1940 / 197 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Aug 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Rel8- nb Skaak…anzeïger Nr. 197 vom 23. Augnst 1920. E. L

. Siegmund, Walter, geb. am T. Dezember 1911 in Weferlingeu, Krs. Gardelegen,

. Sier, Johann Nikolaus, geb. am 15. September 1912 in Dudwweiler/Saaxr, 5

. Schall, (alias De Clär und De Clerque), Egidius, geb. am 22. Juli 1892 in Weiden/Opf., /

. -Scheidler, Heinrich, geb. am 17. April 1916 iv Schlattein, Gde. Floß, L. Neustadt a. d. Weinstraße,

. Schlenker, Jakob, geb. am 283. Fuli 1886 in Schwenningen A. N., :

. Schmelzer, Felix, geb. am 14. September 1912 in St. JFungbert/Saar, / ;

. Schindler, Kurt Fsrael, geb. am 2. Mai 1897 in Kattowiy,

. Schindler, Margot, geb. Fleischer, verw. Strumpf- ner, geb. am 24. April 1899 in Hindenburg/O. S.,

, Schindler -Strumpfner, Lotti Fngeborg Sara, geb. am 4, Februar 1921 in Hindenburg/O. S.,

. Schindler -Strumpfner, Horst Wolf Fsrael, geb. am 12. Juni 1922 in Hindenburg/O. S.,

. Schuster, Helene Dorothea, geb. Haß, geb. am 28, Februar 1885 in Pemeln rens Rendsburg),

. Stahl, Leonhard Hans, geb. am 26. April 1915 in Windsheim, L,-K. Uffenheim, i

i: badalta d Elias, geb. am 22. Fanuar 1870 in

dar,

. Steinfels, Auguste, 8. August 1874 in Herford, j;

. Steinhardt, Oskar Fsrael, geb. am 27. Mai 1888 in Chemnigt, :

. Steinthal, Walter, geb. am 27. November - 1887 in Dessau, f

. Steinthal, Susanne Marie, geb. am 27. Fe- bruar 1912 in Berlin-Charlottenburg,

. Strauß, Leopold Fsrael, geb. am 12. November 1878 in Frankfurt/Main,

. Strauß, Klothilde Sara, geb. Borhaus, geb. am 92. Oktober 1889 in Nürnberg,

. Strauß, Walter Fsrael, geb. am 4, November 1920 in Frankfurt/Main, : E i

. Strauß, Ernst Jsrael, geb. am 17. März 1883 in Höheinöd/Pfalz, ;

. Strauß, Berta Sara, geb. Weiler, geb. am 15. April 1884 in Steinbach a. Glan,

. Thamm, Walter Franz, geb. am 8. November 1897 in Töbeln,

. Thamm, Marie Bertha, geb. Groß, geb. am 14. April 1900 in Halle/Saale, :

. Thamm, Helmut, geb. am 17. Mai 1922 in Halle! Saale,

. Thielen, Franz, geb. am 14. Dezember 1911 in Nillvingen/Lothr., Ï :

Vieweg, Max, geb. am 19. Funi 1911 în Cottbus,

. Wachsne r, Alfred, geb. am 11. September 1886 in Ohlau,

s Wre \ch e (auch Thornette genannt), Hermann, geb. am 11. August 1907 in Hornburg, Krs. Halberstadt,

. Will, Louis Fsrael, geb. am 14. Januar 1871 in Schönlanke/Neßekreis,

. Will, Hedwig Sara, geb. Beer, geb. am 11. Februar 1871 in Hammerstein (Kreis Schlochau),

__ Wittmaier, Hermann Ludwig, geb. am 6. Oktober 1911 in Heidelberg,

. Wolf, Johann, geb. am 21. Fanuar 1899 in Frank- furt a. M., /

. Wolf, Eleonore Margarete (Lore), ' a Winkler,

geb. am 11. März 1900 in Sommerhausen, Bez. Amt

Ochsenfurt, i: , BAli , Hannelore, geb. am 283. Zuni 1925 in Frank-

furt a. M., ; ö . Wolf, Moriy Jsrael, geb. am 5. Zuli 1883 in Diegenbach, . Wol f, Johanna Sara, geb. Barth, geb. am 17. August

1881 in Fllingen/Saar, LK. Ottweiler, | i . Weingärtner, Viktor, geb. am 10. April 1875 in

Flehingen/Baden, : . Weingärtner, Emma Sara, geb. Pfälzer, geb. am 24. August 1881 in Hemsbach (Amt Mannheim).

Berlin, den 16. August 1940. / Der Reichsminister des Fnnern., J. V.: Pfundtner.

——_

geb. Edelstein, geb. am

Siebente Durchführungs8anordnung

gur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoff- waren

bom 21. August 1940.

Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung De Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. 1 S. 2916) wird angeordnet:

81

8 3, Abs. 2 der Fünsften Durchführung8anordnung zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Treu, waren vom 29. März 1940 (Deutscher Rei 8anz. und Preu Staatsanz. Nr. 75 vom 30. März 1940) erhält folgende Fassung: ,

„Die nach Abs. 1 antragsberechtigten Mütter erhalten für das erste Kind die Säuglingskarte mit 90 Teil- abschnitten, : für jedes weitere Kind die Säuglingskarte mit 60 Teil- abschnitten.“

82 Diese Anordnung tritt am 1. September 1940 în Kraft. Berlin, den 21. August 1940. :

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Baue.

Ée ———

VBerichtigung. der Bek. vom 17. Juli 1940 VI C 11 245/IX 7 9956 betr. Errichtung der Kulturämter und Bestimmung der Agnes (LwRMBl. S. 8 amt Thorn (Ziff. 83) der Kreis „B

(Ege

9) ist unter p avis I A beim Kultur- esen“ uachzutragen.

rf en in den eingegliederten Ostgebieten

Anordnung Z 12 stelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Ausschläge beim Verkauf von unbearbeiteten und bearbeiteten unst tideusixanga ilen Kunstseidenabfällen, Zellwoll- E und Abgangzellivolle. Preise und Bedingungen er Lohnkämmereien. Höchstpreise für Reißzellwolle.)

Vom 21, August 1940.

Auf Grund des § 20 des Spinnstoffgeseßes vom 6. De- zember 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 1411) und der mir vom. Reichskommissar für die Preisbildung für die Reichsgaue der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland sowie für die ein- gegliederten Ostgebiete erteilten entsprechenden Ermächtigung wird mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preis- bildung und des Rei swirtschaftsministers angeordnet:

S1

der Rei

dürfen beim Verkauf von unbear eiteten Kunst- seidenstrangabfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle höchstens die in der Anlage 1 zu dieser Anordnung festgeseßten Aufschläge berechnen.

dürfen beim Verkauf von arbeiteten Kunstseiden- strangabfällen, D Has und Abgangzellwolle höchstens die- in der nlage 2 zu dieser An- ordnung festgeseßten Aufschläge berechnen.

82 Lohnkämmereien dürfen für die Bearbeitung der in §1 bezeichneten Waren höchstens die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung festgeseßten Preise berehnen. Dabei (n aus- \{hließlich die ebenfalls in Anlage 8 niedergelegten Be- dingungen. 83 Handels3unternehmungen und Aufbereitungsanstalten dürfen Reißzellwolle, die hergestellt ist a) aus Lumpen gemäß Buchstabe R der Bekannt- machung der Höchstpreise für Lumpen vom 4. April 1939 des Reichsbeauftragten für Wolle (Anordnung WL 5 vom 4. April 1939 über die Lumpen- wirtschaft der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 86 vom 14. April 1939), b) aus Zellwollgarnabfällen,

nur zu den aus der Anlage 4 zu dieser Anordnung ersicht- lichen Höchstpreisen verkaufen. Diese Höchstpreise sind um die in der Anlage 4 ebenfalls aufgeführten Preisbestandteile

und soweit leßtere niht vorgenommen worden sind.

Die Reichss\telle für Seide, Kunstseide und Zellwolle be- hält sih eine Prüfung vor, ob die dem Verkaufspreis zu- grunde liegenden Bearbeitungsvorgänge bei einer Ware auch tatsählih vorgenommen worden sind. Zu E Zwee müssen alle Bearbeitungsvorgänge einzeln dur geeignete Auszeihnungen nachweisbar sein.

Lumpen und Zellwollgarnabfällé ‘dürfen nur folgenden Aufbereitungsarten unterworfen werden, nämlich:einmaligem Reißen (Reißbaumwollverfahren), mehrfachem Reißén (Effilochieren), Vorreißen (Wollreißverfahren) und Krempeln, je nah der T für die einzelnen Sorten ‘gemäß An- lage 4. Für die preisen folgende Beträge enthalten,

für es Reißen (Reißbaumwollverfahren) 0,10 A je kg,

für mehrfaches Reißen (Effilochierer) 0,15 NA je kg,

fir Effilochieren (Kettstuhl-Trikot) 0,20 NK je kg,

ür Vorreißen: (Wollreißverfahren) 0,12 NA je kg,

für Krempeln 0,25 NA je kg. :

pro für Lumpen vom 4. April 1939 a. a. O. dürfen weder. en einzelnen Sorten nah untereinander noch mit Kunst- seiden- und Zellwoläbfällen noch mit Abgangzellwolle ver- mischt werden. f Li i 84 Die Reichs\telle für Seide, Kunstseide und Zellwolle kann

schläge und Höchstpreise ändern. Die Änderungen werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger mit u timmung des Reichskommissars für die Preisbildung be- anntgemacht oder den Beteiligten urs eine schriftliche Mit- teilung der Reichsstelle zur Kenntnis gebracht.

