1901 / 283 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

ufs Es würde die Auflösung der Strafjuskfiz in Strafsachen uten.

Abg. Dr. Herzfeld (Soz.) bestreitet dies. Bliebe es bei dem jeßigen Zustande, so würde das Gericht aus drei Perfonen bestehen, die aus\chließlich aus dem Kapitän und zwei Schiffsoffizieren be- ständen. Das wäre ja gerade ein Standesgeriht. Den Gegnern des Antrages liege gerade daran, dieses Standesgeriht aufrecht zu erhalten, das weiter nihts sei als ein Klassengeriht. Es handle p hier garniht um die Aufrechterhaltung der Disziplin, ondern um gewerbliche Streitigkeiten, und daß die Schiffsleute als Beisißer niht ungerecht gegen die Offiziere und zu Gunsten ihrer Genossen stimmen würden, fei durch die Zusammenseßung der Ge- werbegerihte hinlänglih bewiesen In Preußen und Oldenburg be- stebe ichon die follegiale Beseßung der Seemannsämter, und gerade die Hansestädte hätten fih hartnäckig gegen die Ausdehnung diefer Verfassung auf ihre Seemannéämter gewehrt. Wenn der § 4 in der jeßigen Fassung zu stande gekommen sei, während nohch in der ersten Lesung der Kommission der § 4 nach dem sozial- demokratischen Antrage gestaltet gewesen sei, so sei das das Werk des Senators Dr. Pauli und feiner Regierungsfollegen gewesen. Auch darin zeige sich der abhängige Sinn dieser Herren von den berrshenten Klässen, nämlich abhängig in dem Sinne, in dem jede Regierung abhängig sei und sein müsse von den herrshenden Klassen. Für die Zusammenseßung des Seegerichts komme es seiner Partei einzig darauf an, daß die Schußbestimmungen, welche das Gesetz zu Gunsten der Arbeiter enthalte, wirklich burWaetühri würden z. B. die Bestimmungen über Arbeitszeit, Sonntagsruhe und Zahlung der Heuer, gegen die sh Offiziere und Nheder verfehlten. Wolle also der Senator Dr. Pauli den sozialdemokratishen Antrag nicht an- nehmen, dann vertrete er doppelt und dreifah die Interessen der Rheder. Wer den Seeleuten Gerechtigkeit widerfahren lassen wolle, könne nit anders, als dem Antrage zustimmen.

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Ur. Pauli: Es ist zwar niht meine Sache, Herrn Cahensly in Schuß zu nehmen, fondern ih kann ihm das füglich selbst über- lassen. Aber ih möchte doch, weil mein Name hineingezogen ist, die lette Bemerkung des geehrten Herrn Vorredners nicht unerwidert lassen, insofern sie den Antrag des Herrn Cahensly betrifft. Ich habe in der vorigen Sitzung geglaubt, ih könnte mir den Fall sehr gut denken, daß ein Schiffsmann fehr geeignet sei, Beisitzer des Seemannsamts zu sein, habe fogar gefagt, daß ih mir denken könnte, daß er unter Umständen und ich denke dabei an Steuerleute vielleiht fleirerer Schie auh im stande und der geeignete Nichtec sein würde, um über Dienstverletßzungen eines Steuermanns zu urtheilen, und habe auch noch, um das zu wiederholen, hinzugefügt, daß wir in Bremen alles Absehen darauf rihten würden, thunlihst auch Schiffsmä.ner zu Beisitern beranzuziehen, indem ich mir nämlich denke, daß man etne arößere Anzahl Beisißer heranziehen wird, aus der man, _weil niht Jeder jederzeit abfommen fann, die Auswahl dem Vorsitzenden überläßt. Aber ih habe hinzugefügt, einer geseßlichen Fixierung dahin, daß ein Schiffsmann hinzugezogen werden müsse, müßte ih mit Händen und Füßen entgegentreten, weil das cine in sich unrichtige und fehr gefähr- liche Bestimmung eines Gesetzes sein würde. Das hat Herr Cabens®ly jeßt gethan. Hätte er also, dem freundlihen Winke von Herrn Dr. Herzfeld folgend, vorher bei mir angefragt, ]o würde ih dringend ge- beten baben, einen solhen Antrag nit zu stellen aus den Gründen, die ih neulich und eben ausgesprochen habe. Dann aber ist Herr Dr. Herzfeld in Fortseßung seiner Bemerkungen in der vorigen Sißzung übergegangen zu dem vermeintlichen Nachweis, daß, wie er damals gesagt habe, die Senale der Hansestädte fozutagen unker der Fuchtel der Rbederkreise ständen, und hat Belege beizubringen versuht. Dieser Beleg, angewendet auf meine Person, ist nun so unglüdlich, wie möglich, ausgefallen. Er ist darin ge)juht worden, da} ih îin der ersten Lesung der ersten Kommission mich schon sehr lebendig gegen die Zuziehung der Schiffêmänner ausgesprochen, unk 1 bei einer späteren Gelegenheit nochmals meinen ganzen Cin Auß ausgeübt habe, damit diese Bestimmung beseitigt werde sei nämlich inzwischen das passiert, daß die Rheder eine Resolution oder ein Promemoria oder was es ist, hâtten ergehen lajjen wo hl aufs Lebhafteste gegen eine solhe Bestimmung sich ausge]prochen häiten. Ich will nun freilih Herrn Þr. Herzfeld nicht zumuthen, daß er alles auf meine Versicherung hin ohne weiteres als Thatsache annehmen soll: ich muß ihm überlassen, inwieweit er mir Glauben schenken will. Die Versicherung kann ich daß mir von einer Resolution oder einem Promemoria, oder was es fei, der Rhederkreise in Anlaß dieses Punktes bis zum heutigen Tage absolut nits bekannt ist. Nummer 2: Daß ich în der ersten Kommissions lesung an dieser Berathung überhaupt nicht theügenommen habe, weil ih damals in Bremen war. Höchstens bin 1 einen Tag flüchtig dort anwesend gewesen. Ich habe mich aber in der Kommisfion auch in der weiten Lesung bei meinen Reden niht mit Lebcndigkeit oder mit Aufæendung besonderer Thatkraft an theiligt Jch babe nicht bäufig das Wort genommen, und dieser genstand Ft überbauvt nit von mir besprochen worden. Die Schlußfolgerungen die Pert Dr. Berifeld gezogen dal ntbebren al! ( tbatiäcblichen Grundlage. Aber ih kann doch nicht unterlayjen m Bedauern Musdruck zu geben, daß diese ganze Sache fo außerordentlih dadur

