Darmstadt, 22. April. Die „Darmstädter Zeitung“ s\{reibt, die Mittheilung der „Augsburger Allgemeinen Zeitung“, wonach zwishen Bayern und Hessen Verhandlungen {weben follten, um eine in den Händen Bayerns liegende Bahnverbindung zwischen Unterfranken und der Pfalz herzustellen, sei unrichtig. Solche Verhandlungen s{chwebten weder zwischen der hessishen Regie- rung und Bayern, noch auch seien dergleichen zwischen der Ludwigsbahn und Bayern wegen Abtretung von Linien der Ludwigsbahn im Gange, noch hätten überhaupt solche Ver- handlungen stattgefunden.
Meckekienburg-Schwerin. Schwerin, 18. April. (Post.) Gestern Abend hielt der hiesige konservative Kreis-Wahl- verein eine Versammlung ab, zu welher Hr. Fabrikant Hessel für einen Vortrag eingeladen war. Die 800 Personen zählende Versammlung beschloß die Absendung einer Zustimmung s- adresse an den Reichskanzler zu dessen Zollreform. Hr. Gutsbesißer Wiestel-Keen proponirte den Wortlaut zu einer folhen, welcher cinscimmig anerkannt und befürwortet wurde. Mit der baldigen Absendung und Abfassung ist der Vorstand des Kreis-Wahlvereins beauftragt worden.
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen. Meiningen, 17. April. (Dr. J.) Eine kürzlih ershienene M inisterial- bekanntmachung betrifft die Verträge zwishen der sahsen-meiningenshen Staatsregierung und beziehungsweise den Staatsregierungen des Königreihs Preußen, des Groß- herzogthums Sachsen-Weimar-Eisenah, des Herzogthums Sachsen-Altenburg, des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, der Fürstenthümer Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie vom 19. Februar 1877, 23. April 1898, 17: Oktober 1878, 14. No- vember 1878 über die Aufhebung des Gesammt-Ober- Appellationsgerichts zu Jena, die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ober-Landesgerichts in Jena, den Beitritt des Königreihs Preußen für einige Ge- bietstheile zum Vertrage über das gemeinschaftlihe Ober- Landesgericht, die Begründung einer Gerihtsgemeinschaft für einzelne Gebietstheile des Königreihs Preußen, des Herzog- thums Sachsen - Meiningen und des Herzogthums Sachsen- Coburg-Gotha, die Begründung einer Gerichtsgemeinschaft für einzelne Gebietstheile von Preußen, Sachsen - Meiningen und Schwarzburg - Nudolstadt und die Bildung gemeinschaftlicher Schwurgerichts bezirke.
Anhalt. Dessau, 18. April. (Magd. Ztg.) Der Bericht der Etatskommission über den Haupt- Finanzetat für das Jahr 1879/80 liegt nunmehr im Druck vor. Bezüglich des Leopoldshaller Salzwerks spricht sih der Bericht folgendermaßen aus: Die schon bei Beginn der diesjährigen Landtagsverhandlungen durch die Eröffnungs- rede dem Landtage gewordene Mittheilung, daß die Erträge des Salzwerkes Leopoldshall unerwartet zurückgegangen seien, findet in dem der Etatskommission vom Landtage zur Vor- bverathung übergebenen Etat für das Etatsjahr 1879/80 in- foweit zahlenmäßige Bestätigung, als der Uebershuß der Einnahmen des Werkes über die Ausgaben um 50 000 gegen das Vorjahr zurückbleibt. Es ist das an und für fih, bei einem immerhin erfreulihen Uebershuß von 1 850 000 M, feine so bedeutende Summe, daß Befürchtungen wegen eingetretener Verschlechterung der Finanzlage des Lan- des daran geknüpst werden könnten, und in der That läßt au eine nähere Prüfung des Etats erkennen, daß zu einex folhen Befürchtung kein Anlaß vorliegt. Auch der Umstand, daß zur Balanzirung des Etats die Entnahme von 250 000 aus den Beftänden der Staats\{hu!denverwaltung gefordert wird, wenn er auch die Behaglichkeit der durch die reichen Leopoldshaller Erträgnisse bisher verwöhnten Landesvertretung gestört haben mag, giebt keine Berehtigung zu ungünstiger Beurtheilung der Finanzlage, da dieser Zuschuß seiner eigent: lihen Natur nach nicht eine Jnsufficienz der Einnahmen für die laufende Verwaltung repräsentirt, sondern nur der That- fache Rechnung trägt, daß die von der Landesvertretung, in der Hoffnung auf Andauer der hohen Leopoldshaller Erträge, sreigebig bewilligten dauernden Ausgaben bei Rückgang dieser Erträge si als eine nothwendig zu tragende Last des Etats erweisen.
Sessen.
