157.
159. 160. 161. 162. 163. 164. 165. 166. 167. 168. 169. 170.
. Obermayer, Alfred F
. Weinstein, Else Sara,
N a f ‘ dez 4 ‘ ¿E
Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 187 vom 12. August 1940. S. ®
. Nahm, Hugo Heinrich, geb. am 26. 3. 1877 in Mann-
heim,
3. Nahm, Carola, geb. Carlebach, geb. am 17. 3. 1886
in Mannheim, : E Nahm, Ruth Clementine, geb. am 29. 12. 1918 in Mannheim,
5. Nah m, Margarete Emilie (genannt Margot), geb.
am 14. 3. 1911 in Mannheim, : Neimann, Ernst Simon, geb. am 12. 12. 1881 in Neidenburg/Ostpr.,
. Neimaun, Charlotte Lola, geb. Cohn, geb. am
10. 11. 1903 in Berlin-Wilmersdorf,
. Neimann, Eva Rahel, geb. am 21. 6, 1924 in
Berlin-Tempelhof,
. Neimann, Wolfgang Max, geb. am 15. 3. 1927 in
Berlin-Wilmersdorf,
. Nußbaum, Jsaac, geb. am 28. 7. 1872 in Burg-
haun/Kr. Hünfeld,
Nußbaum, Bertha Sara, geb. Hanauer, geb. am
25. 3. 1876 in Hammelburg, Mt geb. am 7. 3. 1909 in
München,
. Obermayer, Else Sara, geb. Maier, geb. am 4. 5s.
1912 in München,
. Oettinger, Frit, geb. am 22. 2. 1885 in Regen3-
burg,
. Oettinger, Elsa Sara, geb. Niedermaier, geb. am
14. 5. 1893 in Regensburg, : Oettinger, Lotte, geb. am 14. 6. 1918 in Regens8- burg, : Oettinger, Paul Fsrael, geb. am 10. 7. 1922 in Regensburg,
Peiser, Kurt Alexander Jsrael, geb. am 6. 10. 1877 in Liegniß,
Pogorschelsky, Herbert Josef Fsrael, geb. am 11.. 8. 1897 in Breslau,
. Pogorschel#ky, Anneliese, geb. Baender, geb. am
8, 8. 1912 in Beuthen, O/S.,
Quidde, Ludwig, geb. am 23. 3. 1858 in Bremen, Rosenbund, Siegbert Fsrael, geb. am 12. 9. 1885 in Breslau,
„ Rosenbund, Hanna Sara, geb. Stiller, geb. am
23. 1, 1894 t Berlin,
. Rosenbun d, Marianne Sara, geb. am 31. 10. 1921
in Breslau, e Ruben, Ernst Fsrael, geb. am 4. 5. 1873 in Köln, Ruben, Betty, geb. Borchardt, geb. am 8. 12. 1882 in Berlin,
Saalfeld, Bernhard Hermann, geb. am 28. 11. 1896 in Berlin,
. Sittäner, Walter Louis, geb. am 4. 10. 1887 in
Kamenz/Sachsen, ; Sommer, Sigmund, geb. am 18. 3. 1879 in Tarnov, Sommer, Auguste, geb. Grohser, verw. Jmmer- glüdck, geb. am 15. 5. 1875 in Neu-Oderberg,
. Szkolny, Eugen Fsrael, geb. am 22. 8. 1873 in
Berlin,
. Szkolny, Julia Sara, geb. Selz, geb. am 27. 5.
1879 in München,
. Szkolny, Otto Julius, geb. am 4. 5. 1909 in
München,
. Schwarz, Alfred Zsrael, geb. am 1. 10. 1876 in
Hannover,
. Stern, Arthur, geb. am 21. 12. 1883 in Shmallen-
berg (Kr. Meschede),
. Stern, Lilly, geb. Weinberg, geb. am 6. 7. 1899 in
Bremen (Hanjsestadt), : Stern, Georg Ludwig, geb. am 25. 5. 1922 in
Wuppertal-Elberfeld,
. Stern, Gertrud Elisabeth, geb. am 18. 10. 1923 in
Wuppertal-Elberfeld,
. Stern, Jlie Hanna, geb. am 21. 11. 1927 in Wup-
pertal-Elberfeld, ; s Stoll, Jakob Jsrael, geb. am 21. 1. 1876 in Maß-
bach, LK. Bad Kissingen,
. Stoll, Gitta Sara, geb. Lehmann, geb. am 31. 5.