hwert wird, daß man T

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schriften werden Ada sefretärs von ansubren remannsam! Merbaftuna bedrobte, wenn er itrafung v der ane Mißzha tragung war, wurde und als er fi esagt: „Wenn aas f der Mann mit Strafe wurt unt dieie meg ich balten mit de Medner i

die Betroffenen als Mitglieder des Seemanns-Verbandes in der Lage gewesen, ricterli Entscheidung anzurufen, und das Amtsgericht, das Schöffengeriht habe fie freigesprohen. Gewiß fönnten die Seeleute die richterliche Entscheidung beantragen, aber sie thäten es meistens niht, weil fie die Entscheidung nicht ab- warten fönnen, einen Vorschuß leisten müssen, und die inzwischen in alle Welt zerstreuten Zeugen nicht auftreiben können. Herr von VFon- quières hat von Uebertreibung gesprochen, deren man si bei Erwäh- nung der Höbe der Strafgelder schuldig gemaht habe, und führte an, daß cine große Zahl von Geldstrafen nur 3, 5 bis 10 Æ. betragen habe. Damit wird derselbe Fehler der Verallgemeinerung von ver-

einzelten Vorkommnissen begangen. In Hamburg werden Strafen unter 10 M überhaupt niht verhängt, da fängt es- gleich mit 20, 95 M an. In etwa 300 Fällen find dort über 10000 Æ# Geld- strafen von dem Wassershout verfügt worden.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsk y-Wehner:

Der Herr Vorredner hat, wie mir gesagt ist, behauptet, ih müßte wohl die Bekundungen, die vor der \chiffahrtsteWnishen Kom- mission gemacht worden sind, niht gekannt haben, sonst würde ih bei dieser Gelegenheit niht für die Seemannsämter eingetreten sein und auch nicht die Kapitäne in Schuß genommen haben. Ich habe beides, meine Herren, niht gethan. Ich zweifle keinen Augenblick daran, daß es bisweilen auch Kapitäne giebt, die unbillige Forderungen an die Mannschaften stellen mögen, wie es unverständige Vorgeseßte überall giebt, und ih bin auch der Ansicht, daß nicht jeder Richter ein Salomon ist. Aber ih habe allerdings ausgeführt, daß, wenn ein Kapitän durch Bedrohungen einen Schiffsmann verhindern will, den geseßlih geordneten Rechtsweg zu beschreiten, sich dieser Kapitän einer Nöthigung schuldig macht, bei welcer bereits der Versuch strafbar ist, hiergegen also der Strafrichter angerufen werden kann. Mir find die Bekundungen in der shifahrtstechnishen Kommission sehr wohl bekannt, aber solhe Fälle, wie die dort bekundeten, werden sih nie verhindern lassen, da muß eben jeder sein Necht dagegen wahren.

