1923 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. Die Vollsirecknng geschieht durch die festseßende Behörde, sofern diese selbst Vollstreckungs- behörde ist. Andernfalls gilt § 11 entsprechend.

8 16. Wer die von ihm gemäß §5 erforderte eidesstattli*ße Ver- derung wissentlih unrichtig oder unvollständig abgibt, wird mit uhthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft. Neben der Freiheitéstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen. Das Höchsimaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. Für die Verbrechen des Abs. 1 sind die Strafkammern als erkennende Gerichte zuständig. Ist die in Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis und auf Geldstrafe zu erkennen.

8 17. : Qm Falle des § 13 kann neben der Strafe auf Einziehung der vershwiegenen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung zugunsten des Reichs erkannt werden. Soweit diese nicht mehr vorhanden oder nit mehr zu ermitteln sind, tritt ihr Erlös oder ihr Wert an ihre Stelle. Zur Sicherung der Geldstrafe und ter Einziehung kann das Ver- mögen des Ange\Muldigten ganz oder teilweise bes{lagnahmt werden. Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlih bekanntgemaht wird. Die Be- fanntmaGung kann auch dur öffentlichen Anschlag erfolgen. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3, 4 der Preistreibereiverordnung vom 13. Juli 1923 (NGBI. T S. 709) gelten entsprechend. Die Vorschriften der 88 6 bis 15 werden hiervon nit berührt.

8 18.

Sind Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung, die gemäß dieser Verordnung abgeliefert sind, unter Verleßung von Vorschriften der Devisengesetzgebung erworben oder einer geseßlichen Anordnung zuwider früher nicht angemeldet oder abgeliefert worden, fo findet wegen dieser Zuwiderhandlung eine Strafverfolgung nicht statt. Auch ist insoweit eine Verfallerklärung niht möglich.

Sind abgelieferte Vermögentaegenstände im Sinne dieser Durch- führungsbestimmungen bei der Besteuerung von Vermögen oder Ein- fommen oder bei der Erbschaftssteuer verschwiegen worden, \o findet ein Strafverfahren wegen einer hierdurch begangenen Verleßung der Steuergeseße und einer Nahforderung von Steuern mit Nücksicht auf diese Gegenstände und die Einkünfte aus ihnen ni@t statt. |

Die Vorschriften der Absäte 1, 2 gelten nicht, soweit bereits ein Stra|verfahren oder ein Verfahren wegen Nachforderung von Steuern eingeleitet worden ist oder die Ablieferung oder Angabe den Vor- s{hriften der Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 25, August 1923 (NGB!l. 1 S. 833) zuwider unterblieben ist.

8 19. Auf den Kommissar für Devisenerfassung gehen alle Befugnisse über, die na der Devisengesetgebung die Prüfungsstelle und der Beauftragte des Neichswirtschaftsministers für Devisenprüfung haben.

9 8 20.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann Personen und Per- \onenvereinigungen die Handelskammerbescheinigung entziehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Handelskammerbescheinigung erteilt ist, nit oder nit mehr vorliegen, oder wenn die Perfon oder Personenvereinigung keine Gewähr für die Einhaltung der Be- stimmungen der Devisengesezgebung bietet oder zum Schaden der deutshen Währung in auéländishen Zahlungsmitteln spekuliert oder einer solchen Spekulation Vorschub leistet.

8 21,

Der Kommissar für Devisenerfassung kann Devisenbanken die Befugnis entziehen, Geschäfte mit Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländisGher Währung abzuschließen oder zu vermitteln, wenn sie feine Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen der Devisen- geseßgebung bieten oder zum Schaden der deutschen Währung in aus- ländischen Zahlungsmitteln \pekulieren oder einer solchen Spekulation Vorschub leisten. E

Personen und Personenvereinigungen, die zum Börsenbesuh zu- gelassen sind, ist die Zulassung von der zuständigen Behörde zu ent- ziehen, wenn der Kommissar für Devisenerfassung festgestellt hat, daß se keine Gewähr für die Einhaltung der O ebung bieten oder zum Schaden der deutsGen Währung in ausländi hen Zahblungs8- mitteln \pekulieren oder einer solhen Spekulation Vorschub leisten.