Desterreich-Ungarn. Wien, 21. April. (W. T. B.) Jm Abgeordnetenhause gelangte heute das Budget des Finanz-Ministeriu ms zur Verhandlung. Der Referent, Abgeordnete Süß, unterzog die während der lezten Jahre von der Regierung befolgte Finanzpolitik einer eingehenden Beleuchtung und wies na, daß die Handelsbilanz {hon seit dem Fahre 1877 mit einem | Aktivum s{hließe; er empfehle daher der Regierung, auf die Abschaffung des Lottos, sowie auf die Regelung der Valuta Bedaht zu nehmen. Der Finanz-Minister erwiderte, daß auch er kein Freund des Lottos jei, indeß gestatteten die zeitigen finanziellen Verhältnisse die Aufhebung desszlben noch nicht ; betreffs der Regelung der Valuta sei der gegenwärtige Moment zur Fnangriffnahme derselben nicht angezeigt. Die Regierung trage zunächst dafür Sorge, daß der Silberpreis von der Spekulation niht zum Schaden des Staates ausgebeutet werde; sobald übrigens der Zeit- punkt geeignet erscheine, werde er eine Enquete über die Va- luta veranstalten. — Es wurden hierauf die Kapitel 10—26 des Budgets des Finanz-Ministeriums nach den Aus\shuß- anträgen unverändert angenommen.
— Ueber den bereits gemeldeten Einfall türkischer Arnauten in den Distrikt von Kurshumlja gehen der „Polit. Korr.“ aus Belgrad noch folgende Mittheilungen zu: Gegen 1000 Arnauten, darunter auch Nizams, drangen am Freitag bei Prepoljac in den Toplicer Kreis ein und be- seßten Kurshumlja, deffen 200 Mann starke Garnison \ih vor der Uebermacht zurücClziehen mußte. Fürst Milan ordnete die sofortige Entsendung von 5 Bataillonen mit 2 Batterien an. Gestern griffen die serbishen Truppen die Arnauten an und verdrängten sie aus Kurshumlja, doch gelang es den Arnauten, sich auf den Anhöhen bei Samokowo festzuseßen, von wo aus sie heute wiederum einen Angriff mahten. Bei Kurschumlja verloren die Serben 4 Todte und 3 Verwundete, die Arnauten 6 Todte und 7 Verwundete. Die serbische Re- gierung forderte die Pforte auf, reguläre Truppen nah der Grenze zu senden, widrigenfalls Serbien angreifen und ohne Rücksicht auf das türkishe Territorium die Arnauten exem- plarisch bestrafen müßte. — Weiter meldet die „Polit. Korresp.“ : Aus Belgrad: Der englische Ministerresident Gould ist zur Neberreichung seiner Kreditive nah Nish abgereist. — Die
belgishe Regierung hat Borhgrave zum diplomatischen Vertreter in Serbien ernannt. — Aus Konstantinopel: n den armenishen und griehishen Kirhen fanden anktgottesdienste für die Errettung des Kaisers Alexander statt. — Aleko Pascha wird heute hier er- wartet.
— Die „Presse“ meldet: Gleihzeitig mit den ungarischen Ministern langte auch Graf Andrassy hier an. Die Ver- N in Angelegenheit der s{webenden Regierungs- ragen haben in Folge dessen bereits begonnen, indem beim Vorsißzenden des Ministerraths, Dr. von Stremayr, gestern eine gemeinsame Konferenz stattfand. Wie der „Pester Korresp.“ aus Wien gemeldet wird, wurde gestern namentlich die Frage der serbishen Vertragsverhandlungen mit beson- derer Berücksihtigung der wichtigen Eisenbahn-Anschlußfrage erörtert und auch eine spezielle Verständigung erzielt, die aber erst später in einem unter Vorsiß des Kaisers stattfindenden gemeinsamen Ministerrathe protokollirt wird. Die Berathungen über die anderen noch obschwebenden, gemeinsamen Angele- genheiten werden ia den nähsten Tagen in mehreren vorerst blos zwischen den beiderseitigen Ministern zu pslegenden Be- rathungen verhandelt werden. Gestern Nachmittags sind die Minister Pauler und Szende hier angekommen und somit weilen bis auf Minister Trefort alle ungarischen Minister hier. Minister Trefort vertritt während der Zeit der Feier- lihkeiten das Ministerium in Pest.
Prag, 2. April. (Pr.) Der Oberst-Landmarschall mit den Landesausschüssen und der Bürgermeister mit 15 Stadt- räthen reifen heute nah Wien und werden übermorgen in Audienz empfangen. Jn allen Theilen der Stadt werden bereits großartige Vorbereitungen zur Fllumination ge- troffen. — Der Statthalter empfing heute 29 Glück- wunsch-Deputationen, darunter solhe des landwirth- schaftlichen Klubs, des Landeskulturraths, des patriotischen Frauen-Hülfsvereins, des Künstlervereins, der Bürger- ressourcen, des medizinishen Doktorenkollegiums, böhmischen Notarenvereins, böhmischen Gewerbevereins, der deutschen evangelischen Gemeinde, der Prager Mitgliedergruppe des allgemeinen Beamtenvereins, ferner eine Deputation von 24 deutschen Vereinen in Prag. Viele dieser Deputationen, namentlich jene des Landeskulturraths im Namen von 207 landwirthschaftlichen und Fachvereinen, überbrachten prachtvolle Adressen. Auch mehrere Deputationen vom Lande sind heute bereits erschienen.
