1940 / 205 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Sep 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer Staat

§anzeiger.

p R A L Es V Anzei is für den Raum einer Itenen 55 i Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post ————L d ———d nzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5% mm breiten

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die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32, Einzelne Nummern dieser

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| Reichsbankgirokonto Nr. 1913 Ir. 205 bei der Reichsbank in Verlin m a

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

‘Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf

Reichsmark für die Umsäße im August 1940.

Bekanntmachung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhr- bewilligung über die Liste der Kriegsgeräte.

Bekanntmachung über Ernennung des Leiters und seines Stell- vertreters der Landesversicherungsanstalt Wien.

Age zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serien-

onds. -

Fünfzehnte Bekanntmachung der Reichsstelle fie Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheckverfahren für Hersteller von Arbeiterschußartikeln) vom 30. August 1940.

Filmverbot.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle über die Aufhebung des Verbots eines Films.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskostenim August 1940,

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reich3geseßblatts, Teil L, Nr. 156.

Amtliches.

„Deutsches Reich,

Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat August 1940 werden auf Grund von 8 5 Absaß 1 Saß 2 des Umsaßsteuergeseßes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 47° der Durchführungsbestimmungen zum Umsahß- steuergejes vom 23. Dezember 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1935) wie folgt festgeseßt:

Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1 | Aegypten ‘1 Pfund 9,90 2 | Afghanistan 100 Afghani 18,81 3 | Argentinien 100 Papierpesos 56,05 4 | Australien 1 Pfund 7,92 5 | Belgien 100 Belga 40,00 6 | Brasilien 100 Milreis 13,10 7 | Briti\h-Indien 100 Rupien 74,25 8 | Bulgarien 100 Lewa 3,05 9 | Dânemark 100 Kronen 48,26

10 | Estland 100 Kronen 62,50 11 \ Finnland 100 Mark 5,07 12 | Frankrei 100 Francs 5,61 13 | Griechenland 100 Drachmen 2,15 14 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 9,90 15 | Holland 100 Gulden 132,70 16 |Iran 100 Rials 14,60 17 | Island 100 Kronen 38,46 18 | Italien 100 Lire 13,10 19. | Japan 100 Yen 58,60 20 | Jugoslawien 100 Dinar 5,69 21 | Kanada 1 Dollar 2,10 22 | Lettland 100 Lat 48,80 23 | Litauen 100 Litas 41,98 24 | Luxemburg 100 Francs 10,00 29 | Neuseeland 1 Pfund 7,92 26 | Norwegen 100 Kronen 56,82 27 | Palästina 1 Pfund 9,90 28 | Portugal _ 100 Esfkudos 9,69 . 29. | Numänien 100 Lei 1,92 30 “S tig 100 Kronen 59,52 31 | Schweiz 100 Franken 56,84 32 | Slowakei 100 Kronen 8,60 33 | Spanien 100 Peseten 23,58 34 | Südafrikanische Union 1 Pfund 9,90 39 | Türkei 1 Pfund 1,98 36 | Ungarn anes 100 Pengöô 61,22 | (bei Ausfuhr nah

/ P Ungarn)

37 | Uruguay 1 Peso 0,88 38 | Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,90 von Amerika

Die Umrechnungssäße für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. sestgesegt werden.

Berlin, 2. September 1940.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zülow.

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Petit-Zeile 1,10 X, einer dreigespaltenen 92 mm breiten H aaf Beile 1,85 . Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle

SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle DruckXaufträge sind a einseitig U mge 7 Papier völlig druckreif einzusenden, in

ist darin aúch

unterstrichen) oder durc hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen fein. L

erlin

8besondere anzugeben, welche Worte etwa durh Fettdruck (einmal % Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

Verlin, Montag, den 2. September, abends

Vekanntmachung

des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung betressend Liste der Kriegsgeräte.

Die Liste der Kriegsgeräte, die nah §8 1 und 2 des Ge- seßes über Aus- und Einfuhr von Kriegsgerät vom“ 6. No- vember 1935 (Reichsgeseyblatt Teil 1 Nr. 126, S. 1337) nur mit meiner Erlaubnis zur Aus- und Einfuhr zugelassen sind, erhält folgende Fassung:

L aen und Munition jeder Art und ihre fertigen

Bestandteile. Ausgenommen sind: a) die Waffen nah §8 20 und 22 der Verordnung zur Durchführung des Waffengeseßes vom

19, März 1938, Reichsgeseßbl. I, S. 270, und

blanke Sportwaffen.

b) Fagdwaffen gemäß § 32 der Verordnung zur

Durchführung des Waffengeseßes vort 19. März

1938, Reichsgeseßbl. I, S. 270.

c) Scheibenbüchsen und Kleinkalibergewehre. i

d) Pistolen, soweit sie nicht Maschinenpistolen sind, unter 8 mm Kaliber, und Revolver.

e) Muni&üon für die Waffen unter a) bis d).

2, Geräte und Einrichtungen, die auss\{hließlich zum Ein- saß von Kriegswaffen oder zur E eines folhen Einsates bestimmt sind, z. B. Meß- und Vebungsgerät.

8. Panzerplatten und -kuppeln.

4. Panzerfahrzeuge,

2- und mehrachsangetriebene Kraftfahrzeuge, : Kelleni- uud Halbkettlenfohrzeuge (außer landwirt- Q Schleppern bis zu 12 km/std. Geschwindig- eit),

Radschlepper über 50 PS,

schwere Krafträder über 500 cem, : militärische Spezialfahrzeuge- (z. B. für Nachrichten-, Pionier- und Kraftwageninstandsezungsgerät).

