1923 / 253 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Die Vorschriften der Abs. 1, 3 gelten für die Wochenfürsorge entsprechend.

8 26,

Wenn die bei der Arzneilieferung für eine Krankenkasse beteiligten Apothekenbesitzer und -verwalter oder ein für die ausreichende Arznei- versorgung bei der Kasse unentbehrliher Teil von ihnen

1. den mit der Kasse geschlossenen Vertrag nicht einhalten,

9 es ablehnen, die für die Kassenm itglieder oder ihre berechtigten Familienangehörigen verordneten Arzneien und tonstigen Heils mittel ohne sofortige Barzahlung abzugeben, oder

3. höhere als die durch die deutshe Arzneitaxe vorgeschriebenen Preife erheben, 4

kann der Kassenvorstand allgemein oder für bestimmte Teile des Kassenbereichs beschließen, den Kassenmitgliedern und ihren Familien- angehörigen statt freier Arznei und anderer Heilmittel Barleistungen in Höhe der nachgewiesenen Kosten bis zu einem von ihm festgeseßten . angemessenen Höchstsaz zu gewähren.

2

8 27.

Der Kassenvorstand kann innerhalb des von ihm festgeseßten Höchsisatzes für die Barleistung einen bestimmten Betrag festsepen, der mangels des Nacweises höberer Aufwendungen zu zahlen ist.

Ex fann in Ausnahme fällen, insbesondere wenn es sich nach ârzt- liGem Gutachten um \{chwere Erkrankungen handelt, über die vor- stehenden Sätze hinausgehen.

§ 21 gilt entsprechend.

8 28.

Der Kassenvorstand hat den Beschluß 26) sofort dem Ober- versicherungsamt anzuzeigen. Dieses }eßt den Beschluß außer Kraft, wenn seine Vorautseßungen nicht oder niht mehr vorliegen. i

Gegen eine solche Anordnung hat der Kassenvorstand binnen einer Woche die Beschwerde an die oberste Verwaltungöbehörde. Die Be- schwerde bewirkt Aufschub.

S 99. a Diese Vorschrifien treten mit dem Tage der Verkündung in raft.

Fn den im § 10 bezeihneten Ländern treten die Vorschriften der & 6 bis 24 nur auf Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde und zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt in Krafl

Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeiisminister. Dr. Stresemann. Dr. Brauns.

Verordnung über Aerzte und Krankenkassen. *®) Vom 80. Oktober 1923.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 13. Oktober 1923 (NGBl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung:

A. Neihsaus\huß un d Landesausschüsse.

Zur Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenkassen und n R wird ein Neihsaus|chnß für Aerzte und Krankenkassen gebildet.

Er besteht aus 13 Mitgliedern. Zehn von ihnen werden je zur Hälfte und auf die Dauer von je 5 Jahren von den für das Neichs- gebiet bestehenden Spißzenverbänden der Aerzte und der Krankenkassen «gewählt. Der Reichsarbeitsminister seßt fest, welche Verbände hiernach wahlberedtigt sind, und erläßt die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen. Für diese Mitglieder sind Stellvertreter in der nötigen Zahl zu wählen. Diese Mitglieder und ihre Stellvertreter versehen ihr Amt als Ehrenamt.

Drei weitere Mitglieder ernennt der Neich8arbeitsminister nah Anhörung der genannten Spißenverbände als unparteiishe Mitglieder und betraut je einen von ihnen mit der Führung des Vorsites und der Stellvertretung darin. Im Bedarfsfalle kann er für jedes dieser Mitglieder noch einen Stellvertreter bestellen.

Der Neichsarbeitêminister kann im Falle eines Bedarfs nal An- Hôrung der genannten Spißenverbände Vertreter anderer Verbände der Krankenkassen und Aerzte in je gleicher Zahl mit beratender Stimme zuzichen.

8 2. Al Dee Neichsaus\{(uß berät und beschließt als engerer und weiterer us[chuß.

Der engere Auss{chuß besteht aus den von den Spißenverbänden ewählten Mitgliedern. Die Verhandlungen leitet nah näherer Be- timmung der Geschäftsordnung 4) abwecchselud ein Vertreter der

Aerzte und der Krankenkassen.

Non allen Sitzungen des engeren Ausschusses ist dem Vorsitzenden des Neichsaus\husses rechtzeitig Mitteilung zu machen. Ein un- parteiishes Mitglied des Neichéausschusses kann an den Sihungen mit beratender Stimme teilnehmen.

& 3.

Der engere Auéschuß nimmt regelmäßig die Obliegenheiten des Meichsauss{usses wahr. Die Geschäftsordnung 4) bestimmt, welche Angelegenheiten von grundsäßlicher Bedeutung dem weiteren Auss{huß vorbehalten sind und in welchen Fällen er auf Antrag der Aerzte- vertreter oder der Kassenvertreter über Angelegenheiten zu beschließen hat, über die der engere Aus\huß sih nit einigen kann.

8 4.

Der weitere Aus\Guß stellt für die Führung der eigenen Ge- {äfte und derjenigen des engeren Ausschusses eine Geschäfts- ordnung auf.

Diese Ges{äftsordnung muß für grundsäßlihe Beschlüsse über das Arztsystem und die Zulassung von Aerzten zur Kassenpraxis eine Mehrheit von je ®/; der Vertreter der Aerzte und Kassen vorschreiben. Sie ftann die gleiche Mehrheit auch für andere Angelegenheiten von grundfäßliher Bedeutung vorschreiben.

