1923 / 211 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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VI. Zwang8vollstreckung. 8 11.

Wird die Ablieferungspflicht ganz oder teilweise nit erfüllt, so t Entschließung darüber zu fassen, ob vollstreckt werden foll. . Soll dies geschehen, fo stellt der Kommissar für Devijenerfassung in einem befonderen Bescheid die rückständige Leistung fest und fordert den Ab- lieferungépflichtigen zur Ablieferung und Listung des Zuschlags 9 der Verordnung) auf. Der Bescheid is dem Ablieferungspflichtigen bekanntzugeben. Dies soll in der Regel durch Zuftellung geschehen. Zustellung dur eingeschriebenen Brief genügt. Die Zustellung gilt mit dem dritten Tage nah der Aufgabe zur Post als bewirkt. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch bei Gefahr im Verzuge vor der Be- Tanntgabe des Bescheides zulässig. In diesem Falle ist die Bekannt- gabe unverzüglih nachzuholen.

Für den Bescheid kann das anliegende Muster als Anhalt dienen.

L 12. Der Kommissar für Devisenerfafsung kann jede Stelle, die für die Vornahme der Zwangsvollstreckung, fei es im gerichtlihen Voll- streckungsverfahren, sei es im Verwaltungszwangsverfahren, zuständig ist, um die Ausführung der Zwangsvollsireckung ersuhen.

Die ersuchte Stelle ver{ährt nah den jür fie allgemein maß- gebenden Vorschriften. :

Die Zwangsvollstreckung is auf zur Ablieferung geeignete aus- Ländishe Vermögensgegenstände in der Neibenfolge zu richten, in der fie abzuliefern sind. Auf besonderes Verlangen des “Kommissars für ‘Devisenerfassung ist die Zwangsvollstreckung au in das sonstige Ver- mögen des Ablieferungspflichtigen vorzunehmen. U 2

Das Voll streckungsorgan händigt dem Ablieferungspflichtigen eine

Bescheinigung darüber aus, was dur die ZwangsvoUstreckung bei-

gebraht worden ist. 1s

S

Die in der Zwangsvollstreckung beigebrachten zur Ablieferung ge- eigneten ausländischen Vermögensgegenstände sind vom Vollstreckungs- organ unverzüglih bei einer Ablieferungéstelle abzuliefern. Diese händigt dem Bollstreckungsorgan die Zwischenbescheinigung oder die g e Quittung aus. Das Vollstrekungsorgan hat die Zwischen- bescheinigung oder die endgültige Quittung zur Verfügung des Ab- lieferungépflichtigen zu halten und sie ihm gegen Rückgabe der Be- scheinigung 12 Abs. 4) autzuhändigen. Zur Ablieferung nicht geeignete Vermögensgegenstände find an den Kommissar für Devisen- erfassung abzuführen.

Berlin, den 11. September 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Der Reichswirtschaftsminister.

Hilferding. von Raumer.

Muster J.

Der Kommissar für Devisenerfassung.

Bescheid über die Verpflichtung zur Ablieferung ausländischer s Vermögens8gegenstände. r

Die a: 00 00: 0:09:00 4.0. 0:0 0 © 40: 0.0.0 0 7/0.0T;:A0 0D: 000 04.09 (Name, Firma, Stand oder Beruf)

Merl Be a G T es

(Wohnort, Straße und Hausnummer)

ist gemäß der Verordnung des Reispräsidenten vom 25. August 1923 (RGBVLl. I S. 833) mit der Ablieferung ausländischer Vermögens- gegenstände im Gegenwert von

Mark Gold

im Nükstande. :

Die Ablieferungspfliht - erhöht sch gemäß § 5 der Verordnung um fünf vom Hundert des rückständigen Betragès für jeden an- gefangenen Monat der Säumuis, beginnend mit dem :

S Ablieferungspflihtige wird hiermit aufgefordert, ibreee Ab- A A A sofort zu genügen.

Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Abdruck des Dienststempels.

(Unterschrift.) Muster Ix.

Eidesftattliche Erklärung zur Verordnung über die Ablieferung ausländischer Vermöbgensgegenstände des

(Wohnort, Straße und Hausnummer) Ich und meine Chefrau .

f

(Vor- und Zuname, Stand oder Beruf),

verstorben am 1923, zuleßt wohnhaft ge- wesen in eo E

(Wohnort, Straße und Hausnummer) sowie mein Erblasser

Der : Die von mir uns vertretene « « »

(Vor- und Zuname, Firma, Stand oder Beruf)

(Wohnort, Straße und Hausnuummer)

„habe hat als erslen Teilbetrag der Brotversorgung8abgabe (Ge- seß zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahre 1923/24, §9 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Neichs- präsidenten über die Ablieferung ausländisher Vermögensgegenstände vom 30. August 1923)

entrihtet und noch zu entrichten. Ich bîn zur Zwangsanleihe endgültig mit .. veranlagt, mein Erblasser mit Jch bin zur Zwangsanleihe mit veranlagt; mein Erblasser mit M y al und meines Erblassers Veranlagung is noch nicht endgültig. Ein Bescheid über die Zwangsanleihe ist mir und meinem Erblasser nicht zugestellt. Mir und meinem Erblasser ist ein besonderer Ab- gabebescheid über die Brotversorgungsabgabe in Höhe von

erteilt.

Zusftändig für die Veranlagung zur Zwangsanleißhe ist für mi und meine Chefrau das Finanzamt in für meinen Erblasser das Finanzamt in ü „_ den d für die von mir vertretene das Finanzamt in

Bezeichnung der Steuernummern: 6... An ausländischen Vermögensgegenständen habe i} hat mein

Erblasser hat zee von mir Vertretene . . abgeliefert :

: : (Bezeichnung und Nennwert) Die Ablieferung ist erfolgt bei z Die endgültige Quittung lautet über ...«.-.«.«. ... Mark Gold und trägt die Nummer .….

Mir - ist bekannt, daß aus!ländisWe Vermögenkgegenstände im Sinne diefer eideóstattlihen Erklärung sind:

1. Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen; Aus- ahlung, Anweisungen, Scheds, Wechsel und Forderungen n auéländisher Währung, bei: denen der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung in effffektiver Valuta hat ; die von der Reichsbank auf Grund des Geseßes vom 2. März 1923 (NGBLI. I S. 155) ausgegebenen ODollarschat:anweisungen gelten nicht als Forderungen in ausländisher Währung.

2. a) Anteile an auéländishen Erwerbsgesellschaften sowie Ge- schäftsbeteiligungen jeder Art, im Ausland. Diese sind in weitestem Umfange zu verstehen. Es kommt ins-

besondere nicht darauf an, in welche Rechtsform die Be-

teiligung gekleidet ist, ob die Beteiligung eine unmittel- bare oder mittelbare ist, ob sie unter Zwischenschaltung anderer Stellen erfolgt, ob sie für die Dauer oder zur Abwickelung einzelner Geschäfte bestimmt ist. Als geschäftliche / Unternehmungen gélten Betriebe aller Art

u. a. auch land- und forstwirtschaftlize Betriebe,

Schiffahrtsunternehmungen, Mietgrundstücke, Patentrehte,

Konzessionen und sonstige Ausbeutungsrehte. A1s Betei-

ligung gilt jeder Anteil an dem geschäftlichen Unternehmen,

E E auf seine Höhe einschließlich der Allein-

nhaberschaft.

Anteile an Erwerbsgesellschaften und Geschäftsbeteili- ungen an Unternehmungen in den abgetretenen Teilen des eihs, mit Ausnahme der außerhalb Europas belegénen,

fallen niht unter diese Bestimmungen.

b) an inländi\chen oder ausländishen Börsen gehandelte Wertpapiere, sofern sie auf ausländishe Währung lauten und Anspruch auf Zahlungen in effektiver Valuta geben, z. B. Otavianteile. Wertpapiere, die auf Grund des Vertrages von Versailles angemeldet aber noch_úiht aufgerufen sind, gelten nicht als ausländishe Vermögensgegenstände ; unter diese Ausnahmebestimmung fallen nicht freigegebene

apiere.

. Deutsche Reihsgoldmünzen sowie Gold- und Silberbarren.

, Ansprüche auf Üebertragung der unter Nr. 1 bis 3 bezeich- neten Vermögensgegen stände ; diese gelten für die Begründung der Ablieferungspflicht als erfüllt; der Anspruchsberechtigte gilt als Eigentümer des Vermögensgegenstandes. Ansprüche auf Aushändigung der im Entschädigungsverfahren auszu- ebenden Bonds der südafrikanishen Union, für die dem

ntshädigungsberehtigten noch keine Zertifikate ausgehändigt

worden sind, fallen nicht hierunter. Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben erkläre ih wir 1. Innerhalb der Zeit vom 10. bis 20. August 1923 hat sich

in meinem des Unterzeichneten Vermögen sowie im

Vermögen meiner unterzeichneten Ehefrau

des im Vermögen = von mir uns wvertrkene .. . « ».«

der - .... am .,... August 1923 der Höchstbetrag an ausländishen Vermögensgegenständen funden, und zwar waren es folgende ausländische Ver- mögensgegenstände: Von diesen Vermögensgegenständen rühren die folgenden aus dem Vermögen meine . . . nach dem 1. Januar 1923 verstorbenen Erblasser . . her:

Fs sowie meine Ehefrau er j Die von mir uns vertretene. a o o o ooo

habe . . hat an ausländishen Vermögensgegenständen nah dem 31. Juli 1923 veräußert : M Me E Att e R E unerer N gen zu Nr. 1 und 2 versicher .. wir hiermit an Eidesstatt. i

Tee...

