1940 / 231 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

L E O R F a E E L n

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1940. e. 2

p in staatlichen Forstbetrieben durch die vorgesezten ienststellen erteilt.

3. Der Holzbezug zu 1. und 2. unterliegt nicht den Be- timmungen des § 1 Ziff. 1 der Anordnung Nr. 18 der Reichs- tekle für Holz vom 1. Oktober 1940 betr. Regelung des Ab- aßes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirt- schaftlicher Erzeugnisse; er bedarf einer Einkaufsgenehmi- gung nicht. :

4. Zum Eigenbedarf des Waldeigentümers bzw. Nußungs- berechtigten rechnet auch das Nuzholz ‘der zu 1. genannten Holzsorten,

a) welches Beamten, Angestellten und Arbeitern nách den geltenden Vorschriften, Dienstordnungen, Tarif- und sonstigen Verträgen gewährt wird, wobei den Waldarbeitern die regelmäßig beschäftigten Wald- fuhrleute (auch Holzrücker) gleihzuachten sind,

b) welches an Waldarbeiter und Angestellte zu Sied- lungszwecken abgegeben ivird, und ;

c) ausnahmsweise auch solche Holzmengen, die an ausscheidende Forstbeamte und Ängestellte infolge Erreichung der Altersgrenze zur Errichtung eines Eigenheimes gegeben werden.

: 5. Die entgeltlihe oder unentgeltliche Weitergabe der Eigenbedarfsmengen seitens der Waldeigentümer bzw. Nuzungsberechtigten und der Bezugsberechtigten zu Ziff. 4 ist untersagt. Abschnitt Il. Durchführung des Holzeinschlags und der Holzverwertung. A. Holzsorten.

Außer den in den Holzmeßanweisungen und in der gültigen Rohholzpreisverordnung O Bestimmungen werden für Nadelstammholz und Nadelderbstangen, Laub- stammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, Grubenholz, Faserholz und Schichtnubderbholz sowie für Brennholz fol- gende Anordnungen getroffen:

88, Nadelstammholz und Nadelderbstangen.

1. Allgeme ïne s. Die Nadelstammholzumlage s{hließt au Nadelderbstangen ein. Fhre Aufarbeitung darf, da die Nachfrage nah Betonsteifen, Gerüststangen usw. nicht uner- heblich 1st, nicht vernachlässigt werden.

Für das gesamte gesunde Nadellangnußholz muß erneut der alte Grundsay in den Vordergrund gestellt werden, das einzelne Stück möglichst lang auszuhalten.

Mit ollergrößter Sorgfalt ist die Aufarbeitung des ver- steigerungsfähigen Nadelstammholzes vorzunehnæen. Einer- seits ist genaueste Beachtung der in der für das Forstwict- \chaftsjahr 1941 geltenden Ae E gegebenen Merkmale für dieses Holz geboten; andererseits soll aber auch alles Rohholz, das die Wertholzmerkmale aufweist, als Wert- holz ausgehalten werden.

Werthölzer sind nach Möglichkeit unentrindet aufzuarbei- ten, da entrindetes Holz leicht rissig wird und dadurch an Wert einbüßt.

Bei Verkauf nicht versteigerungsfähiger Nadelstamm- hölzer der Güteklasse C werden den Käusern die Einkaufs- mengen nur mit 80 vH. auf die Einkaufsscheine angerechnet.

2. Klefexn-SY nelpeds Für die Abgrenzung des Begriffs „nicht grobästig“ § 2 Ziffer 4 der e, preisverordnung fönnen zahlenmäßige Sieben ui nicht gegeben werden, da die Verhältnisse zu verschieden sind.

3. Fichten- usw. Shälholz. Für Schälzwecke be- stimmtes Fichten-, Tannen- und Douglasienstammholz (Lang- holz und Abschnitte) darf nur an Käufer versteigert bzw. frei- A verkauft werden, die. einen entsprehenden Auslage- escheid von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung Ill, vortwweisen. :

4, Kiefern-, Fihten-Telegraphenstangen und -masten.

Auch für das Forstwirtschaftsjahr 1941 besteht ein be- stimmter Bedarf in Kiefern- und Fichten-Telegraphenstangen und -Leitungsmasten.

An Telegraphenstangen und -masten werden folgende j

Anforderungen gestellt:

Kiefer: gen, möglichst vollholzig und walzenförmig, eichte einshnürige Krümmung, geringer Dreh: wuchs sowie Aeste und Beulen zugelassen.

Fichte: gesund, geradschäftig, vollholzig und walzen- Temia, nicht stark ästig; Beulen und leichte ein- shnürige Krümmung Gehen

Auf Antrag i} wie bisher das Aussuchen dieser Holz-

sorten in den angezeichneten Hauungen vor der Fällung oder aus dem liegenden Holz zu gestatten.

Aus Gründen der Holzeinsparung und zur Vereinheit-

lichung werden die Deutsche Reichspost und die Deutsche Reichsbahn künstig folgende Stangensorten beschaffen: ú P Reihspot | Reichsbahn Stangen- bzw. : atb ; durch- Mastensorte: Länge e Länge BOO m ecm o, R. m ecm v, R. Stangen I 7, 8 und 9 14 7, 8 und 9 14 10 und 12 15 10 und 12 15 Stangen II 6,7, 8 und 9 12 Starkstrommaste 8, 9, 10, 12 |17 bis 19 und 15

Abweichungen nach o ben sind bei 6, 7 und 8 m langen Stangen 11 bis 2 em, bei den übrigen bis 3 cem zulässig.

__ Der Bedarf ist besonders hoch bei den Stangen I in den Längen von 7 bis 9 m, bei den Stangen I1 in der Länge von 7 m. fob Der Abschluß von Vorverkäufen wird weitgehend emp- ohlen. :

8 9,

Laubstammholz und Lavbderbstangenu.

1. Bezüglich dec Aufarbeitung des Wertholzes gelten die A Grundsäte, wie sie im § 8 Ziffer 1 Abs. 3 für das

adelstammholz erklärt worden sind. ;

ih Rotbuchenstammholz der M IN N A d. h. ver- steigerungsfähiges Holz bzw. Richtpreisholz mit Zuschlägen Ti astrein oder fast astrein sein; es sind zwar Klebäste und Wasserreiser, nicht aber tiefgehende Aeste zugelassen, die sich . B. duxch Astwülste oder Chinesenbärte kennzeihnen. Es pließt jedoh nicht etwa jedex Chinesenbart, dex sich an der

Rinde abzeichnet, die Aushaltung und der: Verkauf als Stammholz der Güteklasse A aus. Versteigerungsfähig ist das Holz dann nur nicht mehr, wenn sih durch den Chinesen- bart ein tiefgehender As kennzeichnet.

Ebenso wie bei dem versteigerungsfähigen Rotbuchen- stammholz kann auch bei dem Rotbuchenstammholz der Güte- klasse A, das als Richtpreisholz mit Zuschlag verkauft wird (Starkeklasse 3 mit einer Mindestlänge von 3 m und Stärke- klasse 4 in Längen von 3 bis 5 m), das Stück der Güteklasse A am übrigen Stamm verbleiben. Die Grenze zwischen den Gütefkflassen A und B muß aber am Stamm deutlich sichtbar sein, und außerdem müssen die beiden Siammteile getrennt vermessen werden.

3. Bei Laubhölzern (außer Buche) können Stämme der Gütefkflasse A in den Stärkeklassen 2 und 3 nah den Vor- schriften der Reihhshoma ausgehalten und zu Stoppreisen ver- kauft werden. d

4. Bei der Verwertung des Stammholzes ift zu beachten, daß nicht seitens aller Käufer die Verwendungsmöglichkeit für Holz aller Stärkeklassen besteht. Hiernah hat fh ge- gebenenfalls die Einteilung der V pg s zu richten.

5. Gemäß § 1 der Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz vom 1. Oktober 1940, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und bolzwirtschaftlicher Er- zeugnisse dürfen Verkäufe von Laubstammholz und Derb- stangen an Käufer mit einem 5 fm m. R.. übersteigenden Jahresbedarf nux noch gegen E Lg s der Reichsstelle für Holz (Einkaufsscheine bzw. Einkaufskarte) erfolgen. Die Genehmigung zum Einkauf erhalten Betriebe mit einem JFahresbedarf von d bis 100 fm durch Aushändi- gung einer „Einkaufskarte für E Laubnuyßzholz“, mit einem Fahresbedarf von über 100 îm durch Aushändi- E von „Einkaufsscheinen für Laubstammholz und -derb-

angen“.

6. Bei dem Verkauf des Laubnußholzes gegen Einkaufs3- karte sind wehrwirtschaftlih wichtige Betriebe, die sih als Prite ausweisen, und bisherige Käufer im Rahmen ihrer rüheren Einkäufe zu bevorzugen.

8 10. Schwellenholz.

__ 1. Seitens der De sind die Umlagemengen mög- lichst in geschlossenen nicht zu kleinen Partien zur Verfügung zu stellen. Bei geringerem Anfall im Kleinwaldbesiß wird es zweckmäßig sein, diese Betriebe in einem Vertrage nah P aue Verladestation oder gemeindeweise zusammenzu- assen.

Das durch Umlage aufzubringende Schwellenholz ist lediglich zur Herstellung von Schwellen für die Reichsbahn bestimmt.

2. Die selbständige Verschiebung zwischen der Umlage von Rotbuchenshwellenholz einerseits und Eichenschwellen- holz andererseits ist auch für das Forstwirtschastsjahr 1941 pg aen. Da die für die Konservierung der Rotbuchen- chwellen erforderlihen Tränkmittel nur in beschränktem Umfange zur Verfügung stehen, ist-es dringend erwünscht, daß eine Verlagerung der Au gung von Eiche auf Rot- buche nur insoweit erfolgt, als die Aufbringung der Lauh- shwellenholzumlage anders ‘niht möglich ist.

