1940 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Sep 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 225 vom 25. September 1940. S.2

am 83._2. 1924 i

71. Loewenthal, Kurt, geb. in München, 72. Lunz, Johann Michael, geb. am 283. 3. 1911 in

Nürnberg,

Mantheim, Eduard Fsrael, geb. am 12.8. 1897 in Barmen,

Mantheim, Erna Edith Frmgard, geb. Blessin, geb. am 283. 1. 1908 in Magdeburg-Wilhelmstadt, Marian, Karoline (genannt Lina), geb. am 3.5. 1900 in Baden-Baden,

Mastnak, Frieda Sara, geb. Eisler, geb. am 4. 12. 1887 in Wien,

73. 74. 75. 76.

77. Mastnak, Hedwig, geb. am 8.5. 1922 in Wien,

78. Meyer, Friß, geb. am 29. 7. 1900 in Bad Oeyn- haufen, -

79. Miller, Johann, geb. am 2.4. 1916 in Augsburg,

80. Mostny, Hugo Frit, geb. am 5.8. 1896 in Linz/ Donau,

81. Müller, Otto, geb. am 18.8.1892 in Glösa b. Chemniy,

82. Müller, Margarete, geb. Feix, geb. am 22. 5.1899 in Kaltenleutgeben b. Wien,

83, S üller, Vera, geb. am 12.5. 1925 in Frankfurt/ Main,

84. Nobel, Esra. Rudolf, geb. am 31. 3. 1907 in Filehne,

85. Oberländer, Edith, geb. Philippsborn, geb. am 19. 6. 1911 in Berlin,

86. Oberländer, Sylvia, geb. am 22. 6. 1938 in

Barcelona,

87. Oppenheim, Walther Wilhelm Theodor, geb. am 24. 2. 1909 in Berlin-Charlottenburg, 88, Pagenev, Anna, geb. de Levie, geb. am 18. 9. 1905 in Rastede i. O., ' 89. Peterson, Bruno Karl Wilhelm, geb. am 16. 4. 1900 in Berlin, 90. Peterfon, Elisabeth Marie Helene, geb. Willun, geb. am 8. 2. 1902 in Berlin, 91. Peterfon, Helga, geb. am 22. 2. 1925 in Berlin, 92. Plate, Kurt, geb. am 10.7.1906 in Remscheid (Rheinland), 93. Pofkorstki, August Josef Fsrael, geb. am 27. 9. 1898 in Wenzlowiß (Kr. Kattowiß), 94. Raber, Berthold, geb..am 7. 11. 1913 in Neunkirchen (Kr. Ottweiler/Saar), 95. Rappaport, Herbert Otto Jakob Fsrael, geb. am 7. 7. 1908 in Wien, 96. Rath, Paul Fsrael, geb. am 1. 7. 1886 in Geldern, §7. Rath, Margot Julie Sara, geb. am 5. 10. 1915 in Neutvied, 98. Rebernik, Josef, geb. am 11. 2. 1916 in Graz, 99. Richter, Johann Hans, geb. am 20. 7. 1905 in Wolfsberg, 100. Richter, Markus Albert Richard, geb. am 26. 8. 1914 in Lörrach/Baden, 101. Ringleb, Karl, geb. am 11. 8. 1910 in Mühl- hausen/Elsaß, 102. Ritter, Wilhelm, geb. am 23. 3. 1902 in Aubing (Lk. München), 103. Rosenberg, Ludwig, geb. am 6. 9. 1905 in Rheine (Krs. Steinfurt), 104. Sälzer, Erich Konrad Bruno, geb. am 30. 10. 1907 in Gelsenkicchen, 105. Selinger, Ferdinand, geb. am 31. 7. 1909 in Gradenegg (Krs. St. Veit a. d. Gl.), 106. Siegmund, Johann Heinrih Bertold, geb. am 10. 2. 1881 in Gräbschen (Krs. Breslau), 107. Silber\scchmidt, Ludwig, geb. am 8. 12. 1883 in Bocholt, 108. Silberschmidt, Margarete, geb. Wendt, geb. am 11, 4.1907 in Berlin, - 109. Skala, Josef, geb. am 28. 5. 1913 in Twimberg (Krs. Wolfsberg/Gau Kärnten), 110. Speyer-Kleeberg, Emil Fsrael, geb. am 20. 10. 1884 in Wolfhagen, 111. Spielbichler, Felix, geb. am 10. 1.1911 in Lendorf (Krs. Spittal a. d. Drau), 112. Sutor, Karl, geb. am 20. 2, 1910 in Wattenscheid

