1940 / 231 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1940. S. 4

in den Ostgebieten eingeführt:

Durch Verordnung zur Einführung reichsrehtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst- und Holz- wirtschaft in den eingegliederten OÖstgebieten vom 26. Fanuar 1940 (Reichs8geseybl. 1 S. 236);

Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutshen Ge- bieten vom 28. Dezember 1938 (Reichsgeseßbl. I 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 2029)

für das Forstwirtschaftsjahr 1941 (1. Oktober 1940 bis 30. September 1941) folgendes angeordnet:

I. Holzeinshlagsnachweisungen: A. Allgemeines.

1. Die Höhe des Einschlags in den einzelnen Holzsorten ist für alle Forstbetriebe (Staatswald und Nichtstaatswald) im Laufe des Forstwirtschaftsjahres jeweils nah dem Stand vom

31. Dezember (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember)

31. März (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März)

30. Juni (Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Funi)

30. September (Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September) nachzuweisen. Für die Holzeinschlagsnachweisungen sind die vor- geschriebenen Vordrucke zu benugen, die den Forstbetrieben rechtzeitig zugesandt tverden.

2. Ft der für einen Forstbetrieb für das Forstwirtschafts- jahr festgeseßte bzw. genehmigte Holzeinschlag bis zum 31. März vollzogen und wird der Nachweis des Einschlagsvollzuges durch die Holzeinshlagsnachweisung nah dem Stand vom 31. März erbracht, entfällt die Vorlage der Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. Funi. Die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. September (Zeitraum vom 1. Of- tobex bis 20. September) ist jedoch auch von den Forstbetrieben zu erbringen, die von der Vorlage der Holzeinschlagsnachwei- sung nah dem Stand vom 30. Funi befreit sind.

3. Wird der Nachweis des auf das am 30. September ab- laufende Forstwirtschafts]jahr anzurechnenden Holzeinschlags durch die Holzeiuschlagsnahweisung nah dem Stand vom 30. September nicht restlos erbracht, so ift am 30. November eine weitere Holzeinschlagsnachweisung für das bereits abge- laufene Forstwirtschaftsjahr aufzustellen, die dann den ge- samten Einschlag des abgelaufenen Forstwirtschaftsjahres er- fassen muß. :

B. Holzeinshlagsnachweisung für den Staatswald.

a) Holzeinschlagsbu c.

1. Jedes Forstamt hat für das Forstwirtschaftsjahr ein „Holzeinshlagsbuh“ unter Benußung des vorgeschriebenen Einheitsvordrucks anzulegen. Jn das „Holzeinschlagsbuch“ ist alles im Forstwirtschaftsjahr eingeschlagene bzw. auf das Forstwirtschaftsjahr anzurechnende Derbholz ohne Rüdck- sicht auf die Verkaufs- oder Verwendungsart laufend ein- zutragen. Die Eintragung ist unmittelbar nah der Ab- nahme (Nachprüfung) des Holzes im Walde vorzunehmen, d. h. sobald das Nummerbuch durch den Forstmeister oder dessen Vertreter nachgeprüft und die rehnerishe Richtigkeit durxh den Forstsekretär festgestellt ist. :

2. Für die Eintragungen sind die auf dem Titelblatt des Holzeinschlagsbuches abgedruckten Anweisungen zu beachten.

3. Sämtliche Holzsorten sind einheitlich in Festmeter mit Rinde einzutragen.

4. Das Holzeinschlagsbuüch ist jeweils am Ende der unter Abschnitt A genannten Berichtszeiträume für die Aufstellung der Holzeinschlagsnachweisungen abzuschließen; die Abschluß- zahlen sind in die Holzeinshlagsnachweisungen zu übertragen. Die Abschlußzahlen für jeden Berichtszeitraum sind bis zum Ende des Forstwirtschaftsjahres jeweils den Eintragungen des nachfolgenden Berichtszeitraums vorzutragen, so daß jeder Abschluß den Stand des Einschlags im Forstwirtschaftsjahr zu dem betreffenden Zeitpunkt wiedergibt.

5. Vordrufbestellungen für das „Holzeinschlagsbuch“ Titelbogen und Einlagebogen) sind an den Verlag „Deut- cher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, zu richten. Die Vordrucke werden auf Rechnung der anfor- dernden Dienststelle geliefert.

b) Holzeinschlags8nachweisung.

