1940 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Sep 1940 18:00:01 GMT) scan diff

unter 35 bis einschl. 30 Gew.Hdtt. 3,— NAM unter 30 bis einschl. 25 Gew.Hdtt. 6,— NA unter 25 bis einschl. 20 Gew.Hdtt. 10,— NA unter 20 Gew.Hdtt. . ¿ . 20, R,

für Branntwein aus Brennereien mit - einer Jahreserzeugung von über 4 h] bis einschließlich 90 hl Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von

unter 80 bis einschl. 30 Gew.Hdtt. 3,— M unter 30 his einschl. 25 Gew.Hdtt. 6,— RAM unter 25 bis einschl. 20 Gew.Hdtt. 10, NAM unter 20 Gew.Hdtt. . . 20, EM,

für Branntwein aus Brennereien mit einer Fah- reserzeugung über 50 hl Weingeist in einer Durch-

schnitts\tärke von

untex 80 bis einschl. 50 Gew.Hdtt. 3,— RAM unter 50 bis einschl. 40 Gew.Hdtt. 6,— NAM unter 40 bis einschl. 30 Gew.Hdtt. 10,— NAM

.20— RM

unter 30 Gew.Hdtt. . für das Hektoliter Weingeist.

Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntwein- abnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten

Branntweinmenge.

b) bei Meloasse- und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu I1, 3 und 111,2 a 0,60 ZAM für

ZU- Ent- en die Proben nach 111, 1 nicht den Anfor- erungen, so sind die bereits gewährten Zuschlags- beträge nah III, 1 zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 N.Æ für das Hektoliter Weingeist

das Hektoliter Weingeist.

Dieser Abzug entfällt, wenn der spre TIL, 1 in Rechnung gestellt wird. pre

nachträglich anzuseten.

c) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd- und fuselölarmen Brannt- weins besonders ausgeschieden, angesammelt und abgeliefert wird (meist Vor- und Nachlauf), un- beschadet der Abzüge zu 11, 3 und 111, 2 a (beson- derer Abzug) 4,— KA für das Hektoliter Wein- geist und, wenn der Gehalt an Aldehyd 2 Hundert- teile oder an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30,— N M für das Hektoliter Weingeist. Auf den Zuschlag nach II1, 1 hat dieser Branntwein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Brannt!tveins § 6 Abs. 3 der T. B. kann als Anhalt dienen das Vorhandensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlih entnommene Probe in einer Mindestmenge von 500 Kubik- j meter mit besonderem Begleitschreiben dem

eich8monopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Abzugs entscheidet.

IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nahgenannten Brennereien der Ostmark (mit Ausnahme gen, die in den an das Land Oesterreich angrenzenden sudetendeutschen Gebieten liegen) für den innerhalb des «Fahreshrennrechts hergestellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise: - :

1.'Die ‘landwivrtschaftlihen Verschlußbrenne- reien für Branntwein aus Kartoffeln einen festen Uebernahmepreis von .. 66,— R, 2, Die Hefelüftungs- und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von . . 47, REM für das Hektoliter Weingeist;

Die unter Hiffser ITI, 2 a und c festgeseßten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brennereien; dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer III, 1 auf sie keine An- wendung. j

V. A F den vom 1. Oktober 1940 ab hergestellten, an die eutsche Kornbranntwein-Vertvertungsstelle abgelie- ferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grund-

preis bei einer Durchschnittsstärke von

unter 60 bis einshl. 50 Gew.Hdtt.. » 3,— RAM unter 50 bis einschl. 40 Gew.Hdtt.. . G,— M ‘unter’ 40 bis einschl. 30 Gew.Hdtt. . . 10,— M unter 30 Gew. Hdt. „20 RM

für das Hektoliter Weingeist.

Die Durchschnittsstärke wird berehnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle abge- lieferten Branntweinmenge.

2. Wird an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungs- stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines hesonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschie- den und angesammelt worden ist (meist Vox- und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Os zu 1 der

Abzug vom Grundpreis . . : RAM für das Hektoliter a, und, wenn der Gehalt an undertteile überschreitet, 30,— RNAM für das

P 5

ekftoliter Weingeist. Leßteres ist der Fall, wenn durch

die Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nah § 171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestim- mungen“ eine Schichtenbildung eintritt.

3, Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit- verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der Abgnge zu O LS0 2A

für das Hektoliter Weingeist,

VI, Für den vom 1. Oktober 1940 ab außerhalb des Fahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Ab- zug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Obstbrennereien . 20 Hdtt., b) für den in Hefelüftungs- und Melassebrennereien, die außerhalb der Ostmark liegen, aus Melasse Pte Brguntivem „e ves 10 Qott,

6) für Branntwein aus anderen Brennereien. 50 Hdtt. des Grundpreises von 46,— M,

d) bei Brennereien der unter Ziffer IV genannten Art 50 Hdtt. der festen Uebernahmepreise.

Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichs-

nannten Gespinste außer Kraft.

Reichskommissars

f zu. Ziffer 11, 3b (Hefelüftungsbrennereien)

Uf s a... E. für das Hektoliter Weingeist

und zu Ziffer T1, 3 e (Melassebrennereien) nicht berechnet.

für das Hektoliter Weingeist.

Mehrmenge nicht

Berlin, dén 27. September 1940.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

Anordnung zur Preisbildung sür die Gespinste der Streichgarnspinnerei.

Vom 25. September 1940.

Auf Grund des § 2 des Gesetes zur Durchführung des Vierjahresplans —. Bestellung eines Reichskommissars . für die Preisbildung vom 29, Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) und des § 28 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgeseubl. T S. 1609) wird mit Zu- stimmung des Beauftragten für den ' Vierjahresplan * an- geordnet:

81

(1) Für Streichgarngespinste, die von einem “Mitglied der Fachuntergruppe Streichgarnspinnerei hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft werden, hat der Her- steller den höchstzulässigen Preis zu bilden aus den

1, Werkstoffkosten einschließlich der Kosten der Vor- bearbeitung der Werkstoffe, : 2. Spinnkosten (Spinnmargen), 3. Zuschlägen für Zwirnen, Aufmachen und sonstige Ra bberbeiting des Garnes, E N 4. Endzuschlägen. :

(2) Zu den Streichgarngespinsten int Sinne dieser An- ordnung gehören nicht Vigogne- und Zweizylindergespinste. Als Vigogne- und Zweizylindergespinste gelten im Zwei- P RAnecfährei hergestellte Gespinste, die wenigstens zu 70 vom Hundert aus baumwollenen Spinnstoffen oder zellwollenen Spinnstoffen des Baumwolltyps oder beiden Spinnstoffarten zusammen und zu höchstens 20 vom Hundert aus wollenen Spinnstoffen oder zellwollenen. Spinn t des Wolltyps oder beiden Spinnstoffarten zusammen bestehen.

89 Die Werkstoffkosten einschließlich der Kosten für die Vorbearbeitung sind nah den Richtlinien der Anlage 1 *) zu ermitteln. j | : ; 83

si aus der Anlage 2 *) ergebenden Beträge eingeseßt werden.

S4 : Als Zuschläge für Zwirnen, Aufmachen und sonstige

Nachbearbeitung des Garnes dürfen höchstens die sih aus der Anlage 3 *) ergebenden Beträge eingeseßt werden.

S5 Als Endzuschläge dürfen höchstens 13 vom Hundert auf den Gesamtbetrag der nah den 88 2 bis 4 ermittelten Preis- bestandteile. berechnet werden,

86 Bei Verkäufen der im § 1 genannten Gespinste dur den Hersteller dürfen die im ersten Halbjahr 1939 an- gewandten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zum Nach- teil der Abnehmer nicht verändert. werden.

87 Der har für die DOOARRG oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be- stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Die Anlagen kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachuntergruppe Streichgarnspinnereîi ändern; die Aenderungen treten ür die einzelnen Mitglieder der e treichgarnspinnerei am Tage nah dem R der Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in traft. : :