(Kr. Gelsenkirchen),

113. Szamatolski, Ernst, geb. am 19. 5. 1903 in Bromberg, s 114. S ds matolski, Eva, geb. arm 13. 7, 1910 in Brom- erg, : 115. Schaller, Ferdinand, geb. am 5. 4. 1900 in St. Georgen b. Obernberg a. F., Ried i. F., 116. Schild, Karl Nikolaus, geb. am 14. 12. 1901 in Wiebelskirchen (Krs. Ottweiler), ) 117. Schlö der, Mathias, geb. am 30. 10. 1916 in Hüttingen/Kyl! (Kr. Bitburg), 118. Shmidt, Wilhelm, geb. am 26. 11. 1909 in Drielakermoor/Oldenburg, 119, Schneiders, Andreas Jakob, geb. am 18. 2. 1914 in Köln-Nippes, 120. Shönemann, Paul, geb. am 14. 12. 1902 in Bernburg/Anhalt, 121. Schw ing, Johann, geb. am 2. 8. 1899 in Auerbach (Lk. Eschenbach), : 122. Stark, Kark, geb. am 28. 11. 1909 in Ash/Sudeten- gau, 123. Steinle, Theodor Vollrath Ludwig, geb. am 4. 9. 1920 in Aislingen (Krs. Dillingen/Bayern), 124. Stern, Hedwig Sara, geb. FFsenberg, geb. am 7. 11. 1877 in Marburg, 125. Steyrer, Erwin, geb. am 17. 4. 1917 in Linz/ Donau, 126. Stolze, Ernst Bruno, geb. am 28. 6, 1901 in Kreßschau (Krs. Weißenfels), : 127. Straus, Abraham, geb. am 12. 3. 1893 in Schorns- heim/Rheinhessen, 128. Strumm, Julius, geb. am 15. 7, 1915 in Alten- wald (Krs. Saarbrücken), 129. U hl, August Gustav, geb. am 6. 1. 1880 in St. Jngbert, 130. Uhl, Dorothea, geb. Koch, geb. am 21. 5. 1880 in St. Fngbert, 131. Uhl, Katharina, geb. am 21. 4. 1898 in St. Fngbert, 132. Uhl, Gustav Josef, geb. am 10. 4. 1902 in St. JFngbert, 138. U hl, Osfar, geb. am 5. 9. 1904 in St. Jngbert, 134. Uhl, Reinhold Friedrich, geb. am 14. 11. 1908 in St. Fngbert, 135. Uhl, Helmut Antonius, geb. am 28. 7. 1916 in St. 136 S ‘Toi ; , Aloisius, geb. am 14. 5. 1922 in St. JFngbert, 137. Weidemann, Walter Georg, geb. am 0% 91918 in Pettstädt (Krs. Querfurt), 138. Weinmann, Friv, geb. am 24. 5. 1916 in E E . Wieners, Pauline, geb. Sadokierski, geb. am 4. 9. 1896/16. 9. 1896 in Warschau, e 140. Wieners, Ruth Henny Maria, geb. am 17. 12. 1919 in Berlin-Tempelhof, 141. Wilk, Johannes, geb. am 24. 6. 1905 i- wiy/O. es g in Glei 142. Willstätter, Max Fsrael, geb. am 27. 2. 1892 in Lörrach/Baden, 143. Willstätter, Lotte, geb. Kauber, geb. am 26. 2. 1900 in Teplih/Schönau, 144. Willstätter, Gertrud, geb. am 29. 11. 1923 in Erlangen, | 145, Willstätter, Dori, geb. am 11. 3, 1930 in Bamberg, 146. Winter, Fohannes Oito,- geb. am 12. 11. 1909 in Dresden, 147. Wurmböck, Josef, geb. am 13. 6, 1898 in Linz/ 148 E Simon Zsrael, geb 2 . Huder, Simon Fsrael, geb. am 2. 7. 1871 in Thüngen (Lk. Karlstadt), J 149. Zu ck er, Betty Sara, geb. Grünbaum, geb. am 13. 1. 1870 in Adelsberg (Lk. Gemünden), 150. Zudcker, Josef Fsrael, geb. am 12. 12. 1909 in

Thüngen (Lk. Karlstadt). Berlin, den 24. September 1940.

Der Reichsminister des Funern. J. V.: Dr. Stuckart.

| S O E C I I E I C S I E E C I E S)

Betrifft : Durchführung

Erlaß.

des Kartensystems für Lebensmittel

für die 16. ZuteilungSperiode vom 21. Oktober bis 17. Irovember 1940.

Auf Grund geseblicher Ermächtigung wird folgendes an-

geordnet: Erster Abschnitt: Lebensniittelzuteilungen

: Für die Zeit vom 21. Oktober bis 17, November 1940 16. Zuteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchs- regelung: I. Unveränderte Zuteilungen

Die Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Käse, Vollmil Huter, Marmelade und Kunsthonig bleiben 2 enüber e 15. Zuteilungsperiode unverändert. Speisequark ist weiter- hin fartenfrei abzugeben.

Die auf die Reichsfleischkarten der 15. Zuteilungsperiode erfolgte Sonderzuteilung von Kunsthonig fällt fort.

II. Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten A. Abgabe von Fett Unveränderte Gesamtfettrationen

Die Gesfamtfettrationen sämtlicher Verbrauchergcuppe bleiben gegenüber der 15. Zuteilungsperiode t O Aus den im Erlaß vom 17. August 1940 T1 C1 - 3800 dargelegten Gründen ist, wie bereits angekündigt, eine wei- tere Verlagerung der Fettabgabe durch Verminderung der Butterrationen unter entsprehender Erhöhung der Marga- R Men GeA

, Aus diesem Grunde berechtigen von der +6. Zuteilungs- periode ‘ab die Kleinabschnitte der Actie für Nor- malverbraucher nux noch zum Bezuge von Margarine bzw. Speifeöl und nicht mehr zum Bezuge von Butter. Jn den Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen können die Ver-

braucher jedoh auf diese Kleinabschnitte Butter als Streich- va beziehen. Die Abgabe der mit Butter zubereiteten E en ‘auf diese Kleinabschnitte ist unzulässig. Die Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen Bezugscheine für Butter auf Grund dieser Kleinabschnitte in dem Umfange bei den Ernährungsämtern beantragen, als sie darauf Butter als Streichfett abgegeben aben. Die Ernährungsämter haben den Wünschen der Gaststätten in dieser Hinsicht zu entsprechen.

Die Se a für Schwer- und Schwerstarbeiter es die Zulagekarte für Lang- und Nachtarbeiter, die wegen er erst anlaufenden Margarineherstellung in der 15. Zutei- lungsperiode noch M Bezuge von Butter oder Margarine M e eia A es L N nur über Mar-

e bzw. Speijseöol (wie vor dem 3. Funi 1940, vgl.

vom 7. Mai 1940 II C 1- 2000 —). E O

Abgabe von Buttershmalz

Der erhebliche Butteranfall im Laufe des Sommers hat außer den bekannten aen im Verbrauh mangels ausreihenden Lagerraums ein Einschmelzen- von Butter zu „Buttershmalz“ im beträchtlihen Umfang notwendig ge- macht. Dieses Buttershmalz muß nunmehr in den Winter- monaten dem Verbrauch E werden. Normal- verbraucher, Kinder von 3—6 Fahren und Kinder von 6 bis 14 Jahren erhalten daher an Stelle von 62,5 g Butter je 50 g Buttershmalz. Eine Maus der Fettration tritt hier- durch nicht ein, da Butterschma j im Gegensaß zu Butter kein Wasser enthält, so daß die Verbraucher nah dem Fettgehalt die gleiche Menge reines Fett wie bisher bekommen. Auch preislih bedeutet die Neuregelung keine Schlechterstellung der O Ne : i „_ Die Verbraucher haben den neu geschaffenen Bestellschein R Butterschmalz bei den Verteilern abzugeben, bei welchen le zum Bezuge von O gve eingetragen sind. Es dürfen nux solche Verteiler den Bestellschein für Butterschmalz ent-

gpenneymen, die zum Handel mit Margarine zugelassen sind, iese Regelung ist zur reibungslosen Versorgung mit Butter aare notwendig, weil Butterschmalz auf dem gleichen Wege wie Margarine über die zugelassenen Margarineverteilun FN lager in den Verkehr gebraht wird. Die Verteiler haben die Bestellscheine für Buttershmalz den Ernährungsämtern zur Ausstellung von Bezugscheinen einzureichen. Die Erktähs- rungsämter haben auf Grund dieser Bestellsheine sofort Be- zugscheine über Buttershmalz auszustellen. Die Verteiler müfffsen diese Bezugscheine unverzüglich den von ihnen aus- gn Vorlieferanten für Margarine vorlegen. Die Be- ieferung der Verteiler mit Butterschmalz wird im übrigen durch die Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fett- wirtschaft geregelt.

Die Abgabe von Butterschmalz erfolgt auf den dafür vor- gesehenen Einzelabschnitt, dex vom Verteiler bei der Aus-

_händigung der Ware zu entwerten ist.

Die durch die Neuregelung erforderlichen Umgestaltungen der Karten und die auf die einzelnen Abschnitte zu beziehen- den Mengen sind aus den anliegenden Kartenmustern zu ersehen *). i

Die als Anlagen 4 und 7—11 zum Erlaß vom 17. August 1940 IIC 1-3800 abgedrudckten Reichsfettkarten für Kinder bis zu 3 Fahren und für Selbstversorger sind unver- ändert geblieben.

