1923 / 231 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung der Höchstsäße in der Erwerbslosenfürsorge.

Vom 4. Oftober 1928.

Die Höclbsisäte dex Erwerbélosenunterstügung betragen in der Wodhe vom 3. bis zum 9. Oktober 1923 wochentägl.ich in den Orten der Ortsklassen B C D und E 1. für männliche Perfonen: in Millionen Mark a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben . . 60 BG 52 48 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben . .. . 46 45 42 39 c) unter 21 Sahren . . - 836 33 30 27 , füc weibliche Personen: a) Us 21 ra lt di sie nit im Haushalt eine anderen leben a AB 45 42 39 b) übec 21 Jahre, fofern sie in dem Haushalt eines anderen leben . 40 37 34 31 6) uet Sf Zehen j 28 26 24 22 . als Familienzusläge für: a) den Ehegatten . . . . 22 20 18 16 b) die Kinder au genie unterstützungsberechtigte E B Für das beseßte und das ihm gleichgestellte Gebiet werden die Höchstsäße der Hauptunterstüßung (Nr. 1a bis c und 2 a bis e der vorstehenden Uebersicht) verdoppelt, Berlin, den 4. Oktober 1923. Der Reichs3arbeiisminister. J, V.: Dr. Geib.

estseßung der Gebühren für die Üntersuchung des 1 bas Zollinland eingehenden Fleisches für die Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1923.

Für die Untersuchung des in das M eingehenden leisches sind für die Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1923 folgende ebühren festgeseßt worden:

Bezeichnung des Untersuhungs- Gebühren- gegenstandes: sätze:

I. A. Frishes Fleis: Tausend Mark . Ein Stück Nindvieh usw. s . 44 000 Sit lb « 15 000 . Ein Schwein usw. . « d 18 000 . Ein Schaf usw... . S 12 000 . Ein Pferd usw. . . « ä ¿e 88 000

B. Zubereitetes Fleisch:

. Därme je kg. E

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. Sonstiges zubereitetes Fleisch je kg . «

Mindestgebühr für Därme . . . . « +

Mindestgebühr für zubereitetes Fleish . «

IT. Trichinenuntersuchung-: . Ein ganzes Schwein usw. C e ae . Ein Stück Fleisch usw. S . Ein Stück Speck usw. L G ITI. Chemische Untersuchung:

. Zubereitetes Fleisch je ke . s ubereitete Fette je k es

tindestgebühr s) für Fleis C 20900 sig ch für Fette . Ï L e T2000 1Y. Die in 8 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen: | 1. Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. 1 4 000 9. Mindestgebühr für Pferdefleishuntersuhung . . 441 000 3. Die in § 6 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unter- sungen eko e ae Da 700 4. Mindestgebühr für die in § 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuhungen. . « . « « « « 37000

Berlin, den 4. Oktober 1923.

Der Reichsminister des Jnnern. J. A.: Dammann.

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600 12 000 15 000

17 000 11 000 8 000

v 600 150

Bekanntmachung zur 10. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1928.

Mit Wirkung vom 6. Oktober 1923 ab wird die Schlüssel- gah! im Sinne der Ziffer 1 B der allgemeinen Bestimmungen Deutschen Arzneitaxe 1923 für Arzneimittel und Gefäße auf 1 310 000 Eine Million Dreihundertzehntausend —, im beseßten Gebiet auf 1 770 000 Eine Million Siebenhundert- bzigtausend —, für Arbeitsvergütungen auf 400 000 Vier- underttausend festgeseßt. Berlin, den 4. Oktober 1923. Der Reichsminister des Junern. F. A.: Dammann.

Beftannimaqchung, ;

beireffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei- taxe (2. Nachtrag zur zehnten abgeänderten Aus- gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).

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Anthrasol Argentamin , « « Argoflavin . « Aristochin .„ « Asterolum . Atophan Atophan-Natrium Azodolen ,

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Bromalin Bromipin (10 9/0) Bromural Oadechol , «s s

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Candiolin Carbo animalis purissimus Merck Carbo vegetabilis purissimus Merck

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Chineona! Choleval . ch4 Cignolin «5

Codeonal . ff Collargolum 7

Coryfin : Cotarninum hydrochloricum Creosotal

Cycloform

Digipuratam s Diplosal Diuretin

Epicarin «

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e E Eucaïn B lacticum é y Eugallol Enumenol

Euphthalmin hydrochloricum

Eureso! Enresol pro capillis

Extractum suprarenale haemostaticum

Merck

Ferratin Ferropyrin « Glutol . Glycosal . Granugenol , Haemogallol Haemol

Haemol arseniatum Haemol bromatum

Haemo!l hydrargyro-jodatum . . «

Haemo!l jodatum Hegonon Hexal

Hydrastininum hydrochloricum

» Ichthalbin „. « Teopral 7; ¿»e Jodipin (10 9%) Jodival. .. Jothion . . « Lactophenin Laevulose . « Lenigallol , Lobelin . « «

Y L Tuminal , «

Tuminal-N atrium

Y Lycetol Magnesiumperbydrol (1659/0) Magnesiumperhydrol (25 9/0)

Y » Mesotan . « Narcophin Neohexal . Noviform ,

Optannin s Ovaraden . Pantopon

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Partacodin M R Paranephrin solutum (0,1 9%) Perbydrol. o... . .

Perichol ; j

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Phenokoll hydrochloricum Phenokoll salicylicum Piperazin

Pyoktanin aureum « Pyoktanin caeruleum Pyrogallolum « Resaldol Sajodin . ff Saliformin Salocoll Sophol , Spirosal Styracol ° Sulfidal . Tannalbin , .

Y. Yy Tannigen

b) 2 Tannismut Tannoform

Tannyl

Thallin gulfuricum Theacylon . Thephorin Thigenol

Trichophytinum . , Triferrin ... Triferrin-Ársgen . « Trypaflavin

Y » Ureabromin . e. «

Urotropin « « « Validol(« eo Validol camphoratum .

Zebromal Ï Zinkperhydrol . . . . 6

Diese Bekanntmachung tritt

tober 1923 in Kraft.

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Berlin, den 4. Oktober 1923.

Der Reichsminister des Jnnern. J. A.: Dammann.

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Verordnung.

Auf Grund der mir dvrch Beschluß des Neichsrals vowy 19. Juli 1923 erteilten Ermächtigung seße ih den Brannt weinausfuhrpreis (8 1382 der Branntweinverwerlungs ordnung) mit Wirkung vom 6. Oktober 1923 auf 3 Milliarden Mark für 100 Liter Weingeist fest.

_ Berlin, den 4. Oftober 1923. Der Reichsminister der Finanzen. F. A.: Ernsst.

Bekanntmachung

über den Branntweinübernahmepreis für Melasse branntwein.

Für den im September 1923 innerhalb des Jahresbrenn rechts hergestellten Melassebranntwein beträgt der endgültig uschlag zum Grundpreise für die Zeit vom 1. bis 7. September 993 1 021 943 248 A. ; z ¿ür die Zeit vom 8. bis 30. September wird an Stell, des e endgültig ein Zuschlag zum Grundppeis gezahlt der nah der Grundzahl 14,64 für 1 b1 W. zu erehnen is Für den im Oktober 1923 hergestellten Branntwein gleiche Art wird abschlagsweise der Grundpreis gezahlt. Berlin, den 4. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. : Steinkopff.

Bestimmungen über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntweiw : herstellung.

I.

&n der Zeit vom 6. bis 17. Oktober 1923 einshließlich werde Bestellungen auf Lieferung von Branntwein zu Trinkzwecken angs nommen, und zwar nur von Verbrauchern, für di eine Bezugszahl besteht. Der Hundertsag der Bezugszah| (Ziffer IIT der Verteilungsbestimmungen der Reichsmonopolverwaltun| für A vam E Feorae 1923) beträgt für den Mont Oktober 30 vH, mindestens iter. i

Bestellung und Zahlung nah Maßgabe der Bezugsbedingunga müssen für Mengen von 300 Liter aufwärts (Mengen unter 300 Üt siehe Kleinverkauf) bis zum 17. Oktober einshließlich an die Reid monopolverwaltung abgegangen sein. | :

Die Preise ergeben sich aus der Vervielfahung der für dh einzelnen Branntwein|orten festgeseßten Grundzahlen mit dem an Laullag geltenden, um Hundert erhöhten Goldzollaufgeldsag. Di

oldzollaufgeld wird vom Reichsminister der Finanzen bis a

weiteres zweimal wöchentlich, und zwar mit Geltung für die Zis vom Sonnabend bis zum Dienstag und vom Mittwoch bis zur Freitag, festgeseßt und im Neichsanzeiger bekanntgemacht. Sowe aus der Presse o E A nicht ersichtlich ist, kann es i edem Zollamt erfragt werden. .

l B Grundzahl beträgt für das Hektoliter W. 600, d. i. für d Liter W. 6. Hierzu treten die für die einzelnen Branntweinsort und Kleinverkaufsmengen festgeseßten Zuschläge. *)

IL. A. Großverkauf.

Mengen von 300 Liter aufwärts werden zum regelmäßigen Vei ller Goldzollaufgeld berechnet

en Goldzollaufgeld ber i; E h:

| Bei Versendung von Sprit mit Begleitschein gegen vorläufi

Entrichtung des Spitenpreises gemäß § 91 des Branntwein-Monops gesezes vom 8. April 1922 wird zurzeit der Spigenpreis nach tq Grundzahl 1,2, die Hefktolitereinnahme nah der rundzahl 4,8 hi rechnet. DieHektolitereinnahme ist nach demjenige Satze zu entrichten, der im Zeitpunkt des Ueber tritts des Branntweins in den freien Verkeh! oder bei Umwandlung ineinen Vollkauf, am Ta der Geldüberweisung gilt. Im leßteren Falle ist pa zeitig mit der Ueberweisung des Betrages auch der Antrag auf Un wandlung in einen Vollfauf an die Reihsmonopolverwaltung | E L P a Abt. Verkauf B Berlin V. Sqellingstr. 14/15, zu richten.

9 Der Dee gilt für unfiltrierten Primasprit. Für über Holzkol [ltrierten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um 0,10 und für V prit „Marke Kahlbaum“ um 0,15. Die Monopolverwaltung bebi ch die Mengenabgabe der leßteren beiden Branntweinsorten vor.

Der si jeweils ergebende Kaufpreis ist auf eine Million u oben abzurunden. -

B. Kleinverkauf.

Mengen bis zu 280 Liter werden nur gegen von der Verwertuß stelle der Neichsmonopolverwaltung ausgestellte Bezugs \chei! abgegeben ; derartige Mengen \ind unmittelbar bei den zu ändig Lieferstellen der Reihsmonopolverwaltung in der Zeit von bis 17. Oktober einschließlich zu bestellen und zu bezahlen. Die L rung erfolgt erst nah Vorlage des Bezugsscheins, der sofort bei! Neichsmonopolverwaltung, Verwertungsstelle, Abteilung Verkauf! Berlin W. 9, Schellingstraße r abzufordern ist.

AnträgeaufBezugs|scheine, die nach dem 150 tober eingehen, bleiben unberüdcksihtigt.

Die Bezugsscheine werden in Höhe von 30 vH der Bezugkß ausgestellt, jedoch hat jeder Inhaber einer Bezugszahl Anspru d mindestens 300 Liter.

Es wird geliefert zu den festgeseßten Kleinverkat preisen und. nah den Bezugsbedingungen B vom 1. Oktober 1/4

Die Kleinverkaufpreise betragen bis auf weiteres: von 25 Liter W. bis 100 Liter W.

[dzoll 100 je Liter V, Grundzahl 6,22 mal Pootanigee O E

über 100 A n de L O Liter V

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Grundzahl 6,21 mal E r le er Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. für über §9 kohle filtrierten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um 0,10 1 für Weinsprit „Marke Kahlbaum“ um 0,15 Der \ih jeweils ergebende Kaufpreis

oben abzurunden. s

Sammelbezug. Zur Erleichterung des Bezuges für solche Abnehmer, die wt} als 300 Liter bestellen können, jedoch den Großverkaufpreis g f wollen, werden Bestellungen mehrerer bezugsberehtigter Abne 1 zum gemeinsamen Versand der Ware an t!" Empfänger unter Berechnung des Großverkaufpreises ens, genommen, sofern die Einzelbestellungen auf weniger als 00

ist auf eine Million n

*) Beispiel:

Für die Zeit vom 6. bis 9. Oktober einschließli ergibt sid v einem Goldzollaufgeld von 6 689 999 900 ein regelmäßiger kautfpreis

für unfiltrierten Primasprit: 100 auf 4 402 000 000; für Weinsprit „Marke Kahlbaum“: j

100 gerundet auf «6 413 000 000

nämlich Grundzahl 6, multipliziert mit dem um 100 «F L

Schiedsgerichts gegeben und dessen Obmann noch

[vor dem Reichswirtschaftsgericht ist dur

auten und die Gesamimenge der Bestellungen mindeftens 300 Liter

trägt.

Bon jedem Besteller muß ein besonderer Bestellichein ausgefertigt werden, in welchem eine gemeinsame Véerladeadresse angegeben ist. Diese Bestellsheine sind von der als Empfänger der Ware bestimmten Firma gesammelt an die Reihsmonopolver- waltung tür Branntwein, Verwertungsstelle, Abteilung Vertauf B, Berlin W. 9, Schellingstr. 14/15, einzusenden.

Die Zahlung ist auf Grund des geltenden regelmäßigen Verkauf- preises gleichzeitig in einer Sammmel überweisung und unter

enauer Angabe der auf die Einzelbesteller ent- fallenden Beträge auf dem Kassenab|chhnitt der

inzelbestellsheine und auf der Ueberweisungs- mitteilung an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein zu leisten.

Die Verteilung der gelieferten Ware an die Einzelbesteller muß von der als Empfänger - bestimmten Firma vorgenommen werden ; alle hiermit zusamme nhängenden Kosten und Gefahren sind von den Bestellern zu tragen. :

Berlin, den 5. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Richilinien

des Reichskommissars für die Kohlenverteilun zur Notverordnung vom 29. September 1923 (RGBl. I S. 925).

Die Notverordnung vom 29. September 1923 foll bei den der Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie Dampf und mechanischer Arbeit dienenden Werken die s{were, ihren Betrieb un- mittelbar gefährdende finanzielle Belastung im AUgemeininteresse un- \{ädlich machen, die ihnen angesichts der sprunghaften Geldentwertung der letzten Zeit aus ihren Verpflichtungen zur Vorausleistung an ihre Abnehmer erwächst

Die Werke müssen ihrerseits Betriebs\toffe, Löhne und Gehälter ganz oder teilweise voraus oder jedenfalls innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Leistung bezahlen Auch ihre sonstigen Selbstkosten z. B. Rücklagen und zum Teil Zinsen) sind mit der Geldentwertung

sonders rasch gestiegen. Demgegenüber erhalten bisher die Werke

E nach den allgemein üblichen Lieterungsbedingungen den Gegenwert für

ihre Vorausleistung erst erheblih später.

Sobald die Geldentrwertung, wie in leßter Zeit, ein rashes Tempo annimmt, können die Werke aus diesen verspäteten Zahlungen ihrer Abnehmer häufig nur noch einen Bruchteil ihrer laufenden Selbstkosten (Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter) decken, umsomehr als in sehr vielen Fällen das Betriebskapital aufgezehrt oder gegen- über der dauernd steigenden Höhe der Zelbstkosten belanglos geworden ist. Eine Fortdauer dieses Zustandes bedeutet für die Werke die vollständige Aufzehrung des Betriebskapyitals und der Substanz selbst und führt damit die unmittelbar drohende Gefahr eines finanziellen HZusammenbruhs der Werke und der Einstellung der Gas-, Wasser- und Stromversorgung der Bevölkerung herbei. :

Dieser Notlage soll dur die neue Verordnung im Wege einst- weiliger Anordnungen rascher und weitergehend begegnet werden Fönnen, als es bisher auf Grund der Verordnung vom 1. Februar 1919/16. Juni 1922 möglich war. Die neue Verordnung bezweckt besonders Maßnahmen, welche die infolge der größeren Zeitspanne wischen Lieferung, und Zahlungseingang eintretende, zurzeit aus- chließlich die Werke belastende Geldentwertung nah Möglichkeit aus- leihen sollen. Als solche Maßnahmen kommen vor allem in C las der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

in, da

1, jür die Berehnung der Preise für Strom, Gas usw. (ein- icließlich der Messermieten und dergl.) der Geldwert am Tage des Zahlungseingangs zugrunde gelegt wird, der etwa nah dem an diejem Tage geltenden Gestehungspreis der Betriebsmittel, insbesondere der Kohle, oder einem anderen geeigneten Index zu berechnen wäre bezw. daß ein Friedens- oder Goldpreis mit einem geeigneten Index vervielfältigt wird,

