1845 / 76 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Ì e : 2 | s: aas Sara vor derbefinitlvn Beshlubnahme noh eingesehen werden 0 te. e G i 6 E 10) über die Petition bes Abgeordneten Sten städlishen Wahl- Bezirkes, welcher im Namen des Magistrats zu Neusalz Be- werde egen eine Verfügung der Königlichen Regierung zu : anb rt und darauf antr gt: a. daß Lehrlinge, welche über 15 Jahre alt sind, bei Veranla- ung der Gewerbe i G N en, sondern nur e k b. fir g eise, ahe des Jahres hindurch nur zu gewissen Zeiten Gesellen halten, niht das ganze Jahr, sondern nur höchstens für die Zeit, in welher diese Gesellen arbeiten, zur Gewerbesteuer herangezogen werden sollen. Den leßteren Theil der Petition ließ der Antragsteller selb#| fallen. Der e wurde ebenfalls niht zur Petitions-Erhebung zulässig er- achtet, weil erst der porges d eere Weg Seite vie ur @gegan- Î 6 nah Jnhalt der Petition Und P N faden abweisenden Bescheid nicht belegt sei. Provinz Pofen. 21. Febr. Siebente Sißung. An der Tages- inde R il ria Berathung bee FeldpolizeLOrdnung, - Zu §. 40, Der vor dem Landtage zusammengetretene Ausschuß [ägt vor, der Uebereinstimmung wegen das Maximum der Strafe auf B Riblr, festzuseßen, weil §. 505 des Entwurfs zum Strafrechte, welcher

dem leßten Landtage vorgelegt gewesen, dasselbe Vergehen mit einer Strafe bis zu dieser Obhe bedrohe, 23 Mitglieder des sechsten Landtages sind außerdem der A gemesen, jene Vorschrift dahin zu erwei- tern, daß nicht blos der Uebertritt u, st. w. auf Felder, Gärten, Wie- en oder Hütungen, sie mögen eingefriedigt oder mit Warnungstafeln (n be sein, zu bestrafen sei, sondern daß die Strafe au dann eintreten solle, wenn Vieh über Felder u. \. w., „welche nicht einge- iedigt oder mit Warnungstafeln umstellt sind, getrieben wird. Gleich- Fils Mitglieder des sechsten Landtages hatten sich gegen die so eben angeführte Ansicht erklärt, und beide Ansichten wurden der Ent- \heidung Sr. Majestät untergestellt, allein der Aus\huß pflichtete der ersten Ansicht bei und \{lägt die aus derselben sich ergebende Bestimmung als Zusaß zu Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen vor. Einige Abgeordnete erklären sih für den Vorschlag des Aus\chus- ses und find der Meinung, daß auch das Gehen, Reiten und Fah- ren über Brachfelder, abgeärndtete Felder und Wiesen bestraft wer- den müsse. i Sh erbliden in diesen Handlungen niht blos ‘eine Verleßung des Eigenthums, sondern auch den Anfang zu Beschädigungen, denn, wenn auch das einmalige Gehen, Reiten u. s. w. keinen Schaden ver- ursaht, so werde do durh die Wiederholung solcher Handlungen von denjenigen, die dem gegebenen Beispiele folgen, unvermeidlicher Schaden herbeigeführt. Jn allen solhen Fällen sei die Abschähßung des Schadens sehr s{wer, und deshalb sei es zweckmäßig, ir end eine Strafe dafür zu bestimmen, zumal die Strafe nah den Umstän- den festzuseßen bliebe und wenn kein Minimum bestimmt werde nicht leiht drückend werden würde, Gegen obige Ansichten wird ‘an- Seflibr, daß in dem Verbote des Gehens über fremde Grundstüde ‘eine Ungerechtigkeit liege, da oft ganz unschuldige Veranlassung dazu vorliegen könne. Solde Bestimmungen führten zu Kleinigkeiten, die niht zu berüdsihtigen seien und für Personen belästigend werden Tönnten, die durchaus keine s{hlimme Absicht hätten. Der große Ge- seßgeber Christus habe geboten: „nicht zu reten und zu eiten,“ Das Eigenthum gegen Beschädigung schüßen, sei gerecht, wo aber keine Beschädigung eintrete, da dürfe au von einer Strafe keine Rede sein. 22 Es sei etwas Anderes, wenn der Eigenthümer durch Warnungs- tafeln oder andere Zeichen seinen Willen zu erkennen gegeben habe, daß hier ‘oder dort niht gegangen werden solle. Jn einem solchen Falle findet eine Verleßung des Eigenthums statt. Menschenrechte müßten den Vorzug vor dem Eigenthumsrehte haben, weil man das Eigenthum dur Zeichen E könne, überdies t verboten sei, ‘die Entschädigung eines zugesügten Schadens nahzusuhen. Um die ‘aufgestellten Ansichten zu entkräften, wird angeführt, daß man nit aller Orten Warnungstafeln oder andere Zeithen anbringen könne, daß der Fußgänger u. 6 w. annehmen könnte, gerade an dem Orte, wo das Zeichen steht, sei niht erlaubt, zu gehen, und daß derselbe an einem anderen Orte, wo er kein Zeichen erblickt, gehen würde. __ Die Androhung einer Strafe gegen alle dergleichen Handlungen würde das geeignetste Mittel sein. Ein „Widerspruh zwischen Men- \{henrehten und dem Eigenthumsrechte fände gar niht statt, _ Nathdem die Diskussion hiermit ershöpft war, erklären sich 43 Stimmen für, 4 gegen die folgende Frage: A 0b die Versammlung dem Antrage des vor dem Landtage zusam- mengetretenen Ausschusses beipflihte oder nicht?“ “Der Antrag zweier Abgeordneten, in den Passus unter Nr. 4 dieses Paragraphen das Verbot des Fischens, so wie des Shwem- mens der Pferde, aufzunehmen, wird durch die Entgegnung beseitigt : hinsichtlih des Fischens, daß: in der Fischerei- Ordnung, welche den früheren Landtagen vorgelegen, die nöthigen Bestimmungen bereits enthalten seien; hinsihtlich des Pferdeshwemmens, da man do nur u Lande an das Wasser gelangen könne und das Viehtreiben schon Li Strafe verboten sei. Der Antrag des Ausschu -Referenten, in dem betreffenden Saße des Paragraphen das Aufweichen der Felle zu verbieten, wird angenommen. } : _ S. 41, Der Vorschlag, bei Nr. 7 dieses Paragraphen die Worte beizuseben : 2 | i „derjenige, welher auf Cen oder gemeinshaftlihen Aeckern, ben - . Hütungen, ohne ausdrüäliche Erlaubniß Feuer anzündet‘“ wird ohne Widerspru genehmigt. _… S. 42. Der Antrag des Ausschusses: / _a„daß mit“ der unter Nr. 2 belegten Strafe auch das Abpflügen von Gränzrainen belegt werden möge“, / wird gleichfalls gutge clben. : : §. 43, Zu den Fällen, in we en das Betreten fremder Grund- stücke ungeahndet bleibt, nämlich : ei s{lechter B affenheit, der Uungenügenden Breite des Weges, wird noh der Fa hinzugerechnet, wenn eine Brücke nicht zu passiren ist. : s. 44; Aus den bei 6. 9 erörterten Gründen soll das Wort „Rache“! au hier weggelassen werden. ; i §. 45 geht ohne Diskussion durch. p s. e Fei Mars af sdesses, ht Sre, dieses aragraphen, mit rauf, nit un en lasse, B T Frevel innerhalb der Feldmark einer Gemeinde oder eines Ae er