Abgabe von Fett in Mengen unier 50 g

Aus Kreisen der Verteiler wird immer wieder darüber geklagt, daß auf die Kleinabschnitte der Haushaltskarten und auf Reise- und Gaststättenmarken Kleinstmengen an Fett be- zogen werden, so daß ein untxragbarer Schwund entsteht. Die. Kleinverteiler werden deshalb ermächtigt, die Abgabe von is in Mengen unter 50 g abzulehnen. Soweit dem Ver-

raucher Kleinabschnitte oder einzelne Reise- und Gaststätten- marken für weniger als 50 g verbleiben, kann ‘er diese in Gaststätten verbrauchen oder beim Kleinhandel zusammen mit den Einzelabschnitten über größere Mengen einlösen.

Rinder- und Knochenfett

Großverbraucher haben vielfach adt ihnén billigeres Kochfett zur Verfügung zu stellen. Da die Versorgungslage es gestattet, diesen Wünschen zu entsprechen und hierdurch eine Einsparung von Butter erzielt werden kann, werden die Ernährungsämter ermächtigt, den Großverbrauchern (Kan- tinen, Gemeinschafts- und Großküchen, Wohlfahrtsunternich- men, Lagern der DAF, NSV, des RAD, Provinzialanstalten ag auf Antrag Bezugscheine für Rinder- bzw. Knochenfett an Stelle von Beate leite ür Butter auszustellen. Hier- bei sind für 100 Teile Butter 80 Teile Rinder- oder Knochen- fett zugrunde zu legen. Die Großverbraucher werden zweckck- mahis bei ihren Lieferanten feststellen, ob Rinder- und Knochenfett in der gewünschten Menge zur Verfügung stehen, bevor sie die Ausstellung der Bezugscheine beantragen.

B. Zuteilung von Kakaopulver

_ Die seit dem 1. Juli 1940 auf die Reichsfettkarten für Kinder aller Altersstufen erfolgte Sonderzuteilung von 62,5 g Kakaopulver fällt fort. Die regelmäßige Autetfiing an Kakao- pulver beträgt mithin wie vor dem angegebenen Zeitpunkt 62,5 g je Zuteilungsperiode. Die Abgabe an auf den Ab- Un F 5 der Reichsfettkarten für Kinder. Zur Erleichterung

er Abrechnung bei den Ernährungsämtern is die Zahl „Z“ dieser Abschnitte wiederum besonders stark gedruckt worden, Fe daß die Ernährungsämter nach wie vor nur Abschnitte mit

iesex stark gedruckten Zahl als Grundlage für die Aus- irten von Bezugscheinen für Kakaopulver entgegennehmen

ürfen.

Wie ich bereits durxch Erlaß vom 17. August 1940 IT C 1-3800 bekanntgegeben habe, wird von der 16. Zu- teilungsperiode ab unter Aufbrauh der Bestände an kakao- pulverhaltigen Mischungen Schokoladenpulvèr und Malz- fakao ausgegeben. Die Ernährungsämter haben die Bezug- scheine weiterhin einheitlich auf „Kakaopulver“ auszustellen.

ITI. Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarten

A. Unveränderte Zuteilungen für Kinder, Jugendliche und Normalverbraucher

_ Der wahlweise Bezug von Hülsenfrüchhten und Kondens- milch an Stelle von Nährmitteln bleibt gegenüber der 15. Zu- teilungsperiode nah Maßgabe der beim Einzelhandel vorhan- denen Bestände unverändert. Die Vorschriften meines Er- lasses vom 25. Juni 1940 II C 1-2800 über den Bezug von Hülsenfrüchten und Kondensmilch finden Anwendung.

Die Höhe der Teigwarenrationen sowie der Rationen an sonstigen Nährmitteln auf Getreide- und Kartoffelbasis bleibt e der 15. Zuteilungsperiode ebenfalls unverändert.

ährmittel auf Kartoffelbasis werden also wiederum nur auf die Abschnitte N 21 und N 22 abgegeben. (i Für den Bezug, den Wiederbezug und die örtliche Be-

fkanntgabe der Teigwarenregelung finden die Vorschriften des

Erlasses vom 25. Juni 1940 11 C 1-2800 Erstéx Ab-

schnitt Bifser IV unter A entsprehende Anwendung. Die Rationen an Kaffee-Exrsaß- und -Zusahmitteln für Kinder und Jugendliche bleiben unverändert. : \

B. Abgabe von Bohnenkaffee auf die Nährmittelkarte: für Normalverbraucher Fre

Abgabe von Kaffee in der 16, Zuteilungsperiode

Jn Ausführung des Erlasses vom 23. August 1940 TII C 1-3839 über die Abgabe von Bohnenkaffee in der 16. Zuteilungsperiode wird folgendes angeordnet: i:

Die Verforaien sberechtigten, die -den als Bestellschein Abs ade Abschnitt N 30 dexr Nährmittelkarte 15 beî em von ihnen gewählten Verteilec bis zum 28. September uteilungsperivde

1940 abgeben, können bei diesem in der 16. usaymitteln 50 g

an Stelle von 125 g Kaffee-Ersaß- oder - Bohnenkaffee beziehen. | ä

Die Abgabe des Kaffees erfolgt auf die durch ein „K verbundenen Abschnitte N24 und N25 der Nährmittel- karte 16. Die Verteiler haben, wenn Kaffee bezogen wird, die Abschnitte N 24 und N25 zusammenhängend abzutrennen und. nah Ablauf der 16. Vatiigiaggi A Faden auf Bogen aufge- klebt, gesondert von den übrigen Abschnitten der N hrmittel- farte, bei den Ernährungsämtern zur Abrechnung einzureichen, Hierbei haben sie gleichzeitig die ihnen auf Grund der Vor-

*) Hier nicht abgedruckt.

k

x

Y dem jeweiligen Res zum Bezuge von Kaffee. )

¡ gramm auszustellen sind, wird es den Verteilern im allge-

* das 18. Lebensjahr vollendet haben, wiederum an Stelle von

f W

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 225 vom 25, September 1940. S. 3

———

bestellung gelieferte Kaffeemenge, die an die Verbraucher ab- gegebene Menge und den sih daraus ergebenden Vorrat zu melden. Die Ernährungsämter haben bei der Ausstellung der Bezugscheine über „Kaffee“, die nach dem Erlaß Il C 1-3830 auf der Grundlage der gesammelten Abschnitte N 30 und der Bescheinigungen für die Vorausbestellung zu erfolgen hat, diese Vorratsmeldungen zu berüsihtigen und die Bezugscheine über eine entsprechend geringere Menge aus- zufertigen. Wo noch keine Bescheinigungen für die Voraus- bestellungen von Kaffee erteilt sind, können sofort auf der §rundlage von Bedarfsmeldungen der Anstalten, Lager- leitungen usw. Bezugscheine ausgestellt werden.

Die Verteiler dürfen den Kaffee nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des Abschnitts N 30 der Nährmittelkarte 15 die Vorausbestellung vorgenommen haben. Hiervon gilt folgende Ausnahmeregelung: :

Versorgungsberechtigte, die nach der Vorausbestellung und vor dem Bezug des Kaffees in den Bezirk eines anderen Ercnährungsamts verziehen, können auf Grund ihrer vom Ernährungsamt für das Reichsgebiet gültig geschriebenen Nährmittelkarte den Kaffee an ihrem neuen Wohnort ohne Vorausbestellung entsprechend der für diesen Ort geltenden Regelung beziehen. i

Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ versehenen Nährmittel- karten berechtigen gleichfalls ohne vorherige Bestellung an Ebenso fönnen Perjonen ohne ständigen Aufenthaltsort gegen Vor- lage der Wanderpersonalkarte Kaffee auf ihre Nährmittelkarte ohne Vorausbestellung beziehen.

Die Ernährungsämter haben den Wehrmachturlaubern, soweit diese mindestens eine Woche Urlaub haben, Berech- tigungsscheine für eine Vierwochenration Kassee gegen Ab- stempelung auf der Rüseite des Uxrlaubsscheines auszu- ändigen.

/ Da nach meinem Erlaß vom 20. Funi 1940 II C 1-2750 Bezugscheine in der Regel auf volle Kilo-

meinen möglich sein, auch den Bedarf derjenigen Verbraucher zu deen, die den Kaffee nicht vorausbestellt haben. Wo dies jedoch ausnahmsweise nicht der Fall is, z. B. bei starkem Schifferverkehr, können die Ernährungsämter die Bezugscheine über entsprechend. höhere Mengen. ausstellen, wenn Vorsorge für eine einwandfreie Abrechnung auf Grund der Abschnitte N 24/N 25 und der Berechtigungsscheine getroffen wird.

Aus gegebener Veranlassung mache ih darauf aufmerk- sam, daß selbstverständlih Bohnenkaffee an Zivil- und Kriegsgefangene nicht abzugeben ist.

Mitwirkung der Kaffeeausschüsse

Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel hat ihre bezirflichen Kaffee-Arbeitsausschüsse für die aus der Kaffeezuteilung an- fallenden Arbeiten zur Verfügung gestellt. Es wird unter Hinweis auf die Vorschristen meines Rel vom 20. Sep- tember 1939 II C 1-769 (E. Schlußbestimmungen) über die Einschaltung der Berufsvertretungen Sibeiinigeitellt, sich der Mitarbeit dieser Arbeitsausschüsse bei der Abrechnung Der Bedarfsnachweise über Kaffee und ihrer Kontrolle zu be- dienen.