88

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit dem Jnkrasfttreten diesex Anordnung für ihren Geltungsbereich die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 des Spinnstoffgeseyes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesegbl. T S. 1411), die Ver- ordnung Uber das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgeseßbl. 1 S, 955), die Verordnung zur Preisbildung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezember 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 1351), die Verordnung über das Verbot von C eo Ar d im ‘Lande Oestexceih vom 29. März 1938 (Reichsgeseßbl. T S. 340), die Erste Verord- nung über eine allgemeine O im Lande Oester- reih (Umsaßsteuersenkung) vom 27. April 1938 (Reichs- geseßbl. I S. 427), die Yweite Verordnung über eine all- emeine Preissenkung im Lande Oesterreich (Weitergabe von Preisermähigungen) vom 3. Februar 1939 (Reichsgeseßbl. I . 161), die Verordnung über die Preisbildung in den sudetendeutschen Gebieten vom 22, Oktober 1938 (Reichs- geseubl. I S. 1456) und die Vorschriften der §8 23 bis 27 der

geseubl. I S, 1609) keine Anwendung mehr.

(2) Einen Monat nah dem Jnkrafttreten dieser An- ordnung treten alle Ausnahmen, die u Grund der in ' Abs. I Agenten Vorschriften guge assen oder an- geordnet worden sind, für die in § 1 dieser Anordnung ge-

*) Die Anlagen werden im Mitteilungsblatt Teil II des Üx die Preisbildung abgedruckt werden; außer-

Zu b) Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt- wein wird der besondere Abzug

dem wird die Fachgruppe Streichgarn i fie i it» gliedern besonder o pp a E sie ihren Mi

ermäßigt 2,50 RAM

VII. Für den vom 1. Oktober 1940 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntwkéinaufschlag nach § 79 des Geseyes über das Branntweinmonopol 18,40 N M

VIII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach § 73 a des Ge- seßes wird nur“gewährt, wenn dex Branntwein über die nah der Abfindung "festgeseßte Menge hinaus erzielt ist unddie

höher ist als 20 v. H. der Weingeistménge, die nah der Abfindung festgeseßt und abgeliefert worden ist.

Als Spinnkosten (Spinnmeargen) dürfen höchstens bis

Reich8- Und Staat8anzeiger Nr. 228 vom 28. September 1940. S.2

g 9 E: . Dié Anordnung tritt am A. Oktober 1940 in Kraft. Berlin, den 25. September 1940.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann.

AMnordnung BK 12 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 26. September 1940.

(Verkehr mit Spinnstofswaren zwischen dem Protektorat i Böhmen und Mähren und dem übrigen Reichsgebict.)

5 Auf Grund der Verordnung über ‘den Warenverkehr in

bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom

anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirta chaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reihs- und Preu- ischer Stäatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) wird mit vernehmen mit

m Reichsprotektor in Böhmen und Mähren angeordnet: :

81 Bezug von Spinnstoffwaren aus dem Protektorat Böhmen und Mähren. -

1. b Ale an g: S de Spinnstoffwaren dürfen aus dem Protektorat Böhmen und Mähren nur bezogen wér- den, wenn den Bezieher Es

a) eine Bezugsberechtigüung der Reichss\telle oder ‘eine von einer Gruppe“ der “Organtisatiort der gewerblichen Wirtschaft im Auftrage der Reichs- stelle ausgestellte Bezugs8berechtigung oder

b) ein von einer Punktverrehnungsstelle bestätig- ter Punktscheck vorliegt und 2 ae i

c) die Bezugsberechtigung ‘oder der Punktsheck durch die Reichsstelle oder eine .von ihr ermäch- tigte Stelle mit dem Vermerk „Gültig nux im Protektorat. Böhmen und Mahren“ versehen worden ist. : e

2. Zur Herbeiführung dieses Gültigkeitsvermerks ist der Bezugsberechtigungsschein, soweit er nicht duxch die Reichss\telle selbst E ist, oder der. Punkt- sheck vor Bestätigung durh die Punktverrehnungs- stelle bei der Reichsstelle oder der von ihr éermäch- tigten Stelle vorzulegen, i

3. Nicht ausgenugte DraugMepretigurgen oder Punkt- \checks der vorstehenden Art sind der Reichsstelle oder der von ihr ermächtigten Stelle zur Gutschrift zurück- zugeben.

; g 9 :

Lieferungen in das Protektorat Böhmen und Mähren.

