1879 / 96 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1879 18:00:01 GMT) scan diff

ercignifse in und um Freiberg in den Jahren 1758 und 1762. | Dann folgt die Fortsetzung der eingehenden arivalisdhen Unter- | suungen über die alten Burgen und Rittersißze um Freiberg, von dem Advokaten Gautsh in Dresden, und zwar 3) der |

Hof“

nebst Urkunden.

Norderdithmarschen, 20. April.

Unter dem Vieh befanden sich{ch wahr

Hofbefißer Hems in St. Annen zu dem hohen Preise von 730 Thlr. | angekauft wurde. Ochsen zum Gräsen wurden mit ca. 150 Thlr. pr. Stück bezahlt. Das Vieh befand \sich sämmtli{ in einem fehr |

guten Futterzustande. i Geestemünde, 18. April.

wärtigen Fishzuhtanstalt trafen hier am Donnersta ca. 15(00 Forellen- und einige Tausend Aescbenbrut | ein, um zu einem Versude künstlicher FischWzucht in Teichen f welche dort von einem hiesigen Fisch- |

behalten

bei Hofermühlen zu dienen, händler angelegt werden.

2 ie österreihis{heRübenzucker-Campagne 1878/79, | Januar 1879, ergiebt |! gcgen 24 345 156 |

d. h. die Zeit vom 1. Auguît 1878 bis Ende cinen Gefammtertrag von 27 610 513 metr. Centnern metr. Ctr. sür die gleiche metr, Ctr. oder 13 %.

&l. im Vorjahre, mithin + 2 383 717 Fl. zipiren Nieder - Oesterreich mit 107 234 F[., &l., Mähren mit 1 007 643 FL[., lizien mit 33 840 Fl.

stehende Steueraesez mitwirkten.

im Nieder-Freiwalde bei Erbisdorf und 4) Bräundorf, Unter den Miecellen finden si Mittheilungen uber die alten Festungswerke Freibergs, von denen noch heute 8 Mauerthürme stehen (eins waren es deren 39), sowie ein Artikel, | der zu Gunsten der Erhaltung der alten Kreuzgänge des Doms, denen die Gefahr des Abbruchs droht, mit Wärme eintritt.

Land- und Forstwirthschaft.

(Hamb. Corr.) Von der | aus Kanada in Tönning eingeführten und am gestrigen Tage daselbst | in Auktion versteigerten Ladung amerikanischen Viehs wurde nur ein Theil verkauft, während ein qroßer Theil unverkauft blieb. Prachtftücke, unter den Stieren, von welchen leßt. n ein Eremplar von dem |!

(Hamb. Corr.) Aus einer aué- |

Periode im Vorjahre, mithin +— 3 265 357 An diesem Mehr partizipiren Nieder- | Oesterreich mit 146 896, Böhmen mit 1 443 915 oder 8 9/9, Mähren mit 1448825 oder 24 °%/% und Swlesien mit 272 089 metr. Gir. | während Galizien ein Minus von 46 386 metr. Ctr. ergab. Die vor- läufige Stcuervorschreibung beträgt 20 155688 Fl. gegen 17 771 971 An diesem Plus parti- Böhmen mit 1 054 066 Sclesien mit 198 624 Fl, und Ga- Die Steuerverschreibung in Oesterreich war no nie fo groß, als in der leßten Campagne, wozu einerseits die reihlibe Rübenernte, andererseits das neue seit August 1878 be- Der Zuckerexport stellt fi für das Halbjahr 1878 bis Ende Januar 1879 auf §07 559 metr. Ctr. | Rokbzucker gegen 908 590 metr. Ctr. im Vorjahre, mithin 101 031 metr. Ctr., und 424033 metr. Ctr. Raffinatzucker gegen 309 945 | metr. Ctr. im Vorjahre, mithin + 114088 metr. Ctr.

exportirten Raffinatzucker stammte Die Restitution berechnet ic „alte | 339 633 Fl.) über der Vorschreibung bis jetzt ei Gulden heraus.

Amilichen Nachrichten aus C Rinderpest, deren Verbreitung

| auf der ganzen Insel als erlo\ch Aus dem sch{on erwähnt

\chaft auf Gegenseitigkeit i zend noch Folgendes mit: Nach d so namentli Staatépapieren 144054 M, in | 260000 M, Dienstkaution und an versicherte zusammen 2 149 800 A, ge Ueber den Holzhande g Abend wohl- | den Oftseehäfen gelitten. Kosten der Produktion, waren d solhe, um Kaufleute

| Jahres nur 1 eini

Ankäufen einzuflößen. Für

| 1877 und 20%% unter der de | brauch hat ebenfalls sehr erheblich

unternehmungen die Auésichten f günstige. | eingeführt: Föhrenbauholz: 1877 | Kubikfuß; Fußbodendielen: 1877 | Standards; Wagenschott: 1877

Faden, 1878 294 Faden.

(Alg. Corr.) Der Berich | in den Vereinigten Staaten des lauferden Jahres ergiebt 2524 im Betrage von 43 112 665 Doll.

Bei dem ! *) Siehe Nr. 60 des Reich3-2

M H Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kzk. Preuß. Deffeutliche

Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das

Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition | 1. des Deutscheu Reihs-Änzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, S. F, Wilhelm-Straße Nr. 32, p M

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergi, J. Verkäufe, Verpachtungen, Subnissionen etc. j 4. Verloosung, Amortisation , Zinszahlung

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c. [3668] Lieferung und Legung eiscrner Röhren zur Aufnahme von Telegraphen-Kabeln.

