1940 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Aug 1940 18:00:01 GMT) scan diff

A rah S I E E 7 E E Aa T E E E Sd E s e F Ce L L O L B f fa E E R ia T B trl D att Thi D A T B L A p M: 7 E E R S E L F at E R N R e E L R L E E R E R E ETAI E E E E A R N A SSPBE

S

E u s 10

EAAE E

Vorschriften 2 dem Gebiet des

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 3. August 1940. S. 2 4

__ Nachtrag 2 L ; zur Gebührenordnung der Reichsstelle für Papier und Verpacktungswesen.

Vom 1. August 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I Seite 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen „zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- - anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts8ministers und. des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

I,

Der § 4 der Gebührenordnung der Reichs\telle für Papier und Verpackungswesen vom 15. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 16. Dezember 1938 erhält folgende Fassung:

84 Die Devisengebühr beträgt a) bei Waren der Einfuhrnummern 649—655 B 10 und 673a des 11. Abschnittes des Statistischen Warenverzeichnisses fünf vom Tausend, b) bei Waren dexr übrigen Einfuhrnummern des 11, Abschnittes und bei sämtlichen Waren des 12. Abscchnittes des Statistishen Warénverzeich- nisses eins vom Hundert, c) bei den in die Zuständigkeit der Verteilungsstelle für Säe fallenden Waren drei vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die erteilte Bescheinigung oder Genehmigung lautet. Die Verkehrsgebühr genehmigungen a) für Kunstfaserzellstoff, Zellstoff für Spezialzwete, Sulfatzellstoff und Sulfatpapier 0,50 N je'Tonne, b) für Sulfitzellstof » « # « 0,40 M je Tonne, _c) für Altpapier »« » » # x » 0,25 NAM je Tonne, d) für Holzshliff « » # # # 0,30 N.M je Tonne, Die Verkehrsgebühr beträgt für alle übrigen Waren drei vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die erteilte Genehmigung lautet . ; Die Verkehrsgebühr beträgt bei der Erteilung von Zu- lassungsgenehmigungen zum Handel einheitlih 25,— Nt. Die Verkehrsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Ge- nehmigung aus\cließlich zur Herstellung von Ausfuhrwaren berechtigt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,— KA.

II.

Als § 4 a wixd in die Gebührenordnung der Reichsstelle

P Papier und Verpackungswesen vom 15. Dezember 1938 folgende Bestimmung eingesügt:

8 4a

Die Verkehrsgebühr auf dem Gebiete der Bereitstellung: und-Verteilung-von-Säcker-beträgt= (424 24 #4

a) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge

von geklebten Papiersäcken ermächtigen, 1 vom _ Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die Be- scheinigung lautet, ;

b) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge von neuen Säckten aus Papiergewebe mit oder ohne Beimischung pflanzliher Spinnstoffe er- mächtigen, 0,15 LAM je 100 kg, ;

c) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge gebrauchter Gewebesäcke oder gebrauchter Gewebe- umhüllungen ermächtigen, 0,01 NAÆ je Sa’ bzw. je kg gebrauchter Gewebeumhüllungen.

Eine Bearbeitungsgebühr (§2 Ziff. 3) für Anträge auf

Bescheinigungen gemäß Abs. 1 wird nicht erhoben.

Für die Verlängerung oder sonstige Aenderung der ge- mäß Abs. 1 erteilten Bescheinigungen wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel der in Abs. 1 angegebenen Gebühren- säße erhoben (Zusaßgebühr).

III.

8 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Der Mindestsay der Gebühren beträgt vorbehaltlich des R 3 1,— R, in den Fällen der 28 4a und 4 Abs. 1c

,20 EM.

beträgt Hbei Verarbeitung8s-

IV.

8 6 erhält folgenden Absay 2:

Die gemäß § 4 a erhobenen Gebühren sind von dem Ver- fäufer der in § 4a genannten Waren im Namen untd für Rechnung des Gebührenshuldners zu verauslagen und dem Schuldner gesondert in Rechnung zu stellen. “e

V

Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1940 in Kraft, Mit Wirkung vom selben Tage wird der Nachtrag 1 zur Gebührenordnung der Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16, Dezember 1939) aufgehoben, i

Berlin, den 1, August 1940.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

Anordnung Nr. 25. der Reichsstelle „Chemie“.

(Einführung von Bewirtschaftungsvorschriften in den ein- gegliederten Ostgebieten.)

Vom 3. August 1940.

ua Grund der Fans über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. R 1939 (Reichsgeseßblatt I S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von arenverkehrs in den ein- gegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichs- ofe blatt 1 S. 2418) und der Bekanntmachung über die eichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und

L ¿R u n üG WILUQTT A

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21, August 1939)

wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an-"

geordnet: : Artikel [T :

Jn den eingegliederten Ostgebieten gelten die nach- stehenden Bestimmungen:

Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle „Chemie“. (Zusammenseßung und Markenbezeihnung von Harz- leimen oder harzhaltigen Leimstoffen.) Vom 21. De- zember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1936).