S 9D. Zur Sicherung gleiGmäßiger und angemessener Vereinbarungen gas den Kassen und Aerzten stellt der Neich8aus\{uß Nicht- nien auf * Diese Richtlinien können ih namentlih erstrecken auf die 2nlassung der Aerzte zur Tätigkeit bei den Krankenkassen, den allgemeinen Inbalt der Arztverträge, die Art und Höhe der Vergütung für die ärztlicen Leistungen, die Einrichtungen, welche zur Sicherung der Kasse gegen eine unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Kranken- bilfe erforderlich sind, die Maßnahmen zur Sicherung gegen eine übermäßige In- anspruchnahme einzelner Aerzte.

Die Yichtlinien sollen sich ferner darauf erstrecken, wie durch den Nachweis freier Kassenarztstellen und Warnung vor Zuzug an über- ir? Plätze auf eine planmäßige Verteilung der Kassenärzte über das

eichsgebiet hingewirkt werden kann. _ Dem Neichsausschuß steht die Auslegung und Aenderung dieser NMNichtlinien zu.

8 6, Falls die zum Reichéaus\{Guß wahlbere{tigten Verbände zentrale gli legungen über die den Aerzten von den Kassen zu gewährenden ergütungen treffen wollen, so fönnen sie diese Festseßungen dem Reichéaus]chuß übertragen. Sie können sih statt dessen auch über die Wahl eines unparteiischen Scbiedégerihts und dessen Besepung sowie über die Wirkung seiner Schiedssprüche einigen.

: 8 7.

Verbände von Aerzten und Krankenkassen, die für den Bezirk eines Landes die Mehrheit der Aerzte und Krankenlassen umfassen, können die Bildung von Landesauéschüssen für Nerzte und Kranken- fassen vereinbaren. Kassen und Aerzte müssen in diesen“ Aus- \{üssen in gleicher Zahl vertreten )ein. Auf gemeinsamen Antrag dieser Verbände kann die oberste Verwaltungsbehörde unparteiische Zee für den Landesaus\{chuß ernennen; die §8 2 bis 4 gelten ent}preend.

L

*) Die Verordnung- wixd bemnächst auch im BReichsgeseßblatt veröffentlicht werden, MUR aug ichôgeseb

88, Der LandegauMuß kanu für seinen Bezirk Richtlinien auf- stellen, welche die des Neichsaus'husses ergänzen. Cine Abweichung soll nur insoweit stattfinden, als es nah den besonderen Verbält- nissen des Landes nötig ist. Die Richtlinien sind dem Reichans|huß vorzulegen. Er kann sie binnen drei Monaten beanstanden. Wird der Beanstandung nit stattgegeben, so fann fein weiterer Ausschuß den Nichtlinien ganz oder teilweise die Zustimmung versagen. Soweit dies geschieht, haben sie niht die Wirkung. des § 12 Abs. 2.

8 9.

Soweit keine zentralen Festsegungen nah § 6 bestehen, können solde in gleiher Weise für den Bezirk eines Landesaus\usses ge- troffen werden. Der Landesauss{huß tritt in diesem Falle an die Stelle des NReichsaus\shusses nah § 6. i

B) Einigungs- und Schiedsstellen. s 10.

Zur Herbeiführung angemessener Verträge zwischen den Kranken- kassen und Aerzten ist im Bezirk jedes Versiherungsatnts nah näherer Bestimmung des Neichsausschusses (Landeéausschusses) ein Vertrags- aus\huß zu errichten. Er besteht aus einer gleihen Anzahl von Vertretern der Kassen und der im Bezirke jür die Kassen tätigen oder zur Tätigkeit tür sie bereiten Aerzte.

Sorveit die einzelnen Kassen und ihre Aerzte nicht dem Ver- tragsausschuß selbst die Aufstellung des Vertrags überlassen, haben sie ihm den von ihnen vereinbarten Entwurf vorzulegen. Der Ver- tragéauéshuß stelt Inhalt und Wortlaut des Vertrags fest.

Kommt im Vertragsaus|chuß keine Einigung zustande oder einigen . sih die Parteien nicht auf die vom Vertragsaus\chuß fest- gestellten Bedingungen, so entscheidet auf Anruf einer oder beider Vertragsparteien über die streitigen Punkte das Schiedsamt 11).

8 11.

Für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts wird bei diesem ein Sciedsamt gebildet. -

Es besteht aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden. zwei unparteiischen Mitgliedern und vier von den Parteien je zur Hälfte gewählten Mitgliedern. Die obersten Verwaltungsbehörden können bestimmen, daß das Schieds- amt nur mit einem Unparteiischen als Vorsigenden und je zwei Bei- sißerù aus der Zahl der Aerzte und Kassenvertreter beseßt wird.

Die unparteitihen Mitglieder werden vom Vorfiyenden nah Anhörung der Kassen und Aerzte des Bezirks bestellt. Sie sollen in der Sozialversiherung erfahren sein. Soweit mögli, soll wenigstens einer von ihnen rihterlihe Vorbildung besißen.

Die Amtsdauer der bestellten und gewählten Mitglieder - beirägt fünf Jahre.

8 12.

Das Schiedsamt ist zur Entscheidung bei Sireit über die Be- dingungen eines Arztvertrages berufen, ebenso zur Entscheidung von Streitigkeiten aus abgeschlossenen Arztverträgen, soweit die Parteien fih nit über ein besonderes Schiedsgericht geeinigt haben.

