1923 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

VIL Für die Berechnung ‘gilt die vor dem Versand durch die Zoll- beamten oder Beamten oder Angestellten der Reihsmonopolverwaltung ermitielte Weingeistmenge.

Mängelrügen können nur berücsihtigt werden, wenn sie unver- züglih nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des-beanstandeten

Branntweins erfolgen.

X,

Der von der Neichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist ausscließlih im eigenen Betriebe des Abnchmers zu verarbeiten, soweit nit die Neichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrüdlih ugelassen hat. Den Crinkbranntweinhersteliern ist gestattet, an Privatpersonen für häuslidhe Zwede unverarbeiteten Sprit în Mengen is zu je 1 Liter monatlih abzugeben.

X.

1. Die Neichêmonopolverwaltung is} berechtigt, für Feblmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Abfertigungêëbeamten nicht unbe- rücksihtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschieds zwischen dem berehneten ermäßigten Vezrkaufpreise und dem regel- mäßigen Verkaufpreise für die gesamte Fehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungöstelle Stundung be- antragen. Dec Abnehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlih die ihm obliegende Jnanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sih bei der Schlußabfertigung etwa ergeben, hat der Abnehmer den der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kaufpreis sofort an die Kasse der Neichhsmonopolverwaltung für Branntwein, Berlin, zu bezahlen.

XI. Mündliße Abreden haben nur Geltung, wenn sie {riftli be- stätigt sind.

XII. Erfüllungs8ort 29 der Z.-P.-O.) für beide Teile ist Berlin.

XTIL Ein Verstoß gegen die Bezugébedingungen, zieht nah § 109 des Gesetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs- geld) nah si, deren Höhe das Neichsmonopolamt bestimmt.

RIV.

Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Belliinnungen noch dro ablen Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen eftehen. :

Berlin, den 1. Oktober 1923. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bezug8s8bedingungen B

für unverarbeiteten Branntwein Blei Art in Mengen von 280 Liter und weniger (Kleinverkauf).

4s Bestellun g en sind mit Einschreibebrief an die für den Ab- nehmer zuständige Lieferstelle der Neihsmonopolverwaltung zu richten.

IL. 1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlung an die Liefer- sielle zu leisten. : 2, Der eingezahlte Beirag wird von der Lieferstelle nit verzinst.

ILTI. Die Neichsmonopolverwaltung behält {G vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen.

IV.

1. Das Kaufgeld wird zu dem Preise berechnet, der am Tage der Einzahlung des Geldbetrages (Zahltag) gilt. Der baren Einzahlung bei der VLieferstelle steht gleich: :

die erfolgte Veberweisung auf Reichsbankgiro- oder Postscheck- tonto der Lieferstelle, Einzahlung durch Postanweisung, Ab- sendung durch Wertbrief (Datum des Poststempels) oder die erfolgte Ueberweisung durch das vom Einzahler un- mittelbar beauftragte Bankhaus. Schecks ausgenommen bestätigte Reihsbankshecks werden nickt in Zahlung genommen. 2. Wird die Bestellung später als am Zahltage (Nr. 1) abgesandt, g ist der nahgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des oststempels) maßgebend. 3. Ist der Gegenwert niht voll gedeckt, so wird Branntwein zu dem nah vorstehenden Nrn. 1 und 2 zutreffenden Preise nur bis zu der der Deckung entsprehenden Menge geliefert.

V; 1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab- nehmer oder dem von ihm bezeihneten Frachtführer übergeben ist. _2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz- geist vergällte Branntwein wird geliefert : an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle, an Abnehmer außerhalb frachttrei Eisenbahnstation des Abnehmers. Alle übrigen Branntweingattungen werden geliefert ab Lieterstelle.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrahtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Ver- gütung der sih aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsaße ee Die Gefahr der Versendung einschließlich

. Die- Gefahr der Versendung einshließlich der Nücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer. G 9. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwech|lungen mit deutlichen Zeiben und Nummern zu versehen Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur eliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und

mpfangsstelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung, wie auch die Benußzung zu Einlagerungszweden, ist nicht zulässig.

. Für die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leibgebühren berechnet.

7. Leibfässer sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein- treffens an gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurük- zusenden. Geschieht dies nah einmaliger shriftliher Mahnung binnen weiteren vier Tagen nit, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der bier Tage für jedes Faß, gleihviel welher Art und Größe, eine weitere Gebühr für jeden folgenden Tag berechnet.