Niederlande. Amsterdam, 21. April. (W. T. B.) Der heutige Einzug Fhrer Majestäten des Königs und der Königin verlief in der glänzendsten Weise. Die Majestäten, welhe mit dem Mittagszuge angelangt waren, wurden am Bahnhofe von dem Gouverneur der Provinz, dem Bürgermeister, dem Kommunalrath und den höheren Würden- trägern vom Civil und der Armee empfangen. Der König- lihe Zug nahm darauf vom Bahnhofe aus seinen Weg nah dem Königlichen Palais durch die Hauptstraßen der Stadt, welche durchweg aufs Reichste mit Flaggen geshmüdckt und mit einer dichten Menschenmenge beseßt waren, die das Königs- paar mit den enthusiastischsten Kundgebungen begrüßte. Nah ihrer Ankunft im Palais zeigten sih die Majestäten wieder- holt auf dem Balkon und %ankten der versammelten Bevölke- rung sihtliÞ bewegt. “ D-x König und die Königin werden während der von der Stadt zu veranstaltendén Festlichkeiten für eine Woche ihre Residenz hierselbst nehmen. Mehrere Vertreter auswärtiger Staaten sind hier eingetroffen.
Belgien. Brüssel, 19. April. (Cöln. Ztg.) Las Ne - präfentantenhaus nimmt am Dienstag seine durch die Osterferien unterbrochenen Arbeiten wieder auf und wird \ih zunächst mit der Schulgeseßvorlage beschäftigen. — Die Gesellschaft der belgishen Kohlengruben hat be- lossen, den Familien der bei Frameries verunglückten Bergleute noch weitere sechs Monate hindurch den Tagelohn ihrer verlorenen Ernährer auszuzahlen. Auch sonst ist man allerseits beeifert, den Armen durch Unterstüßungen zu Hülfe zu tommen. — Der König hat dem Bürgermeister von Frameries 5000 Fres. für die Angehörigen der verunglüten Bergleute einhändigen lassen.
Mons, 22, April. (W. T. B.) Die Arbeits einstel- lungen im Borinage greifen weiter um sich. Gestern trafen gegen 400 strikende Grubenarbeiter hier cin und ent- sendeten eine Deputation an den Gouverneur, welcher die Deputation empfing und längere Zeit mit derselben verhandelte.
Großbritannien und Jrland. London, 21. April. W. D B) In der heutigen Sibung des Untevr- hauses erwiderte der Schaßkanzler Northcote auf eine Anfrage Goldsmid's: es sei nicht rihtig, daß derx egyptishe Finanz-Minister Rivers Wilson, seinen Rück- tritt vom Amte bis zum Empfange bezügliher Mittheilungen der englishen Regierung verweigert habe. Kennaway gegen- über erklärte Northcote: der Regierung sei keine Nachriczt darüber zugegangen, daß der Sultan beschlossen habe, die Entscheidung in der Griechen land betreffenden Frage den europäishen Mächten zu übertragen. — Der Unter-Staatssekretär für Jndien, Stanhope, antwortete Dillwyn: es sei ihm nihts von einem Vormarsche der englishen Truppen in Afghanistan bekannt; es sei möglih, daß ein s\olcher stattgefunden habe, doch habe die Regierung den Vormarsch gegen Kabul weder gut geheißen, noch ihn überhaupt angeordet. — Bei der Spezialberathung des Civildienst-Etats wurde die Streichung des für Rivers Wilson in Ansaß gebrachten Gehaltes in Anregung gebraht, weil derselbe jeßt in egyptischen Diensten stehe. Der Schaßkanzler betonte dem gegenüber die Nothwendigkeit, den fraglichen Etatsposten beizubehalten, da anderen Falles, wenn Wilson im Laufe des Jahres nah England zurückehren und in sein hiesiges Amt wieder eintreten sollte, ein Nachtragskredit erforderlih sein würde. Der Gehalt wurde darauf bewilligt. Jm Hinblick auf die jüngst vorgekommenen Bank-Fallissements be- antragte der Shaßkanzler s{hließlich den Erlaß einer Bill, dur welche dem Uebelstande der unlimitirten und limitirten Haftbarkeit der Aktiengesellschaften gesteuert werde. Hauptzweck der Vill foll sein, den Banken zu gestatten, daß sich dieselben als Banken mit reservirter Haftbarkeit kon- stituiren und den Betrag der Hastbarkeit der Aktionäre üher den ursprünglichen Aktienbetrag feststellen dürfen. Ferner enthält die Bill auch Bestimmungen über die Revision der Rechnungsablagen. Die Bill wurde in erster Lesung an- genommen.
— 22. April. (W. T. B.) Die Journale veröffent- lihen eine Zuschrift Lord Derbys, worin derselbe er- tlärt, daß er fih vorläufig von jeder Partei fern halten werde.