: 8 23.

Gegen eine Anordnung des Kommissars für Devisenerfassung gemas &8 20, 21, 22 steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche ie Beschwerde zu. Ueber die Beshwerde gegen eine Anordnung gemäß &8 20, 21 entscheidet der Reichswirtschaftsminister, gegen eine nordnung gemäß § 22 die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung ist endgültig. Die endgültig getroffene Anordnung wird im Reichs-

anzeiger bekanntgemacht.

8 24.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann den Kreis der Devisenbanken beshränken. Er kann die Vorausseßungen bestimmen, unter denen eine Bank als Devisenbank zugelassen und unter denen Devisenbanken die Befugnis, Geshäfte über Zahlungsmittel und Forderungen in ausländisher Währung abzuschließen oder zu ver- mitteln, entzogen werden kann, und das Verfahren regeln.

8 2%.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann den Kreis der Per- sonen und Personenvereinigungen, denen eine Handelskammer- besheinigung erteilt ist, bes{ränken. *Er kann die Vorausseßungen bestimmen, unter denen eine Handelskammerbescheinigung erteilt und entzogen werden fann, und das Verfahren regeln.

8 26. /

Der Kommissar für Devisenerfassung kann Bestimmungen über das Verbringen von Vermögensgegenständen im Sinne dieser Durch- führungsbestimmungen von und nach dem Ausland und von und nah dem beseßten und Einbruchsgebiet treffen und den Grenzverkehr und den Verkehr mit dem beseßten und Einbruchsgebiet mit folében Ver- mêgensgegenständen regeln.

8 27. Der Kommissar für Devisenerfassung kann seine Befugnisse anderen Stellen übertragen.

Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehör den sowie die Beamten und Notare haben dem Devisenkommissar jede zur Durchführung dieser Verordnung dienlihe Hilfe zu leisten.

8 29.

Sämtlihe Beamte und Angestellte aller Stellen, die bei der Dur(führung dieser Bestimmungen tätig werden, sind vorbehaltlich der dienstlihen Berichterstattung und der Anzeige von Geseßwidrig- Feiten verpflichtet, die Verhältnisse einer Person, die sie dien tlih er- fahren haben, strengftens geheim zu halten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie in gleiher Weise erfahren haben, nicht unbefugt zu verwerten. Die gleihe Pflicht haben Sachverständige und andere Personen, die bei der Durführung dieser Bestimmungen zugezogen werden. Angestellte sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nah § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Gebeimnisverrat nicht beamteter Personen vom 3. Mai 1917/12. Fe- bruar 1920 (RGBl. 1917 S. 399, 1920 S. 230) dur Handschlag zu verpflichten.

Sämtliche im Absaß 1 genannten Personen gelten als Beamte im Sinne des Strafgeseßbuchs.

Die im Absatz 1 vorgeschriebenen Pflihten werden dur Aus- \{eiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.

& 30,

Die im § 29 aufgeführten Personen, ‘die Lebens- oder Wirtschafts- verhältnisse einer Person, die sie dienstlih oder bei Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, anderen unbefugt mitteilen oder Betriebs- oder Gewerbegeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren

Haben, unbefugt verwerkten, werden mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Ft die D aus Eigennuyz oder in der Absicht begangen, die Person oder den Betrieb zu s{hädigen, so kann auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder statt ihrer oder neben ihr auf Gefängnis erkannt werden.

Im Falle des ersten Absahes tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Antragsberehtigt sind der Kommissar sür Devisen- erfassung und der, dessen Interesse verletzt ist.

31. Der Kommissar für E triffflt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Berlin, den 7. September 1923. Der Reichswirtschaftsminister. von Raumer.

Verordnung

über die steuerlihe Behandlung ablieferungs- pflihtiger ausländisher Vermögensgegenstände.

Vom 5. September 1923.