8. Die in Nr. 6 und 7 vorgesehenen Gebühren werden von der Neichsmonopolverwaltung jeweils besonders bekanntgemacht.

___ 9. In den Fässern der Lieferstelle darf Branntwein nit vergällt werden, andernfalls der Abnehmer für den Schaden aufzukommen hat, der durch die widerrechtlihe Benußung der Fässer zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht.

__ 10. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nah Entleerung dur sorgfältigen, dauerhaften Ver- {luß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu s{ützen. Für alle dur Ve1stöße gegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden bleibt Abnehmer haftbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinierung berechnet,

VI.

1. Falls der Branntwein mit O versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieferstelle ansgeschrieben; dabei ist in geen Falle der Abnehmer Begleitsheinnehmer. Die Lieferstelle gibt n seinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die sonst ñoch für ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen Unter|chriften.

2. UVeber die Berechtigung zum Bezuge von Branntwein zu einem «imäßigten Verkaufpreise ist auf Verlangen der Lieferslelle der Nach-

weis dur eine zollamtilidße BesFHeinigung zu erbringen, die der Kefer- stelle einzusenden ist. i

Für die Berechnung gilt die vor dem Versand dur die Zoll- beamten odér durch die Lieferstelle ermittelte Weingeistmenge.

VIIL Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn. sie unver- zügliß nad Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins an die Liekerstelle erfolgen.

IX. Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ift aus\chließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nit die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrüclih zugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Privatper)onen tür bäuslihe Zwede unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je ein Liter monatlih abzugeben.

R.

1. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, für Fehlmengen, die sih bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Abfertigungébeamten nicht un- berüdsihtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschieds zwichen dem berechneten ermäßigten Verfaufpreis und dem. regel- mäßigen Verkaufvpreis für die gesamte Feblmenge vom Abnehmer zu fordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungsstelle der Neih8monopol- verwaltung für Branntwein, Berlin W. 9, Schellingstraße 14/15, Stundung beantragen. Abnehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlih die ibm obliegende Jnanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sih bei der Schlußabfertigung etwa ergeben, hat der Abnehmer den sofort fälligen, der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kaufpreis an die Lieterstelle zu bezahlen.

X[, Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie \{hriftlih bestätigt sind. E

XIL. Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nah § 109 des Geseßes über ‘das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs- geld) nah si, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

XTIL

Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens diejer Bestimmungen noch oon az Bestellungen bleiben die ‘alten Bezugsbedingungen

ehen.

Berlin, den 1. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, Steinkopff.

E

Bezugs8bedingungenC

für Branntwein mit dem allgemeinen Mittel vergällt (faßweiser Bezug von Händlerfirm en).

L Bestellungen sind mit Einschreibebrief an die für de E zuständige Lieferstele der Reihsmonopolverwaltung U a :

IT, 1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlung an die Lefers stelle zu leisten. 2. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle nit verzinst.

ITI, Die Reichsmonopolverwaltung behält vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen.'

h IV.

1: Das Kaufgeld wird zu dem Preise berechnet, der am Tage der Einzahlung des Geldbetrags (Zahltag) gilt. Der baren Ein- zahlung bei der Lieferstelle steht gleich: /

die erfolgte Ueberweisung auf Neichsbankgiro- oder Postscheck- konto der Lieferstelle, Einzahlung dur Postanweisung, Absendung durch Wertbrief (Datum des Poststempels) oder die erfolgte Ueberweisung dur das vom Einzahler un- mittelbar beauftragte Bankhaus. Sched8 ausgenommen bestätigte Reihsbankshecks werden nicht in Zahlung genommen.

2. Wird die Bestellung später als am Zahltage (Nr. 1) ab- gesandt, so ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des Poststempels) maßgebend.

. Ist der Gegenwert nicht voll gedeckt, so wird Branntwein zu dem nah vorstehenden Nrn. 1 und 2 zutreffenden Preise nur bis zu der der Deckung entsprehenden Menge geliefert.

Y

1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab- nehmer oder dem von ihm bezeihneten Frachtführer übergeben ist.

2. Der Branntwein wird fratfrei Eisenbahnstation des Ab- nehmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle.

3, Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrahtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspru auf Vergütung per s aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsaße ergebenden

osten.

4. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Nücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer.

9, Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße fue Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwech|lungen mit deutlihen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zur Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; due anderweite Verwendung wie au die Benußung zu Einlagerungszwecken ist nit zulässig.

6. Für die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet.

7. Leihfässer sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein- treffens an- gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurück- zusenden. Geschieht dies nah einmaliger s{ri|tliher Mahnung binnen weiteren vier Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nah Ablauf der vier Tage für jedes Faß, gleihviel weicher Art und Größe, eine Ge- bühr für jeden folgenden Lag berechnet.

8. Die in Nr. 6 und 7 vorgesehenen Gebühren werden von der Reichsmonopolverwaltung jeweils besonders bekanntgemacht.

E Für die Berechnung gilt die vor dem Versand dur die Zoll- beamten oder durch die Lieferstelle ermittelte Weingeistmenge.

VII.

Mängelrügen können nur berücksihtigt werden, wenn sie unver- züglih nah Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des bean- standeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.

VIII. i Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist aus\{ließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrüdcklich zugelassen hat.

IX, - Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie {riftlih be- stätigt sind.

X. Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nah § 109 des Gesetzes über das Bramilivelumozool eine Geldbuße (Sicherungs- | geld) nah {ih, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

: XT, Dicse Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft Gleich zeitig werden die. bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. bis zum Tage des Infrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht aus

geführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen bestehe

Berlin. den 1. Okiober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung über die Essigsäuresteuer.

Die Essigsäuresteuer beträgt vom 1. Oktober 1923 ab: 1. für in Anrechnung auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetriebsreckt abgefertigte Efsigiäure 27,47 Goldzollmark 2. für andere Essigsäure sowie für Essigsäure und Essig, die aus dem Ausland eingeführt werden . für den Doppelzentner wasserfreier Säure. | Für die Berechnung der Essigsäuresteuer ist der Betrag in Gold zollmark mit dem am Zahlungëtage geltenden um 100 erhöhten Gold- zollaufgeldfaß zu vervielfältigen. - Berlin, den 2. Oktober 19283. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.

J. V.: Dr. Friß weiler.

41,21 ¿

Bekanntmachung,

betreffend die Ersaßleistung für beshädigte Reihs- banknoten.

Vom 29. September 1923.

Auf Grund des Geseßes vomn 24. Juli 1922 über die Ersazleistung für beschädigte Reihsbanknoten (RGBl. Teil Il S. 683) bestimmen wir, daß für beschädigte Reich sbank- noten über eine Million Mark mit dem Aus3gabedatum vom 9. August 1923 IlI[l. Ausgabe und über zwei Mil- lionen Mark mit dem Ausgabedatum vom 9. e 1923 I. Ausgabe unter den Vorausseßungen des § 4 Ab}. 2 des Bankgeseßes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) Ersagleistung nur dann erfolgt, wenn Wasserzeihen und Faserstreifen in deutlich erkennbarem Zustande at dem vorgelegten Teile enb halten sind.

Berlin, den 29. September 1923.

Reichsbankdirektorium.

v. Glasenapp. v. Grimm.

Bekanntmachung,

betreffend die Verwendung andersartigen Wasser: F 4 zum Dru der Neichsbanknoten über f llionen Mark mit dem Datum vom 1. Sep- |

500 M tember 1923 I. Ausgabe.

Die in der Bekanntmachung vom 17. September 1923 |

beschriebenen Reichsbanknoten zu Millionen Mark mit dem Datum vom 1. September 1923 (L Ausgabe) werden in Zukunft auch auf Papier mit einem Wasserzeichen in Vier- Pion gedruckt. Die Farbe des Papiers ist in jedem

Falle weiß.

Berlin, den 29. September 1923. Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung, betreffend die Verwendung andersgartigen Wasser: zeihenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten zu 100 Millionen Mark mit dem Datum vom 29. August 1923 I. Auzgabe.

Die in der Bekanntmachung vom 5. September 1923 beschriebenen Reichsbanknoten zu 100 Millionen Mark mit dem Datum vom 22. August 1923 (T. Ausgabe) werden in Zukunst auch auf Papier mit einem Wasserzeichen in Vier- Bn Sis iren Die Farbe des Papiers ist in jedem alle weiß.

Berlin, den 29. September 19283.

Reichsbankdirektorium.

