1940 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezug8preis durch die Poft monatlich 2,30 Æ einschließlih 0,48 X Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ÆK monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berkin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #/, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur aegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.

- O Angzeigeupreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Pettit-Zeile 1,10 ÆXK, einer dreigespaltenen 92 mm breiten H po Zeile 1,85 ÆAÆ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmftraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier - völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durh Fettdruck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete An; eigen müssen 3 Tage

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Reichsban?girokonto Nr. 1913 Ir. 230 der ReiHhsbank in Berlin

Fnhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung über die Anmeldung von Zahlungs- verpflichtungen gegenüber dem Ausland.

Anordnung Nr. 18° der Reichsstelle für Holz über Regelung des Absazes der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holz- wirtschastlicher Erzeugnisse. Vom 28. September 1940.

Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz. Vom 28. September 1940.

Einziehung von Gasbrand(Gasödem-)Serum.

Die Reichsinderxziffer für die Lebenshaltungskosten im Sep- tember 1940.

Zweite Bestimmung ‘des Werberats der deutschen Wirtschaft übêr die Einführung seiner Vekanntmachungen in den sudetendeulschen Gebieten vom 1. Oktober 1940.

Fünste Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für * Lederwirtschaft (Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher in den Monaten Oktober und November 1940 Ersaß der Dritten Bekanntmachung zur Anordnung 81) vom 30. September 1940.

Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrechnungs\äte Reichsmark für die Umsäße im September 1940. E

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichs3geseßblatts, Teil L, Nr. 171. G tas

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer hat dem o. ö. Professor em. Dr. phil. Roland Scholl in Dresden mit Urkunde vom 30. September 1940 die Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Vekanntmachung

betrefsend die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland.

Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der . Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland voni 30. März 1932 (Reichsgeseßbl. T S. 172) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im § 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körper- schaften auf, ihre am

30. September 1940

bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 15. Oktober d. F. bei uns anzumelden.

Anmeldepflichtig ist:

1. ohne Lal cht auf die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Aus- landsschulden- unmittelbar durxh Zusendung von Vordruckten zur Anmeldung aufgefordert wird;

. im übrigen jeder im Reichsgebiet d. h. Altreih Ostmark, Reichsgau Sudetenland, Memelland, Ge- biet der t Freien Stadt Danzig, ein- gegliederte Ostgebiete, Gebiete von Eupen, Mal- medy und Moresnet ansässige Schuldner, «dessen Gesamtverpflichtungen gegenüber dein Ausland im Nennwert oder Gegenwert M 5000,— (in Worten: K M Fünftausend) oder mehr betragen.

Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei Uns, Bexlin C111, Oberwasserstraße 131, oder bei einer Reichsbankanstalt anzufordern.

Diejenigen Verpflichteten, die bereits zu früheren Er- hebungen eine Anmeldung vorgenommen haben, erhalten die Vordrucke unmittelbar von uns zugesandt. Sollte bis um 5. Oktober d. F. keine Zusendung erfolgt sein, so sind ie Vordruce von der Anmeldestelle unmittelbar (nicht von einer Reichsbankanstalt) anzufordern.

Bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen (z. B. Anmeldung feindlichen Vermögens) entbinden nicht von. der Verpflichtung zur Anmeldung bei uns.

Bexlin.C 111, den 1. Oktober 1940.

Anmeldestelle für Auslandsschulden. Kunzendorf.

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Berlin, Dienstag, den 1. Mtober, abends

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vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. S

PVosftschectkonto: Berlin 41821 Î 940

Anordnung ITètr. 18 der Neichsfstelle für Holz.

Betr.: Regelung des Absaztzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftlicher s ESrzeugnifse. Vom 28, September 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseybl. T S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung einer Reichss\telle für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesebßbl. I S. 1677) wird folgendes angeordnet:

Abschnitt 1 Regelung des Absaßes im JFalandé

8 1 (1) Kaufabschlüsse oder sonstige Rechtsgeschäfte, wie Auf- rechnung, Vergleich, Tausch u. ä. über Laub- und Nadel-Stammholz und -Derbstangen, Laub- und Nadel-Grubenholz, Laub- und Nadel-Faserholz, Laub- und Nadel-S ichtnußbderbholz, Nadelschnittholz, beshlagenes Nadelholz, Nadelholz- \hwellen, Laub- und Nadelholz-Sperrplatten

in-undausländischer Herkunft dürfen nur dann erfolgen, wenn der Käufer bei ne dem Verkäufer eine Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz über die dem Einkauf entsprechende Menge und Sorte übergtbt, sofern nicht in Einzelfällen eine AuFabitoregelung durch die Reichs- stelle für Holz getroffen wird. Î