8. Das zur Schwellenherstellung unter Anrehnung auf die Schwellenholzumlagen bestimmte Nadel- und Daub: holz ist auszuhalten:

a) nah Ziffer 40 der Reichshoma, d. h. in vorgeschrie- bener Beschaffenheit und festen Abmessungen; wird Schwellenholz länger als eine Schwellenlänge aus- ehalten, so müssen die Stämme auf ein durch

, 6 m, nicht 2,5 m teilbares Maß abgelängt werden, damit. aus den Stammenden zur besseren Aus- nuzung des Holzes Schwellen Form I ar A) her- gestellt werden können.

Jm allgemeinen ist ausgelängtes Schwellenholz nur für Firmen aufzuarbeiten, die sih ausshließ- lih mit der Schwellenherstellung befassen;

Þb) ohne besondere p E, des Schwellenstückes als Anteil bei Stammholzlieferungen der Güte- klassen B und C. N diesem Falle rechnet der see gelegte Schwellenholzanteil auf die Schwellenholz- umlage an. Der Käufer hat in entsprechender Menge evtl. auch aus anderweitig gekauftem Holz Schwellen herzustellen.

Beim Nadelholz Q Läxche) wird von den Schwellenfirmen als wellenanteilholz jedoch nur aat der Güteklassen B und C in den Klassen 2b und stärker unter Mitnahme von 15 vH. Kl. 2a

übernommen. Beim Schwammaushieb anfallende gesunde Abschnitte in Längen von 3 m aufwärts in jeder beliebigen Länge mit 27 cm Mindestzopf o. R. werden zur Eichenschwellenerzeugung gekauft.

_ 4. Der Bedarf der Reichsbahn in Nadelholzschwellen wird im gesamten Reichsgebiet nur noch zu 80 vH. durch Nadelschwellenholzumlage in der Aushaltun ezei Schwellenholz und zu b) als Schwellenanteilholz ichergestellt. Nur dieses Holz rechnet auf die Schwellenholz- umlage an. Die weiterhin Pkai ria 20 vH. werden durh Zuteilung von gewöhnlihem Nadelstammholz der Gütekflassen B und C (Nieles, arge aus der Nadelstamm- aer aal aufgebracht. em Nadelschwellenholzkäufer sind daher auf seinen Wunsch mgn bis zu 20 vH. seines Ein- kaufs von abgelängtem Schwellenholz bzw. Schwellenanteil- holz in Stammholz durchschnittliher Beschafsenheit gegen entsprechende Einkaufsscheine mitzuverkaufen.

5. Bei dem Rotbuchenshwellenholz is hinsihtlich der Rotkernbestimmung gegenüber den leßgtjährigen Abnahme- bedingungen der Reichsbahn eine Aenderung nicht ein- O Herstel / . Zur Herstellung von Buchenshwellen bestimmtes Hol ist acurEsäulid im Wege des Acnen (Verkauf vor 60 Einschlage) zu verkaufen.

Feder Forstbetrieb ist bei E e eines Verkaufs von Buchen- (Eichen-) Schwellenholz usw. verpflichtet, diesen dem Reichsbahnzentralamt für Einkauf in Berlin SW 11, Halle- hes Ufer 35—36, anzuzeigen. Das Reichsbahnzentralamt gibt der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung (Fnlandserzeu- gung), eine monatliche Zusammenstellung der Verkaufs- meldungen.

7. Bei der Ae au os n zu beachten, daß das unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlage abzugebende Laub- und Nadelholz nur gegen Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Für Schwellenholz“ verkauft werden darf.

Die Preise für Kiefern-, Lärchen- und Rotbuchen- Schwellenhölzer regeln sich nah dex Rohholzpreisverordnung,

zu a) als ab-.

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die Preise für Eichen-Schwellenholz unterli stopverordnm ch holz erliegen der Preis

as in Schwellenlängen ausgehaltene Schwellenhol Ee gemäß Reichshoma eine besondere Gebraubêtlefse bas ie Ausscheidung der Ce bggltellafset B und C ist daá eer bei der Aushaltung noch bei der Preisbildung zulässig.

8. Auf die besondere Wichtigkeit frühzeitigen Einschla und anschließender unver fglicher etri ees Schwellenholzes wird erneut hingewiesen.

Spät angeliefertes Buchenholz kann, auch wenn es ges sund bleiben sollte, in unserem Klima nicht so weit austrocknen

daß es als tränkreif zu bezeichnen ist. Durch unvollständigs

Tränkung wird die Liegedauer der P zum Schadent

der deutschen Volkswirtschaft stark herabgeseßt.