Havenstein.- v. Glasenapp.

Bekanntmachung,

betreffend Aas der Kalipreise für das Jnland.

Die durch Beschluß des Reichskalirats vom. 27. September 1923 zur Neufestsezung der Kalipreise ermächtigte Kommission hat mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums die durch die Bekanntmachung des Reichskalirats vom 25. September 1923 festgestellten Kalisalzhöchstpreise für das Jnland mit Wirkung vom 2. Oktober 1923 ab für 1 vom Hundert Kali (K„0) im Doppelzentner beziehungsweise für den Doppel- zentner K-O um 12,8960 Prozent, auf Goldmark bezogen, er höht und neu festgeseßt.

Berlin, den 3. Oktober 1923.

Der Vorsißende des Reichskalirats. Dr. Kempner.

E

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sißung am 5. September 1923 entschieden:

Dem Staatlichen Salzamt in Schönebeck a. d Elbe wird für das Kaliwerk Graf Moltke gemäß §& 82 Absay 2 und 3 - der Vorschriften zur Durchführung des Geseßes über dit MNegelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919, eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 2,2111 Tausendfteln vont 1, Juli 1923 ab zuerkannt, unbeschadet der auf Grund des § 84 der N E 22. e up GRER 1312) vorzunehmenden

enderungen. ie entspri vom ittlichen Beteiligungsziffer aller Werke. DUG ger Jer D Berlin, den 29. September 1923, (Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle, J. V.: Gat Vorstehende Entscheidung ist dem Staatlichen Salzamt Schönebeck, Elbe, am 1. Oktober 1923 zugestellt worden. J. A.: Köhler.

* ür die

Händler Gustav Reppin

tag

Preußen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Vei der Geologishen Landesanstalt in Berlin ist der Landesgeologe Professor Dr. Wolff zum Abteilungsdirektor für die Flachlandsaufnahme ernannt worden.

Der Hilfsarbeiter im Minisierium für Handel uxd Gewerbe, Regierungs- und Gewerbeschulrat Franziskei ist an die Regierung in Minden i. W. verseßt worden. Ihm ist die Stelle des Regierungs- und Gewerbeschulrats für - die Bezirke Münster und Minden übertragen worden.

Der Diplomingenieur aen ist] zum Studienrat an den staatlichen Vereinigten Maschinenbauschulen in Magdeburg er- E E sullet ;

er Doltsschullehrer Herzog ist zum Baugewerkschullehrer an der staatlichen Baugewerkschule in Nienburg, ber Vorshut, lehrer Kuttig zum Baugewerkschullehrer an der staatlichen Baugewerkschule in Neukölln ernannt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 21 des Geseßes zum Schuße d Republik vom 21. Juli 1922 habe s die _Sólesisde Arbeiterzeitung“ auf die Dauer von aht Tagen, und zwar vom 27. September bis 4, Oktober 1923 einschließlich, verboten.

Breslau, den 27. September 1923.

Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien, Zimmer.

Bekanntmaqhung.

Die von mir unterm 24. Mai bezw. 8. August d. J. verfügt Handelsuntersagungen gegen 1. vou S Fi Fecfiglen meister Albert Ernst n M E, 2. den n Bornim gemäß der Ver- ordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom d E 1915, werden mit sel ger P Wirkung w t T

Nauen, den 28. September 1923.

Der Landrat. Giese.

Ä E Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich großbritannische Botschafter LordD 'Abernon at Berlin verlassen. Während seiner Ab it {i ea dison die Geschäfte der Bosch t der

, Der !\{ecoslowakishe Gesandte Tusar ist l ener und hat 5A Leitung der Gesandte leder

Parlamentarische Nachrichten.

Die für gestern anberaumte Plenarsißung des Reich 8s ist abgesagt und ei Ung. eihs- bestimmt een ein neuer Termin far die Sivung noch nit

