1940 / 175 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Anordnung W 30 (Regelung der Wollwirtschaft). Vom 24. Fuli 1940.

i Auf Grund der Verordnung über den: Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. 1] S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsftellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des ,Reichêwirtschaftsministers angeordnet:

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Ein- und Verkauf von wollenen Spinnftoffen.

__ (1) Der Ein- und Verkauf, der Tausch, die Lieferung, die Abnahme von wollenen Spinnstoffen sind nur mit Ge- nehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaäre gestattet.

(2) Wollene nung sind:

a) Schafwolle einschließlich Haut- und Gerbertvolle Nr. 144 a—f, Nr. 413 a des Stat. Warenverzeich- nisses) sowie Mohair-, Kaschmir-, Alpaka- und Kamelhaare (aus Nr. 145 a, 413b und 413 c des Stat. Warenverzeichnisses),

b) Kammzüge aus den unter a genannten Spinn- stoffen (Nr. 416 a, 416 b und aus 416 c des Stat. Warenverzeichnisses),

c) Kämmlinge aus den unter a genannten Sbpinn- stoffen (aus Nr. 413 f des Stat. Wareuverzeichnisses),

d) Abgänge und Abfëlle aller Art spinnfähige und nicht spinnfähige aus den unter a genannten Spinnstoffen, auch vermisht mit zellwollenen Spinnstoffen, Reißwollabgängen (aus Nr. 413 sg des Stat. Warenverzeichnisses) und sog. Wattevliese,

e) Reißwolle (Nr. 414 des Stat. Warenverzeichnisses) und Kammzüge daraus.

__ (3) Fnländishe Schafhalter dürfen die Wolle aus eigener Erzeugung an die Sammelstellen der Reichswoll- verivertung G. m. b. H. ohne Genehmigung der Reichsstelle verkaufen und abliefern.

(4) Einer Genehmigung bedarf ferner nicht der Ankauf

2) von Haut- und Gerberwollen sowie der Abgänge aus diesen Wollen durch die hierfür zugelassene: Wollhändler bei den Anfallstellen (Gerbereien);

b) der in Abs. 2 unter d aufgeführten Abgänge und Abfälle aus der Kämmerei, Spinnerei, Weberei und Wirferei und ähnlichen Anfallstellen dur die zum Einkauf dieser Abgänge und Abfälle dur Einzclbescheid besonders zugelassene Abgangs- vexedler. Restergarne gehören nicht zu den Äb- gängen im Sinne dieser Anordnung; von Absfällen aller Art bei Streichgarnspinnereien, Webereien, Wirkereien, Tuthfabriken und ähnlichen Anfallstellen durch Händler (Rohproduktenhändler, Sammelgufkäufer und ähnliche Händler), sofern sie derartige Abfälle bereits früher üblicherweise bei diesen Anfallstellen gekauft haben und Mitglieder der Fachuntergruppe Wolle: sind. ---Der--Einkauf in Kämmereien und Kammgarnspinnereien is ihnen nicht gestattet; von Reißwollen durch die gemäß Anordnung über die Zulassung zum Handel mit Reißwolle WR1 vom 11. November 1937 in der Fassung der Anordnung der Aenderung der Anordnung WR 1 WR3 vom 9. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 10 vom 12. Fanuar 1940) zugelassenen Reißwollhändler.

82 Ein- und Verkauf von Gespinsten.

(1) Der Ein- und Verkauf, der Tausch, die Lieferung und die Abnahme von Vorgarnen und Gespinsten, die aus den in § 1 dieser Anordnung aufgeführten Spinnstoffen au in Verbindung mit anderen Spinnstoffen hergestellt sind Und der Zuständigkeit der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare unterliegen, sind nur mit Genehmigung der Réichsstelle für Wolle und andere Tierhaare gestattet.

(2) Die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann bestimmen, welche Gespinstbearbeiter und -händler zum Einkauf, zur Bearbeitung und zum Verkauf von Gespinsten, die dieser Anordnung unterliegen, - zugelassen werden. Sie kann ferner bestimmen, in welchem Umfange die zugelassenen Betriebe Gespinste beziehen, bearbeiten und verkaufen dürfen.