Anordnung Nr. 11 der Ueberwachungsstelle „Chemie“. regel der planmäßigen Verarbeitung von Preßmassen.) Vom 22. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Nr. 295 vom 22, Dezember 1937), nah Maßgabe des Artikels Tk.

Bekanntmahung Nr. 11 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs\telle „Chemie“. Vom 17. Oktober 1939 (Deut-- cher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1939), nach Maßgabe ‘des Artikels III. j

Bekanntmachung Nr. 12 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs- stelle „Chemie“. Vom 18. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1939).

Bekanntmachung Nr. 13 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs3- stelle „Chemie“. (Verwendungsverbot für radio- ‘aktive Leuchtfarben.) Vom 1. Dezember 1939 (Deut- cher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 282 vom 1. Dezember. 1989).

Bekanntmachung Nr. 14 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs- stelle „Chemie“. Vom 5. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 5. Dezember 1939).

Bekanntmachung Nr. 17 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs- stelle „Chemie“. (Bezugsregelung für Wein=-, Zitronen- Und Genußmilchsäure.) Vom 18. Januar 1940 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Fanuar 1940.

Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs- stelle „Chemie“. (Ablieferungspfliht für deutsches Bienenwachs.) Vom 30. März 1940 (Deutscher Reichs- anzeiger. und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 76 vom 1. April 1940). '

Bekanntmachung Nr. 23 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs-

Ma „Chemie“. Cme A und Verbrauch von Kunst-

árzen und Preßmassen.) Vom 28. Mai 1940 (Deut- cher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 122 vom 28. Mai 1940).

Bekanntmachung Nr. 24 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs- stelle „Chemie“. (Bezug und Verbrauch von tierischen Leimen.) Vom 28. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger E Staatsánzeiger Nr. 122 vom 28. Mai

). Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle „Chemie“. Vom 5. Ok-

tober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 233 vom 5. Oktober 1939),

Staatsanzeiger

regelung für * Pflanzenschußmittel.) Vom 8, April 1940 - (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 8, April 1940).

Artikel IT

Dex § 2 der Anordnung Nr. 11 vom 22. Dezember 1937, betreffend Sicherstellung der planmäßigen Verarbeitung von Preßmassen, erhält für die eingegliederten Ostgebiete Plgendè Fassung:

i Verarbeitungsberechtigung.

Die Verarbeitung von Preßmassen ist nur ‘den Per- sonen und Unternehmen gestattet, die in der Zeit vom' 1. Fa- nuar 1939 bis zum Fnkrasttreten dieser Anordnung Preß- massen im eigenen Betriebe verarbeitet haben; die Verarbei- tung darf mengenmäßig vorbehaltlich besonderer Bestim- mungen nicht die n an Preßmassen übersteigen, die der O des Betriebes 4 Ziff. 2) beim Jn- krafttreten dieser Anordnung entspricht.

Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzel- fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Artikel III Die Bekanntmachung Nr. 11 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 17. Oktober 1939 erhält für die eingegliederten Ostgebiete folgende Fassung:

81 B (Geltungsbereich) Die Santos dieser Bekanntmachung gelten für Jod und Jodberbindungen einschl. e (Anlage 1 zur Anordnung Nr. 13 in der Fassung des Nachtrages T1).

8&2 (Herstellungsverbot)

odtinktur darf nur mit einem Fodgehalt bis zu 5% hergestellt werden. P 83

(Lieferungs- und Verbrauchsverbot für Einzelhandels- A geschäfte)

Jod und Jodverbindungen eins{l. Fodtinktur dürfen an Drogerien und andere Einzelhandelsgeschäfte nicht gelie- fert, in diesen nicht verbraucht und von diejen nicht abgege- ben werden.

84

(Meldepflicht)

Drogerién und andere Einzelhandel8geschäfte haben ‘ihre Bestände an Jod und Fodverbindungen einschl. Jodtinktur unverzüglih nach ral reen dieser* L etanninaGung der Reichsstelle „Chemie“, Berlin W 35 Sigismundstr, 5, zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht für Mengen, die we- niger als 50 kg betragen.

: (Ausnahme für Apotheken)

Die Bestimmungen der §8 3—4 gelten nicht für Apo- theken; für diese sind lediglih die Vorschriften der Unord: nung Nr. 13 maßgebend. i

/

‘Anordnung Nx. 22 dec Reichsftelle , Chèinie(AÆbsay--

“in den Gebieten von Eupen, -Malmedy und Moresnet.

(Zuwiderhandlungen) Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 der-Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939

(Reichsgeseßblatt I S. 1430).

ST (Jnkrafttreten)

Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in

Krast. 4 Artikel TV j

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent4 lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. S

Berlin, den 3. August 1940. -

Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr, Claus Ungewitter.