85 Die Reichss\telle für Seide, Kunstseide und Aetvolle kann in besonderen Fällen auf Antrag Ausnahmen zu assen.

§6 ; Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung und ihrer Anlagen fallen unter die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 83. Juli 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 999).

ST

Diese Anordnung tritt am Tage na ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats3- anzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost- gebieten. i S

Gleichzeitig tritt die Anordnung Z 6 der Reichsstelle fir Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 2. Mai 1938 (Deut- cher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 103 vom 5. Mai 1938) außer Kraft. ;

Berlin, den 21. August 1940.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Hellwolle. J. V.: Dr. Otten,

Anlage 1 zur Anordnung Z 12 ‘s der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und eslwolle. Aufschläge beim Verkauf von unbearbéiteten Kunstseiden- strangabfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen S und Abganugzellwolle.

Auf den tatsächlichen Einkaufsþreis (vergl. Höchstpreise gemäß Anordnung Z 5 der Reichsstelle. für Seide, Kunstseide und Zell- wolle über Preise von Zellwollabgängen vom 10, Dezemher 1937, Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 14. De-

4 ¿cmbes 1937) vou Kunstjeidensirangabfällen, Kunstseidenabfällen,

(1) Handel8unternehmungen und r v De t f i

(2) Handeleuntern Mun und Aufbereitungsanstalten e

für die einzelnen Bearbeitungs8vorgänge zu ermäßigen, falls .

e Aufbereitungsvorgänge sind in den Höchst- |

Lumpen gemäß Buchstabe R der Bekanntmachung der Höchst-

die in den Anlagen zu dieser Anordnung aufgeführten Auf-

ien

| berechnet weröen:

Tatsächlicher Einkaufspreis Aufschlag je kg je kg bis 0,45 RA 0,06 RA über 0,45 bis 0,95 Nf 0,08 A » 0,95 1,465 RAM 0,10 RA L RM 0,12 RA Auf die: so ermittelten Verkaufspreise dürfen weiterhin die nach-

: stehend aufgeführten Nebenkosten hinzugeschlagen werden, falls und

soweit sie nachweislih «entstanden sind: e 1. Frachtkosten, Speditionskosten (außer Lagergeld) und statistischa Gebühren, ; A L

2. Verpackung, i i : 3. besondere Auflagen oder seitens der Reichsstelle für Seid&z Kunstseide und Zellwolle auferlegte Abgaben, 4. Freilieferung bis zum Bestimmungsort, 5. Umsaßsteuer, ¿ j 6. Zinsen (6% jährli), wenn das Ziel 30 Tage überschreitet, 7, Vertreterprovision, ‘und zwar bei einem Verkaufsprei3 bis 1l,— RAMA je kg 2%, bei einem höheren Verkgufspreis 1% Diese Verkaufspreise gelten je kg Nettogewicht ab deutschem Lagerort bzw. ab Ort der Aufbereitungsanstalt, Zahlung netto Kasse innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

Anlage 2 zur Anordnung Z 12 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Aufschläge veim Verkauf von bearbeiteten Kunstseiden= strangabfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle.

Auf den tatsächlichen Einkaufspreis (vergl. Höchstpreise gemäß Anordnung Z ö der Reichsstelle für Seide, e p und Zell» wolle über Preise von Zellwollabgängen vom 10. Dezember 1937, Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staat3anz. Nr. 288 vom 14. Des zember 1937) von Kunstseidenstrangabfällen, Kunstseidenabfällén, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle dürfen nur folgende Ausschlägs berechnet werden:

1. Krempeln } j a) von Kunstseidensträngen und Strangabfällen . 0,50 K} Je kg b) von rohweißen, offenen (um Kunst-

seidenabfällen (Galettenabfällen, Spulenab-

fällen usw.) aus der Kunstseidenerzeugung,

sowie von offenen (ungezwirnten) Héllwoll-

abgängen (Spinnbandabgängen, Kabelab-

schnitten) usw. aus der Zellwollerzeugung « 0,47 RA je kg a) von rohweißen, einmal gedrehten (einfachen)

Kunstseidenfäden und Kunstseidenabfällen aus

der Kunstseidenerzeugung und -verarbeitung 0,47 RAÆ je kg d) von bunten, einmal gedrehten (einfachen)

Kunstseidenfäben aus der Kunstseidénerzeu-

gung und -verarbeitung « « « « . - - 0,39 N.Æ je kg

Vorstehende Säße enthalten einen Do von KA 0,25 für Krempel-Lohn (Droussier-Lohn). Sortieren' bzw. Schneiden der Rohware vor dem Krempeln begrlindet keinen Aufschlag auf die vor stehenden Säße.

