1879 / 98 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Apr 1879 18:00:01 GMT) scan diff

__ Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischeu Staats-Anzeiger.

S f 5 7 V É B y D E , _— N , Neichs-Banut L0G biecaiiibie, WaivMiaOt 2 D, Berlin, Sonnabend, den 26. April 1879,

vom 23. April 1879, Activa. A b E ch EE M 3 1878 Der Johalt dieser Beilage, in welcher auch die im 8. 6 des Ges ber den Markensh

tischen Gelde Md über das neunzehute Gei 7E. Der Zahalt dieser Beilage, in welcher a: im §. 6 des Gesezes über den Markenshuz, vom 30. November 1874, sowie pie t itufins Les Fee tee t s aa G p S Modellen, vom 11. Januar 1876, und die im Patenigesesz, vom 25. Mai 1877, vorgeschriebenen Bekanntmachungeza veröffentlicht erscheint SER S over auen L R R aas AEE

Aa Ee Eentral-Handels-Register für das Deutsche Nei, ar 95)

O a E E 4.20 pr. Doll. Netto-Baar-Fonds am 1. Januar 1878 (gestundete Prämien, laufende ut V n ““ Zinsen und sowie Invent: | M 136,407,566, —. Das Central-Handels-Register für das Deutshe Rei kann dur alle Vos - A 2 e, C | : un dur{ alle Poft - Anstalten, sowie | Das Central-Handels-Register für das e a, A E 7 durch Carl Heymanns Verlag, Berlin werftraße 63—65. und alle Bukkanthnuoe Me eti 5 \trat-Dandels-Register für das Deutsche Reich erscheint in der Kegel ält. Das : au N t q, Berlin, W., Mauerstraße 63—65, und alle Bubhandlungen, für Berlin Abonnement beträgt 1 G 50 S für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20 E ge

IVochen-Ausweise der deutschen Zettelbauken.

[3759] Wochen-Ucberfichr “uk

EQUITABLE

Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten,

Metallbeftand | cour8sfähbigem deutschen Gelde und

an Gold in Barren oder aus8-

ländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark bere{net). . 545,089,000 Bestand an Reichskassenscheinen . 42,926,900

N 269 553 7 1,5

) D: 909,I9I0. A4. d É an Noten anderer Banken 4932,000 15 1

Srundeigenthum (Spezial-Reservesond für Capital-Anlagen) . Y j E Doll. 32,108,238. 60. A T

Zinsen und Miethen, sowie Inventar gänzlich av82e\chlo}sen) Abzüglih Abschreibungen auf Vereinigte Staaten - Obligationen und u dur die Expedition: iI6 ; c ias ahe E i E Expedition S. Wilhelmstraße 32, bezogen its ertionspreis für den Raum einer Druckzeile 80 3.

E 7E A D E 2 P I A E ÔE A L T E E A R pimra a - VELA I E E U E: c L Ea: p Sum: H G E WE N L R E E L E anda L A e». N

an Webselu . . «. 307,076,000 an Lombardforderungen . 950,173,000

i E + E C S 4 an sonstigen Activen. . 21,804,000 inen O 1,674,192. 71. varol u

FPassiva. Das Grundkapital . . . . . 120,000,000 Der Reservefonds . i n x 220000 D Je der umlaufenden a R E SoHLOO Die fonstigen tägli fälligen Ver- bindlichkeiten A Die an eine Kündigungsfriti ges bundenen Verbindlifeiten . - ) Die sonstigen Passiva . . « - Beclin, den 26. April 1879. HeichsLauf-Direïktorium. i von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.

214,415,000

6,649,000 1,485,000

[3767] Uebersicht der FEannoverschen Bank vom 23. April 1879. Av,

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bo D Go

Metallbestand Beichskassense! oten anderer BAauEcR Wachsel L Lombardforderungen E Sonustige ÄCctiya è

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D 90 D t 00 M 0000300

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Pasaiva, Grundkapital z Baeservefond Umlaufende Noten . . « + « « Sonstige täglich fällige Verbind- lichkeiten S An Kündigungsfrist gebundsus Ver- bindlichkeiten s O D E

O2 2c 02 D 0 G3 90 S LD C

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O ad _ck [5 Co d®D Gd Ie

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T Garhinälichkeitan aus Weiter Erveunt, Verbindlicnkeitez is ULEL 1 r H] » wai 2 V AT3 egebenen, im Inlande zanUari

Z

ec M 782,926. Fannsoversetke Emmi,

1B Wechen-Uebersi r

R, i M .= E d C4 4 ; 2 Württembergischen Kotenda vom 23. April 1879.