. die Able]jung des Verbrauhs und damit die in kürzeren % werden fann,

. Vorschüsse, Vorauszahlungen oder häufigere Abschlagszahlungen von den Abnehmern verlangt werden können; soweit dies in Frage fommt, wird für die Bemessung der dadurch ab-

egoltenen Gas-, Wasser- oder Strommenge der am Tag des B ablinattinganas gültige Preis anzuseßen sein (vergleiche Ziffer 1). Selbstverständlih kommt au eine Kombination mehrerer dieser Maß- regeln in Mane

Die Maßregeln können derart mit Nückwirkung versehen werden, daß sie für die Bezüge gelten, die bis zu dem dem Tage des Erlasses der einstweiligen Anordnung in seiner Bezifferung entsprehenden Tag des Vormonats rückwärts gelten. O

Die Notverordnung bezieht \sich auch auf die Lieferung von mechanischer Arbeit und Dampf. :

Ft bereits sei es auch von einem früher zwischen den Parteien geführten Schieds\treit her ein sciedsgerihtliher Obmann vor- handen, so ist der Antrag an ihn zu rihten (siehe auch nächster Ab- sag). Der Obmann hat, um dem Zweck der Notverordnung Rechnung zu tragen, über solche Anträge mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden; die Beisitzer hat er ebensowenig zu hören als den Gegner des Antragstellers. Bei der Zustellung der einstweiligen Anordnung wird der Obmann zweckmäßigerweise Abschrift des Antrags beifügen.

Ist ein schiedsgerichtliher Obmann nicht vorhanden, so sind die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an den Reichs- Fommissar für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmann- straße 19, Abteilung A 6, zu rihten. Die Anträge müssen Umfang und Art der von dem Antragsteller beschleunigt für notwendig erachteten Vertrags8änderungen mit einer entsprehenden Begründung und unter Beifügung der augenblickli geltenden vertrag- lihen Preis- und Lieferungsbedingungen enthalten und sollten, m Verzögerungen . zu vermeiden, in dreifaher Ausfertigung eingereiht werden. Eine Uebertragung seiner Befugnisse an andere Stellen beabsichtigt der Reichsfommissar für die Kohlen- verteilung zunächst im allgemeinen nicht. Vor Einreichung des An- trags beim Reichskommissar für die Kohlenverteilung ist vom Antrag- steller genau zu prüfen, ob nicht von früherher die Zuständigkeit eines im Amte ist; eine troßdem ergangene einstweilige Anordnung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung wäre sonst rechtsungültig, Für das Verfahren die Notverordnung nichts

des reisberehnung eiträumen (etwa für 8 oder 10 Tage) vorgenommen

geändert.

Sind die einstweiligen Anordnungen vom Obmann ausgegangen, o unterliegen sie der nahträglichen Prüfung ihres Inhalts durch as Schiedsgericht, das sie bestätigen, aufheben oder abändern kann; soweit sie mit rückwirkender Kraft versehen sind, kann diese au den neuen einstweiligen Anordnungen und dem Schiedsspruh beigelegt werden. Eine vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung er- lassene einstweilige Anordnung unterliegt einer solchen Nach- prüfung nur, wenn in der Sache weiterhin ein Schiedsgericht angerufen wird; der Reichskommissar für die Kohlenverteilung wird seinerseits die von ihm erlassenen einstweiligen Ans ordnungen gegebenenfalls ändern, wenn ihm entsprehend begründete- Anträge vorgelegt werden. Außerdem kann der Gegner des Werks eine auf \treitiger Verhandlung und also auf einer gründlicheren Prüfung der Lage, als sie dem Reichskommissar für die Kohlen- verteilung mögli ist beruhende Revision einer Va d An- ordnung dadur herbeiführen, daß er von dem ihm sonst nicht zustehenden Rehte Gebrauch macht, ein Verordnungéschiedsgeriht in Gang zu seten.

