1879 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Apr 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt.

S8. 20. Die Vorschrifst:zn dcs S. 19 Abs. 1, 2 finden auf die Erledigung des Ersuchens eines preußishen Geri&ts Anwendung, wenn die Angelegenheit im Bezirke des ersuhenden Gerichts der Gebührenerhebung nach Vorschriften des Gesetzes vom 10. Mai 1851 und der dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestim- munzen oder nah den Tarifen zur Grundbu&ordnung vom 5. Mai 1872 oder nah dem lauenburgishen Geseße vom 4. Dezember 1869 rit unterliegt.

8. 21. In allen gerichtlichen Angelegenheiten sind , soweit nicht reihS8geseßlide Bestimmungen entzegenstehen, baare Auslagen nach den c orijten der S8. 79, 80 des Deutschen Gerichtskostengesezes zu erheben.

In Vormundschaftssahen sind Schreibgebühren, Postgebühren und Zustellungskosten nur zu erheben, wenn der Mündel zur Zeit der Entstehung derselben mehr als das ihm nach §. 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. Moi 1851 zu belassende Vermögen hat.

Die Vorschrift des §. 24 Nr. 2 des Tarifs zu dem Gesetze vom |

10. Mai 1851, der §. 7 des Geseßes vom 1. Mai 1865, die Vor- \chrift des S. 12E. der Verordnung vom 30. August 1867, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gerichtskosten in den Herzog- thümcrn Holstein und Scbleêwig, der §. 7 der Kostentarife zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, sowie die Vorschriften des 8. 23 Nr. 1 und des S. 38 des Tarifs zu dem Lauenburgischen Ge- tjeße vom 4. Deember 1869 werden aufgehoben.

Die den Gerichtsbeamten nach §. 9 des Geseßes vom 9. Mai 1851 und nach §. 9 des tem §. 64 des Tarifs zu dem Lauenbur- gishen Geseße vom 4. Dezember 1869 beigefügten Reglements zu- ftehenden Kommissionsgebühren find nur in den durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 und §. 14 des Tarifs zu dem er- wähnten Lauenburgishen Gesetze bestimmten Fällen als baare Aus- lagen zu erheben.

Auf bereits anhängige Angelegenheiten finden die vorstehenden Vorschriften Anwendung, wenn die Handlung, durch welche die Aus- lagen entstehen, nicht vor de:n Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder angeordnet worden ift.

8. 22. Im Bezirke des Appellationsgerictshofes zu Cöln find Haftkosten (8. 79 Nr. 8 des Deutschen Gerichtékostengeseßes) nah Maßgabe der für die übrigen Lardestheile geltenden Vorschriften zu erheben.

8. 23. Im Geltungsbereiche des Gesetzes vcm 10. Mai 1851 und im Kreise Herzogthum Lauenburg tritt in den Bestimmungen des 8. 24 Nr. 4 des Tarifs zu dem erwähnten Geseße, sowie des 8. 23 Nr. 3 des Tarifs zu dem Lauenburgishen Geseße vom 4. De- zember 1869 die Entfernung von zwei Kilometer an Stelle der Ent- fernurg von mebr als einer Viertelmeile, für die Hohenzollernschen Lande an Stelle der Entfernung von mehr als anderthalb Kilo meter.

8. 24. Ff an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige oder an die Empfänger von Transportkosten mehr als der endgültig fest- gestellte Betrag, welcher als baare Auslage nach §. 79 des Deutschen Gerichtskostengeseßzes zu erheben ift, aus der Staatskasse gezajlt worden, fo kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezablten im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung erfolgen.

S, 25. In der Provinz Hannover, - sowie in den Bezirken des Appellation8gerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. sind die Beträge der nach d:n bisherigen Vor- schriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, von den Gerichten zu verwendenden Stempel als Gerichtsgebühren zu erheben.

8. 26. Im Bezirk des Appellationsgerihtshofes zu Cöln sind die Gebühren, welche den Friedenérihtern und den Gerichts\chreibern nah den biéberigen Vorschriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, pn, als Gerichtékosten für Rechbnung der Staatskasse zu er-

eben. S. 27. In Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Proze ß- ordnungen niht Anwendung finden, werden die Gerichtszebühren bei i vignas des Geschäfts, baare Auslagen bei deren Entstehung âllig.

Die bestehenden Vorschriften über die Einziehung von Vor- \chüfsen, sowie die Vorschriften über die Einziehung der Kösten in Vormund|\chaftsfachen und von Bevormundeten bleiben in Kraft.

S. 28. Der Ansaß der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenbeit anhängig geworden ist, wenn auch dieselben bei einem ersuchten Gericht entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Geriht anhängig war. “Der Aunsfay erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die Ge- bühr:-n und Auslagen entstanden sind.

8. 29, Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung.

Iede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pfandreht auf die Gegenstände des unbeweglihen Vermögens des Schuldners; auf Grund desselben erfclgt die Eintragung eines Pfandrechts im Grund- oder Hypothekenbuche.

Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens ift wegen einer Kostenforderung nur gegen denjenigen zulässig, welher das mit einem Pfandrehte für die Kostenforderung bela!iete Grundstück durch Vertrag unter Lebenden erworben hat und weter Descendent noch Ehegatte eines Descendenten des ersten Swbuldners ift.

S. 30, Hinfichtlib der Stundung und N edershlagung von Kosten wegen Armuth kommen folgende Vorschriften zur Anwendung.

Ein nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung S. 109 Absag 2 für den Schuldncr eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel auêreiczen, um die völlige odcr theilweise Riederschlagung oder die Stundung des Kostenbetrages zu begründen. Der Schuldner ift jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenver- waltung nach den Vorschriften des §. 711 der Deutshen Civil- Ee vunua sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu

eisten.