(3) Der Ein- und Verkauf, der Tausch und die Lieferung handelsfertig aufgemachter Gespinste (Nr. 426 des Waren- verzeichnisses zum Zolltarif) rihten sich nach den Be- stimmungen der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.

Spinnstoffe im Sinne dieser Anord-

83 Bezeichnungsvocschriften.

(1) Betriebe, die wollene Spinnstoffe gewinnen (z. B. durch Reißen von Gewebeabschnitten Reißwolle herstellen), mit diesen handeln oder diese be- oder verarbeiten, sind ver- pflichtet, bei der Veräußerung dieser Spinnstoffe oder der daraus hergestellten Gespinste die der Waren entsprechende Bezeichnung anzugeben. Beim Verkauf von Mischspinnstoffen und Mischgespinsten ist dem Käufer der Anteil an den ein- zelnen Spinnstoffen bekanntzugeben und in den Verkaufs- papieren zu vermerken.

(2) Wollene Spinnstoffe und daraus hergestellte Erzeug- nisse, die von der Reichsstelle für Wolle und andere Tier- haare mit einer Auflage belegt oder sonst in der Verwendung beschränkt sind, dürfen nur mit ausdrüdcklichem Hinweis auf die Auflage oder Beschränkung - weiterveräußert werden. Die Kennzeihnung muß aus den Geschäftsbüchern und den Verkaufspapieren ersichtlich sein.

S4

Waren in Freihäsen, Transitlagern usw.

(1) Die in §8 1 und 2 dieser Anordnung genannten Waren, die sich in Freihäfen, Transitlagern oder unter Zoll- verschluß befinden oder dorthin gelangen und devisenrechtlich noch nicht abgefertigt sind, dürfen von ihrem Lagerort nur

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 29

andere Tierhaare oder in ihrem Namen und Auftrage von

(2) Die Lagerhalter der in § 1 bezeichneten Waren sind verpflich:et, der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare die am Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung in ihrem Besiß befindlichen Waren des Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen und sodann jeweils am Ersten des folgenden Monats chriftlih zu melden. Fn der Meldung sind zu den einzelnen Posten Name und Anschrift des Einlagerers sowie das Ge- wicht, auf 1 kg abgerundet, außerdem bei Wollen die Marke, die Ballenzahl und falls möglich das Herkunftsland anzugeben.

S5

Bearbeitung und Verarbeitung.

(1) Die Bearbeitung und Verarbeitung wollener Spinn- stoffe und daraus hergestellter Gespinste darf nur entsprechend der Genehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare erfolgen. Die Reichsstelle kann eine Verteilungs- stelle beauftragen und ermächtigen, diese Genchmigung in ihrem Namen und Auftrage zu erteilen. Hat eine andere Reichsstelle bestimmte Mengen wollener Spinnstofe zu ver- walten, so genügt die Genehmigung diesec Reichsstelle oder der von ihr beauftragten Verteilungsstelle.

(2) Das Karbonisieren von Lumpen, Reißwolle sowie Abgängen und Abfällen aller Art zur Zerstörung pflanzlicher Bestandteile ist verboten.

(3) Die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann bestimmen, daß Gruppen von Betrieben oder einzelne Be- triebe wollene Spinnstoffe oder Gespinste in einer bestimmten Weise verarbeiten oder nicht verarbeiten. Sie kann ferner bestimmen, an welche Personen oder Betriebe wollene Spinn- stoffe oder Gespinste zu liefern oder nicht zu liefern sind. Auch kann sie für Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe nähere Vorschriften über die Vorratshaltung erlassen.

S6

Lohnarbeit.

(1) Die Bearbeitung und Verarbeitung darf ohne beson- dere Genehmigung nur im eigenen Betrieb und nicht in anderen Betrieben im Lohn vorgenommen werden. Soweit nicht durch die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare oder die Verteilungsstelle andere Weisungen ergangen sind oder ergehen, haben jedoch diejenigen Unternehmen, die bereits vor dem 4. September 1939 regelmäßig bei anderen Betrieben im Lohn bearbeiten oder verarbeiten ließen, Lohn- aufträge in demselben Verhältnis zu vergeben. Betriebe, die zur Stillegung vorgesehen sind, dürfen jedoch hierbei nicht herangezogen werden.