Der Herr Vorredner hat auh gesagt: mein Herr Kommissar hâtte nit die Zahlen angegeben in Bezug auf die Bestrafungen in Hamburg. Das hat er wohl gethan, und mir liegen hier die Nach- weise aus dem Jabre 1899 vor, die mein Herr Kommissar benußt hat. Danach bat er angegeben, daß in Hamburg vor dem Seeamt im Sahre 1899 vorgekommen find 161 Fälle, die mit 3 bis 5 be- straft sind, und 297 Fälle, die mit 10 #4 und darüber bestraft sind. Diese Zahlen sind amtlih. Ih möchte nun mit ein paar Worten noch gegen den Herrn Abg. Raab mich wenden. Er hat angedeutet, daß eine große Bewegung, und zwar eine achtung8werthe Bewegung eristiere, die wieder auf eine Art Standesvertretung auf strafrechtlichem Gebiete zurückfommen wolle. Es wäre ein natürlihes Gefühl, daß jeder von seinen Standesgenossen abgeurtheilt werden wolle. Diesen Weg zu beschreiten, möchte ih dringend abrathen, das ift das mittel- alterlihe judicium parium, was mit jeder modernen Strafrechtspflege in unlösbarem Widerspruch steht. Es ist gesagt worden, die Zuziehung von sees{ifahrtskundigen Beisizern wäre eine solche Standes- vertretung; denn die Beisitzer würden immer Kapitäne sein. Ich möêdte demgegenüber zunächst bemerken, daß die Kommissionsfassung, wonach nicht mebr ein einzelner Beamter, sondern ein Kollegium ent- scheiden foll wie das übrigens in Preußen und Oldenburg bisher {on der Fall war —, doch wohl schon eine wesentlihe Prärogative darstellt gegenüber der Rehtsprehung seitens aller anderen Polizei- bebörden. In bürgerlichen Strafsachen entscheidet der Polizeibeamte bei Polizeistrafen ganz selbständig; und dagegen ist wie hier der Rechtsweg gegeben. Wenn man alf Polizeibeamten, dem Seeamt, ein Kollegium beigiebt, schon eine wesentlih verstärkt ntie gegenüber der afrechtsprechung in allen anderen

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übrigens tei 11 die von ihm für nötbig gehaltene Umgestaltung durhführen. so wirt ibm an unserer Unterstützung nicht fet

Aba. Raab liche Perspektive mittelalterliche fände, die id e aben soll, ift in Wirklichkeit micht \{breckerd gewes-n és ist ein an sich gesundes Volkscmvfinden,

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ads r C) # +4 ne á I S 5 74 Is jeder von sih und seinen mndesgenofîsen

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Damit {ließt die Diskussion.

Der Antrag Albreht wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Freisinnigen abgelehnt, das Amendement Cabensly mit s{hwacher Mehrheit angenommen, indem zu der eben genannten Minderheit der größere Theil des Zenir!ms hinzutritt, und mit der gleihen Mehrbeit § 4 Absäß 2 selbsi.

Ein von der Kommission dem § 4 hinzugefügter dritter Absatz beïagt:

„Ist ein Konsul Mitinhaber oder Agent der Rhederei des Sgiffes, so ist er von der Wahrnehmung der in § 53 bezeichneten Geschäfte cines Seemannsamtes (Kontrole der Seetüchtigkeit und der Vorräthe des Schiffes) in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen, wenn von dem Beschwerde führenden Schiffsoffizier oder der Mehr- zahl der Beschwerde führenden Schiffsleute gegen seine Mitwirkung Widerspruch erhoben wird.“

Die Ant’ äge der Abgg. Albrecht und Genossen wollen die vorstehenden, den Schluß des Saßzes bildenden Be- dingungen gestrichen und dafür hinzugefügt wissen:

„In diesem Falle entscheidet der Schiffsrath, welchen der Kapitän unverzüglich aus den Schiffsoffizieren und einer gleichen Zabl von seebefahrenen Schiffsleuten zu bilden hat.“

Abg. Metzger: Dem Konsul liegt die Untersfuhung solcher Schiffe ob, gegen die Beshwerde erhoben wird, er kann die unter- suhungführenden Personen bestimmen. Da ift es doh nur O daß unter den in dem Absaß gegebenen Voraussezungen die Aus- \{ließung unbedingt erfolgt, und die Entscheidung dem Schiffsrath übertragen wird.

Unter-Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Meine Herren! Der Vertreter der Herren Antragsteller hat die Meinung ausgesprohen, gegen den Antrag lägen keine Bedenken vor. Das kann ih nit zugeben ; es liegen sogar sehr erhebliche Bedenken vor. Der Sciffsrath, den die Herren hier einführen wollen, kommt in unserer Gesetzgebung allerdings bereits vor, aber in einer durhaus anderen Art. Im Handelsgeseßbuh § 518 heißt es: „Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Be- \{lüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlih“. Die Bedeutung dieser Borschrift liegt in der Negative. Das berechtigte Ver- langen des Kapitäns, in gesährlicher Lage - sich mit seinen Offizieren zu berathen, wird anerkannt ; aber irgend welche rechtlihe Wirkung kommt dem Beschlusse dieses Schiffsraths nicht zu. Das sollte und das ist der Zweck der Bestimmungen im Handelsgeseßbuch außer Zweifel ge\tellt werden. Im Gegentheil erbält der Grundsaß, daß auf den Seeschiffen nur einer das Kommando fübren fann und nur einer verantwortlih fein darf, dur diese Vor- \hrift des Handelsgesezbuchs eine ausdrücklihe Bestätigung. Was beabsichtigen nun die Herren Antragsteller? Ihr Schiffsrath ist keine ratbende, sondern cine thatende, Entscheidung treffende, ganz neu Organisation, der der Kapitän sich unterwerfen foll, eine Art von souveränem Schifféparlament, denn Berufung giebt es da nicht. Und weêwegen wird diese immerhin nicht gewöhnliche Einrichtung vor- geschlagen? Nur um zu verhüten, daß bei Beschwerden über Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Mängel des Provianté einmal ein Konsul als Scemanns8amt mitwirkt, der bei dem Schif interessiert is. Um das zu verhüten, follen nun Leute mitwirken, die unter allen Umständen interessiert sind, denn die ganze Besatzung und sämmtliche Offiziere sind an der Seetüchtigkeit des Schiffes und an dem Zustande des Proviant® immer interessiert. Außerdem werden sie häufig in die Lage kommen, in eigener Sache zu entscheiden. Es sollen dem Schiffsrathe der Herren Antragsteller alle Offiziere angehören. Sobald ein Offizier unter den Beschwerdeführern sich befindet, bringt er die Beschwerde bei sich selber an. Dasselbe fann vorkommen, wenn die gesammte Mannschaft oder die Mebrzabl der Mannschaft an der Beschwerde sich betbeiligt, denn ebensoviele Schiffsleute als Offiziere sollen diesem Schiffsrath an- gehören. In solchen Fällen müßten also auch einige von den Beschwerdesührern mit im Scbiffsrath sigen. Dieser mehr oder minder aus Beschwerdeführern bestehende Schiffsratkt läßt dann eine Untersuchung anstellen, und wenn er feine eigene Be- {werde begründet findet, hat er nah § 53 der Seemannoordnung Anordnungen zur Abhilfe zu treffen, denen sich der Kapitän unter werfen muß. Die Möglichkeit, daß einmal ein interesfierter Konsul, der do immerbin eine in Eid und Pflicht genommene verantwortliche Behörde ist, bei diesen Beschwerden mitroirkt. ist nicht fo shlimm wie die unmöaliche Konstruktion der Herren Antragsteller. Uebrigent brauchen ch {on nach dem Kommissionébeschluß die Beschwerdeführte: die Mitwirkung des interessierten Konsuls nicht gefallen zu lassen, fi fönnen ibn ablebnen. Dann müssen sie freilich warten, bis ein nicht interessiertes Seemannsamt angegangen werden fann Das ist aber auch der Fall, wenn der Anlaß zur Beschwerde auf offener See ein tritt: dann müssen sie au warten bis fie zu einem Seemannsam!

Meine Herren, ih bofe, Sie werden mit mir der Vi inun

f: der Antrag nicht gebt. Ich bitte, es bei dem Kommissiont

zu belassen

Aba. Frese (fr. Ve Scbifförath bat uns die Parte: der Antragiteller hon einmal vorgeschlagen. Er sollte eintreten U dem Augenblick, wo chif unmittelbar vor der Strandung stebt wo der Kapitän viellei in vaar Minuten \cinen Gats{bluß fasse: muß! Jett soll der in Thätigkeit treten, wenn dei er bobener Beschwerde an dem Schiffe interessiert ist. Wal soll denn werden, wen chiffäâratb getbeilter Meinung ist? Un?

anzunebmen, daß ein Kapitän mit einem seeuntücbtigen Schif fortsezen wird? Die Bedingungen für die Rbederei sind den früberen versbieden; es ift die Selbstversicherung ein Huch dem Assekurator ist mit dem Schiffsrath nicht gedient man auch Jedermann, der eine Aktie vo

SZeemanntamt ausschließen. Den Gründer

ieße ih mi im übrigen an und bitt

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fann ein ganz gutes un? ung so mitgenommen werdCc1 erreiht, die Mannschaft sid Dann wird doch Beschwerde m Sinne unseres Aatrags vor Weiterreise kommen. Die Leult weil sie nicht Seemanndsordnun Fâlle vorgeko estorben sind. Si iuntmmen nuna des Antrags Albrecht wird der dr L 4 unverändert angenommen, desgleichen Z 4 seiner Gesammtheit Nach dem von der Kommission eingefügten Z 4a gelte die Schußzgebiete im dieses Ge'eyes als Znland eutsche Häfen im S ieses Gesches sind nur die Yâfer des Reichsgcedbiets Der auwveite Abschnitt des Geseyes handelt von den Sce fahrtsbüchern und der Musterung i Nach 8 10 hat der Kapitän die Musterung (Anmußterung Abmusterunag) der Schiffsmonnschaft zu vcranlassen. Der Kavitän oder ein Vertreter der Khederci und de. ckchiffsmann müssen bei der Musterung zugegen sein Ein Antrag der sozialdemokratishen Abgg. Dr. Herz; feld, Methger und Schwar will statt „eim Vertreter gesagt wissen: „ein zum Abschluß von Heu-rverträgen bevoll mächtigter Vertreter“ und am Schlusse hinzufügen: „gewerb& mäßige Stellenvermittler dürfen als Vertreter nicht bestell werden.”