Die Liefercng und Legung eiserner, zur Aufnahme von Reihs-Telegraphen-Kabeln bestimmter Röhren an verschiedenen Strafenübergängen hierselbst, soll im Wege des öffentlihen Angebots vergeben werden. Die näberen Bedingungen sind im Bureau der Ober-Postdirektion, Königstraße Nr. 60 (Registratur der Abtheilung E.), an dea Wocentagen von 9 Uhr Vorm. bis 3 Uhr Nachm. einzusehen, werden au auf portofreien Antrag, gegen Erstattung der Schreib- geb hren, shristiiþ mitgetheilt.

Unternehmungs8lustige wollen ihre Angebote ver- siegelt mit der Aufschrift „Angebot auf Lieferung und Legung eiserner Röhren zur Aufnahme von Reichstelegraphen - Kabeln“ versehen, bis zum 29. d. M., Vorwittags 11 Uhr, an die biesige Ober-Postdirektion cinsenden. Später ein- gehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Angebote bleiben unberücksichtigt.

Die Eröffnung der eingegangenen Angebote er- folgt zu der angegekenen Zeit in Gegenwart der etwa erscbieienen Anbieter.

Die Auëwahl unter den Anbietern, welche 14 Tage nach jenem Termin an ihre Angebote gebunden blei- ben, wird vorbehalten.

Berlin C, den 21. April 1879.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

Die Aktionäre der Ostpreußishen Südbabn- Gesellschaft we: den zur eilften ordentlihen Ge- neralversammlung auf

Sonnabend, den 24. Mai cr., 11 Uhr Vor- mittags, im Empfangsgebäude auf dem Südbahnhofe hierselbft, eingeladen. Tagesordnung : 1) Geschäftsberiht und Bilanz für das Jahr 1878.

2) Wabl von zwei Mitgliedern des Verwal-

tungêraths.

3) Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und

Dechargiruna der Bilanz pro 1879. 4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz pro 1878.

9) Feststellung der den Mitgliedern des Ver-

waltungsraths zu gewährenden Remuneration.

Die Depotition der Aktien kann bei unserer Hauptkasse, Scleusenstraße 4 hierselbst, den dazu bereitenStaats-Kommunalbehörden, sowie bei der Ber- liner Handelsgesellschaft in Berlin und dem Bankhause Cout:'s u. Co. in London erfolgen. Jedoch find nur diejenigen Aktionäre, welche bei unserer Hauptkasse drei Tage vor der © eneralver- sammlung ihre Aktien oder die Bescheinigungen der vorgenannten Behörden resp. Bc nkfirmen über die bei denselben erfolgte Deposition niederlegen, zur Theilnahme an der Generalversammlung be- rechtigt.

Königsberg, den 17. April 1879,

Der Verwaltungs-Rath der Oftpreuß, Südbahn-Gesellshaft.

; Nachmittags 3 Uhr, statt.

# n, s. W. von öffentlichen Payieren.

[3663] Beïanntmachunx. | Vergebung von Arbeitskräften Gefangener der | Königlichen Strafanstalt zu Rawitsch. |

Es sollen 1. Juni cr. di: Arbeitskräfte von circa 3 gelernten Shuhmachirn der Königlichen Straf- anstalt zu Rawitsch, welche bisher mit Schubmacher- arbeiten beschäftigt waren, auf drei hinter einander folgende Jahre im Submissionswege kontraktli wiêder zu derselben oder au zu anderen passenden, O nit nachtheiligen Arbeiten vergeben werden.

Ausges{lofsen is Cigarrenfabrikation.

Hierauf reflektirende Arbeitgeber können die all- gemeinen Bedingungen, welche dem abzuschließenden Kontrakte zu Grunde gelegt werden, einsehen

a, bei der Königlichen Regierungs-Rechnungs- Controlle I. zu Posen, b. bei dem Königlichen Polizei-Päsidium zu Breslau, c. in unserm Bureau, oder dieselben gegen Erstattung der Kopialien auf Verlangen zugesendet erhalten und wollen demnächst unter Beifügung einer Bietungékaution von 300 M in baar oder in sicheren inländischen Staatépapicren ihre Angebote, welche einen Vermerk über die Kennt- niß jener Bedingungen enthalten müssen, bis spâte- stens den 15, Mai a. c. s\chriftlich unter der Bezeichnung: „Submissions-Offerte, betreffend die Be- schäftigung von Gefangenen“ hierher gelangen lassen. Tie Eröffnung der Offerten findet am 15. Mai Cr

Rawitsch, den 17, April 1879. Cto. 475/4.) Königliche Direktion der Strafank?alt.

[3587] Königlich Niederschlefisch-Märkische Eisenbahn,

1) Die Ausführung der Erd- und Maurer-Ar-

beiten inkl. Lieferung ron Kalk und Sand,

2) die Lieferung von 300 Mille Klinkerziegeln,

9) die Lieferung von 64 Mille Verblendziegeln

2. Qualität zum Bau des Fußgänger-Tunnels __ auf Bahnhof Liegnitz soll im Ganzen oder nach den angegebenen 3 Loosen getrennt im Wege der Submission vergeben werden.

Termin hierzu ist auf

Sonnabend, den 3, Mai d. J,, : Nachmittags 1 Uhr, im Bureau der Königlichen Eisenbahn-Kommission hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:

„Offerte für Maurer-Arbeiten und Mate- rialien zum Fußgänger-Tunnel zu Liegnitz“ an die Königliche Eisenbahn - Kommission (N./M.) eingereiht sein müssen.

Tie Submissionsb:dingungen und Zeichnung lie- gen in vorbezeihnetem Bureau zur Einsicht aus, auch tônnen daselbst Abschriften der Bedingungen und der vorgeschriebenen Offerten-Formulare, sowie Copien der Zeibnung gegen Erstattung der Kosten im Betrage von 1 & 90 » von dem Bureau-Vor- steher Herrn Volke in Empfang genommen werden.

Breslau, den 19, April 1879,

Königliche Eisenbahn-Kommission,.