Durch die Niedersblagung der Kosten wird deren spätere Ein- zichung nicht au€ges{loffen. j

Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niedershlazung oder Stundung wird, unbeschadet der Wirkungen des erlangten Armen- rets, von den der Kafse vorgeseßten Behörden entschieden.

S. 31. Der nah den Gesetzen vom 2). Januar 1839 und vom 31. März 1852 im Bezirk des Appellationsgerihtshofes zu Cöln zu entrichtende Beitrag zu den Kosten der Justizverwaltung wird für die Zeit nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes niht mehr erhob-n,

1]. Gebühren der Gerihtsvollzieher.

8. 32. Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 findet Anwendung auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszuführenden Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welhe vor besondere Gerichte pan oder durch die Deutscben Prozeßordnungen nicht betroffen werden.

Das Gleiche gilt für die nah den bisherigen Vorschriften zu erledigenden anhängigen Zwangsvollstrekungen. Die für solche Zwangsvollstreckungen zuftehenden Gebühren und Auslagen sind in den Landeëtheilen, in welchen nah den bisherigen Vorschriften die Gebühren für Zwangsvollftreckungen zur Staatskafse flossen, aus der Staatékafse zu zahlen.

Abweichend von den Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Gericht8vollzieher können in den nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl, zu behandelnden Strafsachen ge- ringere Gebühren bestimmt werden.

§8. 33. In Vormundschaftssachen stehen den Gerictsvollziehern Aufrufsgebühren nicht zu.

8. 34. Auf die Gebühren für Wewhselproteste der Gerichts- vollzieher finden die Vorschriften des §. 3 des Geseßes vom 21. April 1876 Anwendung.

_S. 35. Für freiwillige Verstcigerungen von Mobilien, von are auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme erbält der

erihtSvollzieher die in §. 7 der Deutschen Bebührenordnung für Gerichtévollzieher bestimmten Gebühren. S. 36. Für die Vornahme von Inventuren im Auftraze des

Gerichts oder des Konkursverwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände die im S. 4 der Deutschen Gebührenordnung für Gerictsvollzieher bestimmten Ge- bühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nit cine in deren Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden ift, die Hälfte der erwähnten Gebühren.

S. 37. Die in dem Bezirk des Appellationsgerihtshofes zu Cöln und in der Provinz Hannover bestehenden Vorschriften über die Gebühren der Gerichtsvollzieher und der Gerihtsvoigte für Geschäfte, hinsihtlich deren in der Deutshen Gebührenordnung für Gerichts- vollzicher oder in diesem Geseze Bestimmungen nicht getroffen sind, bleiben- in Kraft.

8. 38. Auf die Gebühren der Gerichtsvollzieher, welche nit durch die Deutsche Gebührenordnung bestimmt sind, finden die 88. 12 bis 23 der Deutshen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der im §. 24 Nr. 2 derselben gemahte Vorbehalt entsprehende An- wendung.

8. 39, Die im §. 24 der Deutschen Gebührenorduung für Gerichtsvollzieher und im §. 32 Absatz 3 dieses Gesetzes vorbehalte- nen Bestimmungen erfolgen durch den Justiz-Minister.

Werden den Gerichtsvollziehern Geschäfte übertragen, für welche die Gebühren niht durch Geseg bestimmt sind, so erfolgt die Be- stimmung durch den Justiz-Minist-r.

S. 40. Zu den dem Gerichtsvollzieher zu vergütenden baaren Auslagen gehören au die erforderlichen Stempel.

8. 41. Die Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher sind stempelfrei.

IIL Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.

8. 42. Die Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sa{h- verständige vom 30. Juni 1878 findet Anwendung auf gerichtliche Angelegenteiten, welhe vor besondere Gerichte gehören oder dur die Deutschen Prozeßordnungen nit betroffen werden.

_1IV. S@lußbestimmungen.

S. 43. Auf die vor die Auseinanderset ungsbehörden gehörigen Angelegenheiten finden nur die §8. 24, 29, 30, 32, 40, 41 dieses Gesetzes und die 8. 5, 6, 9, 11 bis 13 des Deutschen Gerichtëkost:n- geseßes Anwendung.

8. 44. Diefes Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Ge- rihtzverfassung8geseß in Kraft.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruätem Königlichen Insiegel.

Gegelen Berlin, den 10. März 1879.

(L, S) Wilhelm.

Leonhardt, Fall von Bülow. Hofmann.

Maybach. Hobrecht.

Graf zu Stolberg. von Kameke. Fetedentyal. Graf zu Fulenburg.

Anlage. Auszug aus der Verordnung vom 27. Januar 1862,

8. 2. Für die Eintragungen in das Handelsregister (Artikel 12 bis 14 des Handelsgeseßbu8), eins{ließlih der Benathrichtigung der Betheiligten, find zu erheben :

1) für die Eintragung einer Firma (Artikel 19 und 21 a. a. O.), der Veränderung einer Firma, der Aenderung des Inhabers einer as, sowie des Erlöschen einer Firma (Artikel 25 a. a. O.) 20 Sgr. ;

2) für die Eintragung einer Prokura und für die Eintragung des Erlôschens einex Prokura (Artikel 45 a. a. O) 20 Sgr. ;

3) für dieEintragung einer offenen Handel2gesellschaft (Artikel 86 a. E oder einer Kommanditgesellshaft (Artikel 151, 152 a. a. O.) 2 Thlr. :