Nach aus der Kapstadt hier eingegangenen Nachrihz ten vom 8. d. M. hatte der General Chelms ford ams6. d. M. Ghingolovo erreiht. Jn einem am 2. jtattgehabten Ge- fehte hatten die Zulus 1200 Mann an Todten verloren. Vom Kapitän Wood waren im Gebiete der Basutos 2200 Rinder, 240 Pferde und 3000 Schafe erbeutet worden, ohne daß Kapitän Wood mit seiner Truppe irgend einen Verlust erlitten hätte.
Frankreich, Par is, 21. April. Ein neues Amnest i e- dekret, welches sich auf 661 Kommuneverurtheilte erstreckt, ist heute im „TFournal officiel“ veröffentliht worden.
Spanien. Madrid, 21. April. (W. T. B.) Nah dem bisher bekannt gewordenen Resultate der Wahlen zu den Cortes wurden 7 Progressisten, 32 konstitutionelle und 220 ministerielle Deputirte gewählt. Unter den Gewählten be- finden sich Sagasta und Castelar. Viele Wähler haben sih niht an der Wahl betheiligt.
— (Weitere Meldung.) Nah den über das Ergebniß der Corteswahlen weiter vorliegenden Nachrichten sind 275 Anhänger der Regierung, 32 Konstitutionelle und 38 andere Kandidaten gewählt, welche den verschiedenen anderen Parteien angehören. Untcr den Gewählten befinden sih auch Canovas del Castillo und Romero.
Italien. Rom, 20. April. (Jtalie). Der „Sole“ er- hält aus Aden die traurige Nachricht, daß nach dort ver- breiteten Gerüchten der Chef der italienishen wissenschaftlichen Expedition, Marchese Antinori bei Ankober, im Lande der Somali, gestorben wäre. Der „Sole“ hofft jedoch, daß \ih die Nachricht als falsh erweisen möchte.
Griechenland. Athen, 21. April. (W. T. B.) Die gestern sta!tgehabten Munizipalwahlen sind im ganzen Lande in der größten Ruhe und Ordnung vor sih gegangen,
Außland und Polen. St. Petersburg, 20. April. (St. Petersb. Herold.) Der „Regierungsbote“ veröffent- licht folgende Mittheilung:
Am 2. (14.) April, gegen 6 Uhr Abends, entstanden in der Stadt Nostow amDon Unruhen. Wieaus denTelegrammen des in Nostow angelangten Gouverneurs von gekaterinosslaw, wie auch anderer offiziellen Personen zu ersehen ist, nahm der Tumult so große Dimensionen an, daß die lokalen Polizei- kräfte sih als unzureihend erwiesen und es erforderli war, Militär heranzuziehen. Mit Hülfe von 160 Kosaken, die aus Nowotscherkask requirirt wurden, und eines Militär-Kom-
mandos aus Taganrog unterdrückte die lokale Polizei den ‘
Tumult, so daß am 3. April gegen 4 Uhr Morgens die Ruhe in der Stadt wieder hergestellt war. Die Tumul- tuanten demolirten die Wohnungen des Polizeimeisters, des Pri- ssttaws und des Jsprawniks und vernichteten und raubten alles in den Wohnungen der beiden Erstgenannten. Jn der Polizei- verwaltung und in zwei Polizei-Stattheilhäusern sind alle lau- fenden Sachen vernichtet, die realen Beweisstücke aber geraubt. Sofort wurde zur Untersuhung des Vorfalls geschritten, und gleicherweise wurden Maßregeln zur Wahrung der Ordnung in der Stadt und zur Verhinderung neuer Unruhen ergriffen.
Nachdem der Minister des Jnnern Kenntniß von den vorgekommenen Unruhen erhalten, wurde am 4. April der Direktor des Departements der Exekutivpolizei, Geheimrath Kossakowskij, nah Rostow am Don abgesandt.
— 21. April. (W. T. B.) Heute wurde an den Straßenecken eine Verordnung des provisorischen General-Gou- verneurs Gu rko angeschlagen, dur welche folgende Si he r- heitsmaßregeln angeordnet werden: An der Thür eines jeden Hauses in St. Petersburg soll am Tage wie in der Nacht ein Hauswächter den Dienst versehen; die Hauswächter sollen ihr Augenmerk darauf richten, daß nirgends Plakate ohne eine bezüglihe Erlaubniß angeschlagen und daß keine Gegenstände in den Straßen ausgestreut werden, welche Schaden bringen könnten. Die Personen, welche der- artiges thun, sollen von den Hauswächtern verhaftet werden. Jm Falle der Nichterfüllung dieser Pflichten haben die Hausaufseher beim ersten Male eine Geldstrafe von 25 Nubeln oder eine Haft von 7 Tagen zu gewärti- gen; im Wiederholungsfalle erfolgt Ausweisung derselben aus der Stadt. Diejenigen Hausbesißer, welche ihre Hauswähter den Dienst nicht bei der Hausthür versehen lassen, unterliegen einer Geldstrafe von 500 Rubeln. Obige Vorschriften treten 3 Tage nach Veröffentlihung derselben in der „Polizei- zeitung“ in Kraft. — Dieselbe Verordnung verfügt ferner: Alle Waffenhändler sollen innerhalb 7 Tagen dem Stadt- hauptmanne ein Verzeihniß des gesammten Jnhalts ihrer Magazine, Buden und Lager einreihen. Feuerwaffen, sowie andere Waffen und Patronen dürfen fortan nur gegen Ein- reihung eines vom Stadthauptmann ausgestellten Erlaubniß- scheines verkauft werden. Die Nichterfüllung dieser Verfügung zieht das Verbot des ferneren Handels nah sich. Der Verkauf von Waffen vor Einreihung eines Waarenverzeihnisses oder ohne Entgegennahme eines Erlaubnißscheines wird beim ersten Male mit einer Geldstrafe bis zu 500 Rubel bestraft, beim zweiten Male mit Konfiskation der Waaren und gänzlihem Verbote des ferneren Handels. Privatpersonen, welche Feuer- waffen besißen, sind verpflichtet, den Polizeibehörden davon Kenntniß zu geben, worauf nur solche Personen Waffen be- halten dürfen, welhen dies vom Stadthauptmann erlaubt werden wird. Personen, welche ohne solche Erlaubniß Waffen behalten werden, haben außer der Konfiskation der Waffen eine Geldstrafe von 500 Rubeln oder 5 monatlihe Haft zu erwarten.