364 Zus ber Lund b Stet e iam d ub

dies ¿ T aebi der ne, dabin abu ren würde, V 4: Frevel ohne nters d i

wegen d daß die Geldbußen

wird tue E son genehmigt.

angenommen. :

C 49, Uedereinstimmun mit dem Antrage des Ausschusses

beschließt die Versammlung den Zusah : : daß die Strafarbeiten, gleichviel auf welchem Gebiete der verübt worden, immer zu gemeinnüßigen der betr Ortschaft verwendet werden sollen.

§5. 50, 51 und 52 gehen ohne Widerspruch is. i

§. 53. Nach den jeßigen Polizei -Ordnungen ‘wird in eringen Yolizei- Tann omas wo keine Provocation auf gerichtliches

ehör stattfindet, der Beweis durch einen untadelhaften Zeugen voll- ständig geführt. - Diese Bestimmung auch hier zur Anwendung zu bringen, steht nichts entgegen. Nah der Gerichts- Ordnung haben die Aussagen von Haus= Offizianten, Gesinde und anderen in Lohn und Brod eíner Partei stehenden Personen in der Regel keine volle

Glaubwürdigkeit. Fänden diese Bestimmungen bei Untersuchungen

von Feld- und Hütungsfreveln Anwendung, so würden höchst selten

Thatsachen ermittelt werden, indem- vollgültige Zeugen nicht zu Ge-

bote stehen. Die meisten Frevel würden- daher, wie bisher, ungestrast

bleiben. Da die Verhältnisse der im Dienst stehenden Personen. im-

mer mehr auf bloße Vertrags-Verhältnisse zum Dienstherrn zurückge-

führt werden, durch den neuen Geseß=- Entwurf, welcher zur a Tee achtung vorliegt, das Züchtigungsreht des Dienstherrn, mithin jede polizeilihe Gewalt, aufgehoben wird, und sch nit annehmen läßt, daß ein Dienender aus eigenem Jnteresse sh von der Wahrheit ab- wenden lassen könnte, wo es sich um Fesisepung des Pfandgeldes und einer Geldbuße handelt, so hat der vor dem Landtage zu ammenge- tretene Aus\{huß einstimmig einen Zusaß zu diesem Paragraphen da-

hin beantragt: ] j daß auch im Dienste einer Partei stehende Personen als vollgül- tige Zeugen erachtet werden sollen. :

Die Versammlung genehmigt diesen Antrag ohne Diskussion.

§. 54, Der Auss{huß bringt den Zusaß în Vorschlag :

daß bei der Rekurs-Anmeldung nah §. 62 des Entwurfs der Ge- pfändete die Rückgabe der gepfändeten Gegenstände, sedoh nur ge- gen Deposition des festgesebten Pfandgeldes und der Kosten, zu erlangen berechtigt sei.

Der Antrag einiger Abgeordneten aus dem Stande der Land= gemeinden, diesem Zusaße zuwider bestimmen zu wollen, daß, wenn der Eigenthümer der gepfändeten Gegenstände bekannt und sier sei, die Zurückgabe unbedingt erfolgen müsse, wird gleich beseitigt, weil alsdann das Geseß, welhes auf dem kürzesten Wege die Sache ab- zumachen bezwede, diesen Erfolg niht haben könne. Bei erfolgender- Abstimmung erklären sich 40 Stimmen für den vom Ausschusse vor- geschlagenen Zusaß, 6 dagegen. : i

§§. 55 und 56 werden ohne Widerspruch angenommen.

S. 57. Der Ausschuß hat den Antrag gestellt, zusäßlih zu be-

immen : : :

P daß der Pfand - Eigenthümer, wenn er bekannt sei, spätestens auf den dritten Tag, und, wenn er unbekannt sei, auf den achten Tag nah erfolgter Pfändung zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame, vor der Versteigerung des Pfandes, vorgeladen werden solle, und daß im zweiten Falle (wenn der Eigenthümer unbekannt sei) von jeder Pfändung dem Kreislandrathe sofort Anzeige gemacht werde.

Der Antrag wird genehmigt, i /

§§. 58, 59, 60, 61, 62 und 63 werden obne erhebliche Dis-

lussionen angenommen. R

§. 64, Der Ausshuß hat angetragen, auf Abänderung des ¿weiten Passus dieses Paragraphen in der Art: ;

daß sih die Landräthe bei den Verhandlungen wegen der Räu- mung und Junstandhaltung von Frivatslüssen und Gräben nicht durch Oekonomie-Kommissarien, sondern nur dur die Kreis-Depu-

enden

tirten vertreten lassen dürften, ; i was die Versammlung auch ohne Widerspru genehmigt.

S. 65 und 66 gehen ohne Diskussion dur d,

Endlich wird noch nachfolgender Zusaß zu §. 3 des Geseß-Ent- wurfes. vorgeschlagen und angenommen:

, es sollen Gänse und anderes Geflügel, auf fremden Aedern u. st. w. betroffen, wenn sie niht gepfändet werden fönnen, ge- tödtet werden dürfen *).“ j : i

Am Schlusse seines Gutachtens bemerkt der vor dem Landtage zusammeugetretene Ausshuß, daß nah den Motiven von -der Regie- rung gutachtlihe Vorschläge des Landtags über die Einrichtung von Feldämtern oder ähnlihen Behörden an denjenigen Orten erwartet werden, wo es an geeigneten Organen für die Verwaltung der Feld- Polizei und feldpolizeiliher Gerichtsbarkeit fels, Dies sei der Fall im Großherzogthum Posen, wo keine Dor gerihte in den Landge- meinden existiren und die Polizei, besonders über Rittergüter, von dein in einer fernen Stadt wohnenden Kreislandrathe verwaltet werde.

Bei der Untersuhung und Bestrafung der Feldfrevel, bei Fest- stellung des Schadens, komme es aber auf ein schleuniges Einschrei- ten der Polizei-Behörde anz dies sei nur dann mögli, wenn diese Behörde in der Nähe des Orts der verübten Frevel zu finden sei.

L diesen Gründen erschiene es zweckmäßig, folgende Vorschläge zu machen : :

1) daß aus dem Rittergutsbesißer oder seinem Vertreter und zwei von der Gemeinde gewählten, achtbaren, angesessenen Einwoh- nern für jede Ortschaft auf dem Lande ein Feldamt gebildet und be- stellt und diesem die Untersuchung [und Bestrafung der nah der Feldpolizei- Ordnung zu rügenden Feldfrevel, so wie der Vergleihs- Versuch und die Abshäßung des Schadens, gänz übertragen werde;

2) daß diesem Feldamte auch die Anzeige der Feldfrevel und einer vorgenommenen Pfändung oder Uebertretung gemacht;

3) daß in den Dorfgemeinen ohne Domainen- oder Rittergut dies Feldamt aus drei achtbaren von der Dorfgemeinde gewählten an-

gesessenen Einwohnern bestellt; 4) daß kleine Ortschaften ohne Domainen - oder Rittergut sch an eine größere angränzende Ortschaft anschließen ;

9) daß bei einer Betheiligung des einen oder des anderen Mit- gliedes des Feldamtes die Untersuhung und Bestrafung der Feldfrevel auf das nächste Feldamt übergehe, und zwar guf da lait, welches vom Kreistage als substituirendes Feldamt béstimmt sei;

6) daß die auf dem Gebiete der Städte verübten Feldfrevel von der E N der betreffenden Stadt rb a und bestraft werden, und daß vor diese Behörde auch dergleichen fändungs- und Polizeisahen gehören; éndlich -

_7) daß derjenige Rittergutsbesißer, Ver Besizung in- der Nähe einer Stadt liege, befugt sei; sich an die Polizes-Behörde der Stadt

anzuschließen. Alle diese Anträge wurden ohne Widerspruch von der Versamm-

am 22sien d. M. wurde noch. ber Zusay beschlo en:

es u. \. w. verlibt worden, - und daß E M edener

Kassen nicht gerehtfertigt werden könne, we der Fonds der Kreis- -

f daß Sehlesgewehr bei Tödtung des Geslügels nicht gebraucht werden dürfe,

Verordnung, das

éheißen mit noch folgeubem, erst heute formirien u

E die Feldpolizei - Ordnung bei ihrer Publication Besep-Sammlung und die Amtsblätter zugleich in den eis von en zweimal in den arer veranlase L ' s en Wirthen, Een 2c. vorgelesen und am 1. April jeden Jahres diese Bekanntmachung wiederholt w, Nat§ völliger ung der Berathung des Geseh - Ey einigt ih die Versammlung dahin: z e. Majestät den König um \{leunige Bestätigung und de stige Veröffentlichung der begutachteten Verordnung zu bitten, Jn der achten Sihung war die Berathung des Entwurk 4 polizeilbe erfahren gegen das, Gesinde via an der Tagesordnung. Das Gutachten des vor Eröffnung des Landtages vers en und demnächst zur Berz

gewesenen Aus\husses wurde verl der einzelnen Paragraphen übergegangen. / S. 1. Der Auss{uß hat zwei verschiedene Ansichten ent Die Majorität will eine Erweiterung der Bestimmung auf alle tragsmäßig angenommenen Haus-Offizianten und Wirthschasts-Y ten, weil das Verhalten derselben oft ein \{hleunigeres V egen sie erfordere, als die fleineren Vergehen des Gesindes; handle sich hier blos um interimistishe Vor Ad da dem V; ligten immer det Rekurs an die Gerihts-Behörden ofen bleibe, inorität des Ausschusses sieht in ‘einer solchen Erweiterung | Beeinträchtigung - der betreffenden Personen, weil einerseits è die Würde derselben vermindert werden würde, und weil andera sie der Willkür von Polizei-Beamten bloßgestellt werden würde, rücksihtlich der Bildung unter ihnen stehen könnten, Es sei Grund vorhanden, den Polizei-Behörden eine so erweiterte Mal

geben. ; hatten die Masorität veranlaßt, ihre trag dahin !

Diese Bemerkungen einzuschränken : die Bestimmungen des §. 1 auf Haus - und Wirths Beamte nur insoweit Anwendung finden sollen, als sie si di ben vertragsmäßig unterworfen haben. j __ Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte erklärt sid diesen Antrag, stellt aber seinerseits den folgenden : daß die Vi Behörden auch ermächtigt würden, nah Auflösung des Dienstya Os vorläufige Entscheidungen bei Streitigkeiten zwischen den sinde und der Brodherrschaft egen des Lohnes und der Bekösi zu treffen. Diesem Antrage tritt ein anderer Abgeordneter bei, im entgegengeseßten Falle immer nur die gerichtliche Entsde eintreten könnte. Was den Antrag der Majorität des Aust betreffe, so wolle er demselben nur insoweit beipflichten, als um Pas Haus- und Wirthschafts-Beamte handle, die sich verk mäßig dem Gesinde in dieser Beziehung gleihstellen. Ein u Abgeordneter aus dem Stande der Städte hebt den Unterschied vor, welcher zwischen dem gemeinen Gesinde und den in Rede s den Beamten obwalte. Das Allgemeine Landreht und die O Sun vom 8, November 1810 sepen diesen Unterschied Seiner Ansicht nah könne auf vertragsmäßige Bestimmungen: ge en keine Rücksiht genommen werden. Jn anderen Ländern, efspielôweise nah dem französishen Civilrehte, sei der Be rif Gesindes nicht definixt. Hier falle das Verhältniß des Gesin die Kategorie der Verträge: do, ut facias. Bei uns \ei es a Halte man sich an das Allgemeine Landrecht und die Gesinde-0 nung, so sei nicht zu leugnen, daß es zweifelhaft sei, was mai Gesinde‘/ zu verstehen habe. Er sei nicht entgegen, daß i! Beziehung die Geseße erläutert würden, allein hier sei nf d Ort, dergleichen AMIege zu stellen, dies müsse vielmeht Ü Petition vorbehalten bleiben, da es si gegenwärtig um die Folgen des Gesinde - Dienstverhältnisses handle, geachtet dieser Ausführung lassen sich noch folgende Ansichten nehmen. Wer sich vertragsmäßig dem Gesinde gleichstelle, dn höre au chzum Gesinde. Wer nicht zum Gesinde gezählt m wolle, möge einen gerihtlihen Vertrag ließen, die Landes bezeichneten genügend, wer dem Gesinde angehöre. Zum ehóre, der fande Dienste verrihte oder ‘in der Wirthschaft eite; Hausoffizianten seien Vertreter der Herrschaft, Fönnten| dem Gesinde nicht beigezählt werden. Das Verhältniß zwischen} haft und Gesinde sei, rücksichtlich des Einschreitens der Poli hörde, ein oónia gleiches gegenseitiges. ] Id Bei der Abstimmung erklären sich 26 Stimmen für den Int Ra A ausgesprochen, 20 dagegen für den ntwurf. '

Der Aus\{huß stellt folgende Anträge : j A. daß die hier bemerkten Geldstrafen ausschließlih der O menkasse zuzuweisen seien; :

B. daß auf den Antrag der beleidigten Herrschaft die erli

Strafen gemildert und erlassen werden dürfen; j C. daß, entsprehend dem Sinne in dem Geseß=Entwurfe,

fend die Feldpolizei-Ordnung, und aus. den dort gelte)

machten Gründen, auf den Kreiëtagen Bezirks - Konk

ernannt würden, welchen die polizeiliche Gewalt zu übe

sei, vorkommende Streitigkeiten zu entscheiden. j

Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte hält dd hältniß der Geldstrafe zur zu N Gefängnißstrafe fit! angemessen und wünscht, die Bestimmung des Allgemeinen Lait wonah 5 Rthlr. einer 8tägigen Gefängnißstrafe gleichkommet, genommen zu haben. Hierauf erwiedert ein anderer Abgeordneter aus demselben 61 daß gegenwärtig die persönliche Freiheit einen größeren, dat aber einen E Werth habe, als zur Zeit, da das Lai! entstanden fi, in Abgeordneter aus dem Stande der Rill erklärt sch für den Antrag des Ausschusses unter C., verlangt! daß immer der Rekurs statthaft sein müsse. Diesem Verlangt! dersebten sich zwei Abgeordnete aus dem Stande der Städt, welchen einer bemerkt, daß dadurch unnöthiger Zeitverlust es würde und man berücksichtigen müsse, daß das frühere Züchti recht der Herrschaft, wogegen fein Rekurs möglich ewesen, jet der der Berathung unterliegenden Verordnung auf die Polizei hörden übergehen solle. Es werden einige Bemerkungen gema Strafen seien im Allgemeinen zu hoh; es bliebe zulässig, T seine Strafe festzuseßen, da das Minimum. nicht vorges} ei u, # w

Zulebpt entscheidet sich die Versammlung für die Aunahr Paragraphen mit dem vom Ausschusse Ea Uten Zusage. §3 wird ohne Diskussion angenommen. , M

§. 4 ruft eine überaus lebhaste Debatte hervor. Ein 2 des Ausschusses sieht eine Ungerechtigkeit darin, daß dem verwehrt werden solle, wegen geringer Thätlichkeiten zu klage"

Bedeutung, was leidie Thätticteit sei, werde anders aufge dem, der „fie vollführe, als von dem, der sie erleide. e d Ungerechtigkeit liege darin, daß nah dem zweiten At schnitte 1 ragraphen dem Beleidigten zuglei. der Beweis der Nega 4

gelegt werde, A S (Shluß in der Beilage.)