1. Die Holzeinschlagsnachweisungen sind jeweils in drei- faher Ausfertigung (Durchschlagsverfahren) unter Be- nußung der für den Staatswald vorgeschriebenen Vordrucke aufzustellen. :

a) Eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Emp- fänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats dem zuständigen Forst- und Holz- wirtschaftsamt einzureichen;

b) eine Ausfertigung ist pünktlih (Eingang beim Emp- fänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats der zuständigen Landesforstver- waltung bzw. dem zuständigen Regierungsforstamt zur Kenntnis vorzulegen;

c) eine Ausfertigung bleibt bei den Akten des Forst-

__ amtes.

Soweit die Ausfertigung von Holzeinshlagsnachweisun- gen am 30. November (Ziffer A 3) erforderlich ist, ist je eine Ausfertigung den unter a und þ genannten Dienststellen bis zum 5. Dezember vorzulegen.

2. Mit Ausnahme der Reichsforstverwaltung in der Ost- mark ist von allen Regierungsforstämtérn für alle Berichts- geiträume der Einheitsvordruck „Holzeinshlagsnahweisung für den Staatswald“ zu benußen. Mit Rücksicht auf die in dex Ostmark in großem Umfange erforderliche Trennung in Sommer- und Winterschlägerung gilt für die Forstämter der Ostmark ein besonderer Vordruck „Holzeinshlagsnahweisung für den Staatswald in der Ostmark“.

Die im Forstwirtschaftsjahr benötigte Anzahl von Vor- drucken ist beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, von den Landesforstverwaltungen bzw. Regierungsforstämtern auf eigene Rehnung zur Weiter- gabe an die Forstämter rechtzeitig anzufordern.

C. Holzeinshlagsnahweisungen im Nichtstaatswald.

a) Aufstellung der Holzeinshlagsnahweisungen.

1. Für die nichtstaatlichen Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber haben die Waldeigentümer bzw. Niuiningübete@ tigten die - Holzeinshlagsnachweisungen in dreifaher Aus- fertigung unter Benußung des jeweils für den Berichtszeit- raum gültigen Vordruckes Giltulalen

a) Zwei Ausfertigungen sind pünktlich (Eingang bei der Prüfungsstelle) bis zum 5. des auf den Berichts- zeitraum- folgenden: Monats der Prüfungsstelle ein- zusenden;

b) eine Ausfertigung verbleibt dem Waldeigentümer bzw. Nußungsberechtigten.

Fs die Ausfertigung von Holzeinshlagsnachweisungen am 30. November erforderlich, sind zwei Ausfertigungen pünktlich bis zum 5. Dezember der zuständigen Prüfungsstelle einzureichen; eine Ausfertigung verbleibt dem Waldeigen- tümer bzw. Nutzungsberechtigten. E

2. Die erforderlichen Vordrucke werden den Waldeigen- tümern bzw. Nußbungsberech:igten jeweils rechtzeitig von der zuständigen Prüfungsstelle zugesandt.

3. Für die nichtstaatlihen Forstbetriebe unter 50 ha Gréße stellen die zuständigen Prüfungsstellen, erforderlichen- falls unter Mitwirkung der Bürgermeister, gemeindeweise zu- sammengefaßte Holzeinshlagénahweisungen bis zum 10. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats und soweit erforderlich am 30. November (Ziffer A 3) in dreifacher Ausfertigung auf.

b) Prüfung der Holzeinshlagsnah- weisungen. i 1. Säumige Forstbetriebe sind durch die Prüfungsstellen spätestens zwei Tage nah Ablauf des für die Einreichung der Holzeinschlagsnahweisungen vorgeschriebenen Termins unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verördnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (Reichs- geseßbl. 1 S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 2028) bzw. der Verordnung zur Ver- stärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember (Reichsgeseßbl. 1939 I S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichs- geseßbl. I S. 2029) untex Stellung eines kurzen Termins durch Postzustellungsurkunde zu mahnen. Verläuft die Mahnung ergebnislvs, so ist Anzeige an das zuständige Forst- und Holz- wirtschaftsamt zur Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zu erstatten. Dex Anzeige sind alle hierfür in Frage kommen- den Unterlagen (Schriftwechsel, Mahnung usw.) beizufügen. Das gleiche gilt sinngemäß für Forstbetciebe unter 50 ha, die die für die gemeindeweise zusammengefaßten Holzein- shlagsnahweisungen erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig machen oder die Angaben überhaupt ver- weigern. ! 2. Die Prüfungsstellen prüfen die von den Forstbetrieben von 50 ha Größe und darüber in zweifacher Ausfertigung ein- gereichten Holzeinschlagsnachweisungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und fertigen je eine Zusammenstellung der Einzelnachweisungen der Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeindeweise zusammengefaßten Forst- betriebe unter 50 ha Größe. Von den Ergebnissen der Zu- sammenstellungen sind je drei Ausfertigungen (Durchschlags- verfahren) unter Benußung des für die Forstbetriebe vorge- schriebenen Vordrucks herzustellen. a) Je eine Ausfertigung ist mit je einem Stü der ent- sprechenden Einzelnachweisungen der Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeinde- weise zusammengefaßten Forstbetriebe unter 50 ha Größe pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats an das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt einzureichen; b) je eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats von den Staatsforstämtern soweit sie Prü- fungsstellen sind der zuständigen Landesforst- verwaltung bzw. dem zuständigen Regierungs- forstamt, von den Prüfungsstellen des Reichsnährstandes der zuständigen Landesbauernschaft