4) für die Eintragung der Aenderung der Firma odcr des Sitzes einer offenen Handelsgesellshaft oder einer Kommanditgesellschaft, des Eintriits eines ne,1en Gesellschafters in eine solhe Gesellschaft, der bei eincr sol Besellshaft einem Gesellschafter nachträglich ertheilten oder egenen Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, des Aut scheidens óder der Ausfcbließung eines Gesellschafters, der Auflösung einer solchen Gesellsckaft, der Liq1idatoren derselben, des Austretens eines Liquidators oder des Erlöschens der Vollmacht LEE ORIEN (Arlilet 87, 129, 135, 159. 156, 171, 1/2 a: a D)

Thlr. ;

5) für die Eintragung einer Kommanditgesellshaft auf Akiien oder einer Aktiengesellshaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellshaft ihren Siß hat (Artik:l 176, 210 D A e e L G Thlr: und außerdem für die daz1 erforderlihe Eintragung einer vollftändi- gen beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages ohne Ausaßz eines Stempelbetrages an Schreibgebühren für jeden au nur angefangenen D A L L. O Sgr: insefern aber zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck odec eine Abschrift des Vertrages bei dem Gericht eingereidt wird, ohne Ansatz eines Stempelbetrages an Beglaubigungsgebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen E S Sar. 6 Pl:

6) für die Eintragung eines den G s{chäft#vertrag einer Kom- manditgesellshaft auf Aftien oder einer Aktiengefellshaft abändernden oder die Fortseßung der Gesellshaft zum Gegenstand habenden Ver- trages oder Beschlufses if das Handelsreg ster des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat (Artikel 193, 214 a) 3 e: und außerdem für die dazu erforderlihe Eintragung einer vollstä: - digen beglaubigten Abschrift des Vertrages oder Beschlusses, oder für die Beglaubigung eines Azdrucks oder einer Abschrift, welche zur Be- wirkung dieser Eintragun, C eingereiht find, Schreibgebühren oder Beglaubigung®gevühren r Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 5 ohne Ansatz eines Ic. empelbetrages ;

7) für die Eintragung einer Kommanditgesellsaft auf Aktien oder einer Aktiengesellshaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat (Artikel 179, 22G E Ae:

8) für die Eintragung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Aktienaesellshaft, der nah der Auflösung ein- tretenden Liquidatoren, des Austretens eines Liquidators oder des Erlöschers der Vollmacht eines solchen, und für die Eintragaäng der Mitglieder des Vorstandes oder der Aenderung der Mitglieder des Ses einer Aktiengcsel;shaft (Artikel 201, 205, 228, c mp Ca V. 9) für die Eintragung der Auéës{hließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes unter Eheleuten (Artikel 20 des Sinführungsgese) . . .. .. , , 20 Sgr.

S. 3. Muß eine Eintragung fowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als in das Handelsregister einer Zweignieder- lafsüng geschehen, fo ift für die Eintragung in ein jedes Register der vorgescrieb-ne Saß besor ders zu erheben.

Wezn auf Grund einer und derselben Anmeldung naH den Vorschriften des Handelsgeseßbuchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma, oder dieselbe Prokura, oder dieselbe Gesellschaft sih beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, fo wird nur der höchste Saß von den für die einzelnen Eintragungen nah den S. 2 zu berechnenden Säßen erhoben.

S. 4. Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorge- legten Urfunden - wegen Zurücforderung derselben beglaubigt: Ab- stiften ‘haben zurückbehalten werden müfsen, so kommen für di.se Abschriften fünf Silbergroschen Schreibgebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen ohne einen Stempelbetrag zum Ansaß.

_S§. 5. Für die Zurückweisu1g einer unvollständigen oder unzu- lässigen Anmeldung oder einer hierauf \ich beziehenden unbegrün- deten Beschwerde ist ein Viertel des Ansatzes zu berechnen, welcher für die Eintragung zu erheben wäre, jedo ohne Berücksichtigung der im Falle der Eintragung zulässigen Schreib- und Beglaubigung?2- gebühren ünd nicht unter zehn Silbergroschen.

_§. 6. Für ein aus dem Handelsregifter ertheiltes Attest find funfzehn Silbergroshen und der tarifmäßige Stempelbetrag, wenn

das Attest mehr als zwei Bogen ausmadt, für jeden hinzukommen- den au nur angefa»genen Bozen zusäßlih noch fünf Silbergroschez zu erheben. L

Besteht jedoch der Inbalt des Attestes oder des Auszuges ledix- lib in der beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregifter ge- shehenen Eintragung, so fird außer dem tarifmäßigen Stempel. betrag nur Screibgebühren im Betrage von fünf Silbergroschen für jeden au nur angefangenen Bogen zu erheben. Für eine aus dem Handelsregister ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden au nur angefangenen Bogen an Sthreibgebühren zwei Silbergroschen sech8s Pfennige zum Ansaß.

S. 8. Koften und Stempel kommen nit zum Ansatz:

1) für die gerihtlihe Aufnahme einer zur Eintragung in das Der mogites bestimmten Anmeldung (Artikel 4 des ECinführungs- geseße );

2) für die gerichtlihe Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder Unterschrift (Artikel 4 a. a. O);

3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereihten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Artikel 12 des Handelêgeseßbuchs);

4) für das Einschreiten des G-:richts, 1.m einen Betheiligten zu einer Anmeldung behufs Eintragung in das Handeleregister oder zur Zeichnung oder Einreihung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder-zum Unterlafsen des Gebrauchs einer ihm nit zu- a Firma anzuhalten, jedoch unbeshadet der Bestimmungen

eo D-6:

5) für die im Artikel 13 des Einführungsgesetes vorge shriebe- n n Eintragungen.