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Abg. Schwarß -Lübeck empfiehlt den Antrag, u:n dem Unwesen der gewerbsmäßigen Vermittelung durch die „Heuerbaase* auch an dieser Stelle entgegenzutreten.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Ih weiß nicht, wie das hohe Haus zu diesem Antrage steht; wenn derselbe aber angenommen werden sollte, fo glaube ih, wird auch der Herr Antragsteller mit meiner Auffassung einverstanden sein, daß unter „gewerbsmäßigen Stellenvermittlern“ nicht die Vertreter der von den Rhedereien organisierten Heuer- bureaux zu verstehen sind. (Zustimmung.)

Abg. Frese macht darauf aufmerksam, daß der Norddeutsche Lloyd seit zwei Jahren seine eigenen Heuerbureaux habe.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Sch würde hier ebensowenig annehmen, daß der Vertreter eines von der Rhederei organisierten Heuerbureaus als gewerbsmäßiger Stellvertreter anzusehen ist, wie meines Erachtens die Beschäftigung des Vertreters eines Arbeitersekretariats als eine gewerb8mäßige Thätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden fann.

Der § 10 wird mit dem Antrage der Sozialdemokraten angenommen.

i d r dritte Abschnitt regelt das Vertragsverhältniß. § 25 autet: i Die Gültigkeit des Heuervertrags ist durch \chriftlichße Ab- faffung und dur den nacfolgenden Vollzug der Anmusterung nicht bedingt. Jedoch ist dem Schiffsmann bei der Anheuerung ein von dem Kapitän oder dem Vertreter der Rhederei ausgestellter und unter schriebener Ausweis zu geben, welcher enthält: Name des Schiffs, Angabe der Dienststelung, Angabe der Reise oder Dauer

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des Vertrags, Höhe der Heuer, Zeit und Ort der Anmusterung.

Nach einem Antrag der Abgg. Dr. Herzfeld und Genossen sollen auch hier die Worte „den Vertreter“ erseßt werden durch „dem zur Anheueru'g bevollmächtigten Ver- treter“ und am Schlusse hinzugefügt werden : „Zeit des Dienst- antritts“. Der Antrag der Abgg. Albrecht und Ge- nossen will als Jnhalt des Ausweises aufgeführt wissen:

„Namen und Nationalität des Schiffes, Namen des Kapitäns, Angabe der Diensistellung, Angabe der Zahl der seebefahrenen Schiffsmannschaft, Angabe der Neise oder Dauer des Vertrags, Höhe der Heuer und des Ueberstundenlohnes, Zeit und Ort der An- musterung.“

Abg. Schwarßz-Lübeck: Es ist nothwendig, dem Seemann bei der Anmusterung zu erklären, das Schiff wird mit fo und so viel Leuten befahren; das ist bei der Anheuerung in großen Hafenpläßen ganz unumgänglich und der allgemeine Wunsch der Seeleute, deegleichen die Angabe der Namen und der Nationalität. In England wird bereits demgemäß verfahren, und die Einrichtung hat sich sehr gut bewährt. Ebenso ver angen wir die Angabe über die Höhe des Ueberstundenlobns. Eine Lücke des Heuervertrags in diesem Punkte muß um so mehr ausgefüllt werten, als der Seemann bei uns mit der Anhbeuerung sein Musterbuch abgeben muß und keine neue Heuer abschließen darf. Jn unserem zweiten Antrage wollen wir mit be- sonderer Rücksicht auf die norddeutschen Häfen, wo die Vertrags- abschlicßung beim Heucrbaas noch gang und çâbe ift, ebenfalls den leßte:eu von der Vertretung der Rhederei ausgeschlossen wissen.