Bei

76.

s E

diesen Gründen hat der Au angetragen: He Ende des ersten Abschnitts Dag E ONO E so fann sie -werden““,

en : l pg fönnen diese (Scheltworte 2c.) nicht als Ehrenkränkungen an-

e E LELA 7 len P tlih des zweiten Passus des §. statt der W te: dal ‘asel durh sein B s N qur Unzufriedenheit gegeben bie Klage soll angenommen werden, tet, aben, und daß die Scheltworte und unverdient gewesen seien“’,

häustiger entwickelten Gründen dlagenen Zusäße für unstatthaft. je, werde gezwungen, seine Ueberzeugun irde des Menschen, wenngleich eines Dien oten, nothwendig beein- tigt werde. Dieser Ansicht schließt sch ein Abgeordneter aus Stande der Städte an, gegen ihn tritt ein Abgeordneter aus ‘Stande der Ritterschaft mit folgenden Behauptungen auf. Das gt des Sktärkeren bestehe niht mehr. Gegenseitige Rücksichten a gegenwärtig zwischen Herrschaft und Gesinde leitend. Diesem nisse treten die Anträge des Ausschusses nicht entgegen. Ein geordneter aus dem Stande der Städte entwidelt, wie die ren Geseße auf anderen Grundlagen beruht hätten. Der Einfluß Sitten und die Macht des Geistes gebe sih überall kund. Wer davon leiten lasse, finde auch Menschlichkeit. Der Code Napo- n sei das Beley für dieses Land gewesen, und man habe sih ohne d beholfen. utes erzeuge Gutes. Wo die Sitten und der ist die zweite Stelle eiunehmen, da stehe es anders. Der Eingang Paragraphen hebe das Züchtigungsrecht auf. Dem wider- hen die weiteren Bestimmungen. §. 2 erehtige, das Gesinde entlassen oder Bestrafung zu verlangen, Mehr sei nicht nöthig. s unter den: Ausdrü en: „Ungebüßrlihes Betragen“ verstanden e, sei niht leicht zu bestimmen. Der Ausdrudck : „geringe Thät- it“ habe eine weite Bedeutung. Wegen eines Verstoßes z. B. en die eda soll der Herr den Diener ungestraft shlagen dür=- î- Das Swlagen e ele cin sei niht zu rehtfertigen. Die gabe des Gesehes sei eine erhabenere. Die héilige Schrift lehre: olle ‘das Gesinde menshlich behandelt werden, man solle nit t sein -Dhne Schimpfen, Schlagen werde es feine Prozesse des ) geben, Durh Güte, Anhänglichkeit und Liebe werde Gegen- zfeit' hervorgerufen. Schließlich erklärt er sch für den ersten 2 Paragraphen und meint, der übrige Zusaß sei vealilufn

zu opfern , wodur díe

é Abgeordnete aus dem Stande der ittershaft beantragen die jlassunig des ganzen Para raphen, um Prozessen vorzubeugen. q ein Abgeordneter aus diesem Stande beruft sich auf die Auto- des befannten Agronomen Koppe, welcher meint, es Ffönnten le eintreten, wo das Gesinde, wenn es das ihm anvertraute Vieh

hautle, durhaus gezüchtigt werden müsse. Das Ge nde werde llebrigen dur die Lehre La heiligen Shrift aesbütt : i dée Herren haben über sich den Herrn im immel,‘

Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte lenkt die Auf- samkeit auf den Unterschied zwischen Strafe und Züchtigung. Das Iude sei in gewisser Beziehung den Kindern leich zu ahten. Es ie nur darauf an, das richtige Maß zu halten. Ein anderer heordneter aus dem Stande der Städte hält den Vergleich zwischen inde und Kindern nicht treffend. Man mü}e in den Dienstboten Menschenwürde aufrihten, Die Herrschaft habe das Recht, das inde zu entlassen, oder auf dessen Bestrafung anzutragen. Weiter se man nicht gehen. Ein Abgeordneter {ließt sich dieser Ansicht von Herzen und aus iht und seinen Erfahrungen gemäß an. Als allgemein Abstim= g verlangt wird, stellt der Marschall die Frage dahín :

) dieser Paragraph des Geseß- Entwurfs beibehalten oder ganz leggelassen werden soll ?

Es erklären sich 28 Stimmen für das Leßtere, 19 sür Beibehal- h des Paragraphen.

Der Ausschu nimmt, im T mit der Versammlung, ? früheren Anträge, oben unter A. und B,, zurück, Bei der Ent=- dung der ¡Frage :

vat e bschnitt dieses Paragraphen verworfen werden soll

j : nen sih 32 Stimmen gegen 14 für die Verwerfung. Schließlich ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte noh den Antrag: h auf alle Fälle die Worte: „geringe Thätlichkeiten“/ im Geseße Ur 0 es "Anten st 24 Mitglieder, d ejen Antrag stimmen 24 Mitglieder, dagegen 21.

ÿ, 9, Die Versammlung findet es für diidéme en:

# in zweiten Abschnitt dieses Paragraphen auf den zu §. 4 ge- iylen Beschluß Bezug genommen werde.

§, 6 wird angenommen.

Posen, 22, Febr. Neunte Sih ung. An der Tagesord- h ist die Berathung des Geseß-Entwurfs wegen Einführung von inde-Dienstbüchern. :