1885 in Brückenau/Mainfranken,
2. Weil, Gotthold Göy, geb. am 13. 5. 1882 in Berlin, 3, Weil, Harriet, geb. Levy, geb. am 21. 1. 1881 in
Berlin,
. Weil, Gustav Jsrael, geb. am 7. 8. 1879 in Graben
b. Karlsruhe,
. Weinstein, Artur Zsrael, geb. am 22. 9. 1878
in Beuthen O/S., eb. Olschofsky, geb. am
6. 8. 1883 in Hindenburg Ost, L Weinstein, Friedrich, geb. am 6. 11. 1915 in Hin- denburg O/S.,
. Weißelberg, Kurt Fsrael, geb. am 29, 5. 1902
in Galag/Rumanien,
Weißelberg, Hedwig Sara, geb. Goldfarb, geb. am 24. 4. 1902 in Wien, ¿ Weißelberg, Alice Susi Sara, geb. am 3. 1. 1931 in Leipzig, | Weißelberg, Peter Ernst Fsrael, geb. am 24. 9. 1932 in Leipzig, :
Wilmersdoöorfer, Mak Rae eb. am 19. 6. 1872 in Floß (LK. Neustadt! aldinaab) Wilmersdörfer, Babette Sara, geb. Strauß, geb. am 4. 4. 1877 in Steinach (LK. S, Wilmersdörfer, Friy FJ\srael, geb. am 17. 83. 1906 in Amberg,
Windmüller, Julius Iod Fsrael, geb. am 30. 12. 1890 in Beckum/Westfalen, Windmüller, Beate Sara, geb. Löffler, geb. am 26. 1. 1908 in Hamburg,
Windmüller, Margrit Sara, geb. am 19. 11. 1934 in Essen,
Wislicki, Salo Jsrael, geb. am 15. 1. 1889 in A :
Wislitcki, Else Sara, geb. Hirsch, geb am 17. 12. 1888 in Gollub,
Wislitcki, Rita Sara, geb. am 16. 12. 1925 in Breslau.
,
Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag- nahmt. *
Berlin, den 7. August 1940.
Der Reichsminister des Fnnern. J. V.: Dr. Stuckart.
| 2. Anordnung
über die Errichtung der Ostoberschlesischen Verteilungsstelle
für Bausteine und Ziegel / vom 8. August 1940, ;
1. § 1 Sat 1 der Anordnung über die Errichtung der Ostoberschlesishen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel vom 25. Mai 1940 (Deutscher Reich8- anzeiger Nr. 124 vom 30. Mai 1940) erhält folgende Fassung: °
Die Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksand- steine, Shwemmsteine (Bimssteine) und Schlacken- bausteine im Regierungsbezirk Kattowiß — mit Ausnahme der Stadt- und Landkreise Gleiwitz, Hindenburg und Beuthen — und in den Landkreisen Lublinit, Giläownia und Zawiercie des Regie- rungsbezirks Oppeln herstellen oder mit den genannten Erzeugnissen dort handeln, werden zur Ostoberschlesischen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel zusammengeschlossen. G
9. Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. August 1940.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Koelfen.