Die Ueberweisungen an die B u che n shwellenholzkäufer in den Forstbetrieben haben daher zumindest einem Drittel der Umlagemengen bis spätesten 1. Februar 1941, zu einem weiteren Drittel bis [pet stens 1. März 1941 zu eo en, mit dem Rest jo frühzeitig, s: der Käufer die Ab ieferund an die Tráänkanstalt fristgemäß durchführen kann.

a der Gefahr des Verblauens und derx damit zue sammenhängenden schweren Durchtränkbarkeit ist darauf bea sonderer Wert zu legen, daß 50 vH. des Kieferns- schwellenholzes möglichst. bis zum 15. Februar 1941 dem Käufer überwiesen werden.

9. Es ist dafür zu sorgen, daß die Schwellen auch weiter« un vorwiegend mit der Säge hergestellt werden. Die Zu« assung des Bebeilens kann unter der Vorausseßung, daß Schwellenhauer zur Verfügung stehen, zweckmäßig sein; bei En Anteil krummen Holzes und zur Vermeidung hohex ransportfosten von Rundholz zum Sägewerk bei stark vers \sttreutem Anfall. 8 11.

Grubenholz.

__1. Die Bereitstellung des Grubenholzes ist eine besonders wichtige und vordringliche Aufgabe der deutschen Forstwirts schaft auch im Forstwirtschafts]jahr 1941. Die Mengenfrage kann weiterhin nur dadur zur Lösung gebracht werden, daß wiederum ein Anteil an Laubgrubenholz vom Bergbau über- nommen wird.

2. Gemäß RdErl. d. Rfm. vom 29. März 1940 I1l 2530 betr. Reichsholzmeßanweisung gehören nicht nur Stämme, sondern auh Stangen zum Grubenholz.

3. Das Nadelgrubenholz ist in der Regel lang auszuhalten (es sei denn, daß die Kurzholzaushaltung eine bessere Ausnußung E

Sofern genügend Arbeitskräfte vorhanden sind, kann das Holz sofort beim Einschlag entrindet werden. Eine Vers pflichtung des Waldbesißers zum Entrinden besteht niht und kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß ges mäß Rohholzpreisverordnung die Preise für entrindetes Nadelgrubenholz gelten. Die polizeilihen Vorschriften über das Entrinden von Nadelholz werden hierdurch nicht berührt,

Zur Vermeidung von Verlusten ist das Grubenholz nach Möglichkeit zu rücken.

Stammtrockne l binfickli, sind im Vergleich mit ges e gefällten sowohl hinsichtlih der Festigkeit als auch dev

arnsähigkeit nux dann als minderwertig zu betrachten, wenn sie {hon äußerlih deutlihe Merkmale von Fäulnis oder ähnlichen Schäden erkennen lassen und niht mehr al3 vollklommen beil- und nagelfest gelten können.

Fichten- und Tannenspigzenknüppel sind Grubenholz und rechnen daher auf die Umlage an.

4. Als Laub-Grubenholz kommen in der Haupts- sache nur Eiche und Buche in Betracht. Die Aufarbeitun von Hainbuche, Akazie, Birke und Esche zu Grubenholz if nur dann vorzunehmen, wenn der Absay durch Vorverkauf gesichert. ist.

Bei der Aufarbeitung von“ Laub-Grubenkurzholz (be- sonders Buche) hat sich folgendes Verfahren bewährt, dessen e unter gegebenen Verhältnissen empfohlen wird:

Jn jedem Hieb wird jeweils nux eine Stempellängs ausgehalten. Jun dieser Stempellänge wird sämtliches im Schlag anfallende Schichtderbholz, s auch das Brennderhb- holz, eingeschnitten. Erst am Stapelplay beim Einlegen in die Stöße erfolgt die Sortierung des Holzes nah Grubenkurzs holz- und Brennholzsorten. Dieses Verfahren is zweckmäßig vorzunehmen in Hieben, in denen an Schichtderbholz nux E und Brennderbholz anfällt.

Das ihen-Grubenholz Ne bisher auszu-s halten. Es muß spätestens ausgangs Winter verkaufsfertig sein; es sei denn, daß nach vorheriger Vereinbarung mit dem Käufer gelohtes Eichen-Grubenholz geliefert werden soll.

_ Bei der Verwertung des zu Schachtholz geeigneten Eichenstammholzes der Homaklassen 2 und 3 isst in allen vorfa dem Grubenholzhandel der p vor den örtlichen

erbrauchern zu geben. Der Bedarf an derartigem Schachts holz, das möglichst gerade gewachsen sein soll, aber feste Aeste und auch sonstige Qualitätsmängel aufweisen kann, is ge- stiegen. Möglichst Fioue Längen sind für die Holzausnußung O eine Befriedigung muß nah Möglichkeit exfolgen.