zur Kenntnis vorzulegen; ;

c) je eine Ausfertigung verbleibt mit je einem Stü der entsprechenden Einzelnachweisungen der Forst- betriebe von 50 ha Größe und darüber und der ge- meindeweise zusammengefaßten Forstbetriebe bei den Akten der Prüfungsstelle; j

d) die dritte Ausfertigung der Einzelnachweisungen der gemeindeweise zusammengefaßten Forstbetriebe unter 50 ha Größe ist den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden für ihren Dienstgebrauch und ihre Akten zu übersenden.

Etwa im November (Ziffer A 3) erforderlihe Zu- sammenstellungen sind bis zum 20. Dezember den unter a, Þþ und d genannten Dienststellen zuzuleiten.

3. Die von den Prüfungsstellen für ihren eigenen Ge- brauch und zur Weitergabe an die Forstbetriebe von 50 ha Größe und darübèr benötigten Vordruckte werden den Prü-

_fungsstellen jeweils rechtzeitig von den zuständigen Forst- und

Holzwirtschaftsämtern zugesandt. Mit Ausnahme der Prü- fungsstellen in der Ostmark haben alle R ae des Deutschen Reiches den Einheitsvordruck „Holzeinshlagsnah- weisung für den Nichtstaatswald“ zu verwenden. Mit Rück- sicht auf die in der Ostmark teilweise erforderlihe Trennung in Sommer- und Winterschlägerung gilt für die Forstbetriebe und Prüfungsstellen der Ostmark ein besonderer Vordruck a O für den Nichtstaatswald in der mark“.

D. Zusammenstellungen bei den Forst- und Holzwirtschafts- ämtern.

1. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter stellen die ihnen von den Forstämtern für den Staatswald vorgelegten Einzel- nachweisungen (Ziffer B b 1) getrennt nah Landesforstver- waltungen bzw. Regierungsforstämtern in zweifaher Aus- fertigung zusammen. Nach Erledigung der Ziffer D 2a ist je eine Ausfertigung mit den Einzelnahweisungen zu den Akten des Forst- und Holzwirtschastsamts zu nehmen; die andere ist mit den in Ziffer D 2 genannten Zusammenstellun- as an die Reichsstelle für Holz Hauptabteilung 1 zu enden.

2. Danach fertigen die Forst- und Holzwirtschaftsämter getrennte Zusammenstellungen:

a) der Ergebnisse der Zusammenstellungen nah Landes- forstverwaltungen bzw. Regierungsforstämtern (Ziffer D 1) über den Einschlag im Staatswald;

b) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Ein-

schlag der Forstbetriebe vou 50 ha Größe und dars

über;

c) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Eins {lag der gemeindeweise zusammengefaßten Forst« betriebe unter 50 ha Größe;

d) der Ergebnisse der Zusammenstellungen von a) bis 0)

Von den Ergebnissen der Zusammenstellungen zu a) bis c) sind je zwei Ausfertigungen unter Bes nußung des für die Forstbetriebe, zu d) unter Benußung des für die Forst- und Holzs wirtschaftsämter

vorgeschriebenen Vordrucks herzustellen. Je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a) bis d) dient den Forst- und Holzwirtschaftsämtern zur Kons- trolle des Einschlags. Sie sind zusammen mit den Einzelnachweisungen der Forstämter (Ziffer D 1) und der Prüfungsstellen zu den Akten des Forst- und Holzwirtschastsamtes zu nehmen; je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a) bis g) ist mit den Zusammenstellungen gemäß Ziff. D 1 der Reichss\telle für Holz Hauptabteilung I —, Berlin- Grunewald, Winklerstr. 26, pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 30. bzw. 31. des auf den Be- richtszeitraum folgenden Monats etwaige Mel- dungen im November (Ziffer A 3): am 31. De- zember einzureichen.