Activa, 9/393 001 7 102,700 —- 24D 2,530,200 n Wel «c 18,618,213 97 an Lombard-Forderungen 425,000 an Cfellen. . „6 * 385,225 an sonstigen Aktiver 464,083 70 ass iva. | A i N S Das Grundkapital . . . . - 9,000,000 Der Reservefond S 371,474 81 Betrag dec umlaufenden Non. Die sonstigen täglich fälligen Ber- bindlichkeiten - . . «_+ Die an eine Kündigungsfrist ge-

A iten. «l 100 B00— bundenen Ve L 4

S (Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen,

Die sonstigen Passiven . im Inlande zahlbaren Wewsîeln #4 982,476. 27.

Braunschweigische Bank. §761] Stand vem 23, April 1879, Ï ÆACtiVa Metall-Béstand «« ck M 790,736, Beichetaseenschein2 , U 40,120. Noten anderer Banzez. . . 389,900, Wechsel-Besiand, . 9,235,955. Lormbard-Foräeruugea . . . « 1,847,840.

Efecten-Bestand é

SONSLIZE MOUVS . . e » #

: Pasziva

Grnmidkapital A 10,500,000,

O H 308,955.

Umlaufende Stg M S 2,314,600, »nstige täglich fällizs Verbind-

E Lon 1 eine Kündigungsfrist gebun-

° dene Verbindlichkeiten. . . »y 2,001,300.

Sonstige Passiva . . . « « 299,925.

Tventnelle Verbindlicbkeiten aus weiter begebenen, im Inlande : zahlbaren Wechsein. . . . H 314,008, Eraunsehweig, den 23, April 1879, Die Direction. Bewig. Stübel,

Verschiedene Bekanntmachungen.

[3756] Ein älterer qualifizirter

Verwaltungs-Beamter,

mit besten Referenzen, wünscht als selbständiger oder ftellvcrtretender Standes8-Beamter in einer Stadt ¿u fungiren, in welcher höhere Lehr-Anstalten für Töchter vorhanden; derselbe ist auch befähigt, in den Dezernaten für Polizei, Armen- und

Steuersachen Aushülfe zu leisten.

Für Versicherungen auf den Todesfall und fällige Ausfsteuer-Versicherun- E T À U. I Î,ch . «C

Cassa-Dividenden, Rüctkaufswerthe an Versicherte und Leib L z 58,987. 0 L S - 188,273. IMBeNDE auf Das Gauen a aae e e „T0 Commisfionen A j 454,684. Uulosten und Vilguins ferterer Commission «ae 7 L 50,207 Ta E E S s 83296, 17. :

Hypotheken und GSORIDIC O E Des Grundeigenthum . 834,904. Obligationen der Obligationen andeter Stia6lel. , „e

Note aegen U . Cassa auf dem Haupt-Bureau, bei Banken und in anderen Depots

Abgelöste Commissionen . é 0,01 Saldi in Händen von Agenter è s e e ; Ï 247,513.

Marktwerth von Staatspapieren und Obligationen über den Koften- | V

5 29,796. E " /

Stüt-Zinsen und Mie. S

Fällige und ausstehende Prämien (abzüglich Unkosten) . « -

Gestundete halb- und vierteljährliche Prämien für das Jahr (ab

Totalbetrag sämmtlicher Verbindlichkeiten, incl. der für den Rüdck-

Caution Ca Reingewinn Über geseßliche Reserve „e e o

Summe von

21,668,100 364,554 90

einnahmen, Ein m 6,543,750,

Doll. 40,326,381. 84. Ausgaben.

E E S 2,087,91 0e Tas Leibrenten 2,658,987.

7,000, 650,901, 6131013: 81

- c S A I D Netto-Baar-Fonds am 31. Dezember 1878 Doll. 34,195,368. 53.

Activa. E Doll. 12,437,584.

Vereinigten Staaten und des Staates New-York . 5,638,768.

928,000.

insvergütun E E L

gegen Zinsvergütung. . . * E,

‘Doll. 34,195,368. |

Dazu kommen:

] 41. Bres S 4 474,488. 42. | SUBIO,

l 000090 Doll. 35,454,092. 36.

züglich

Unton) e ; Gesammt-Fonds vom 31. Dezember 1878

Passiva.

versicherungswerth aller bestehenden Policen berechneten Reserve . 2 L 6,893/824. 36. Doll. 35,454,092, 36.

Stand des it ei fi s Neues Geschäft in 1878: 6115 mit einer Versicherungssumme ,

Die Abschäßung der ausstehenden Policen ist nach dem geseßlichen Zinsfuße des

Ein Hundert Tausend Dollar Geld gleich Vier Hundert Zwanzig Tausend Mark deponirt.