13588] Königlich Niederschlesisch;-Müärkische Eisenbahn, Die Anfertigung und Lieferung der \chmiede-

gegen 1877/78 mit 11733351 FI. inga Ohne Berücksichtigung der weiteren bis zur nästen Campagne wähcenden Restitution für den

Gewerbe und Handel.

Lebens-, Pensions- und Renten-Versicherungs-Gesell-

pupillaris fiberen Hypotheken 1 265 824 M, in Guthaben bei enger:n Vereinen 140 000 4, zu

Grundbesiß und Guthaben bei Sterbekassen-Vereinen en das Vorjabr mehr 592 453 M

theilt das „Handelsarhiv“ Folgendes mit: Der Holzhandel hat im Jahre 1878, wie Obgleich die Preise meis

niedriger els zu irgend einer Zeit der letzten Iahre.

von Holz war sehr gering, durs{nittli{ kommerziellen Zerrüttungen und wegen des Von der Ostsee wurden im Jahre 1877/78 in Liverpool

| eihene Stäbe: 1877 31 000, 1878

| Passiven îm entsprechenden Zeitraum von 1878.

n 30379 metr. Ctr. aus Ungarn. bis jeßt auf 12089470 F. (davon entfallen auf Ungarn

fahrt betrachtet.

Export stellt si gegen- n Steuerplus von 8,06 Millionen

troffen. anea auf Kreta zufolge ist die

rung wird als ein

Antwerpen, 1878 B. angeboten, 1145 B. verkauft.

New- York, 23. April. Postdampfer „Frisia“ ist gestern Abend

hoffnungsvolles Zeichen der wieverkchrenden Woh[-

23. April. (W. T. B.) Wollauktion. Preise unvreräudert. Verkehrs-Anstalten.

(W. T. B.) Der Hamburger

7 Uhr hier einge-

s. Z. gemeldet wurde *), nunmehr en zu betraten. | en Jahresbericht der Deutschen

n Potsdam theilen wir ergän- er Vilanz sind zinsbar belegt: in in depositalfähigen Policendarlehen an Versicherte einen ' bestimmt. Beamte 128999 Æ, endlich in 148 584 M; M. beritet : l des Liverpooler Hafens mit alle übrigen Hanudeltzweige, | Stunden fechs tentheils niedriger standen als die ie Aussichten wäßrend des ganzen n ein Zutraucn zum Abs{luß von ge Holzsorten waren die Preise Die Einfuhr 28% unter der von | im r leßten sech8s Jahre; der Ver- abgenommen, und sind wegen der Stillstandes aller Bau- ür die näâhsten JFahce auc nit

727 000 Kubikfuß, 1878 322 000 10 309 Standards, 1878 12 984 4021 Stü, 1878 5872 Stüd; 20 000; Lattenbolz: 1877 1697

t über die Zahl der Bankerotte von A merika im erften Quartal Zahlungseinstellungen mit Passiven gegen 3355 und 82078 826 Doll. Diefe Verminde-

\chlofjen.

am Montag

[nzeigérê.

Aus Wyk auf Föhr wird dcm Am 19. d., Besiters der Badeanstalt, die Flammen, be Gebäude. die Anstalt für warme Seebäder, bis zum Beginn der Saison die Einrihtung fich wieder herstellen läßt, indem die unterirdiscke Leitung nit zerstört wurde.

Berlin, ‘den 24. April 1879.

Das bereits erwähnte große Gemälde des Historienmalerz3 Paul Stankiewicz, geftern bis Ende d. M. einen Eintrittspreis von 50 4 öffentlich ausgestellt. des Eintrittsgeldes ift für die Marine-Stiftung „Frauengabe*

„Jesus, dem Meere gebietend“, im Uhrfaal der

| “,__Ut seit Akademie der Künste gegen Der Erlös

„Hamb. Corr.* unterm 21. d. Morgens 7 Ubr, gerieth tas Haus des Hrn. Weigelt, in Brand und zerstörten

günstigt von eincm heftigen Nordsturm, in wenigen

Unter denselben befindet si leider au doch ift Auêsicht vorhanden, daß

Wie {on gemeldet, wird am nächsten Son abend, den 26. April, Residenz-Theater eine Novität, Nahida Remy, zur Aufführung kommen. Vorstellung ift von Hrn. Direktor Claar z um Besten der Pen- sionskasse für deutshe Schriftsteller bestimmt worden. Das leßtgenannte, erst vor Kurzem begründete Institut stellt sich die Aufgabe, den Altersforg:n kunft felbst talentvoller Schriftsteller häufig bedroht ift. Der \teiermär- kische Dichter Hr. Rosegger hat bekanntlich für den nämlichen Zweck im November v. J. hier eine Vorlesung gehalten, “die dem Pension®- fonds den ersten Zuschuß geliefert hat. folge nit ausbleiben.

„Constanze“, von Fr. Der Er:rag der ersten

von denen die ursichere Zu-

zu begegnen,

Möge die zahlreiche Nach-

Im Concerthause wird die Wintersaison am 30. d. M. ge- Lof Morgen, Bilse noch E, und Son.abend einen Bcethoven- Abend : findet ein \chiedsconcert der Kapelle statt, welche ch auf zunächst nah Bremen begiebt.

Freitag, veranstaltet Hr. Hof - Musikdirektor

Virtuosen- und am Mittwob das Ab- eine Concertreise,

5. Indnustrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. . Verschiedene Bekanntmachungen, . Literarische Anzeigen,

. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

ea ———— m Een E Ci D. E E _ es ee —— m ma Ez) Anzeiger. 7 : + Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

„JFUvalidendank“, Nudolf Mofse, Haascustein & Vogler, G. L, Daube & Co., E, Schlotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

Anunoncen-Bureaus,

9, Familiez-Nachrichten. / beilage. N

ahnhof Liegniß \oll im Wege der Submission an einen geeigneten Unternehmer vergeb:n werden.