Das Schiedsamt hat seinen Entscheidungen die Richtlinien des Neichsaus\{usses und des für seinen Bezirk zuständigen Landes- ausschusses zugrunde zu legen, soweit die Parteien niht wichtige Gründe dagegen geltend machen. Das Gleiche gilt bei Streit über die Arztvergütungen hinsihtlich der gemäß §§ 6, 9 getroffenen zentralen Festsetzungen. Die Entscheidungen des Schiedsamts sind mit Gründen zu versehen. 8 13

Bei dem Neichsversiherungsamt wird ein Ne ichsschieds8amt gebildet. Es besteht aus dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder einem von ihm bestimmten Direktor oder Senatspräsidenten dieses Amts als Vorsißenden, zwei weiteren unparteiischen Mit- gliedern und 6 Mitgliedern im Ehrenamt, die ie zur Hälfte von den im § 1 bezeihneten Spitzenverbänden der Aerzte und Kranken- fassen gewählt werden. Das Reichsschiedsamt ist bes{lußfähig, auch wenn von den Vertretern der Aerzte und Krankenkassen nur je 2 teilnehmen.

Veber die beiden unparteiishen Beifißer haben sih die Verbände zu einigen. Mangels einer Einigung bestellt sie der Präsident des Neichsversiberungsamts. Sie sollen in der Sozialversicherung erkahren sein und mindestens einer von ihnen soll die Befähigung zum Nichter- amte besißen.

In gleicher Weise sind Stellvertreter in der erforderlihen An- zahl zu bestellen.

Der Neichsarbeitsminister kann im Bedarfsfalle die Errichtung mehrerer Senate des Neichsshiedsamts anordnen, die in der gleichen Weise zusammenzusetzen sind.

Das Reichsschiedsamt ist zuständig zur Entscheidung über Be- rufungen gegen Entscheidungen der Schiedsämter 12).

Die Berufung ist binnen einem Monat na Zustellung der Ent- scheidung bei dem Neichs|hiedsamt einzulegen ; sie bewirkt Aufschub; bei Streit über die Höhe der Vergütungen jedoch nur hinsichtlih des streitigen Teils. :

Die Berufung ist zulässig, wenn das Verfahren an einem der in 8 1722 Nr. 1 bis 4 der Neichsversicherungsordnung bezeichneten wesentlidzen Mängel leidet, oder wenn

1. es sih handelt um die Aenderung des bei einer Kasse be-

stehenden Arztsystems oder die Art der Arztzulassung bei thr oder um die Einführung eines Arztsystems oder einer Art der Arztzulassung bei einer neuen Kasse,

, das Schiedsamt von den nach §§ 6, 9 getroffenen zentralen Festsezungen abgewichen ist, oder seine Pauschalfestseßungen zu den zentralen Tariftestseßungen niht im ent}prehenden Ver- bältnis stehen, oder Strtit darüber bestebt, ob ein wichtiger S für eine Abweichung von den zentralen Festseßungen vorliegt,

, es sich um Vergütungen handelt, deren Betrag die vom Reichsaus\{huß jeweils festgesezte Höhe übersteigt oder die von grundsäßliher Bedeutung sind; ob eine grundsägliche Be- deutung vorliegt, wird durch Beschluß der drei unparteiischen Mitglieder des Reichsshiedéamts entschieden,

4. e Fa Geis des Schiedsamts niht mit Gründen ver-

ehen ift.

Der Reichsarbeitsminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsaus!1chuß, wieweit die Bexufung au gegen Entscheidungen der Schiedsämter in Streitigkeiten “aus dem Vertrage zulässig sein foll. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

8 15.

Der Geschäftsgang. und das Verfahren fowie die Tragung der Kosten bei den Schiedsämtern und bei dem Neichsschiedsamt regelt das Neichsversiherungsamt. L k

Wo ein Landesversicherungsamt und Landesauss{üsse bestehen, fann die oberste Verwaltungsbehörde die Errichtung eines Landes» \shiedsamts beim Landesversicherungsamt anordnen, das für seinen Bes zirk an die Stelle des Neichs\chiedsamts tritt. Für das Landesschieds- amt gelten die §§ 13 bis 15 entsprechend.

Îm Falle eines Bedürfnisses kann der Reichsarbeitsminister zur Sicherung einer gleihmäßigen Rechtsprehung für das Verhältnis zwischen Neichsschiedsamt und Landesschiedsamt eine den §§ 1717, 1718 der Reichsversicherungsordnung entsprehende Regelung treffen.

8 17.

Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsamts und Reichs“ schiedsamts (Landesschiedsamts) sind für beide Teile bindend.

Kommt eine Krankenkasse ihnen nicht nach, so wird sie dur ihre Aussichtsbehörde zur Befolgung angehalten.

Kommt ein Arzt ihnen ohne einen in seiner Person liegenden und von den VNertragébedingungen unabhängigen wichtigen Grund nicht nah, fo kann ihn das Schiedsamt au} Antrag der Kasse für eine Dauer bis zu 5 Jahren von der Zulassung bei den Krankenkassen des Bezirks aus\chließen. ;

Außerdem hajtet jede Partei der anderen für dea ihr entstehenden

Schaden.

C.SchGklußvorschriften. S 18. :

Die erforderlichen Austührungsbestimmungen erläßt der Rei arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichs8aus\chuß oder eine von diesem bestellten Unterausschusse.

Bis zu deren Erlaß gelten die entsprehenden Vorschriften d Berliner Abkommens vom 23. Dezembér 1913 weiter.