2. Vertämmen (ohne sonstige vorherige Nebenbearbeitung) von rohweißen Kunstseidenabfällen oder Zellwollabgängen aus der Kunst- seiden- oder Zellwollerzeugung, alles von durchschnittlich 3 den, Fein- heit und darüber i:

a) vorher nicht gekrempelt «eo... 0,72 RAÆ je kg

b) vorher gefrempelt . „eee... 4 0,81 RA je kg Abfälle aus der Wixkerei und Weberei dürfen pit verkämmt. werden, Durch ‘denhöheren Aufschlag für dàs Verk

Außer diesem Aufschlag darf sür bäs j i nicht berechnet werden, ebensowenig füt ein etwa vorher erforderliches Schneiden der Rohware. - Bei Lieferungsverkauf în Kammzug darf außer den vorstehenden Aufschlägen noch ein weitêrer Aufschlag von 0,04 R.AÆ berechnet werden. 3, Entfiten und Verkämmen (ohne sonstige vorherige Neben- bearbeitung) nur von. rohrveißen -Kunstseidensträngen und Strang- abfällen oder Schnittfaser entshwefelt, alles von durchschnittlich 3 den, Feinheit und darüber e j j a) vorher nicht gefrempelt „e - o. o... 0,79 RA je kg b) vorher gekrempelt E E e s 000M je E Durch den höheren Aufschlag für das Verkämmen gekrempelter

‘Ware wird der beirn Krempeln entstehende Werkstoffverlust abgegolten. Außer diesem Aufschlag därf für das Krempeln ein weitérer Aufschlag -

nicht berechnet. werden, ebensowenig für ein etwa vorher erforder- liches Schneiden der Rohware. i ‘Bei Liéferungsverkauf in Kämmzug darf außer den vorstehenden

| Aufschlägen noch ein weiterer Aufschlag von 0,04. R.A berechnet werden.

4, Enifigen und Schneiden von rohweißen. Kunstseiden- strängen und Strangabfällen nur zur Herstellung von Schnittzellwolle a) S nittlänge 250—50 O: o 6600 0.006 0,35 RAM je kg b) S nittlänge 51—200 Im eo ooo. 0,27 RM je kg

5a. Reißen und Krempeln (einschließlich Schmelze) von harten Zentrifugenkuchen, Hartdrahtzwirn, {charfen, gédörehten Kett-

fäden und mehrfachen Kunstseidenzwirnen .. . 0,62 RMA je kg

aa) rohweiß j bb) bunt Le Sins e O M 16 ES

5b. Krempeln (einschließlich Schmelze) ohne Reißen von harten Hentrifugenkuchen, Hartdrahtzwirn, scharfen, gedrehten Kettfäden und mehrfachen Kunstseidenzwirnen

aa) rohweiß Ee o 0/6 0,50 RNA je kg

bb) bunt . - a. e eno a oooooo) 0,43 ANMA je kg

Die unter Ziffer 5a und 5öb-aufgeführten Bearbeitungsvorgänge dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vorgenommen werden. ;

6. Für Sonderbehandlungen, die zusäßlich zu einex der oben unter 1—5 angeführten Bearbeitungsarten nachweislich vorgenommen werden, dürfen außerdem folgende Aufschläge berechnet werden:

a) p (0,15 B.A + 0% Verlustaus-

0 0 A009 AA

gleid) A e «0,19 RA jeh

b) Waschen oder Entschlichten (einschließlich

Verlustausgleich) 0,19 RM je kg,

c) Sortieren 0,05 N je kg 'abgeliefertes Erzeugnis,

d) Entfigen 0,05 je kg abgeliefertes Erzeugnis,

0) Vorbereiten von verwirrtem und ungleihmäßigem Material 0,05 RMA je kg abgeliefertes Erzeugnis,

f) Schneiden, falls es ansGutegend und nicht vor éiner son-' u

stigen Behandlung. in der Aufbereitungsanstalt vorgenommen

wird, “s aa) Schnittlänge über 26 mm « » « « « - 0,10 RNAM je kg i abgeliefertes Erzeugnis bb) Schnittlänge über 50 mm . « » . . . 0,05 EM je kg / abgeliefertes Erzeugnis.