Im nor des Neihstags wurde gestern éine dritte Verordnung zur Erhöhung der Gerichtskosten ge- nehmigt. Demgemäß „werden die im § 11 des Gerichtskostengeseßes bestimmten Beträge, die bei niht vermögensrehtlichen Ansprüchen als Streitwerte zugrunde zu legen sind, wiederum erhöht. Es sind nun- mehr als Wert des Streitgegenstands fünfzehn Milliarden Mark, auönahmsweise ein geringerer und höherer Betrag, jedoch nicht nter dreihundert Millionen und nicht über eintaujendfünfhundert Milliarden Mark, anzunehmen. Weiter wird eine angemessene Erhöhung des geltenden Schreibgebührensaßes von tausend Mark auf zwei Millionen Mark für die Seite vorgenommen. Ein be- fonderer Artikel enthält die erforderlihen Uebergangsvorschriften. Alsdann wurde ein Geseßentwurf zur Abänderung des Ge- eyes über das Paßwesen, des Gebührengeseyes ür die Auslandsbehörden und des Neichs- und Staatsangehörigkeitsgeseßes beraten. Wie von Nes gerung mitgeteilt wurde, beruht der Geseßentwurf auf einem ntrag der preußischen Regierung im “Reichsrat. Die an- gestrebte Neuregelung soll die bisherigen Mißstände, die #ich aus der in den einzelnen Ländern ver|chiedenartigen Be- messung der Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken ergeben haben, be- seitigen und eine einheitlihe Ausgestaltung dieser Gebühren siherstellen. Außerdem wird der bisher bestehende Grundsay der Kostenfreiheit beim Vorliegen von Aufnahme und Einbürgerungs- ánsprüchen verlassen und statt dessen vorgeschrieben, daß die Reichs- tenierung mit Zustimmung des Reichsrats die Höchstiäße von Ge- bühren und Abgaben für die Erteilung von Aufnahme und Ein- bürgerungsurkunden in solchen Fällen festseßt. Die gleihe Be- stimmung wird für die Erteilung von Entlassungsurkunden getroffen. Der Geseßentwurf wurde nah kurzer Debatte angenommen. Die Bestimmung des Zeitpunktes für das Inkrafttreten dieses Geseßyes burde der Reichsregierung überlassen. Hierauf vertagte sich der Aus- {uß auf heute.

lten

Statistik und Volkswirtschaft.

Der Arbeitsmarkt im August 1923 zeigt nah den flatistishen Erhebungen, wie das „Reichsarbeitsblatt“ mitteilt, eine áusgesprohene Verschlehterung ; besonders stark sind hiervon betroffen Metallindustrie, Bekleidunysindustrie, Baugewerbe, Verkehrsgewerbe, dor allem aber wie immer in derart fritischer Zeit die Masse der Lohnarbeit wecselnder Art verrihtenden Arbeitnehmer.

Nah der Beschäfti L AALAE, der Kranken- kassen, d. h. den monatlihen Meldungen über ihren Bestand an dersicherungspflihtigen, also in Arbeit stehenden Mitgliedern, trat in der bisher beobahteten Auswärtsbewegung ein Rückshlag ein. Bei den 4334 Kassen (im Vormonat 4459 Kassen), von denen Meldungen Vorlagen, fiel die Zahl “der versicherungspflichtigen Mitglieder von 11 026 584 am 1. August auf 10 734 804 am 1. September, mithin m 291 780 oder 2,6 vH, während im Vormonat eine Zunahme von

7 vH zu verzeichnen war.

Die Statistik über die Arbeitslosigkeit in den

euts&en Fachverbänden zeigt eine erheblihe Verschlehterung an.

ei di 38 berichtenden Verbänden waren am 2d. August unter

005 37) vom Bericht erfaßten Mitgliedern 315 891 arbeitslos, d. h. 3 auf Hundert (gegen 3,5 im Vormonat).

Die Kirzarbeiterzahlen sind im Berichtsmonat stark in

die Höhe gehnellt. Bei den berihtenden 36 Verbänden arbeiteten

on 4,9 Millionen Mitgliedern 1 283 835 mit verkürzter Arbeitszeit,

h. 26 auf je Hundert (im Juli 14,5).

(Die Statistit der aus sffentlichen Mitteln nierstiyten Erwerbslosen hat binnen Monatsfrist eine erdivpeling der Hauptunterstüßungsempfänger und eine Vervier-

der unterstützten Kurzarbeiter ergeben. Es wurden gezählt

|

ung.

“am 15. August tember 355 713

210 524, am 1. Ge

arbeiter.