Termin hierzu ist auf:

Sonnabend, den 3. Mai d, V: Mittags 12 Uhr, im Bureau der Königlichen Cisenbahn-Kommission hierselbst anberaumt, bis zu welhem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:

„Offerte für Eisen-Konstruktion zum Tunnel

i auf Bahnhof Liegnitz“

an die Königliche Eisenbahn - Kommission (N./M.) eingereiht sein müßen,

Die Submissions-Bedingunzen und Zeichaungen liegen in vorbezeihnetcm Bureau zur Einsicht aus, aub fTöônnen daselbst Abschriften ‘der Bedingungen, der Gewichtsberehnung und der vorgeschriebenen Offerten-Formulare, sowie Kopien der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten im Betrage von 3 M. 80 S von dem Bureau-Vorsteher Herrn Volke in Empfang genommen werden.

Breslau, den 18. April 1879,

Königliche Eisenbahn-Kommission,.

[3634]

Die Lieferung von 60 Millionen Kilogramm Steinkokt len zur Lokomotivfeuerung auf den unserer Verwaltung unterstellten Bahnstrecken für die Zeit vom 1. Juli 1879 bis Ende Juni 1880 soll” in öffentliher Submission vergeben werden.

Offerten sind portofrei, versiegelt und versehen

mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Steinkohlen“ bis zum 12, Mai l, Zs,, Vormittags 10 Uhr, an uns einzusenden, zu welcher Terminss{unde die Offerten in Gegenwart der erschienenen Submit- tenten geöffnet werden.

Die Bedingungen können von unserer Central- Materialien-Controle hier gegen Einsendung der Schreibgebühren von 60 S mittelst Postanweisung (unter Angabe der Adresse auf dem Abschnitt) be- zogen werden.

Frankfurt a./M,, den 17. April 1879.

Königliche Eisenbahn-Direktion.

[3667] Ausgebot von Arbeitskräften.

In der Königlichen Strafanstalt zu Nhein (Ostpreußen) sind 30—50 mit industriellen Arbeiten verschiedener Art beschäftigt gewesene weibliche Ge- fangene zu anderweitiger fontraftlicher Beschäftigung mit Ausf{luß von Stickerei, Hakerei, Näherei, Deckenfabrikation (fogen. Rahmenarbeit), Negt- strickerei und Weberei disponibel.

Auf diese Arbeitskräfte reflektirende Unternehmer wollen ihre Offerten briefli6 mit der Aufschrift : „Submission auf Arbeitskräfte“ bis spätestens

1 [3173] (Biliner

bewähren sich als vorzügliches Mittel kei

raschend in fen verschiedenen Kindlichen Organismus, bei Serophku'ose,

Patienten. Depôts in Berlin:

E

zum 20, Mai d. J. einsenden. Die einer kon- trakftlichen Vereinbarung zu Grunde gelegten allge- meinen Bedingungen smd im Bürcau der hiesigen Arbeité-Jnspektion einzusehen, oder gegen Entrich- tung von 50 H Kopialien zu beziehen. Bei Ab- \{ließung des Kontraktes ist eine Kaution in une gefährer Höhe des dreimonatlihen Arbeitslohnes zu hinterlegen. Rhein, den 21. April 1879. Die Direktion.

TWochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

„Wochen-Uebersicht der Städtischen Bank zu Breslau

| am 23. April 1879,

Activa. Metallbestand: 996,291 A 72 S. Bestand an Reichskassensceinen : 6650 M Bestand an Noten anderer Banken : 278,100 A Wesel t Gries 4 s r q ar ae Aa A sffeften: 436, t. . Sonstige Aktiv 41,124 M 72 9. B G As

F’assaiva. GSrundtapital : 3,000,000 A. Rer serve-Fonds; 6 000 Æ Banknoten im Umlauf 1,933,700 A Tägliche Verbindlichkeiten ; Depositen- Kapitalien 2,841,310 A An Kündigungs friit ge bundene Verbindlichkeiten : 180,000 A Sonstige Passiva: vacat. :

, Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen im Inlande zahlbaren Wechseln: 74,096 A 21 A.

| 3671)

Verschiedene Bekanntmachungen. {3678]

Altona-Kieler Eiscubahu- Gesellschaft.

Nachdem der Verwaltungsrath gemäß S. 33 des Statutes den Rechnungsabschluß des Jahres 1878 revidirt und richtig befunden hat, werden die Bücher und Belege vom 25. April bis 16. Mat d. G incl, jeden Wochentag, des Morgens von 9 bis 1 Uhr, im Bureau der Gesellshaft im Bahnhofêgebäude in Altona zur Einsicht der Herren Actionaire ausgelegt sein. Zur Legitimation genügt die Vorzeigung einer Actie mit Hinterlassung der \hriftlihen Versicherung E O, daß dieselbe ihm eigenthümlich gehöre.

Altona, den 23. April 1879.

Der Verwaltungsrath.

Adolph Sehmidt, Borsitender.

Pastilles de Bilin VerdauungszelteIn)

Soc&hrennen, Magenkram pf, Blähsueht und hezæehwertlieher Verdéauung, bei Magenkatarrhen, wirken ühber-

Krankheiten der Verdauung im

Beginnenden PDrüsena:: schwellungen, der erglischen Krankheit und sind bi Atcnie dea F agens und Darm- kanals zufolge sitzerder Lcbénsweiss eime wahre

Sacra ancora der geguáälten

Hauptniederlage bei S. F. Bey] & Co. (Charlottenstr.), Dr, M. Lehmann (Spandauerstr,),- Job, Gero!d (Unter den Linden); in Magdeburg bei Kfidinger & Schrader. F. N. L. Industrie-Birection in Bilin (Böhmen).