Ne bersicht

des Gescháfts der „Equitable“ Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten

Staaten in New-York, im Königreich Preußen im Jahre 1V78.,

Es waren am 31. December 1877 noch unerledigt 21 Anträge mit 4 12 Bis zum 31. December 1878 sind neu eingegangen 140 4 e e: 1,324,000, —. ,

iervon wurden angenommen dur 104 Policen 104 Anträge mit 4 904,003. —. v s und abgelehnt 28 . e LO9,000. i 7 57,000, —. s

330,500. —. x

v "e

Nicht perfect wurden

rfe -_ S(hwebend blieben am 31. December 1878 02

"” Lid

Am 31. December 1877 waren in Kraft Hierzu kamen in 1878 obige 104 Z S 0c Zusammen 162 Policen mit 4. 1,564,859. —.

43 „e 222,200, —.

994,900. E AS

Es verfielen i 250 und verblieben demnach am 31. December 1878 in Kraft 119 Policen mit 4 _ 1,342,625. —. worauf die Jahresprämie M 42,278. 29. beträgt und an Leibrer Gustav G. Pohl, Director und General - Bevollmächtigter für Preußen. Bureau: Altona, Große Bergstraße Nr. 228.

Bilanz vom 31. December 1878.

34 515,363 —, I,

11/167,746.

349 676. —. 95 750.256. —.

M. 143,620,549. —,

52,237,857, 28,706,601. 23,682,828. 26,048,308.

545,145, —. 1,992,851. —, 217,628. —.

| d 148,907,188,

| A 119,533,126, 28,954/062. —.

|& 148,907.188. —. A6 662,496,895. —.

äfts ult 1878: 46,383 Policen mit elner Versicherungs! Doll. 157,737,356. —. Geschäfts ult. 1878: 46,383 Policen mit einer Versicherungssumme von Doll. 157,737,3 90 048/895. —.

21440213. 2 des Staates New-York gemacht.

G. 4. Phillips, |\ G. G. van Cise, /

, - , 7 5 + Qn f ie i i äi icenoJ i uitable“ Bei 3 Ó wie in London je die Anmerkung. Zur Sicherheit der Europäischen Policen-Inbaber hat die „Equitable“ bei der Vereinsbank in Hamburg, sowte 1 j

Mathbematiker.

126,500. —. Versichernngssumme.

Zusammen 161 Anträge mit 46 1,450,500. —. Versicherungssumme. Versichcrungssumme.

Zusammen 161 Anträge mit 1,450,200. —. Versicherungssumme. 5 L ——— 58 Policen mit « 660,875, —. Versicherungssumme und A 550. —. jährl. Versicherungs\summe und 46 550. Versicherungësumme und M. 590, —. jáhrl. 1ten-Capital M 6138. —. eingenommen sind.

Raveusberger Spinnerei.

Passîva

6,469,665.

M. | sienbef. : E e 5047/62/} Actien-Capital-Conto . « - Webhselbestand. L S 126609090 1 Greditoren S S Debitoren . i; A . | 1074084/51 || Sparkasse der Arbeiter . . . Immobilien S a E 6 114300/— ||| Krankenkasse in Bielefeld . . Gebäude E 958200|—| e Ï Wolfenbüttel : : 492700 |—|| Arbeiter-Unterstüßungs-Fonds . . Sinai 7200| g 4 s [chi e Ti C 7581818 Wechselbesano en s G E R é 23700 a Reserve- und Amortisations Fonds C : 9825603 8

S i i i . . . . . . . . . G 5 L ao aas S 1300|—| \DaNuUndn. L « Mobilien : ° a 6000 —|} Amortisations-Conto Nr. 2

érde, Wägen und Zubehör —. . . « 50 C aut Prâmien (vorausbezahlte Prämien). . . j 17496 98 S VWinderei-Anlage bei Bielefeld ae 34780 E : t MOIAID an DleOmailetalen «ao : (541/65 | Arbeiter Wobnunaen s «ao 141400|—| Mobilien in denselben und den Directorwohnungen . . 8965/48 Wolfenbütteler Filiale: Immobilien. . . N 46077 68}

Ca S 27550172!

e D 4 G, e L E

x Arbeiter-Wohnungen E 56950 52 1 Gewinn- und Verlust-Conto: Vortrag auf 1879. . . . «| 3996 14

Auf Grund der vorstehenden Bilanz findet eine Dividendenvertheilung dem Bürcau der Gesellschaft.

In unserer beutigen General Mitglied in den Verwaltungsrath gewählt.

Bielefeld, den 25. April 1879,

4200000|— 2523756 48

Dampfmaschinen, Wellen, Dampfleitungen 2c... « La 4 Guiaiaintas u A . . . . * . . . . 9 E E f , 55256 T7 | 3 Fla / : Í Erneuerungsfonds: Bestand am 31. Decbr. 1877 f. 99290. S n P el j 16594740 | ab: verauélagte Fracht und Steuer für neue An-

————_—

E e 6028/50} Dividenden-Conto (nit abgehobene Dividenden)

—STTSEE TT —3810230 12 8840230 12 |' S : A ien n für das Jahr 1878 nicht ftatt. JFahres-Berichte erhalten die Actio

- Versammlung wurde Hcrr Theodor Möller in Kupferhammer bei Bielefeld für ein dur den Tod autgeschiedenes :

Schweizeriscer Bundesgesetz-Entwurf über den Schuß der Handels- und

Fabrikmarken.

Die Kommi'sion zur Vorberathung eines Gesetentwurfes, betreffend den Schuß der Handels8- und Fabrifkmarken, hat im Laufe der leßten Woche sieben Sitzungen gehalten und am 17, d. ihre Arbeiten geschlossen. Der aus den Berathungen derselben hervorgegangene Entwurf lautet nun folgendermaßen :

L, Allgemeine Grundsätze.

Ark. 1. Die Eidgenossenschaft anerkennt und \cüßt die Fabrik- und Handelsmarken gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.

Art. 2. Als Fabiik- oder Handelemarken werden betrachtct: die Namen und Firmen, sowie auc alle anderen Zeichen, welhe Fabrikanten oder Kaufleute auf ihren industriellen oder Bodenerzeugnissen und Waaren oder auf deren Verpackung anbringen zu dem Zwecke, ihren Ursprung festzustellen und sie von âhnlihen Erzeugnissen oder Waaren anderer Industrieller oder Handeltreibender zu untersceiden. Diese Zeichen dürfen indessen nicht ausschließ li aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, nod Aergerniß erregende Zeichnungen enthalten. Die Anwendung amilicer Wappen als Bestand- theile einer Marke steht auë\{ließlich der Bebörde au, welcbe das Recht hat, über diese Wappen zu verfügen. Ein amtliches Wappen, welches auf einer Privatmarke angebracht ist, genießt den Schuß des Geseßze8 nicht.

Art. 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des zukünftigen eidgenössischen Obligationenrechts genießt der cig?ntlihe Name der Firma, wenn er als Marke auf Produkten oder auf Etiquetten, Prospekten, Rekla- men, Cirkularen, Fakturen, Zeicben oder andern bei Anlaß des Feilhaltens eines Erzeugnisses geschrie- benen Kundgebungen angebracht ist, den Schuß des Gesetzes, ohne daß es nöthig ist, zuvor die für die Anerkennung der Marken vorgeschriebenen Forma- litäten zu erfüllen. Einfawe Anfaugsbuchstaben werden indessen nicht als Name der Firma be- trachtet. Für jede Firma, welche aus einer der gewöhnliwen Sprache entlehnten Bezeichnung zu- fammengeseßt ifl (z. B. Anglo-\chweiz. Gesellschaft für kTondensirte Milch, Union borlogère. A !a bella jardiniè-e u. f. f.) müssen die vorgeschriebenen For- malitäten erfüllt worden sein, bevor der Schuß ge- währt werden kann. N

Art. 4. Der agusf\@(ließlive Gebrau einer Marke kann rechtlich als Eigenthum nur dann in Anspru genommen werden, wenn dieselbe nach Vorschrift des Geseßes deponirt worden ist. Bis zu dem Beweise des Gegentheils muß angenommen werden, daß der erste Deponcnt einer Marke auch der wirkliche Eigenthümer fei.

Art. 5. Um ein Recht auf Schuß ¿u genießen, muß die Marke sich dur wesentlibe Merkmale von denen unterscheiden, deren Deponirung \chon stattgefunden hat. Die Thatsacke, daß gewisse Mo- tive einer Marke, die {on deponirt ist, \ich auf der neuen Marke wiederfinden, {ließt die letztere von der Berechtigung auf Schuß nicht aus, voraus- geseßt, daß die Marke, als Ganzes betrachtet, nicht leiht zu einer Verwecselung mit anderen, \cchon früher deponirten Marken Veranlassung giebt. Der Schuß kann in gleiher Weise auch gewährt werden, wenn die Marke für sol&e Erzeugnisse oder Waaren bestimmt ist, die keine solhe Achnlihkeit haben, welche zu einer Verwechselung Veranlassung geben Tönnte mit denjenigen, welche bereits eine ähnliche oder identische, früher hinterlegte Marke kesiten.

Art. 6. Markèn zu deponiren, sowie au den Schuß des Namens oder der Firma zu verlangen, find berechtigt: 1) Industrielle, welche ihre Fabri- kation oder Produktion in der Schweiz betreiben, und die Kaufleute, welche daselbst ein ordnungs- gemäß etablirtes Handlungshaus besißen; 2) În-

Dustrielle und Kaufleute, die in Staaten domizilirt

find, welhe den Schweizern Gegenseitigkeit in der

Behandlung zugestehen, vorausgeseßt, daß diese Jn- dustriellen und Kaufleute den Beweis leisten, daß ihre Marken, sei es ihr Name oder die Firma, ¡{hon am Orte ihres Domizils geschüßt sind.