Vorausbestellung von Kaffee für die 17. Zuteilungsperiode

Jn der 17, Zuteilungsperiode vom 18. November bis 15. Dezember 1940 werden die Versorgungsberechtigten, die

Kaffee-Ersay- oder -Zusahmitteln Bohnenkaffee beziehen fönnen. Auch für diese Kaffeezuteilung finden die Bestim- mungen des Erlasses vom 23. August 1940 I1 C 1-3830 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorbestellung bis zum 96. Oktober 1940 und die Einreichung der gesammelten Bor- bestellungen beim Ernährungsamt bis zum 1. November 1940 zu A hat. Die Verteiler haben bei der Entgegennahme der Vorausbestellungen den Stammabschnitt der Nahrmittel- farte mit ihrem Firmenstempel zu versehen. : 5

Die Nährmittelkarte für Normalverbraucher ist gemäß dem anliegenden Muster gestaltet worden *).

Abgabe von Kassee-Ersaÿ

Wird von der Möglichkeit, Kaffee zu beziehen, kein Ge- brauch gemacht, so dürfen auf den Abschnitt N 24 ebenso wie auf die Abschnitte N 23, N32 und N33 nur Kaffee-Ersaß- oder -Zusaßmittel abgegeben werden. Jn diesem Falle hat der Abschnitt N 25 an der Nährmittelkarte zu verbleiben; der

+ zwischen den Abschnitten N24 und. N25 stehende Buch- fabe „K“ ist bei der Abtrennung des Abschnitts N 24 zu durhschneiden. L j

Die Verteiler haben die: Abschnitte der Nährmittelkarte, nt welche sie Kaffee-Ersay- oder -Zusaßmittel abgegeben haben, in der bisher üblichen Weise bei den Ernährungs- âmtern zur Ausstellung von Bezugscheinen Über Kaffee-Ersah- und -Zusaßtmittel einzureichen.

Oertliche Bekanntgabe

Die Landes- und Provinzialernährungsämter bzw. Er- nährungsämter haben die Regelung der Abgabe von Bohnen- __kaffee und Kaffee-Ersaß in geeigneter Form bekanntzugeben.

Zweiter Abschnitt: Kartentechnische Fragen Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichsfleischtarten

Die Bestellscheine für Fleisch sind seit der Regelung in meinem Erlaß vom 15. Januax 1940 II1 C 1-200.— nicht mehx Grundlage für die Bedarfsfeststellung, haben aber die Aufgabe behalten, die Verbraucher “an die von ihnen ge- wählten Verteiler für eine Zuteilungsperiode zu binden. Auf Grund der inzwischen . gesammelten Erfahrungen wird im Jnteresse der Arbeitsersparnis und der Erleichterung der Handhabung angeordnet, daß die Bestellscheine für Fleisch nicht mehr abzutrennen und den Ernährungsämtern abzu- liefern sind. Der Verteiler hat E den Bestellshein an der Karte zu belassen und mit U Firmenstempel zu ver- sehen. Er darf die Einzelabschnitte der linken Kartenseite nux dann abtrennen und mit Ware beliefern, wenn dér Be- stellschein seinen Firmenstempel trägt.

Es besteht aber andererseits keine Bindung der linken Einzelabs\ ] Bestellshein auch dann Sa geren, wenn die Ab- schnitte zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten ver- wendet werden. Um die Benußung der Fleischkarten zu ex-

Notwendigkeit, die

Bestimmungen des Erlasses

nitte der Fleischkarten an den.

leichtern, können deshalb künftig auch die Einzelabschnitte der linken Kartenseite in Gaststätten abgegeben werden. Die bis- Gre Einzelabschnitte über je 100 g Fleis, die die doppelte Größe der 50-g-Abschnitte hatten, sind in 50-g-Abschnitte auf- geteilt- worden. t Umtausch in Reisemarken

Durch diese Regelung werden die Reise- und Gaststätten- marken für Fleisch als Gaststättenmarken entbehrlih. Fhre Ausgabe kommt nur noch für Verbraucher in Betracht, die auf einer Reise ihre Mahlzeiten nicht in Gaststätten ein- nehmen, sondern sich selbst verpflegen. Die Ernährungs- ämter haben die Verbraucher bei einem Antrage auf Um- taush der Haushaltskarten in Reisemarken hierauf hinzu- weisen und den Umtaush in unbegründeten Fällen abzu- lehnen.

Jn diesem Zusammenhang weise ih darauf hin, daß die vom 24. Mai 1940" IT C 1-1770 vielfach nicht genügend beachtet werden. Ent- gegen den Vorschriften dieses Erlasses sind einige Ernäh- rungsämter dazu übergegangen, die bestellschein ebundenen Einzelabschnitte der Reichsfleish- und der Reichsfettkarten durch den Stempelaufdruck „Reise“ oder „Reisekarte“ in Reisemarken umzuwandeln. Diese Regelung ist nur für die Einzelabschnitte der Reichsmilchkarten eingeführt worden. Für Fleish und Fett schretbt der angeführte Erlaß zwingend die Ausgabe von Reise- und Gaststättenmarken vor. Die eingetauschten Einzelabschnitte sind hierbei zu entwerten oder abzutrennen.