Vei den unter Ziffer 1—s dieser Anlage festgeseßten Aufschlägen-

snd Bearbeitungslöhne, Bearbéituüngsverlust, Kosten für ‘Lagerung und Verpackung, eine angemessene Gewinnspanne und der Erlös aus dem Weiterverkauf der bei der Bearbeitung entstehenden Abgänge be

rüdsichtigt.

erdén die unter Ziffer 6a— dieser Anlage áufgeführten Sonder- behandlungen allein, d. h. ohne sonstige Weiterbearbeitung, vorgenom- men, so dürfen den nièr dieser Ziffer festgesezten Aufschlägen die für den Verkauf. unbearbeiteter Ware gemäß Anlage 1 dieser Anordnung festgeseßten Aufschläge zugeschlagen werden. i : “Bearbeitungsvorgänge, die in dieser Anlage niht erwähnt sind, dürfén ebenso wie die Béärbeitungsvorgätige unter Ziffer 5a 6b

uur ua Einholung einer Genehmigung der Roichsstelle füx Seide

mmen gekrempeltey, Ware wird déx beim Krémp i atn pin nts S i:

Nes. ns SfkaakLanzeiger Nr. 197 vom 23, Angust 1940. S. 5

Kunsts#de und Zellwolle vorgenommen w Die Reichsstelle seßt bei Erteilung der Genehmigung die Aufschläge für die in Betracht kommenden Bearbeitungsvorgänge gesondert fest.

Auf die so ermittelten Verkaufspreise dürfen weiterhin die nach- stehend aufgeführten Nebenkosten hinzugeschlagen werden, falls und soweit sie nahweislih entstanden sind:

. Frachtkosten, Speditionskosten (außer Lagergeld und Statistik),

2. Verpackung,

3. besondere Auflagen oder seitens der Reichsstelle für Seide,

Kunstseide und Zellwolle auferlegte Abgaben,

4, Freilieferung bis zum Bestimmungsort,

5, Umsaßsteuer,

6, Zinsen (6% jährlich), wenn das Ziel 30 Tage überschreitet.

Anlage 3 zur Anordnung Z 12

der Reichsstelle-Für Seide, Kunstscide und Zellwolle. Preise und Bedingungen für die MLZIREERZ der in der Anordnung Z 12 erwähnten Waren durch Lohn- _ fämmereien.

Die Anlieferung des Rohstoffes hat frachtfrei Kämmerei zu erfolgen. Dem Eigner, für dessen Rechnung die Verkämmung vor- genommen wird, wird eine etwa bezahlte Mehrfracht gegenüber dem Sate nach der dem Versender am nächsten in Deutschland gelegenen, derartigen Rohstoff verarbeitenden Lohnkämmerei vergütet, aus- genommen Mylau. i

Bei Zuweisung von Zellwolle is seitens des Austraggebers das Konditioniergewicht, die Schnittlänge und der Einzeltiter, bei Zu- weisung von Abgängen der Einzeltiter aufzugeben. Nachprüfung der Angaben behalten sih die Kämmereien vor. Ferner muß die Zellwoll- art (Marke), Zellwollsorte (Zellwolle, ' Zellwollabgänge usw.) und die Art der Herstellung (Viskose, Kupfer, Acetat) angegeben werden. Die Kämmerei prüft die eingegangenen Partien an Hand eines 2—3 Kilo unifassenden Andienungs- oder Referenzmusters des Zellwollieferers. Später festgestellte Mängel bei einer Partie bzw. Abweichung des Andienungsmusters verpflichten die Kämmerei nicht, sondern sind Vel einer Auseinanderseßung zwischen Eigentümer und Zell-

ollieferer.

E3 wird berechnet für:

1, Nebernahmee (Lagerung, Feuerversicherung, Konditionierung usw.) 0,03 N je kg Erzeugnis. (Nur bei der Verkämmung). Bei Mischverkämmung von in der Kämmerei vorgenommenen. Mischungen für den Zellwoll- und Wollanteil der Saß des entsprechenden Tarifs, für angelieferte Mischpartien und Spinnerciabfälle aus Gemischen von Wolle und Zellwolle der Say des Wollkämmerei-Tarifs.

2, Kämmen _ einshließlich Schneiden falls exförderlich

a) von Zellwolle:

1. Einzeltiter von 3 den. und darüber . « « 0,41 EAÆ 2. Einzeltiter unter 3 den 0,48 RAM

b) von offenen Zellwoll- und Kunstseidenabgängen:

1. durschnittliher Einzeltiter von 3 den, und F

darüber 0,43 RNMÆ 2. durchschnittlicher Einzeltiter unter 3 den. . 0,51 BAMÆ : je kg Zug und Kämmling,

0) von Mischungen mit Wolle anteilig die Säße des ent- sprechenden Tarifs.

Das normale Gewicht für Kammzugbänder beträgt 20 g je m. Bandstärken unter 10 g werden nicht geliefert.

3, Nachkämmen. von Kammzug, Lunte, Vorstrecken- und Krempelband aus Zellwolle und Zellwoll- oder Kunstseidenabgängen 0,10 M weniger als für Kämmen,

4, Herstellung vou Krempelband oder Vorstreckenband : 0,10 weniger als für Kämmen der entsprechenden Fein- heitsflasse je kg abgeliefertes Erzeugnis.

