1923 / 202 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Unsere Leser werden an die umgeheude Ein- ndung des Bezugsgeldes erinnert, andernfalls wird die eferung des Blattes eingestellt, (Vgl. Reichsanzeiger om 30, August d. JI Der Verlag.

Juhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

nennungen 2c. , xequaturéèrteilung. E erordnung über die Umrechnung fremder Währung bei der Berechnung der Wechselsteuer. : erordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung. ekanntmachung der Höchstsäße in der Erwerbslosenfürsorge. erordnung über künstlihe Düngemittel.

pölfte Bekanntmachung über Prüfungsgebühren im Krafl- fahrzeugverkehr. ekanntmachung, beireffend eine Anleihe der Bayerischen

andelsbank in München. ; ekanntmachung, betreffend eine Anleihe des Württembergischen Kreditvereins in Stuttgart.

tscheidungen der Filmprüfstelle in Berlin.

. Preußzen.

der Verordnung, beireffend Bildung eines

ekannimachun ocholt.

Stadikreises ndelsverbote.

Amtliches.

Deutsches Reich Reichspräsident hat den bisherigen Kommissar

Der Herr 8 Reichskanzlers für die Ruhrabwehr, Bürgermeister von Düsseldorf Schmid zum Stellvertreter des Reichsministers ir die besezten Gebiete unter Dees der Amtsbezeichnung Generalkommissar für Rhein und Ruhr und ständiger Ver-

eter des Reichsministers für die beseßten Gebiete“ ernannk.

E)

Der Herr Reichspräsident hat den Präsidenten des Landes- nanzamts in Leipzig Dr. Dähne zum stellvertretenden Mitglied des Reichsdisziplinarhofs in Leipzig ernannt.

Gie

Der preußische Oberregierungsrat Kalle ist zum Ministerial- aci Ee Leiter der Presseabteilung der Reichsregierung rnannt worden.

Im Bereich des Reichsverkehrsministeriums find ernannt: zum Abteilungsdirektor einer Reichsbahndirektion : Dberregierungsbaurat Caesar in Essen; ; zum Pbercegteron 8baurat: der Regierungsbaurat Chelius, Mitglied der Reichsbahndirektion in gra (Main); "_ zum Eisenbahnamtmann : der Eisenbahnoberingenieur Broth in Berlin. Verseßt sind: der Oberregierungsbaurai Epper 8, bisher Essen, und der Regierungsbaurat Guttstadt, bisher in Berlin, nah Frankfurt (Oder), als Mitglieder der dort in zu perlegenden Rei bahndirektion Osten in Berlin, die Re- gierungsbauräte Stanislaus, bisher in Berlin, als Mitglied der Reichsbahndirektion nah Altona, Blell, bisher in Tilsit, als Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts 1 nach Stargard (Pomm.), Marsteller, bisher in Michendorf, als Vorstand des Fisenbahnbetriebsamts 5 nach Berlin, und Bernhard Leh- ann, bisher in Freiberg, zum Brücken- und Oberbaubüro nah Dresden sowie der Eisenbahnamimann, Rechnungsrat T hon, bisher in Berlin, nah Frankfurt (Oder) zu der dort- hin zu verlegenden Reichsbahndirektion Osten in Berlin. Ueberwiesen sind: die Regierungsbauräte Heinrih Do rp- müller, bisher bei der Reichsbahndirektion Osten in Berlin, der Reichsbahndirektion in Berlin als Mitglied, Dreßler, bisher beim Brücken- und Oberbaubüro in Dresden, der Be- triebsdireftion ‘in Dresden-Neustadt und Dr.-Jng. Hartwig, bisher beim Neubauamt in Dresden-Alistadt-Ost, dem Brücken- nd Oberbaubüro in Dresden sowie der Regierungsrat Dr. jur. Mathes, bisher bei der Reichsbahndirektion in München, dem Os des Reichsverkehrsministeriums, Zweigstelle Bayern,

ündchen. n den Ruhestand sind getreten: der Abteilungsdirektor c E j Osten in Berlin, der

[Flogerby bei der Reichsbahndirektion ; in, di egierungsbaurat Rein, Vorstand der Bauinspektion in

der

- Statistischen Neichéamt regelmäßig veröffentlichten

die Eisenbahnamtmänner, Rechnungsräte Lene in Oldenburg und Ebbers in Elberfeld sowie der isenbahnamtmann Fuchs in Magdeburg.

Die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst ist er- teilt: dem Regierungsrat Dr. jur. Matthes, bisher in Oppeln, und dem Eisenbahnamtmann Paul Grunwald, bisher in Breslau.

Kempten (Allgäu),

Dem Königlich rumänischen Generalkonsul in Königsberg William Heklgardt ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Verordnung über die Umrehnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer.

Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Wechselsteuergeseßes vom

10, August 1923 (RGBl. 1 S. ee werden die in der Verordnung Hy ias fremder Währungen bei der Berehnung

er We 1923 S. 888) ern Mittelwerte De die Umrechnung der in anderer als Reichswährung ausgedrückten Beträge aufgehoben und für die nachstehend genannten Währungen bis auf weiteres folgende Mittelwerte festgeseßt:

: 1 Pfund Sterling . - 1 ran cer Frank 1 belgisher Me L 1 s{chweizerischer Frank 4: La o 06s

. 45 500 000,— 4 . 568 000,— 472 000,— . 1 806 000,— 432 000,—

- D949 « 1 343 000,—

* 45 000,— 276 000,— 140,—

293 000,— . 560,— « 3 931 000,— « 2 660 000,— . 1 833 000,— « « 1 619 000,— . 41,— «93 900,— ; . 7 304 000,— . . 3 214 000,— . . 1214 000,— 928 000,

1 Lëu

1 finnishe Mark .. 1 deutsh-österreihische Krone 1 ts{hechische Krone Î

1 ungarische Kronz . « « 1 holländi\|her Gulden 1 \{chwedische Krone . 1 dänische Krone. « « + 1 norwegische Krone « «

polnishe Mark . .

1 türkfisher Piaster . . 1 argentinischer Peso (Gold) 1 argentinischer eso (Papier) 1 chilenisher Peso (Papier) » 1 brasilianischer Milreis . : 1 japanisher Yen . ._. 4881 000,— 1 bulgarische Lewa

1 Ver. Staaten-Dollar . . « « 10 000 000,— 1 mexikanischer Goldpeso (Golddollar) 4 666 000,— 1 Lat 1 940 000,— 1 lettländischer Nubel

1 Litas -1 estuische PViack . i:

1 jugoilawischer Dinar «

1 jugoslawishe Krone . -

Diese Verordnung tritt. am 5. September 1923 in Kraft. Berlin, den 831. August 1923. Der Reichsminister der Finanzen. . A.: Popiß.

4. S D S: S 00.0 0:00 0 @ o. 0 0.0 00:0 S& 6 §6 0-2 A P m ch9 S

Verordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung.®)

Vom 31. August 1923. Auf Grund des § 180 Abs. 1 der Reichsversicherungs-

ordnung und des § 39 des Geseßes zur Erhaltung leistungs- | 1923 (RGBl. 1 S. 225) |

[U iger Krankenkassen vom 27. März estimme i:

S L ] Für den Grundlohn ist der Entgelt zu berücksichtigen, soweit er für den Kalendertag niht den Betrag übersteigt, der fih aus der vom

i Neichsindexzahl der Lbenshaltungskosten ergibt.

Der Kassenvorstand kann für den Grundlohn den Entgelt berüd- sichtigen, soweit er für den Kalendertag nicht den im Abs. 1 genaunten Betrag, vervielfaht mit der Zahl sieben, übersteigt.

Soweit der Beschäftigungsort der versiherungepflihtigen Personen

im beseßten Gebiet, im Cinbruchsgebiet und in dem Gebiete liegt, in

dem besondere Vorschriften für die Erwerbslosenfürsorge gelten, kann für die Festseßung des Grundlohns das Achtfäche des im Abs. 1 ge-

nannten Betrags zugrunde gelegt werden. Zur Vereinfachung der Berehnung kann die . Neichsindexzahl auf

volle eintausend Mark aufgerundet werden. - Z

8 2. Dem Kassenvorstand bleibt die Abgrenzung der erforderlichen

höheren Lohnstufen überlassen; er hat dabei auf die Lohnklassen nah |'

S 1245 der Neichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesehes

*) Die Verordnung wird demnächst auch im „Reichsgeseublatt" veröffentliht werden. f

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elsteuer vom 15. August 1923 (Reichsministerialblatt