Redacteur : J. V.: Riedel, Verlag der Expedition (Ke!s\ el).

Berlin:

eisernen Ueberbauten für den Fußgängertunnel auf

Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen (eins{ließlich Börsen-Beilage).

zum Deutschen Reichs-Au

M 96.

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 24. April

zeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1879.

Neichstags- Angelegenheiten.

Dem Reichstage find die Entwürfe I. eineë Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer, Il. eines Gesetzes, betref- fend die Erhöhung der Brausteuer, vorgelegt worden. Dec erstere lautet :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, Bundesraths und des Reichstags, licgende Gebiet des Reichs, jedo Bayern und Württemberg, des Großherzogthums herzoglich sächsishen Vordergeribts Ostheim und des fahsen-koburg-gothaishen Amts Königsberg, was folzt:

A. Allgemeine Grundlagen.

1) Gegenstand der Besteuerung.

F. 1, Der Brausteuer unterliegt das zur Bier- bereitung bestimmte Malz. :

Die Steuerpflichtigkzit desselben entsteht :

1) im Falle des Malzbruchs innerhalb des Geltungsbereihs dieses

Gesetzes mit der Einbringung in die Müßhlenräume,

2) im Falle der Einfuhr gebro.henen Malzes in den Geltungs- bereich dieses Geseßes mit der Ueberschreitung der Grenze.

Tritt die Bestimmung zur Bier- oder Essigbereitung erst na den unter 1. und 2. bezeichneten Zeitpunkten ein, so wird das Malz steucrpflihtig, sobald es in die Betriebsstätte gelangt.

2) Verbot der Malzsurrogate.

Z. 2. Bei der Bierbereitung dürfen zum Ersaß von Malz andere Stoffe irgend welcher Art nit verwendet werden.

Die Zuseßzung von Mal;surrogaten, nachdem das Brauerei verlassen hat, fällt nicht unter dieses Geseß.

3) Steuersat.

5. 3. Die Steuer beträgt 4 Æ vom Hektoliter ungebrochenen Ma!zes,

Das Maßverhältniß des gebrohenen Malzes zum ungebrochenen wird vom Bundesrath bestimmt.

4) Zahlungs8verbindliwMkeit.

S. 4. Die Zahlung der Steuer liegt demjenigen ob, für welcen das Malz zur Bier- oder Essigbereitung gebrohen oder verwendet wird, bei Defraudatiouen folidarisch auch dem Defraudanten (8. 29.)

5) Steuerverjährung. 8. Die Steuerforderung verjährt binnen Jahresfrist seit dem Tage der Fälligkeit (8. 27), bezüglih hinterzogener Steuer binnen 9 Jahren seit dem Tage der Defraudation. Auf das Regreßverhält- niß des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Fristen keine Anwendung.

Der Anspru auf Ersaß unrechtimäßig erhobener Steuer erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Zahlungstage an gerechnet.

6) Erlaß an der Steuer.

F. 6. Erlaß der Brausteuer wird gewährt, wenn und soweit das skeuerpflichtige Malz oder die daraus bereiteten Erzeugnisse dur Zufall zu Grunde gegangen oder in der Art bescbädigt sind, daß die beabsichtigte Verwendung des Malzes oder die Verwerthung der Er- z'ugnisse niht mögli scheint. Unfälle, welche das Fabrikat treffen, nahdem dasselbe die Brauerei verlassen hat, begründen den Erlaß- anspruch nicht.

7) Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr von Bier.

S. 7. Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereich die- ses Geseßes findet Rückvergütung der Steuer nah Maßgabe der vom Bundesrath dieserhalb festzuseßenden und bekaunt zu machenden Be- stimmungen ftatt.

B. Bom MalzbrewBGen.

1) Malzbrechen im Geltungsbereic dieses Gesetzes. A Fm Allgemetnet,

1) Besiß einer zum Malzbrechen geeigneten Mehle.

8. 8, Wer beim Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Malzmühle, d. h. ein zum Malzbrechen geeignetes Werkzeug besitzt oder {päter den Besiß einer solchen erwirbt, deszleihen wer den Besitz verliert, hat innerhalb 8 Tagen der Hebestelle s{riftlich An- zeige zu machen. Befreit sind diejenigen, welche gewe-bsmäßig der- artige Werkzeuge verfertigen oder damit handeln, desgleichen die Be- sizer öffentlicher Mühlen. . E

2) Zum Malzbrechen zugelassene Mühlen.

8. 9, Malz darf nur gebrochen werden :

1) auf öffentlihen nicht tran8portablen Mühlen,

2) auf Privatmalzmühlen, an welch n ein genehmigter Mefß- apparat angebracht ift. E

Jedoch find den Branntweinbrennern Privatmal;mühlen ohne Meßapvarat gestattet (§. 17); die Steuerbehörde kann auch für an- dere Fälle steuerfreien Malzbruhs die Benußung von Privatmalz- mühlen ohne Meßapparat unter geeigneten Kontrolen zulassen.

3) Vom Malzbrechen ausgeschlo \\ene eule

S. 10. Für die vom Malzbrehen ausge\chlossenen Malzmühlen gelten folgende Bestimmungen, und zwar : |

1) für diejenigen, deren Besiß anzuzeigen ist:

a, die Anzeige hat zugleih dea Aufstelungsraum anzugeben, dessen Wechsel vorheriger Meldung unterliegt ;

b, die Steuerbehörde kann besondere Koatrolen anordnen, au den Fortbesiß untersagen, wenn die Malzmühle zum Brecen von Malz benußt worden ist, oder der Besißer Bier- oder Gisigbereiung e 5 S

2) für diejenigen, deren Besiß nicht anzeigepflihtig ist: i die Inhaber transportabler öffentlicher Mühlen haben in jedem Steuerbezirke, in welchem sie die Mühle in Betrieb segen wollen, drei Tage vor der jedesmaligen Eröffnung des Betriebs der betreffenden Hebestelle dies shriftlich an- zumelden.

nach erfolgter Zustimmung des für das innerhalb der Zolllinie mit Aus\chluß der Königreiche Baden, des Groß- Herzoglich

oder Essig-

Q I.