Auf Grund des § 14 der Verordnung über die Ab- lieferung ausländisher Vermögensgegenstände vom 25. August 1923 (Reichsanzeiger Nr. 78 vom 29. August 1923, RGBl. L, S. 833) wird“ folgendes bestimmt:

1,

Stüdcke der wertbeständigen Änleibe des Deutschen Reichs (Gold- anleibe), die durch Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände gemäß der Verordnung erworben worden find, können bei der Ver- anlagung zur Einkommen- und Körperschaftssteuer mit demselben Werte eingeseßt werden, . mit dem die als Gegenwert hingegebenen ausländischen Vermögensgegenstände eknzuseßenjein würden.

8 2. Die gemäß der Verordnung erfolgte ne von ausländischen Zahlungsmitteln und Wertpapieren ist bör enumsatzsteuerfrei.

8 3, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 1923 in Kraft. Berlin, den 5. September 1923. Der Reichsminister der Finanzen, Hilferding.

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Bekanntmachung

über Umrechnungsfkurse auf Grund des 8 17 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reihspräsidenten über die Ablieferung aus- ländischer Vermögens gegenstände vom 30. August 1928.

Vom 7. Seplember 19283.

Auf Grund des § 17 Absay 2 der Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung ausländisher Vermögensgegenstände vom 30. August 1923 (RGBl. Teil T Seite 837) werden an Stelle “der aus der Anlage B zu den Durhführungsbestimmungen ersichtlichen Kurse folgende neue Kurse veröffentlicht:

Goldmarkkurse:

100 Argent. Papier-Pesos . « « + « « « 139,— M 100 Belg. Francs éd 0: 0/0 00-000 19,— v 100 Bras Pap.-Milreis . d 0. Q 0.00 38,— » 100 Chilen. Pap.-Pesos. « o « o o « 91,— y 100 Dänische Kronen. « - - o e « - »- 76,60 ,

1 Engl Pud do ao O e 100 Finn. Mark . 0 0 0 00 G S 11,50 e 100: Franz, Crans o e a 06 e) Q 100 Holländ. Gulden . « « « « « « . - 16470 , 100 Stal. Lire o.“ 0.10.0 :0..0-.0 0M 17,60 o 100 Vapan. Ven, «+5 e ooo 90 6200 % 100 Kanad. Dollars . o ooo . 412, o 100 Kuba-Dollars 9:00:00. 50. M T 0 _,S . 410,— x 100 Mexik. Dal » es e 0007s 196,-— o 100 Norweg. Kronen « « - - .- o. « .+ 07,80 y 100 Schwed. Kronen . « « * - « « * -111,50 , 100 Schweiz. Francs . « o o. «o «o «e. 79,90 100 Span. Peseten. . « « - . * * » - 96,20 100 Tiche. Kronen . ch « o... « 1240 , 100 Türk. Pfunde . . « « «- als 2D L 100 V. Staaten v. N.-A.-Dollars . . « 420,— ,

Die neuen Kurse gelten vom 8. September 1923 ab. Berlin, den 7. September 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Der Reichswirischaftsminister. J. A.: von Brandt. J. A.: Schaeffer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels- fontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) und der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außen- handelsfkontrolle vom 20. Dezember 1919 vom 8. April 1920 (RGBl. S. 500) sowie auf Grund der Bekanntmachung vom 4. Mai 1920 (Reichsanzeiger Nr. 105 vom 18. Mai 1920), betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des 1. Ab- schnitts des Zolltarifs, und auf Grund der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1921 (Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. De- zember 1921), betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des 2. bis 19. Abschnitts des Zolltarifs, wird folgendes be- stimmt: si

In die Anlage A der Bekanntmachung des Reichs- kfommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung, betreffend er- leihterte Ausfuhr, vom 19. Mai 1923 (Reichsanzeiger Nr. 117 vom 23. Mai 1923) ist aufzunehmen:

Ausfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisse3

Scirmfutterale, ganz oder teilweise aus Seide . . . aus 517d Ajoursstickereien . - ch « v e QUS DLOG Njoursstickereien L L G OUS OZUD Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Helio-, Photogravüren und dergleihen. . «aus 676b Berlin, den 4. Sepiember 1923. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung.