Bekanntmachung. Das gesamte im Sudetengau befindliche Vermögen ein- \chließlich aller Rechte und Forderungen der Fuden:
a) Anton Be ck, geb. 16. Mai 1872 in Marienbad, fr. wohnhaft gewesen in Marienbad, :
b) Jda Bee ck, geb. Lapper, geb. 30. Dezember 1879 in_ Marienbad, fr. wohnhaft gewesen in Marienbad,
c) Louis Abeles, geb. 21. Dezember 1877 in Deutsch- Rust, fr. wohnhaft gewesen in Eger, i j
d) Frma Abeles, geb. Löwy, geb. 27. Juni 1886 in Flöhau, fr. wohnhaft gewesen in Eger,
e) Dr. Walter Krafft, geb. 6. Juli 1897 in Eger, fr. wohnhaft gewesen in Eger,
f) Therese Krafft, geb. Fürth, geb. 19, August 1871 in Schüttenhofen, fr. wohnhaft gewesen in Eger,
g) Friß Faus ka, geb. 12. Oktober 1900 in Altrohlau, fr. wohnhaft gewesen in Altrohlau, :
b) Emilie Fauska, geb. Ofner, geb. 26. November 1903 in Budweis, fr. wohnhaft gewesen in Alt- rohlau, :
i) Dr. Max Tau s\\ig, geb. 15. Mai 1870 in Stein- Zehrod, fr. wohnhaft gewesen in Karlsbad,
wird hiermit auf Grund der §8 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — Reichs- geseßbl. 1939 I S. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Jnnern vom 12. Fuli 1939 — la 1594/39/3810 — und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — ITT Wi/Jd Nr. 7126/39 — zugunsten des Deutschen Reiches — Reichsfinanzverwaltung — eingezogen. Karlsbad, den 9. Aitgust 1940. : N Geheime Staatspolizet. ; Staatspolizeistelle Karlsbad. F. V.: Dr. Ned wed,
————
Vekanntmachung
des Reichsaussichtêamtes für Privatversiherung über Ver- siherungsbedingungen für die Kraftfahrversiherung vou 31. Juli 1940.
Untex Bezugnahme auf Artikel T § 3 Abs. 2 des Gesetzes ur Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeug- halter und zur Aenderung des Geseßes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungs- vertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesebbl. T S. 2223), wonach dexr Versicherungsvertrag den von der Aufsichts- behörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen muß, geben wir nachstehend die von uns geneh- migten Versicherungsbedingungen bekannt:
a) für verbundene Kraftfahr- Versicherungen:
Allgemeine Bedingungen füx die Kraftsahrversiherung (AKB):
Die Kraftfahrversicherung bezieht sich je nah dem Fnhalt des Versicherungsvertrages auf: I. die geseßliche Haftpflicht (B §§ 10, 11); II. das Fahrzeug (C S§§ 12—15); ITI. die Unfälle von Personen (D §§ 16—21); IV. das Gepäd (E § 22).
A. Allgemeine Bestimmungen.
8 1, Beginn des Versiherungss\chußes.
(1) Der Versicherungs\huy beginnt mit Einlösung des Versicherungs\cheines durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungssteuer, jedoh niht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. A
(2) Soll der Versicherungs\huy schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Per- sonen (vorläufige Deckung). Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber niht unverzüglich eingelöst wird. Der Versicherer is berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche scriftlih zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschußes entfallende anteilige Beitrag.
8 2, Einschränkung des Versicherungs- \chugyes. (5 Die Ver U gilt für Verpili: / frei 9) Der Versicherer ist von der Verpslichtung zur Leistung rei, a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des
Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahr=
. erlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt egenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter be tehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahr- erlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Ver- \{ulden annehmen durfte, oder wenn ein unbe4 rechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. (3) Versicherungs\huß wird nicht gewährt
a) für Schäden, die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder mittelbar zusammen- hängen; B :
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveran- staltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- geshwindigkeit ankommt und bei den dazugehörigen Uebungsfahrten, entstehen.
L 3, Rechts8verhältnis am Vertrage beteta
ligter Personen.
(1) die in § 2 Abs. 2, 8 5, 7, 8, 9, 10 Abs. 5, § 11 Ziffer 4 u. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 2 u. 5, §8 15, 20 Abs. 3 u. 4, § 21 Abs. 1 und § 22 für den Versicherungs4 nehmer getroffenen Bestimmungen geltèn sinngemäß für mit versicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. :
(2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherung84 vertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe ins besondere 88 10 Abs. 2 und 16 Abs, 5), aus\cließlih dem Versicherungsnehmer zuz; dieser ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
(3) Die Versiherungsansprüche können vor ihrer end4 gültigen Feststellung ohne ausdrücklihe Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
L 4. Vertrags8dauer. Kündigung.