3. Jn dem für die Zusammenstellung gemäß Ziffer D 2d von den Forst- und Hblzwirtschaftsämtern zu benußenden Vordruck „Holzeinshlagsnachweisung des Forst- und Holzs wirtschaftsamtes“ sind in der leßten Spalte bei

Nadelstammholz und Nadelderbstangen,

Laubstammholz und Laubderbstangen,

Schwellenholz,

Grubenholz,

Faserholz und Schichtnußderbholz von Nadelholz,

Buche, Aspe und (in der Ostmark) Weide,

i sonstiges Laubschichtnußderbholz die Holzmengen einzutragen, die die Abteilung Absatlenkung für die im Abschnitt A genannten Berichtszeiträume an Hand der zurüdckgelaufenen Abschnitte der Einkaufsscheine als ver- kauft nachweist.

4. Die von den Forst- und Holzwirtschaftsämtern zur Weitergabe an die Prüfungsstellen und für den eigenen Ge- brauch benötigten Vordrucke für die Holzeinschlagsntachweis sungen im Nichtstaatswald und die erforderlichen Vordrucke „Holzeinshlagsnachweisung des Forst- und Holzwirtschafts- amtes“/ werden den Forst- und Holzwirtschaftsämtern jeweils rechtzeitig vom Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, auf Kosten der Reichs\telle für Holz zugesandt.

IT. Holzverkaussmeldungen in den Privatforsten.

a) Verkaufsmeldung.

1. Jn Privatforsten aller Betrieb8größen abgeschlossene Holzverkäufe sind an die zuständige Prüfungsstelle zu melden.

2. Meldepflichtig sind alle Holzverkäufe der Holzsorten und -mengen, für deren Einkauf ein Einkaufsschein (nicht Ein- kaufsfarte) der Reichsstelle für Holz erforderlich ist.

3. Für die Meldung des Holzverkaufs an die zuständige Prüfungsstelle ist der Waldeigentümer bzw. Nußungsberech- tigte verantwortlich.

4. Die Meldung erfolgt durch Einsendung des Ab- schnitts II des Einkaufsscheines an die zuständige Prüfungs- stelle. Der Abschnitt IT1 des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. Nußungsberechtigten (Verkäufer) als Verxkaufsbeleg.

Die Forstbetriebe haben die Meldung bis spätestens zwei Wochen nah Abschluß des Holzverkaufs bzw. nah Vollziehung des Einkaufsscheines der zuständigen Prüfungsstelle zuzu- senden. Sofern die Genehmigung der Kommunalen Aufsichts- behörde vom Forst- und Holzwirtschaftsamt eingeholt ist, können die Prüfungsstellen anordnen, daß Forstbetriebe unter 50 ha Größe die Meldung spätestens zwei Wochen nach Ab- {luß des Verkaufs dem zuständigen Bürgermeister abgeben, der die Meldungen gesammelt jeweils am Monatsshluß der zuständigen Prüfungsstelle einsendet.

b) Verkaufskontrolle.

1. Die Prüfungsstellen verbuchen die eingehenden Holz- verkaufsmengen getrennt nach Waldeigentümern bzw. Nuzungsberechtigten in einer Kartei. Die Holzverkaufsmel- dungen (Abschnitt Il des Verkaufsscheines) senden sie gesams- melt’ am Ende jedes Vierteljahres an das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt Abteilung I1T: Absablenkung —.

2. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nah ihrem Er-_

orstbetriebe besondere Verkaufs- und

messen für einzelne olzver=-

Abgabekontrollen durhzusühren, indem sie sih alle fäufe und Entnahmen zum Verbrauch landwirtschaftlichen Betrieb melden lassen.

Z. Die Buchhungen der Holzverkaufsmeldungen in der Kartei dienen der Prüfungsstelle in erster Linie zur Verkaufs=- kontrolle, in zweiter Linie auch zur Einschlagskontrolle.

4. Die Benuzung der Buchungen bzw. der Holzverkaufs- meldungen oder deren Fnhalt zu anderen als den vorstehend En Zwecken (Ziffer þ 3) ist den Prüfungsstellen ver-

oten. ITL, Schlußbestimmungen.

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anweisung fallen unter die Strafbestimmungen der eingangs genannten Verordnungen zur S des Holzeinschlags.

2. Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft.

Berlin, den 1. Oktober 1940.

Der Reichsbeauftragte für Holz. J. V.: Stor ck.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanys\cch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckercei- und Verlags-Akttiengesellschaft. 2 Beclin Wilhelmstr. 32.

Bier Beilagen

(einshl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

im eigenen forst- und ®

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F E Le K, rf [s f P % S. G t E A

(4 L E G Due

Erfte Beilage

Si:

um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger

Berlin, Mittwoch, den 2. Ntober

1940

Ir. 231

Bekanntmachung.