__S._9. Für die Eintragungen in das Swiffzregister (Artikel 432 bis 437 des Handelsgcsebuhs) und die dabei vorkommenden Neben- gesbäfte sind zu erheten:

1) für die Eintragung eines Schiffes in das Sciffsregister ein-

\{ließlich aller derselben vorauëgehenden Verhandlungen behufs Fest- stellung der im §. 4 Artikel 53 des Einführungtgeseßes erwähnten Thatfachen (Artikel 432 bis 435 des Handelsgeseßbuhs, Artikel 53 S8. 2 bis 5 des Cinführungegefeßes) die Hälfte des im §. 25 des Tarifs zum Geseße vom 10, Mai 1851 für die Berichtigung dcs Besitztitels von einem Grundstücke bestimmten Betrages ; 4 2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung eins{ließlih aller dersclben vorautgehenden Verhandlungen (Artikel 436 des Handelsgeseßbuchs und Artikel 53 §. 8 des Einführung2gesetes) und ohne Unterschied, ob das Schif auf ein neues Folium eingetra- gen wird oder nicht, die Hälfte des im §. 26 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9, Mai 1851 für eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypothekenbubs bestimmten Betrages, insofern die Ver- e E in einem Eigenthums8wechsel besteht, jedoh nit über rier Thaler ; __ 3) für die Eintrazung der Verpfändung eines Schiffes ein- \{ließlich der Notirung derselben auf ‘den betreffenden Urkunden (Artik-l 59 des Einführung8gesetes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder einer sonftigen Veränderung und für die Löschung der Verpfändung die Hälfte der in den 8. 26 bis 29 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Geseßes vom 9. Mai 1854 für die Eintragungen und Löschungen im Hypotheke:buch bestimmten Beträge,

S. 10. Für die Ertheilung des Certifikats über die Eintragung eines Schiffes in das Sciffsregister (Artikel 435 des Handel geset- bus und Artikel 53 §. 6 des Einführungsgesetes) ist der im §8. 30 des Tarifs zum Geseße vom 10. Mai 1851 und îm Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für die Ertheilung eines Hypothe! en- {eins pro informatione bestimmte Betrag und für die Attestirung einec eingetragencn Veränderung auf dem früher ertheilten Certi- fikate (Artikel 436 des Handelegeseßbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erbeben. i

Die auf die besondere Ausstattung des Certifikais verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welde durch Verwendung von Pergamertformularen entstehen, sind besonders zu erstatten.

S. 13. Für die Löschung eines Schiffes in dem Sciffsregister (Artikel 436 des Handelsgeseßbuchs und Artikel 53 §, 8 des Ein- führungsgeseßes) kommen Kosten nicht zum Ansaß.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige Gymnasiallehrer und kommissariscke Kreis- Schulinspektor Karl Thaiß in Falkenberg O.-S. is zum Kreis-Schulinspektor im Regierungsbezirk Oppeln ernannt worden.

Beim Gymnasium in Greifswald ist die Beförderung des eiden Lehrers Ern Krey zum Oberlehrer genehmigt worden.

_ Der ordentlihe Lehrer an der hiesigen Friedrih:Wer- dershen Gewerbeschule Dr. Althaus ist zum Oberlehrer an derselben Anstalt ernannt, und dem ordentlichen Lehrer r an dieser Schule is der Oberlehrertitel verliehen worden.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgeseßzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgeseßes gegen die ge- meingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oftober 1878 wird hierdurch zur öffentlihen Kenntniß ge- bradt, daß die im Selbstverlage des Allgemeinen Deutschen Maurer- Vereins zu Berlin erschienene, von Paul Grottkau verfaßte und herausgegebene nicht periodishe Druckschrift: „Unterhaltendes, in 12 Briefen zusammengestellt, an die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Maurer- und Steinhauer-Vereins und Solche, die es werden wollen“, nach §. 11 des gedahten Gesetzes durch die unterzeihnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Berlin, den 15. April 1879. Königliches Polizei-Präsidium. von Madai.

Nichtamtliches. Deutsches Aeich.

Preußen. Berlin, 17. April. Se. Majestät der Kaiser und König haben gestern Nachmittag auf der Spazierfahrt das Atelier des Professors Keil hinter den Zelten besucht, um die daselbst in der Ausführung begriffene Statue ria Feldmarschalls Grafen von Wrangel in Augenschein zu nehmen.

Um 4 Uhr hielt hierauf der Reichskanzler Fürst von Bis- marck Vortrag. :

Heute empfingen Se. Majestät den Besuch Jhrer König- lichen Hoheit der Drialefin Friedrih Carl, Höchstwelche von Oldenburg zurückgekehrt ist, sowie die Meldung des von Wiesbaden eingetroffenen Prinzen Wilhelm, Königliche Hoheit, und nahmen die Vorträge des Kriegs-Ministers, Generals der S von Kameke, und des Militärkabinets durch den

eneral-Adjutanten General-Major von Albedyll entgegen.

Heute Abend um 91/2 Uhr reisen Se. Majestät mittelst Extrazuges der Potsdamer Bahn nach Wiesbaden ab.

Fur Begleitung befohlen find: der Hofmarschall Graf von Perponcher, der General-Adjutant Graf von der Goltz, die Generale à la suite Graf von Lehndorff und Fürst von Radziwill, der General-Arzt Dr. vou Lauer, der Assistenz- Arzt Dr. Timann und der Geheime Hofrath Borck. Außer- dem werden der Chef des Civilkabinets, Wirkliche Geheime Rath von Wilmowski, von Seiten des Militärkabinets der

¿ajor von Brauchitsh und für das Auswärtige Amt der Geheime Legations-Rath von Bülow fich in dem Allerhöchsten Gefolge befinden. L:

Jhre Majestät die Kaiserin-Königin empfing heute Mittag einige Mitglieder des hier tagenden Chirurgen- Kongresses. Allerhöchstdieselbe war gestern im Augusta- Hospital und heute in der Kaiserin-Augusta-Stiftung zu Char- lottenburg anwesend.