S, 1, - Der Ausschuß erkennt in seinem Berichte die Zweckmä- t des vorliegenden Geseß-Entwurfs im Allgemeinen an. Meh- ; Mitglieder desselben erahten es für nothwendig, daß beFimmt e, wer in die Kategorie der Dienstboten zu stellen sei, um sie Haus - Offizianten u, \ w. zu unterscheiden. Zwei Mitglieder daß dieser Unterschied sih aus dem Allgemeinen Land- G und der Gesinde-Ordnung vom 8, November 1810 ergebe, denn

im §. 1 der leßteren: daß unter Gesinde solche Dienstleute

ut seien, welhe zur Leistung gewisser häuslicher oder wirth- i lenste angenommen worden. de Abgeordneter aus dem Stande der Städte erklärt ch ge- „M vorgelegten Geseh - Entwurf, indem er nichts Zwedgemäßes et, eine dergleichen Verordnung zu - erlassen. Sie laue Fgen die Gerechtigkeit, wenn danah der ganze Le- | es Dienstboten in das Dienstbuch verzeichnet wer- | Die Er leugne niht manche Uebelstände, die ohne e Llenstbücher obwalten, es würden aber dur diese Bücher noh fili gecigeflhrt werden, Wenn nur die Herrschaft nichts augen- ‘Va, unrichtiges hineinschreibe, gegen verdeckte Anschuldigungen ¿frdähtigungen würde das Gesinde gar feinen Schuß haben. e t tritt ein Abgeordneter aus dem Stande der Ritter- L S fragt: was denn Besseres dur die Gesindebücher p angt werden? Das Gesinde bessern, könne man nur durch ein Und durch gute Dns « Das Sa tas würde Gleihea! von mehreren Zeugnissen beisammen sein. Zeither hat I e bestanden, und wozu i erst eine neue Verordnung werden? Die Gesindebücher werden \s0 wenig wie die

vom Gesinde niht wegen Ehrenkränkung belangt

etragen der Herrschaft keinen Anlaß

l wenn der Diensibote be- ch feines ungebührlihen Betragens schuldig tet ie und die Thätlichkeit nicht leicht

“Das Ausshußmitglied beharrt bei den in dem verlesenen Berichte und hält die vom Aus\husse vor- Derjenige, der \ich für beleidigt -

gemeinen Preufischen Zeitung.

———

niperigen Dienstsi

eíne de Bürgs gewähren, Man ‘glaube bi

af Ae ahrhaftigkeit der Zeug- Z einen ni man Fünftig den anderen nit trauen; denn sehr selten M und wird die Wahrheit bezeugt werden, sei es aus Furcht vor Rahe, sei es, um den Dienstboten zu erhalten, der durch den Wechsel der Stelle lie Lage zu verbessern beabsichtigt, r die Einführung von Ge- de-Dienstbüchern werden folgende An ten geltend gemaht. Die wechselseitigen Beziehun en der Herrschaft und des Gelindes näherten sih immer mehr der G eihheit, und deshalb sei die Einführung von Beiden Büchern gerade nöthig. Die Diensibücher sollen blos die eugnisse vertreten, deren bisherige Nothwendigkeit Niemand bestreite. as le wolle eine Kontrolle, und das mit Recht. Die höchsten Beamten stehen unter einer solchen Kontrolle; denn es werden Dienst- Akten geführt, welhe die Stelle von Attesten vertreten. Das S habe sich bisher dur einzelne Zeugnisse ausgewiesen. Solche Zeugnisse Fönnten leicht verloren gehen, und diesem Uebel- stande sowohl, wie der Verfälschung und dem Betruge, werde dur die Dienstbücher e Auel werden, Die Dienstbücher sollen die bis- herigen besonderen Zeugnisse vertreten. Das Signalement des Jn- habers eines solchen Buches erschwere die Versälshung und dies sei ein Vorzug, wodur beiden Theilen gedient werde, Die Dienstbücher werden zur Be erung des Gesindes führen. Nachdem die Diskussion ershöpft war, schreitet man zur Abstimmung. 40 Mitglieder erklären ch gegen, 4 für den eingebrachten Geseß-Entwurf. Zur Berathung bleibt demna nur der Antrag :

wegen Mons des Begriffs ¿Gesinde : le Sinen behaupten: der zähle sich zum gemeinen Ge nde,

welcher ein Gesindebuch annehme, Mibers wun Dek böberen ebe:

g T G e e ten p gelten lassen. Zulebßt

ini le Berjammlung dahín, diesen § nah der La d

O M r Aeg * dden, 4909 Bucht « # Ver Ausshuß trägt einstimmig darauf an:

A. die Dienstbücher in Beziehung auf die Rubriken zu vervollstän- digen, um gleihförmige Atteste ausstellen zu können, und zwar so, daß Rubriken gemaht würden für die Führung, Treue, Nüchternheit, Dienstzeit, Gründe der Dienst-Entlassung u. \. w.

- in Berücksichtigung des niedrigen Tbee des hiesigen Gesindes

die Stempel - bgabe für das Gro herzogthum Posen zu er- mäßigen und von Dienstboten, welche nur 10 Réhlr. oder weniger jährlihen Lohnes erhalten, gar nit zu erheben. Die Staats-

Kasse werde dadurch feinen Nachtheil leiden, vielmehr werde

dieselbe durch Erhebung einer Stempel - Abgabe sür Bücher, welche bisher nicht gebräuchlih gewesen, unbezweifelt eine er- höhte Einnahme erhalten.

Eín Abgeordneter widerseßt s{ch dem Antrage in Betreff des Stempels. Jeder werde angeben, nur das geringste Lohn zu erhal-= ten, was lediglih zu Stempel - Defraudationen führen werde. Alle Mitglieder des Ausschusses erflären sch sür den Antrag eines Ab- eordneten aus ihrer Mitte: daß Dienstboten, welhe in die lebte

tufe der Klassensteuerpflichtigen gehören, von der Stempel - Abgabe

frei sein sollen, in den Städten aber, in welchen die Klassensteuer niht erhoben werde, die Polizeibehörde die dana zu befreienden Dienstboten bezeichnen solle.

Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte is bemüht, dar- zuthun: daß es nicht möglich sei, hiernach zu verfahren; er i} aber der Ansicht, daß mit Rücksicht auf -die besonderen Verhältnisse im Großherzogthum Posen die Stempel = Abgabe von Dienstboten über- haupt auf 5 Sgr. für jedes Dien bu herabzuseßen sein werde.

Nachdem hiermit die Diskussion ers{s worden war, stelle sch folgende Fragen zur Entscheidung bedit : Mes a) Soll die Stempel - Abgabe von den Dienstboten zogthum Tosen auf 5 Sgr. herabgeseßt werden? Soll, nah dem Antrage zweier Abgeordneten, Jeder von der Stempel-Abgabe frei sein, weler ín der niedrigsten Stufe zur Klassensteuer herangezogen wird? c) Soll der Antrag des Ausschusses Unter À. angenommen werden? d) Solleu, nah dem Antrage ‘eines Abgeordneten, die Dienstbücher beziehungsweise polnisch oder deuts verfaßt werden? / Die Bersammlung genehmigt- die Anträge des Aus\hus}ses mit den hier erörterten Modificationen ohne weiteren Widerspruch. §. 3, Der vom Ausschusse vorgeschlagene Zusaß, wonach der Juhaber eines Dienstbuches verpflichtet sein soll , für die Zeit, wäh- rend welcher er niht im Dienste ewesen, ein Zeugniß der Polizei= Behörde des Ortes, wo er sich au gehalten habe, über seine Sührung beizubringen, fand Feine Unterstüßung, und §+ 3 wurde in der Fassung, wie ihn der Geseß- Entwurf giebt, angenommen, S. 4 ging ohne Diskussion dur. §. 5, wird mit folgendem vom Ausschusse vorgeschlagenen Zu-

saße angenommen: * die Herrschaft darf, bei Vermeidung einer Strase bis auf Höhe von 5 Rthblru., sich nit weigern, ein Zeugniß über die Führung des Dienstboten in das Gesinde-Dienstbuch einzutragen.

§. 6. Jm Ausschusse haben sich zwei Meinungen geltend

gemacht :

A. die Majorität is für Beibehaltung des s. 6;

B. die Minorität is für Weglassung der ganzen Bestimmung, daß die Untersuhungs-Behörde die erfolgte Bestrafung wegen eines Verbrechens in das Dienstbuch eintrage.

Die Minorität erblickt in einem solchen Verfahren eine augen- sheinliche sehr harte Verschärfung der Strafe, welche nur in e: ordentlichen, durch das Geseb bestimmten Sâllen, besonders wenn der Sträfling nah Urtel und Recht unter polizeiliche Aufsicht gestellt werde, eintreten dürfe.

Die allgemeine Rechts-Theorie sehe die Strafe als eine Schuld an, welhe der Verbreher der Gesellschaft ab utragen habe. Die Abbüßung der Strafe tilge die Schuld. Die Außzeihnung des be-

angenen Verbrechens werde den Dienstboten aller Gelegenheit berau- en, sich ferner zu erhalten, und ihn zu neuen Verbrechen führen; er werde das Diensibuch abändern oder verfälshen. Das Geseß ver= lange nicht, daß Jemand etwas eidlich befräftige, wodur er in Nalh- theil Fommen Ffönne, eben so dürfe es Niemanden verpflichten, Be- Wer einen Dienstboten finden oder

im Großher-

annehme, müsse in dem Juhalte des Zeugnisses Sicherheit sich solche au

Ein Mitglied des tät des Ausschusses, deren Beweggründe der Das Geseh sei in den Hauptgrundsäßen angenommen worden. Es

weise e, mise d die gegen ihn: sprechen.

dem Wege der Erkundigung verschaffen. usshusses vertheidigt die Ansicht der Majori- Bericht nicht enthält.

solle und mlisse wirksam sein, Die Diensibücher müßten die Wahr= heit enthalten, das Verschweigen wichtiger Umstände täusche das Ver- trauen der Herrschaft, Die Dienstbücher würden die Sittlichkeit der Dienstboten fördern, denn die Gewi heit, ‘daß sie Alles enthalten, werde vom Bösen abhalten und zum Guten anspornen. Eine Ver= shärfung der Strafe sei in der Bestimmung dieses Paragraphen nit

zu erbliden, Die Freunde des Fortschritts müßten ch für den Geseß=- Entwurf und die Ansicht der Majorität des Aueh ertlären, weil

Montag den 17! März.

l Ges ern würd nehmen und in weiterer Kousequenz sle im Viderseig n, Manven reits erfolgten Aunahme des Prinzips ganz entbehrlich machen Die Eintragung der Strafe in das ch made nicht

anrühig, sondern das Urtel, y ; lange. Uebrigens biete die e betelhem Jeder Kenntniß er-

lef Vorschrift 6, 8 i zu rehabilitiren , und er stimme en für n “Briti De sen En wird entgegengesezt: der alleinige Zweck dex Dienst- bücher ei niht die Kontrolle der STührung des Gesindes. Die Herr- schaft fönnte dem Dienstboten einen begangenen Diebstahl nahsehen weil er sh gebessert habe, und. dennoch follte die Herrschast ver= pflichtet sein, den Diebstahl einzutragen. Verwehrt sei dies Nieman- den, aber verpflichtet dazu könne und dürse nicht werden. Eintragen der Strafe i j sei o i Strafe. Der Ver j afen halte 4 nicht ¿rafen zu vershärfeu, sondern hauptsächlich die Bürgschaft für die voll- ständige Vertheidi ung des Angeschuldigten, eiu B O vielen anderen, ¿weifelsfrei bedeutender, als die Veröffentlichung des Ver- brehens, Die Öffentliche Meinung erhebe sich noh nit zu dem Dramen, daß sich ein Verurtheilter und Bestraster gebessert habe. Die Würde des Menschen sei aber auch im Verbrechen nit unter- egangen. Zur Unterstüßung des Angeführten werden noch folgende nsichten geltend gemacht: das von dem Landtage angenommene Strafrecht sanctionire Gleichheit vor dem Geseße, wogegen man hier einen Unterschied machen würde zwischen Gesinde und anderen Per- sonen. Nur wenig Verbrechen der Dienstboten kämen zur Kenntniß id U E L e a Berzeihung der Herrschaft gewor= , n veïomme Jemand Kenntniß. - Der E; j geringen Vergehens, und der geri , e nee AEDN E gestrast. Wie sei dies mit d E di E L gleich für den Antrag der Majorität einige Abgeordnete sprechen, wird die Diskussion für beendet erachtet und die Frage zur r gesellt : o der Landtag für §, 6 des Geseh = Entwurfs oder für die Anti der Minorität des Ausschusses iei s i Mitglieder stimmten gegen den Geseß-Entwurf, ‘für die An- Aue, bus Son, 14 Métglieder für die Ansicht der Majorität des usschusses.