Die am 1. Oktober 1940 ausgegebene Nummer 172 des Reichsgesezblaits, Teil L, enthält:

Verordnung zur Einführung gemeinderechtlicher Vorschriften in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 28. September 1940. é :

Verordnung zur Einführung der Verordnung. über die vor- übergehende Nichterhebung der Fettsteuer im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 24. September 1940. E :

Verordnung über die Einführung der kaliwirtschaftlihen Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 24. Sep-

tember 1940. i z ÿ Verordnung über die Erteilung von deren

zur Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, Flei ch und anderen tierishen Teilen sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungs- stoffs sein können. Vom 27. September 1940. i

Vierte Verordnung über die Einführung der Reichsmark- R in den sudetendeutshen Gebieten. Bom 27. September 940.

Aenderung der Bekanntmachung von Bedarfsstellen außer- halb der Wehrmacht, die zur Fnanspruhnahme von Leistungen nah den 88 3b, 14 und 15 Abs. 1 Nr. 5 des Reichsleistungs- gesebes berechtigt find. Vom 30. September 1940.

- Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N. A. Postver- sendungsgebühren: 0,03 N. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 2. Oktober 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hub rich.

VBVreufßen.

Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Professor für O Hes und deutsches bürgerliches Recht

Dr. Heinrich S ibe r zum korrespondierenden Mitglied ihrer vhilosophisch - historischen Klasse gewählt. Der Herr Reichs- minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt.

Die Preußische Akademie der Wissenschaften, hat den Professor für Philosophie Dr. Robert Reininger zum korrespondiecenden Mitglied ihrer philosophisch - historischen Klasse gewählt. Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt.

I

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nr. 33 des Reichsministerialblatts vom 28. September 1940 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Fnhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Siebzehnte Anordnung über die Neugestaltung der Hauptstadt der Le Konsulat- wesen: Aufhebung der litauischen, letti hen und estnischen

‘Vertretungen in Deutschland. Exequaturerteilung und Er-

löshen von Exequaturerteilungen. Steuer - und Zoll- wesen: Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. Verordnung über Aenderung des Warenver- zeihnisses zum Zolltarif Und der Liste der Abfertigungsbeschrän- fungen. Verordnung über die Neuregelung der örtlichen Zu- aa igkeit von Hauptzollämtern im Oberfinanzbezirk Karlsbad. —-

erordnung zur Aenderung der Branntweinverwertungsordnung

und der Essigsäureordnung.

_Wirischaststeil.

Wareneinfuhr nach dem Generalgouvernement vorläufig ohne vorherige Devisengenehmigung.

Zur Anwendung des devisenpolitischen Abfertigungsverbots emäß Bekanntmachung des Leiters der Abteilung Devisen im mt des Generalgouverneurs über die Wareneinfuhx nah dem ' Generalgouvernement vom 13. August 1940 wird mitgeteilt, daß diesem nicht die Bedeutung eines Einfuhrverbotes zukommt. Die Waren können bis zum Erlaß der geseßlihen Bestimmungen vor- läufig E vorherige Devisengenehmigung abgefertigt und damit in das Generalgouvernement eingeführt werden. Auskünfte er- teilt im Reichsgebiet die Dienststelle des Bevollmächtigten des Generalgouverneurs, Berlin W 35, Standarten traße 14, Ruf

22 93 91.

Aktuelle Fragen der niederländischen Wirtschaft.

Amsterdam, 1. Oktober. Der Generalkommissar für Finanz und Wirtschaft, Dr. Fischboeck, hat der „Deutschen Zeitung in den Niederlanden“ Ausführungen über aftuelle Fragen der R A Wirtschaft zur Verfügung gestellt und erklärt, die Beschäftigungslage der niederländischen R sei zwar besser als in manchen Vorkriegsjahren, aber noch E be- friedigend. Die restlose Erfassung aller produktiven Kräste sei das Ziel. Zur Annäherung der deutschen und niederländischen Jnteressen seien Aussprachen führender Jnudustrieller beabsichtigt, die die Grundsätze der Arbeitsteilung im Rahmen der bestehenden Produktionsaufgaben auf der Grundlage der Gleichberehtigung in die Wege leiten sollen. Es wäre begrüßenswert, wenn nieder- ländishe Jnteressenten sihch in erhöhtem Maße an Unternehmen

im Reich beteiligten, da Schwierigkeiten auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs niht mehr in Frage kämen. Die niederländische Binnenschiffahrt, so erklärte Dr. Fishboeck weiter, werde im Zu- sammenhang mit dem Ausbau des deutschen E außer- ordentlihe Zukunftsmöglichkeiten erhalten. Es sei dafür Sorge etragen worden, daß die niederländischen Autobahnen einen An- {luß an die Autobahnen des Deutschen Reiches exhalten. Ferner jei beabsichtigt, die beiderseitige Elektrizitätswirtschaft rationeller zu erfassen. Solange. eine völlige Ausnugzung der niederländischen Arbeitskräfte am Ort nicht möglich sei, ersheine ihr Einsaß im Deutschen Reich notwendig; dieser Einsay werde noch eine wesent- lihe Steigerung erfahren.