5, Zuschläge bei der Verkämmung :

a) Für Partien bis zu 2 000 kg abgeliefertes Erzeugnis wird für jedé Partie ein. Zuschlag von 380,— L für An- und Ablauf auf die tarifmäßigen Verarbeitungslöhne berechnet.

b) Für farbige Partien erhöhen sich die Lohnsäße unter 2—4 um 10%.

c) Für Verkämmen von glattem und haltlosem Material wird ein Zuschlag von 0,0714 je kg abgeliefertes Erzeugnis berechnet.

d) für Bandstärken j

unter 15 g wird ein Zuschlag von 0,02 KAÆ unter 12 bis 10 g ein Zuschlag von 0,04 NAÆ auf die Lohnsäße unter 2 berechnet.

e) Bei Schnittlängen unter 70 mm Und über 160 mm wird ein Zuschlag von 10% guf die Lohnsäge unter 2—4 be- rechnet.

6, Soudervehandlungen :

M Ea, E A S Ee kg

) Entfibeii « ao a 0A a9 :

c) Vorbereiten von verwirrtem 0,05 B.A Qa O und ungleichmäßigem Material JERAR

d) Schneiden, falls es allein und nicht vor irgendeiner Be- handlung in der Kämmerei vorgenommen wird, bei einer Schnittlänge von:

über 25 Dm. »-o o») über 50 mm eo...

e) Frempeln (Ablieferung in Schleierform) „« o... . f) Waschen L g) Kräuseln und Entschwefeln bei starkem Schwefelgehalt " Auf- ‘schlag vorbehalten « . * - h) Bleichen allein 7, Das Ziel der Lohnrecchnungen beträgt 30 Tage. Bezahlung vorx Abnahme der Erzeugnisse. Vorzinsen werden zum Reichs- banksaß vergütet, Verzugszinsen zu einem 2% höheren Saß berechnet. Belastung der Frachten und sonstigen Verläge am

Tage der Verausgabung.

Verpadung: 2,65 KA{ je 100 kg Erzeugnis bei kostenfreier

abgelieferte8 Erzeugnis

0,10 B je kg

0,05 BA

abgeliefertes

. Veberlassung der alten Verpackung, sonst 2,70 KAM.

Bei Kistenverpacktung wird der Preis der Kisten zusäßlich in Rech- nung gestellt, Verpackung in Eingangskisten wird nicht vorgenommen. Ablieferung ohne gegenteilige Vorschrift in Spulen. Bei Aufmachung in Papiertonnen (Bumps) 0,02 k je kg Zuschlag.

8. Konditionierung von Kammzug, Vorstredenband und Krempelband aus Acetatzellwolle auf Basis von 9%, aus allen anderen HZellwollen auf Basis von 11%, ang vom Zellwollauss{chuß der Ane Textilindustrie keine neuen Prozentsäße festgelegt

erden.

Angaben im Konditionierschein und auf den Kämmereipapieren über Zellwollart (Marke), Zellwollsorte, Art der Herstellung, Feinheit und Schnittlänge erfolgen nah Aufgabe des Auftraggebers ohne Ver- bindlichkeit der Kämmerei.

Die Lagerung der zur Verarbeitung gelangenden Zellwollen und der Erzeugnisse erfolgt fristlos und kostenfrei. Die Fortnahme unverarbeiteter Zellwolle ist nur nah Vereinbarung gulässig, Jn diesem Falle wird für die ganze Lagerzeit dem jeweiligen Eigner außer den verauslagten Frachten und Kosten 0,01 L.Æ für jeden Tag und für jede vollen 100 kg berechnet, für Ausladen und Einladen 0,25 KM für 100 kg brutto, für Feuerversicherung 0,10 R Æ für 100 kg brutto auf jeden vollen und angebrochenen Kalendermonat.

Die Feuerversicherung Jämtlicher bei der Kämmerei lagernden Waren geschieht zum Tageswert in Reichsmark auf Kosten der Kämme- rei, jedoch ohne deren Hastung für die Versicherungsgesellshasten, Jm

Falle eines Feuerschaden3 ernennen die Versicherungsgesellschaften einerseits und die Kämmerei andererseits je einen Sachverständigen, deren Abschäßungen für jeden Versicherten verbindlich sind.

Die Ablieferung dec Erzeugnisse erfolgt stets unter Original- Markierung ohne Uebernahme des Transport-Risikos frei: Kämmerei.