(1) Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Fahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Be- trägt die Vertragsdauer weniger als ein Fahr, so endigt der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
(2) Hat nah dem Eintritt eines Versicherungsfall3 der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber seine Ver= pflihtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, den Dex anger rag u kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts\treite kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuß (FS 14, 20) angerufen wird. : | :
(3) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innera halb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungs- pflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einen Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht
für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß des laufenden
Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vera tragódauer) kündigen. —.«& as, 90 (4) Kündigt der Versicherung8nehmer im Versicherungs-
1° fall, so--gebührt ‘drm ‘Verstrherer“tleithwohl der Beitrag für
das laufende Bo bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt DeL Versichetet" so gebührt ihn dera jenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Vera sicherungszeit entspricht.
(5) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehenz sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erflärt werden. Jst der Versiherungsnehmer mit der Kün- digung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nah Empfang dec Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. ; i:
(6) Jst in dexr Haftpflichtversicherung der Versicherer in Ansehung des Dritten zur Leistung verpflichtet, obgleih der Versicherungsvertrag nicht besteht oder beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
(7) Alle Kündigungen sollen dur eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden. |
L 5. Vertrags8unterbrechung.
Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag grund- säßlich nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch eine Únterbrechung des Versicherungs\hußes verlangen, wenn ihm durch eine gegen ihn oder einen evon Di unmittel bar wirkende behördliche Maßnahme (jedoch niht duxch Ent- ziehung der Fahrerlaubnis, Entstempelung des Kennzeichens oder irgendwelche- Maßnahmen strafrechtlicher Art) für mehr als einen Monat die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug oder die Möglichkeit zu seiner Benußung genommen wird und der Versicherungs\chuyÿß niht auf einen Verfügungs- berechtigten übergeht. Fn diesem Falle wird der Ver- sicherungsvertrag um die Dauer der Unterbrehung ver- längert.
86. Wagnis8wegfall
(1) Wird das Fahrzeug veräußert, P tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag- ein; dies gilt nit für Unfall- versicherungen, die sich niht ausschließlich auf das ver- äußerte Fahrzeug beziehen (F 16 Abs. 2b, c, 8). Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gefamtshuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer P anzuzeigen. :
(2) Jm Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nah dem Erwerb bzw, nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, aus- geübt wird. Dex Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherung8jahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer), der Versicherer mit einer Frist von. einem Monat kündigen. Kündigt der Er- werber, so hat der Veräußerer den Beitrag für das Ver- sicherungsjahr (bz. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer) zu zahlen, das zur- Zeit. der Beendigung des Versicherungs4
Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 187 vom 12, August 1940. &. 3
vertrages läuft. Kündigt der Versicherer, so wird gemäß Abs. 3 verfahren. § 4 Abs. 5 bis 7 findet Anwendung.
(3) Fn allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird entweder innerhalb eines Jahres der über den Tag des Wagniswegfalls hinaus bezahlte Beitrag auf eine gleichartige Krafifabrversicheturià ange- rechnet oder für die Zeit vom Beginn des leßten Ver- sicherungsjahres bis zum Wagniswegfall der Beitrag nach Kurztarif berechnet.
S 7. Obliegenheiten im Versicherungsfall.