(2) Betriebe, die selbst Kennzifferaufträge zu erledigen haben, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichs- stelle für Wolle und andere Tierhaare Lohnspinnaufträge übernehmen oder für eigene Rechnung Gespinste zum Verkauf herstellen.

S7

Kennzifferaufträge,

(1) Für dié Bearbeitung und Verarbeitung von wollenen Spinnstoffen und Gespinsten gelten als Kennzifferaufträge nur die Aufträge, die von der Reichsstelle für Wolle und

einer Verteilungsstelle als solche bezeichnet sind. Für der- artige Aufträge können Vorlieferer zugewiesen werden.

(2) Ausfuhraufträge sind- als Kennzifferaufträge anzu- sehen, sofern sie von einer Prüfungsstelle genehmigt sind und die zu ihrer Ausführung benötigten Spinnstoffe oder Gespinste sich im Rahmen derjenigen Mengen bewegen, die die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare den zuge- lessenen Betrieben für Ausfuhrzwecke zur Verfügung gestellt hat.

(3) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an wollenen Spinnstoffen oder Gespinsten verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennzifferaufträge zu verwenden, sofern die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare hierüber nicht anderweitig verfügt. Einer besonderen Genehmigung zur Entnahme dieser Bestände und zu ihrer Bearbeitung oder Verarbeitung bedarf es insoweit nicht.

(4) Die Fertigstellung der Spinnstoffwaren, die auf Grund eines Kennzifferauftrages erfolgt ist, ist der zu- ständigen Verteilungssielle nah ihrer Weisung zu melden. Die Meldung ist der Reichsstelle für Wolle und andere Tier- haare zu erstatten, wenn die Herstellungsanweisung von ihr unmittelbar erteilt wurde. Bei Ausfuhraufträgen is der Meldepflicht durch Uebersendung der monatlichen Versand- meldung genügt.

(5) Fm übrigen gelten für die Durhführung von Kenn- gifferaufträgen die Vorschriften der §8 6 und 7 der Beschlag- nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) in der Fassung der Anocdnung zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 22, September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 222 vom 22. September 1939).

S8

Uebergangsbestimmungen.

Die Genehmigung zur Aufarbeitung (Verweben, Ver- wirken oder Verstricken) von vorrätigen Gespinsten, die \ich niht für Wehrmachts- oder Ausfuhrzwecke oder 4 Aus- führung anderer Kennzifferaufträge eignen, erlischt am 30, Tage nah Jnkrafttreten dieser Anordnung. ;

S9 Meldungen.

(1) Zum Ende eines jeden Kalendermonats stellt die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare die Vorräte (Bestände) und die im angelaufenen Monat verarbeiteten Mengen durch Béfragen der Betriebe N

(2) Die von der Reichsstelle L olle und andere Tier- haare den Firmen übersandten Fragebogen sind vollständig und richtig auszufüllen und bis r jeweils befkanntgegebenen

Trifft ein Fragebogen auf einen Betrieb nicht zu, so ist der

mit Genehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare entfernt werden, /

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Inli 1949. S.4

(3) Meldungen haben auch diejenigen Betriebe zu er- statten, die zum Erliegen kommen, aber ihre Vorräte noch nicht veräußert haben.

8 10 Freigabeaniträge.

(1) Anträge auf Genehmigung zum Ein- und Verkauf, zum Tausch sowie zur Lieferung und Abnahme von -wollenen Spinnstoffen und zu ihrer Verarbeitung sind vom Käufer auf den bei den Gruppen der Organisation der gewerblichken Wirtschaft und den Fndustrie- und Handelskammern erhält- lichen Vordrucken (Formblatt W 1) zu stellen.

(2) Zum Ein- und Verkauf, zur Lieferung und Abnahme von Gespinsten und zu ihrer Verarbeitung im Rahmen von Kennzifferaufträgen bedarf es keiner Anträge, wenn die Be- triebe Herstellungsanweisungen erhalten, die zum Ausstellen von Gutscheinen für Gespinste berehtigen oder wenn ihnen Gespinste zugewiesen werden, Fn den übrigen Fällen ist der Antrag vom Käufer zu stellen; dies kann ohne Formblatt geschehen.