Berlin, den 5. Oktober 1923. Der Neicyotommiae ets Kohlenverteilung. S U . Y

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Bekanntmachung.

Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Reichs- fohlenverbandes vom 29. Dezember 1929 und vom 28. Januar 1921 erteilien Ermächtigung werden nachfoigende Brennstoff f- verkaufs preise je Tonne einschließlih Kohlen- und Umsaß- steuer für den Verkauf im Landabsay vom 1. Oktober d. J. ab bis auf weiteres festgesetzt:

1 Gefamtbergamt in Obernkirchen: Scchmiedekohlen » . 34,96 Goldmark Nußkohlen IL i D A Kokskohlen c e 04:96 Nachsey- und Schlammkohlen . «U Magersförderkohlen . . . . s 28,64 Moagernußïohlen ..,., . 31,80 Becedorter Förderkoblen . . 28.64 Großkoks .- 41,56 Brechkoks . « 91,65 Sidi f . 27,81

oksgrus . « ; . 23,03 Briketts é 44,05

2, Preußische Berginspektion in Bariinghausen: Barsinghäuser Förderkoblen 32,92 Goldmark Bantorfer Förderkohlen 31,80 E Stollenkohken

eggendorfer und Nodenberger Stollen- fohlen E

8, Preußische Berginspektion in Ibbenbüren: Jbbenbürener Förderkohlen . 31,44 Goldmark Stückkohlen . .. «00/00 Nußkohlen L 32,23

« 01,92

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E . 31,60 Ungew. Feinkohlen . « 31,44 31,60

Gew. Feinfohlen ï . 12,—

6 T0909 69 0 #8 ch§ —_— e000 o

Schlammkohlen . . Püsselbürener Förderkohlen 26,19

Stüfkohlen « 32,74 Briketts s . 46,35

4. Steinkohlenbergwerk Osterwald in Osterwald: Förderkohlen:

a) vom Bârensteinstollen und Nessel-

B iee t Uidtiadites È e Goldmark vom Bergeflöz des Li achtes T, 23,— o

Gruskohlen 31,53

6b. GtelnkohlenberawerkMüntehagen inMünsche- agen: a O Goldmark

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Scchmiedekohlen . . e, Förderkohlen . . A OLS

6, Steinkohlenbergwerk Argestorf-Wennigsen:

eee . « 23,87 Goldmark einktohlen ee oe a O06

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7. Kohlenbergwerk Minden, G.m.b.H., Minden i. W.:

Stückkohlen. .. « « «« 34,— Goldmark Nußkohlen o . . ® . . L) . 0 0 . . . 3 1 O «a aa oa ao oa 2909 #

8, L enwers Pl öt, G. m. b. H. in Plöht bei ejün: Förderkohlen 25,76 Goldmark s drei e 8048 Briketts, 1,5 kg und Eiform « « « « « 48,88 Í 9. Private Steinkohlenbetriebe in der Gegend

von Ibbenbüren: Glücksburg Förderkohlen . 27,82 Goldmark M

Dienberg L 25,47 ¿

T i; u " II * o Buchholz T D a 4 o wo II . . 23,90 v 10, Zed e ammerstein bei Wellingholzhausen Kreis Melle):

Förderkohlen .. « - « - « « . « «- - 31,80 Goldmark

11. Steinkohlenbergwerk Borgloh Akt.-Ges. in

Wellendorf, Kreis Jburg: Förderkohlen ... «..+ » . « « « «e 81,80 Goldmark

12. Mitteldeutsche Steinkohlenbergwerks-Akt.- Ges. Südharz zu Ilfeld (Zehe Sülzhayn): Förderkohlen 25,84 Goldmark

13. Gewerkschaft Wentelzeche in Jlfeld: Förderkohlen - Goldmark

14. Gewerkschaft Titan in Hdörstel: Tiefbauförderkohlen L. . . . « » 28,89 Goldmark

" IT . ee. 4,84 o

Stollenkohlen L . » . 24,64 Í

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Hannover, den 1. Oktober 1923. Niedersächsisches Kohlensyndikat. Vollmer. Brust.