Bier die

L f D. D,

B Sm BDe[ouderu

1) Malzbrechen auf Perivatmäalzmühlen. à. Privatmalzmuben der BVratter. aa, Obligatorische Anschaffung. : i 8. 11. Von den Bier- und Essigbrauern sind verpflichtet, eine Privatmalzmühle mit Meßapparat zu halten: i

1) die Inhaber der am 1. Juli 1880 bestehenden Brauereien,

wenn entweder j :

2, der Verbrauch an Malz und Malzsurrogaten in einem der Etatsjahre 1877/78 und 1878/79, desgleichen unter Zugrunde- legung der Steuersäße des Geseßes vom 31. Mai 1872 im Etatsjahre 1879/80, den Steuerwerth von 1500 M überstiegen al Der .

b, vis BVerbrauß an Malz in einem späteren Jahre 700 h1 Übersteigt ; : : ;

2) die Inhaber der nah dem 1. Juli 1880 errihteten Brauereien,

deren jährliher Malzverbrauh 500 hl übersteigt.

Die Verpflichtung entsteht für die Brauereien zu la, mit dem

1, Juli 1880, für die Brauereien zu 1b. und 2) mit dem Ablauf pesjenigen Etatsjahres, in welchem der Malzverbrauch zuerst 700 ezw. 500 h1 übersteigt. j e |

| Wenn und L Tine die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung fäumig sind, können sie auch vom ferneren Malzbruch auf öffent- lihen Mühlen durch Versagung des Mahlscheins (§8. 19) ausge-

chlofsen werden.

|

|

Die Verpflichtung erlis&t nit durch spätere Abminderung des Malzverbraubs und geht im Fall eines Wechsels im Besiß der Brauerei auf den neuen Inhaber der letteren über.

db, Bedingungen der Aufstellung und Benutzung.

S. 12. Mehreren Brauern kann der Besiß einer gemeinsamen Privatmalzmühle mit Meßapparat (Genossenshaftsmühle) gestattet wer?èen.

Die Bestimmung des Auffstellungsortes der Privatmalzmühlen der Brauer unterliegt der Genehmigung der Steuerbehörde.

Der Meßapparat steht unter steueramtlihem Verschluß. Auch ist der Brauer verpflichtet, die sons von der Steuerbehörde an- geordneten Sicherheitsvorcihtungen an der Privatmalzmühle anzu- bringen. Das Malzbrechen darf erst na ertheilter steueramtlicer Erlaubniß beginnen.

§. 13. Der Brauer muß in der Regel den ganzen Bedarf an Malz für seine Brauerei auf der eigenen Privatmalzmühle brechen. Die Benutzung der Privatmalzmühle durch Andere oder das Ablassen von dem gebrochenen Malz an Andere ift nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.

Für die Feststellung gebrahten Malzes ift, vorbehaltlich der Bestimmungen in aués{ließli4) die Anzeige des Meßapparats ma*gebend.

S. 14. Von Beschädigungen der Privatmalzmühle oder des Meßapparats, welche die Benußung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Thätigkeit des Meßapparats, fowie von Verleßungen des amtlichen Vershlusses haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebe- stelle Meldung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn der Meß- apparat die Thâtigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zu- ziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Privatmalzmüßhle brechen.

Die Steuerbehörde seßt den \cchadhaften oder unzuverlässigen Meßapparat außer Betrieb und gewährt zur Reparatur oder Neu- aufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Privat- malzmühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benußung der Privatmalzmühle ohne den Meßapparat kann unter sichernder Kon- trole gestattet werden,

ce. Registerführung.

S. 15. Jeder Malzbruch ist nach der Beendigung sofort in ein Mühlenregister einzutragen, welhes den Stand des am Meßapparat befindlihen Zählwerks fortlaufend nahweist. Die Eintragung muß vom Brauer oder dessen bevollmächtigten Vertreter eigenhändig voll- zogen, das Mühlenregister ebenso monatlich abges{blo\sen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle ein- gereiht werden.

b. Sonstige Privatmalzmühlen mit Meßapparat.

§. 16. Zum Malzbrechen für steuerfreie Zwecke kann die Steuer- behörde das Halten einer Privatmalzmühle mit Meßapparat unter geeigneten Kontrolen gestatten.

c. Privatmalzmühlen der Branntweinbrenner.

S. 17. Branntweinbrenner dürfen mit steueramtlicher Geneh- migung Privatmalzmühlen ohne Meßapparat halten. Die Geneh- migung kann versagt oder entzogen werden, wenn der Brennerei- inhaber, dessen Stellvertreter oder Gewerbsgehülfe entweder nach den 88. 28, 29, 30, 34, 35 des gegenwärtigen Geseßes oder in Be- zug auf die Branntweinsteuer wegen Defraudation oder einer Zu- widerhandlung bestraft worden ift, welche unter die S C und 58 des Bundesgeseßes vom 8, Juli 1868, die Besteuerung des Brannt- weins betreffend, oder die entsprehenden Bestimmungen der Landes- geseße über die Branntweinsteuer fällt.

Der Aufstellungsort der Privatmalzmühle muß der Hebestelle an zemeldet, darf auch ohne vorgängige Anzeige nicht gewe{\elt werden.