S 11 Ausnahmen.

Die Reichs\telle für Wolle und andere Tierhaare kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.

S 12 Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen die R dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

8 13 Geltungsbereich.

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost- gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

8 14 JFunkerastireten.

Mit Fnkrafttreten dieser Anordnung treten entgegen-

stehende Vorschriften, insbesondere

1. die Anordnung W 22 vom 11. September 1936 nebst Anlage 1—3 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 216 vom 16. September 1936),

. die Bekanntmachung vom 11. Fanuar 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 10 vom 14. Fanuar 1937),

. die Anordnung W 26 vom 29. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 230 vom 83. Oktober 1938),

. die Anordnun (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 30. Dezember 1938),

. die Anordnung W 28 vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und. Preuß. Staats3anz. Nr. 205 vom 4. September - 1939) (r 1

außer Kraft.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfser.

Üm

Dekanntmachung über die Ausgabe von Reichskreditkassenmünzen. Vom 20. Juli 1940.

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Reichgkredittassen vom 3. Mai 1940 (RGVBI. I S. 774) werden Reichskredit- kassenmünzen aus Zink zu 10 und 5 Rpf. ausgegeben.

Die Gewichte und Abmessungen der in der Mitte mit

einem kreisrunden Loch versehenen Münzen sind folgende: Geioicht Durchmesser 10 Rpf. 3!/s g 21,0 mm 5 Rpf. 25 g 19,0 mm

Die mit glattem Rande geprägten Münzen' tragen auf der einen Seite innerhalb des aus einem erhabenen Rand- stäbchen mit Perlenkrets bestehenden Randes in Fraktur die Umschrift Reichskreditkassen und am unteren Teile des Randes zwischen zwei viereckigen. auf die Spitze gestellten Punkten die Jahreszahl 1940, „darunter das Münzzeichen. Fnnerhalb dieser Umschrift ist um die Mitte der Münze ein großes, auf die Spitze gestelltes Hakenkreuz g essen innere Balken von der das Loch der Münze umschließenden Randwulst ausgehen.

Auf der anderen Seite befindet sich im oberen Teil der durch das ae Randstäbchen mit Perlenkreis und die Rand- wulst des Loches gebildeten Ringflächè ein nach links gerich- teter Adlerkopf mit Halsabschnitt. Links und rechts sind je drei teils übeveinanderliegende, gleichgerichtete, senkrecht stehende Eichblätter mit je einer Eichel - nahe am unteren Stielende symmetrisch zux Mitie angeordnet. Jm unteren Ringabsthnitt aa sich die Wertzahl 10 bzw. 5, links von der Wertzahl die Abkürzung R, rechts davon die Ah- kürzung Pf.

¿. Zt. Brüssel, dên 20. Juli 1940,

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Wil z.

Fortse‘ung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und - für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanh\ch in Berlin-Charlottenburg.'

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft. E Wilhelmstr. 32. q AMAA

isst ei mit rechtsverbindliher Unterschrift A

|

Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare eine begründete Sehlanzeige zu erstatten. E

Bier Beilagen (einschl, Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

- deutschen Sensenindustrie Sorge zu tragen.

W 27 vom 27. Dezember 1938

um Deutschen Reichsanzeiger und Preußi Ir. 175 :

U E

Amllihes Dentsches. Reih (Fortseßung).

Bekanntmachung. ei ns Die Neulose der 5. Klasse der 3. Deutschen Retihs- lotterie sind mol den 88 3 und 5 der amtlichen Spielbedin- ungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsaßtbetrages spätestens bis Freitag, den 2. August 1940, 18 Ühr, bei Pes M erlustes ind Anspruchs i d tändigen Lotterie-Einnehmern zu entnehmen. e Die Biebux der 5. Klasse 3. Deutscher Reichslotterie beginnt Freitag, Lan 9. August 1940, 7,30 Uhr, im Ziehungs- saal des Lotteriegebäudes, Margaretenstr. 6.

Berlin, 29, Juli 1940.

Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. v. Dazur.

Anordnung

über die Errichtung eines Gemeinschaftswerks in der Deutschen Sensenindustrie.

Vom 25. Juli 1940.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs- arteien vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (RGBL. I S. 1621) ordne

ih an: 81

1) Der Vereinigung Deutscher Sensenwerke e. V. in G, wird die Aufgabe gestellt, für eine aus gesamt- wirtschaftlihen Gründen notwendige Rationalisierung der

9) Die Vereinigung der Deutschen Sensenwerke e. V.

ist dae die Durbfithrung der ihr nah Abs. 1 gestellten Auf-

aben ein Gemeinschaftswerk im Sinne der Verordnung über

emeinshaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (RGBl. 1 S. 1621).

82

1) Die zur Durchführung der gestellten Aufgaben 1 Abs. G erfor E Niaa men ordnet der Borsißer der Vereinigung nach Anhörung des Beirats an. Diese Maß- nahmen müssen im Einzelfall meine Zustimmung gefunden haben oder sich im Rahmen von Richtlinien halten, denen

ih zugestimmt habe. : / : (2) Fnsbesondere kann der Vorsißer mit meiner Zustim- mung (Abs. 1 Say 2) Mitgliedern gegen Entschädigung die Herstellung von Sensen untersagen, die Entschädigung dieser Mitglieder regeln und die E e: von Umlagen für die Aufbringung der Entschädigung bei den übrigen Mitgliedern

anordnen. l i

(3) Die marktregelnden Beschlüsse und sonstigen markt- regelnden Maßnahmen der Vereinigung Deutscher Sensen-

werke e. V. bleiben in Kraft. S3 : ie Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemein- ¡Hafiinerts e sich nah meinen Anordnungen, den Anordnungen des Vorsißers gemäß § 2 und im O - nah der Satzung der Vereimgung Deutscher Sensenwerke

e. V. 8 4

i i jeni itgli denen

Die Rechte und Pflichten derjenigen Mitglieder, l die A von Sensen untersagt wird, ruhen. Diese Mitolieder scheiden mit der endgültigen Abwicklung der Ent- \hädigung aus der Vereinigung Deutscher Sensenwerke

e. V. aus.

; : Ÿ 1) Die Vereinigung untersteht meiner Aufsicht. Jh bebatte mir vor, meine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen

übertragen. i

Ä o 8 us die Aufsichtshandlung entstehenden Kosten werden, soweit Aufsichtshandlungen gegen einzelne Mitglieder erichtet sind, von diesen, im übrigen von der Vereinigung Ne Deutschen Sensenwerke e. V. getragen. Die Kosten seße ih endgültig fest; sie werden von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vor-

riften beigetrieben. 19 f 4

(1) Bis zum 30. Juni 1948 dürfen nur mit meiner

Einwilligung

a) Unternehmungen oder Betriebe, die Sensen ganz

oder zum Teil herstellen, neu errichtet werden,

Î â trieb bestehender Unternehmungen V O S bie e a bezeihnete Tätigkeit

oder Betrie ausgedehnt werden.

(2) Die Einwilligung kann mit Bedingungen oder Auf-

lagen versehen werden.

87

: iften dieser Anordnung oder An-

(1) Wer den Vorschrifte el s A die einem Mit i i tellung von Sensen untersagt wird, oder AUs- oan e F n 2) zuwiderhandelt, wird auf meinen Antrag vom Reichswirtschäftsgericht mit etner Ordnungsstrafe be- Sfigdiedk, Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesezt; ihre anfwerte eine wihtige Neuordnung zu erwarten.

ordnungen des Vorsißers gemäß

straft. Höhe ist unbegrenzt.

(2) Bei Verstößen gegen andere als in Abs. 1 genannten

Anordnungen des Vorsißers gemäß § 2 i Sda:

riften der §8 17 und 18 der Saßun Dn der Vereinigung entsprehende Anwendung.