Aus St. Petersburg meldet „W. T. B.“ Weitere :

16. April, Abends. Das Befinden Sr. Majestät des Kaisers Alexander if ein sehr gutes. Der Kaiser macht Seinen gewöhnlichen Spaziergang im Sommergarten. Die Kaufmannschast von St. Petersburg hat beschlossen, an der Stelle, an der das Attentat verübt wurde, eine Kapelle zu erbauen. i J

Bei Beantwortung der vom Adelsmarschall des S t. Petersburger Adels, Grafen Bobrinsky, an den Kaiser gerihteten Ansprache äußerte Sih Se. Majestät dahin, daß die Kühnheit und Vermessenheit der jüngsten Attentate Jhm die Pflicht auferlege, sehr gegen Seine Wünsche außer- ordentliche Maßregeln zu ergreifen, und zwar nicht etwa Seinetwegen, fondern im Jnteresse Aller, im FJnteresse der Gesellschaft, im Jnteresse Rußlands.

Wie wenig zuverlässig die statistishen Mitthei" lungen über Ein- und Ausfuhr sind, ergiebt sich aus einem Vergleiche zwischen den Ermittelungen des Kaiserlichen Statislishen Amtes und den korrespondirenden Angaben der Eisenbahnverwaltungen.

Nach den Ermittelungen des Statistishen Amtes sind im Vorjahre über die preußisch: österreihishe Grenze an Getreide eingeführt 5 123 337 Ctr.

Nach den Angaben der Eisenbahnverwaltung betrug da- gegen die Einfuhr über dieselbe Grenz;strecke allein per Eisen- bahn 5 818 032 Ctr., also 694695 Ctr. mehr wie die vom statistishen Amte angenommene Gesainmteinfuhr. Da die Angaben über den Eisenbahntransport aus den Fachregistern gezogen find, so werden fie auf Glaubwürdigkeit einigen An- spruch machen können, und die Differenz läßt sich nur durch die Ungenauigkeit erklären, mit welcher die statistischen An- schreibungen an der Grenze zur Zeit erfolgen.

Tur Allerhöchste Ordre vom 1. April d. F. ist die Auflösung des durh die Ordre vom 18. Juni 1872 einge- seßten Dezernats für Rehnungsrevision in der Ad- miralität zum 1. April dieses Jahres genehmigt worden.

Die in der heutigen Vörf.n - Beilage abgedructe tabellarishe Uebersiht der Wochenausweife deutscher Zettelbanken vom 7. April {ließt mit fol- enden fsummarishen Daten ab: Es betrug der gesammte

Fenbestand 686 195 000 M oder 4618 000 M weniger als in der Vorwoche; der Wechselbestand im Betrage von 555 914 000 M zeigt eine Zunahme um 9 275000 46, während die Lombardforderungen mit 82 705 000 46 eine Abnahme um 4993 000 M ausweisen; es betrug ferner der Noten- umlauf 832 838 000 6 oder 535 000 mehr als in der Vorwoche, während die sonstigen täglich fälligen Verbind- lihkeiten in Höhe von 231 822 000 A einen Rückgang um 4 005 000 M und die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten mit 47879000 # einen solhen um 392 000 erkennen lassen.

S. M. Glattdecks-Korvette „Nymphe“, 9 Geshüte, Kommandant Korvetten-Kapitän Sattig, ist am 14. März cr. von Curaçao in See gegangen und ankerte am 21. März cr. im Hafen von Kingston. : S

S. M. Glattdecks - Korvette „Ariadne“, 8 Geschütze, Kommandant Korvetten-Kapitän von Werner, befand sih am 28. Februar cr. in Auckland und ist am 1. März cr. nah Apia (Samoa-Jnseln) zurückgekehrt. p

S. M. gedeckte Korvette „Prinz Adalbert“, 12 Ge- \{hüße, Kommandant Kapitän zur See Mac-Lean, hat am 19. März cr. von Panama die Reise nah Yokohama fort- gesetzt.

Düsseldorf, 16. April. Nachdem Se. Majestät der König mittelst Allerhöhsten Erlasses vom 17. März cr. die MUER Ern des Provinzial - Landtages der Rheinprovinz auf den heutigen Tag genehmigt haben, be- gab sih heute, Vormittag 11!/, Uhr, nah Beendigung des in der evangelischen und in der katholishen Hauptkirche hierselbst stattgehabten Gottesdienstes, der Königliche Landtags-Kom- missarius, Ober-Präsident der Rheinprovinz, Wirkliche Ge- heime Rath Dr. von Bardeleben, nach der hiesigen städtischen Realschule, in deren Aula der Provinzial-Landtag auch dieses Mal noch seine Sißungen halten wird. S

Vor dem Eingange des Gebäudes wurde der Königliche Kommissarius von einer Deputation der Provinzialstände empfangen und in den Sizungssaal geleitet. : :

Der Königliche Kommissarius überreichte nah einer An- sprahe das Allerhöchste Propositionsdekret vom 9. Apuil c. und den Allerhöchsten Landtagsabschied für die im Fahre 1877 versammelt gewesenen Provinzialstände und erklärte dem- nächst im Namen Sr. Majestät des Kaisers und Königs den 26. Rheinischen Provinzial-Landtag für eröffnet. Der Landtags- Marschall Fürst zu Wied brachte hierauf ein dreimaliges Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und König aus, in welches die Ver- sammlung begeistert einstimmte. N

Der Provinzial-Landtag wird den neuen Etat der fiändi- hen Verwaltung zu berathen und festzustellen, die erforder- lihen Wahlen, betreffend die Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer und die Deputation für das Heimathwesen, vorzunehmen, sich gutachtlih über den Entwurf eines Gesehes, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden des linken Rheinufers, sowie bezüglich der Feststellung der Normalstädte für die Gebäudesteuer-Veran- lagung zu äußern, sowie über vershiedene Angelegenheiten Le provinzialständishen Verwaltung Beschluß zu fassen

aben,

Die Dauer des Landtages ist auf 14 Tage bestimmt.