— 22. April. (W. T. B.) Der Reichskanzler Fürst Gortschakoff empfing gestern eine Deputation der Hiesi- gen Schweizer Kolonîie, welhe eine Glückwuns\ch- adresse an Se. Majestät den Kaiser überreichte. Von der deutschen, der französischen und der italie- nishen Kolonie sind ähnlihe Kundgebungen in Vor- bereitung.
Moskau, 21. April. (W. T. B.) Der Moskwafluß§ß ist ausgetreten und hat die benachbarten Ortschaften übershwemmt. Ein Theil des Gartens beim Kreml sowie 2 Stadttheile stehen unter Wasser, welhes die niederen Etagen vieler Häuser übersteigt. Fn einigen Häusern wurden. die Bewohner nur mit großer Mühe gerettet. Der bis jeßt dur das Wasser verursahte Schaden ist groß, und das Wasser ist noch im Steigen. i,
— 22. April. (W. T. B.) Jn Folge des Hochwassers ist der Eisenbahnbetrieb für Personen und Eilgüter auf der Eisenbahnstrecke Moskau-Smolensk eingestellt. Auch auf der OVrel-Witebskbahn hat der Güterverkehr aufgehört ; die leßtere dürfte indeß bald wieder betriebsfähîg sein.
Mittel-Amerika. Guatemala. Nah amtlichen Be- rihten weist der Export des Jahres 1878 eine stetige Zunahme im Dana u den früheren Jahren nah. Die Gesammtausfuhr belief sih auf 3 918 912,32 DoU., also auf 145 728,48 Doll. mehr als im Vorjahre 1877. Der Haupt- artikel war Kaffee, der in den Ausfuhrlisten mit 3 349 740,32 Doll. verzeichnet ist. Der Betrag der übrigen Produkte, wie Cacao, Jndigo, Cochenille, Häute, Muskobade u. \. w. fommt auf etwa 120 000 Doll. zu stehen. An der Spiße der Länder, deren Produkte im Laufe des Jahres verschifft worden sind, befindet si Kalifornien mit 1 336 713 Doll. — ein beträcht- liher Uebershuß über den Export nah S, während die Ausfuhr nach New-York nur 149 126 Doll. betrug. — Am 20. Februar d. J. ist die telegraphishe Verbindung zwishen Guatemala und Nicaragua eröffnet worden.
Columbien. Der Präsident Trujillo empfiehlt in seiner Botschaft an den Kongreß die thätige Ausbeutung der reihen Kohlenminen von Valley of Dupar und La Goajira, der Eisenminen von Samaká und der Goldminen
von Torlá,
Aus dem Wolffshen Telegraphen-Bureau.
Nom, Montag, 21. April, Abends. Heute fand unter dem Vorsiße Garibaldi's eine Versammlung der Häupter der demokratischen Partei statt. Garibaldi hielt eine längere Rede und beantragte eine Tagesordnung, nah welcher in Rom ein Centralcomité und in den übrigen Städten Subcomités be- stellt werden follen, um die geseßlihe Agitation zu Gunsten des allgemeinen Stimmrechts und zu Gunsten der Abschaffung des Deputirteneides zu fördern, Diese Tagesordnung Gari- baldi’'s wurde genehmigt, dagegen eine weitere Tagesordnung, welche die Einberufung einer Konstituante beantragt, verworfen. — Das deutsche archäologishe Jnstitut feierte heute den 40, Jahrestag seiner Begründung. — Das Gerücht, welches die Ankunft Menabcea's mit der egyptishen Angelegenheit in Verbindung bringt, wird von untercichteter Seite für unbe- gründet erklärt. i
Konstantinopel, Montag, 21. April, Abends. Die Konvention bezüglich der Beseßung Bosniens und der Herze- gowina, sowie hinsichtlich des Garnisonsrehts im Sandschaëk Novibazar ist heute von den Regierungen der Türkei und Oesterreih-Ungarns unterzeichnet worden.