An das Buchen-Grubenholz werden: aus E folgende Anforderungen gestellt:

1. Das Holz muß gesund, gerade gewachsen und mögs lichst glattsäflia sein.

2. Das grün gefällte Buchenholz muß vor der Ver- wendung abgelagert, aber ohne stärkere Rißbildung

ein. ; « Die Buhen-Grubenbol umlage ist im allgemeinen. nur aus den C pL Ne aufzubringen Körperschaftsforsten, Gemeinschaftswaldungen oder Privatforsten, die hen« Grubenholz liefern wollen, können bei der Umlagefestseßung berüdcksichtigt werden.

Grundsäßlih ist der Verkauf des Buchen-Grubenholze8 durch Abschluß von Vorverträgen zwischen Wald und Handel durhzufü s {l die Durcfüh Eins « ür die Einschlagszeit, die Durchführung der Einschlag§« überweisungen und die Holzabfuhr Ds folgende An- ordnungen getroffen: :

1. 50 vH. des Einschlags müssen bis zum 31. Fanuar 1941 und die restlihèn 50 vH. bis zum 31. März 1941 zur De s gelangt sein.

2. Bei Abschluß der Verträge ist als äußerster Abfuhr- termin der 1. Juli 1941 zu seven.

Das Buchengrubenholz ist grundsäßlih als Kurzholz |

Ses s [ “Eigenmächtige Zusammenlegungen oder Ausgleichseins schläge bei den ÉinsBlags estsézungen (Umlagen) ftr Eichen» und Buchengrubenholz sind verboten,

deutschen Zechen auf den Einkauf von Spurlattenho scher Erzeugung angewiesen. Für die Herstellung von Spur- latten eignet sih in erster Linie Stammholz der Lärche, da- neben auch der Eiche. Der Verkauf derartigen Holzes soll im Wege des Vorverkaufs vorgenommen werden. Den Wünschen der Zechen bzw. Händler is nah Möglichkeit Rehnung zu tragen.

der Gesamtumlage von F ( l ist frühzeitig durh Vorverkauf festzulegen. Die voraussicht- lich esorbeelie werdenden en

{chäßen. Der Waldbesiyer erfährt auf diese von seiner Umlage von Faserholz u nd Schichtnußderbholz als Schichtnußderbholz auszuhalten is}. Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnußderbholz kann dann auf Wunsch des Käufers au in Längen über 1 m aus- gehalten werden.

der Sperrholzindu i vorhandener Absaßmöglichkeit zu vereinbaren.

(Einkaufsschein bzw. Einkaufskarte) gemäß § 9

wie im- Vorjahr folgende Vors

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Pfeilerholz von Buche und sonstigen Holzarten ist Brenn-

olz und rechnet daher auf die Holzeinschlagsfestseßung (Um- age) des Grubenholzes nicht an

5. Die Durchführung von Selbsteinschlägen dur den

Käufer zur Gewinnung von Grubenholz ist auch weiterhin erwünscht. Die Ueberwachung und die Aufarbeitun des Ein- schlags sowie die Vermessung erfolgen durch den tümer.

aldeigen-

6. Durch den Fortfall ausländischer Lieferungen M die z deut-

8-12. Faserholz und Schihhtnußderbholz. 1. Die E der Zellstoffindustrie usw. erfordert

auch im Forstwirtschastsjahr 1941 erhebliche Holzmengen, insbesondere an Fichten- und Buchenfaserholz.

Die Holzeinschlagsfestseßungen (Umlagen) umfassen beim

Nadelholz

das gesamte Faserholz und sonstige Schichtnußzderbholz,

beim Laubholz

das Faserholz u n d Schichtnußderbholz von Buche, Aspe, in der 7 Ag auch Weide, das Schichtnubderbholz dex übrigen Laubholzarten. 2. Für das Sorstwirtshaftsjahr 1941 entfällt beim Nadel-

faserholz die Mengenfestseßbung für Holz der Güteklasse D. Der Fortfall dieser Bestimmung bedeutet nicht, daß die Aus- haltung von D-Holz wesentlih verringert werden darf oder unterbleibt. Die Fndustrie hat sich zur Abnahme des ge- ‘samten Anfalls der Güteklasse D ausdrüdlich verpflichtet. Es muß insbesondere darauf geachtet werden, daß diejenigen Be- triebe (Pappfabriken und Schleifereien), die aus preislichen Gründen auf D-Holz angewiesen sind, im bisherigen Umfange weiter versorgt werden.

3. Der als Schichtnußderbholz aufzuarbeitende Anteil aserholz u n d Schichtnußderbholz

Kleinab eti M L eise, wievie

4. Da die Hersteller von Holzwolle nux Holz von 10 ecm

und mehr Zopfdurchmesser wirtschaftlih verarbeiten können, sind diesen in erster Linie stärkeres Schichtnußderbholz oder Faserholz der Klassen A und B und stärkeres Holz der Klasse D anzubieten.