. . É 6

3) Wer eine Vorschrift des § 6 oder Auflagen (F Abs. B oder Anordnungen des Vorsißers gemäß § 2, durch die einem Mitglied die Herstellung von Sensen untersagt

wird, zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Val

aßgabe der Landesgeseße zur Beachtung der Vo

angehalten werden. 88

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 29. Fuli

2) Sie tritt am 30. Juni 1948 außer Kraft. Bis zu dieses” geitpuntkt sind alle Kündigungs- und Austrittsrechte ausgeschlossen; die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Saßung

ibt hiervon unberührt. j i 2 (3) behalte T vor, diese Anordnung jederzeit

wieder aufzuheben. Berlin, den 25. Fuli 1940. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Lan dfried.

Berordnung über Zolländerungen. Vom 26. Juli 1940.

Auf Grund des § 49 Absay 2 des Zollgeseßes wird im Give mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichswirtschaftsminister verordnet:

81

Der Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. Jn der Tarifnr. 65 (Tee) werden die Anmerkungen durch i lgende Bestimmung erseßt: h G Unter Nr. 65 fallen au

Nahrungs- und Genugmittel, anderweit nicht

genannt, die mehr als 5 v. H. Tee E a 2, Jn der Tarifnr. 98 Absay 1 (Kautschuk usw.) und Aba (KautsHukmilh usw.) werden die Zollsäße 140 , 093, „80“ und 7100“ geändert in „90“, „34“, „51“ und „64“. A 3, Jn der Tarifnr. 298 4 ra Kali- und Natronalaun

ird die Anmerkung gestrichen. N L Tarifnr. 362 A (Mit Säuren behandelte phosphor- haltige Düngemittel usw.) wird die „Anmerkung zu Nr. 362 A N der Tarifnr. 373 [Käsestoff (Kasein); usw.] wird die Anmerkung 3 gestrichen.

schen Staatsanzeiger

Reichsgeseßblatts,

s{chrifttumskammer.

die Uebertragung von Aufgaben und D balters in Desterreih (Oesterreichishe Landesregierung). 22. Fuli 1940.

weis der 25. Juli 1940.

6. Jn der Tarifnr. 379 (Gase, verdictet, usw.) wird die An- merkung gestrichen.

Deutschland und der europäische Wirtschaftsraum.

Der räsident der Reichswirtshaftskammer, Albert pie ette sich vor der Deutschen Akademie mit den Lebens- und Rohstoffbedingungen des wirtschaftlichen E ela Kontinentaleuropas. Dieser Raum, so führte er aus, umsaß

43 Millionen Quadratkilometer mit 320 Millionen Menschen. Knapp die Hälfts sowohl des Raumes als auch der S entfällt auf Großdeutschland sowie die nordischen und nordwest- lichen Staaten. Die andere Hälfte verteilt si hingegen auf Ftalien, Frankreich, die Pyrenäen-Halbinsel und den S Die Getreideerzeugung des Kontinents beläuft si auf etwa jd )L- lich 120 Millionen Tonnen, die Kartoffelerzeugüng auf 160 Mil- lionen Tonnen oder in Getreidewerten ausgedrückt auf nochmals 40 Millionen Tonnen. Pießsh wies darauf hin, daß durch ziel- bewußte und systematische Arbeit bei entsprehendem Einsag von Maschinen und Düngemitteln eine hundertprozentige Getreide- autarkie auf dem Kontinent erreicht werden kann. Auch die Kar- toffeleinfuhr sei an sih unbedeutend. Die Versorgung mit E wichtigsten Nahrungsmitteln ist somit sichergestellt. Hinsichtlich der industriellen Rohstoffversorgung sei die Selbstversorgung un- gleih schwieriger, da der Wert der Uebersee-Einfuhr mit 5 bis 6 Milliarden Reichsmark beziffert werde. Von diesem Betrag en:rfällt ein großer Teil auf die Einfuhr von, Textilrohstoffen, insbesondere von Baumwolle und Wolle. Die. Rückstellungen ausreichender Kriegsreserven sowie die voxrsorglichhe Errichtung

gestellt werden können.

die Rolle des ehrlichen Malklers zu. haltung aller eng mit thm zusammengeschlossenen wirtschaftliches" Ziel. wirtshaftlihen Anbaupläne, der Stärkun

richtung von Rohstoff- und Rohstoffer Pflege V

Städtebau. Y

Paris, 29. Juli. Wie weiter berichtet wird, ist für

te Position der Achsenmächte im jugo- P Vialoliden Außenhandel.

des jugoslawishen Außenhandels (über

nichts zu erreichen vermochte.