Dem Verbraucher oder dem eine frachtfreie Beförderung vor- \hreibenden Kunden wird bei Kammzug, Vorstretenband oder Krempelband derjenige Frachtunterschied vergütet, um welchen die entsprehenden Wagenladungssäße von der abliefernden Kämmerei aus nah dem Bestimmungsort, wohin die Kämmerei selbst das Material abscchickt, etwa teurer sind als ab der nächstgelegenen solches Material verarbeitenden Uebereinkunftskämmerei, ausgenom- men Mylau. Die Frachtvergütung erfolgt bei Eisenbahnverladung durch Einzahlung auf den Frachtbrief, bei Autoverladung durch direkte Ueberweisung; im lebten Falle gelten für die Frachtvergütung die Säße des Reichskraftwagentarifs.

Jm Falle die Abnahme durch die Spediteure oder Kraftwagen vorgenommen wird, wird eine eventuelle Frachtvergütung nur gewährt, nachdem der absendenden Kämmerei Verbraucher- und Endbestim- mungsort dur Einsendung der Beförderungspapiere nachgewiesen ist,

Deckenmiete geht zu Lasten des“ Empfängers.

Zur Ausfuhr auf dem Seewege bestimmter Zug wird aus\ließlich. Transportrisikos seitens .der deutschen Kämmereien frahtfrei Bahnhof nach deutschen Häfen der Weser, Elbe oder Trave geliefert.

A

Sewichtsaufgabe über Kämmlinge und Maas erfolgt bei Verfügungstellung an den Käufer mit Kämmereigewiht, bei Versand an den Käufer mit Ablieferungsgewicht.

Musterversand: Für Jrrtümer beim Versand von Nachzugs- Mustern übernehmen die Kämmereien keine Verantwortung. Die Uebereinstimmung mit den vorher erhaltenen Ausfallmustern hat der Empfänger selbst zu prüfen. Nachzugsmuster von Kämmereiabgängen werden nur einmal verabfolgt.

Erfüllungsort sowohl für die Kämmereien als auch für die Auftraggeber ist der Siß der betreffenden. Lohnkämmerei.

/ Lieferung®stexmine werden mit Monatsfrist nah Möglichkeit innegehalten.

Anlage 4 zur Anordnung Z 12 der Neichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. .

Höchstpreise in N.A je 100 kg für Reißzellwolle, die hergestellt iff a) aus Lumpen gemäß Buchstabe R der Bekanntmachung der Höchstpreise für Lumpen vom 4. April 1939 des Reichs- beauftragten für Wolle (S. 11 folgende der Anordnung WL 5 vom 4. April 1939 über die Lumpenwirtschaft der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare D. R. A.)

aus Zellwollgarnabfällen

Verlust % kg

t R c o:

L ra

o e ® u

Reißbaumtwoll-

verfahren mehrfach ge- | rissen (effi- |

lochiert)

Entstauben gerissen und gekrempelt |

I

Gewinnspanne Gerijjen nach dem einmalig vor- Effilochieren von Kettstuhlware

Schmelzen

Nachsortieren Sortieren u.

Entstauben

alte weiße kunstseidene gestrickte Lumpen und Golfer- lumpe alte schw lumpen alte hochhelle kunstseidene Golferlumpen . » « . «5° alte helle und bunte kunstseidene Golferlumpen « « alte helle funstseidene Strumpflumpen . .. « alte silbergraue kunstseidene Strumpflumpen und Golferlumpen alte hell-mode fkunstseidene Strumpflumpen und Golferlumpen alte dunkel-mode kunstseidene Strumpflumpen und Golferlumpen alte dunkelgraue fkunstseidene Strumpflumpen und Golferlumpen alte dunkelbunte funstseitdene Strumpfslumpen und Golferlumpen a f neue Futterkunstseidene orig. . «- « « . neue bunte séidene Kleiderlumpen « ° alte bunte seidene Kleiderlumpen . « ° alte schwarze seidene Kleiderlumpen Ï neue orig. seidene Lumpen (Schirm- und Binderseide neue Pastell-Kettstuhl-Kunstseide (schwer lösliche Ware) neue weiße Kettstuhl-Kunstseide (s{chwer löslihe Ware) E S Kettstuhlkunstseide (schwer lösliche Bare neue dunkle Kettstuhl-Kunstseide (\{chwer lösliche Ware) neus Ans Kettstuhl-Kunstseide (s{chwer lösliche are neue einfarbige sortierte Kettstuhl-Kunstseide (s{chwer } lösliche Ware) . « + neue orig. helle u. bunt (Apoldaer Kleidertvare) neue orig. bunte Kettstuhl-Seidenabschnitte auch Rund- stuhlware enthalt ü neue gebleihte (weiße) Rundstuhlkunstseide neue elfenbeinfarbige Rundstuhlkunstseide neue pastellfarbige Rundstuhlkunstseide. « neue duntelbunte Rundstuhlfunstseide « « neue mittelhelle Rundstuhlkunstseide . « « neue hochhelle Rundstuhlkunstseide « « + neue einfarbige sortierte Rundstuhlkunstseid neue geivebte Kunstseide gebleiht weiß neue gewebte Kunstseide elfenbeinfarbig neue gewebte Kunstseide pastellfarbig . neue gewebte Kunstseide dunkelbunt , neue gewebte Kunstseide mittelhell neue gewebte Kunstseide hochhell . . . neue gewebte Kunstjeide einfarbig sortiert

Rundstuhl orig.