Reise-Abmeldebestätigungen

Ferner wird vielfah Klage darüber geführt, daß ent- gegen den Bestimmungen des vorbezeichneten Erlasses IT C 1-1770 die Keise-Abmeldebestätigungen für die Dauer der Reise ausgestellt werden. Die Ausgabe von Bedarfs- nachweisen wird hierdurch für die Kartenausgabestellen der Reiseorte in einem untragbaren Maße erschwert. Es wird deshalb darauf hingewiesen, daß die Ausstellung der Reise- Abmeldebestätigungen für eine oder mehrere volle ZU- teilungsperioden zu erfolgen hat. Eine Reise-Abmeldebestäti- gung fann selbstverständlih auch ausgestellt werden, wenn bei einer längeren Reise, die sich ¡cte nicht über eine ganze Zuteilungsperiode exrstreckt, die Abmeldung für eine. Zutei- lungsperiode erfolgt.

Reichskarten für Urlauber

Nach meinen Ne ungen s die O An- forderungen an Reichskarten für Urlauber dadurch mit ver- ursacht, daß einzelne Ernährungsämter diese Karten statt Reise- und Gaststättenmarken an Reisende ausgeben. Fh nehme deshalb Veranlassung, die Ernährungsämter auf die ge Junehaltung der Vorschriften des Erlasses vom 0. Mai 1940 I1 C 1-1660 hinzuweisen, wonach die Reichskarten für Urlauber nur an solche Urlauber ausge- eben werden dürfen, die über Lebensmittelkarten nicht ver- agen: weil sie Gemeinschaftsverpflegung erhalten. Der Um- tausch. von Haushaltskarten in Reichskarten für Urlauber ist in keinem Falle zulässig und auch nicht mit den Bestimmun- en vereinbar, nah welchen die Ausgabe von Reichskarten sür Urlauber auf dem Urläubsschein unter Beidrückung des ienstsiegels zu vermerken ist.

Kontrolle der Bestellscheine

Es hat si als zweckmäßig erwiesen, die Bestellscheine der Reichskarten so. zu gestalten, daß ihre Kontrolle bei der Abrechnung erleichtert wird. Aus diesem Grunde sind säâmt- liche Bestellscheine übereinstimmend auf ihrer linken Seite von oben nah unten mit der abgekürzten Warenbezeichnung (4. B. Bu=Butter, Kä=Käse), der Grammzahl und der Vumiier der Zuteilungsperiode versehen worden. Hierdurch wird es in den Bezirken, in denen die Ablieferung der Bestell- scheine auf Bogen aufgeklebt erfolgt, möglich, zux Papier- ersparnis die BestellsHeine nicht nebeneinander, - sondern s{huppenförmig übereinander zu kleben. Den Ernährungs- ämtern wird empfohlen, soweit sie nicht die S der Bestellscheine in gebündeltex Form zugelassen haben, dieses Verfahren, das durch nachstehende Zeichnung näher veran- \chauliht wird, einzuführen.

| | | | Bestellschein 250 250 250 250 259 für 250 kg Käse 16 16 16 16 16 21, 10.—17. 11, 1940

Nährmittelkarten sür Selbstversorger

Für die Abgabe besonderer Zuteilungen an Selbstver- sorger besteht vielfah mit Rücksicht auf deren besonders ge- regelte Lebensmittelversorgung kein Bedürfnis. Es ist des- halb beabsichtigt, von der 17. gnt as e Ania (18. Novem- ber bis 15. Dezember 1940) ab an Selb|\tversorger besondere Nährmittelkarten auszugeben, die sich von den Karten der übrigen Versorgungsberechtigten anat einé andere Papier- farbe unterscheiden. “Als Farbton wird zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der Se Me BA der für die Reichs8- fleishkarten bestimmte Farbton Nr. 84 (blau) der Farbtafel der Vereinigung: Holzhaltig/Holzfrei vorgeschrieben werden. Die Ernährungsämter haben die für die Papierbeschaffung vnd Verteilung der Nährmittelkarten für _Selbstversorger erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten.

Lur die Zugehörigkeit zur Gruppe der Selbstversorger sind die Bestimmungen meiner Erlasse vom 21. September 1939 II C 9-3 und vom 8. März 1940 II C 9-231 maßgebend. Teilselbstversorger für Schlachtfette oder Eier gelten niht als Selbstversorger im Sinne dieses Erlasses.

Auch die Nährmittelkarten für Selbstversorger werden

für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Fahren ausgegeben werden. Dritter Abschnitt:

Sehlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine

Die Verbraucher haben die Bestellscheine, einschließli des Bestellscheins 16 der Reichseierkarte, in der Woche vom - 14. bis 19, Oktober 1940 bei den Vexrteilern abzugeben.