1. Punktscheckpflichtige R Rg agen dürfen: in das Protektorat Böhmen uud. Mähren. nur. geliefert werden, wenn dem Lieferet

a)’ eine Bezugsberechtigung dex Ueberwachungsstelle beim Handelsministerium in “Prag oder ¿f

b) ein von einer Punktverrechnuúüngsstellé im Pro- tektorat Böhmen und Mähren bestätigter Punkt- scheck vorliégt und j i

c) die Bezugsberechtigung oder der Punktscheck durch die Ueberwachungsstelle beim Handels- ministerium in Prag mit dem Vermerk „Gül- tig nur im Reichsgebiet außerhalb des - Protek- N Böhmen und Mähren“ ‘versehen wor-

en ist.

2, Der Gültigkeitsvermerk ist durch den Bezieher im Protektorat bei der Ueberwachungsstelle in Prag einzuholen.

Nebenstelle Reichenberg der Reichsstelle für Kleidung. und *_ verwandte Gebiete.

Für die Erteilung von Genehmigungen zum Waren- bezuge aus dem Protektorat Böhmen und Mähren gemäß D der Anordnung wird für Unternehmen im Reichs au

udetenland eine Nebenstelle Reichenberg der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete beim Reichsstatthalter für den Reich8gau Sudetenland errichtet.

8 4 j N fi Verwertung von Bezugsabschnitten- der Protektorat3« kleiderkarte. j |

„_ Bezugsabschnitte der Protektoratskleiderkarte, die im übrigen Reichsgebiet durch zulässige Verwendung von Pro- tektoratskleiderkarten anfallen, können bei den Wirtschafts.

‘ämtern bzw. den Punktannahmestellen eingereiht und wie

Bezugsabschnitte der Reichskleiderkarte zum Warenbeschaffung verwendet werden.

Die I der Protektoratskleiderkarte \ind gesondert von ‘den übrigèn Bezugsabschnitten einzureichen.

1 8 5 / Zuwiderhandlungen.

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den B 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr aft.

86 Jnkrafttreten.

1, Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft; De gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und ie Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

2. u gleichen Be f tritt die Bekanntmachuug

r. 10 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 14. Juni 1940 sowie das Rundschreiben Nr. 28 der Reichs\telle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 8, Februar 1940 außer Kraft, j

Berlin, den 26. September 1940, |

wecke der

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

i Hagemann.. j | Mit der Führung der Geschäfte beauftragt. -

anntgeben,

———

der Fassung vom 18. August 1939 (RGVI. 1 S. 1430) in Ver-

18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats-

ea i des Reichswirtschaftsministers und im Ein- e

Sidi cúiD Bde i A 1B. nd: i P ul. ias v * b

h A “Anordnung 99 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Einsührung von Vorschriften der Lederwirtschast in den eingegliederten Ostgebieten) E " vom 28. September 1940. Auf Grund derx Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs-

_ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs

vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 192 . vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des. Reichswirtschaftsministers angeordnet: :

. Einziger Paragraph

Am. 1. Oktobér 1940 treten folgende Rechtsvorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten in Krast: 7

(1) Die Añordnung 50 dex Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Austauschwerkstoffe für Leder) vom 22. April 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Stäatsanz. Nr. 92 vont 22. April 1939); j 9 s

(2) die Exste. Bekanntmachung der Reichsstelle für Leder- wirtschäft zur Anordnung 50 (Austauschwerkstoffe für Schuh- leder) vom’ 17. Juni 1940 (Deutscher Reichs8auz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 139 vom 17. Funi 1940);

(3) die Anordnung 51 dex Ueberwachungsöstelle für Leder- wirtschaft (Verwendung von Leder als Werkstoff) vom 27. Mai |

1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz.

Nr. 121 vom 830. Mai 1939) in der Fassung der Anord- |

nung 77 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verwendung von Leder als Wérkstoff} vom 18. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 114 vom 18. Mai 1940);

(4) der 8 4 Abs. 2 der Anordnung 52 der Reichsstelle für Léderwirtschaft (Lieferung von Leder zux Ausbesserung von Schuhwerk) vom 28. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 198 vom 28: August 1939) in der

Fassung der Anordnung 62 der Reichsstelle für Lederwirtschaft |

Aenderung der Anordnung 52) vom 2. November 1939 (Deutschér Reich2änz. und Preuß. Staats8anz. Nr. 259 vom 4. November 1939); E :