Die Monatsstatistik d August eine erhebliche Vers ch1 ch

markt érkfennen.

auf 1 142313 an, die Stellenbesezun

Ha

147 028, am 1. September 243 864, am 15. Sep- uptuntersiüßzungsempfänger und am 15. August ptember 515 973, am 15. September 844 141 Kurz-

Arbeitsnahweise !äßt für den

11 ehterung auf dem Arbeits- Die Zahl der Arbeitsuchenden \{Gwo!! von 934 309

das Stellenangebot sank von 519 512 auf 426 506, gen von 365 337 auf 290 208. Im Durchschnitt

entfielen auf je 100 ofene Stellen 340 männliche und 173 weibliche

Arbeitsuchende (gegen 212 bezw. 131 im Vormonat) suchenden wurden 25 vermittelt (im Vormonat 39), I G. beieht fin Vormonat 70). j Das Ergebnis der tür den 18. September

der wichtigeren Arbeitsnachweise durhgeführten St ihta e ¿bl u zeigt gegenüber den Zahlen des entsprehenden Stichtages im Vor- monat eine Zunahme der unerledigten Arbeitégeiuhe um 351 375 und eine Abnahme der zur E der Arbeitsnahweise \tehenden offenen Stellen um 15 905. Die Vershlechterung hat demnach in der ersten Hälfte des Septembers unvermindert angehalten.

von je 100 Arbelts von je 100 offenen

Getreidepreise an deutschen Börsen und Fruchtmärkten in der Woche vom 23—29. September 1923, In 1000 # für 50 k.

R A;

Städte

Handelsbedingungen

Zahl

Wöchentliche Notierungen

Gerste

Sommer-| Winter- am Brau- f | Futter- F

Roggen | Weizen

3

E) L 8

Braunschweig

Bremen*) . Breslau*) . Chemniy . Dortmund . . Dresden“) . Duisburg « Düsseldorf . Emden . «

Frankfurt a. M.* Gleiwiß. « mburg*)

K

Köln a. Rhein*) Königsberg*) . . Krefeld . . Leipzig*) . Magdeburg*) Mainz Mannheim. München*)

Nürnberg . j

Plauen .. Rostock*) Stettin*) . Stuttgart*) Worms „. Würzburg .

annover » e «

4 .

frei

ab

Frach

ra . «h ab S

ab H. od. Nachbarstat. . . Frachtparität K. ab Stat. bei waggonw. Bez. Frachtlage K. verzollt ab Stat

frei n Gan, S L T. ab Stat. u. fr. M. bei mind. 300 Ztr. Abn. bei Waggonbez. loco M. . 3 gs frei Wagg. Mannheim . . ab bayer. Verladest. . ab Stat

fracht

*) Dur@schnitt. 1) Nur 1 Notierung am 28. 9, ®) Nur 2 Notierungén.

Berlin, den 3. Oktober 1923.

ab märk.

Großhandelseinkaufspreise

Stat.

frei Wagg.

ab s{les. Verladest i Chem. i. Lad. von 200—300 Ztr. frei Wagg. D. bei Bez. v: 5 bis 106 4 Dresden .

Rheinland-Westfalen . . C E N S ub Cat i S Wagg. fr. thür. Stat. .

ab nahegel. Stat. . ab württembg. Stat. bahnfrei Worms. . Großhandelseinkaufsprei

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27.

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322 000 185 000 215 000 275 000 240 090

260 000 | 260 000 #

270411 | 264 583

245 000 e 345 000

239 000 } 223 333 | 203 333 295 000 ] 255 000 | 220 000 340 000 370 000 306 250 | 295 000 | 265 000 keine Notierungen keine Notierungen 375 000 4 2957 500 265 000 289 900 | 277188 F 270 000 } 230 000 281 250

281 000 260 000 | 310 000 330 000

280 000 300 000 417 500!)

351 250 257 500

223 000 233 333 245 000 342 500 188 333 227 500 327 500 245 000

keine EUB

325 000 242 500 237 750 190 000 232 500 229 000 230 000 260 000 283 125 216 250 275 000 225 000 213 333

262 500 228 750 210 000 170 000 217 500 227 917 272 500 243 750 230 000

300 000 225 000 245 625 210 000 242 500 285 000 240 000 280 000 325 000 225 000

237 500 280 000

306 250 213 750 210 000 160 000 215 833 227 083 256 250 262 500 230 000

300 000

325 000 280 000 | 277 500 263 333 ] 282 500 keine Notierungen 362 500 310 000 272 500 251 250 255 000 230 000 220 000 210 000 254 000 | 263 167 | 257 333

260 833 272 500

316 250 343 750 262 500 265 000 f 235 000

274 0002)

290 000

Statistishes Reichsamt. J. V. : Dr. P

Handel und Gewerbe. Berlin, den 3. Oktober 1923. Telegraphische Auszahlung.