Ne: 16 Des „Central - Blatts für das Deutsche Rei ch“, herausgegeben im Reichskanzler-Amt, hat folgenden Jn- halt: Allgemeine Verwaltungsfachen: Verbot auéländisher Druck- schriften; — Ausweisung von Ausländern aus tem Reichsgebiet. — Herausgabe des Handbuhs des Deutschen Reichs für das Jahr 1879, — Münz- und Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende März 1879. — Statistik der deutschen Banknoten Ende März 1879; — Ucbersficht über die Ausprägung -von Reichs - Goldmünzen; — Goldankäufe der Reichsbank; — Uebersiht über die bis Ende März d. J. eingezogenen Landesmünzen. — Zoll- und Steuerwesen : Bundesrathsbesck{luß, betreffend Kontrole der Händler mit denatuir- tem Viehsalz; — Bestellung zweier Stations8-Controleure; — Nach- weisung der Einnahmen an Wecselstempelfteuer in den Monaten April 1878 bis März 1879; — Ergänzung der Ausführungsbestim- mungen zu dem Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel. — Finanz- wesen: Nachweisung - der Einnahmen an Zöllen und Verbrauchs- steuern, sowie vom Spiclkartenstempel, bis Ende März 1879, — Eisenbahnwesen: Eröffnung der Bahnstrecke Berlin - Blankenheim. — Marine und Schiffahrt: Vors hriften, betreffend die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suczkanal — Konsulatwesen: Ernennung.
— Nr. 27 des „Amtsblatts der deutshen Neichs-Post- und Telegraphenverwaltung“ enthält: Verfügungen: vom 19, April 1879. Verbot der in Wien erscheinenden periodischen Druds\chrift „Kikeriki*; — vom 17. April 1879. Uebersicht der Postdampfschiffverbindungen nah außereuropäischen Ländern.
— Nr. 11 des „Armee-Verordnungs-Blatt8s“, heraus- gegeben vom Kriegs-Ministerium, hat folgenden Inhalt: Kom- mandirung von Mannschaften (Hufbeschlagschülern) zu den Lehr- \chmieden. — Anerkennung einiger Lehranstalten zur Ausstellung von Abiturientenzeugrissen im Sinne des §8, 3 der Verordnung über Er- gänzung der Offiziere des stehenden Heeres — sowie zu Reifezeuz- nissen für Prima behufs Zulafsung zur Portepéefähnrihsprüfung. — Vorschrift zur Verwaltung der Königlichen Pulverfabriken. — Ab- änderungen der Beilagen zur Instruktion, betreffend das Etappen- und Eifenbahnwesen. — Rechnungséerinnerungen über den Remonti- rungsfonds. — Löhnungsgebührnisse der aus dem praktischen Trup- pendienfte ablommandirten Sergeanten. — Mehrkosten der Begleit- Kommandos von Rekruten- 2c. Transporten. — Bekleidung der Mi- litärgefangenen und Arbeitssoldaten. — Meisegebührnisse der Offi- ziere bei Kommandos mit Mannschaften. — Fortschaffung der zum Ersatzgeschäft kommandirten Mannschaften. — Ueberführung der in Hamburg ankommenden und weitergehenden Militärtransporte von einem Bahnhof zum andern. — Berichtigung der Loosnummer- 2c. Tabelle für 1878. — Ergänzung der Vorschrift für die Instand- haltung der Waffen bei den Truppen. — Bezüge des Direktors des Militär-Brieftaubenwesens zu Cöln an Wohnungsgeldzuschuß, Tage- geldern, Fuhr- und Umzugskosten. — Ausgabe von Abänderungen zu dem Preistarife Ne. 1 über Fabrikate der Artillerie-Werkstätten — Berlin im Dezember 1877.
Neichstags - Angelegenheiten.
Gele entwuUr f}, betreffend die Besteuerung des Tabaks.
(Fortseßung. S. Nr. 93 des Reichs-Anz.).
Haftung für Entrichtung der Steuer.
§. 19, Zur Entrichtung der Steuer ift zunächst Derjenige ver- pflichtet, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen Verwie- gung obliegt (S. 5), j ;
Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks geht die Steuer- pfliht auf den Käufer und fonstigen Erwerber über. Jn solchen Fällen hat der bisher Steuerpflichtige vor der U-bergabe des Tabaks die Steuerbehörde von der Veräußerung zu benahrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er nicht durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon entbunden wird. Die Steuec- behörde hat die Entlaffung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus dieser solidarishen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, fofern niht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangeln- der Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken ent- gegenstehen. Hat die Uebergabe des Tabaks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nit bis zum 31. März des auf die Ernte fol- genden Jahres stattgefunden, oder soll der Tabak vor der crftmaligèn Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ift der Tabaks- pflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet der Tabak ohne Rücksiht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die darauf ruhende Tabaksteuer, und kann, so lange deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Steuerbehörde in Beschlag Lcenommen oder zurückgehalten werden.
Kreditirung.