I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder — bei der Haftpflichtversicherung — Se gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben önnte,
(2) Feder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 9) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftli anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Min- derung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfügung oder ein Zahlungsbefehl erlassen, so hat der Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglih Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
II. (1) Bei A lihtschäden ist der Versiche- rungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruh ganz oder zum Teil anzu- erkennen oder zu befriedigen. -
(2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherung8nehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nah der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
_ (3) Vird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlih geltend gemacht, das Armenrecht nachgesucht oder wird ihm gerichtlih der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
__(4) Gegen Zahlungsbefehl, Arrest und einstweilige Ver- fügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
__ (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Ver- sicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Ver- sicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
ITI. Bei einem unter die Fahrzeug- oder die GepädckWversicherung fallenden Schaden hat der Ver- sicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandseßung die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billiger- weise zugemutet werden kann. Ein Entwendungs- oder Brandschaden is auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
IV. (1) Bei einem Unfallschaden ist spätestens am vierten Tage ein staatlih zugelassener Arzt zuzuziehen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluß des Heilverfahrens regelmäßig fortzuseßen; ebenso ist für angemessene Kranken- pflege zu sorgen. | A
(2) Die behandelnden sowie diejenigen Aerzte, von denen der Unfallgeschädigte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und zu veran- lassen, die vom Versicherer geforderten Berichte zu liefern. Auf Verlangen des Versicherers hat dex Unfallgeschädigte sich den von der Gesellschaft bezeihneten Aerzten sowie dem
Aerzteaus\huß (§ 20, 2) zur Untersuchung zu stellen. Fm
is aufgeschobener Feststellung der Arbeitsbehinderung S 19, T1, 4) braucht diesem Verlangen nux von sechs zu sechs Monaten entsprochen zu werden.
(3) Ein Todesfall ist dem Vorstand des Versicherers innerhalb 24 Stunden telegraphisch anzuzeigen, auch wenn der Unfall selbst bereits angezeigt ist. Der Versicherer hat das “Recht, die Leiche durch Aerzte besichtigen und öffnen zu lassen.
V. Wird eine diesex Obliegenheiten verleßt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Ver- lezung weder auf Vorsaß « noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verleßung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verleßung weder Einfluß auf die Feststellung des Versiherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer ob- liegenden Leistung gehabt hat.
L 8, Klagefrist. Gerichtsstand.
(1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versiche- rungsshuß dem Grunde nah abgelehnt, so ist der Pa vom Versicherungsnehmer zur A des Verlustes innerhab sechs8 Monaten durch Klage bei dem zuständigen Gericht geltend zu machen. Die Frist beginnt erst; nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem int b der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abge- ehnt hat.
(2) Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechts- streitigkeiten sind neben den sonstigen geseßlih zuständigen Gerichten die Gerichte des Wohnsißes des Versicherungs- nehmers zuständig, sofern er nicht im Auslande liegt.
89. Anzeigen und Willenserklärungen.
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs- nehmers sind sriftlich an den Vorstand des Versicherers oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle ju richten; sonstige Vermittler sind zu deren Ent- gegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todes- fall gilt jedoch § 7, IV, 3.
B. Haftpflichtversicherung. 8& 10. Umfang der Versicherung.
(1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begrün- deter und die Abwehr unbegründeter Entschädigungs- ansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen R O A gegen den Versicherungsnehmer, den Halter und den berechtigten Fahrer erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verleht oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder ab- handen kommen,
e) reine Vermögenschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personeu- noch mit einem Sach-
schaden mittelbar : hängen, Die Versicherung umfaßt au Entschädigung8ansprüche, die gegen die NSDAP. an Stelle des berechtigten Fahrers er- hoben werden. ‘
(2) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungs- ansprüche selbständig geltend machen.
(3) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig er- scheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben.