Das Malzbrechen ift, vorbehaltlih der von der Steuerbehörde zugestandenen Ausnahmen, auf den Bedarf der Brennerei beschränkt und darf erft dann beginnen, wenn die Genehmigung zum Besiß der Privatmalzmühle ertheilt ift.

2) Malzbrechen auf öffentlihen Mühlen. a. Betriebseröffnung. Mühlen mit Meßapparat.

F. 18. Soll auf einer öffentlihen Mühle das Malzbrecen be- trieben werden, so hat der Müller 8 Tage vor dem ersten Malzbruch der Hebestelle davon \chriftlihe Anzeige zu machen.

Der Müller muß beim Malzbrehen einen genehmigten Meß- apparat verwenden: ; 7 :

1) wenn die Mühle zum Malzbrehen für die eigene Brauerei des Müllers dient, / i /

2) wenn der Müller innerhalb einer Entfernung von 15 km von der Mühle Brauerei betreibt, vorbehaltlich etwaiger von der Steuerbehörde zugestandener Ausnahmen, E

3) wenn die Mahlgänge mit Cylinderwalzen versehen find.

Auf die Meßapparate der öffentlihen Mühlen finden die Be- stimmungen im §. 12 Absay 3 und §, 14 entsprechende Anwendung. Während der Meßapparat steueramtlih außer Betrieb geseßt ist, ver- [iert der Müller in den oben zu Nr. 1 und 2 bezeichneten Fällen die Befugn ß zum Malzbrehen. Zeitweilig kann jedoch eine Ausnahme, auch die Fortbenußung der Cylinderwalzen (zu Nr. 3) okne den Meßapparat, gestattet werden.

b) Vermahlungsanzeige und Mahlschein.

8. 19, Wer auf öffentlicher Mühle Malz brechen will, hat von der Hebestelle, in deren Bezirk das Malz verwendet werden soll, bei beabsihtigter Ausfuhr des gebrochenen Malzes aber von der Hebe- stelle, in deren Bezirk die Mühle liegt, mittelst \{riftliher Anzeige (Cinschreibebuh) einen Erlaubnißschein (Mahlschein) zu erwirken. Das Einschreibebuch und der Mahlschein müssen nahweisen: für wen und zu welcher Verwendung, beziehungsweise zur Ausfuhr, wo- hin das Malz gebrochen werden soll; die Art und Menge des Malzes, leßtere nach vollen Litern; den Tag des Malzbruchs; die Mühle. Auf eine Nachmittags eingehende Anzeige wird ein Mahl- schein für den laufenden Tag in der Regel rit mehr ertheilt.

Aenderungea des Mahlscheins find \{hriftlich und in der Regel vor Einbringung des Malzes in die Mühle zu beantragen. Zur Verlängerung der Gültigkeitsfrist können neben der Hebestelle, von welcher der Mahlschein ertheilt worden, auch andere Steuerstellen oder sonstige Behörden ermächtigt werden. U

Statt eines verlorenen Mahlscheins ist unverzüglich eine neue Ausfertigung (Duplikat) zu erwirken, und zwar durch den Müller, wenn der Schein erst in der Mühle nah Uebernahme des Malzes

. 21) verloren gegangen. s Für Fälle, 4 weben das Malz zu steuerfreien Zwecken oder zur Ausfuhr bestimmt ist, kann Ortsbehörden oder Privatpersonen die Ausfertigung des Mahlscheins übertragen werden. c. Vorschristen für den Transport unddie Bearbeitung des Malzes,

S. 20. Das Malz ist auf einmal und ohne Unterbrechung zur Mühle und von dort zum Bestimmungsort zu bringen, Diese Trans- porte, desgleichen die Vermessung und das Brechen des Malzes in der Mühle find in der Regel nur an dem Tage, auf welchen der Mahlschein lautet, und zwar von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr

gestattet.

der Menge des auf die Privatmalzmühle s d 14

| der Hebestelle, in deren Bezirk die Mühle liegt, | das Malz aber außerhalb der Mühlenräume bis

|

S. 21, Dhne den vorgeschriebenen Mahlschein darf Malz in die Mühle räume nit eingebracht werden. Fehlt solber Mahlschein, so hat der er ungesäumt den Vorgang \chriftlih fest;ustellen und Anzeige zu machen, zur Ankunft eines Steuerbeamten aufzubewzhren. Mit der Einbringung in die Mühlen- râume gilt das Malz als übernommen.

Das Malz; muß in dcn- Mühlenräumen an einem der Hebestelle angemeldeten Orte aufbewahrt werden. Vorrath von Malz darf der Müller nur außerhalb der Mühlenräume mit Genehmigung der Steuerbehörde halten.

S. 22. Der Müller hat gleich nah der Uebernahme jede Malz- post für sih und ohne Unterbrehung zu verme}en.

Die Vermessung geschieht in Mühlen mit Meßapvarat dur den leßteren, sonjt mittels geeihter Maße. Das ermittelte Maß des Malzes ist unverzüglih, bei Benutzung eines Mahlganges ohne Meßapparat noch vor Beginn des Malzbruchs, auf dem Mahlschein und im Mühlenregister einzutragen, das ietztere monatli abzu- {ließen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats nebst den Mahlscheinen, soweit leßtere niht vorber \{ou vom Steuerbeamten abgeholt sind, der Hebestelle einzureichen. Die Ein- träge der Verme)¡ung im Mahlschein und der monatliche Abschluß des Mühlenregisters sind vom Müller eigenhändig zu vollziehen.

Uebermaß von nit mehr als 8°%/ ist straffrei. Wird bei der Vermessung mittelst geeihter Maße \trafbares Uebermaß vorgefun- den, so muß die Vermessung auf Änfordern des anwesenden Mabhl- gastes oder scines Vertreters sofort wiederholt werden. Das Maß- verhältniß des eingesprengten Malzes zum trockenen wird vom Bun- desrath bestimmt.