Folgendes

Meck&ienburg. Scchwerin, 16. April. (W. T. B.)

n der griechishen Kap-:lle des Großherzoglihen Schlosses ist | die 1 l | zwischen England und Oesterreih-Ungarn bestehen Bezie-

heute ein Dankgottesdien|# für die aglückliche Er-

rettung des Kaisers Alexander am 14. d. M. und |

zugleih eine Gedächtnißfeier anläßlih der Errettung des qn 2 bei dem Attentate am 16. April 1866 abgehalten worden.

Anhalt. Dessau, 13. April. Geseß, die Organisation der Gerichtsbehörden betreffend, ist gestern durch die Gesez-Sammlung publizirt worden. Die Publikation war abhängig von dem Zustande-

fommen des Staatsvertrages mit Preußen wegen An- |

{luß dcs Herzogthums an das Ober-Landesgericht zu Naum - burg, der nach ertheilter Zustimmung der Landesvertretungen beider paciscirenden Staaten nun perfekt geworden und gestern ebenfalls amtlich veröffentlicht worden ist. Beide Gesetze treten gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgeseß in Kraft, und es erlisht mit diesem Tage der Vertrag, welchen Anhalt mit den thüringishen Staaten wegen des gemeinscaft- lichen Ober - Appellationsgerihts in Jena abgeschlossen hatte. Ein Richter des leßteren ist bei der dcmnähstigen Aufhebung von Anhalt nicht zu übernehmen, da seit länger

als zehn Jahren das leßtere einen Richter dort nicht mehr | 2 L 4 5 zehn ahren das lestere Ÿter d ) )T | beraus! Wache beraus !

L ä di S ais M s e h f f N 4 S }& Mo 2 : t § Tos J ¿ F 4 Jn dem Vertrage mit Preußen ist das finanzielle Verhältniz | deim Verziehen des Nebels, eine dichte Masse Zulus, ungefähr u den Kosten der ersten sachlihen | ?. L E EET, 3 sten der ersten saGlihen | \ildeten eine Front von etwa zwei bis drei Meilen. Jh

gehabt und nur das Gehalt eines solchen dorthin gezahlt hat.

anders geordnet worden. den Kt h Einrichtung, so wie zu den Kosten für Neubauten und Haupt-

reparaturen trägt Anhalt nicht bei, weil das Naumburger | i i , | . : rägt Anhal , weil da Zer | unter den Wagen in der Nähe der Zelte und befahl ihnen,

| ihr Feuer auf die Flanken des Feindes zu richten, welcher

Gericht den Charakter eines Condominatsgerihts nicht haben wird. Hinsichtlih der laufenden Ausgaben des Gerichts soll jährlih eine Abrehnung zwischen den beiderseitigen Staaten stattfinden. haltishen Mitglieder des Ober-Landesgerichts oder deren Hinterbliebenen werden von Anhalt allein getragen, während für alle sählihen Ausgaben eine Vertheilung nah dem Maß- stabe der jeweiligen Bevölkerung stattfindet. Die Einnahmen an Gerichtskosten und Geldstrafen, welche in den anhaltischen Sachen entstehen, fließen Anhalt zu und werden dem betref-

erstinstanzlih erkannt hat, zur eigenen Einziehung überwiesen. = f F B A L ÍO e F T RIEE Er N

ch Pin, e t E 2 A ck

Schwarzburg- Sondershausen. Sondershausen, 15. April. (Leipz. Ztg.) Die Deputation des Land- tags zur Vorprüfung der Justizgeseße wird, nachdem sie am 4. d. M. ihre Berathungen beendet, am 21. d. M. wie- der zusammentreten, um die an den Landtag zu erstattenden Berichte festzustellen. Der Landtag wird vielleiht noch am Ende dieses Monats wieder zusammentreten. Zur Wieder - belebung der Fnnungen is hier aus 32 Handwerks- meistern eine Kommission gebildet worden.

Bremen, 16. April. (Wes. Ztg.) Die Bürgerschaft beschloß in ihrer heutigen Sitzung die Niederscßzung einer De- putation zur Begutachtung des vorgelegten Geseßentwurfs, be- treffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Ver- fassung in Beziehung auf die Reihs-Justizgeseßte.

Heute wurde der am 12. d. M. verstorbene Bürgermeister Dr. Pfeiffer feierlih beerdigt.

Hesterreich-Ungarn. Wien, 15. April. (Prg. Abbltt.) Die Vorbereitungen für den großen Festzug anläßlih der silbernen Hochzeit des Kaiserpaares werden mit allem Eifer fortgeseßt. Die Anmeldung von Fremden ist schon jeßt eine außerordentliche. Deputationen der niederösterreichishen Landgemeinden werden bereits am Montag hier eintreffen, um dem Landmarschall Gratulationsadressen für das Kaiser- paar zu übergeben. :

16. April. (W. T. B.) Die „Polit. Korresp.“ meldet aus Konstantinopel von gestern: Aleïo Pascha hat dem Großvezier angezeigt, daß er den Posten eines General-Gou- verneurs von Ostrumelien annehmen würde. Die Pforte ist gesonnen, dem Sultan die Abtretung des Distriktes von Tricala an Griechenland als äußerste Konzession vorzuschlagen.