Amsterdam-

Geld

Notterdam | 172567500

Cu Sue apterpe|o Brüssel und Antwerpen . Christiania. . Kopenhagen . Stockholm u. Gothenburg | 1 elsingfors . talien . . London .….«

145635000

22144500 69625500 77805000

16508000 11770500 19750500

1995000000

New York . . | 438900000

wei

weiz .. Spanien Lissab. Oporto Japan …..….| 2 Mio deJaneiro Wien (1 Kr.)

(Agram und

Belgrad) . . 4 Kr.=1Din. Budapest Sofia. Koustautinop.

B

26134500

78403500 98852500 19451250 16495750

41895000

61844 13117129

5286750

23641 4339125

anknoten

Z. Oktober

MBriet

173432500 146365000

22255500 69974500 78195000

117092000 11829500 19849500

2005000000

441100000

26265500

, 78796500

59147500 19548750

2

17504250

42105000

62154 13182879 5313250

23759 4360879

C L

Ausländishe Banknoten vom 3. Oktober.

Amerikanishe 1000—o Doll. . « E 2 und 1 Doll. . «

Englische Finnische .

ranzösis olländishe talienishe

Fugoslawische (1 Dinar = 4 Kr.).

Norwegische . Oesterreichische

¿nische 500 u. 1000 Lei As unter 500 Lei . Scwedishe - « + - . «

Schweizer. « Spanisch

Tschecho-slow. Staatsnot., neue 100 Kr. *unter 100 Kr.

und darüber.

Tschecho-slow. Staatsnot.

Ungarische Banknoten

„Tel if Die Notiz „Telegraph N, Erone,

eseta, Cêcudo, Lei, Leya, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso,

en und Milreis.

pel {ih für je 1 Gulden,

roße . C zu 1L und darunter .

. . . . . J

o

2. Oktober Geld Nriokt 125286000 125914000

105735000 106265000

16159500 16240500 50473500 50726500 56658000 56942000

84588000 85012000 8528629 8571375 14364000 14436000 1446375000 1453625000 319200000 320800000 19152000 19248000 56857500 57142500 42892500 43107500 13167000 13233000 155610000 156390000 31421250 31578750

Ls 45114 952612

9573875 3840375

16957 3142125

3859625

17043 3157875

Brief 441100000 441100000

22255500 4361000 78195000 2005000000 2005000000 11829500 26265500 173432500 19849500 5313500 69974500 6220

1804500

1403500 117092000

78796500 59147500

13183000 13183000 16040

Geld 438900000 438900000

22144500

4339000

77805000 1995000000 1995000000 11770500 26134500 172567500 19750500 5286500 69625500 6180

1795500

1396500 116508000

78403500 58852500

13117000 13117000 15960

de Auszahlung" sowie „Banknoten“ ver-

Finnländishe Mark, Lire,

._ Der ams Preußische a teilt dem W. T. B. mit

Nach der vom Kal raufseßung des Goldmarkpreises aliwertanleihe zugrunde

für das liegende Kalisalz {tellt sich ihr

vyndikat mit sofortiger Wirkung vorgenommenen

M4

innerer Wert auf 10138 Goldmark per Doppelzentner. Bei dem beutigen Dollarstand von 320 Millionen bedeutet das, in Reichsmark ausgedrüdckt, einen Wert von rund 770 Millionen für das Anlecihestück in der Größe eines Doppelzentners.

___— In der am 29. September d. J. abgehaltenen außerordent- lihen Generalversammlung der Hannover Spar- und Leih- bon Aktiengecs\ellschaft wurde beshlossen, das Grunds- unter Aus\hluß des geseßlichen Bezugsrechts der Akttoñäre zu eryoyen. Die Generalversammlung erteilte der Verwaltung Vollmachten, Me der Kapitalserhöhung nach ihrem Ermessen durh- zuführen.

für Koble, Koks und Briketts erschlesisches Revier: Gestellt

Wagengestellung Wagen, beladen zurüdcgeliefert

am 1. Oftober 1923: O 2229 Wagen, nit gestellt —,— 2229 Wagen.