8geseßes für Angestellte und der 3. Juli 1923 (NGBL. I S. 636) und auf die weiteren Lohnklassen Rücksicht zu nehmen, die der Neichs- arbeitsminister auf Grand des Artifels 1V des erwähnten Geießes festsegt. Der Kassenvorstand {oll vortorglih auch Lohnstufen fest- setzen, die über den im § 1 Abs. 2, 3 genannten Betrag hinaus- a: sie gelten erst, wenn der Grundlohn den Betrag erreicht. Innerhalb jeder Lohnstufe ist der Grundlohn aut die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten B der Stufe festzusegen; kleine Abweichungen zur Vereinfachung der erehnung find zulätlg.

über Aenderung des Versicherun Reichsversicherungsordnung vom

8 3.

Für die Meldungen der Arbeitgeber. gelten die §8§ 317, 318 der NReichöversiherungsordnung. Erstattet ein Arbeitgeber troy Auffordes rung des Kassenvorstandes die erforderliche. Meldung nicht fristzeitig, so kann für seine Beschäftigten. der Kassenvorstand bis zur ordnungßs- mäßigen Meldung den Gruudloha in der Höhe festlegen, die für Versicherte der gleichen Art in Betrieben gleicher Art gilt, und, ohne Pflicht zur Nükerstattung, die entsprechenden Beiträge erheben. _

Diese Verordnung tritt - mit. dem 3. September 1923 in Kraft.

Berlin, den 31. August 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. A,: Dr, Ritter.

Bekanntmachung der Höchstsäße in der Erwerbslosenfürsorge vom 30. August 1923.

Die Höchsisà e der Erwerbslofenunterstügung betragen in der Woche v om 29, August bis 4. September 1923 wo chens

tägli 7e in den Orten der Ortsklassen : A B C DundB 1. für männlihe Personen : in Tausend Vtark a) über 21 Jahre, soférn sie niht im Haushalt eines anderen leben . « -. b) über 21 Jahre, sofern sie im Haushall eines anderen le ee é c) unter 21 Jahren 2, für weibliche Personen : a) über 21 Jahre, fofern sie “nicht im Haushalt eines anderen leben . . - « b) über 21 Jahre, [ofern sie im Haushalt eines anderen Tbe ete bis. c) unter 21 Jahren . . 3. als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten . - . b) die Kinder und \fonstige unterstüzungsberechtigte Angehörige « « - 455

Berlin, den 80. August 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Ritter.

1570 1475 1380 1290

1020 720

1110 ‘800

1210 860

1300 940

1300 1210 1110 1020

850 580

990 675

500

1070 910

720

590 459

410

Verordnung über künstlihe Düngemittel. Vom 31. August 1923. Auf Grund des § 10 der Verordnung über künstliche

Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) in der

Fassung der Vercrdnung vom 21. Februar 1923 Bl. L S. 146) wird verotbüet: 5 (FNGBl.

Artikel I.

In Abs. „E. ThomasphosphatmeHHl*® der der Verorda nung über fünstlihe Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBL. S: el Les E Da us Preise“ in der

assung der Verordnung vom 21. August 1923 (Deutscher Meichsanzei a 193) treten folgende Aenderungen dns S E S Es werden erhöht: a) Be S f ür 1 Kilogrammprozent Gesamt ä von 122 000 4 au 925 000 Mb PRaapgaciine

für 1 Kilogrammprozent zitronensäurelöslihe Phos fäure von 143 000 auf 265 000 E e BREE b) die Aufschläge einshließlih Füllgebühr bei Verwendung von: Papiersäcken für je 100 kg von 195000 .4 auf 390 000 Æ neuen Jutesäen : i mit 100 kg Fassungsraum von 390 000 .4 auf 775 000 mit 75 kg Fafssungsraum von 317 000 4 auf 630 000 4,

Artikel*IL E Auf Grund des § 4 Abs. 1 Saß 2 der Verordnung über di Errichtung einer Preisausgleichéslelle für Thomaëmch T 9. Î 1922 (NGBlI. I S. 237) werden die E n 1. für 1 Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure Z L L Thomas8mehl von 91 000 4 auf . 115 000 , ür 1 Kilogrammprozent zitronensäurelösliche Mor igure (Pg Os) im Thomasmehl von 07 000 M4 auf . d + §% 0 4 ck00 S # . 135 000.4 erhöhk