Kratau, 15, April. Der „Sas drücat in feiner heutigen Nummer energish im Namen der polnishen Nation seinen Abscheu über das wider den Kaiser Alexander gerihtete Attentat aus; er fügt hinzu, dieses Verbrechen jei gewiß das Werk einer Verschwörung, welche niht nur die Monarchen, sondern die Gesellschaft, die weltlihe und göttliche Ordnung bedroht, zu deren Schuße die polnische Nation stand- haft, thatkräftig und unershrocken eingreifen wird. :

Schweiz, Bern, 15. April. (N. Zur, Zig.) Der Bundesrath hat sich zum Entscheid in dem Tessiner Rekurs gegen die Wiederaufnahme der Kapuziner für kom- petent erklärt und den Staatsrath zur Sistirung der Voll- ziehung des Geseßes bis zum endgültigen Entscheide der Bundesbehörden eingeladen.

NeuenbUürg, 16. April. (W._ D. B.) Auf Grund des von der Jury abzegebenen Wahrspruchs hat der Gerichtshof den verantwortlihen Herausgeber des Journals „L' Avantgarde“, Brousse, zu 2monatlihem Gefängniß, 10 jähriger Ausweisung aus dem Bundesgebiete und in die Kost:n verurtheilt, auch die Veröffentlihung des Urtheils im Bundesblatte angeordnet.

Großbritannien und Jrland. London, 15. April. (Allg. Corr.) Jhre Königlichen Hoheiten der Herzog und die Herzogin von Connaught trafen am 14. d. M., von Malaga kommend, in Gibraltar ein und hielten bald nah ihrer Landung im Convent cinen Empfang. Sämmtliche Blätter \prehen ihre Entrüstung über das fluhwürdige Attentat auf Se. Majestät den Kaiser Alexander von Rußland und Befriedigung darüber aus, daß der Mörder sein Ziel verfehlt hat. i i

Der Lordmayor gab gestern im egyptishen Saale des Mansion House das üblihe Ostermontags-Bankett, welches in diesem Jahre eine besondere Bedeutung dadurch erhielt, daß bei demselben der österreichish-ungarische Bo - {haster Graf Karolyi nebst Gemahlin, der chinesische Ge- sandte, Tseng, und der französishe Geschäftsträger Graf Montebello zugegen waren. Den Toast auf die Gesund- heit der fremden Botschafter und Gesandten beantworteten Graf Karo lyi und der chinesische Gesandte, ersterer mit einer Rede, in welcher er sagte: My Lord Mayor, Ladies und Gentlemen! Jch erhebe mih, um einen Toast auf die aus- wärtigen Mächte und ihre anwesenden Vertreter, welchen Sie in so shmeichelhaften Ausdrücken mit meinem Namen ver- bunden haben, zu beantworten. Es hat mir ganz besonderes

(Magd. Ztg.) Das |

Gehälter, Pensionen und Gnadenbezüge der an- | ) ô

| Leute zu decken.

Vergnügen gemacht, daß dcr Lordmayor in seinem Toaste auf die intimen Beziehungen anspielte, welhe glückliher Weise

hungen, welche ich fürzlih in öffentliher Rede aufs Nachdrü- lihste zu betonen Gelegenheit hatte. Ueber das Waffenunglück unweit Lüneburg liegt jeßt nachstehender amtliche Bericht vor: Lüneburg, 12. März. An den Befehlshaber der Truppen in Lüneburg. Jch habe die Ehre, Jhnen Nach- stehendes aus dem Lager am Jntombiflusse zu melden, welches

| eine Esforte des 80. Regiments unter dem Hauptmann Mo-

riarty daselbst aufgeschlagen hatte. Da ih während der Nacht vom 11. auf den 12. d. iht {lief, so hörte ih in einiger Entfernung vom Lager ein:n Schuß fallen. Jch erhob mi sofort von meinem Nachtlager und ertheilte der Schildwache den Befehl, das Detachement an der Triebseite des Jntombi nächst Lüneburg zu den Waffen zu rufen, Hauptmann Moriarty davon zu benachrih:igen und denselben um weitere Befehle zu bitten. Dieselben lauteten, daß die Eskorte unter Waffen zu bleiben habe. Jch erfuhr später, daß der Schuß ungefähr gegen 4 Uhr Morgens gefallen war. Jh zog mich in mein Zelt zurück und wartete der Dinge, ohne mich auszukleiden. Ungefähr eine Stunde später hörte ih den Ruf: Wache Fh erhob mich sofort und erblickte,

zwei hundert Yards von dem Wagenlager entfernt; dieselben vertheilte sofort meine Leute, fünf und dreißig Mann in Allem, augenscheinlih darauf ausging, das Wagenlager auf der an-

dern Seite des Flusses zu umzingeln. Später sah ih, daß der Feiufkd das Lager genommen hatte und das Vieh wegtrieb ;

| sah, daß unsere Leute sich zurückzogen und der Fluß von

menshlihen Wesen wimmelte. Jch rihtete mein Feuer nun- mehr hauptsächhlih in einer Weise, um den Rücßzug unserer Das gut unterhaltene Feuer vergönnte es Vielen, den Fluß lebend zu passiren ; der Feind folgte unseren

fenden anhaltischen Gerichte, welches in der betreffenden Sache | XeUten ins Wasser, griff dieselben mit den Assagais an und

betrat schließlih unser Ufer mit der Absicht, sih auf uns zu werfen. Da ih fürchtete, daß unsere Leute unter den Wagen erstohen würden, und um denselben den Rückzug zu ermög- lihen, ehe ihre Munition erschöpft, befahl ich ihnen, si langsam zurückzuziehen, gerade zur rehten Zeit, um cinen Anlauf der Zuliks auf unsere Stellung zu ver- meiden. Die Zulus kamen in dihten Massen und stürzten sih auf unsere Leute, welche bereits auseinander gesprengt, sih zurückzogen, wobei Mann an Mann gekämpft wurde. Jh machte einen Versuch meine Leute zu sammeln, allein dieselben waren bereits zu sehr verstreut. Da alle meine Bemühungen umsonst waren, bestieg ih ein Pferd und galloppirte so s{hnell als möglich nach Lüneburg, wo ich Alles berichtele, was stattgefunden hatte. Jch schäßte die Stärke des Feindes nicht unter 4000 Mann. Fh erlaube mir die Auf- merksamkeit auf die guten Dienste zu lenken, welhe Sergeant A. Booth und die Leute meines Zugs auf der Lüneburger Seite des Flusses geleistet haben, deren ruhiges Feuer manchem der Unsrigen ein. Entkommen möglich gemacht hat. H. H. Harward, Lieutenant vom 80. Regiment.