Berlin, 2. Oktober (W. T. B.). NRNRichtpreise in Berlin im Nahrungsmittelgroßhandel und im Verkehr mit dem Einzelhandel, offiziell festgestellt durh den Landesverband Berlin und Brandenburg des MNeichs- verbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für 4 kg ab Lager Berlin. In Tausend Mark: Gerstenflocken, lose —— H, Gerstengrauven, lose 14362—19135 .4, Gerstengrüße, lose 14362—19112 4, Hasers floden, lose 17875—22393 „4, Hatergrüge, lose 17875—22393 M, Hafermehl, lose —— #, Maisgrieß 17515—19332 .4, Maismehl

7 , Maispuder, lose 18789—18937 4, Kartoffelstärkemehl 16000—18100 .4, Maisflockden, lose —,— M, Makkaroni, lose 29940 bis 32930 4, Schnittnudeln, lose 24950—27440 Æ, Burmareis 18210—18810 AÆ, G Tafelreis 18810—27510, grober Bruchs reis 15730—17590 4, NReisgrieß, lose 14480—15200 4, Reismehl, lose 14480—15100 M, NRingäptel, amer. 72200—75200 A, getr. Aprikosen, cal.71000—114900.4, getr. Birnen, cal.54700—86900.4, getr.

firsiche, cal.65100—71000.4, getr. Pflaumen27380—34600.4, Korinthen

0175—76700.4, Rosinen, fiup. carab., 1922 er Ernte 43700—53400 4, Sultaninen in Kisten, 1922 er Ernte 58550—70000 .4, Mandeln; bittere 68600—77050.4, Mandeln, süße 121700—138140.4, Kaneel 138460 bis 202830 .46, Kümmel 140250—245800 M, s{chwarzer Pfeffer 66950 bis 73300 M, weißer Pfeffer 96850—97500 .4, Kaffee prima roh, 114000—116000 4, Kaffee superior 112000—113800 A, YMNösts kaff 125000—175000 .4, Etsaßmishung 20% Kaffee 34000 bis 39000 .4, Malzkaffee 14000—18300 4, Röstgetreide 8600—9600 4, Kakaopulver 100000—125000 .4, Bohnen, weiße 18618—24410 4, 709% Weizenmehl 14360—15552.4, Weizenauszugsmehl 15830—16793 Mark, Kieine Erbsen 17585—20525 4, Niejenerbsen 21213—28740 Mark, Weizengrieß 17665—19215 Æ, Linien 22936—34150 M, Purelard 71500—72000 Æ, Bratenschmalz 71400—72000 M, Speck, gesalzen, fett 69200—70000 4, Molkereibutter 97200 bis 99150 .4, Margarine 49232—66620 4, Corned beef 12/6 1bs per Kiste 2915000—2920000 .4, Marmelade, Mehrfruht 34000 44200 4, Marmelade, Einfrucht 43550—64600 4, Kunsthonig 34900—37000 4, Snlandszucker basis melis 14925 bis M, Tee in Kisten 200000 bis 255000 4, Kassia 53300—71500 4, Nelken 189850 —199600 4,

iment 42800— 44850.4, Roggenmehl 14225—14373.4, Steinsalz 3232

is 3642 Æ, Siedesalz 4661 bis 5194 M.

Kurse der Federal Neserve Bank, New Vork, vom 14. September 1923:

M. 0,238 216 293 815 1 # = P.-M. 104 602 510,460

„M. = P.-Fr. 4,086 1 £= P.-M. 475 104 602,510

„M. = Belg. Fr. 4,932 1 P.-Fr. = P.-M. 6 098 326,360

ort. Cscudos 5,824 1 Belg. Fr. = P.-M. b 052301,255

M. 24918022,366 1 Lira, it. = P.-M. 4654 811,715

Wochendurchschnittskurse für die Woche vom 19. bis 15. September 1923 :

M. 0,238 216 293 815 1 § = P.-M. 74 561,948 .= Per. 4,119 1 £ = P.-M. 338 744,873 . = Belg. Fr. 4980 1 P.-Fr. = P.-M. 4 312,166

‘s .

2 .

der preußischen

.-M. = Port. Escudos —,— 1 Belg.Fr.=P.-M. 3 566,546 M. == P-M 17761,871 1 Lira, E P-M 3 301,851