(5) die Anordnung 64 der Reichéstelle für Lederwirtschaft (Bezug von Schuhwerk durch Händler)-pom 16. Fanuar 1940 (Deutscher“ Reichsanz. und Preuß. Stäatsanz. “Nr. 16 vom 19. Januar 1940) einschließlich des § 1 dieser Anordnung in der Fassung der Anordnung 89 der Reichsstelle für Leder- wirtschaft (Bezug von Schuhwerk durhch Händler) vom 18. September 1940| (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 220 vom 19. September: 1940); Y

(6) die Zweite Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck-Verfahren für Hersteller und Ausführer von Leder und Waren aus Leder für Ausfuhrzwecke) vom 17. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 114 vom 18. Mai 1940);

(7) die Dritte Bekanntmachung der Reichsstelle für Leder- wirtschaft zur ‘Anordnung 74 - (Lederscheck-Verfahren für

Lederwaren- und Sattleyzwarenhersteller) vom.48« Mai 1940:

(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Stagts8anz. Nr, 415. vou 20. Mai 1940); N T a5 :

(8) die Vierte Bekanntinachung der Reichsstelle für Leders A

wirtschaft zur Anordnung 74" (Lederscheck-Verfahren für Her- steller von: Schuhwerk) “vom 18, Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai 1940) in der Fassung der Vierzehnten Bekanntmachung der Reichs\telle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lèderscheck- Verfahren für Hetsteller von Schuhwerk; Aenderung der Vier-

ten Bekanntmachung) vom 7. August 1940 (Deutscher Reichsanz. -

und Preuß. Staatsanz. Nr. 183 vom 7. August 1940) mit der Maßgabe, daß für handwerkliche Schuhhersteller das zustän- dige Bezirkswirtschaftsäntt oder der Reichsstatthalter Wirt- \chaftsabteilung Kontingentsträger gemäß 8 2 der An- ordnung 74 ist und daß der Kontingentsträger andere Dienst- stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen kann (mittelbare Kontingentsträger); R

(9) die Fünfte Bekanntmachung der Reichsstelle für

Lederwirtschaft zux ‘Anordnung 74 (Lederscheck-Verfahren für Lederhandshuhhersteller) vom 18. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und 1940); E Ee L (10) die Anordnung 75 der Reichss\telle für Lederwirt-

vom : Staatsanz. Nr. 104 vom 6. Mai 1940); / ;

(11). die Anordnung 76 der Reichsstelle für Lederwirt- schaft (Herstellungsvorschriften füx Treibriemenleder und

Treibriemen-Verwendungsbeschränkung- für Ledermanschetten) . und Preuß. -

vom 4. Mat ‘1940 (Deutschex Reichsánz. Stäatsanz. Nr. 104 vom 6. Mai 1940) und ; / © (12) die Anordnung 79 der “Reihsstelle für Ledertvirt-

\chaft (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über offentliche Auftxäge au den Gebieten der Spinnstoff- und der chaft) vom. 27, Mai 1940 (Deutscher

Felle- und Häutewirt L Reichsanz.. und- Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940). S j | Berliri, den ‘28. September 19402 Dex Rèeichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d, F. d. G. b: Heimetr,

Siebzehnte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Leder-

scheck-Verfahren für - Hersteller. von orthopädishen Waren) '

vom 26. September 1940,

| Auf Grund des § 6 Absay 1 und des 8 10 der Anord-

nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck-Ver- bean] vom 30. April 1940 (Deutscher Reichëanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird bestimmt: 2 Artikel Ï (Lederscheckpfliht) "

(1) Die Anordnung 74 tritt für industrielle und handwerk- liche Hersteller von orthopädischèn Waren außer für Her-

steller von orthópädischem Schuhwerk und für- dexen. Liefe---

ranten am 1: Oktober 1940 in Kraft, soweit es \sih um die Abgabe und den Bezug von Leder odér Lederfaserstoff T

handelt,

9!

Preuß. Stáatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai

(2) Für Hersteller von orthopädishem Schuhwerk gelten die Vierte Bekannimachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft gur Anordnung 74 (Lederscheckversahren sür Hersteller von Schuhwerk) vom 18. Mai 1940 (Deutscher Reichs8anz. und. Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai 1940) in der Fassung der Vierzehnten Bckanntmachung vom 7. August 1940 (Deut- O und Preuß. Staatsanz. Nr. 183 vom 7. August 1940).