(2) Eine Einkaufsgenehmigung nah Abs. 1 ist auch dann erforderlih, wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwen- dung u. à. forst- und holzwirtschaftliher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristishen Personen erfolgen.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 ist

a) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen und Schichtnußderbholz durch ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerbliche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des etnzelnen Abnehmers, auch bei meh- reren Waldeigentümern, Waldnußungsberechtigten oder sonstigen Rohholzerzeugern zusammen, 5 fm bd und 5 fm Nadelholz jährlih nicht über- teigt; die Entnahme von Stammholz, Derbstangen und Schichtnubderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forstlichen oder landwirtschaftlichen Be- trieb nah * Maßgabe der hierfür geltenden Bestim- mungen; der Verkauf von Ee Are ba beschlagenem Nadelholz und Nadelholzschwellen durch die von der Retichs\telle für Holz bestimmten Plabholzhandlun- gen und Sägewerke zur Deckung des landwirtschaft- lichen und privaten Kleinbedarfs nah Maßgabe der von der Reichsstelle für Holz jeweils freigegebenen

- Menge;

d) bei Lieferung von Sperrholzplatten an den lager- haltenden Handel die jeweils von der Reichsstelle hs Holz zur Deckung des örtlichen Kleinbedarfs reigegebene Menge.

Die entgeltliche- oder unentgeltliche Weitergabe dieses Holzes ist untersagt. i

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch auf den Ab- saß von Servituts- und sonstigem Rechtsholz durch den Be- rechtigten an Dritte Anwendung.

S2 :

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 gelten auh beim Ab- saß von O und Holzabfällen vom Erzeuger (Wald- besiver). und von Betriében, bei denen Holzabfälle anfallen, soweit eine Sicherstellung durxh Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt ist. Darüber hinausgehende Regelungen können von der Reichsstelle l, Holz oder einer von ihr zu be- nennenden Stelle durchgeführt werden.

83 ,

G Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichss\telle für Holz, die den Lohnauftraggebern in der Regel gleichzeitig mit der Einkaufsgenehmigung erteilt wird.

(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben vor Abschluß eines Lohnbearbeitungsvertrages die Zustimmung der für sie zuständigen Abt. I11 (Absaßlenkung) des Forst- und Holzwirtschaftsamtes einzuholen, sofern die pu bearbeitende Lens für ét nen Lohnauftraggeber jeweils

îm Laubholz und 5 fm Nadelholz jährlich übersteigt.

Abschnitt [1 Regelung des Einkaufs im Auslande

S4 Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, durch welche D und in welhem Umfang der Erwerb durch Kauf, ompensation, Verrechnung u. ä. für Waren, die der Zustän- digkeit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland zulässig ist.

„§5 Die durch die Devisengeseßgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen bleiben unberührt.

Abschnitt TILT Regelung des Verkaufs nah dem Auslande

86 Die Veräußerung von forst- und holzwirtschaftlihen Er- eugnissen, mit Ausnahme von Gerbrinden, nah dem Aus- / s dur Verkauf, Kompensation, Verrechnung u. ä. bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Holz.

Abschnitt TV Schlußbestimmungen

S7 Das auf Grund einer Einkaufsgenehmigung erworbene Rohholz darf nur im eigenen Betrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß durh die Reich3- stelle für Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bztv. bestimmt wird. 88

Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen oder auf Zuteilung bestimmter Holzarten und -sorten be-

steht nicht. S9

Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge der Holzarten und -sorten, für die sie erteilt sind. Die entgeltliche und unentgeltliche Uebertragung von Einkaufs8genehmigungen ist verboten. Gestattet ist lediglih die Uebergabe von Ein- faufsgenehmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Fnhaber der Einkaufsgenehmigungen.

8 10 Die von der Reichs\telle für Holz für ein M \chaftsjahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses Sorstwirtshaftsjahres, sofern nicht im Einzelfall ein hiervon abweichender Zeitpunkt be- stimmt wird. 8 11 Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst- und holzwirtschaftlichher Erzeugnisse, deren Absay oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz gebunden ist, ist nur den Fnhabern von Betrieben und Unternehmungen oder ihren Beauftragten gestattet, die zur Zeit der Abgabe" des Gebotes über eine der qus Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Ein-" aufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.

8 12

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu U a Näheren Anwwveisungen fallen unter die Strafvorschriften der s über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (Reichs- gesebbl. 1 S. 1430). ;

(2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die ‘die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittel- bar umgangen werden oder umgangen werden sollen.

8 13 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen der Reichs- stelle für Holz aúkée Kraft:

Nr. 1, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftlicher Er- zeugnisse, vom 27. September 1939 (Deutscher

cMANgG ger Nr. 227/228 : vom 28./29, Sep- tember 1939), i

Nx. 5, betr. Regelung des Erwerbs forst- und holz-

wirtschaftlicher Erzeugnisse aus den von den