6, Fahrestagung der deutsch-shwedischen Handelskammer.

Stockholm, 1. Oktober. Kürzlich fand die 6. JFahrestagung dex deutsh-shwedishen Handelskammer in Stockholm statt. Diese Tagung stand im Zeichen des aufblühenden deutsh-[chwedischen Handels und vereinigte zahlreiche führende Vertreter dex deutschen und s{hwedischen Oeffentlichkeit, insbesondere der Wirtschasts- kreise beider Länder. S :

Nah Begrüßungsworten des Präsidenten der deutsh-s{chwe- dishen Handelskammer, Kou x, richtete der deutsche Gesandte Prinz zu Wied eine Ansprache an die Versammelten, die dem Wunsh nah einer weiteren gedeihlihen Entwicklung der deutsch-schwedischen Handéelsbeziehungen Ausdruck verlieh. Jm Mittelpunkt stand ein Vortrag von Ministerialrat Ludwig vom Reichswirtschaftsministerium über die Grundlagen und Ent- wicklungsmöglichkeiten der deutsh-schwedishen Handelsbeziehungen.

Wirtschaft des Auslandes.

Rüctgang des britischen Steueraufkommens als Folge der deutschen Luftangriffe.

Stockholm, 1. Oktober. Nachdem man seitens der zuständigen britischen Stellen längere Zeit versuchte, die Wirkungen der deut- hen Luftangriffe auf London und andere britische Städte und Jndustriebezirke nebensählih zu behandeln und als unbedeutend abzutun, scheint jet doch allmählich der Zeitpunkt gekommen zu sein, wo die Schäden und ihre Nachwixkungen ein so großes Aus- maß annehmen, daß fe sich nicht ‘länger verheimlichen lassen. Man findet jeyt allmählich in den S N P vorsichtige Erörterungen über die Auswirklungen der Zerstörungen auf die

Jndustrie und auf den Staat selbst. So hat die „Financiäl News“

vorx einigen Tagen unumschränkt zugegeben, daß das staatliche Steueraufkommen in fühlbarem Ausmaß absinken werde, einmal als Ergebnis der R von s\teüerzahlenden Fndustrie- konzernen. und andererseits als Ergebnis der nachlassenden Ge- schäftstätigkeit. Wenngleich bis jeßt die Jndustriozerstörungen gegenüber dem Gesamtbestand der britishen Fndustrie verhältnis- maßig gering seien, so mache sih der : l bar. Auch viele Arbeiter würden infolge der Zerstörungen ihrer 5 E arbeitslos werden und damit ebenfalls als Steuerzahler ausfällen.

‘Hinsichtlih des Rückgangs der Geschäftstätigkeit nehme man an, daß diesex nur vorübergehend sei. Man hoffe, daß sih das Publikum an die neuen Verhältnisse gewöhne und seine Einkäufe im gleichen Umfange wie vor der Zeit dér _Luftangriffe tätige. L Hoffnungen dürften-sih bis jeßt allerdings noch nicht ver-

- wirkliht haben, da die andauernde Verstärkung der deutschen An- griffe der Bevölkerung auch bei Tage kaum noch Zeit zur Täti- „gung von Einkäufen läßt. Da das Blatt offenbar von der Ver- wirklihung seinex zum Ausdruck gebrahten Hoffnungen selbst nicht sehr überzeugt ist, erklärt es, daß diese Verluste vorläufig noch auf die allgemeinen Kriegskosten verrechnet würden und daß - noch keine außerordentlichen Maßnahmen in Aussicht genommen N Damit wird jeßt hon angedeutet, daß England eines ages als Folge der deutschen Luftangriffe weitere schwere wirt- schaftliche Opfer auf si nehmen muß.

Zusfammenfafsung dee fcauzöjijchen Ausfsuhr- kontrollvorschriften.

Zürich, 1. Oktober. Die französische Regierung hat die Vor- schriften über die Ausfuhrkontrolle zusammengefaßt und eine Liste von Erzeugnissen, die ausgeführt werden dürfen veröffentlicht. Die Ausfuhr nah dem französischen Kolonialreih bedarf keiner

teuerausfall doch bemerk-

besonderen Genehmigung. Ebenso ist keine Genehmi ungspflicht für einzelne Waren, und zwar besonders Weine und ikôre, vor- g Jedoch is auch eine Devisenkontrolle für diese Aus-

uhren notwendig.