Ueber einen Besuch des Schlachtfeldes von Jsan- dula schreibt der Korrespondent der „Daily News“ wie folgt:

Pim 4, März verließ eine Partie, welhe aus vier Offizieren des 24. Regiments, zwölf Offizieren des Natal-Eingeborenen-Regi- ments und elf Offizieren der Natal-Eing boren-Polizei unter dem Kommando des Major Black vom 24. Regiment bestand, gezen 7 Uhr Morgens das Lager am Buffalo-Fluß, seßte über den Fluß und betrat das Zululand behufs einer Rekognos8zirung, da man in der Nacht zuvor Wachtfeuer erblickt hatte. Kapitän Symons bildete mit der Polizeimannschaft die Vorhut und rekognoszirte in erster Linie das Thal am Fuße der Banschee-Höhe. Da kein Feind ge- sehen wurde, trabte die Gesellschaft rüstig weiter, weil sie es auf eine Besichtigung FJsandulas abgesehen hatte. An dem “Flusse, welher nah dem Lager führte, wurden in weiter Entfernung die Zulus erblickt; dieselben liefen nach rechts und stellten sich in sicherer Entfernung unter einem Baume auf. Nob ein kurzer Ritt, und wir bcfanden uns an Ort und Stelle. D218 Schauspiel, welches sich uns darbot, war grauen- erregend. Der Boden, auf welchem das Lager gestznden, war dicht mit Leichen besät. Ueberall standen Wagen herum, deren einige eine ziemlitde Strecke aus «ihren früheren Stellungen gebracht worden warer. Jhr Inhalt lag zerstreut auf dem Boden umher. Blech- kapseln mit Fleis, Fisch, Milch 2c., Briefe, Zeitungen, Photographien, Bürsten, Stiefel, lagen hier und dort, meist in dichten Massen bei- einander. Der Gestank, den das Aas der Pferde, Maulthiere und Ochsen und die Leichen der Gefallenen verbreiteten, war entseßli. Ins Innere des Lagers scheinen sich keine Aasgeier oder soustigen Raubvögel gewagt zu haben, während außerhalb desselben die un- zweideutigsten Zeichen dieser unbeimlihen Gäste zu finden waren. Nachdem wir unsere Vedetten ausgestellt, vertheilte sih die Gesellschaft im Lager selbst. Der erste Fund war ein Band der Fahne des 24. Regiments. Die aufgefundenen Briefe und Photo- graphien waren noch ziemlich gut erhalten. Es wurden einige Regi- mentsbücher, eine beträhtlihe Summe Geldes, Cheques, nebft an- deren Werthgegenständen aufgefunden. Einer der Offiziere fand in der Nähe des Lagers die Lafette einer Kanone. Beim Verlassen des Lagers feuerten die Zulus von dem naheliegendea Hügel einige Schüsse auf die Gesellshaft ab, ohne jedoeh Schaden zu thun. Die Gesellschaft wählte zur Heimkehr denselben Weg, welcen die Flüchtlinge vom Lager genommen hattcn. Auch hier wurden Leichen und ein Kanonenwagen aufgefunden. Der Rückweg ging ohne Unfall vor si; im Banschee- Thale wurden 5 oder 6 Schüsse auf die Partie abgegeben, ohne daß eine Verwundung vorgekommen wäre. Gegen 3 Uhr Mittags waren wir wieder in unserem Lager, herzlih begrüßt von den Kameraden, welche sich um uns geängîitigt hatten.

Aus Lahore wird der „Times“ unterm 13. d. M. eschrieben : : i L q 1e wird hier für höchst wahrsheinlich erachtet, daß Jakub Khan nach einem Treffen die Bedingungen annehmen wird, denen er, ohne Widerstand zu leisten, sich nicht zu fügen wagt, aus Furcht, den Nationalstolz der Afghanen zu verlegen. Ändere halten es noch immer für zweifelhaft, ob Jakub Khan die Bedingungen der Regie- rung annehmen wird. Der hier vorherrschende allgemeine Glaube und der wahrscheinli der richtige ist, geht dahin, daß Jakub Khan sämmtliche Bedingungen annehmen wird, ausgenommen eine solche, die die Regierung zurücckziehen kann, und daß er für eine wissenschaft- lie Grenze Gebiet abtreten wird. Major Cavagnari wird fi wahr- \ceinlich mit einer kleinen Escorte nah Kabul begeben, um Jakub Khan von der Vergeblichkeit eines Widerstandes zu überzeugen, und hofft auf Erfolg. Jakubs Styl is freundliher geworden, aber dies ist mögliher Weise nur eine List, um die Unterhandlungen in die Länge zu ziehen. Er weiß, daß Verzug zu seinen Guntten ist, denn die Witterung wird immer heißer. Sicher ist, daß er die Stämme gegen uns aufgewiegelt, von denen viele, insbesondere die Mohmands, Orakzais und Zainnushts uns viel zu schaffen machen dürften. Die Mollahs predigen eifrig einen heiligen Krieg. Große Massen von waffenfähigen Männern aus der Gegend von Swat und