_Art. 7. Die Dauer des Schutzes für eine Marke ist auf 15 Jahre festgeseßt. Der Eigenthümer kann fich jedoch durch eine im Laufe des lebten Jahres bewirkte neue Deponirung den Schuß für einen weiteren Zeitraum von 15 Jahren sichern, und fo fort. Für die Deponirung jeder Marke oder für die Erneuerung derselben wird eine fixe Gebühr von 20 Fr. erhoben.

Art. 8. Abgesehen von einer gegentheiligen Ueber- einkunft, die jedoch nach Maßgabe des Art. 15 ver- öffentliht werden muß, wird die Marke Eigenthum des jeweiligen Geschäftsinhabers.

Art. 9. Das durch die Deponirung erlangte Recht erlisht, wenn der Deponirende von seiner Marke während zwei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch gemacht hat.

II, Von der Deponirung und Eintragung.

Art. 10. Jedermann, der eine Marke deponiren oder die Deponirung erneuern will, hat zu diesem Behufe vermittelst Formular eine Erklärung an das mit der Eintragung betraute eidgenössishe Büreau in Bern (eidgen. Handels- und Landwirthschafts- Departement) zu rihten. Dieser Erklärung müssen beigegeben sein: a. Die genaue Nachbildung der Marke in zwei Exemplaren, welchem die Bezeich- nung der Waaren, für welche die Marke bestimmt int, die Bemerkungen, der Name, die Adrefse und der Beruf dcs Deponirenden beizufügen sind; b. ein Cliché der Marke, wel{es zum typographischen

Druck bestimmt ist, Die Entrichtung der Eins |

tragung8gebühr hat glei{zcitig mit der Deponirung

1g8gaedb zu geschehe:

L L "M vi

des gegen ärtigen Artikels enthalten. Art. 11. Die Eintragung ciner Marke findet

das cidzenössische Bureau konstatirt, daß die Marke in ibren wesentlihen Merkmalen nit neu ift, so

M Melzeilig nid e. n s R E anderen ges{riebenen An- T9 Eldgenolhi]ce Neglement oder j gaben bei Gelegenheit des Feilhaltens cines | festset: 8 ei C O f zu geschehen. Da ( | g j genh s Feilß 18 ines | festseßen. Das eidg. Handelsdeyx ent w Ipezie.!e Snftruftionen, des Handelédepartements | Erzeugnisses den Namen oder die Nachahmung des mögli E Ee werden die Detailbestimmungen zur Ausführung | Namens, oder die Adresse eines Dritten einschie- | E A daß das Publikum dadur) getäuscht wer- ! L l ) findet è den kann. statt auf Gefahr des Ausftellers hin. Wenn indessen j

_„Art. 21. Das Gericht wird in der Regel den Kläger anhalten, vor der Eröffnung der Unter-

j subung eine Kaution zu hinterlegen, fei es für den

mat es eine vorläufige vertrauliche Anzeige an den ! Betrag der Gerichts\porteln oder sei es auf Ver-

Gesuchsteller, damit dieser sein Gesuh nach Be-

lieben aufrecht erhalten, abändern oder zurückziehen j

kann.

Art. 12. Die Eintragung muß vom Bureau unter Vorbehalt des RNekurses an die höhere administrative Behörde zurückgewiesen werden: 1) Wenn die in Art. 10 vorgeschriebenen Formali- tâten nit erfüllt sind; 2) wenn den Bestimmungen des Art. 2 nit Genüge geleistet ist; 3) wena die Vorschriften des Art. 6 nicht erfüllt sind; 4) wenn mehrere Personen zugleich die Eintragung derselben Marïie fordern, bis der Berechtigte einen gehörig beglaubigten Verzicht seiner Konkurrenten oder ein

gerichtliches, zu seinen Gunsten lautendes, endgül- : ¿ mawung oder Nachabmung verdächtige Marken

tiges Urtheil vorgelegt hat.

Art. 13. Das eidgenössisbe Bureau führt zum Zwecke der Eintragung ein Register in zwei E.em- plaren. Am Schlusse jedes Jahres wird das eine ! | nicht entsprit, kann in allen Fällen dur das Ge-

derselben im cidgenössischen Archiv niedergelegt, das

andere auf dem Bureau aufbewahrt. Die spezi-llen !

Bestimmungen über Einrichtung und Führung die-

ser Register, sowie au über die Aufbewahrung der |

Marken und deponirten Akten sind Sache einer eidg. Vollziehungsverordnung. Art. 14, Nach der vollzogenen Eintragung oder

Erneuerung wird dem Deponirenden durch das eidg. | Bureau Mittheilung gemaht, welches ihm ein j

Doppel des deponirten Exemplars mit Bescheini- gung von Tag und Stunde der Eintragung zurück-

sendet. Die eingetragene M1rke wird vom Bureau

kostenfrei im „Bundesblatt“ oder durch eine spezielle Anzeige veröffentliht. Die aus der Deponirung erwachsenden Rechte treten von Tag und Stunde der Eintragung an in Kraft.