Auch auf die besonderen Bedürfnisse der Kisten- und

J Ma sowie der Betriebe des Böttcher- und Küferhand- werks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgünstigen Lagen bei der Umlageverteilung und bezüglich der benötigten Längenmaße bei der Holzaushaltung nach Möglichkeit Rück- ‘fiht zu nehmen; jedoch müssen sich die ldbelig wegen ihrer Sonderwünsche rechtzeitig mit den Waldbe bindung seßen.

igern in Ver-

Anbrüchi es ichtenschichtnuyderbholz wird u. a. von : i verarbeitet. Die Aushaltung ist bei

5. Der Verkauf des Schichtnußderbholzes von Buche,

Aspe, in der Ostmark auch Weide, darf nur gegen Einkaufs- e erfolgen, bei den übrigen Laubholzarten erfolgt die

bgabe jedoch gegen itauieta einer O A E iffer 5.

. Beim Verkauf von anbrüchigem Schichtnußbderbholz (z.

B. Schwammrollen) sind . den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 vH.: auf die Einkaufsscheine -anzurechnen.

6. Faserholz ist nur von folgenden Holzarten auszuhalten:

Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuche und Aspe, in der Ostmark auch Weide. Andere Holzarten kommen nur auf Grund be-

onderer Vereinbarungen (etwa für Versuchskochungen u. ä.)

in Frage.

7. Füx Aushaltung und Verkauf des Faserholzes gelten

folgende Bestimmungen:

A. Rotbuche:

Für die Aufarbeitung des O der Klasse C sind riften maßgebend:

I, Getrennte Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C.

a) Die Lieferung von ibt der Klasse C unter-

liegt E einer Veldelt edes wenn es

vom Verkäufer rechtzeitig ge\hält oder gespalten

wird; dabei soll nah Möglichkeit geschält und nicht Ee werden. l

b) Der Anteil an Faserholz der Klasse D darf bis j

“oed ti 19 vH. der Mebbuna je Forstamt, Forst-

etrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage

je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält oder ungespalten verkauft wird.

II. ug a Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen is C. a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu I a, wenn S Holz gespalten oder geschält verkauft wird. b) Der Anteil an Holz der L C daxf 10 vH. der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei emeindeweiser Sammelumlage je Gemeinde nicht Uberschreiten, wenn das C-Holz ungeschält oder ungespalten bleibt. : Von der Aufarbeitung nah 11 wird noch mehr als bis- her PCRM u machen sein. Hinsichtli d Klassen A, B und D treten ebenfalls keine Aenderungen ein. Die Klasse D soll nux nach vorheriger Vereinbarung mit

den Verbraucherwerken Ce werden.

Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß geseht wird, ermäßigen sich die angegebenen n Verlegt um 1 ecm.

Um das Buchen-Faserho s dem Verstocken zu be- wahren, sind, soweit mit den Werken nichts anderes verein- bart-wird, alle Rollen der Klassen A und B zu spalten, Rollen von über 25 cm Zopfdurchmesser zweimal.

B. Nadelholz (Kiefer, Fichte, Tanne): Nach vorheriger Vereinbarung mit einzelnen Werken

werke ansprüchen aufgearbeitet und verkauft werden. Jedoch soll

im G dabei unter eine Rollenstärke von 5 “cem D. m. R.

“so bleibt der Vorverkauf, z. B. für

der AÄAushaltungsbestimmungen für die

(Lederpappen- und Haxtplattenwerke, bei Kiefer au Sulfat-

u. a.) fann Klasse D mit geringeren Güte-

am s{wächeren Ende nicht herabgegangen werden. Nadelfaserholz der Klasse D, das ausnahmsweise nur

Rollen von 5 bis 7 cm Zopfstärke enthält, ist ebenfalls nur nah vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im all- gemeinen nux von Werken, die das Holz unentrindet ver- arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriken, Holzfaserplattenwerke. usw.).

Wenn eine Aufteilung der Klasse D für unmöglich ge-

halten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu- wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeihnungen wie D1, Ds, D+, Dr usw. zu vermeiden.

Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht als

Ganzes zu Faserholz verwendet werden können (3. D, Schwammstücke), so sind gesunde, nicht grobästige Spaltstüe je nah der Stärke der Rollen in die Klassen A oder B zu seßen. Fehlerhafte Spaltstücke gehören in die Klasse D.

Wenn Nadelfaserholz entrindet in das Maß geseßt wird,

ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 ecm.

C. Aspe, Weide: Für Aspen- und Weidenholz der Klassen A bis C gelten

dieselben Gütebestimmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nur nah vorheriger Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten.

D. Für sämtliches Faserholz gilt folgendes: 1. Zwieselstücke gehören nicht in das Faserholz der lassen A bis C. j

2. Jm es Klasse D dürfen sowohl mit Fehlern behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein.

3. Der Waldbesitz kann nicht gezwungen werden, Faser- und Schichtnußderbholz entrindet zu verkaufen.

4. Auf die Bestimmung, daß das Faserholz an beiden Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein muß, wird erneut hingewiesen. ; j

5. Für sämtlihes Faserholz (ausgenommen Rotbuche) ist die Aufarbæitung auch als Stammholz in Längen von 2 bis 6 m, nach halben Metern abgestuft, zu- lässig. L

6. Bei Selbsteinschlag von Faserholz durch Käufer gelten die für das Grubenholz gegebenen Bestimmun-

en entsprechend.

7, Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann auch ge- mischt aufgearbeitet werden. |

8, Für das gesamte N ist zur Erleichterung des ‘mengenmäßigen Aufkommens das Seen von Holz- stößen, die weniger als 1rm enthalten, zugelassen.

9. Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, darf nur gegen Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholz- arten * zu Faserholz aufgearbeitet, gilt für dieses Ziffer 5 Abs. 1 entsprechend.

8 13. Brennholz,

1. Durch die Brennholz-Teilumlage ist u. a. auch die teilweise Deckung des für Zwecke verstärkten Einsaßes von Holzgasgeneratoren benötigten Waldbrennholzbedarfes sicher- gestellt ‘worden. / 2 Zu Generatorzwecken eignen sich grundsäßglih alle Holz- ârten in der Aufarbeitung als Derb- und Reiserknüppelholz, einen höheren Nugwert hat jedoch Hartholz, insbesondere Rotbuche. Entrindung ist nicht erforderlich. Der Verkauf hat nur gegen Einkaufsscheine der H eG lbe 1 für Holz für Brenn- holz mit dem Aufdruck „Generatorholz“ zu erfolgen. Alleinige Käuferin ist die Gesellschaft für Tankholzgewinnung und Abfallholzverwertung (GfT); sie ist berechtigt, über die Um- lage hinaus weiteres Brennholz im A Handel, d. h. ein- kaufs\cheinfrei einzukaufen, sofern ierduxch nicht die Ver- sorgung anderer Verbraucherkreise gefährdet wird. :

9. Sofern besondere Brennholzumlagen oder Brennholz- teilumlagen nicht festgeseßt werden, ist der Brennholzhandel zur O der Städte, Jndustrien usw. und der wald- armen Gebiete unbedingt mit Brennholz im Verhältnis des vorjährigen zum diesjährigen A zu dig a

3. Tür die örtliche Verteilung des Brennholzanfalls werden keine bindenden Anweisungen egeven. Oberster Grundsa E sein, daß die verfügbare Menge zu einer ge- rechten Verteilung gebracht wird. Bierbei wird die beste Zu- sammenarbeit aller beteiligten Stellen erwartet. Verfahren, die sich in den leßten Fahnen als reibungslos durchführbar und zweckmäßig erwiesen haben, sind weiterhin anzuwenden.

4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald- besiver und Berechtigten von Servituts- und sonstigem Rechts- holz veranlassen, sih auch für seinen eigenen M Ebran Einschränkungen aufzuerlegen. Desgleichen sind Einschrän- fungen in den Brennholzabgaben an die n und angestellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter nah Möglichkeit in geeignetem Umfange durchzuführen.

B. Holzverwertung. 8 14. Grundsäßliches.

1. Dem frühzeitigen und schnellen Einschlag hat sobald wie möglich der Verkauf des Holzes zu folgen. enn also als Regel der Verkauf nah dem Einschlag durchzuführen ist grunds\äglich gilt er für allés ver mg E Del i

rubenholz, Faser olg, Schwellenholz usw., keineswegs ausgeschlossen. Häufige un schnelle Teilüberweisungen sind aber bei den Vorverkäufen

notwendig. l Es daxf untex keinen Ums? den mehr vorkommen, daß

wertvolles Nadel- und Laubnugholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebraht wird, zu der normalerweise bereits das Holz im Walde Schaden gelitten hat.“ Es wird zukünftig nach- geprüft werden, wen die Verantwortung in solchen Fällen trifft; entsprehende Maßnahmen werden dann ergriffen. Den Forstbetrieben unter 50 ha Größe wird der Voexr- fauf des J i es im Sn des Sammelverkaufs durch die forstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes empfohlen. 2. Jn Anbetracht der Notwendigkeit, mehr noch als bis- her unnötige Transporte zu sparen, wird allgemein anzu- treben sein, daß die Käufer bei der Verteilung des Anfalls

möglichst das nächstgelegene Holz erhalten. | 9 Die imelle SSolzabfubr muß in allen Betrieben ge-

fördert werden. i I E Daß gerade auf diesem Gebiet weiterhin Schwierigkeiten

auftreten werden, ist wahrscheinlich. Es ist daher die ein-

gehende Zusammenarbeit des Waldbesißers nit seinen Holz fäufern und Holzabfuhrleuten dringend erforderlih. Dar- über hinaus ist es Aufgabe aller Weldbesißer usw., die Arbeit der Holzabfuhrringe zu unterstüßen. Auftretende Schwierigs keiten sind jeweils schnellstens zu melden.

Kleinbedarf.