——_

Bekanntmachung Nr. 26 (Verwendung von Jgelit PCU, Vinnol zux Herstellung von Bekleidungsstücken) : H zur Anordnung Nr. 13 der * Reichsstelle „Chemie“

Vom 3. August 1940.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der ReichsstellE „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5, September 1939) wird bestimmt:

S1

Polyvinylchlorid (Jgelit PCU, Vinnol) darf zu Folien, die zur Herstellung von Bekkleidungsstücken ‘aller Art dienen, nur verarbeitet werden, wenn diese Folien folgende Voraus-- schungen erfüllen:

1. Zugfestigkeit. E : 4 Die Folien müssen eine Zugfestigkeit von mindestens 1,5 kg/cm und von mindestens 120 kg/cm? besißen. Die Werte sind mit einer Zugmasthine bei einem Vorschub von 120 mm 150 mm in der Minute und einer Prüftemperatur von 20 ° C zu ermitteln,

2, Bruchdehuung beim Zugversucch. i Die Delinung der Folien muß mindestens 200 °/s betragen. Die Bestimmung hat gleichzeitig mit der Bestimmung der Zugfestigkeit zu erfolgen.

3. Kältefestigkeit. j Die Kältefestigkeit der Folien muß minus 15° 6

betragen *).

4. Gewichtsverlust bei Warmlagerung. /

Dex Gewichtsverlust bei Warmlagerung der Folien bei einer Temperatur von 90° C darf in 4 Tagen 2,5% nicht übersteigen. Die Werte sind mit einem regulierbaren Trockenschrank, der mit einec Vor

G rihtung zur Luftumwälzung versehen ist, festzu4

‘ftellen. PeE A Vent R Ui, C0 DaIlilio0ck 03223 | eee ge S Y naa S “4D i liber die vorgenommenen Prüfungen. auf Grund: des F y sind Aufzeichnungen zu machen. 4

S E Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen" untex die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 der Verord- nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430). La i S4 | i Diese Bekanntmachung tritt mît der Veröffentlichung fin A Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft, i Berlin, den 3. August 1940.

Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus UngewitterL.

% Wegen der Versuch3sausführung vgl. Aufsaß in Zeitschrift „Kunstsioffe" Jg, 28 (1938) S. L fsal [if

E

j Bekanntmachung. S

Die am 2. August 1940 ausgegebene Nummer 136 des Reichsgesezblatts, Teil I, enthält: : Verordnung über die vorläufige Ausübung der Reht8pflege Vom

29. Juli 1940. i ' Verordnung zur Einführung des Geseyes über die Befähigung

zum höheren bautehnischen Verwaltungsdienst in den Reichsgauen

der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31. Juli 1940.

Umfang: #6 Bogen. Verkaufspreis 0,15 K. Postver- ea otto 0,03 NAÆ für ein Stülk bei Voreinsendung auf unser Postsheckkonto: Berlin 96 200. G

Berlin NW 40, den 3. August 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hub ri h.

Nichtamtliches.

Postúvesen.

Luftpostdienst Berlin—Stuttgart—Barcelona.

Am 7. August 1940 wird der Luftpostdienst nah S auf der Linie Berlin—Stuttgart—Barcelona eröffnet. eber den Flugplan geben die Postämter Auskunft. '

Einschreibsendungen im Verkehr mit den Niederlanden. i Die Deutsche Reichspost läßt vom 1. August an im Verkehr mit den Niederlanden au Ange neeene Bulefe und élitarien in beiden Richtungen wieder zu. Die Verordnung über den Nach- rihtenverkehr mit dem Ausland vom 2. April 1940 findet. auch auf diese Sendungen Anwendung. ' O ; (

——

Fernsprechdienst mit Bulgarien. Im Fernsprechdienst zwischen Deutschland und Bulgarien können. nün au -«Gesprd vom Ge elbt -Gesprithe (vom : Angerufenen zu be4atenta

Reich83- und „Staatsanzeiger Nr. 180 vom 3. August 1940. S. 3

Wirts

Die private Krankenversicherung

während des Krieges.

Das Reichsaufsichtsc-mt für Privatversicheruna hat für die Dauer des Krieges ôv;c Wahrung der Belange der in der privaten Krankenversicherur.g“ versiherten Personen eine Reihe von Maß- nahmen getrgSeñ, auf die in einer Mitteilung des Reichswirt- shaftsministeriums wie folgt eingegangen wird:

Für Sersicherte, die aus ihrem bürgerlichen Beruf zur Wehr- macht, zum Reichsarbeitsdienst oder zu einem auf t er Grun-olage beruhenden staatspolitish notwendigen Dienst, mit derx freie Heilfürsorge verbunden ist, einberufen find oder werden, rathen für die Dauer der Einberufung ohne weiteres die Rechte Und Pslichten aus dem Versicherungsvertrage, soweit es sih um die Beitragsteile und die Leistungsansprüche der Einberufenen selbst handelt. Jm Falle des Todes der Einberufenen wird gleich- wohl, falls ein Ehegatte, Kinder, Eltern oder Geschwister vor- Handen sind, das taxifmäßige Sterbegeld gewährt. Etwaige Be- stimmungen, wonach beim Unsfalltod ein erhöhtes Sterbegeld zu A, ist, treten für solche Fälle, in denen der Tod durch Kampf- andlungen im Kriege oder infolge von Krie s8ereignissen ein- etreten ist, bis auf weiteres außer Kraft. enn einberufene Versicherte troy bestehender Heilfürsorge aus besonderen Gründen bei ihrer Krankenversicherungsunternehmung \chriftlih beantragen, daß thr Versichecrungs\huß gegen Zahlung der vollen Beiträge A terhalten werden soll, fo fann diesen Anträgen entsprochen

erden.

Die Versicherung nicht e Familjenangehöriger ist gegen Weiterzahlung der auf sie entfallenden Beiträge mit unver- andeuten Leistungen fortzuseßen. Diese Beiträge werden bei der eral des Familienunterhalts für die Familienangehörigen der zur Wehrmacht einberufenen Versicherten berücksichtigt. Beim Tode eines zur Wehrmacht usw. einberufenen Hauptversicherten sind, die mitvexsicherten Familienangehörigen E ihre Ver- sicherung fortzuseßen. Das gleiche gilt, wenn der Tod eines nicht Ma Wehrinacht usw. einberufenen Hauptversicherten durch Kampf andlungen oder Kriegsereignisse eingetreten ist,

Jn Geschäftsplänen etwa enthaltene Bestimmungen, wonach Versicherungsleistungen nicht gewährt werden für Schäden bzw.

-

Todesfälle, die durch unmittelbare oder mittelbare Kampfhand-

lungen im Kriege oder infolge von Kriegsereignissen hervor- gerufen worden sid, sind bis auf weiteres außer Kraft gesetzt worden. Es sind also auch in diesen Fällen Leistungen zu ge- währen. Wenn aber das Reich seine Leistungspflicht auf Grund geseßliher Vorschriften für Todesfälle, Krankheiten, Beschädi- gungen usw. anerkannt hat, so sind hierfür von der privaten rankenversiherung außer dem Sterbegeld : weitere Leistungen niht zu gewähren. )

Bei Berufssoldaten und aktiven Wehrmachtsbeamten tvird das Versicherungsverhältnis durch den Krieg nicht berührt, Sie können aber bei ihrer Unternehmung beantragen, daß die Rechte und Pflichten- ruhen. Für sie gilt dann vom Zeitpunkt des Ruhens

afisicil.

ab die gleihe Regelung, wie für die aus ihrem bürgerlihen Beruf zur Wehrmacht einberufenen Versicherten.

Versicherte, die wegen der Ausübung einer kriegswichtigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig geworden sind sowie Versicherte, die aus einer durch den Krieg bedingten Notwendig- keit freiwillig eine krankenversiherungspflihtige Tätigkeit auf- genommen haben und deshalb bei der reichsgeseßlihen Kranken- versicherung zu versichern sind, können ihre private Krankenver- sicherung troy etwa entgegenstehender Bestimmungen der Versiche- ge C fortjeen. Sie können aber zur Vermeidung doppelter Beitragszahlung auch für die Dauer des Krieges das Ruhen der Rechte und Pflichten bei der privaten Krankenversiche- rung beantragen. Dem Antrag ist spätestens zum Ablauf des Monats stattzugeben, in dem der Antrag gestellt und die Kranken- versicherungspfliht der privaten Krankenversicherungsunter- nehmung nachgewiesen worden ist. Während des Ruhens der Rechte und Pflichten brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden; es besteht kein Anspruch a LOREE also auch niht auf Sterbe- geld. Der Anspruch auf Sterbegeld kann jedoch auf schriftlichen Antrag bei der privaten Krankenversihherungsunternehmung gegen a unE eines besonderen Beitrags aufrechterhalten werden. Dieser eitrag beträgt für jeden Monat zwei vom Tausend der Sterbegeldsumme und ist. möglichst vierteljährlih im voraus vom S des Ruhens der Rechte und Pflichten ab an die private Krankenversiherungsunternehmung zu zahlen. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nah der bis zum Beginn des Ruhens zurückgelegten Versicherungsdauer.

Alle im Jnteresse der Versicherten getroffenen Maßnahmen und Verbesserungen sind von der privaten Krankenversicherung ohne Beitragserhöhungen durchgeführt worden. Für die Ver- sicherten, deren Rechte und Pflichten wegen der Einberufung zur Wehrmacht usw. oder während der Ausübung einer krankenver- siherungspflichtigen Tätigkeit ruhen, ist es notwendig, sich sofort nach derx Entlassung aus der Wehrmacht oder nah dem Aufhören der kriegswichtigen N mit ihrer N A e Rtcliia: rungsunternchmung in Verbindung zu sehen, damit die Versihhe- rung wieder in Kraft geseßt werden kann.