Unter-Staatssekcetär im Neichzamt des Innern Rothe: Meine Herren! Nach bisherigem Recht war der Heuervertrag an keine Form gebunden; er wurde mündlich geschlossen. Weil, wie der Herr Vor- redner auc führte zwishen Anheuerung und Anmusterung häufig ein mebr oder weniger langer Zeitraum verstreiht, so wurde in der Kom- mission der dringende Wunsch ausgesprochen, daß man dem an- gebeuerten Seemann mindestens einen Ausweis in die Hand gebe, welcher das Wesentliche des Vertrazs enthält. Daraus ift die Kom- mi!sionsfassung bervorgegangen. Nun- wird durch diesen Beschluß schon das Schreibwerk, welches ten NRhedern, befonders den kleinen, auferlegt wird, in unerwünschter Weise vermehrt; es ist niht erwünscht, in dieser Vermehrung noch fortzufahren, wie es die vorliegenden An- träge thun. Wenn der Schiffer die hier gegebenen Vorschriften ver- leßt, wenn er den vorgeschriebenen Ausweis dem Schiffs- mann niht aushäudigt, so maht er sih strafbar nah den späteren Bestimmungen. Deshalb erfordert die Gestaltung des Auêsweises Vorsiht. Deswegen möchte ih es zunächst nicht für ¡weckmäßig hbali1en, die Nationalität des Schiffes in den Ausweis auf zunebmen; dieser Zusay ist mindestens überflüssig. Nach § 1 der Seemannsordnung finden die Vorschuiften dieses Gesetzes Anwendung auf alle Kawfab1teiscbiffe, welbe das Recht baben, die Reicht zu fübren, also nur auf deutshe Schiffe. Die Nationalität iteh1 vornberein fest. Also dieser Zusay ist jedenfalls entbehrlich ist die Vermebrung des Katalogs um die Angabe der Zahl seebefabrenen Schiffämannschaft. Das steht in vielen Fällen be Anhbeuerung noch garnicht fest. Wie Herr Shwa1 ausführte, geben oft Monate, ebe auf die Anheuerung die Anmusterung f Der Kapitän oder dessen Vertreter kann desbalb bei ter bäufig garnicht wissen, wie viel seebefahrene Leute er an wird. Wenn er unrichtige Angaben macht, macht er ih stra Auch der Kapitän wird bei der Anbeuerung noch niht immer designtiert sein: aber au. wenn tas b.kanyt ist, so kann es ctwas Geha"iges baben, den Leuten den Kapitän schriftlih im voraus benennen zu das erinnert eiwas an eine schwarze Liste. Was die Höhe des Uel lobnes betriffi, so ist es richtig, daß der Ueberstunden der Vergütung des Seemanns bildet, und daß | Interesse daran hat, von vornherein ficher z1 Üeberstundenlobn- sich stellen wird. Nun ist aber luna des Stuntenlohns sehr verschieden, häufig find es nicht Sätze, sondern er besteht in der Gewährung von sonstige!

Es wird nicht immer leicht sein, der Bestimmung, den

lobn îin den Nachweis aufzunehmen, nachzukommen, und wenn Vorschrift nicht genügt wird, treten für den Schiffer bedenkl Folgen ein. Das gebe ih zu bedenken, möchte aber in erster Uni bitten, daß die Nationalität und die Anzabl der seebefahrenen Mann schaft aus dem Ausweise herausgelassen werden.

Aba. Frese: Auch ih meine, wir haben în diese mannsordnung schon außerordentlih viel Schreibwerk ( und sollten dasselbe nit noch vermehren. Wenn ein Kapitan g nannt ist, kann doch der Fall eintreten, daß derselbe im leyten Augen- blick krank wird und ein anderer ernannt werden muß; dann hat die Angabe jeten Zweck völlig verfehlt. Cbensowenig wird } möglich sein, die Zabl der secbefabrenen Mannschaften anzugeben Bei der Ausreise erscheinen vielfach einige der Leute niht; in fremden Pafen ilt das noch mehr der Fall. Der Uebertt indenlohn läßt fih auch nicht angeben, da die Bedingungen der Rhederei ganz ver!ctedener Niatur sind; die Rhederei in den Ostseebäfen muß \hwer kämpfen um ihre Existenz und fann niht so hohe Ueberïstundenlöhne zahlen als dit besser situlerte Nordseerbederei

Abg. Dr. Herzfeld: Der § 25 stellt ein nt welches nah sehr langen Arbeiten in der Kommiljion zu kommen ift, um einer berechtigten Beschwerde der Seeleute Man hat den Ausweis zugestanden, aber derselbe it n Meinung der Seeleute nit ausreichend. Der Ausweis soll nur dem Seemann eine gewisse Sicherheit geben; denn gebunden _E ohnehin, auch wenn der Heuervertrag nur mündli 2bgesch war. Die beklagte Vermehrung des Schreibwerks hat al mit dem Heuervertrag nichts zu thun. In die Musterrolle müssen diese Angaben doch eingetragen werden ; es 1! billig, die Eintragungen auch in die Auêweise zu fo Kapitän ist im stande, die Zal der secbefahrenen L

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Auch die Nationalität ist nicht überflüs si L R Be Ras ist me überflüssig, denn sie muß in der

[terr falls angegeben werden. Der eventuelle Wechsel in der Person des Kapitäns fann kein Hinderniß bilden ; immerhin ist es doch mögli, denjenigen Namen anzugeben, der beim Abschluß des Vertrages in Aussicht genommen is. Den Ueberstundenlohn fönnte man sehr leiht angeben ; will man es nicht, so heißt das eben, daß der Ueberstundenlohn in der Luft schwebt. :