V. V.: Dr. Landwehr.

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Bestimmungen

über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntwein- herstellung.

Li i n der Bell vom 8. bis 14. September 1923 e und vom 22, bis 28. September 1923 einschließlich (Bestellfristen) werden Bestellungen auf Lieferung von Branntwein zu Trinkzwecken an- genommen, und zwar nur von Verbrauchern, für die

eine Bezugs8zahl besteht. Der Hundertsaß der Bezugkiall (Ziffer 1IT der Verteilungsbestimmungen der Rei Emonopolverwg] tung für Branntwein vom 26. Februar 1923) beträgt für den Mont September, und zwar für die genannten zwei VBestellfristen, sammen 30 vH, mindestens 300 Liter. j

Bestellung und Zahlung nach Maßgabe der Bezugsbedingungy müssen für Mengen von 300 1 aufwärts (Mengen unter 300 1 sie Kleinverkauf) vor dem Ablauf der jeweiligen Bestellfrist an tj Reichs8monopolverwaltung abgegangen sein.

Die Preise ergeben sich- aus der Vervielfahung der für bh einzelnen Branntweinsorten festgeseßten Grundzahlen mit dem q Sahltage geltenden, um Hundert erhöhten Goldzollaufgeldsag. Da

oldzollaufgeld wird vom Reichsminister der Finanzen wöenil und zwar mit Geltung für die Zeit vom Sonnabend bis zum Freity der folgenden Woche, estgesezt und im Reichsanzeiger bekanntgemadt, Soweit aus der Presse das Goldzollaufgeld nicht ersichtlich ist, ly es bei jedem Zollamt erfragt werden.

Die Grundzahl beträgt für das Hektoliter W. 600, d. i. für dy Liter W. 6. Hierzu treten die für die einzelnen Branntweinsoriy und die Kleinverkaufmengen festgeseßten Zuschläge.

TI, A) Großverkauf.

Mengen von 300 Liter aufwärts werden zum regelmäßigen Ves kaufpreis, nämlich Grundzahl 6, multipliziert mit dem um 10 erhöhten Goldzollaufgeld, berehnet. *)

Bei Versendung von Sprit mit Begleitschein gegen vorläufi Entrichtung des Spibenpreises gemäß § 91 des Branntweinmonopes geleve? vom 8. April 1922 wird zurzeit der Spißenpreis nah de

ruadzahl 1,2, die Hektoliterätnnabttia nach der Grundzahl 4,8 ly rechnet. Die Hektolitereinnahme ist nach demienige Saßzze zu entrichten, der im Zeitpunkt des Veber tritts des Branntweins in den freien Verkehr ode bei Umwandlung in einen Vollkauf am Tage der Geldüberweisung gilt,

Der Preis gilt für unfiltrierten Primasprit. Für über Holzkolh filtrierten Weinjprit erhöht ih die Grundzahl um 0,05, und Meinsprit „Marke Kahlbaum" erhöht \sich die Grundzahl um 0,6 Die Monopolverwaltung behält sich Mengenabgabe der leßtern beiden Branntweinsorten vor.

Der si jeweils ergebende Kaufpreis ist auf Tausend abzurunde und zwar nach oben, soweit die drei leßten Ziffern des sich ergebenden Betrages 500 4 oder mehr hetragen, und nah unten, soweit weniger betragen. n

B) Kleinverkauf.

Mengen bis zu 280 Liter werden nur gegen von der Le wertungsstelle der Reichsmonopolverwaltun ausgestellte Bezug \cheine abgegeben ; derartige Mengen sind unmittelbar bei dei zuständigen Lieferstellen der Reih8monopolverwaltung i der Zeit vom 8. bis 14. September einschließli} und vom 22. bil 98. September eins{chließlich zu bestellen und zu bezahlen. Die ti ferung erfolgt erst nah Vorlage des Bezugsscheins, der \soforthi der Neichsmonopolverwaltung, Verwertungsstelle, Abteilung Vw kauf B, Berlin W. 9, Schellingstr. 14/15, abzufordern ist.