Art. 15. In dem Falle, wo dem in Art. 8 ent- haltenen Grundsaße zuwidergehandelt wird, soll das eidg. Bureau von der Uebereinkunft eine authcutische Mittheilung erhalten und die Modifikationen vor- nehmen, welche daraus für die Eintragung erwachsen. Zu diesem Zwecke findet eine Veröffentlihuug auf die nämliche Weise statt, wie für die ursprüngliche Eintragung. Die Gebühr beträgt in diesem Falle ebenfalls 20 Fr. Die Uebereinkunft hat ihre recht- liche Wirkung erst dann, wenn diese Formalitäten und die Publikation stattgefunden haben.

Art. 16. Jedeimann hat das Recht, Mittbeilun- gen aus den Registern zu verlangen und von den Anmeldungen und den Belegen Einsicht zu nehmen. Das Bureau darf indessen Anmeldungen und Be- lege nur auf gerihtlihes Verlangen zu weiterer Benußung herausgeben. Der Bundesrath kann für diesc Mittheilungen und Aufs{chlü}e einen mäßigen Tarif aufstellen.

IIT, Nahmachung und Nahahmun'g.

Art. 17. Jede Nacmachung oder unerlaubte Nachahmung einer deponirten Marke oder eines Namens odcr einer Firma kann mittelst einer Civilklage vor Gericht verfolgt werden, sowohl Sei- tens dcs hintergangenen Käufers als des Eigen- thümers der nahgemachten oder nachgeahmten Marke.

Die strafrechtlihe Verfolgung ist ebenfalls zulässig, f 4 j | 599) Fr. verfällt oder nur mit einer dieser beiden

wenn sie durch die Geseßgebung des Kantons ge- stattet ift, dessen Gerichtsbarkeit das bezügliche Ver- gehen unterliegt. Strafrechtliwe und Civilklagen find nur zulässig für Vergehen, welche nah Eintra- gung der Marke stattgefunden haben. Auch ist das gerihtliche Vorgehen verjährt, wenn feit der letzten Nachahmung mehr als zwei Jahre verfloss.n sind. Art. 18. Als Nah§machung wird betrachtet oder dieser gleichgestelt: 1) Die Nachbildung dec Marke zum Zwecke eines rechtswidrigen Gehrauches ; 2) die rechtswidrige Benüßzung einer nahgemachtan Marke; 3) die widerrechtliche Anbringung von einem Dritten angehörigen Marken auf industriellen oder Bodenerzeugnissen oder auf Ecgenständen des Han- dels ; 4) der Verkauf oder das Feilhalten eines oder mehrerer Erzeugnisse, welche mit einer nahgemach- ten oder rechtêwidrig angebrachtea Marke versehen

find.

Art. 19. Als re{chtswidrige Nachahmung von Marken wird betrachtet oder dieser gleichgestellt: 1) Die Nachbildung der Marke in ihren wesentlichen Merkmalen, welche geeignet ist, den Käufer leiht zu täuschen, felbst wenn von dieser Nachahmung kein rechtéwidriger Gebrauch gemacht worden ist; 2) die unerlaubke Benütßung der nach- geahmten Marke; 3) die zum Zwecke eines rehts- widrigen Gebrauches erfolgte Anfertigung von Marken, welhe den Namen oder die Firma eines Dritten enthalten, begleitet von Angaben, wie 1D, na Urt ¿ nah Shflem . . . ., Oder andern ähnlicben, wie überhaupt auch von andern Angaben, welche geeignet find, den Käufer über den Ursprung oder die Natur des Erzeugnisses zu täuschen; 4) der rechtswidrige Gebrauch dieser Marken; der Verkauf oder das Freihalten eines oder mehrerer Erzeugnisse, die mit nachgeahmten Marken oder solhen Marken versehen sind, deren Angaben geeignet sind, den Käufer über den Ur- [pruos und die Natur des Erzeugnisses zu äuschen.

Art, 20. Den betrügeris{en Nachmachern oder Nachahmern sind gleichgestellt: Diejenigen, welche

m - B

N R R E B E A I M A L Me:

E RRD O L T AREITY U B D LELTR A S D E TVaOR A8 M Cw L Tf L N R. T M L A RER Ert.

langen des Vertheidigers für die Prozeßkosten.