Die sonstigen Bestimmungen des Berliner Abkommens gelte solange weiter, als sie nicht durch die vom YNeichsaus)chuß beschlossene Richtlinien ersegt werden. Der Neichsaus\{uß stellt bei Erlaß d Richtlinien fest, welhe Bestimmungen des Berliner Abkomme dadurch aufgehoben oder geändert werden.

8 19.

In den Ländern, für deren Gebiet an Stelle des Berliner A kommens besondere Vereinbarungen zwischen den größeren Verbänds von Aer:ten und Krankenkassen über die Bedingungen der Dur führung der ärztlihen Versorgung bei den Krankenkassen getrof worden sind, gilt für diese Abmachungen das entsprehend, was § 1 wegen des Berliner Abkommens C da

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kra Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

Der Reichsarbeitsminister, Dr. Brauns.

Ver-ordnung über Versicherungsträger in der Unfallversicherung,

Vom 830. Oktober 1923.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseges vom 13. Oktober 192

(RGBl. 1 S. 943) verordnet die Reichsregierung : 1.

Der Reichsarbeitsminister kann, wenn es zur Erhaltung ode Durchjührung der Unfallversicherung oder zur Erhaltung der Leistungs fähigkeit der Versicherungsträger er}orderlich ist,

‘1. Aenderungen im Bestand der Beru1égenossenshaften vornehme inébesondere Beru}sgenossenschaften vereinigen, auflöten, einzeln Gewerbbzweige oder örtlih begrenzte Teile aus einer Berufs genossenschaft ausscheiden oder einer Berufsgenossenschaft zuteile oder neue Berufsgenossenschaften errichten, j :

2. E zu Trägern der Unfallversicherun machen.

Der Neichsarbeitsminister kann Ausführungsvorschriften erlasse

8 2, Der § 1 gilt au für Zweiganstalten und Versicherungsgenossen schaften.

L: : & 3. Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: I. An die Stelle der §§ 624 bis 627 treten folgende Vor schriften : 8 624.

__ Das Reich ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb seine Rechnung geht oder die Tätigkeit für seine Rechnung aus geführt wird. Das gilt nicht bei den Betrieben oder Tätigkeit für die es auf Grund früherer Vorschriften oder nah Abs. 2 Mi glied einer Genossenschaft ift.

Das Reich kann für bestimmte Betriebe oder Tätigkeiten d zuständigen Genossenschaft beitreten. Für die Tätigkeiten bei nid

ewerbsmäßigem Halten von Neittieren oder Fahrzeugen 6s Nr. 6. 7) kann es auch in die Berufsgenossenschaft eintreten, di für Unternehmer gewerbemäßiger Fuhrwerks- oder Binnen/|chiffahrts betriebe zuständig ist. Für Bauarbeiten kann es der für Va gewerbetreibende zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten.

Ist das Reich auf Grund früherer BVorschristen oder nad Abs. 2 Mitglied einer Genossenscha|t, so kann es aus der Genosser schaft austreten.

Vom Zeitpunkt des Austritts an hat es-die Entschädigungs ansprüche zu befriedigen, die gegen die Genossenshaft aus Unfälle in den ausgeschiedenen Betrieben oder bei den ausge|cieden Tätigkeiten entstanden sind. Ein entsprehender Teil des Ver mögens der Genossenschaft ist dem Reiche zu überweisen. Zu ein abweichenden Vereinbarung über die Fulinandenlegung, bedar) d des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. treit bei dd Auseinandersezung über das Vermögen entscheidet das eiche versicherungsamt (Beschlußsenat), falls nicht schiedsrichterliche Ent scheidung vereinbart ist.

Der Austritt ist mangels anderer Vereinbarung nur zut Sqlusje eines Geschäftsjahres zulässig. 9

Der Eintritt und der Austritt wird dur den zuständige Neichsminister erklärt.

& 6205.

Der L gilt entsprehend für die Länder.

Der Eintritt und der Austritt wird durch die oberste Ve waltungsbehörde ertlärt.

I], Die Absäße 3 und 4 des § 628 erhalten folgende Fassung

Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere Men lie Körperschaft kann durch eine Erklärung ihres Vorstands ¡u Versicherung der in Abs. 1 bezeihneten Bauarbeiten in die 11 Baugewerbetreibende zuständige BerufEgenossen]cha|t und zur Ver sicherung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten in die für Uni nehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks- oder Binnenschif{ahrtsbetnts zuständige Berufsgenossenshaft eintreten. Die Eintrittserklärun bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der Eintritt wirksam wit?

Der Wiederauêtritt aus der Genossenschatt und der Wieder eintritt ist für solhe Körperschasten mangels anderer Vereinba1u nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres zulässig. Ist die Körpe? schaft für leistungsfähig erflärt, so bedarf es für den Wiederautiny und den Wiedereintritt, wenn die Genossenschaft nicht zuitumm der Genehmigung des Meichsversicherungéamts. Eine für leittung? fähig erflärte Körperschaft hat vom Zeitpunkt des Austritts die Enschädigungéan)prüche zu befriedigen, die gegen A Genossenschaft aus Unfällen bei den ausgeschiedenen Arbeite oder Tätigfeiten entstanden sind. -Ein entsprechender Te des Vermögens der Genossenschaft ist - der Körperschaft überweisen. Zu einer abweichenden Vereinbarung über di einanderjezung bedarf es des Beschlusses der Genossenscha! versammlung. Streit bei der Auéeinandersezung über das Í mögen entscheidet das Neichéversicherungsamt (Be|chlußjenat), fa nicht schiedsrihterlihe Ent}cheidung vereinbart ift.

I1T. Der § 649 Sag 2 erhält folgende Fassung: j

Das Reich, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände andere öffentliGße Körperschaften sind nur Mitglieder, soweit cs d 8&8 624 bis 628 vor|chreiben oder zulassen.

IV. Im § 650 wird die Zahl 625" durch die Zahl „? erseßt. V, Hinter § 688 wird folgende Vorschrift eingefügt: 8 688a, -—

Auf Antrag des Vorstands kann das ReichsversicherunsÆS genehmigen, daß die Genossenshaftsversammlung oder Seftion! - versammlung schriftlih abstimmit.

Muß nah. der Satzung eine Genossenschaftsversammlung Sektionsversammlung zu bestimmter Zeit oder innerhalb. bestim" B stattfinden, so kann das Reichsversicherungsamt auf Ant1as

orstands genehmigen, daß die Genossen)aftsversammlung E Seftionêversammlung auénahmsweise aus}ällt oder verschoben T VI. Im § 724 treten an die Stelle der Worte : „des è ; Abj. 5 und der entsprechenden Vorschriften des § 627 Abs. die Worte: „des § 624 Abs. 4“.

“_*) Die Verordnung wird demnächst auch im RNeichsgescb( veröffentlicht werden.

¡H «

Í

plassen.

Reichsregierung :

Im § 724 wird binter den Worten: „des § 628 Abf.

gefügt : t „Genehmigung des Wiedereiutritts und des Wiederaustritts us der Genossenschaft in den Fällen des § 628“. Im § 724 wird hinter den Worten Genehmigung und Er- tung der Saßung (§§ 681 bis 683)“ eingefügt :

„Genebmigung der schriftlihen Abstimmung des Ausfalles der der Vetïschiebung der Genossenschaftsversammlung oder Zeftionsversammlung & 688 a).

V11 Der § 957 erbält folgende Fassung:

Das Reich oder ein Land ist Träger der Versicherung, wenn er Betrieb für seine Rechnung geht. Das gilt nicht bei den Be- trieben, für die es auf Giund früherer Vorschriften oder nach bs. 2 in Verbindung mit § 624 Abs. 2 Mitglied einer Berufs- enossenschaft ist.

Im übrigen gelten § 624 Abs. 2 bis 6, § 629 entsprechend. V111. Der § 962 erhält folgenden Say 2:

Das Reich und die Länder sind nur Mitglieder,

§ 957 vorschreibt oder zuläßt. IX. Im § 975 treten an die Stelle der Worte: „die §§ 689 ¿ 687, 689“ die Worte : „die §8 685 bis 687, 688a, 689". X. Der § 976 Abs. 2 erhält folgenden Saß 2:

Das Reichsversicherungëamt kann auf Antrag des Vorstande neigen, daß die Genossenschaftsversammlung ausnahmsweije ausfällt.

XI. Im § 986 treten an die Stelle der Worte: „§ 625 Abs.

Worte: „S 624 Abs. 4“. Im § 986 wird hinter den Worten : „Genehmigung und Errich- des Ausfalles

1g der Sagzung 973)“ eingefügt :

„Genehmigung der \chriftlihen Abstimmung, h oder der Verschiebung der Genossenschaflsversammlung oder Sektions- versammlung 97d in Verbindung mit § 6888, 8 976)".

X11. Der § 1119 erhält folgende Fassung :

Das Neich oder ein Land ist Trägec der Versicherung, wenn der Betrieb sür seine Rechnung geht. Das gilt nit bei den Be- trieben, für die es auf Grund früherer Vorschriften . oder nah Abs. 2 in Verbindung mit § 624 Abs. 2 Mitglied einer Berufs- genoffenschaft ist.

Sm übrigen gelten § 624 Abf. 2 bis 6, § 629 entsprechend.

XILI. Der § 1123 erhält folgenden Saß 2: :

Das Nei und die Linder sind nur Mitglieder, soweit es

8 1119 vorschreibt oder zuläßt.

soweit es

8 4.

Erklärt das Reich oder ein Land auf Grund der Vorschriften g 8 3 seinen Austritt aus einer Berufsgenossenschaft und wäre der tritt nach den bisherigen Vorschriften nicht zulässig gewesen, fo un die Berufsgenossensha|t widersprechen, wenn sie dur den Aus- it leistunggunjähig werden oder wenn dadurch die Belastung der bleibenden Unternehmer unbillig vermehrt werden würde Auf rufen des Reichs oder - des Landes entich:idet dann das Neichs- ersicherungs8amt (Beschlußsenat) oder, wenn die Genossenschaft der wsicht eines Landesversicherungsamts untersteht, das Landes- sicerungéamt (Beschlußsenat) über die Zulässi feit des Austritts. E Vorschrift tritt mit dem Ablauf des Sahres 1925 außer aft.

S8 5. Der Reichsarbeitêminister kann weitere Uebergangsvorschriften

Berlin, den 830. Oktober 1923.

Der Reichskanzker. Der Reichgarbeitsminister. Dr. Stresemann. Dr. Brauns.

Verordnung über Abänderung des Arbeitsnachweisgeseh es. *®) Vom 80. Oktober 1923.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 des Ermächtigungsgeseßes m 13. Oktober 1923 (RGBl. 1 S. 943) verordnet die

Artikel I.

1, Das ArbeitsnaGweisgeseß vom 22. Juli 1922 (NGBl. T

þ, 657) wird geändert, wie folgt:

Die Bestimmungen der §8 12, 22, 29 werden aufgehoben, soweit sie vorschreiben, daß der Verwaltungsauéschuß und Ver- waltungsrat mindestens vierteljährlich einzuberufen sind. Dies gilt auch von den entsprehenden Bestimmungen der Satzungen, Nerfassungen und Geschäftsordnungen von Arbeitsnachweis- ämtein. :

9 Der Verwaltungsaus\{huß oder Verwaltungsrat kann die ihm liegenden Rechte und Pflichten einzeln oder insgesamt einem oder nehreren Unterauéshüssen übertragen. In _ diesen müssen die ver- shiedenen Gruppen des Verwaltungsauéschusses oder Verwaltungsrats Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Errichtungsgemeinden, öffentliche Körper- haften) gleih stark vertreten sein. Die verschiedenen Gruppen des Verwal tungsaus\husses oder Verwaltungërats wählen besonders die ntsprechenden Vertreter in den Unterausscüssen. Minderheiten knerhalb der einzelnen Gruppen find angemessen zu herüdtsichligen.

Bei Wahl der Mitglieder dieser Unterausschüsse und der Siellen- treter ist auf die Möglichkeit eines shnellen A und uf Ersparnis an Tagegeldern und Nei)ekosten edacht zu nehmen.

Die Abjäte 1 und 2 gelten auch für die Fachaus schüsse (S8 33 ff).

3 Soweit öffentlihe Arbeitsnachweise gemäß den & 3 und 4 h nit errichtet sind, oder ihre Einrichtung noch nicht die Er- filung ihrer geseßlihen Aufgaben gestattet, insbesondere soweit bei nen Verwaltungétausschüsse oder vorläufige Verwaltungéaus|chüsse 8 7ff, 63) noch nicht bestehen, trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle bivnen zwei Wochen die Maßnahmen, die erforderlih sind, um die unverzügliche Errichtung der Arbeits- hweije und die unverzügliche Eimichtung ihrer Ge1chäftsführung herbeizuführen. /

4. Von der Befugnis, gemäß § 2 Abs, 2 und 3, §8 15 Abs. 2 je 4 den *Arbeitsnahweisämtern weitere Aufgaben zu übertragen,

n fortan nur mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers Gebrauch at werden. Soweit bereits Uebertragungen ohne feine Zus-

mmung erfolgt sind, kaun der Neichéarbeitäminister die Neichs- Whüússe zu den besonderen Kosten, die aus diesen Vebertragungen twachjen, einstellen. Er kann die Reichszuschüsse fortfallen lassen, le infolge dieser Uebertragungen nach §8 1 und 6 der Verordnung iber die Autbringung der Mittel tür die Erwerbslosenfürsorge vom b. Oftober 1923 (NGBl. 1 S. 984) zu gewähren wären.

95. Vom Inkrafttreten der Verordnung über die Au)bringung der Nitel für die Erwerbölosentür\orge vom“ 15. Oktober 1923 RGN1. 1 S. 984) ab entfällt die Leistung pon, Beihilfen des

zihs zu den Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise gemäß § 67 Tés. 4 des Arbeitsnachweisgeseyes.

Artikel IL. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

Verordnung über das Schlichtungswesen.®) Vom 80, Oktober 19283.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 13. Oktober (NOBl I S. 943) verordnet die Reichsregierung bis

jur endaü : endgültigen geseßlichen Regelung

Der Rejichsarbeitsminister Dr. Brauns.

Artikel L Schliihtung.

An Stelle der bisherigen Schlichtungsauss{chü}se werden von der obersten Yantesbehörde im Einvernehmen mit dem Neichsarbeits- minister neue Schl:chtungéausschüsse errihtet. Sig uad Bezirk sind unter mögli{ster“ BeäaGtkung dex wirticha!tlihen Zusäammenhänge zu bestimmen. Die Bildung gemeinsamer Schlichtungsausschüfse für mehrere Länder oder Teile mehrerer Länder ist zulässig.

Die Schlichtungéaus\chüsse bestehen aus einem oder mehreren un- parteiischen Vorsitzenden und aus Beisitzern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zah!. :

Die unpartetishen Vorsitzenden bestellt die oberste Landesbehörde nach Anhörung der wirtschattlihen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Bezirks. Die Beisißer beruft sie auf Vorschlag dieser Vereinigungen.

8 2. Für größere Wirtschaftsbezirke bestellt der Neichsarbeitsminister nach Anhörung der beteiligten obersten Landesbehörden Sthlichter. e Ag auch sür den einzelnen Fall einen besonderen Schlichter be- ellen. Die Schlichter übernehmen die Schlihtung in Fällen, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Wichtigkeit sind.

S5:

Sclichtungéausshüsse und Slichter haben zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen (Larifverträgen, Belriebsvereinbarungen) Hilfe zu leisten, loweit eine vereinbarte Schlichtungsstelle nicht besteht oder den Abschluß einer Gefamtvereinbarung nicht herbeiführt.

8 4. 3 Zuständig ist, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht ein Schlichter eingreist, der Schlichtungsaus\{uß, in dessen ezirk die beteiligten Arbeitnehmer bes{äftigt n Sind hiernach mehrere Schlihtungsaus\chüsse zuständig, so verbleibt die Streitigkeit bei dem Schlihtungs8aus)chuß, der sich zuerst mit ihr befaßt hat.

S 9.

Schlichtungsausschüsse und Schlichter werden auf Anruf einer Partei oder von Amts wegen tätig.

Der unparteiishe Vorsitende des Schlichtungsausschusses oder der Schlichter hat zunächst zu versuchen, den Abschluß einer Gefamt- vereinbarung herbeizufüßren

Gelingt ihm das nichi, ist die Sache vor einer Schlichtungs-_ kammer zu verhandeln. Diese bildet der unparteiis{ch2 Vorsitzende “des Schlichtungsausschusses . mit je zwei Beisigern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Schlihter mit Beisigern der Arkteit- eber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl, die ex zu diesem wee berutt.

Kommt vor der Schlitungékammer keine Einigung zustande, ío macht die Kammer den Parteien“ einen Vorschlag für den Ab- {luß einer Gejamtyvereinbarung (Schiedéspruch). Wird er von beiden Parteien angenommen, so hat er die Wirlung einer s{riftlihen Gesamtvereinbarung. Das gleiche gilt, wenn der Spruch auf Grund gesetzlicher Vor)christ oder einer Vereinbarung bindend ist.

8 6.

Wird der Schieds\pruch nicht von beiden Parteien angenommen, so faun er für verbindlich erklärt werden, wenn die in ihm getroffene Regelung bei gerechter Vbwägung der Jnteressen beider Teile der Billigkeit entspriht und ihre Durhsührung aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderli ist. :

Für die Verbindlichteitserklärung des Schiedsfpruch3s eines Schlichtungsausschusses ist der Schlichter zuständig, in dessen Bezirk der Geltungsbereih der vorge|chlagenen Gesamtiyvereinbarung liegt ; dies gilt auch dann, wenn er fich nur unwesentlich über den Bezirk des Schlichters hinaus erstreckt. Jn den übrigen Fällen ist der Neiché- arbeitéminister zuständig. L s ri Verbindlichkeitserklärung ersezt die Annahme des Schieds- PprUci)s.

Die Vorschriften der Absäße 1 bis 3 finden auf die Verbindlich- keitserflärung von Schieds|prüchen vereinbarter Sghlichtungsfstellen entsprehende Anwendung. :

Der Neichsarbeitäminister kann für die Tätigkeit der S chlichtungs- aus\chüsse und der Schlichter allgemeine Richllinien erlassen. ÎÏn ihrer Entschließung im Einzelfall sind Schlichtungsausschüsse und Schlichter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

8 8.

Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Geschästéführung der Schlichtungsausschüsse prüfen und die Vorlage von Akten verlangen. Er führt die Aussicht über die Geschäftsführung der Schlichter i

Die Aussicht über die Ge\chäftsführung der Schlihtungzauss{hüsse führt die oberste Landeébehörde.

Die Landeëregierungen bestimmen, welche Behörde als oberste Landesbehörde im Sinne dieses Artikels gilt. Die oberste Landes- behörde kann die ihr zugewiesenen Aufgaben unterstellten Behörden übertragen. 89

Das Neich trägt die Kosten der Shlichter und bis zur neuen Abgrenzung zwischen den Einnahmen des Reichs und der Länder auch die der Sclichtungsausschüsse.

Artikel I. Entlastung der Schlichtungs8aussch{üsse.

8 1. In den Fällen 5 1. der §8 82 bis 90 des Betriebsrätegeseßes, i; E . der S 8, 18, 19 der Verordnung, betreffend eine vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919 (RGBI. S 111), . des § 99 dés Neichóversorgungsgesezes in der Fassung vom 30. Juni 1923 (RGBi. 1 S. 9523), , des § 39 Abs. 2, der §8 41, 44 Abs. 1, des § 56 Abs. 2 in R mit §8 39, 41, des § 60 in Verbindung mit § 39 es Betriebsrätegeleßes, . des § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 4 Say 2, § 52 Abs. 1, 2, § 93 in Verbindung mit § 952, des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit & 43, des § 60 in Verbindung mit § 43, des 8 80 Abs. 2, der S8 93, 97, 98 des Betriebsrätege)eßes sind die Arbeitsgerichte ausshließlih zuständig.

8 2. 2 i Als Arbeitsgerichte gelten bis zur Errichtung allgemeiner Arbeits- gerichte bei Streitfällen, in denen auf Arbeitnehmerseite nur Hand- lungsgehilfen und Handlungsélehrlinge bete iligt sind, das Kaufmanns-

gericht, im übrigen das Gewerbegeriht. Cine Berufung findet in diesen Fällen mr Trat

In Bezirken, in denen kein Gewerbegericht oder Kaufmann®- gericht besteht, gilt der Schlihtungsaus|huß nah Artikel L dieser Verordnung als Age Nl. In diesen Fällen besteht die Kammer aus dem unparteiishen Vorsitzenden und je einem Beisißer der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer. i

Artikel IIL Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.

- Der Reichsarbeitsminister erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

S 2. : Die Verordnung tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu ihrer Durchführuüg häntelt, mit dem Tage ihrer Verkündun in Kraft. Im übrigen tritt sie, soweit der Neichsarbeiksminisker its anderes bestimmt, mit dem 1. Januar 1924 in Kraft.