Anträge auf Bezugsscheine, die nach den 14, September oder 28.September gestellt werden bleiben unberücksichtigt.

Die Bezugsscheine werden in Höhe von 30 vH der Bezugöll ausgestellt, jedo hat jeder Inhaber tiner Bezugszahl Anspru df mindestens 300 Liter für beide Bestellfristen zusammen.

Es wird geliefert zu den festgeseßten Kleinverkaus preisen und nah den Bezugsbedingungen B vom 9. Februar 198

Die Kleinverkaufpreise betragen vom 8. bis 14. September 10 einshließlich und vom 22. bis 28. September 1923 einschließli von N e et E G Uln S Grundzahl 6,22 mal a i s L e

von über 100 bis 280 Liter W.

100 je Liter W. Grundzahl 6,21 mal La L je Liter

Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. Für über Hol Fohle filtrierten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um 0,05 u für Weinsprit „Marke Kahlbaum“ erhöht sich die Grundzahl um 0,08

IV. Sammelbezug.

Zur Erleichterung des Bezugs für solche Abnehmer, die wenizt als 300 Liter bestellen können, jedoch den Großverkaufpreis ger wollen, werden Bestellungen mehrerer bezugsberehtigter A neh : zum gemeinsamen Versand der Ware an eintl Empfänger unter Berechnung des Großverkaufpreises entgegt genommen, sofern die Einzelbestellungen auf weniger als 300 Ult a die Gesamtmenge der Bestellungen mindestens 300 Üt eträgt.

Von jedem Besteller muß ein besonderer Bestellschein ausgefert werden, in welchem eine gemeinsame Verladeadresse angegeben ift

Diese Bestellscheine ns von der als Empfänger)! Ware bestimmten Firma gesammelt an die Ri monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsöstelle Abteiluil Verkauf B, Berlin W. 9, Schellingstraße 14/15, einzusenden.

Die Zahlung ist auf Grund des geltenden regelmäßigen Veo faufpreises gleichzeitig in einer Sammelüberweisung unl unter genauer Angabe dec auf die Einzelbestellt! entfallenden Beträge auf dem Kassenabscnill der Einzelbestellsheine und auf der Uebel! weisungsmitteilung an die Kasse der Neichsmono verwaltung für Branntwein zu leisten.

Die Verteilung der gelieferten Ware an die Einzelbesteller n von der als Empfänger bestimmten Firma vorgenommen wel alle hiermit zusammenhängenden Kosten und Gefahren sind von d Bestellern zu tragen.

Berlin, den 7. September 19283.

Reichsmonopolverwaltung für . Branntwein. Steinkopff.

*) Beispiel: ) De die Wodße vom 8. bis 14. September einschließli e ih bei einem Goldzollaufgeld von 245 359 900 ein regelmäßiger 2

kfaufpreis für unfiltrierten Primasprit: 6 mal 245 359 900 und 100 4 14 721 600 für 1 Liter W. abgerutd 100 auf 4 14 722 000 ; für Weinsprit „Marke Kahlbaum“: 6,08 mal 249 E 900 und 100 _ 4 14917 888 für 1 Liter V. gerundet auf Æ 14 918 000,

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Am Mittwoch, den 19. September 1928, Vormitis 11 Uhr, findet im Landtagssaale des Ständehauses in Hann E Sitzung des Landeseisenbahnrats Hanno" att. Hannover, den 5. September 19283. : Reichsbahndirektion Hannover. Seydel.