Weitere Vereinbarungen zum deutsch-jugo- slawischen Wirtschaftsverkehr.

Die in den leßten Tagen in Berlin zwishen den Vorsißen- den des Deutschen und des Fugoslawischen BECW Lan ge aus Gut es geführten Besprehungen über etne Rethe von Fragen des deutsch- Pagnam Gen Wirtschaftsverkehrs sind am 31. Juli mit der

[nterzeihnung einer Vereinbarung abgeschlossen worden. Durch diese Vereinbarung werden die angesichts der gegenwärtigen Lage erforderlichen weiteren Maßnahmen zum Ausbau des Warenver- kehrs zwischen den beiden Ländern getroffen. Unter anderem ist auch der Handelsverkehr zwischen Fugoslawien und den von Deutschland beseßten Niederlanden geregelt worden,

I O T O

Bexliner Börse vom 2. August.

Bei ruhigem Geschäft seßte A an den Aktienmärkten die am Vortage zu beobachtende leichte Auswärtsbewegung der Kúürxse fort. Die Kursgestaltung war allerdings nicht ganz einheitlich, jedoch kommt den aues ' Kursabschlägen keinerlei. Bedeutung. zu. Lediálith ‘it "Eléktrosérteñ üUberidögen. leichte, Rütkgänge; ‘*

m Montanmarkt wurden Hoesch um ‘4, Verein. Stahliverte

um 4 und Stolberger Zink um % im Kurse herausgeseßt. Buderus ermäßigten sich um 4 und Rheinstahl um 4 %. Am Braunkohlenaktienmavkt fielen Rheinébraun durh einen Gewinn pon 2% % auf. Kaliaktien veränderten O nur unbedeutend. Von chemischen Papieren befestigten sich Rütgers um A und Goldschmidt um 14 %. Farben kamen um 4 % höher zur Notiz. Jn Elektrowerten shwächten sih AEG und Deutsche Allanten je um 4, Lichtkraft um % und Accumulatoren um 1 % ab. Siemens wurden um 4 % heraufgeseßt. Von Versorgungswerten stiegen RWE und EW Shlesien je um % und Wasser Gelsenkixchen um 4/9. Dessauer Gas wurden aus\{chl. "Dividende gehandelt und famen etwa um 010 % höher zur Notiz. Bei den Kabel- und Drahtwerten stellten 19 Deutsche Telephon um 1 % höher, Felten im gleichen Ausmaße niedriger. Am Autoaktienmarkt seßten BMVW ihre eau mit einer Steigerung um 2 % fort. Bi den Maschinenbaufabriken wurden Berliner Maschinen um % % und Demag um 1% höher angéschrieben. Hervorzu- heben sind noch von Metallwerten Deutscher Eisenhandel mit + 4, von Textilwerten Stöhx mit +1 und Reichsbank mit 4 %. Deutsche Linoleum ermäßigten sich um 1 %. |

Jm weiteren Verlauf blieb die Haltung fest, Verein. D werke stellten sich auf 124 nach zeitweise 12374, Farben auf 178 und Reichsbankanteile auf 112%. AEG stiegen um 1%. Höher bewertet wurden ferner Bemberg mit + 4, Hotelbetrieb, Accu- mulatoxen und Wasser Gelsenkirhen mit + 2 %.

Die Börse \{chloß bei ruhigem Geschäft im großen und ganzen behauptet. erein. Stahlwerke stellten \ih au 124 und Farben auf 177%, Wassex Gelsenkirchen stiegen um 4, Braubank um 56 und Accumulatoren gegen erste Notiz um 14%. Schwächer waren Daimler und ering mit —% bzw. ## %

Am Kassamarkt neigten “Banken größtenteils zur Schwäche.