(4) Für die Leistung des Versicherers bilden die verein-
barten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei "jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schaden- ereignis. Uebersteigen die Haftpflichtansprüche die Ver- siherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechts- streites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist be- rechtigt, sih durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. __ (5) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versichherungsnehmers scheitert, is der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 11. Aus8{\chlüs\e.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. Haftpflihtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der geseß- lichen Haftpflicht hinausgehen;
. Haftpflihtansprüche gegen Halter, die der Ver- sicherungspfliht nicht unterliegen und nicht Ver- sicherungsnehmer sind; der Aus\chluß gilt nicht für Ansprüche gegen die NSDAP.;
3. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, des Halters oder — bei Vermietung ohne Stellung eines Fahrers — des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlößt, gegen mitver- sicherte Personen;
4. Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Ange- hörigen des Versicherungsnehmers, denen er auf Grund geseßlicher Verpflichtung zur Zeit des Ver- sicherungsfalles Unterhalt gewährt;
5. bei Gesellschaften, juristishen Personen, geschäfts- unfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Per- sonen Hasftpflichtansprüche aus Schadenfällen von geseßlichen Vertretern und deren Angehörigen im Sinne der Ziffer 4;
6. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zer- stórung oder Abhandenkommen von Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten zur Beförderung Übergeben oder zur Benußung über- lassen worden sind oder die sich zu anderen Zwecken in ihrem -Gewahrsam befanden;
7. Haftpflihtansprüche aus solchen reinen Vermögen- schäden, die N bewußt geseß- oder vorschrifts- ‘widriges Handeln des Versicherten sowie auf Nicht- einhalten von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
oder unmittelbar zusammen-
DO
C. Fahrzeugversiherung. S 12. Umfang der Versicherung.
(1) Die Vollversiherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile
a) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plöglih mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
b) durxch mut- oder böswillige Handlungen betriebs8- fremder Personen;
c) durch Brand oder Explosion;
d) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbe- fugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung, Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums ver- außert hat oder durch denjenigen, dem es zum Ge- brauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Mo béruna ausgeschlossen.
__ (2) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur erseßt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das leichzeitig auch andere versicherungsþpflichtige Schäden an dem Fahren verursacht hat.
(3) Bei der Versicherung nur gegen Brand und Ent- wendung (Teilversicherung) finden die Absäße a und b der Ziffer 1 keine Anwendung.
§ 13. Ersaßtleistung.
(1) Der Versicherer erseßt einen Schaden bis zur Höhe des gemeinen Wertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens L E i
(2) Jn diesem Rahmen erseßt der Versicherer die er- forderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Von den Kosten der Ersaßteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnußung entsprechender Abzug gemacht neu für alt), bis zum Schluß des zweiten auf das Bautahr des
ahrzeugs folgenden Kalenderjahrs jedoch nur bei Bereifung, Vatterie und Laierung.
(3) Werdén entwendete Gegenstände innerhalb zweier Monate- nah Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurück- Oen Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des ersicherers.
(4) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißarbeiten, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähig- keit, Nuzungsausfall oder Kosten eines Ersaÿwagens und Treibstof ecseut der Versicherer nicht.
(5) Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer und werden ihm zum Zeitwert auf die Ersatleistung angerechnet. (6) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gilt für jedes ver-
sicherte Fahrzeug besonders. Sie bezieht sich nux auf Schäd gemäß § 12 Abf la und b. Ps E |
§ 14. Sachverständigenverfahren.
(1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Scha- dens oder über den Umfang der erforderlihen Wiederher=- stellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuß.
(2) Der Auss\chuz besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und dec Versicherungsnehmer je eines be- nennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nah schriftlicher Aufforderung sein Ausschußmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. j
(3) Soweit sich die Ausshußmitglieder nitht einigen, ents scheidet innerhalb der durch ihre Abjschäßung gegebenen Gren=- zen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt. j
__ (4) Aus\chußmitglieder und Dbleute dürfen nur Sachver=- ständige für Kraftfahrzeuge sein.
(5) Bewilligt der Sachverständigenaus\huß die Forde=- rung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuß zu einer Ent- scheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinaus=- geht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungs=- nehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen An=- gebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Ver- teilung der Kosten ein.
S 15. Záählung dex Entschädigqung. ___ Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nah ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Zweimonatéfrist (§ 13 Abs. 3). Ft die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgest-llt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet.
D. Unfallversiczerung. S 16 Veri erte Per onen (H) Bei der Fnsassenversichherung ist jeder berechtigte «Fnsasse des im' Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Aus=- schluß von angestellten Kraftfahrern mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der versicherten Summe gedeckt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Berufsfahrerversicherung bezieht sih entweder
a) auf den jeweiligen Lenker des im Vertrag bezeich=-
neten Fahrzeugs oder
b) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug auf L bezeichnete Kraftfahrer und Beifahrer oder
c) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug und ohne Namensnennung auf sämtliche Ben Versiche=- rungsnehmer angestellen Kraftfahrer oder Beifahrer.