(1) Diese Anordnung tritt sieben Tage nah ihrer Ver-

kündung in Krast.

herigen oa ne Ausfu 26,92 % in der g

tsprehender Ersaßstoffabriken seien daher geboten, soweit nit L lonials ae o delamäßige Bindungen die Bezüge sicher- Jn diesem Leo A 2 tragende darauf hin, daß niht nux in passiver Abwehr geg

e außen drohende Gefahr der Ershwerung oder sogar Ab- s{nürung des Rohstoffbezuges Maßnahmen zu treffen sind, son- dern daß die kontinentaleuropäische Gesamtwirtschaft heute bereits aktiv zum Wohl und Nuyten der E s Ae muß. Deutshland fällt auf dem Wege dieses Aufbaues P E Sitiben | lit in der Ausbeutung des

ä in dexr Verbesserung dex Lebens- \{chwächeren Partners, sondern în i} e und in S um ihre künftige Sicherheit sieht Deutschland sein

De tsGaftli ; Die kden L A O Nus A iegen in ei weckentsprehenden Umstellung der land-

geben, liegen in einer zweckentsprech N landwirtschaft. i i owie im industriellen Sektor in der Er- len l afabriken, der besonderen 3 Außenhandels sowie in der Ershließung der Kolonien: Jm Rahmen dieser Aufgaben sei ferner an einen großzügigen Aushau des Verkehrsneyes zu Lande, zu Wasser und in der Luft

940

S 2 : Diese Verordnung tritt am 1. August 1940 in Kraft. Berlin, den 26. Juli 1940. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.

Bekanntmachung.

Die am 27. Juli 1940 ausgegebene Nummer 133 des Feil I, enthält: : e Verordnung über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichs- ] Vom 17. Juli 1940. L : Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Ver-

siherung von Kraftfahrzeugen in den Reichsgauen der Ostmark? und im Reichsgau Sudetenland.

Vom 19, Juli 1940.

Aenderung der Fünften Verordnung über “Semen A f efugnissen des Reihsstatt- om

ur Vecordnung über den Nach-

fd 5bestimmungen Durchführungsbesti g eihs\hrifttumskammer. Vom

Zugehörigkeit zur

fang: 4 rkaufspreis: 0,15 N A. Postversendungs- ip IanA: 08 E E Ste bei Voreinsendung auf unjer ostsheckonto: Berlin 96200. Berlin NW 40, den 29. Fuli 1940. ; Reichsverlag3amt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr Toivo Mikael

Kivimäki, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

i ab zum Schluß seiner Zuversihht Ausdruck, daß nah va dr Uebergangsschwierigkeiten das deutsche Volk unter seinem Führer Adolf Hitler au auf e Ge- biete die ihm gestellten Aufgaben zum Nuten esamteuropas meistern werde.

Besprechungen von Graf Bolpi mit führenden Persönlichkeiten der deutschen Wirtschaft.

i Finladung der Reichsgruppe Jndustrie folgend traf am e, Eo Iean der Brüidemi der a R Jndu- strieorganisation, Staatsminister Graf Volpi di lt A Berlin ein. Zur Begrüßung von Graf Volpi, in dessen Beg! ei- tung sih der Direktor des italieni chen JFndustrieverbandes, Pro- fessor Balella, und Cav. Gilardi, befanden, M sih am Bahn- hof u. a. der Königlih Ftalienische Botschaster in Berlin, Dino Alfieri, der Leiter der Reichsgruppe «Jndustrie, Generaldirektor Zangen, Staatssekretär a. D. Dr. Tréndelenburg, und als Ber- Freter des Reichswirtshaftsministèr% Freiherr von Süßkind- Schwendi, eingefunden.

