Personen amtlich zu unterstüßen. Der rumä- nischen Regierung soll in Erwiderung der von derselben ergan- genen Anfrage anheimgestellt werden, sih an der Entsendung von ärztlichen Sacberflänbigen zu betheiligen.

2) Die diplomatischen Vertretungen der gedahten Regie- ungen in Nußland wären anzuweisen, jede bemexkenswerthe Wahrnehmung sofort, jedenfalls aber alle fünf Tage zu be- rihten. Die Vertretungen beider Regierungen hätten bei Er- stattung ihrer Berichte in thunlihstem Einvernehmen vorzu-

gehen, auch die Konsulate im Orient wären zu größter Auf- merksamkeit und unverzüglicher Anzeige aufzufordern.

3) Das in Bezug auf gewisse Gegenstände Rußland egenüber von der österreichishen und von der ungarischen egierung 1878 durch Verordnungen erlassene Einfuhrverbot

ns aufrecht zu erhalten und auch im Deutschen Reiche ein- zuführen. Gegenstände als solche, die als Träger von Ansteckungsstoffen verdächtig seien, auszudehnen sei, wäre auf Grund weiterer sachliher Berathung festzustellen.

Jnwiefern dieses Einfuhrverbot auf noch andere

4) Neisende aus Rußland wären in das deutsche und in

das ötterreichish-ungarische Staatsgebiet nur dann zuzulassen, wenn ihre Pässe eine behördliche Bestätigung enthielten, daß die gedachten Personen innerhalb 20 Tagen vor Ausstellung

dieser Bestätigung nicht in verdächtigen Gouvernements ver=-

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