(3) Die namentliche Versicherung sonstiger Personen ist unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug.
(4) Fit eine Unfallversicherung für eine bestimmte Zahl von Personen oder Pläßen abgeschlossen worden und sind zur Zeit des Unfalles mehr Personen versichert als Personen oder Pläße angegeben sind, so wird die Entschädigung für die ein= zelne Person entsprechend gekürzt,
(5) Namentlich versicherte Personen können ihre Ver=- siherungsansprüche selbständig geltend machen.
§ 17. Umfang der Versicherung.
(1) Die Versicherung bezieht sich, sofern nichts ‘anderes vereinbart ist, auf Unfälle in ursächlihem Zusammenhang mit dem Lenken, Benuten, Behandeln, dem Be- und Ent- laden von Kraftfahrzeugen und Anhängern.
__ (2) Die Versicherung umfaßt die Gesundheitsschädigung,
die der Versicherte durh ein plöglih von außen auf seinen
Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig erleidet. Eine A S infolge psychisher Einwirkung gilt niht als nfall.
(3) Ausgeschlossen von der Versicherung sind
a) Unfälle, die der Versicherte erleidet bei der Au8= führung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen,
b) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen des Halters vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.
(4) Der Versicherungsshuß erstreckt sich nicht auf Per sonen, die von Geisteskrankheit, völliger Blindheit oder Taub- heit, von einer Lähmung durch Schlaganfall, von Epilepsie oder s{hwerem Nervenleiden befallen oder durch Unfall oder Krankheit mehr als 70 vH dauernd arbeitsbehindert sind.
8 18. Ersauvleistung.
T. (1) Die Leistung des Versicherers richtet sih nah den
Versicherungssummen, die im Vertrag a) für den Fall vorübergehender Unfallfolgen, b) für den Fall dauernder Unfallfolgen,
Cc) für den Fall des Todes vereinbart sind und bei vorübergehenden oder dauernden Un=- fallfolgen nach dem Grad der Arbeitsbehinderung (§ 19).
(2) Haben bei den Unfallfolgen Krankheiten oder Ge brechen mitgewirkt, so ist die Leistung entsprechend dem An= teil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 vH beträgt.
__ (3) Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die dur die Erfüllung der in § 7, IV, Abs. 2, 3 bestimmten Obliegenheiten entstehen.
II. (1) Fm Falle e Unfalla 1 s werden nah dem Fnhalt des Vertrages längstens ür ein Fahr von dem Unfalle an Heilkosten oder Tagegeld gezahlt.
(2) Sind Heilkosten versichert, so werden die für die Be= handlung der Unfallfolgen erwachsenen bt Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten Höhe unter Aus\{hluß von Nahrungs- und Genußmitteln, Erholungs- und Bade=- reisen erseßt.
(3) Jt Tagegeld versichert und wird geltend gemacht, daß der Versicherte auch nah dem Abschluß der éertlien Behand=- Vers noch arbeitsbehindert sei, so E weitere Leistungen des Versicherers davon abhängig, daß die Fortdauer der Behinde- rung in angemessenen Zeiträumen ärztlich bescheinigt wird. Die Kosten dieser Bescheinigung hat der Versicherte zu tragen. __ (4) Ft Tagegeld versichert und keine Arbaitsbebinderung eingetreten, so werden für die Dauer der ärztlichen Behand- lung, längstens für ein Fahr, die erforderlichen Kosten bis zu einem Viertel des Tagegeldes vergütet.
__ (6) Bei Personen unter 16 Fahren werden ohne Rül- sicht auf etwaigen Verdienstausfall statt des Tagegeldes die
erforderlichen Kosten der ärztlichen Behandlung bis zur Hö des versicherten Tagegeldes ersetzt. E g 0is zur Höha
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