2 Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblih von der Deutschen Zentral-

als Nährmittelkarten für Normalverbraucher und als solche

__ Die Druckmatern der Nähcmittelkarten sind sofort nah ihrem Eingang hinsichtlih der Verteilung von Teigwaren - auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Fukrafttreten

__ Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsihtlich der Zus teilungen für die Zeit vom 21. Oktober bis 17. November 1940 treten am 21. Oktober 1940, die übrigen Anordnungen sofort in Kraft. in!

: Berlin, den 18. September 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Ju Vertretung des Staatssekretärs:

Dr. Mori. Ænordnung über die Beaufsichtigung sudeiendeutsher Versicherungs- unternehmungen.

Vom 24. September 1940.

Auf Grund von Artikel IV § 16 der Verordnung zur Ein- führung des Geseßes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsuniernehmungen und Baujparfassen in den sudetendeutshen Gebieten vom 27. März 1939 (Reichsgesegbl. T S, 713) wird folgendes angeordnet:

Hat die Behörde, der das Reich8aufsichtsamt für Privat= versicherung auf Grund von Artikel ITI § 6 der obengenannten Verordnung die Aufsicht über Versicherungsunternehmungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung in den sudetendeut- chen Gebieten übertragen hat, eine Entscheidung über Gegens- stände des § 93 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgeseßes ge-

* troffen, so können die Beteiligten binnen einem VNonat nach

Zustellung Beschwerde beim Reichsaufsichtsamt erheben. Z 94 Abs. 1 Say 2 und 3 des Versicherungsausfsichtsgeseßes findet entsprechende Anwendung.

Ueber die Beschwerde entscheidet das Reichsaufsichisamt für Privatversicherung in der Beseßung nah § 93 des Versiche- rungsaufsicht8geseßes. Für das Verfahren gelten § 93 Abs. 3 bis 5 und.7 Sag 1 und § 95 Abs. 1 Saß 2 bis 4 dieses Gesetzes entsprechend.

Die Entscheidung über die Beshwerde ist endgültig, sofern nicht das Reichsaufsichtsamt in ihr die Berufung für zulässig erklärt. Das Reichsaufsichtsamt soll die Berufung nux zu- lassen, wenn es von einer Entscheidung seines Berufungssenats abweicht oder wenn sonst von der Dan g der Berufung die Klärung einer Frage von grundsäßlicher Bedeutung zu er- warten is. Für das Berufungsverfahren gelten die Fz 94 und 95 des Versicherungsaussichtsgeseßes.

Berlin, den 24. September 1940.

Der Reichswirtschastsminister. Ju Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.

Anordnung über zertifizierte deutshe Auslandsbonds.

Vom 19. September 1940.

Auf Grund des Gesebes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesehbl. 1 S. 1733) § 96 und der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. Des zember 1938 (Reichsgeseßbl. I S. 1851) Abschn. IT Nr. 56 wird angeordnet:

Bescheinigungen über die Handelbarkeit (Berta für die auf Schweizer Franken lautenden Kommunalschuldver- schreibungen der Tirolischen Landes-Hypothekenanstalt werden mit sofortiger Wirkung ungültig und sind bis zum 31. Of- tober 1940 an die Bank des Berliner Kassenvereines, Berlin C2, Oberwallstr. 3—4, zurückzugeben. Die Rückgabe kann unterbleiben, wenn die Bonds innerhalb der genannten Frist an den Aussteller veräußert werden. Einer Genehmigung zu dieser Veräußerung bedar} es nicht. 4E übrigen ist künftig jedes Geschäft mit den genannten Bonds genehmigungs8- bedürftig.

Berlin, den 19. September 1940.

Dex Reichswirtschaftsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.

Zwölfte ÆNAnordnung

über die Aenderung der Anordnung über das Verbot Aus- und Einfuhr von Waren.

Vom 25. September 1940.

Auf Grund des Geseyes über Aus- und Einfuhrverbote . vom 25. März 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 578) und der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Geseß vom 27. März 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 589) wird angeordnet: 81 Ju der Anlage 1 der Anordnung über das Verbot der

Aus- und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deut- her Reichsanz. und Preuß. Staatsangz. Nr. 75 vom 29. März 1939) in der Fassung der Elften Anordnung über ihre Aen- derung vom 15. Funi 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 140 vom 18. Juni 1940) Verzeichnis der ausfuhrverbotenen Waren wird hinzugefügt: Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, _Vogel-

{näbel, roh, auch in der Querrichtung in ein-

zelne Stücke zerschnitten, zu Schnißzwecken . Knochen, auch in dexr Querrichtung in einzelne

Teile zerschnitten, Knochenzapfen _(Hornpeddig),

Hufe, Klauen, zu anderen als Schnitzzwecken, roh,

C a S ae

82 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft.

Berlin den 25. September 1940. Der Reichswirtschaftsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs: von §aguneken.

der -

156b| XXV

1560, XIX

*) Hier nit abgedruckt.

druckerei übersandt.