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Entscheidungen der Filmprüsstelle in V

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erlin in der Zeit vom 29. August bis einschliezlich 4. September 1923.

pem i; E —T D N A Datum 8 Dageialien f Grneut zu- Titel n ; 26 E B S8 |gelassen nah Ursprungsfirma Antragsteller rungs} ate 1 Me = (5E ZE| E | 2 | Beschwerde | Bemerkungen land in m Ent- S af |ZE52 # S E S. 2e & scheidung Q 18 S 22 S Widerruf T träumt 0020. Q 0.9 S -.S eo. Wema-Kurz-Film W ¿ Z 1923, August Kom Cooper, der Meisterboxer . Univerfal-Film Co. Ae En Pa c As e E + bt über Bed i e E G4 Fox-Film Corporation Deulig-Film 2 570 30. 7623 T aplin als Urmensch « « ¿/* * + - | Metro Pictures, New York | Universum-Film-Verleih Ï 2 | 436 30. 7626 T ix und Fax auf der Landpartie . . . . | Interocean-Film ; h 5 789 30. 762 F Drr Geldteutel (Fenton) - « « . - . - | Wörner-Film Wörner-Film Inland 6 | 2252 30. 7631 7 C i „Fi 1923, Sept. auenmera (Eine Frau mit ‘Ver: Heidemann-Film Paul Heidemann-Film 2 6 1983 L 7618 + gangenheit) . - -+ «o * « } Turma-Filmgesellschaft Turma-Filmgesellschaft 5 955 Die Macht der Finsternis « . « « « + } Neumann-Produkti N - 2 j L eas T Om 2 vis 5 E N E G Deulig-Wodhe Nr. 35, 1923 . . . . , . | Deulig-Film Deulig-Film L O Shakletons Todesfahrt zum Südpol . . |} Ralph Minden, London ÜUniversum-Film-Verleih England 7 2083 29. 7624 T ir und Fax und der Spielteufel . . . | Interocean-Film 4 Amerika 2 466 29. 7625 7 ertys Leiden. « - « - « «« * - « . | Fox-Film Corporation Mulne S L-Silm d 5 1678 30. 7620*| + * Bereits unter Mutter Se E E 8 12777 30 7621 | + Ti D as malerishe Lübeck . .. . . . a-Film G. m. b. H. Decla-Bi -G. 1 j find“ Fix und Fax und die „Lahme Pauline“ . | Interocean-Film 9 Üniverium Film Beleib Anenita : 531 30. 7630 T O E Der Kaufmann von Venedig . . .., Peter Paul Felner- Peter Paul Felner- Inland 8 2806 31, 7633 | + ad Film-Co. Film-Co. ] Der Geigerkönig « « « « «os Karl Otto Krause-Fi Karl Ott - AORe 0E, es und Fischräucherei . . « « | Kosso-Film Es Kosso-Film Es i 1 1 L 7636 L ie Prinzessin ae der Fremde . « « « | Metro Pictures, New York | Wilh. Feindt Amerika b 1634 3, 7637 | —- Tom Bill, der Kakaoflieger . . . i g Reklame- Morppaui ide Reklame- Inland 1 39 3, 7639 | —+ Das gebeimnisvolle Elixir (Ein Harems- L G Cl S funde L 1 2 T wai ï 5 g 88 3 Au L ite Schöp Cs ereinigung zur Populari- | Vereinigung zur Populari- 6 8 in b fgrng der Naturwissen- sierung der Na ilen, x a 7 a S ] s E E und Schauspielkünste der a A U C S S « . . | Decla- G. O G. Natur im Film: Krötn . ... i dis E E Eau s ; i 224 8. 7644 L glu in Film: Von Salamandern und d | ollen... ee Cs z 1 301 3. 7645 LWwenhochzeit . . . . . . «+ » » « « - | Deulig-Film Deulig-Film E 2 539 4. 7647 E x Jonny, der Sonntagsjäger . « + « « - | Stern-Film G. m, b. H. | Stern-Film G. m. b. H, Ï 1 415 4. 7652 | + j; 1923, August Ulanenstreihe . . ..«ch . e . « «h Hegewald-Film Hegewald-Film s 2 608 aal 7508 --

Berichtigungsvermerk. Bei dem im „Reichsanzeiger“ Nr. 174 vom 28. Juli 1923 veröffentlichten Bildstreifen „Mutter, dein Kind ruft !* Prüfnummer 7466, ist dem Haupttitel der Titel

(„Das brennende Geheimnis“) beigefügt worden. Berlin, den 6. September 1923.

Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goey.