Am Sonnabend mittag gab RefkGswirts aftsminister Funk zu Ehren der italienishen Gäste einen Empfang, rend am Abend der italienishe Botshafter Graf Volpi und Reichsminister Funk sowie die italienishen und deut chen Jndustriellen bei ih sah. Die Besprechungen, die Graf olpi in Berlin mit dem Leiter der Reichsgrunpe Jndustrie und „anderen maßgebenden Persönlichkeiten dex deutschen Wirtschaft führt, erstreden sich auf die Frage der weiteren Fntensivierung der deutsch-italientschen

Zusammenarbeit auf wirtshaftlihem Gebiet.

raf Volpi ist auch Präsident des Ftalienishen Jnstitutes für e CértiG-bultucellen Austausch mit Deutschland, einer Schwesterorganisation der Deutsch-Ftalienischen Studienstiftung. Der Präsident der Deutsh-Ftalienischen Studienstiftung, Staats- sekretär von Tshammer und Osten, und Graf Volpi führten im Laufe des Sonntags eingehende Besprehungen über die zukünftige Zusammenarbeit der beiden Jnstitute.

Das Generalgouvernement auf der Ostmefsse.

Wie aus Krakau gemeldet wird, wird sich auch das General- ouvernement an der Blesldbrigen Deutschen Ostmesse in Königs- 1A beteiligen, nachdem es im Mai dieses Jahres gleichfalls an der Breslauer Messe mit einer ‘weithin beahteten Kollektivaus- stellung teilgenommen hat. Wie in Breslau werden auch in Königsberg neben vielen anderen Erzeugnissen des General- gouvernements kunstgewerbliche Gegenstände, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Monopolerzeugnisse und Pelzwaren gezeigt werden.

i i ie des u denken und im Zusammenhang damit an die Förderung Reiseverkehrs, der Motorisierung, an Siedlungsprogramme und

Wiedereröffnung der Pariser Börse am 30. Zuli. Der elle Finanzminister hat die

Wiedereröffnung er Pariser Börse auf ea S N

i i i j lawishen Kreisen Belgrad, 27. Fuli, Fn „wirtschaftlichen jugosla! en K

ie i bex die Entwicklung

werden die amtlihen Veröffentlihungen Y ie bereits bericie! ihts der Besprehungen mit den südosteuropätshen

lern n DeutsGland und Jtalien besonders beachtet. e Entwicklung des jugoslawischen Außenhandels beweist, M ie Achsenmächte ihre führende A A E nur Auna a! ä d England troh aller C

noch ausgebaut haben, währen D tGland nahm von der bis- hr im Jahre 1940 32,35 gegenüber eichen Voxjahrsperiode ab, Jtalien wax wäh-

Außer der Kollektivausstellung werden auch einige Einzelfirmen in Königsberg vertreten sein.

Wirtschaft des Auslandes.

rend dieser Zeit mit 14,02 gegenüber 9,98 9/6 beteiligt. Dagegen sind Englands Bezüge von 7,84 % bis auf 4,06 % abgesunken. Not stärker zeigt sih die feste Position Deutschlands... und Ftaliens auf der jugoslawishen Einfuhrseite, die für die Struktur des Außenhandels in den südosteuropäishen Ländern ja typisch ist, Deutschland und Ftalien lieferten in der bisherigen Zeit des Jahres 1940 —. die niht unbeträchtlihe Einfuhr aus dem Protek- torat. hinzugerechnet rund zwei Drittel der gesamten jugosla- wischen Einfuhren. Dieser Tatsache ist es auch zu verdanken, baf sih der jugoslawishe Außenhandel während des ganzen Krieges günstig gestaltete. Wenn nämlich Fugoslawien nicht seine natürlihen und engen Verbindungen mit dem großdeutschen und dem italienishen Wirtschaftsraum gehabt hätte, die feine englishe Blockade beeinträchtigen konnte, so wäre Jugoslawien (ähnlih wie seinerzeit bei den Sanktionen gegen Jtalien) einer schweren wirtschaftlihen Katastrophe entgegengesteuert, die dies- mal sicher noh erheblih bedeutsamer gewesen wäre als zur Zeit der Sanktionen. Jn FJugoslawien hat man eingesehen, daß Engs land weder fähig noch willens ist, den südosteuropaischen Ländern, die man als Sturmböcke gegen Deutschland benußen wollte, tat-

sächlich zu helfen. |