Art. 22. Der kompetente Richter wird die nöthig be¡undenen Vorsichtêémaßregeln anordnen. Er wird im Besondern zu rewter Zeit durch einen oder mehrere Sachverfiändige eine Beschreibung der Apparate, Maschinen und Gegenstände, die zur Nachmachung_ cder Nachahmung dienen, sowie auch der Erzcugnisse, auf welchen die der Nachmachung oder Nachahmung verdächtige Marke angebracht ist, vornehmen lassen oder dem Kläger oder seinem Be- vollmächtigten auf deren Gesuch die Ermächtigung hierzu ertheilen. i __Art. 23. Die Weigerung, den Ursprung und die Vertunft der Erzeugnisse zu nennen, welchbe der Nach-

tragen, begründet den Dolus. Art. 24. Die Konfiékation der Erzeugnisse, deren Marke den Bestimmungen der Art. 18 und 19

riht ausgesprochen werdcn, wie au die der Werk- zeuge und Geräthe, welche bei dem Vergehen benußt worden sind. Das Gericht kann verfügen, daß die konfiszirten Erzeugnisse dem Eigenthümer der nach- gemachten oder fäls{hlich beigefügten oder nabge- ahmten Marke cingehändigt werden, unter Umstän- den ohne weiteren Schadenersatze Das Gericht wird in allen Fällen die Vernichtung der Marken, welche den Bestimmungen genannter Artikel zuwiderlzufen, anordnen.

Art. 25. Die Prozesse wegen Nachahmung und

Nachmachung von Marten werden in einer einzigen Instanz von demjenigen Civilgericht abgeurtheilt, dem der betreffende Kanton die Kompetenz hierzu ertheilt. Die Appellation an das Bundesgericht ist 2 Rücksicht auf die Höhe des Streitobjektes zu- (lg. Url, 26. Auf Verlangen des Klägers kann der Richter die Veröffentlichung des Urtheils in einer oder mehreren Zeitungen auf Kosten dcs als \{ul- dig Erkaunten anordnen. Die Streichung einer rechtswidrig eingetragenen oder ungültig gewordenen Marke geschicht durch das Bureau, nachdem der Kläger eine gehörig beglaubigte Ausfertigung des endgültigen Urtheils vorgelegt hat. Die Streichung wird kostenfrei auf die gleiche Weise, wie die Ein- tragung publizirt.

Art. 27. Für den Fall, wo das Strafverfahren eingeleitet wird, gelten folgende Bestimmungen: Der Nachmacher oder betrügerishe Nachahmer wird je nach der Wichtigkeit der Umstände zu einer Ge- fängnißstrafe von drei Tagen bis ein Jahr und zu einer Geldbuße von 50 bis 2000 Fr. verfällt, oder nur mit einer dieser beiden Strafen belegt. Die Strafe kann im Wiederholungsfall verdoppelt wer- den. Der Ertrag der Bußen kommt den Kantonen zu. Die nicht bezahlten Bußen werden in Ge- fängniß umgewandelt, wobei für je 3 Fr. cin Tag Gefängniß berechnet wird.

Art. 28. Es werden gerichtlich belangt und zu einer Gefängnißstrafe von drei Tagen bis zu drei Monaten und zu ciner Buße von 50 Fr. bis

S trafen belegt Diejenigen, welche in ungesetzlicher Weise auf ihren Marken oder Handelspapieren irgend etwas einshalten, das glauben läßt, daß sie deponirt worden seien. Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, kostenfrei für die Eidgenossenschaft den Klagen Folge zu geben, welche vom eidgenössi- schen Handelsdepartement ihnen überwiesen werden. Die Bestimmungen der drei letzten Säße des Art. 27 sind auch auf die durch gegenwärtigen Artikel vorgeschenen Fälle anwendbar.

IV. Verschiedene Schlußbestimmungen.

Art. 29, Die Gerichte übermitteln jedes Jahr gegen entsprechende Entschädigung dem eidgenössischen Bureau die Zusammenstellung der Prozesse und Ver- urtheilungen, mit kurzer Angabe der Thatsachen jedes einzelnen Falles nah einem vom Bundesrath auf- zustellenden Formular.

Art. 30. Der Bundesrath kann den Marken, welche auf Erzeugnissen angebracht sind, die aus Staaten herrühren, mit denen keine Uebereinkunft über diese Materie besteht, und die zu landwirth- schaftlihen oder Gewerbeausstellungen in die Schweiz gesandt werden, einen provisorishen Schuß von mindestens einem Jahre garantiren.

Art. 31. Die in der Schweiz domizilirten Indu- striellen und Handelsleute, welhe vor dem 1. April 1879 rechtmäßigen Gebrauch von Fabrik- oder Han- del8marken gemacht haben gemäß dem gegenwärtigen Gesetze, können sich deren auts{ließlihe Benüßung nach Maßgabe der Bestimmungcn des Art. 32 sichern.