Bekanntmachung.

I. Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 7. Sep- tember 1923 ergeben fd folgende prozentuale Zuschläge den in der Bekanntmachung vom 8. September 1923 im Deutschen e Nr. 203 veröffentlihten Brennstoff- verkaufspreisen, die unter den in dieser Bekanntmachung angegebenen Bedingungen vom 10. September 1923 ab gelten.

Nheinish-Westfälishes Kohlensyndikat .. . 83,5 % Aachener Steinkoblensyndikat: - O Eschweiler Bergwerk8verein . . « « . . 82,5 9% Zeche Nordstern . «o « 81,7 % Nieder\ächsishes Kohlensyndikat : Preußische Berginspektion in Ibbenbüren . 85,1 9% _Übriges Revier. .. . «+. «o 85,8 9% Sächsisches Steinkohlensyndikat . . . . . . 85,3 % Niederschlesisches Steinkohlensyndikat. . « « 85,1 %

Oberschlesishes Steinkohlensyndikat . . .. 84,1 % Mitteldeutshes Braunkohlensyndikat . . . . 84,1 % Ostelbisches Braunkohlensyndikat . . . 84,1 % Rheinisches Braunkohlensyndikat . . . . 82,7 9%

Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern : Steinkohlen. . .. .. S 84,4 % Oberbayerische Pechkohlen . « .- ...« 84,4 9% Braunkohlen ... 84,1 %

Il. Der in der Bekanntmachung vom 8. September 1923 veröffentlichte Preis des Oberschlesischen Steinkohlensyndikats für Rätterklein, Preußengrube und Gräfin - Johanna-Schacht muß heißen 50 463 000 M.

Berlin, den 8. September 19283.

Aktiengesellschaft Reihskohlenverband. Keil. Loeffler.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

Der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München wurde in _teilweiser Abänderung der Bekannt- machung vom 4. August 1923 Nr. 159783 die Genehmigung erteilt, innerhalb der geseßlihen und sazungsmäßigen Umlaufs- e nachstehende, auf den Jnhaber lautende Schuldverschrei- ungen in den Verkehr zu bringen:

N 130000 Stü 5 °/o ige verlosbare, seitens der Bank innerhalb BO0 Feten rüdzahlbare Noggenpfandbriefe im Gesamtbetrage von 0 Htr. Die Rückzahlung wird jedoch nicht vor Beginn des P Jahres seit der Ausgabe, das Ausgabejahr als erstes gerechnet,

München, den 4. September 1923.

Vayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lindner.

Genehmigungsurkunde.

b Auf Grund des Paragraphen 795 des Bürgerlichen Geseß- buchs und des Artikels 67 des hessischen Ausführungsgesezes zum Vürgerlichen Geseßbuh vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Stadt Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber nebst gehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von 250 Millionen Viark Zweihunderifünfzig Millionen Mark zur Beschaffung Si gs zur Erbauung von Wohnungen, Herstellung von A und Kanälen sowie zum Ausbau städtischer Betriebe

Die Schuldverschreibungen sind zum jeweiligen Diskont- f der Reichsbank ab üglich 2 v6 jevod öchstens mit jähr- 18 vH und iinhesiena mit jährl ch 10 vH, fällig in halb- ahrlichen Raten am 1, April und 1. Oktober jeden Jahres,

zu verzinsen und durch Ankauf oder Verlosung vom Jahre 1928 ab jährlich mit mindestens 3 vH des Anleihebetrages juaüglih der ersparien Zinsen zu tilgen. Stärkere Tilgung st vom 1. Oktober 1928 an zulässig.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlih der Rechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Rei der Schuld- verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.

Darmstadt, 21. August 19283. Hessishes Gesamtministerium. Ulrich.

Bekanntmachung.

Die am 1. Oktober d. J. fälligen Zinsscheine der 69/, Roggenwertanleihe des Freistaates Anhalt von 1923 werden Seines mit 29 400 46 je Pfund Roggen

eingelöst. Es werden somit gezahlt: für die ZinssHeine über 1} Pfd. Roggen 44 100 4 4 , 88200. e ü L s s 176 400 Cs Ï O z 441 000 ,„ ï 00 J 882 000 ,„

Dessau, den 5. September 1923.