Kursausgleichsabgabe im Warenverkehr Slowakei Protektorat.

Preßburg, 1. Oktober. Wie bekannt, hat die Aufhebung der Zoll- und Devisengrenze zwischen dem Protektorat und dem übrigen Reichsgebiet, die mit dem 1. Oktober d. J. Kraft trat, auch Veränderungen 1m Zahlungsverkehr zwischen der Slowakei und dem Protektorat zur Folge. Der Zahlungsverkehr exfolgt nunmehr ausshließlich über die Verrechnungskasse in Berlin. Dies bedeutet, daß für 10 Tschechenkronen 1 Reichsmark, d. st. 11,62 Slowakenkronen und nit mehr 10 Ks berehnet werden. Aus diesem Grunde hat der slowakische Wirtschaftsminister eîne Verordnung erlassen, derzufolge für jede Warenausfuhr aus der Slowakei in das Protektorat eine 16 % 1ge Abgabe vorgeschrieben wird, die von der Slowakischen Nationalbank bei der Lage vergütung bzw. bei der Kompensationsbewigung erhoben wird. Der auf diese Weise dem A Exporteux abgezogene Kurs- gewinn wird zux Deckung des reisunterschiedes verwekhdet, mit dem die Loma Ide Einfuhr dur die Kursänderung belastet er- scheint. Da N diese Weise die Preissteigerung der aus dem Protektorat eingeführten Waren S wird, hat das slowakishe Preisämt jede Erhöhung der Preise auf Protektorats- ivaren sowohl im Groß- als auch im Kleinhandel verboten.

Der japanische Außenhandel im September. ; Ausfuhr stark rückgöngig.

Tokio, 1. Oktober. Groß-Japans Ausfuhr hatte im Sep- tember des Vorjahres infolge des Kriegsausbruchs eine Rekord- höhe erreiht. Fn diesem Fahr lag sie in dem gleichen Berichts- abscnitt um 28 % niedriger, was auf die sinkende Kaufkraft der englischen Gebiete, die Schisfsraumknappheit und die Einschrän- fung des Exports nah dem Yen-Block zurückzuführen ist. Die Einfuhk lag dagegen wesentlih höher als im Vorjahr und hat auch- gegenüber dem Vormonat nur wenig abgenommen. Jnfolge- dessen ergab sih ein Einfu S von 4 Mill. Yen gegen cinen Ausfuhrübershuß von 31,4 Mill. Yen im Vormonat. „Fm cinzelnen betrug die Aa 277 Mill, Yen und die Einfuhr 981 Mill. Yen. Gegen den Vormonat hat sih die Ausfuhr von Baumwollgeweben und Rohseide erhöht, der Export von kunst- seidenen Geweben vermindert.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 2. Oktober auf 74,90 KA (am 1. Oktober auf 74,00 E) für 100 kg.

Fu Verlin festgestellte Notierungen und telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Vanknoten

Telegraphische Auszahlung.

=— _—

1, Oftober Brief

2. Ottober Geld Brie! | Geld Aegypten (Alexand.

und Kairo) 1 ägypt. Pfd. Afghanistan (Kabul). | 100 Afghani Argentinien (Buenos

1 Pav.-Pej. | 0,578

Aires) Australien (Sydney) |1 austr. Pfd. | 39,96

18,79 18,83 | 18,79 0,578

0,582

Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit. Jndien (Bom- bay-Calcutta) .…... | 100 Rupien Bulgarien (Sofia) . | 100 Lewa 3,047 Dänemark (Kopenh.) | 100 Kronen | 48,21 England (London) 1 engl. Pfd. Estland

(Reval/Talinn) . . [100 eftn. Kr. | 62,44 62,56 | 62,44 Finnland (Helsinki). . | 100 finnl. M. | 5,06 5,07 5,06 Frankreich (Paris) .… | 100 Frces, -— Griechenland (Athen) | 100 Drachm. | 2,148 2,152} 2,148 Holland (Amsterdam und Rotterdam) | 100 Gulden Jran (Teheran) .… .… | 100 Rials Fsland (Reyfkjavik) | 100 isl. Kr. Ftalien (Rom und

Mailand) 100 Lire Japan (Tokio u. Kobe) | 1 Yen JFugoslawien (Bel-

grad und Zagreb) 100 Dinar Kanada (Montreal) . | 1 kanad. Doll, Lettland (Riga) .… .… | 100 Lats Litauen (Kowno/

Kaunas) .……..….….. |100 Litas Luxemburg (Luxem- burg) 100 lux. Fr. 9,99 Neuseeland (Welling- ton) 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) .… | 100 Kronen Portugal (Lissabon). | 100 E3cudo Rumänien (Bukarest) | 100 Lei Schweden(Stockholm

und Göôteborg) 100 Kronen Schweiz (Zürich,

Basel und Bern) . |100 Franken Slowakei (Preßburg) | 100 Kronen Spanien (Madrid U.