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Die von heute ab zur Ausgabe fangene Nummer 94 des Neichsgesezblatts Teil T enthält .

die Daa über Post- und Postscheckgebühren, vom 27. September 19223,

die Verordnung zur Aenderung der Postordnung, vom 28. September 1923,

die sechste Verordnung über Gehaltsklassen in der An- estelltenversiherung und Lohnklassen in der Jnvalidenver- icherung, vom 29. September 1923, |

die Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung R Arbeit, Gas und Leitungswasser, vom 29. Sep- tember 1923,

die Verordnung über Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren vor den Versicherungsbehörden, vom 29. Sep- tember 1923, :

die COCIU a über die Anlegung von Mündelgeld, vom 80. September 1923,

die Verordnung über die Erhöhung der Umlaufsgrenzen für E briefe, vom 80. September 1923,

ie Bekanntmahung über das Reichsgeseßblatt, vom 1. Oktober 1923, und

die dritte Verordnung gur Erhöhung der Gerichtskosten, vom 2. Oktober 1923.

Berlin, den 5. Oktober 1928.

Geseßsammlungsamt. Krause.

Preuften. Auf Grund des e über die Ausgabe wertbeständiger

S Gre burger auf den Jnhaber vom 23. Juni 1923 RGBl. vie wird das der Preußischen Zentral- odenkredit-Äktiengesellscha ft in Berlin am 21. März

1870 erteilte Privilegium wegen Ausgabe auf den aber lautender Zentralpfandbriefe und F finan or pt etrage r ergänzt, daß die genannte Gesellschaft auch wertbeständige Schuldverschreibungen auf den Jnhaber nah Maßgabe des Gesellschaftsstatuts und der von den zuständigen Ministern genehmigten besonderen Anleihebedingungen ausgeben darf.

Berlin, den 17. August 1923. Das Preußische Staatsministerium.

J. A.: Der Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Conze.

Finanzministerium. n

Dem Regierungs- und Steuerrat Brunnckow ist die Stelle eines Gie bei der Preußischen Bau- und Finanz direktion in Berlin, dem Regierungs- und Steuerrat Renzi eine Stelle bei der Regierung îin Potsdam und dem Regierungs- und Steuerrat Becht eine solche bei der Regierung in Wiesbaden übertragen worden.

Ministerium des Jnnern.

Der Regierungsrat Schütte in Frankfurt a. O. ist zum Oberregierungsrat und Direktor des der Regierung in Oppeln angegliederten Oberversicherungsamts ernannt worden.

Nichiamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat lehnte in seiner Ren öffent-

lichen Vollversammlung laut Bericht 8 „Nachrichten-

büros des Vereins deutscher Segdueege die Anträge

Sachsens auf Les der rwerbslosenfüre-

Ir ge ab, wobei die Rücksicht auf die verzweiselte Finanz- ge besonders maßgebend war.

Entsprechend den Beschlüssen der Auss{üsse wurde der {on im vorigen Monat vom Reichsrat geäußerte Wunsch in einer Resolution betont, die produktive Ar eitslofenfürsorge schleunigst in einer Weise auszugestalten, die den durch den bedenklichen Umfang der Erwerbs- losigkeit hervorgerufenen ernsten und beständig wachsenden Gefahren wirksam gegn Der d g b ei teilte mit, daß zurzeit dem Neiche aus den pop en für die Grwerbslosenfürsorge eine Ausgabe von' vierzig Billionen Mark täglih erwachse.

. Angenommen wurde eine Verordnung über Zucker, die für das neue Erntejahr die O a M grund- S aufhebt, aber für den späteren Teil des Wirtschasts- ahres die Bildung einer Rücklage vorsieht, die für die l aal vorläufig auf 25 Prozent ihrer Erzeugung fest- geseßt ist.

Die Rücklage darf nur mit Genehmigung des Evnährungs- ministers in den freien Verkehr übergeführt werden, wobei vor» geiefen ist, an spatestens fun 1. Juli, 1. August und 1. September

924 je ein Drittel der Rüllage freigegeben wird. Jst iese zu den maßgebenden Setten ni Loth. o ist eine Buße in ohe des dreifachen ries des Zudters zu zahlen. Ferner wird ür Betriebe, die den Großhandel mib Zucker neu beginnen wollen, ie Kongessionspflicht eingeführt und {ließli wird die gewerbliche Zuckervevarbeitung eingeschränkt, indem die Verwendung von Zucker zur Ds von Marmelade und Obstkonserven, Kunsthonig, Schokolade und Süßigkeiten sowie Branntwein und branntwein- altigen Getränken aller Art von einer besonderen Erlaubnis ab ängig gemacht wird.

Sodann wurde ein eichen wegen eines deu t \ che olnishen bkommens über den privilegierten urhgangsverkehr ¿wischen Polnish-Ober- chlesien und dem übrigen Polen durdc eutsch-Oberschlesien angenommen, der sih dem

Genfer Abkommen anschließt, wonach die Züge geschlossen ohne Zollrevision durch das Durchgangsland geführt werden dürfen. Der Reichsrat stimmte ferner einem oge ja Über einen C OeE Deutschland und er Schweiz zur Vermeidung der Doppele besteuerung des Arbeitseinkommens.

Grundsäßlih wird in dem Vertrage bestimmt, daß die irt dffentlichen oder privaten Dienst beschäftigten Personen nur in dem Werg der Einkommensteuer unterliegen, Bei doppeltem Wohnsiß soll der Heimatstaat entscheidend sein, Für die anderen Steuern i} vereinbart worden, daß im Einzelfall zwischen den obersten Finanzverwaltungsbehörden 1m Deutschen Reich einerseits und in den Schweizer Kantonen andererseits unmittelbare Verhands lungen im Sinne einer angemessenen Behandlung der Steuer- ansprüche geführt werden.

Angenommen wurde ferner ein Gesehentwurf über V e r « mögensstrafen und Bußen, worin die Folgerungert aus der Geldentwertung gezogen werden.

Für Uebertretungen soll die Mindeststrafe zehn Millionen, die DHöchststrafe zehn Milliarden betragen, für Verbrehen und Vergehen die Mindeststrafe dreißig Millionen, während ih die Höchs trafe ¿wischen dreißig Milliarden und hundert Milliarden bewegt. Dies erkannten Geldstrafen sollen sich automatisch aufrwerten vom Tage der Festseßung der Strafe bis zum Tage der Zahlung, und zwar entsprechend der Reichsinderzahl für die Lebenshaltung. y

Entsprechend einem Wunsch des E Kohlen- yndikats wurde die Verordnung zur Durchführung des Ge«- eßes über wertbeständige Hypotheken dahin rgänat, daß als E zwei weitere Kohlensorten zu- Felassen wurden, nämlich niederschlesishe Stückkohle und. niederschlesische gewaschene Nußkohle.

Die im P P S und in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehalts C A wurden in einer neuen Verordnung dadurch wertbeständig gemacht, daß die ursprüng- lihen Säße ad mit dem Lebenshaltungsindex der Vor- woche multipliziert werden.

Schließlih wurde eine Novelle zu dem Geseh über den Volksentscheid, mit der sich der Reichsrat bereits in einer früheren Sißung beschäftigt hatte, endgültig erledigt.

Das eingige bisher angeregte Volksbegehren des Reichssied- lungsbundes ilt in seinen Anfängen \tecken geblieben, aber nad Meinung dev Regieru gezeigt daß das E einiger Abänderungen bedarf. Nach den Bors ägen der eraus oll die Reichsregierun die Möglichkeit haben, ein niht weiter betriebenes Verfahren au! formell eingustellen. Andererseits soll dafür gesorgt werden, daß ein einmal eingeleitetes Volksbegehren au rébgeführt wird. Hiermifk erklärte \sih der Reichsrat einverstanden. Der Reichsminister muß nunmehr das Verfahren einstellen, wenn seit Ablauf der Eintragung® fabr lee ae ne en D, chne pa ey a id

ren abgeschlossen ist. ie Au e n si |

mit einbvers ie erklärt, daß dio

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ellers einen Loos einziehen dürfe und daß an die Stelle peGesluns der intvagelisten dur die Antvagsteller eins

amtliche Beschaffung t lle. Auf Antrag Sachsens,

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