5. A und die ihnen eigentümlichen Bestand- teile. :

6. Luftfahrzeuge,

Flugmotoren,

Verstellpropeller, i

fertige Flugzeugbaugruppen, d. h. Flächen und Rümpfe. ; S

7. Chemische Kampfstoffe, Nebel- und Gasabwehrmittel aller Art. N e

8. Militärisches Nachrichten- und Pioniergerät.

9. Militärishe Ausrüstungsstücke.

Die Gegenstände unter 8. und 9. sollen gekennzeichnet sein durch ihre besondere Eignung für die Ausübng militärischen Dienstes. Es ist nicht nötig, daß sie aus- \chließlicch für militärishe Zwecke bestimmt oder brauch- bar sind. Dinge des allgemein menschlichen Bedarfs sind nicht gemeint.

Z. B. gelten als Kriegsgerät:

Uniformen der - Wehrmacht, Stahlhelme, Gas- masfen, Deengglen, Funkgerät, Feldfernsprecher, Leuchtpistolen, Scheinwerfer,- Pontons, Feldküchen.

Dagegen sind nit Kriegsgerät: j

Leibwäsche, Nahrungsmittel, Brillengläser, Schall- platten, gewöhnliche Fernsprecher, allgemeines Bau- gerät.

Die Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht

gemäß § 22 des Waffengeseßes vom 18. März 1938 (Reichs- geseubl. I, S. 265 f.) gilt bei Pistolen, blanken Seiten-

waffen und den Gegenständen der Ziff. 9 für den Erwerb

einzelner Stücke bis zur Höchstzahl von 5 Stück ohne weiteres als erteilt.

Berlin, den 2. September 1940. Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. Dr. Landwehr.

Bekanntmachung.

Mit E vom 18. Juli 1940 hat der Herr en kommissarischen Leiter der Landes- versicherungsanstalt Wien, Dkfm. {h-Sturmbannführer Ru- dolf Pavlu, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Geschäftsführenden Leiter der JanboubarsiGuvüngtanstalt Wien exnannt.

Weiters hat der Herr Reichsarbeitsminister mit Ent- \{hließung vom 8, Mai 1940 den bisherigen ständigen Stell-

vertreter des kommissarischen Leiters, Dr. Friedrih Steins-

hoff, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf

PBostschectkonto: Berlin 41821 1 940 mag m

Lebenszeit zum Ständigen Stellvertreter des Geschäftsführenden Leiters der Landesversiche- rungsanstalt Wien ernannt.

Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds,

Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktobex 1935 und später erfolgten Veröffentlihungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar-Serienbonds angeboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die nocstehend aufgeführte fällige Serie:

Bezeichnung der Anleihe:

7 % Dollaranleihe der Stadt Düsseldorf von. 1925/45 (Serienanleihe),

zur Rücckzahlung fällig:

. September 1940. Laut unseres Angebots vom 10. Oktober 1935 erhalten aus- ländische Besißer der fälligen Schuldverschreibungen im Ums- taush noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen Stückes in Sperrmark.

Entsprechend dieser Regelung machen wir den inländi- shen#Besißern fällig gewordener Stücke obiger Anleihe das gleiche Angebot, wobei da nah der Devisengeseßgebung Sperrkonten für Fnländer nicht in Frage kommen an die Stelle der Zahlung auf Zwischensperrkonto die Auszablung des Gegenwertes in Reichsmark zur freien Verfügung im JFnland tritt; Vorausseßung für die Auszahlung ist der Nach- weis des Besitves der Stüce am 1. Fuli 1935. Sofern es sich um zertifizierte Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht er- forderlich.

Zinsen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nicht mehr vergütet. :

Fnländische Besißer fälliger Bonds der obenbezeichneten Anleihe können diese Stücke bei der Deutschen Reichsbank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbankanstalten zwecks Umtauschs oder zwecks Erlangung des Reichsmark- gegenivertes einreichen.

Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Umtauschs eine Gebühr für Private von 1 °/o und für Banken von 1/2%0 vom Nominalbetrag, im Falle der Auszahlung des Reichsmarkgegenwertes fur Private -1/4% und für Banken 1/8 9% des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsenumsaßsteuer, Porto- und Versicherungsspejen gehen zu Lasten des Einreichers. |

Berlin, den 2. September 1940. Konversionskasse für deutsche Auslands\chulden.

Fünfzehnte Bekanntmachung

der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheckverfahren für Hersteller vou Arbeiterschuzßartikeln)

vom 30. August 1940.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 derx Anordnung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheckverfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird bestimmt:

Artikel I

(Lederscheckpflicht)

Die Anordnung 74 tritt für industrielle und handwerk- liche Hersteller von Arbeitershugßartikeln ,— ausgenommen Sattler und für deren Lieferanten am 2. September 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder und Lederfaserstoff handelt.

Artikel II

(Kontingentsträger und Kontingents - betriebe) (1) Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 sind

a) für industrielle Hersteller: die Wirtschaftsgruppe Leder- industrie, Berlin W 15, Meinekestraße 12 a/13,

b) für handwerktlihe Hersteller: der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstraße 4—5.

(2) Die Wirtschaftsgruppe Lederindustrie und der

|wNReichsstand des Deutschen Handwerks können ihnen nach-

geordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederschecktbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen