1923 / 228 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Eine gerihtlihe Voruntersuchung findet nicht statt.

Bei der Anklageschrift kann die Anklagebehörde von dem Ers- fordernis des Î 198 Abs. 2 der Strafprozeßordnung absehen.

Ein Beschluß des außerordentlichen Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht nit. Die nah § 148 Abs. 2 und 3 der Sirafprozeßordnung an die Eröffnung des Hauptverfahrens ge- Fiviten Wirkungen treten mit Einreihung der Änklageschrift bei

richt ein.

Nach Eingang der Anklageschrift ordnet der Vorsißende, falls er Feine Bedenken hat, die Hauptverhandlung an; andernfalls führt er inen Gerichtsbes{luß darüber herbei, ob die Hauptverhandlung statt- ilinden hat oder der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist.

ie Frist des § 216 der Strafprozeßordnung wird auf vierundzwanzig Stunden festgeseßt; sie läuft von der Stunde der Mitteilung des Haupt- verhandlungstermins au. i - Soweit nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung Nechts- lgen geknüpft sind, treten sie mit Beginn der Vernehmung des ngeklagten zur Sache 242 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ein.

Das Gerickt bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme nach

Prie Ermessen, jedoch behält es bei der Vorschrift des § 244 Abs. 1 r Strafprozeßordnung sein Bewenden.

8 18. i

Gegen die Entscheidungen des außerordentliGen Gerichts ist kein Rechtsmittel zulässig. :

Veber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet

das im ordentlihen Verfahren zuständige Gericht. Die Wieder-

ufnahme zugunsten des Verurteilten findet auch dann statt, wenn

tsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die es notwendig er-

cheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen,

ie Vorschrift des § 403 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.

t der Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so ist die Haupt- rhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen.

19. Die Strafvollstreckung erfolt durch die Anklagebehörde. - Die Vollstreckung der Todesstrafe ist erst zulässig, wenn die Ent- s{ließung des Reichspräsidenten ergangen ist, von dem Begnadigungs- recht keinen Gebrauch zu machen.

20.

Endet die Tätigkeit des ai cakénimätk Geri@&hts, so ift in den aubängigen Sachen das ordentlihe Verfahren einzuleiten; das gleiche t für SaWen, in denen ein Todeéurteil erlassen worden ist, es sei enn, daß bereits eine Entschließung des Reichspräsidenten über die usübung seines Begnadigungsrehts ergangen ist. Für die örtliche abi h gelten die Vorschriften der 88-7 ff. der Strafprozeß-

ordnung. Die Strafvollstreckung geht auf die Strafvollstreungsbehörde Der, in deren Bezirk das außerordentliche Gerte seinen Siþ gehabt t. Für gerihtliße Entscheidungen gemäß §§ 490 ff. der Straf- FerDoronung ist die Strafkammer des Landgerichts dieses Bezirks

zuständig.

8 21. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 1928.

Der Reichsminister der Justiz. rend, fis

Bekanntmachung

über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Miscfutter,

Vom 27. September 1923.

(Veröffentlicht in der am 1. Oktober ausgegebenen Nr. 93 des RGBl. Teil I S. 916.)

Auf Grund des § 9 der Verordnung über Mischfutter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) wird bestimmt: Artikel 8 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über is{futter vom 8. April 1920 (RGBI. S. 494) in der Fassung der anntmaGung vom 28. Mai 1923 (RGBI. I S. 302) erhält folgenden Wortlaut : e die Sus über einen Antrag auf Genehmigung ist r Nechnung des Reichêministeriums für Ernährung und Landwirt- ft (Neferat Mischfutter) auf das Postscheckonto Berlin NW. 7 r. 76 545 gebührenfrei das Fünfzigfahe des Betrags, der für die M eines Briefes bis zu 20 g im Inlandsfernverkehr am Tage des Eingangs des Antrags jeweils zu leisten ist, zu entrichten. Die Entscheidung ergeht erst nach Eingang dieses Betrags. Der eihsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann in besouderen ällen den Betrag ermäßigen. Zur Deckung der durch die Ueberwahung des Verkehrs mit ishfutter entstehenden Kosten ist für die Dauer der Genehmigung hrlich im voraus, und zwar am 1. Januar eines jeden Kalender- ahrs, das Fünfundzwanzigfache des Betrags, der für die Beförderung eines Briefes bis zu 20 g im JInlandsfernverkehr am e eweils zu leisten ist, zu entrihten. Die erste Zahlung ist am Fanuar des auf den Tag der Genehmigung alender- hrs zu leisten.

Berlin, den 27. September 1923. Der Reich sminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Heukamp.

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Bekanntmachung zur 10. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 19283,

Mit Wirkung vom 8. Oktober 1923 ab wird die Schlüssel- l im Sinne der Ziffer TB der Allgemeinen Bestimmungen er Deutshen Arzneitaxe 1923 für Arzneimittel und Gefäße auf 580 000 Anfhundevia tzigtausend —, im beseßten Die! auf 780 Sieben ertahizigtausend —, für rbeitsvergütungen auf 280 000 Zweihundertachtzigtausend =— festgeseßt. Berlin, den 1. Oktober 1923. Der Reichsministèr des Junern. J. A.: Dammann.

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Bekanntmachung,

beireffend Preisänderungen in der Deutschen Arzne|i- taxe (1. Nachtrag zur zehnten abgeänderten Aus- gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923). Acidum gsalicylicum , . 10g 13 Aether aceticus . . . ,, 10g 11 : 8 g

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Ammonium rbodanatum ü ; Ammonium sulfuricum , Argentum nitricum .

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mosae fluidum Extractom Coca fluidum ou Extractum Colombo... . ¿6 Extractum Colombo fluidum . . Extractam Condurango fluidum « Extractum Damianae fluidum , , Extractum Djambu fluidum . . » Extracium FEucalypti fluidum , « Extractum Frangulae examaratum Extractum Frangulae fluidum . . Extractum Gentianae

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Extractum Gossypii fluidum . . « Extractum Hamamelidis fluídum «

e Extractum Jaborandi fluidum , Extractum Kava-Knva fluidum Extractum. Muira-puama MAuidum - FExtractum Myrtilli Foliorum fluidum Exúiractum Fichi fluidum Extractum Pini silvestris Extractum Piscidiae fluidum Extractum Quebracho fluidum . FExtractum Rhoïs aromaticae fluidum Extractum Sarsaparillae . . « «« Extractum Serpylli fluidum . , Extractum Simarubae fluidum Extractum Stramonii Extractum Thymi fluidum . « Extractum Uvae Ursií fluidum Extractum Valerianae fluidum . Fructus Myrtilli Heleninum album Kalium bioxalicum R Tiiasol 8 . . Linimentum ammoniato-camphor

9 Y Y Iinimentum ammoniatum , . ««

”» » R Liquor Ferri albuminati . . ë y A AS E S Liquor Ferri jodopeptonati cum Mangano Liquor Ferri jodosaccharati cum Mangano Láguor Ferri oxychlorati dialysati Läguor Stibii chlorati . Liysoform ° e 9 00 6.0

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Morphinum sulfuricum Natrium bicarbonicum

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Natrium nitrosum „, Natrium salicylicum . « « Natrium silicicum siccum s Oleum AÁrachidis .. . «« Oleum cantháridatum . « « Oleum Chamomillae infuesum Oleum Chloroformii

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Sapo jalapinus . ..« Sapo kalinus . ..,

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» » Semen Stramoni . , Sirupus Castaneae Sirupus Mannae e Sirupus Sennae cum Mann Species gasteinenses as antes hamburgense8 Species marienbadenses . . «4 Spiritus Saponis kalini ...«

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» » » . Tinctura Opùi simplex . Tubera Jalapae . . . Unguentum basilicum .. Unguentum Cantharidum Unguentum Cantharidum pro usu veterinario Unguentum cereum .. eo. Unguentum diachylon Unguentum Styracis Valofin Vinum Coca .. Vinum Frangulae , Xylolum ü

Diese Bekanntmachung ‘tritt mit Wirkung vom 8. Ok- tober 1923 in Kraft.

Berlin, den 2. Oktober 1923.

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Der Reichsminister des Junern. . _A.: Damm ann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 22 des Neichsgeseßblatts Teil T enthält

die Verordnung zur Aenderung des § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesezes, vom 27. September 1923,

die Verordnung über die Erhöhung | der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschastssteuer und über - die Berechnung von Zuschlägen, vom 27. September 1923,

die Verordnung über Teuerungszulagen in der Angestelltens -

versicherung, vom 27. September 1923 und die Verordnung über Teuerungszulagen in der Jnvaliden- versicherung, vom 27. September 1923.

Berlin, den 80. September 1923. _ Geseßsammlung3amt. Krause,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 93 des Neichsgeseßblatts Teil T enthält

das Geseh über die vorübergehende Aufhebung der viertel jährlihen Gehaltszahlungen vom 28. September 1923,

die Verordnung über die Gehaltszahlung, vom 28. Sep- tember 19283,

die Bekanntmachung über Abänderung der Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über Mischfutter, vom 27. September 19283, }

die Verordnung über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Erhebung der Rhein-Ruhr- Abgabe in Oberschlesien vom 24. September 19283,

die Zweite Verordnung zur Aenderung der Stundungs- ordnung vom 26. September 1928,

das Geseh zur Aenderung des Postsheckgeseßes vom 28. September 1923,

die Verordnung zur Aendernng des Postscheckgeseßes vom

28. September 1923, die Verordnung über die Eingliederung der Reichsanstalt

für Maß und Gewicht in die Physitalisch-Technische Reichss

anstalt vom 2. September 1923 un die Verordnung zur Aenderung der Postscheckordnung vom 28. September 1928.

Berlin, den 1. Oktober 19283. Geseßsammlungs3amt. Krause.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 des L esetblatts Teil Il enthält

das efeh über einen Abänderungsvertrag zu dem Handelss und Schiffahrtsvertrage zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und den Niederlanden anderseits vom 31. Dezember 1851, vom 26. September 1923,

die S A betreffend den Jnternationalen Verband als t aas des gewerblichen Eigentums vom 25. September

un

die Bekanntmachung über Reparationsleistungen im freien Verkehr an Frankreih und Belgien vom 28. September 1928.

Berlin, den 2. Oktober 19283. Geseßsammlungsamt. Krause.

Preufßen.

Geseg über die Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens.

(Veröffentlicht in der am 29. September ausgegebenen Nummer 59 der G.-S. S. 451.) f

Der Landtag hat folgendes Geseß beschlossen:

8 1. Das Staatsministerium wird ermächtigt:

ä) als Beitrag zum Gesellshaftsvermögen der „Stettiner Hafen- em in Stettin, in der A der Preußische Staat und ie Stadt Stettin zu einer Gesellschaft, bürgerlichen Rechtes vereinen sollen, den Betrag von 200 000 000 .# Zweihundert Millionen Mark zu verwenden,

b) für den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens einen Betrag is zu 120 000 000 000 4 Einhundertzwanzig Milliarden Mark nach Maßgabe des von dem zuständigen Minister festzustellenden Planes zu verwenden,

6) auf das Stammkapital der „Stettiner Hafenbetriebs felde mit beschränkter Haftung in Stettin, die vom Preußi en Staate, der Stadt Stettin und der Korporation der Kaufs mannschaft zu Stettin gegründet werden soll, eine Stamm-s eimge von 60 000 000 Sechzig Millionen Mark zu leisten.

8 2, sz

(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im § L bewilligten Summen eine Anleihe durch Verausgabung eines ents e ges von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die

erwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staats- \{ulden übertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, daß jähr- lih 1,9 vH des für den Anleihezweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzurehnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staats\{huld oder zur BELEINANE auf bewilligte Anleihen verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 vH der zur Tilgung dieser Ans leihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Bes träge anzuseßzen.

(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend A en oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schags anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind M e der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu unterschreiben.

(8 Die Schuldverschreibungen, Schaßanweisungen, etwa zus gehörigen Zinsscheine und Wechse fönnen auch sämtlih oder tei weise auf ausländische oder nah einem bestimmten Wertverhältn auf in- und ausländishe Währung sowie im Auslande zahlbar, ferner auch auf Einheiten von Sachwerten (Tonnen Kali, Zentner Roggen usw.) ogient werden.

(4) Die Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus- gegeben werden.

(5) Die Mittel zur ei der ave geo und Wechsel können durch Ausgabe von Schaßanweisungen und Wechseln gee n. Feen reibungen in dem erforderlihßen Nennbetrage

a erden.

6) Me ade Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schaßanweisungen oder Wechsel bes stimmt sind, hat die uptverwaltung der Staatss{hulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten: Der Umlauf und gegebenenfalls die Tedsung der neuen Schuldpapiere darf niht vor dem Zeitpunkt beginnen, m dem die Umlaufsfähigkeit und die Verzinsung der einzulösenden Schulppaptere aufhört.

Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu

welchem Zins- oder Stone zu welden Bedingungen der daun oder mit welhem Fälligkeitstage sowie zu wvelebern Kurse die Schu PNG Etn Schaßanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister; ihm bleibt im Galle 29 Abs. 3 die Festseßung des Wertverhältnisses sowie der näheren dingungen für die Zahlung im Ausl"and überlassen.

S: 3,

Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Tele wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats- xrates sind gewahrt.

Berlin, den 22. September 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering. von Richter.

Der evangelischen Kie engelteinde Ditters bach, reis Waldenburg, Regierungsbezirk Breslau, wird auf rund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (G.-S. S. 221) hiermit

das Recht verliehen, die dem Buchhändler Richard Schr ö der

gehörigen, im Grundbuch von Dittersbah, Band II1 Blatt 133,

eingetragenen Grundstücke Parzellen 339/149, 846/152 und

849/154 des Kartenblatts 2, Gemarkung Dittersbach, soweit sie

pes Erweiterung ihres Kirchhofs erforderlich sind, im Wege er Enteignung zu erwerben.

Gleichzeitig wird auf Grund des 8 1 des iy über ein Ei (A Enteignungsverfahren vom 26. Juli (G.-S. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses eseßes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent- tignungsrechts anzuwenden jind.

Berlin, den 26. September 1923. Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für on und Volksbildung. oeliß. :

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein. Der Minister des Jnnern. ; J. A.: Hinsch. Der Minister für E und Gewerbe. J. A. Krohne.

Finanzministerium.

Der Oberbuchhalter Taubert aus Osnabrück ist zum ndrentmeister bei der Regierung in Osnabrück, der Ober- halter Biere aus Trier zum Landrentmeister bei der Re-

gierung in Trier ernannt worden.

Oberverwaltungsgericht.

Der Oberverwaltungsgerichts\sekretär, Geheimer Rech- nungsrat Oertel ist zum Bütonerfieher ta dem Ober- verwaltungs3geriht ernannt.

Justizministerium.

u KGRäten find ernannt: die LGRäte Dr. Deerberg

und Dr. Erih Schul e vom LG. I in Berlin, Dr. von der

roeben in Neuruppin, die RA. und Notare Dr. Biermann Hamm und Dr. Siegfried Rosenfeld in Berlin.

StA. Lüking ist zum StARat in Lyck ernannt.

Der Amtssig ist En, den Notaren Dr. Walter Seplutr und Margolinski in Berlin im Bez. des AG. rlin-Schöneberg, Dr. Me in Berlin-Wilmersdorf

Bez. des AG. Charlottenburg, JRat Reimers aus Sege- g in Bad Bramstedt. Zum Notar ist ernannt: RA. Gustav Simon in Breslau.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Tierarzt Dr. Siebel ist zum Kreistierarzt ernannt. dim ist die Kreistierarztstelle in Labiau (Regierungsbezirk nigsberg) übertragen worden.

Der Regierungs- und Baurat W.) Lachtin bei d Kanalbaudireftion in Essen ist Me E T

Kenderung der Prüfungsordnung für Kreistierärzte.

Die Vorschrift im § 28 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Kreistierärzte vom 28. Zuni 1910 wird wie folgt geändert: Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 60 Millionen Mark, und zwar für die sürifilige Prüfung 18 Millionen Mark, für die praktisch-mündlihe Prüfung 30 Millionen Mark, für \sählihe und Verwaltungskosten 12 Millionen Mark.

Die Vorschrift tritt am heutigen Tage in Kraft. Berlin, den 24. September 1923.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Werbh rff. gorf

f Ministerium für Volkswohlfahrt.

Der Kreismedizinalrat und ständige Hilfsarbeiter bei der fie terung in Köln Dr. Möbius is zum Regierungs- und

dizinalrat bei der Regierung in Stade, der Privatdozent Professor Dr. Seelert in Berlin zum Gerichtsmedizinalrat und

der Kreisassistenzarzt Dr. Ulrich in Demmin zum Kreis- medizinalrat ernannt worden.

Bekanntmachung.

Durch den Herrn Reichsminisiler des ert wird eine Feue Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1 unter der Be-

&ihnung: Deutsche Arzneitaxe 1923 Zehnte abgeänderte Ausgabe, Amtliche Ausgabe,

herausgegeben. Auf Grund des 8 80 Abs. 1 der Gewerbe- ördnung für das Deutsche Reich bestimme ih: 1. Die Neuausgabe tritt mit N TERE Lan 3. Oktober 1923 ab für das preußische Staatsgebiet in Kraft. 2, Der Wortlaut von Ziffer 1 B der Allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe ist zu ändern wie folgt : „B. dur Vervielfältigung der Grundzahlen mit den amt- li bekanntgegebenen Schlüisselzahlen, und zwar: a) durch E der Summe der Grundzahlen aus D fs und E mit der Schlüsselzahl für Arzneimittel und Head e, un l b) soweit Arbeitspreise zu berechnen sind, durch Vervielfälti- gung der Grundzahlen aus A, mit der Schlüsselzahl für die Arbeitsver 8-Pro

Im Falle a ist das Produkt, im Falle b die Summe der Produkte der Preis der Arznei, ausgedrückt in Mark.“

Ziffer 2 leßter Absay erhält folgende fa ung: „Unter Vergütung ist das Produkt aus Grundzahl und der Schlüssel- zahl für die Arbeitsvergütungen zu verstehen.“

Ziffer 7 Absag 2 werden die Worte: „aus Grund- zahl und S{lüsselzahl*“ erseßt durch die Worte: „ans Grund- zahl und der S{hlüsselzahl für die Arbeitsvergütungen.“

n Ziffer 19 vorkeßter Absay werden die Worte: „mit der Schlüsselzabl* erseßt durch die Worte: „mit den zu- gehörigen Schlüsselzahlen“.

Die Schlüsselzahlen im Sinne der Ziffer 1B der Allge- meinen Bestimmungen werden jeweils von dem Herrn Reichs- minister des Innern im Reichéanzeiger bekanntgegeben.

. Biffer 31 der Allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe wird estrihen. Die Ziffer 32 trägt künftig die Dnuna 31, - er dur) meine Bekanntmachung vom 21. September 1923 J. M. V. 2768 mit Wirkung vom 24. September 1923 auf 500 000 .4 erhöhte besondere Beschaffungszuschlag auf ede Arzneiabgabe (Nezept, Spezialität, Handverkauf) für das seßte Gebiet kommt mit Inkraftsezung der Zehnten ab- j eren Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe t923 in Fort- all. An seine Stelle tritt eine besondere, von dem Herrn Reichsminister des Innern jeweils bekanntgegebene, erhöhte Schlüsselzall für Arzneimittel und Gefäße. Die Neuausgabe erscheint im Verlage der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, und kann von dort zum Preise von 24 000 000 4 bezogen werden.

Berlin W. 66, den 1. Oktober 1923. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. / J. A.: Gottstein.

Ministerium für Wissenschaft, Kun und Bolkabilh u B

Das Preußische Staatsministerium hat den Studiendirektor der Paul-Gerhardt-Schule in Lübben Dr. Seb icht zum Ober- studiendirektor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt und ihm die Leitung des staatlichen Viktoriae-Gymnasiums in Potsdam übertragen.

Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat ylmann am Realgymnasium und Gymnasium in Leer zum tudiendirektor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt.

Als solchem is ihm die Leitung des Gymnasiums in Aurich übertragen worden. j

Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat Gottwald vom Matthias-Gymnasium in Breslau zum Ober- studienrat ernannt. Als solchem ist ihm eine freie Oberstudien- ratstelle an dem Gymnasium in Beuthen O. S. übertragen.

Der Studienrat Dr. Beckmann in Bielefeld is namens des Preußischen Staatsministeriums zum Studiendirektor er- nannt worden. Jhm is die Leitung des Gymnasiums in Srauliade übertragen worden.

r Rektor der höheren Mädchenshhule Sche ele aus Bad Oldesloe ist zum Kreisshulrat in Raßeburg, Regierungsbezirk Schleswig, ernannt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Der Konsistorialrat Hain in Breslau ist in gleicher Eigen- haft an das Konsistorium der Provinz Sachsen verseßt niorbeit.

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über Handelsbes{chränkungen vom 8. ti 1923 wird die am 18. Juni d. J. gegen dieHändle rin utise Wurch in Rummelsburg Pomm. ausge- jvtoFane S lagung mit Wirkung vom . Oktober d. J. ab aufgehoben. Rummelsburg, den 26. September 1923. - Der Undrat. Dr. Breyer.

BekanntmaqMhung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseßsamml. S. 357) ist HEANLEmaG der Erlaß des Preußischen Staatsmini- iums vom 23. April 1923, betreffend die Genehmigung eines achtrags zum Statut der Zentral-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873, dur die Amtsblätter der Meg erna l Königsberg i. Pr. Nr. 22 S. 181, ausgegeben am 2. Jun y der Regierung in Gumbinnen Nr. 20 S. 151, ausgegeben am 19. Mai 1923 der Regierung in Allenstein Nr. 21 S. 92, ausgegeben am 26. Mai 1923,

6

der Nemerung in Marienwerder Nr. 20 S. 85, ausgegeben am 19. Mai 1923,

der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 20 S. 232, ausgegeben am 19. Mai 1923,

der Vegierung in Myaluxt a. O. Nr. 20 S. 93, ausgegeben am 19. Mai 1923,

der Re ferung in Stettin Nr. 20 S. 162, ausgegeben am 19, Mai 1923,

der H erung M, Köslin Nr. 20 S. 125, ausgegeben am

, Mai 1923, der Regierung in Stralsund Nr. 20 S. 100, eb 19. Mai 1923 ; ausgegeben am

der Regierung in Schneidemühl Nr. 19 S. 95, ausgegeben am 18. Mai 1923,

der L in Breslau Nr. 20 S. 178, ausgegeben am 19. Mai 1923,

der Ne uns in Liegniß Nr. 20 S. 148, ausgegeben am 19. Mai 1923,

der Regierung in Oppeln Nr. 18 Sonderbeilage, ausgegeben am 19. Mai 1923,

der Negierung in Magdeburg Nr. 20 S. 156, ausgegeben am 19. Mai 1923,

der Ne erung in Merseburg Nr. 21 S. 138, ausgegeben am 26. Mai 923,

der Regierung in. Erfurt Nr. 22 S. 118, ausgegeben am 2. Juni 1923, und

der Regierung in Schleswig Nr. 22 S. 189, ausgegeben am 26, Mai 1923.

Die von fon ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 58/59 O chen Geseßsammlung enthalten in Nr. 58 un

Nr, 12642 die Verordnung zur Aenderung. des Geseßes über die Entschädigung der * Mitglieder und des Präsidenten des Preußischen Landtags und des Geseßes, Ls Reise- kfosten und Aufwandsen!shädigung für die Mitglieder und den Präsidenten des Staatsrats, vom 28. September 1923, unter

Nr. 12643 die Verordnung, betreffend vereinfachte Be- chlußfassung über Aenderung von Sagzungen der landschaft-

en ini ‘d van Kreditanstalten ‘und. deren Neben-

anstalten, vom 28. September 1923, unler

Nr. 12644 die Verordnung “zur Aenderung der Verord- nung über die N der von den preußischen Provinzial- verwaltungen bestellten Mitglieder des Reichsrats, vom 28. September 1923, unter ;

Nr. 12645 die Ausführungsverordnung zum Geseß über MaersGut und MEe gus sämter vom 1. Juni 1923 (NGBl. I S. 353), vom 25, September 1923, unter

| das Ministerium die Verantwortung für di

Nr. 12646 die Anordnung, betreffend Uebertragung der Geschäfte der Mieteinigungsämter auf die Amtsgerichte, vom 25. September -1923;

in Nr. 59 unter

Nr. 12647 das Geseg über die Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens vom 22. September 1923, unter

Nr. 12 648 das Geseß für die Bewilligung von Staats- mitteln zur Erschließung der Elbinsel Wilhelmsburg vom 24. September 1923 und unter ,

Nr. 12649 das Gesey über die Abänderung von Gerichts gemeinschastsverträgen vom 26. September 1923.

Berlin, den 29. September 1923. Geseßsammlung3amt. Krause.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

___ Der Reichsrat beschäftigte sih in seiner gestrigen öffent- lichen Dea mit dem Geseßentwurf über die Errichtung einer Währungsbank. Der bayerishe Staatsrat von Wolf berichtete über die eingehenden Beratungen der Aus- schüsse und legte die wirtishaftlihen und finanziellen Motive der Vorlage dar. Der Inhalt der Vorlage ist kurz folgender:

- Es soll ein realfundiertes Zahlungsmittel geschaffen werden, die Neumark, die der Goldmark gleichstehen soll und herausgegeben wird von einer vom Reich unabhängigen, dur die gesamie deutshe Wirt- \chaftzu errihtenden Währungsbank miteinem Kapital von 3200Misllionen Mark, wovon 800 Millionen eine RNücklage bilden sollen. Die Noten der Bank sollen gedeckt werden durch fünfprozentige Goldmark- rentenbriefe, die ihrerseits auf der Grundschuld beruhen sollen, die an erster Stelle auf dem Grundbesiß der Landwirtschaft eins getragen wird und auf Grundbesiß, soweit er der Fndustrie und dem Gewerbe zur Dersanas steht, im übrigen aber auf Schuld- verschreibungen der beteiligten Erwerbékreise beruht. Zur weiteren Deckung follen Gold oder Devisen dienen, soweit sie der Bank zufließen. Sämtliche mit der Grundschuld und den Schulds verschreibungen Belastete sollen Anteilseigner der Bank werden. Die Grundschuld soll auf 4 vH des Mehrbeitragswerts in Goldmark lauten und mit 6 vH in Neumark zu verzinsen sein. Die Renten- briefe werden zu je 500 Goldmark ausgefertigt, die Noten der Bank sollen jederzeit gegen Rentenbriefe umgetausht werden können. Die neue Währungsbank foll verpflichtet sein, dem Reich eine Zahlung von 1200 Millionen Neumark zu geben, davon dreihundert zinslos, die zur Tilgung . der Reichs\huld bei der Reichsbank dienen follen. Das übrige Darlehen soll mit 6 vH verzinst werden.

Laut Bericht des „Nachrichtenbüros des Vereins deutscher eitungsverleger“ hat ich die überwiegende Mehrheit der Aus- \hüsse auf den Boden der Vorlage gestellt in der Ueber- geugung, daß sofort etwas geschehen müsse, um die Bevölke- rung so rasch wie möglich in den Besiß eines wertbeständigen ahlungsmittels zu bringen. Besonders überzeugend waren die lärungen des Vertreters des s daß f ie Sicherstellung der Er- nährung nicht weitertragen könnte, wenn nichtbaldein entscheidender Schritt getan würde, der für die Bewegung der Ernte von bes sonderer Bedeutung sei. Auch darüber war die Mehrheit der Ausschü}se einig, daß es im Augenblick noch niht möglich ist, eine Goldwährung wieder einzuführen. Ebenso bestand Einigkeit darüber, daß es sih bei der Vorlage nur um eine Uebergangsmaßregel handeln kann und eine dauernde Sanierung nur möglich sei, wenn auch unsere Wirtschaft wieder gesund werde. R, dafür sei aber, daß unächst die Reparationsfrage, der Ausgangspunkt unseres irtshaftselends, eine einigermaßen tragbare Lösung findet, und ferner, daß durch die Steigerung rer Gütererzeugun unsere A ilanz wieder aktiv wird, vor allem aber, da es im Laufe der nächsten Monate gelingt, den Reichshaushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Der Reichsrat hegt die Hoff- nung, daß der Reichstag die nötige Kraft aufbringen wird, nicht davor zurückzushrecken, auch durch Streichung an sih notwendiger Ausgaben unpopulär * zu machen. Auch Se und Gemeinden müßten sich äußerster Sparsamkeit bes eißigen. Am einzelnen haben die LUNER des Reichsrats fols gende wichtigeren Aenderungen an der Vorlage vorgenommen: Das Recht des Unternehmers, sich von der Belastung dur Gold oder Devisen zu befreien, ist auf den Besißeigentümer aus gedehnt worden. Weiter wurde die Bestimmung, wonach die Papiers mark bis auf weiteres als getepigee Zahlungsmittel in geseßlih festgelegter Höhe bestehen bleiben kann, ergänzt dur einen usaß, dur den fklargestellt wird, daß diese Bestimmung auh r Schulden pern sollte, die vor Inkrafttreten der Vorlage egründet und in Reichsmark ausgedrückt sind. Der Betrag der Reichsmark ist in Neumark umzurehnen. Damit soll ausgedrückt werden, daß die Frage der Regelung früherer Schuldverbinds lichkeiten, denen sich noch der alte Gläubiger und der alte Schuldner gegenüber|\tehen, einer künftigen Regelung vorbehalten werden soll. Der Entwurf der Regierung sah vor, daß die Währungsbank lediglih berechtigt wäre, mit dem Neich und der Reichsbank Geschäfte zu machen. Die Ausschüsse des Reichsrats haben in der Absicht, Konflikte auszuschließen, eine Bestimmung aufgenommen, wonach die neue Währungsbank verpflichtet wird, gee Gewährung von Krediten an die Wirtschaft einen Betrag von 2 Millionen zur Verfügung zu stellen, und zwar der Reichsbank und den privaten Notenbanken. Als Gegenleistung soll die Währungs8- bank ledigli einen Verwaltungskostenzushuß erhalten. Makgebend für diesen Beschluß war, daß die Wirtschafts- und Diskont« politik în den Händen der Reichsbank verbleiben sollte und die neue Bank un keinen T hätte. Die Privatnotenbanken, über die der Entwurf nichts enthielt, sind von den Ausschüssen ausdrüli Geiogen worden. Sie werden ebenfalls an der Neumark beteilig durch ein Darlehen der Währungsbank, und zwar im Verhältnis der teuerfreien Notenkontingente, wie fie am 1. August 1914 für die rivatnotenbanken bestanden haben. Ueber die Verpflihtung der ährungsbank zur Einlösung ihrer Noten ist in dem Entwurf nichts gesagt, es istaber borbebalten, darüber bis zur Verabschiedung noch Bestimmungen aufzunehmen, weil es notwendig erscheint, mit den Privatnotenbanken darüber vorher zu verhandeln. Die Regelung einer etwaigen Vera teilung des Gewinns, wenn das Notenausgaberecht der neuen Währungsbank einmal erlisht, soll einem atten Reichsgeset über- lassen werden. Die Möglichkeit, daß die Währungsbank später mit einem anderen G fortbestehen soll, wie es im Entwurf vorgesehen war, ist von den Ra beseitigt worden. Auch Be Cenea dieser Frage soll einem \päteren Reichsgeseß überlassen erden. Die Vollversammlung {loß sich den Beschlüssen der Augs schüsse an. Thüringen enthielt sich der Abstimmung.

Der Reichsrat tritt Donnerstag, den 4. Oktober 1923, 5 Uhr Nachmittags, im Reichstagsgebäude wieder zu einer Vollsizung zusammen.

Der österreichishe Gesandte Riedl ist nah Berlin urüdckgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder bernommen.