&- 20. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditirung der Steuer nah Maßgabe des von dem Bundesrath zu erlassenden Kredit-Regulativs bewilligt werden. i
Um den Uebergang der Steuerpflit (8. 19) auf solche Händler, Fabrifanten u. \. w., welche in anderen Steuerbezirken domizilirt ind, zu erleichtern, können denselben nah näherer Vorschrift des Kredit-Regulativs von dem Hauptamte, innerhalb dessen Bezirk sie domizilirt sind, auf eine bestimmte Summe lautende Tabaksteuer- Kredit-Certifikate ertheilt werden.
Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogenen Tabak.
_S. 21. Ist nit die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungs- weise Gewichtsmenge (8. 6 ff.) zur Verwiegung gestellt oder ist anderweit ermittelt, daß ein Theil des steuerpflihtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrihtende Steuer — unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung — gleichfalls festgeseßt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten einge- zogen. In Betreff dieser Steuerbeträge findet cine Kreditwährung nicht statt.
Vorschriften für den Tabakbau.
8. 22. Jn Betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen find die folgenden Vorschriften zu beobachten :
1) Die Pflanzung ist in geraden Neihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzeu von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleihmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen von einander anzulegen.
2) Tabak darf nit mit anderen Bodengewächsen gemischt ge- baut werden ; jedoch ist bei gänzlichem Ausfall der Tabakpflanzzn auf einer mindestens 4 qm haltenden Fläbhe der Nachbau anderer Ge- wächse auf dieser Fläche gestattet. :
3) Bis zu dem zur amtlichen Feststellung der Blätterzahl be- ziehung8weise der Gewichtsmenge (8. 7) bestimmten oder dem etwa besonders in- ortsübliher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur Regelung der Blattzahl erforderlie Behandlung der Tabakpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift kann in denjenigen Fällen, wo die in §8. 6 gedachte Feststellung auf die Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehördr die betreffenden Tabakpflanzer entbinden. :
4) Bevor die zu vertretende BVlätterzahl beziehungsweise Ge- witsmeng- amtlich festgestellt und über den ctwa dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Ab|tandnatme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter Beobachtung der wegen Fest- stellung der Menge von der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden.
5) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, Ee Pflanzen u. \. w.) find auf dem Felde sofort zu ver- nihten.
6) Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. \. w. umpflligen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen.
7) Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist aestattet hat, die Tabak- pflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Er- zielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur aus- nahmsweise mit besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von decselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlid der Ermittelung und Entrichtung der gesetz- lichen Steuer (8. 2) gestattet werden.
B. Besteuerung nach dem Flächenraum.
8: 23, Für Tabakpflanzungen auf Grundftücken von weniger als 4 a Flächeninhalt tritt, statt der im §8. 2 bestimmten Gewichts- steuer, die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt von 1879 ab 12 4H für ein Quadratmeter der mit Tabak bepflanzten Grundfläche jährli.
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch folcbe Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtssteuer unter- worfen werdcn.
S. 24. In Betreff der nach Maßgabe des Flächenraumes zu versieuernden Pflanzungen finden die Bestimmungen in den 8. 3 und 4 gleichmaäßig Anwendung.
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (8. 4) wird die von dem Tabakpflanzer zu entrihtende Steuer berechnet und d-mselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grundstücks haftet für den vol- len Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen be- stimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen An- deren anpflanzen oder behandeln läßt.
Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 1. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben oder wenn durch Gee len der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene
abakgewinn vor dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine erweislich mindestens zu einem Viertel zerstört ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrath festgestellt.
8. 25. Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde aub für Tabak- pflanzungen auf Grundstücken von 4 a oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derfelben Gemarking im Borjahre 2 ha niht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nah ihrem Ermessen für die Durch- führung der Vorschriften in den §8. 6 bis 15 nicht geeignet sind, die Besteuerung nah dem Flächenraume (8. 23) oder eine Fixation der Gewichtsfteuer (8. 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu veriteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berüksich- tigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nah dem Dur(schn.ttsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird. j 2 4
Die hiecbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath. : E
§. 26. Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten An- ordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung bedingen (S. 23 und §. 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau betrieben ist, wo mögli bis ¿zum 15, April des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung (§8. 3) zu erlassen.
Verwendung von Tabaksurrogaten,
8, 27. Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabakfabrikaten ist verboten. i
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrclen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen.
§8. 28. Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im §. 27 ausgesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabak- fabrikate bei den Fabrikanten und Händlern entnehmen zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufs{luß zu verlangen.
Verjährung der Abgabe.
8. 29, Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersaß wegen zu viel oder zur Unge- bühr entrihteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflihtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältniß des Staats. gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.
Abgaben bei
Auséland. S. 30. Wer aus dem freien Verkehr Rohtabak oder entrippte Tabafblätter in Mengen von mindestens 25 kg über die Zollgrenze ausführt od:r in eine öffentlibe Niederlage oder in ein unter amt- lihem Mitvershluß stehendes Privatlager niederlegt, fann — außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabaks nah den Bestimmungen in den §S. 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt — eine Steuer- vergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 kg Netto:
1) Rohtabak
a, unfermentirt R R 58 M. D E O
2 E B:
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabak- stengeln und Abfällea wird keine Vergütung gewährt.