Artikel T1 (Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe)

(1) Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 sind

a) für industrielle Hersteller: die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik, Berlin W 35, Rauchstr. 2;

b) für handwerkliche Hersteller: der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4—d;

c) für orthopädishe Werkstätten der orthopädischen Fachärzte: die Reichsärztekammer Körperschaft des offentlichen Rechts, Siy München, Berlin SW 68, Lindenstr. 42—44.

(2) Die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik, der Reichs\stand des Deutschen Handwerks und die Reichsärzte- fammer können nachgeordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheck- büchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingentsbetriebe) exstredt werden; in diesen Fällen sind die mittelbaren Kon- tingentsbetriebe zur Ausstellung der Lederschecks bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente berechtigt.

Artikel TIT (Kontingentszuteilung)

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt dur Weisung an die Kontingentsträger und Kontingentsbetricbe, in welchem Umfang Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt werden (Kontingentszuteilung).

| Artikel TV (Weitergabe der Lederschecks)

(1) Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder oder Lederfaserstoff 1 bis zum Erzeuger weitergegeben werden. Zurichter gelten als Ledererzeuger und dürfen deshalb die Lederschecks nicht weitergeben; ebenso dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingeführtes Leder oder eingeführten Leder- faserstoff T gegen Lederscheck abgeben, die Lederschecks nicht weitergeben, sondern haben sie nah Maßgabe des § 5 Abs. 2 des Anordnung 74 ‘entwertet einzusenden.

(2) Hersteller von orthopädischen Waren haben im bis- herigen Verhältnis vom Handel zu beziehen. Artikel Y (Verarbeitungsgenehmigung) Hersteller von orthopädishen Waren dürfen gegen Leder-

\checks bezogenes Leder und Lederfaserstoff T zur Herstellung von orthopädischen Waren verarbeiten,

j Actikel VI : 1 (Stillgêlégte Betriebe) Stillgélegte Betriebe haben die Ledèrshecks nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 dex Anordnung 74 entwertet einzusenden. : Artikel VII

(Aufhebung früherer Bestimmungen)

Die allgemeine Ausnahmegenehmigung B. 8/9. 39 vom 16. Septèmber 1939

wird hiermit aufgehoben. Artikel VIII (Wehrmacht- und Ausfuhrausträge)

Diese Bekanntmachung gilt nicht für die Abgabe und den Bezug von Leder und Lederfaserstoff T zur Durhführung von Wehrmachtaufträgen und Ausfuhraufträgen.

Artikel IX (Geltungsbereich)

Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und

| y 4 Moresnet. ; schaft (Herstellung von Schuhwerk eins{hl. Hausshuhwerk) | 7 6. Mai 1940- (Deutscher. Reichsanz.. und Preuß. |

Berlin, den 26. September 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. . M. d. F. d. G. b.: Heime L.

T4

Anordnung Nr. 31

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (Einführung der Anordnung 12 der Reichsstelle sür industrielle Fettversor- gung vom 21, November 1935 in den eingegliederten ; Ostgebieten).

Vom 28. September 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 2418) in Verbindung mit dex Belanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung“ und Regelung des Warenverkehrs vom

‘118. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats-

anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: /

Die Anordnung 12 der Reichsstelle für industrielle P versorgung vom 21. November 1935 betrèffend Sparvorschrif- ten bei dexr Herstellung von Kitten und bei der Herstellung “und Verwendung von Faxben und Oelanstrihen (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 272 vom 21. No- vember 1935) in dex Fassung der Anordnung über Tallöl vom 13. Juni 1936 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 135 vom 13. Juni 1936) gilt mit Wirkung vom 30. September 1940 ab auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 28. September 1940. “Der Reichsbeauftragte für , industrielle Fettversorgung. dit Rietdoruf.

meg ———

i:

A

Gemeinsame Anordnung

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und dev Reichsstelle „Chemie“ über die Einsührung der Allgemeinen Anordnung auf dem Gebiet der Firnisherstellung vom 10. Fe4 bruar 1936 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatbanzeigen Nr. 34 vom 10. Februar 1936) und der Anordnung über Tallöl vom 13. Funi 1936 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 135 vom 13. Juni 1936) in den ein-

gegliederten Ostgebieten.