Der Müller kann si bei den vorstehend ihm zugewiesenen Ver- richtungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vou der Ernennung eines solchen ist jedesmal innerhalb 48 Stunden der Hebestelle {riftli he Anzeige zu erstatten.

II, Malzbrechen außerhalb des Geltungs8bereichs

dieses Gesetzes. .

§. 23. Wer Malz außerhalb des Geltungsbereihs dieses Ge- seßes brechen lassen oder gebrohenes Malz dorther beziehen will, hat zuvor von der Hebestelle des Bezirks, in welchem das Malz verwendet werden foll, einen Erlaubnißscein zu erwirken, wobei die Vorschriften des S. 19 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung finden, daß anstatt des Tages des Malzbruchs und der Mühle der Tag der Einfuhr und die zur Revision des Transports bestimmte Grenze oder sonstige Steuerstelle angegeben wird. Jede Abweichung von der deklarirten Art der Verwendung des Malzes is, unter Vorbehalt \teueramtli gestatteter Ausnahmen, untersagt.

C. Bier- und Essigbereitung. S

F. 24. Die Inhaber der nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes entstehenden oder neu in Betrieb tretenden Bier- oder Essigbrauereien, soweit die Anstalten nicht aus\{ließlich auf Bereitung des Haus- bedarfs beschränkt sind, müssen 8 Tage vor Eröffnung des Betriebes der Hebestelle \{hriftlihe Anzeige machen. :

Die gewerblichen Bierbrauer haben über die Brauakte eine An- {reibung zu führen und darin vor Beginn der Einmaischung den Lag und die Stunde der leßteren, sowie die Art und Menge des zu verwendenden Malzes, nah Beendigung des Brauakts aber die Art und Menge des gezogenen Biers einzutragen. E

Im Falle gemeinschaftlihen Betriebes von Brauerei und Branntweinbrennerei ordnet die Steuerbehörde die zur Sicherung der Brausteuer erforderlichen Kontrolen an.

D Steuertontrole. 1) Befugnisse der Steuerbehörde. . 25. Der Steuerkontrole unterliegen:

P .

1) die öffentlichen Mühlen, einschließlich der nicht Malz brechen- den und der tran8portablen Mühlen; : E

2) die Aufstellungsräume der Privatmalzmühlen mit M'eß- apparat und der Privatmalzmühlen der Brauntweinbrenner (§8. 17);

3) die Aufstellungsräume aller nicht bereits bezeichneten Malz- mühlen im Sinne des §8. 8; E, E

4) die Brauereien, d. h. die Stätten der Bier- und Essig- bereitung ;

5) die Räume der Gewerbebetriebe mit s\teuersreiem Malzver- brauch, insbesondere der Branntweinbrennereien. - H F

u 1, 4, 5 erstredt ‘sich die Revisionsbefugniß auf sämmtliche nicht aus\ch{ließlich zur Wohnung dienende Gelasse aller Gebäude, welche Räumlichkeiten für den bezüglihen Betrieb enthalten. Zu den Betriebslokalitäten gehören bei den Brauereien und Brannt- weinbrennereien auch die Mälzerei und die Malzböden, desgleichen bei den Bierbrauereien die Bierkeller. -

Die Räumlichkeiten zu 1, 2, 4 können von den Aufsichtsbeamten zu jeder Zeit besucht und müssen ihnen auf Grfordern unverzüglich geöffnet werden. Die Revision der Lolauitalen zu 9,0 Ut aus die Zeit von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr beschränkt. - y

An die bezeichneten örtlichen und zeitlichen Grenzen sind die re- vidirenden Beamten bei vorhandener Gefahr im Verzuge nicht ge- bunden. Sonst dürfen darüber hinausgehende Revisionen nur unter den geseßlichen Formen der Haussuchunz stattfinden.

2) Verpflichtungen Derjenigen, bei welchen revidirt wird.

. 26, Diejenigen, bei welchen revidirt wird, deren Stellver- tit und Gehülfen müssen den Aufsichtsbeamten die Hülfsdienste leisten oder leisten lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. i .

Die laut dieses Geseßes von den Kontrolepflichtigen zu führenden Anschreibungen nebs Belägen (88. 15, 19, 22, 24) find na näherer Bestimmung der Stcuerbehörde aufzubewahren und den revidirenden

t änglich zu halten. L Da Bitter Ben den Oberbeamten auf Erfordern Mittheilung

iber den Bezug ungebrochenen Malzes, sowie über Absaß und Preis ber Waleitate f machen, auch die betreffenden Bücher zur Einsicht vorzulegen.

E. Steuererhebung.

8. 27, Die Brausteuer wird für jeden Monat mit dem Beginn des nächstfolgenden Monats a Wenn der Zahlungstermin ver- säumt worden ist, so kann L U REEe die Vorausbezahlung

Sicherstellung der Steuer fordern. : An Antrag des Steuerpflichtigen kann Kredit nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen ertheilt werden.

F. Strafbestimmungen.

1) Verbotswidrige Verwendung von Malzsurrogaten.

F. 28. Die Verwendung eines Malzsurrogats zur Bierbereitung unterliegt einer Geldstrafe von 30 bis 1500 4 Die Strafe ist ver- wirkt, wenn ein Malzsurrogat in irgend einer unter Steuerkontrole stehenden Räumlichkeit des Bierbrauers (8. 25) vorgefunden wird, sofern niht nachgewiesen wird, daß die Stoffe aus\ch{ließlich zu an- deren Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind. L

n der Geldstrafe tritt die Konfiskation der Malzfurrogate ein, wobei die §8. 155 und 156 des Vereinszollgeseßes Anwendung

finden. (Schluß folgt.)