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neue Kunstseidenoverlocks, Gummi) ü neue Kunstseidenoverlocks, Gummi) t o p (weiße) Zellwolltrifkotabschnitte (Rund- tuhl) e Zellwolltrikotabschnitte (Rund- tuhl) neue pastellfarbige abschniite (Rundstuhl) é neue mittelhelle Zellwollabschnitte (Rundstuhl) .. neue dunkle Zellwollabschnitte (Rundstuhl) neue einfarbige sortierte Zellwollabschnitte (Rundftuhl) neue bunte Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware) . . neue mittelhellè Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware) neue hochhelle Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware) | 45,— Hellwollgarnabfälle (Zellwollfäden), weiß . . . . . 140,—

Sämtliche Preise enthalten ferner bei Sorten bis 1, RM je kg 2%, bei Sorten über 1,— RA je kg 1% Vertreterprovision sowie 2% Umsaßsteuer.

40,— 35,— 32. 45,— B 40,—

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_ Sämtliche Preise versiéhen sich je kg Nettogewiht netto Kassa innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Waggon Lieserstation, Tara franko zurück, 3% Pfandgebühr.

Bekanntmachung

über die Aufhebung einer Reichskreditkasse in den beseßten : Gebieten.

Vom 20. August 1940.

Die am 17. Juli 1940 in Epernay errichtete ‘Reichs- freditkasse ist am 19. August 1940 aufgehoben worden.

¿: Zt. Brüssel, den 20. August 1940.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Sol z. Fieba ch.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 34 des Ministerial-Blatts des Reichs- und Preußi- schen Ministeriums des Jnnern vom 21. August 1940 hat folgen- den JFnhalt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 14. 8. 40, Unterstüßgn. an Versorgungsempfänger aus d. Baltenländérn, aus

Galizien u. Wolhynien. RdErl. 14, 8. 40, Gewährg. v. Vorsch. + Beschaffg. v. Winterkartojfeln. RdErl. 15, 8. 40, Segen d.

Fahne Nat.-Soz. Mustevbetriebe auf Dienstgebäuden. RdErl. 17. 8. 40, DOONE d. in d. Freimachungsgebiet d. Westens heim- kehrenden Behördenbediensteten. RdErl. 17. 8. 40, Aenderg. d. BDO. z. TO. B. Kommunalverbänd e. RdErl. 12. 8. 40, Personenstands- u. Betriebsaufnahme 1940. Ladung. Wohlfahrtspflege u. Fugendwohlfahrt. RdErl. 13. 8. 40, WHW. 1940/41. RdErl. 14. 8. 40, 2. Gekdlotterie d. NS.-Reichsbundes f. Leibesübgn. RdErl. 16. 8. 40, Eintritts preisermäßig. f. Schwerkriegsbeschädigte bei kulturell. Veran- taltgn. Polizeiverwaltung. RdErl. 24. 7. 40, Zu- tändigkeitsregelg. u. Verfahren _im Vollzug d. GewO. RdErl. 19. 8. 40, Unkostenbeitrag z. #-Eignungsuntersuhg. RdErl. 14. 8. 40, Volkskarteigerät. RdErl. 15. 8. 40, Umbenenng. d. SchPHundertschaftsabteilgn., ShPHundertschaften, SchPAusbil- dungsabteilgn. u. SchPAusbildungshundertshaften. RdErl. 15. 8. 40, - Oeffentl. Tanzlustbarkeiten im Kriege, RdErl. 15. 8. 40, Aufstellg. v. Spielen mit Gewinnmöglichkeit bei Volks- belustign. RdErl. 16. 8. 40, Merkbl. f. d. Verhalten v. Ange

d. OrdnPol. in ausw. Standorten. RdExrl. 14. ‘8. 40, ek nahme v. Angeh. d. OrdnPol. in d. #. RdErl. 12. 8. 40, Woh- nungsfürsorge f. d. Angeh. d. staatl. Pol., Wohnbauprogramm nah d. Kriege. RdErl. 12. 8. 40, Gebühren bei katasteramtl. Leistgn. d. Länder k Zwecke d. staatl. Pol. RdErl.' 13. 8. 40, Futtersäße k d. Dien here d. ShP. u. Gend. RdErl. 14. 8. 40, Er- rishungszusch. RdErl. 14. 8. 40, Prüßberechtig. f. d, Reichs«