. So verloren Berliner Handelsgesellshaft, Commerzbank, Adca und

Deutsche A 1/2 97 und Deutshe Bank % %. Höher ver- anlagt waren Halle Bankverein mit + 2 und Vereinsbank Ham- burg sowie Schleswig-Holsteinische Bank mit + 4%. Hypotheken- banken lagen nicht einheitlih; Erwähnung verdienen Hamburger Ly mit 1/2 und Rhein. Westf. Boden mit + 1/4 %. Am Piffahrtsaktienmarkt gewannen Hapag 4 und Nordlloyd 56 %, dagegen waren Hansa Dampf 1!/2 % niedriger angeboten. Von Kolonialanteilen waren Doag und Otavi geringfügig befestigt. Kamerun erzielten einen 3 %igen Kursgewinn. i : Am Einheitsmarkt der Jndustriepapiere war die Haltun weiterhin überwiegend I „Kurxsveränderungen von, 3% un mehr traten nur vereinzelt ein, Bemerkenswert ist die Wieder- notierung von Magdeburger Allgemeine Gas, für die seit dem 4. 19. 1939 kein Kurs mehr zustande gekommen war. ‘Die Notiz brachte bei Repartierung* eine fünfzigprozentige Werterhöhung. Schwächer waren Sachtleben mit 4%. i Steuergutscheine 1 nannte man unverändert mit 99,92!/2 bis 99,95. Von E Alber di IT wurden Funi-, Juli- und Auguststücke um % % höher notiert. Von variablen Renten notierten Reichs8altbesiy unverändert 1504 und Reichsbahnvorzüge 1264 gegen 126% am Vortag. Am- Kassarentenmarkt blieben Piandbriefe und Kommunal-=- obligationen gesucht. ( | umsaßlos, Gemeindeumschuldung - befestigte {ih auf 99,80 gegen 994. Dekosama I wurde um 4 25 heraufgeseßt. Länderanleihen lagen gut behauptet. 29er Braunschweig notierte K % höher. Unter den Reichsanleihen lagen cich8fchäge unverändert und Reichsbahnschäge bei kleinen Abweichungen nit einheitlih. Post- {äße blieben umsaßlos. Die 27er Reichsankleihe zog gegen leßte Notiz um 14% an. Die 38er Reichsanleihe Ausgabe 2 war wegen

Ziehung ‘gestrihen. Am Markt der Jndustrieobligationen war

die Haltung schwächer. i i Der Privatdiskontsay lautete 2% % in der Mitte. Am Geldntarkt blieb der Say für Blanko-Tagesgeld mit 14 bis 214 % unverändert. :

Stadtanleihen waren größtenteils. wieder -

Berliner Börse am 3. August.

Die Umsäte an den Aktienmärkten hielten sich zum Wochen- {luß wiederum in recht ees Grenzen. Dies kam ns in zahl- reichen Strichnotizen zum Ausdruck. Fm übrigen war ie Kurs8- g nicht einheitlich, zumeist aber nah oben gerichtet. Die ‘Wectfchwäitktfigengingew nux fekten über t" hinaus. :

Am Montanmarkt blieben Verein; Stahlwerke unverändert. Hoesch ermäßigten sih- um 4 und Rheinstahl um 4 %. Höher lagen Mannesmann um !/s und Buderus um !4 %. Von Braun- kfohlenwerten- eröffneten Deutsche Erdöl um !s % niedriger. Jlse Genußscheine seßten unverändert -ein, stellten sich aber alsbald 1% hoher, Am Kaliaktienmarkt gewannen Kali Chemie 214 %. Von chemischen Papieren stiegen Farben um 1 % auf 1784 %. Goldschmidt büßten 1% % ein, Elektro- und Versorgungswerte hatten sehr ruhiges Geschäft, AEG. und Siemens stellten sih auf E E Elektr. Lieferungen gewannen 14 %, während Dessauer Gas um 1% rückgängig waren. Bei den Autowerten bhüßten Daimlex 4 und BMW. % % ein. Für Maschinenbau- fabriken waren die Meinungen geteilt. Berliner Maschinen und Demag verloren* je 4 %, Pirtgegen wuvden Schubert & Salzer um 124 % heraufgeseßt, Zu erwähnen sind noch Deutsche Tele- fon & Kabel sowie Bemberg mit je + % %, andererseits Stöhr und Aschaffenburger mit je 4 %. Bank für Brauindustrie wurden um 114 % heraufgeseßt.

. Der weitere Verlauf brachte bei anhaltender Geschäftss\tille

feine größeren Veränderungen. Verein. Stahlwerke stellten sih auf 124 und Farben auf 1781/2, Dessauer Gas gewannen 1/2 °/o, während Bemberg im gleihen Ausmaß zurückgingen.

Gegen Ende des E war die Haltung bei sehr \tillem Geschäft im wesentlichen behauptet. Verein. Stahlwerke \ lossen mit 124 und Farben mit 178. Gegen erste Notiz shwächten sich Demag um 1 % ab, während Daimler um 14 % anzogen. Deutsche Linoleum, für die ein Schlußkuxs nicht zustande kam, handelte man mit 160 nah 16174. 2

Am Kassamaxfkt- vérkehrten Banken überwiegend in festerer Haltung. Erwähnt seien Commerzbank mit +/s, Adca und Bayerishe Vereinsbank mit + !/4, Vereinsbank Hambuxg mit +1/2 und gegen leßte Notiz Badische Bank mit + 1 und Lübecker Commerzbank mit + 224 °/o, Me Neberseebank und Berliner Kassenverein gaben um 3/4% nah. Von Hypothekenbanken ver- zeichneten Hamburger Hyp., Meininger Hyp. und Sachsenboden Kurss\teigerungen von 1/2—?/4%/, Am F urar! verloren Hapag 2/4 %/ und Hamburg-Süd 1/2 %. Dagegen waren Nordlloyd mit + !/s °/ gut Li Unter den Kolomalanteilen waren Otavi mit 32/4 leicht befestigt, während Doag um 1/4 %/o und Kamerun um 1% nen Neuguinea wurden legte Notiz bei E Um 5 9/0 heraufgeseßt.