Vom 28. September 1940.

Auf Grund der Verordnung über den. Warenverkehr irt der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgesebhbl. 1 S. 2418) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats= anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Jn den eingegliederten Ostgebicten gelten mit Wirkung vom 30. September 1940 ab:

1, die Allgemeine Anordnung auf dem Gebiet der Firnisherstellung vom 10. Februar 1936 (Deutscher Reichs- und Preußischer St{aatsanzeiger Nr. 34 vom 10. Februar 1936) mit der Maßgabe, daß für die eingegliederten Ostgebiete § 3 Abs. 2 wie folgt lautet:

„Die Verarbeitungsgenehmigung gilt bis zum 30. November 1940 als erteilt für alle Unter- nehmen, die bisher schon die im § 1 genannten Stoffe zu den dort genannten Erzeugnissen ver- arbeiten; jedoch dürfen bis zum 30, November 1940 monatlich niht mehr Stoffe verarbeitet wer- den, als im August 1939 zu den gleichen Erzeug- nissen verarbeitet worden jind.“

2, die Anordnung über Takllöl vom 13. Juni 1936 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 135 vom 13. Funi 1936).

Berlin, den 28, September 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr S Ug owllte L Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Miel 00 f

Iichtamtliches.

Mtuereft 11230 EBisserf Hafi. Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 29. September bis 7, Oktober

Staatsoper,

Sonntag, den 29. September. 117 Uhx Wiederholt" "der Tanz-Morgenfeier.*Cavalleriaz:ru.sticana/

Bajazzo. Musikal, Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 30. September. Donna Diana. Musikal,

Leitung: Heger. Beginn: 19 Uhr. Dienstag, den 1. Oktober. Die Entführung aus dem Serail, Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 18 Uhr. Mittwoch, den 2, Oktober. Tiefland. Musikal, Leitungz Lenzer. Beginn: 181/32. Uhr. Donnerstag, den 3. Oktober. Madame Butterfly. Mus sikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 1814 Uhr. / Freitag, den 4, Oktober. La Traviata. Musikal. Leitungs Lenzer. Beginn: 18/2 Uhr.

Sonnabend, den 5. Oktober. Erstaufführung. Dalibor. Mux- sikal. Leitung: Schüler. Beginn 18/2 Uhr. \

Sonntag, den 6. Oktober. Fidelio. Musikal, Leitung: von Karajän. Beginn: 18 Uhr.

Montag, den 7. Oktober... Bajazzo. Musikaï. Letuas: Lenzera Foan von Zarissa. Musikal, Leitung: Egk. Be- ginn: 1814 Uhx.

Schauspielhaus,

Sonntag, den 29. September. Dex Wald. Beginn: 19 Uhr Montag, den 30. September. Der Wald. Beginn: 19 Uhr, Dienstag, den 1. Oktober. Antigone. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 2. Oktober. Der Wald. -- Beginn:- 19 Uhr. Donnerstag, den 3. Oktober. Antigone. Beginn: 19 Uhr. Freitag, den 4. Oktober. Der Wald. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 5. Oktober. Egmont. Beginn: 18/2 Uhr. Sonntag, den 6. Oktober. Der Wald. Beginn: 18 Uhr. Montag, den 7. Oktober, Frau Jnger auf Destrotz Beginn: 19 Uhr. -- ,

Kleines Haus. ; Beginn?

Sonntag, den 29. September. Kleines Genie.

bas V4 30, September. Kleines Genie. Beginn:

Mars Len 1. Oktober. Wie es euch gefällt. Beginn:

Mittwoch, den 9. Oktober. Wie es euch gefällt, Beginn:

E din 3, Oktober. Liebe38briefe. Beginn:

äa Ven 4, Oltober. Wie es euch gefällt. Beginn: 19 Uhr

Sonnabend, den 5. Oktober. Uraufführung! Kirschen füx

Rom. Beginn: 181 Uhr. E ; Sonntag, den 6. Oktober. Wie es euch gefällt. Beginn: U N i N Moutag, den 7. Oktober. Kleines Genie. Beginn? 18!/2 Uhr. S

| Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstande?

vom 28. September 1940.

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