8. 31, Inländishen Tabakfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentlihe Niederlage oder in ein unter amtlihem Mitver- {luß stehendes Privatlager- eine Vergütung geleistet werden, welche je nachdem das Fabrikat aus ausländishem oder aus inländishem Tabak bergestellt ist, beträgt von 100 Kilogramm Netto:
I, für Fabrifate aus ausländischen Blättern:
&. M00 R und Rautaat 84 M E E E e e A 0 E E a 2. A TI, für Fabrikate aus inländischen Blättern: A. Tul CONUD- UND Sautabat .….. , 56 M D, E E e a, c S. G. S fund LII. für Fabrikate, theilweise aus ausländishem und theilweise aus inländishem Tabak, nah Maßzabe des Mischungsver- hâltnisses beider Gattungen na den vorstehend zu 1. und II. aufgeführten Sätzen zu berechnen ist.
Diejenigen Fabrikanten, welhe auf Gewährung der vorgedachten Vergütung Anspruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hier- von vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und si den von derselben ihnen bekannt gemachten Bedingungen, insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verwendung von Tabafksurrogaten, zu unterwerfe1.
Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im 8. 30
gedahten Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere die näheren Bedingungen festzustellen, denen die Cigar- retten, für welche eine Ausfuhrvergütung gefordert werden soll, ent- sprechen müssen, und den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im §. 30 vorgeschriebenen Vergütungsfäße zur Anwendung kommen. : as zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vergütungssätße E BLATT.: 2 Strafbestimmungen. Begriff der Steuerdefraudation ___§. 32. Wer es unternimmt, die nach diésem Gescße von dem innerhalb dcs Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inländischen Tabakpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht cine. Defraudzxtion.
Der Tabaksteuer-Defraudation macht sich insbesonde \{Guldig:
1) wer es unterläßt, die im §8. 3 und im ersten Absay des §8, 24 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundfstücke rechtzeitig zu bewirken ;
2) wer die geseßlihe Verpflihtung, der Gewits steuer (8. 2) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt. Ä
S. 99. Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabafksteuer (S. 2) wird gleihgeachtet:
1) wenn im Fall des S. 9 Ziffer 1 bei der amtlichen Erhebung des dur Unglücksfall eatftandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabaks nicht vollständig angezeigt wird ;
2) wenn der Tabakpflanzer vor der amtlichen Berwiegung sich des Besitßes des gewonnenen Tabaks oder eines Theils davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde (§8. 11) entäußert;
3) wenn vor dem im §. 22 Ziffer 4 bestimmten Zeitvunkte Tabafkblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige cingesammelt, oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden;
4) wenn über inländishen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich abgeferligten Tabak vor bewirkter Ausfuhr eigenmächtig ver- fügt wird (SS. 11, 16);
5) wenn nah dem im §8. 22 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkte eine Nachernte ohne vorherige Genehmigung erzielt cder der dur die Nachernte gewonnene Tabak der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder theilweise entzogen wird;
6) wenn unversteuerter inländischer Tabak ohne vorschriftsmäßige Adbmeldung aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zolldefraudation eintritt.
Strafe der Defraudation.
8, 34, Die Takbaksteuer-Defraudation (88. 32 und 33) wird mit einer Geldstrafe, welchè dem vierfahen Betrage der vorenthal- tenen Abgabe gleihkommt, beftraft.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
Wird bei Verfolgung einer Gewichtssteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem der betreffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§8. 32 Ziffer 1), fo soll gegen denselben Thäter die Defraudationsstrafe nur einmal und zwar nah demjenigen That- bestande, welcher die höhere Strafe nah si zieht, festgeseßt werden. Wird nachgewicsen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche niht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah Vorschrift des §8. 40 ftatt.
Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (8. 32 Absay 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegebcn oder dergestalt unrichtig angegeben iit, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 a Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grund- stücken von mehr als 40 a den zwanzigften Theil der Fläche über- steigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Besunde findet eine Bestrafung nicht statt. :
8. 35, Der Steuerbetrag, nah welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich: , :
1) bei ciner Defraudation der im §8. 32 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem im §. 23 für die Steuer nah dem Flächenraum festgeseßten Steuersaße, auch wenn der auf dem nicht angemeldeten Grundftück erzeugte Tabak der Gewichtsteuer unterliegt ; leßterenfalls wird jedoch der nach dem Flächenraum berechnete Steuer- betrag außer der Strafe nicht entrichiet;
2) bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabaks, welcher nicht rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung ge- stellt (§. 32 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der den Thatbestand der Defraudation (8. 33) bildenden Handlung oder Unterlassung ift.
Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrags erforderlih wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grund- stück2n erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung ander- weiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabakpflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nah Verhältniß des Flächen- raums als maßgebend angenommen. Ingleichen wird, sofern die Er- mittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchs{nittliche Gewicht, welches für den Ertrag ciner Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch amtliche Ver- wiegung festgestellt ist, zum Grunde gelegt. 7
8. 36. Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfahen Betrages der Sieuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein.
Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in §. 27 ausse gesprochenem Verbote zuwiderhandelt.
Vergütung der Versendung in das