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli: Meine Herren! Ich will mich im übrigen niht weiter in den Tert einlassen, ich will nur einige Bemerkungen des verehrten Herrn Vorredners besprechen, der, glaube ih, die Be- merkungen des Herrn Abg. Frese nicht ausreihend gewürdigt hat. Herr Frese hat, wenn ih seinen Worten richtig gefolgt ‘bin, gesagt : Die Vorschrift, daß der Name des Kapitäns {hon bei der Anheuerung anzugeben sei, sei deshalb in manchen Fällen nicht ausführbar und ein unzutreffendes Verlangen, weil aus allerlei Gründen ein anderer Kapitän beim Auslaufen des Schiffes vorhanden sein würde als der, der zur Zeit der Heuerung vielleiht ins Auge gefaßt würde; es sei also nicht mit Bestimmtheit zu sagen, wer der Kapitän sei. Ebenso hat Herr Frese meines Wissens gesagt, und zwar mit Necht, daß das Gleiche die Angaben der Zahl der seebefahrenen Schiffsmann- schaft betreffe; es sei nicht positiv genau anzugeben, wie groß die Zahl sein werde. Nun sagt der Herr Vorredner : Das trifft ja nicht das, was wir verlangen; wir verlangen nur, daß bei der Anheuerung der Kapitän genannt wird, der ins Auge gefaßt wirt als der voraussichtlihe, und ebenso, was die Zahl der Mann- schaften betrifft; dafür wird niemand béstraft, wenn er fi geirrt hat, denn er hat ja niht mit Absicht geirrt. Das erschöpft aber nicht die Einwendung, sondern diese richtet sich dagegen, daß auf Grund dieses Ausweises, der eine bestimmte Zahl, ih will mal sagen 37 Schiffs- mannschaft und Kapitän Sound)o, aufweist, nachher der Geheuerte sagt: das sind ja feine 37, nur 36, ih brauche also niht anzugeben; und wenn ein Kapikän Meier genannt ift, der Kapitän heißt aber Schulze, dann fagt der Geheuerte: der beißt ja nicht Meier, das ist ja Schulze, ih brauche also niht zu fahren. Darauf kommt es an, und ih glaube, daß diese Einwendungen so durchs{lagend sind, daß man sich ihnen nicht entziehen kann. Was schließlich die Bemerkung des Herrn Vorredners betrifft, daß Zeit und Ort der Anmusterung au bei der Anbeuerung genannt sein sollen, fo glaube ih nicht, daß von irgend einer Seite, am allerwenigsten vom Regierungstisch, da- gegen eine Einwendung erhoben ift.

Abg. Cahensly erklärt, für den Antrag Herzfeld als Kon- sequenz der Beschlüsse zu § 10 und für die Angabe des Namens und der Nationalität des Schiffes nah dem Antrage Albrecht stimmen zu wollen, alles übrige aber abzulehnen.

Abg. Schwart- Lübeck bemüht sih, das Argument von der unzu- lässigen Häufung des Schreibwerks zurückzuweisen, und fordert no- mals eindringlih die Aufnahme der Angabe der Zahl der Schiffs8mann- schaft. Es seien Fälle vorgekommen, wo ein Kapitän einfach bloß mit einem Steuermann in See ging. Es gingen jeßt viele Schiffe mit ganz ungenügender Bemannung in See, und zahlreihe Schiffs- unfälle seien tarauf zurückzuführen. Deshalb verlangten die Steuer leute jeßt die Aufnahme dieser Angabe in den Ausweis. Dasselbe gelte von dem Ueberstundenlohn.

Abg. Raab: Im Großen und Ganzen sollten wir die Ein- \{iebung nah dem Antrag Albreht vornehmen, bedenklih ist nur die Aufnahme des Namens des Kapitäns, da bei der Anheuerung der Kapitän vielleiht noch gar nicht bestimmt ist. Der Verein deutscher Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine hat uns gebeten, nicht halbe Arbeit zu machen und die Schriftlichkeit des Heuervertrages zu beschließen. Diese Leute sind dieselben, die in der Hauptsache das so viel beklagte Ueberwuchern des Schreibwerks auf ihre eigenen Schultern bekommen; also brauchen wir uns mit diesem Gegengrund nicht bange maden zu lassen. Die Höbe des Ueberstundenlohnes sollte ebenso wie die Zahk der seebefabrenen Mannschaft aufgenommen werden; in dieser Beziehung {ütt die Merchant shi œ Act den englischen Seemann mehr als der unserige ge\{chütt ist.

Abg. Dr. Stockmann (Rp.) spriht sih gegen sämmtliche An träge aus. Der Antrag Herzfeld sei überflüssig, da sich die Konsequenz aus § 10 von selbst ergebe. Die Aufnahme der weiteren Angaben in den Heuerscheinen könne niht begründet werden auf den Inhalt der Musterrolle, denn in diese würden auch noch andere Bestimmun aufgenommen, so solche über die Beköstigung.

Der § 2% gelangt mit der Abänderung nah dem Antrage Herzfeld bezüglich des Vertreters der Rhederei zur Annahme, der zweite Antrag Herzfeld und der Antrag Albreht werden abgel hnt.

Nach 8 30 ist der Kapitän oder der Rheder zum Nücktritt vom Heuervertrage b fugt, wenn der Schiffsmann den Dienst antritt länger als 24 Stunden verzögert. Die Ansprüche wegen etwaiger Mehrausgaben für einen Ersaÿzmann und wegen sonstiger aus der Verzögerung erwachsenen Schäden joll dadurch nicht berührt werden

Die Abgg. Dr. Herzfel dahinter folgenden Zusaß : säßen Anprüchhe wegen

M i M u R). (5 25

Genossen beantragen allgemeinen Grun Schadensersaß bestehen (S 285 N ch kurzer Begründung dur den Antragsteller wird der 8 30 unverändert angenommen. Der §8 31 lautet nah den Kommissionsvorschlägen „Der Schiffsmann, welcher nah de J enügenden Entschuldigungsgrund des Dienstes sich entzieht, kann a1 mannéamt, wo aber cin solches ni polizeibehörde zwangêswei werden. Vie daraus fragaet Die Sozialdemokraten beantragen dieser Bestimmungen Abg. Dr. Herzfeld erklärt igen Recht bestehenden isen Zurückführung ein ecmanns in

rtéèpolizeilihen Behörden.