Anhaltische Staatsschuldenverwaltung.

Dr. Knorr. /

Preufen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

IV. Nachtrag hu Preußishen Ausführungsanweisung über die ersorgung mit Zucker im Betriebsjahre 1922/28 vom 14. Oktober 1922 (Geseßsammlung Seite 328).

Jn Crone der Ausführungsanweisung vom 14. Of- tober 1922 wird bestimmt: § 5 der Anweisung erhält fol- genden Zusaß: /

„Die Fabriken haben in jeder Verkaufs- und Lieferungs- anzeige genau anzugeben, zu welhem Preise der Zucker von ihnen berechnet ist.“

Vorstehende Ergänzung der Preußischen Ausführungs- anweisung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 27. August 1923.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Preußischer Staatskommissar Iv Volksernährung. J. V.: Abicht. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Römhild. Der Minister des Jnnern. Y. A.: von Falkenhayn.

Minisierium für Wissenschaft, Kun nie E L B

Der außerordentliche Professor in der rehts- und staats- wissenschaftlihen Fakultät der Universität Münster Dr. Tesche- macher ist zum ordentlichen Professor in der rehts- und staatswissenschaftlihhen Fakultät der Universität in Königsberg,

der bisherige Assistent an dem Zoologischen Jnstitut der Universität in Halle a. S., außerordentlihe Professor Dr. Brüel zum Kustos an dem Zoologischen Jnstitut der

Universität Halle a. S. und

der bisherige Studienrat am Köllnishen Gymnasium in Berlin Dr. Maeder zum Turnrat an der Preußischen Hoch- \hule für Leibesübungen (Landesturnanstalt) in Spandau ernannt worden.

Die B zur 3. e der 22. Preußis\ch- Süddeutschen (248. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den §8 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung der Vorklasselose bis zum Dienstag, den 11. September b e Abends 6 Uhr, bei Vermeidung des Änspruchsverlustes zu entnehmen.

Die Ziehung der 3. Klasse beginnt am Dienstag, den 18. September d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Jägerstraße 56.

Berlin, den 7. September 1923.

Preußische Generallotteriedirektion. Gramms. Pons.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird die am 20. Februar 1923 gegen Jakob Hommer, Köln-Ehren- feld, Röntgenstraße 9, ausgesprochene Handelsunter- \sagung insoweit aufgehoben, als dem Hommer die Tätigkeit als Angestellter in einem mit den Gegenständen des täglichen Bedarfs handelnden Geschäft sowie die Ausübung des Kleinhandels mit diesen Gegenständen gestattet wird.

Köln, den 14. Juli 1923.

Der Oberbürgermeister.

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Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich {hwedishe Gesandte Freiherr Ramel hat Berlin verlassen. ährend seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Freiherr Koskull die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der litauische Geschäftsiräger Sidzikauskas hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit \ührt der 1. Legations- sekretär Girdvainis die Geschäste der Gesandischaft.

Der Polnische R Ols8zowski ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder Übernommen.

Preußischer Staatsrat. Sigzung vom 7. September 1923.

. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)

Jn der gestrigen, um 41/7, Uhr vom Präsidenten Dr. Adenauer eröffneten Sißung stand der Entwurf eines Gewerbesteuergeseßes zur Beratung.

Der Berichterstatter Eberle (Soz.) berichtete über die Ver- handlungen des Vereinigten Haupt- und Gemeindeauss{usses, der zum Entwurf eine Reihe von Aenderungen empfiehlt. Die beiden haupt sächlihsten Neuerungen, die Beseitigung der Geineindeautonomie auf A as Gebiet und die Lohnfsummensteuer, haben die Zu- timmung des Aus\{husses gefunden. Obwohl man den starken Bedenken, welche von den Vertretern der Industrie, des Handels und des Gewerbes gegen die Lohnsummensteuer vorgebrat wurden, eine gewisse Berechtis

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