(Vor- und Zuname, Stand oder Beruf)

(Wohnort, Straße und Hausnummer).

Ich versichere hiermit an Eidesstatt, daß mir keine Umstände be- kannt sind, die der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden eidesstattlihen Erklärung meines Ehemannes entgegenstehen, soweit mein eigenes Vermögen in Betracht kommt.

(Vor- und Zuname).

Ea A

Verordnung über Devisenbanken. Vom 11. September 1923.

Auf Grund des § 24 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung vom 7. September 1923 (RGBl. L S. 865) verordne ich:

§ 1 Abs. 1 der Verordnung auf Grund des Notgeseßzes (Maß- nahmen gegen die Valutaspekulation) vom 8. b. 1923 (RGB!. L S. 275) wird außer Kraft geseßt. Die auf Grund des § 1 Abs. 1 Say 2 dieser Verordnung durch die oberste Landesbehörde im Ein- vernehmen mit dem Reichswirtshaftsminister als Devisenbankén zuge- lassenen Personen oder Personenvereinigungen hören .auf Devisen- banken zu sein.

Devisenbanken im Sinne der Devisengeseßgebung sind die Banken und Bankiers oder deren Zweigniederlassungen, die Mitglied der an ihrem Sig befindlichen Abrehnungs\telle der Reichsbank find. -

Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Rae für Devisenerfassung weitere Banken und Bankiers als Devisenbanken zulassen.

Devisenbänken, die nicht Mitglieder einer Abrehnungsstelle der Reichsbank find, dürfen ihre lacenven Geschäfte mit Zahlungs- mitteln oder Forderungen in ausländischer Währung bis zum 30. Sep- tember 1923 abwidckeln.

Berlin, den 11. September 1923.

Der Kommissar für Devisenerfassung. Fellinger.

Bekanntmachung des Kommissars für Devisenerfassung. Vom 11. September 1923.

Auf Grund der Verordnung des E E ‘über Devisenerfassung vom 7. September 1923 bestimme ich:

8 1. Der Eigentümer von Edelmetallen und deren Legierungen hat die am 12. September 1923, Vormittags 8 Uhr,

a) im eigenen Gewahrsam,

b) in fremdem Gewahrsam (auch auf dem Transport) befindlichen oder bei ihm unter Zollverschluß gehaltenen Bestände nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis zum 21. September 1923 anzumelden.

8 2, Der Anmeldepfliht unterliegen alle. Edelmetalle (Silber, Gold, Mens und Platinmetalle) und deren Legierungen in Form von ünzen sowie Nohmetalle in jeder ors Halbfabrikate (Drähte, Bleche, Stangen, Röhren), ferner Bruch und Abfälle. Nicht anzumelden find Gegenstände aus Gold- und -Silber-

doublé.

8 3, Zur Anmeldung sind die natürlihen und die juristi verpflichtet. luritishen Perso In der Anmeldung muß von jedem Edelmetall getrennt Ge ewiht und Durchschnittsfeingebalt angegeben werden. F jamb Feingebalt nicht genau befannt ift, muß er geschäßt werden als v Die Anmeldung muß ferner Namen, Beruf oder Gewe Wohnung fowohl des Meldenden wie in Fällen des 8& Le ind Gewah:samhalters der gemeldeten Gegenstände enthalten. ) da

4.

Die Anmeldungen find an die örtlich zuständigen Han zu richten. Zur Anmeldung verpflichtete Ei entüimer germ metallen der in d genannten Art, denen die für ibren Wohnh tle zuständige Handelekammer nit bekannt ist, rihten die Anmeld tit an ihre Gemeindebehörde, die fie am 22. September 1923 au L örtlich zuständige Handelskammer weitergibt. "n die

8 5.

Die Anmeldungen werden von den Handelskammern mit einer zu fertigenden Gesamtaufftellung ihres Bezirks Lma der Außenhandelsstelle für Metallwirtschaft, Berlin W. 35, Potédam Straße 122 a/b, zugeleitet. iner

8 6.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 1 ; u R Ion Strafbeftimmungen e ‘Du ührung immungen zur Berordnun eih8pràä p Devisenerfassung vom 7. September 1923. prâfidenten übe

Berlin, den 1L September 1923.

Der Kommissar für Devisenerfassung. Fellinger.

Bekanntmachung.

Alle Freimarken im Einzelwerte von weniger als 100 4 verlieren mit Ablauf des 30. September 1923 ihre Gültigkeit In den Händen der Bevölkerung befindliche, niht zum Frei machen von Sendungen benußte Marken dieser Art "werden bis Ende Oktober 1923 an den Schaltern der Postanstalten bar oder gegen andère Freimarken ' eingelöst, wenn von einer Sorte mindestens Marken im Gesamtwerte von 1000 4 yoy gelegt werden. Auch bei höherem Gesamtwerte wird ein Teil betrag unter 1000 4 nicht vergütet.

Vordrucke mit eingedrucktem Wertstempel unter 100 4 (Postkarten, Kartenbriese, Briefumschläge usw.) werden ni eingelöst; fie können aufgebraucht werden, u. U. unter Dur streichen des Wertstempels oder Ueberkleben mit gültigen Freimarken. :

Berlin, den 10. September 1928. | Der Reichspostminister. J. A.: Padberg.

Fünfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen, Vom 12. September 1923.

Auf Grund des § 16 des Lichtspielgeseßes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 953) und des Artikels I1 der Vierten Ver- ordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt S. 897) wird verordnet:

Artikel T.

Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 (Zentralblatt S. 901) in der Fassung der Ver ordnung vom 18, August 1923 wird dahin geändert :

1. im § 3 werden die Worte: „zwanzigtausend Mark* erseßt.

durh die Worte : „sechzigtausend Mark“ ;

2. im § 4 werden die Worte: „zehntausend Mark" erseßt durh die Worte : a Mark“ und „fünftausend Mark“ dur „fünfzehntausend Mark“;

. im § 6 werden die Worte : „eine Million Mark*® ersett durh die Worte: „drei Millionen Mark“; ;

. im § 7 werden die Worte: „zweihunderttausend Mark“ erseht dur die Worte: „sechshunderttausend Mark" und „zwanjzig- tausend Mark“ dur „sechzigtausend Mark“.

Artikel IL. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgendea Tage in Kraft. Berlin, den 12. September 1923.

Der Reichsminister des Innern. Sollmann.

Die für den Ges chäftsverkehr mit den Dar L fassen des Reichs geltenden allgemeinen Darlehns bedingungen werden wie folgt geändert: §& 1: Darlehen in Beträgen von weniger als .& 100 000 000 werden 85 Abs ee d res Pfandschein sind während der K : u eden an ein ren samten Dawr seines Bestehens mindestens 4 1 000 000 Zins

zu zahlen. § 6: Teilzahlungen sind nur in Beträgen von mindestens 10 v der huldigen Summe gestattet und müssen durch 10 Millionen teilbar sein, | Die Aenderungen der 88 1 und 6 treten mit dem heutige Tage, die des § 5 mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft.

Berlin, den 6. September 1923.

Hauptverwaltung der Darlehnskassen. Havenstein. von Grimm.

Bekanntmachung.

Jm Verlage des Reichsamts für 6 Berlin NW. 40, Kronprinzenufer 15/16, sind folgende Karten neu erschienen:

1. Karte der Provinz Hannover 1 : 300 000 Buntdruck in fünf A mit Kreisgrenzen und Kilometerangaben an den Ha traßen, ' in Taschenformat gefaltet. Grundpreis 3,00 4. ut

2. Karte des Sauerlandes in zehn Blättern 1: 75 000 Buntdr 2 in drei Farben, Angabe der Jugendherbergen, in Taschenforn! efaltet, bisher ershienen: Bl. 1 Elberfeld, Bl. 2 Flei

l. 3 Arnsberg, Bl. 4 Brilon, Bl. 6 Attendorn, Bl. 7 Vell burg. Grundpreis jedes Blattes 0,60 .4.

3. Kreiskarte „Siegkreis, Stadt- und Landkreis Bonn“ in Taschenformat gefaltet. Grundprèis 0,80 4.

4, Meßtischblätter 1 : 25 000, Shwarzdruck.

a) iy Grund von Neuaufnahmen:

. 289 Sodehnen ] Photoalgraphien der j D E

L) Su 8 Wi Muna. L tas

uf Grund eingehender Berichtigungen: Bl. 1837 Berlin e ; 1886 Ferndagen |

1908 Schöneber L 2532 Halle (Nord i | Grundprelds

ü h. 2213 d rie ivird l ] Photoalgraphien 4N 2214 Telgte i der Original- 2649 Kettwig berichtigungen

Landesaufnahmt, -

1 : 100 000,

tember 1923 gelten als Verkaufspreise die [ s n roi ält as der Schlüfselzahl . des Börsen- jru ändler. ns Dent e en Karten find in allen Buchhandlungen zu Die Amtlihe Hauptvertriebsstelle: Verlagsbuchhandlung en schmidt, Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 60; für das Gier östlih der Weichsel: Alleinige amtliche Provinzial- | ha0 ielle ar Osiprenßen, D Gräfe und Unzer, ¡nigsberg 1 Pre ; nisse und Ueberfichtsblätter versendet gegen mea Portos die Kartenvertriebsabteilung T oreil! ür Landesaufnahme, Berlin NW. 40, Kron-

Behörden,

se gewährt: L y beim Bezuge gs E Huélize: 10 clo s « Üüber300 9309/0 Berlin, den 5. September 1923. Reichsamt für Landesaufnahme.

L V: Hellwig.

Verordnung

her die Auflösun ver Zweigstelle des Reichsaus- gleihhsamts in Weimar.

Vom 8. September 1923.

rund des § 2 des Reichsausgleichsgeseßes in der Daa Bekänntmachung vom 6. Juni 1923 (RGBl. Teil L È 334) wird verordnet: S1

e 1 der Verordnung über das Verfahren des Reihsausgleichs- „t vom 26. Juni 1920 (RGBI. S. 1342) wird wie folgt geändert: 1, Das Wort „Weimar“ wird gestrichen. 9 Als Absatz 2 wird hinzugefügt: Zu dem Bezirk der Hauptstelle gehört ferner das Gebiet, für das im § 7 der Bekanntmachung vom 30. April 1920 die Zweigstelle in Weimar als zuständig bezeichnet worden ist.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1923 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt ab gehen die bei der Zweigstelle des idéauggleichgam!s in Weimar anhängigen Verfahren auf die huptstelle über. :

Berlin, den 8. September 1923.

Der Reichgminister für Wiederaufbau. Schmidt.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch- ler vom 8. April 1920 (RGVl. S. 491 f.) ist die Her- ellung folgender Mischfutterarten genehmigt orden :

1. Dur Erlaß vom 26. Juli 1923 J.-Nr. TV/3. M. 673 —: Bezeichnung: Kälbermehl „Marke Schmitt u. Schuckert“. Kährstoffgehalt: 12,07 9/6 Wasser,

13,49 9/0 Protein, 5,34 0/9 Fett, 61,41 % Stidstofffreie Extraktstoffe, 1,97 9% Rohfaser, bundelatiblicje Brzciébrung ber Gemengteil ndelsüblihe Bezeichnung der Gemengteile: Meisfuttermehl, Weizenfuttermehl, Kohlensaurer Kalk.

Name des Herstellers: Firma Schmitt u. Schuckert in Würz- irg, Ziegelaustraße 5. -

2, Durh Erlaß vom 26. Juli 1923 J.-Nr. 1V/3. M. 682 —: Bezeichnung : Degezet-Geflügelfutter“.

Nährstoffgehalt: 9,60 9/% Wasser, 15,95 9% Protein, 2,40 % ett, 52,60 9% Stickstofffreie Extraktstoffe, ,99 9%. Rohfaser, s 12,90% Asche (darin 2,2 9/% Kochsalz). handelsüblihe Bezeichnung der Gemengteile: Weizenkleie, 6 Kartoffelflocken, ishmehl, ochfalz, Kohlenfaurer Kalk.

Name des Herstellers : Deutsche Geflügelzulht-Genossenschaft e. G.

b. H, Nadevormwald.

9. Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 J.-Nr. TV/3. M. 687 —: Vezeichnung : „Melassemishfutter für Pferde“. Nihrstoffgehalt: 17,25 9% Wasser, , 14,20% Stickstoffhaltige Substanz,

4,45 % Gel 49,85 % Stickstofffreie Extraktstoffe

(darin 18,9 9% Zucker),

9,35 % NRobfaser,

L 4,90 9/0 Asche. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Nohmelässe, Getrocknete Biertreber, Gequetschter Hafer,

Kochsalz. , Name des Herstellers: Landwirtscaftliße Handelsgesellschaft i. b. H, Frankenberg (Eder), Hessen. s Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 S.-Nr. 1V/3. M. 703 —; Az nung: Pai en“. ; ährstoffgehalt: 11,03 9% Wasser, 15,94 % fet 3,05 % Fett, 61,24% Stidstofffreie Extraktstoffe, pf a Cin L ; ohfaser. vandelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Weizennahmehl, S Res Fleishs{chrot, nocen]chrot. dige (Gates Derstellers: Krafifutterfabrik Carl Beck G. m. b, H. 5. Durch Erlaß vom 26. Jul: 1923 J.-Nr. IV/3. M. 711 —: Fefeidnung: Mast i M irstoffgehalt: 13,50 9% Wasser, 16,40 9/9 Protein, 57/40 °/° Stitstofffreie Extraktstoff Î offfre a e, U L \ obfaser. Vandelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Gersten\hrot, Tierkörperm hl ierkörpermehl. Name des Herstellers: Firma Gustav Lumpe in Wilster (Holst.).

Bejeigurt Grlaß vom 26, Juli 1923 J-Nt. 19/3 U. 743 —: |

ng: «Geflügelfutter“.

: f vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491 f.)

Handelsübkickße Greif i der Gemengkeile: ais, Name des Hersiciee e Carl Th ie Altona a. E ame rftellers: Fi f , _E., a LE er rma Carl Thormann in Altona a

7. Dur Erlaß vom 15. August 1923 J.-Nr. 1V/3 M. 814 —: Bezeichnung : „Kälbermehl“. Nährstoffgehalt: 10,12 9% Wasser, 926 9/0 Fett, 2006 Elite Getattaf ,38 9% re akt\toffe, 6,83 9% Nohfafer, 9,70 9/6 Asche (darin 1,61 9% Kochsalz und 6,13% phosphors. Futterkalf). Handelsüblihe Bezeihnung dec Gemengteile: Erdnußmehl, Leinsamen, enchelfamen, hosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat),

odsalz. Name des Herstellers: Georg Ebeling, Halle/Saale, Seebener

- Straße 22.

8, Durch Erlaß vom 21. August 1923 F,-Nr. 1V/3. M. 823 —: Bezeichnung: -Melafsems erren Pferde, R Sbeka“ gefe geschühßtes Warenzeichen). Nährstoffgehalt: 14,81 9% Waßer, i ? 12,47 % Stidstoffhaltige Substanz, 1,49 9% Fett, 60,95 9% Stickstofffreie Extraktstoffe 13,86 % Zuer), 9,995 9/9 Nobfaser, 4,73 9/6 Asche. Handelsübliche Bej tuna der Gemengteile: elasse, Aterbohnen, Kartoffelpülpe, Treber, Kartoffelschnigzel. Name des Herstellers: Firma Johannes Bischoff, Kiel, Ringstr. 13.

Berlin, den 11. September 1923. / Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. J. A.: Löhr.

(davon

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch- ist die. Her- tellung folgender Mishungen genehmigt worden:

1. Durch Erlaß vom 3. Juli 1923 J.-Nr. 1V/3, M. 719 —: Bezeichnung: „Gewürzter Futterkalk, Marke Symal“, Handelöübliche Bezeichnung der Gemengteile :

Reiner kohlensanrer Futterkalk, R Futterkalk (Dicalciumphosphat), ohaiz,

endhel, Name des ters Chemische Fabrik Ottokar Bubeck, Bremen, Museumstraße D [hes

2. Durch Erkaß vom 11. Juli 1923 J.-Nr. L1V/3. M. 691 —:

a). Bezeichnung: Gewürzter Tohlensaurer Futterkalk „Gelt da \{haugst“ Marke F. Handelsüblihe Bezeichnung der Gemengteile: Reiner kohlensaurer Kalk, endhel, iehsalz.

Bezeichnung : Gewürzter kTohlensaurer Futterkalk schaugst“ Marke W. Handelsübliche Bezeihnung der Gemengteile: Reiner kohlensaurer Kalk, gem. Wachholder, iehsalz.

c) Bezeichnung : Gewürzter Futterkalk „Gelt da schaugst“. Handels8übUiche Bas der Gemengteile : i einer kohlenfaurer Kalk, E aues Futterkalk (Dicalciumphosphat), enche

odfalz. Name des Herstellers : Kalkdüngerwerk Oberpfalz G. m. b. H. Vilshofen, Oberpfalz.

3. Dur Erlaß vom 20. Juli 1923 J.-Nr. IV/3. M. 762 : Bezeichnung : Gewürzter kohlensaurer Futterkalk Marke, Quiek*. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile :

Reiner kohlensaurer Kalk, : hosphorfaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat);

enchel. Name des Herstellers; Fa. M. Nudolph, Chem. techn. Produkte in Ballenstedt i. Harz. :

4. Durch Erlaß vom 23. August 1923 J.-Nr. TV/3. M. 829 —: Bezeichnung: „Jubra-Chlorcalcium Futterkalk (Chlorcalcium-

Spreu)“. Handelsüblihe Bezeichnung der Gemengteile : hlorcalcium,

C gem: Flahsschäben (Flachsspreu), o

salz. : Name des Herstellers: Fa. „Jubra“ G. m. b. H,, Rittergut RNakith/Elbe bei Wittenberg (Bez. Halle). Berlin, den 11. September 19283.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr.

„Gelt da

Bekanntmachung, betreffend die Preise der Patentschriften.

Vom 13. September 1923 ab beträgt der Preis einer Patentschrift: a) für das Inland, für Danzig und Oesterreich 4 000 000 4 E) fir das übrige Ausland. . « « « «+ 24000000 Berlin, den 11. September 19283. Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.

Preufzen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 babe ich 1. den Eheleuten Hugo Neumann, Essen, andel mit Lebens- und

ied s Nr. 36, den Lebens 1 uttermitteln aller Art sowie die Vermittlertätigkeit hierfür, , der Eh efrau Wilhelm Schlüter, Essen, Kopstadt- plaß 7, den Handel mit Lebens- und Futtermitteln

- aller Art, mit Gegenständen des täglihen Bedarfs sowie die Ver -

mittlertätigkeit hierfür, 3. den Eheleuten Josef Kraut- tremer, G # sen, Pammadhersirabße 7 denHandelmitWeins-, Spirituosen, sämtlihen Lebens- und Futter- mitteln, Gegenständen des täglihen Bedarfs sowie die Ver - mittlertätigkeit hierfür untersagt.

Efsen, den 5. September 1923. s Städt. Polizeiverwaltung.

H

Sprecher der fozialdemokratischen Partei, und dieser

Nichtamtliches.

Preußzisher Laudtag. 267, Sißung vom 11. September 1923, Nachmitiags 3 Uhr. (Berickt des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungeverleger.J

__ Präsident Leinert eröffnet die Sißung gegen 3!/z Uhr mit der Mitteilung, daß der Abg. Eichhoff (D. Vp.) aus dem beseßten Gebiet ausgewiesen worden ist. Der Präsident hat sofort Verwahrung beim Auswärtigen Amt eingelegt und dieses hat durch die diplomatischen Funktionäre in Paris, London und Brüssel bei der franco! , englischen und bel- gishen Regierung Beschwerde führen laffen.

Abg. Dr. Me ye r - Ostprenßen (Komm. ) verlangt, daß der Prä- fident diefelbe Energie entwickle, wenn es sich um die Verhaftung preußischer Abgeordneter auf preußishem Gebiet handelt, Erft vor wenigen Wochen sei der Abg. Schulz-Neukölln nicht nur verhaftet, fondern gefesselt worden. Zur Beratung müsse an erster Stelle der ktommunistishe Antrag, betr. Abwehrmaßnahmen gegen den Wucher, kommen.

_ Gegen den leßteren Antrag wird von mehr als 15 Mit- gliedern Widerspruch erhoben; der Antrag ist damit beseitigt. Ebenso ergeht es der Anregung des Abg. Kay (Komm.) über das Vorgehen der Staatsregierung gegen die Kommunisten und die Betriebsrätebewegung sowie dem Vorschlag des Abg. Scholem e den Minister des Jnnern zu ver- anlassen, die Gründe bekanntzugeben, die zum wiederholten Verbot der „Roten Fahne“ Gefühet haben.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Beraiung der Statistik der Durchführung des Reichssiedlungsgeseßes (Siedlungsergebnisse in Preußen für die Kalenderjahre 1919 bis 1922). Die Statistik behandelt den Landerwerb, die Be- gründung neuer Ansiedlungen, die Anliegersiedlung, die Moor- und Oedlandbesiedlung, die persönlichen Verhältnisse der Siedler und die Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter. i

Abg. Kilian (Komm.) bezeihuet die ganze Statistik und das ganze fogenannte Siedlungswerk als eitel Schaumschlägerei. Selbst der „Vorwärts“ habe zugeben müssen, daß das Ergebnis „ganz außer- ordeutlic) bescheiden“ fei. (Der Redner kommt gegen die Unruhe im Hause nur zeitweise auf, obwohl der Präsident wiederholt um Ruhe ersucht.) Der Vorwurf, das kommunistishe Verlangen nach einer Arbeiter- und Bauernregierung sei lediglih Heuchelei, habe nicht die

eringste Berechtigung; diese Forderung sei ein Programmpunkt, den

han das Agrarprogramm des Spartakusbundes von 1918 enthalten habe. Nur die Verwirklichung dieses Programms werde auch eine wirilih fruchtbare Siedlungstätigkeit ermöglichen. Bis jeyt sei frei» lich jeder Versuch, die Sozialdemokraten mit der Nase auf den richtigen 8 E Befreiung des ländlichen Proletariats zu \stoßen, erfolglos geblieben.

Abg. Kay (Komm.) protestiert gegen das Verfahren des Prä» sidenten, der vorhin die Geschäftsordnungédebatte über die kommu- nistischen Anträge bewußt geshäftêordnungswidrig ges{hlossen habe. Hexr Leinert sei unfähig, weiter zu präsidieren. , L

Präsident Leinert überläßt das Urteil über diese unerhörten Beleidigungen dem Hause. Die kommunistischen Mitglieder bittet der Präsident, sich in Zukunft etwas anständiger zu benehmen.

Abg. Kay: Der Präsident macht in moralischer Entrüstung anftatt Lina Handhabung der Geschäftsordnung zu rechtfertigen. Dec Schlußantrag ist vom Abg. Heilmann ausgegangen, dem Führer und l err hat vorher, zu uns gewendet, den“ Zwischenruf gemacht: Zhr seid - wohl lange nicht hinausgeflogen ?

Abg. Dr. Me yer- Ostpreußen (Komm.) sucht ebenfalls nach» zuweisen, daß der Präsident die Kommunisten durch seine Geschäfiss führung vergewaltigt habe.

Hierauf fährt das Haus in der sachlichen Beralung des Gegenstandes fort. :

Abg. Paetel- Frankfurt (Soz.) beantragt Ueberweisung des Gegenstands an den Siedlungsausshuß. Abg. Gie f e (D. Nat.) fordert angemessene Entschädigung bei Enteignungen. i

Die Vorlage wird dem Siedlungsausschuß überwiesen.

Bei der Beratung der Mitteilungen über die Ae b des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte un Chem iker fordert der i:

Abg. Dr. Weyl (Soz.) - endlihe Durchführung der Werks beständigkeit für diese Gebühren.

Die Vorlage wird dem Bevölkerungsausshuß überwiesen, Dazu eine Reihe zu ihr gestellter Anträge. Gleichfalls der Ausschußberatung e werden die Verordnungen - über anderweite Festseßung der Gebühren der Gerichte, Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher sowie die Mit- teilung der Regierung über das Befoldungsdienstalter der in planmäßigen Amtsanwaltsstellen angestellten Gerichtsassessoren.

Bei Beratung der Ausführungsbestimmungen zum Bes amtendiensteintommengeseß forderie der

Abg. Kön i g - Weißenfels (Komm.) bei Einführung der monats lihen Gehaltszahlung eine andere Staffelung der Gehälter der p raggegas Die Na@zahlungen für diefe seien völlig unzureichend gewesen. á (

Die Vorlage geht an den Beamtenausschuß.

Nach Ueberweisung des Gesezentwurfs über die Baus lastenbücher an den Rechtsausshuß werden ohne wesentliche Aussprache in erster und zweiter Beratung angenommen die Entwürfe über die Abänderung von Gerichts- gemeinschaftsverträgen, über den Siß des Landesse fulturamts für die Provinz Pommern sowie über den Vorbereitungsdiensstt der Referendare. Auch der Entwurf über die Bereitstellung von Staatsmitteln zur Bedeihhung der Grohde auf Norderney wird einen Ausschuß überwiesen. Hierbei wird die Beratung durch einen Antrag Kat (Komm.) unterbrochen, der fordert, daß die im Hause anwesenden Betriebsräte vom Plenum gehört werden sollen, da sie gegen die Behandlung der kommunistischen An- träge protestieren wollen. Der Antrag wird abgelehnt. Nach Erledigung von Eingabenberichten vertagt sch das Haus. Bei Feststellung der Tagesordnung für die Mittwoch- Sizung beantragen die Kommunisten erneut, ihre Anträgè und Anfragen morgen an erster Stelle zu beraten. Als der Antrag abgelehnt wird, ershallen von der Zuhörertribünè lärmende Rufe: Pfui die S. P. D.! Da der Lärm kein Erde nimmt, läßt Präsident Leinert die Tribüne räumen. Während dies geschieht, hält der Lärm auf den ‘Tribünen minutenlang an; es ertönen unaufhörkih Rufe: Nieder mit der Regierung!, die von den Kommunisten im Saale mit Händeklatshen beantwortet werden. Abg. Schulß - Neukölln (Komm.) bringt ein dreimaliges Hoch auf die Revolution aus, in das die Zuhörer auf der Tribüne einstimmen. Ilachdent Abg. Obuch (Unabh.) sih gleichfalls gegen die Polizeié maßnahmen gegen Presse und Betriebsräte gewandt“ hatte, erneuert Abg. Schult- Neukölln den kommunistishen Antrag auf Beratung der kommunistishen Anträge. Das gesamté Ministerium solle bei dieser Beratung gegenwärtig sein, diè Vertreter der Berliner Betriebsräte fowie der Erwerbsloset