Barcelona) 100 Peseten Südafrik.Union(Pre-

toria, Johannesbg.) | 1 südafr. Pf. Türkei (Jstanbul) ..… | 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) . | 100 Pengö Uruguay (Montevid.) | 1 Goldpeso Verein. Staaten von

Amerika (NewYork) | 1 Dollar

100 Belga 40,04 | 39,96

1 Milreis 0,130 90,132 0,130

3,047 48,21

3,053 48,31

132,57 14,59 38,42

132,83 |132,57 14,61 | 14,59 38,50 | 38,42

13,09 0,585

13,11 0,587

13,09 0,585 5,604

5,616] 65,604

48,75 48,85 | 48,75

41,94 42,02 | 41,94

10,01 | 9,99

56,88 | 56,76 10,01 | 9,99

59,46 659,58 | 59,46 69,58

57,39 8,591

57,51

57,49 8,609

8,591

57,61 8,609

23,566 23,60 | 23,566 23,60

1,9978 1,982] 1,978 1,982

0,919 0,921] 0,919 0,921

2,498 2,502] 2,498 2,502

Für den innerdeutshen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union . 9,89 9,91 Frankreih „o... C ese s Ce 5,599 5,611 Australien, Neuseeland ......«- 7,912 7,928 Britisch-Jndien 00000002... 0.0... 74,18 74,32 Kanada 2,0098 | 2,102

90000000000 otac ooo.

wae

Ausl ändishe Geldsorten und Vanknoten.

1, Oktober Brief 20,46

2. Oftober Geld Brief | Geld

Notiz | 20,38 20,46 | 20,38 ür 16,16 16,22 | 16,16 16,22

1 Stüt | 4,185 4,205] 4,185 4,205

1 ägypt. Pfd.| 4,09 4,11 3,91

1 Dollar 2,41 2,43 f 2,46

20 Francs-Stüe .…. Gold-Dollars .….... Aegyptische Amerikanische: 1000—5 Dollar 2 und 1 Dollar .… | 1 Dollar 241 2,43 2,46

Sovereigns ....... |

Argentinische .…... | 1 Pap.-Peso | 0,47 0,49 0,49 Australishe ...-««+ |1 austr. Pfd. | 2,74 2,76 / 2,76 Belgische ....««««« | 100 Belga 39,92 40,08 40,08 Brasilianische ...««« | 1 Milreis 0,095 90,105 0,105 Brit.-Jndishe .….ch, | 100 Rupien | 46,41 46,59 46,59 Bulgarische 100 Leiva Dänische: große .….… | 100 Kronen 10 Kr. u. darunter | 100 Kronen

Englische: 10 £ u. darunter .…. . | 1 engl. Pfd. | 4,19 Estnische 100 estn. Kr. | Finnische 100 finnl. M. | 4,79 4,81 j 4,81 100 Frs. 4,99 5,01 ; 5,01 133,27 133,27

Französische N Holländische 100 Gulden |132,73 100 Lire :

Ftalienische: große . 10 Lire u. darunter. | 100 Lire Fugoslawische: große | 100 Dinar s 100 Dinar . .…. |100 Dinar 5,60 5,62 5,62 Kanadische .…. .…... |1 kanad. Doll] 1,39 1,41 Lettländische 100 Lats s Litauische: große .… | 100 Litas 100 Litas u. darunt. | 100 Lita3 _— Luxemburgishe . | 100 lux. Fr. 9,98 10,02 Norwegische, 50 Kr.

u. darunter Rumänische: 1000Lei und neue 500 Lei | 100 Lei unter 500 Lei .…. | 100 Lei Schwedische: große . | 190 Kronen 50 Kr. u. darunter . | 100 Kronen Schweizer: große .…. | 100 Frs. 100 Frs. u. darunt. | 100 Frs. Südasfr. Union . | 1 südafr. Pfd. Türkische . 1 türk, Pfund Ungarische ...ch.«.+ 100 Pengö

49,10 49,10

4,21 4,21

48,90

13,07 13,13 13,13

100 Kronen. | 56,89 657,11

L]

69,54 57,56 07,56 4,11 1,86

en c n a E SA I O L S L E A D ck= S