Art. 32. Sobald das gegenwärtige Geseß nah Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetes über die Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 als definitiv angenommen betrachtet werden kann, wird der Bundesrath eine Frist festseßzen und be- kannt geben, während welcher die in Art. 31 er- wähnten Marken beim eidg. Büreau deponirt wer- den sollen, um die Eintragung zu verlangen. Die*e Grist darf nit weniger als sech8 Wochen und ‘thi mehr als drei Monate betragen. Das eig. Bu- reau wird sodann die Gesuche um Eir.cragung mit

ohne Ermächtigung des Betheiligten auf Eti- ( der Nachbildung der Marken im „Bundetblatt“ queiten, Prospekten, Reklamen, Cirkularen, zFak- ! oder dur eine spezielle Publikation veröffentlichen

f 9 0 9 7 L « 2 ten beendigt sind, wird der Bundesrath das Gesetz

| Und für Einsprachen eine Frist von einem Mona

möglichst kurzer Frist über die eingegangenen Ein- [prahen Beschluß fassen, unter Vorbehalt des Re- kurses an das Bundesgericht innerbalb 20 Tagen, von demjenigen an gerechnet, wo die Verweigerung der Eintragung zur Kenntniß des Depouenten ge- langt ift.

Art. 33. Sobald die Vorkehren des Bureau in Bezug auf die Anerkennung der betreffenden Mar- in Kraft erklären.

Art. 34. Der Bundesrath is beauftragt, die

zur Ausführung des gegenwärtigen Gefetzes erfor- derlihen Neglemente und Verordnungen zu er- lassen. _Art. 35. Das gegenwärtige Seseß setzt die in den Kantonen über die Deponirung, Anerkennung und widerrecbtlibe Aneignung der Marken geltenden Bestimmungen außer Kraft.

Art. 36. Referendumséklausel.

Ueber den Geschäftsumfang des Nordamerika- nischen Patentamts während des Jahres 1878 theilt das „Pat. Bl.“ nach der „Official Gazette of the United States Patent Office“ aus dem an dea Kongreß erstatteten Jahresberichte folgende Zahlen mit:

Erloschene Patente aus\chließlich der Muster . ey (

L 0 S0 C M S a

Eingetragene Etiquettes. . . ., 49: Von den ertheilten Patenten kamen au Bürger der Vereinigten Staaten . 1235 auf Großbritannien einschließli Ca, 336 B S 60 anr Dea 98 auf andere auêwärtige Staaten . . 87 Summa. 12935 In den Vereinigten Staaten stehen oben an New-York mit 2599 (1 Patert auf 1685 Ein- wohner) Pennsylvania mit 1296 (1 : 2718), Massa- Uet mit. 1199 (11210, Ohto mit 1070 (1: 2490). Verhältnißmäßig die meisten Patente ¿ählt Columbia: 146, d. i. 1: 908. Die Gesammteinnahmen betrugen 725 375,55 Doll. die Gesammtausgaben . . . . 593 082,89 Veberschuß . 132 292,66 Dol.

Handels- Negister. Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreih Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Nubrik, Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die leßteren monatlich.

Apoïda. Bekanntmachung. Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist Fol D000 Db, 11, des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeich- neten Gerichts die Firma : N, Vollrath in Apolda und als deren Inhaber: der Kaufmann Emil Rudolf Vollrath in Apolda eingetragen worden. Apolda, den 22. April 1879. Großherzogl. Sächs. Justizamt. Michel.

EBarnzem Auf Anmeldung ist Heute unter Nr. 789 des hiesigen Handels- (Gesellschafts-) Re- gisters, woselbft die Handelsgesellshaft sub Firma „Hollmann & Preußer“ in Barmen eingetragen {sich befindet, Folgendes vermeröt worden : Die Handel8gesfellschaft sub Firma „Hollmann & Preußer“ hat ihren Siß, sowie das per- sönliche Domizil ihrer Gesellschafter von Bar- men nach Wevelinghofen verlegt; die Firma ift demnach hier erloschen. Barmen, den 24. April 1879. Der Handelsgerichts-Sekretär. Acktermann. öer. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 25. April 1879 jiüud am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3006 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Ceutralstraßen-Aktien-Gesellshaft vermerkt steht, ist eingetragen: Der Direktor Heymann ist aus dem Vorstande ausgeschieden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firmaz Freund & Jecckel am 1. April 1879 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Königgräyerstraße 69) find die Buchhändler: 1) Carl Freund, 2) Mar Edwin JIeckel, ___ Beide zu Berlin, Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 6222 eingetragen worden,

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 3444 die hiesige Handiung in Firma: _ C. G. Hülsberg vermerkt Lcyt, ist eingetragen: Die s ist ¡auf die Gcch{wister Hülsberg, Ida Victoria Charlotte und Carl Gustay zu

Auf Pension wird verzichte: (8. 65 Absaß 2 der Städte-Ordnung). __(à Cto. 3257/4.)

Gefällige Offerten unter Adresse: W. Meister, Berlin W., Matthäikirhstraße 27, erbeten.

Der Verwaltungsrath.

Herm. Delius.