Am Einheitsmarkt dec Jndustriepapiere wax die Haltung bei uneinheitlicher Kursentwicklung eher fester. Größere, Kurs- abweichungen waren kaum gzu verzeichnen, Eine Ausnahme machten Sächsishe Webstuhl, die gegen leßte Notiz vom 29. Fuli sich um 18/3 % abshwächten. Magdeburger Allgem. Gas ge- wannen 4!/2 %.

Von variablen Renten notierten Reichsaltbesiß 151 nah 150,90 (Vortag 150%) und Reihsbahnvorzüge 126°/s8 (1261/4),

Am Kassarentenmarkt waren Pfandbriefe und Kommunal- obligationen annähernd geschäftslos. Ein ähnlihes Bild zeigte Me am Markt der Stadtanleihen. Gemeindeumschuldung lag mit

Tat knapp behauptet, Dekosama 1 wurde um % % herauf- gesetzt. j i 4 Länderanleihen konnten sich gra behaupten. Genännt eien 27er Baden mit —4 °/9. Von Reichsanleihen war die 38er usgabe II wegen Ziehung wiederum aas bi Von Reichs- ägen lagen 3öer Belge I] und 37er &o e 1 eine Kléinigkeit wächer, während 88er Folge I! = 1/8%/ höher notierten. 36er eich8bahnschäge stiegen ebenfalls um % %. Jndustrieobliga- tionen erfuhren keine nennenswerten Veränderungen,

„Der Privatdiskontsay war mit 234 % in der Mitte un- M n V ldmaxk ßigte sih der S

m Geldmaxkt ermäßigte \sih der Say für Blanko-Tages- geld um 4 auf 1% gs 9 18 4

Bei dex amtlichen Berliner Devisennotierung ‘erfolgten keine

4 Veränderungen,

‘Brit. Jndien (Bom-

| Schweiz (Zürich,

mit Ausnahme von Flse Genus Geine, die um 1! % anzogen,

L Notierungen _ der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 3. August 1940. (Die Preise verstehen sih ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 9% in Blöôden - « » o o. desgl. in Walz- oder Drahtbarren

RA für 100 kg

n O O E E. E E. Neinnickel, 983—99 % C E e - a V Antimon-Negulus « E a C R Seinli e to s 0000300 L e OR

Fn Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphishe Auszahlung.

3. August 2. August

Geld Brief | Geld Brief Aegypten (Alexand, ns Kairo) tis 1 ägypt. Pfd. | —_— Afghanistan (Kabul). | 100 Afghani | 18,79 18,83 | 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Ae a dar as 1 Pav.-Pes. | 0,546 - 0,550| 0,546 0,550 Australien (Sydney) | 1 austr. Pfd. | —- _— Belgien (Brüssel u. | Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 | 39,96 40,04 Brasilien. (Rio de Fei) oie se 1 Milreis 0,130 0,132] 0,130 0,132

bay-Calcutta) .….…. 100 Rupien —— Bulgarien (Sofia) ,, | 100 Lewa 3,047 83,053} 3,047 83,053 Dänemark (Kopenh.) | 100 Kronen | 48,21 48,31 | 48,21 48,31 England (London) . | 1 engl, Pfd. —_

Estland (Reval/Talinn) …. | 100 etn. Kr. | 62,44 62,56 | 62,44 62,56

Finnland (Helsinki). . | 100 finnl. M. | 5,06 65,07 | 5,06 5,07 Frankreich (Paris) .… | 100 Fres. -— Griechenland (Athen) | 100 Drahm. | 2,148 2,152 2,1488 2,152 Holland (Amsterdam und Rotterdam) . | 100 Gulden [132,57 132,83 [132,57 132,83 Fran (Teheran) . | 100 Rials 14,59 14,61 | 14,59 14,6L Jsland (Reykjavik) , | 100 isl. Kr, | 38,42 88,50 | 38,42 38,50 Ftalien (Rom und Mailand) 100 Lire 13,09 183,11 | 13,09 13,11 Japan (Tokio u. Kobe) | 1 Yen 0,585 0,587| 0,585 0,587 Fugoslawien (Bel-

grad und Zagreb) . | 100 Dinar 5,694 656,706] 5,694 5,706 Kanada (Montreal) . | 1 kanad. Doll.