«S3. Mit dem im 2 bezeichneten Zeitpunkt treten folgende Bestimmunge

o D vom 23 Dezember 1918 (RGBI,

498),

. die Ziffer 11 pes-s-104 des Betriebscalegeleges und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Auéführungêverordnungen,

. die §8 62 bis 74, § 82 Abi. 2 Nr. 6 des Gewerbegeri%tss gelezes vom 29. September 1901 und der § 17 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1901,

. die §8 22 bis 28 der Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wtrtschastlihen Demobilmachung vom 12. Februar 1920 RGBNI. S. 218). 0

Desgleichen werden mit dem im § 2 Say 2 bezeichneten Zeit-

púnkt die auf Grund des § 81a Nr. 2 der Gewerbeordnung er-

rihteten Einigungéämter von Innungen aufgehoben. 8 4. Verfahren nah Artikel L diesec Verordnung, die an dem im 2 Say 2 bezeichneten Zëfßunftt anhängig sind, gehen in der Lage, n der fie ih befinden, von den bisher zuständigen auf die nach dem Inkraftireten diefer Verordnung zuständigen Stellen über. Auf! ihre Erledigung finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Verfahren nah Artikel IL dieser Verordnung, die an dem im § 2 Say 2 bezeichneten Zei punkt bei den bisher zuständigen Stellen rit abgés{lofsen sind, find binnen einer Auës{hlußfrist von zwei Wochen bei den nah dieser Verordnung zuständigen Stellen als neue Verfahren anhängig zu mae Berlin, den 830. Oktobec 1923.

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Verordnung

über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Kranfkenversicherung.*)

Vom 27. Oktober 1923.

Auf Grund der 88 165, 165a der Reichsversicherungs- ordnung und des § 39 des Geseßes zur Erhaltung leistungs- fähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (NGBl. 1 S. 225) bestimme ich:

& 1. Die im § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Kranfkenversiherung vom 20. Ofktober 1923 (RGBl. 1 S. 986) vorgeschriebene Frist zur Vieldung der Perfonen, die durch die genannte Vero:dnung der Versicherungépfliht neu unterstellt werden, wird bis zum 9. Biaveniber 1923 erstreckt, soweit ie nicht nah § 317 der Neichsversicherungsordnung darüber hingus äuft. ir

82

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krafb Berlin, den 27. Oktober 1923.

Der Reichsarbeitsminister. F. V.: Dr. Geib.

*) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt veröffentliht werden.

Achte Verordnung

über die Börsenumsaßsteuer. (Erhöhung der Steuer bei Händlergeshäften über Aktien und ausländischen Obligationen.)

Vom 29. Oktober 1923.

Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuer- gesezes vom 8. April 1922 (RGBl. 1 S. 354) in der dur Artikel 1 des Gesezes zur Aenderung des Kapitaiverkehrsteuer- geseßes und des Wechselsteuergesezes vom 9. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 555) gegebenen Fassung bestimmt die Reichs- regierung folgendes:

E L

Die im § 52 Abf. 1 zu b, 2 d vorgesehene Börfenumjazfteuer für Anschaffungsgeichäfte über Schuld- und YNentenvertchreibungen, wird, joweit es sich um auf ausìändishe Währung lautende Schulds und Nentenver}chreibungen handelt,

jür Händlergeschäfte auf 6,00 46 für je 1000 oder einen Bruchteil dieses Betrages erhöht. Q 2.

Die im § 53 Abs. 1 des Gejetzes vorgesetene Börsenuusaßiieuer für Anschaffungtgeshäfte über Aftien, Genuß!cheine und Anteile (S 35 Abs. 1 zu a des Geleßes) sowie über Bezugérehte wird

für Händlergeschäfte auf 9,60 „S für je 100 .4 oder einen Bruchteil dieses Betrages erhößt. T Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1923 in Kraft. Berlin, den 29. Oftober 1923. Der Reichsminisier der Finanzen. Dr. Luther.

Dritte Verordnung

über die Erhöhung von-Steuersäßgen des Kapitals verkehrsteuergeseßes.

Vom 29. Oktober 1923.

Auf Grund des Artikels I1 der zweiten Verordnung über die Erhöhung von Steuersäßen des Kapitalverkehrsteuerge]eßges vom 14. September 1923 (RGBL. I S. 883) wird folgendes bestimmi:

Artil el L Das Kapitalverkehrsteuergeiez wird wie folgt geändert :

1. Im § 92 erhält der Abj. 2 folgende Fassung:

Die Steuer beträgt mindejtens 1000 000 #4. Steuerbeträge find auf volle 1 000 000 # aujszurunden. 2. Im § 53 erhält der Abs. 3 folgende Fassung: _ i Die Steuer beträgt bei Anteilen an Gejellschaften mit be- schränkter Hastung mindestens 2 000 000 000 „4, im übrigen mindestens 1 000000 4. Höhere Steuerbeiräge ind auf

volle L 000 000 #4 aufzurunden. x

3. Im § 95H erhalten Saß 2 und 3 folgende Fassung:

Die Steuer beträgt mindestens 1 000 000 H. Steuerbeträge sind auf volle 1 000 000 .4 aufzurunden.

4. Sm § 97 erhalten Say 3 und 4 folgende Fassung:

ie Steuer beträgt mindestens 1 000 000 M. Steuerbeträge sind auf volle 1000 000 .4 aufzurunden. b. Im Ae erhält der Abs. 4 folgende Fassung: R ie weitere Steuer betragt mindestens i 000 000 A. öbhere Steuerbeträge sind auf volle 1000 000 .# au}zurunden.

6. Îm § 60 erhält der Say 2 jolgende Fassung:

ie Steuer ist au} volle 1000 000 .46 aufzurunden.

Artikel 11. Diese Verordnung tutt mit dem 1. November 1923 in Kraft. Berlin, den 29. Oktober 1923.

Der Reichsminister der Finanzer Dr. Luther. i

Höhere

Höhere

Höhere

aft: 1. der 11. n 15 bis 30) der Verordnung über Tarif-

*) Die Verordnungen werden demnächst au im Neichsgeseßblait diröffentlicht.

verträge, Arbeiter- und Angestelltenaus|hüsse und Schlichtung 4