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una ju tragen Karamann (fr. Volksp.) et levormunduna erwachsener Leute und mehr als leiht Personenverweck) ruckfübruna vorkommen könnten 31 wird angenommen 39 hat im ersten Absahß folgenden Wortlaut er Schiffömann ijt verpflichtet, in Ansehung des den Anordnungen des Kapitäns, ter Schiffsoffizie u mnstigen Dienstvorgeseyten unw igerlih Gehorsam zu lei! jeder Zeit alle für Schiff Ladung ihm übertrage 4 zu verrihten." zu beantragen die Sozialdemokraten, _Schiffodienstes“ einzuschalten: „innerhalb des Dienstin für den er angemustert isl“, und als zweiten ne men: „Zu Arbeiten in anderen Dienstzweigen ifl Gefahr für Schiff, Ladung oder Menschenleden

Der Absatz 3 bestimmt:

_„Obne Erlaubniß des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers darf er das Schiff bis zur Abmusterung nit verlassen, do darf ihm in einem Hafea des Reichsgebiets in seiner dienstfreien Zeit, wenn nicht triftige Gründe vorliegen, die Erlaubniß niht ver- weigert werden. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er zur festgeseßten Zeit zurückkehren.“

Dazu beantragt der Abg. Dr. Arendt (Rp.) hinter den Worten „doch darf ihm“ einzuschalten: „nah Beendigung der Nückreise“; ferner beantragen die Abgg. Albrecht und Genossen die Worte „in einem Hafen des Reichsgebiets“ zu streichen, statt „triftiger Gründe“ zu sagen „dringende Gründe“ und am Schlusse hinzuzufügen: „wird sie verweigert, so hat der Kapitän die Gründe für die Verweigerung, sobald es ge- schehen fann, in das Schiffstagebuch einzutragen.“

__ Abg. Megger befürwortet den Antrag seiner Parteigenofjen zu Absay 1. Derselbe habe den Zweck, unliebsame Streitigkeiten an Bord zu vermeiden, die eintreten würden, wenn niht der Kreis der Pflichten umgrenzt wäre. Ein Heizer z. B. habe lediglih seinen direkten Vorgeseßten zu gehorchen, es sei denn, daß Gefahr im Ver zuge set. ___ Der Absagz 1 wird unier Ablehnung des sozialdemokrati- {hen Antrages angenommen. _ Abg. Dr. Stockmann begründet den Antrag Arendt. Es sei selbstverständlih, daß der Kapitän nicht verpflichtet sei, die Gründe der Urlaubsverweigerung anzugeben, wenn nicht die Disziplin auf See leiden solle. Dürfe aber dem Schiffsmann in einem Hafen des Reichsgebiets in feiner dienstfreien Zeit die Erlaubniß nicht verweigert werden, so dürfte diese Erlaubniß im Interesse des Dienstes nicht auf E Zeit ausgedehnt werden, da das Schiff nohch auf der Nück- reise sei.

: Abg. Schwarß - Lübeck tritt für die sozialdemokratishen An trage ein.

Unter Ablehnung dieser Anträge wird der Absaß 3 mit dem Antrag Arendt angenommen.

Hierauf wird um 51/, Uhr die weitere Berathung auf Freitag 1 Uhr vertagt.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.) Entdeckung von Kohlenlagern in Transbaikalien

In der Näbe der Station Tolbaga der Transbaikalischen Gisen babn find kürzlih Steinkoblenlager entdeckt worden. Gegen 5000 Pud sind bereits gewonnen worden. Proben davon hat die Transbaikalische Eisenbahn erhalten. Falls die Untersuhung der Proben ein günstiges Resultat ergeben follte, wird diese Entdeckung dem Transbaikalischen Gebiet, das bisber an Kohlen großen Mangel gelitten hat, bedeutenden Vortheil bringen. (Nah dem Wost. Wjestnik.)

Einfuhr von Weißbleh nach Egypten.

Der Werth der Einfubr von Weißblech nach Egypten hat sich seit zwei Jahren verdreifaht. Der Konsum hat in diesem Artikel bedeutend zugenommen und is noch immer im Steigen begriffen; außerdem sind die Preise seit dem Jahre 1898 erheblich in die Höhe gegangen, wodurch der Importwerth dieses Artikels an und für sich \hon gesteigert ersheint. Der Import zeigte in den leßten dre: Fahren nastehende Werthe

1900 9 1898 E K. E B. E A D 176 } 573 6995 E ee e 1008 478 770 E ae 720 303 478 Ttalien O D 195 Belgien 203

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