Lettland (Riga) .….… | 100 Lats 48,75 48,85 | 48,75 48,85 Litauen (Kowno/

Kaunas) 66s 100 Litas 41,94 42,02 | 41,94 42,02 Luxemburg (Luxem-

019420 T 100 lux. Fr. 9,99 10,01 | 9,99 10,01 Neuseeland (Welling-

0) 1 neuseel. Pf.| —-

Norwegen (Oslo) | 100 Kronen | 56,76 856,88 | 56,76 56,68 Portugal (Lissabon), | 100 Escudo 9,59 9,61 | 9,59 9,61 Lee hen ed 100 Lei _—— N Schweden(Stockholm und Göteborg) .. | 100 Kronen | 59,46 859, | 59,46 59,58

Basel und Bern).. |-100 Franken-| 56,69 56,81 | 56,69 56,81 Slowakei (Preßburg) | 100 Kronen 8,581 8,609/- 8,591 -8,609 Spanien (Madrid u. L

Barcelona) 100 Peseten | 23,56 283,60 | 23,56 23,60 Südafrik.Union(Pre-

toria, Johannesbg.) | 1 südafr. Pf. —— _— Türkei (Zstanbul) .… | 1 türk. Pfund] 1,978 1,982| 1,978 1,982 Ungarn (Budapest): . | 100 Pengöò Uruguay (Montevid.) | 1 Goldpeso 0,879 0,881] 0,879 0,88L Verein. Staaten von

Amerika (NewYork) | 1 Dollar 2,498 2,502] 2,498 2,502

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursei

Geld | Brief England, Aegypten, Südafrik, Union . 9,89 9,9L Lane 4. 0.66 C4 va en E 5,599 5,6I1L Australien, Neuseeland „„..---......- 7,912 7,928 Britisch-Jndien 0000001 -.2200323023..02.. 74,18 74,32 Kanada ooo 000009000..0 00005 2,098 2,102 Le Fed

Ausländische Geldsorten und Banknoten. E E —_— 3. August 2. August 1 Geld Brief | Geld Brief Sovereign3 de) Notiz 20,388 20,46 | 20,38 20,46

20 Francs3-Stüde für 16,16 16,22 | 16,16 16,22 Gold-Dollarx3 e... l Stüd 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische ...+-+- | 1 ägypt. Pfd.| 5,74 85,76 | 5,74 5,76 Amerikanische: 1000—5 Dollar- ,. | 1 Dollar 2,59 92,61 | 2,59 2,61 2 und 1 Dollar „.… | 1 Dollar 2,59 2,61 | 2,59 2,6L Argentinishe „....« | 1 Pap.-Peso | 0,47 0,49 | 0,47 0,49 Australishe K... +«. | 1 austr. Pfd. | 4,24 4,26 | 424 4,26 Bel ije «6000000 | 100 Belga 39,92 40,08 | 39,92 40,08 Brasi ianishe «.+« « « | 1 Milreis 0,095 0;105|. 0,095 0,105 Brit.-Jndische «.+«« | 100 Rupien | 49,40 49,60 | 49,40 49,60 Bulgarische 5+. | 100 Lewa Dänische: große .…. | 100 Kronèn 10 Kr. u. darunter | 100 Kronen | 48,06 48,26 | 48,06 48,26 Englische: große .…. | 1 engl. Pfd. 649 6,51 | 6,49 «- 6,5L 1 £ u. darunter „„. | 1 engl. Pfd. 6,49 6,51 | 6,49 6,51 Estnische eo... 100 estn. Kr. K E E Finnische +6. « | 100 finnl.M.| 4,79 4,81 | 4,79 4,81 Französische .+«+««+ | 100 Frs. 499 5,01 | 4,99 5,01 Holländische ....-«« | 100 Gulden [132,43 1832,97 [132,43 132,97 Ftalienishe: große . | 100 Lire _— 10 Lire u. darunter, | 100 Lire 13,07 13,13 | 13,07 183,13 Jugoslawische: große | 100 Dinar E 7 D 100 Dinar „....«« | 100 Dinar 5,64 5,66 | 5,64 5,66 Kanadische .…....«+. | 1 kanad. Doll] 1,59 1,61 | 1,59 1,61 Lettländische e... t. 100 Lats reis R Mes, EME, Litauische: große .…. | 100 Litas 100 Litas u. darunt. | 100 Litas 41,70 41,86 | 41,70 41,86 Luxemburgische .…., | 100 lux, Fr. 9,98 10,02 | 9,98 10,02 Norwegische .…..,., | 100 Kronen | 56,61 56,83 ] 56,61 * 56,83 Rumänische: 1000Lei und neue 500 Lei . | 100 Lei _— q wis alia unter 500 Lei ,,„.. | 100 Lei a ats ves Schwedische: große . | 100 Kronen s vis Lis 50 Kr. u. darunter . | 100 Kronen | 59,30 59,54 | 59,30 59,54 Schweizer: große .…, | 100 Frs, - 56,54 8566,76 | 56,54 586,76 100 Frs. u. darunt. | 100 Frs, 56,54 66,76 | 56,54 56,76 Südafr. Union .…. |1 südafr. Pfd.| 5,74 265,76 | 5,74 5,76 Türkische «6. «/, | 1 türk, Pfund} 1,84 1,86 1,84 1,86 Ungarische «+4. +1100 Pengö j 1— —,