Provinz Wesiphalen.

Múnster, 27. Febr. Achte Plenar=Sibßung. (Schluß) Zu dem Art. 7, hatte der Ausschuß den Zusatz vérges{lagti: i: von der Versammlung einstimmig angenommen wurde: „Die Frau hat in allen Fällen, wo der Mann wegen Blöds\inns, Wahnsinns, Verschwendung oder Abwesenheit unter Kuratel gestellt werden könnte, dieselbe Dispositions-Befugniß, welche ihr im Falle des Todes des Mannes durh §. 13 der Denkschrift zugestanden wird. Jm Falle einer sonstigen Abwesenheit für alle Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden.“ , Zu dem Art. 8, nah welchem jeder der Ehegatten über die Hälfte des gemeinshaftlihen Vermö- ens von Todes wegen verfügen fann, vorbehaltlih jedoh der echte des Ueberlebenden auf diese Hälfte,

hatte der Ausschuß die Frage aufgeworfen : a. soll bei unbeerbter und b. soll bei beerbter Ehe über die Hälste des gemeinschaftlichen Ver- mögens einseitig verfügt werden können? Ein ritterschaftlicher Abgeordneter bemerkte, daß er dieser Tren- nung nit beipflihten fönne, indem eine intellektuelle Theilung des emeinschaftlichen Eigenthums unter den Eheleuten nicht denkbar sei, olhe nur mit dem Tode eines derselben eintrete, Das einseitige Testiren eines Ehegatten könne nur den Hausfrieden stören und zu Spaltungen führen. Jede Uneinigkeit zwishen Eheleuten müsse aber als ein großer Uebelstand betrachtet und Alles vermieden werden, wo- dur solchje veranlaßt werden könnte.

_ Ein ritterschaftliches Mitglied fragte: von wie langer Dauer die Gütergemeinschaft sein solle ?- ob sie mit dem Tode eines der Ehe- gatten aufhöre? worauf der Herr Ausshuß-Dirigent erwiederte, daß ein Theil des Aus\hus}ses der Ansicht gewesen fei, daß, wenn ein Gatte sterbe, der Ueberlebende das ganze Vermögen haben solle, ein anderer Theil hingegen sei der Meinung gewesen, daß, wenn das Vermögen von dem Verstorbenen herstamme, die Familie desselben die Hälfte erhalten müsse. Erstere Ansicht habe jedoch die Majorität - nicht erhalten, und werde man hierauf im §. 9 zurückommen.

__ Ein städtischer Abgeordneter (aus dem Mindenschen) erklärte , für den Landestheil, den er vertrete, der Ansicht : „daß der Ueberle=- bende das ganze Vermögen nicht erhalten solle “, widersprechen zu müssen. Jn Minden, Ravensberg und Paderborn habe, seitdem das Christenthum bestehe, Zeiten der alten Germanen her, wo das Consolidations - System bestanden , also das Verfahren gegolten, daß der Ueberlebende auh der Allein-Eigenthümer des ganzen Ver- mögens sei, Schon Tacitus scildere in dieser Art die Heiligkeit und die unzertrennlihe Gemeinschaftlichkeit der germanishen Ehe, indem er sage: daß sie unum corpus unaque vita sei, und danah seien die Bewohner verschiedener Landestheile unserer Provinz schon seit Jahrhunderten daran gewöhnt, daß, wenn der eine Gatte sterbe, dem Ueberlebenden das Allein - Eigenthum des Vermögens zustehe. Ein anderes Verfahren würde dem allgemeinen Sinn und Geist der Be= wohner widersprehen und würde störend in das Familienleben ein- reifen, Er müsse daher beantragen, daß, wenn andere Rechtsgrund= sie eingeführt werden sollten, man jener Gegend, was sie besißt, be- assen möge.

Ein ritterschaftlihes Mitglied entgegnete, wenn jede Gegend be- halten wolle, was sie habe, so würde man noch viele Ansichten hören und niht zum Zwede gelangen. Es “komme hier darauf an, zu entscheiden, welches ilen das zweckmäßigere seiz dieses müsse bei Erlaß eines neuen Geseßes Plah greifen, worauf ein siädtisches Mitglied bemerkte, daß zunächst zu bestimmen sein würde, ob zwischen der beerbten und der unbeerbten Ehe eine verschiedene Einrichtung elten e Bei beerbter Ehe finde eine einseitige Testirung nicht att, Bei unbeerbter Ehe solle eine solche eingerihtet werden und sprächen _dasür viele Gründe. Die Bestimmung, daß der Ueberlebende das ganze Vermögen haben solle, werde mancherlei Nachtheile haben.

Ein anderes städtishes Mitglied entgegnete, daß die Ehe in rehtliher Beziehung ein Kontrakts - Verhältniß sei ; so gut der Ver- mögens - Besißer das Recht habe, im ledigen Stande über ein noch o großes Bermögen ohne Rücksicht auf Verwandtschafts-Verhältnisse, i rei Und beliebig zu verfügen, eben so verfüge er darüber durch Ein- gehung der Ehe. Er trete gewissermaßen aus den früheren Familien- oder Verwandtschasts-BVerhältnissen völlig heraus und wende sich und sein Gut ganz allein der einzugehenden Ehe zu. Darin liege nun auch, daß beim Absterben von einer Verkürzung der Verwandten nicht