1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsanfässiger Vers ewerblicher Kleinbëtriebe wird l Auf Grund der Anord- für Holz vom 1. Oktober 1940 betr. Regelung des Absates, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftlihher Erzeugnisse dürfen au . den gleichen Abnehmer dieses Käuferkreises auch von mehxeren Waldeigentümern, Waldnubßungsberechtigten und sonstigen Roh Derbstangen.- und Schichtnußderbholz unter Anrechnung auf die Umlagen eins kaufsscheinfrei verkauft werden:

bis zu jährlich insgesamt 5 fm m. R. Laubholz und

i 5 fm m. R. Nadelholz.

Die Deckung des Bedarfs der Wirtschaft (Bauwirtschaft,

olzverarbeitende Fndustrie usw.) sowie insbesondere die Auf- ung der Faser- und Grubenholzumlagen dürfen jedoch diese Abgaben nicht gefährdet werden.

2. Die Abgabe des Holzes erfolgt nux zum Zwecke seiner ausschließlichen Verwendung zu Nußzweden im eigenen Be- triebe, seine entgeltliche oder unentgeltlihe Weitergabe seitens der Käufer ist daher untersagt.

3.Sämtliche Verkäufe an den nehmer von mehr als je 5 fm Laubnutßholz dürfen nur gegen Uebergabe Einkaufsgenehmigun chein bzw. Einkaufskarte) er

Selbstverbraucher einen Fahresbedarf von über je 5 fm m. R. haben, sind daher vom Bezuge einkaufsscheinfreten Holzes ausgeschlossen und erhalten Einkaufsscheine bzw. eine Einkaufskarte auf Antrag unmittelbar bei der Abteilung Absaßlenkung des für sie zu- ständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes.

Abschnitt Il. Schlußbestimmungen.

braucher und ortsansässiger wieder eine Freigrenze ein nung Nr. 18 der Reichsstel

Rohholzerzeugern Stammholz,

eihenAhb-

(Einkaufs-

und gewerbliche Kleinbetriebe,

Die Auskunsftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf dem § 4 der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Hoklzein- \hlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeuütichen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (Reichsgeseßbl, I 1939 S. S 9 der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgejeßbl. I S. 2029).

1. Gegen Höhe und Art des festgeseßten Holzeinshlags sind als Rechtsmittel innerhalb einer Aus\chlußfrist dan t 14 Tagen gegeben:

der Einspruch; er ist bei der zuständi telle einzureichen;

en Prüfungs- über ihn entscheidet das zu- orst- und Holzwirtschaftsamt; gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Beschwerde; sie ist bei der Stelle einzureichen, die über den Einspruch entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig. tes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des estgesezten Holzeinschlags nur in dem Umfang, in dem die estsevende Stelle auf Antrag dem Ausseßen des Holzein- schlags zugestimmt hat.

2. Ein eingele

Ee, i

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieset-An- weisung fallen unter die Strafbestimmungen der Verordiung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (Reichs in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesehbl. 1 S. 2028) und der Verordnung zux -Vers tärkung des Holzeinshlags im Lande Oesterreih und in deu udetendeutshen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (Reich8- gesebbl. 1 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichs8gesepbl. 1 S. 2029).

geseßbl. 1 S. 234)

1. Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft.

92, Zu dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Anordnungen der Reichsstelle für Holz außer Kraft: a) Anordnung Nr. 4 vom 13. Oktober 1939, betr. Res elung der Aufbringung des Rohholzes im F--\twirts «haftsjahr 1940 Näheren Anweisungen,

b) Anordnung Nr. 9 vom 3. Fanuar 1940, betr. Re-

g der Aufbringung des Laubstammholzes im

orstwirtschafts]ahr 1940,

c) Anordnung Nr. 12 vom 9, Mär lassung von Mehreinschlägen über festsezungen (Umlagen) für das Forstwirtschaftsjahr 1940 hinaus, /

d) Anordnung Nr. 13 vom 12. April 1940, betr. Res gelung der Aufbringung. des Rohholzes in der Ost- mark im Forstwirtschaftsjahr 1941.

Berlin, den 1. Oktober 1940.

Der Reichsbeauftragte für Holz. F. V.: Stor ck.

der hierzu ergangenen

1940, betr. Zus e Holzeinschlags-

Nnweisung Ir. 2 der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung T vom 1. Oktober 1940.

Betr. Holzeinschlagsnachweisungen und Holzverkaufs- meldungen.

Fn Durchführung des Runderlasses des Reichsforstmeisters vom 1. Oktober 1940 I11/IT/IV 8 b 8400 wird auf Grund dex §8 2 und 5 derx Verordnung über die Errichtung einer Reichss\telle für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgeseßbl. I 7) und dex nachstehend genannten Verordnungen: exordnung zur Verstärkung des Ho

4, März 1938 (Reichsgesebbl. I sung vom 12, Dezember 1939 (Reichsgeseßbl. I

zinschlags vom . 234) in der