1845 / 83 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

überhaupt bezwedt werde, daß aber der Grund und Boden besteuert

ü uenzen und aroße Kosien herbeiführen, Die Kopfzahl ber Eitmropnee würde dia

es

ersten Maßstab’ der leihung der Servissteuer unter den Städ- fs geben. Die bish ige Bathellang der Servissteuer is eine pro- visorische, die Ausgleichung werde seit 30 Jahr erwartet. Die beabsichtigte Erfüllung des damals gegebenen Versprechens sei bank- bar zu erfennen, und dur Ablehnung des Geseh - Entwurfes würde man der Sache haden, man möge mit Modificationen denselben an- nehmen. Es erscheine allerdings hart, die Servissteuer in eine Grund- steuer umzuwandeln, aber auch ohne dieses Mittel könue die Aus- gleichung zwischen den Städten erfolgen. Das Recht der Städte, ihre aben, wie sie es für praftish finden, zu vertheilen, müsse ihnen allerdings bewahit werden. :

V s wurde aus dem Stende der Städte angeführt, daß

namentlih bei den Städten sich die Besorgniß ausspräche, das beab

sichtigte Geseß werde Mißverhältuisse veranlassen, Es erscheine als ein unzusammenhängender Theil eines Ganzen. Liege die Absicht vor, daß ein allgemeines Kataster eingeführt werden solle, so würde jener Entwurf klarer beurtheilt werden können, Den überbürdeten

Städten würde entweder dadurh zu’ helfen sein, daß den durch die

Ausgleichung veranlaßten Ausfall die Staatskassen oder die größeren

Städte zu decken haben würden. iy

Nat einer O Ne, nOs vor der Berathung. der einzelnen Paragraphen die Frage gestellt : S

Soll s Ges in welhem das Prinzip der bisherigen Erhebung der Servissteuer aufgehoben und in eine Grundsteuer umgewandelt wird , abgelehnt werden? ;

und gegen 4 dessentirende Stimmen bejaht. - ;

ehuss der zur Abhülfe sür die überbürdeten. Städte zu erhe- benden Vorschläge wurde sodann das Gutachten eines Abgeordneten der Städte über diesen Gegenstand vorgelesen. ares

Ein positiver Antrag wurde von mehreren Seiten für uothwen- dig erachtet und vorgeschlagen : : i

daß nah den Prinzipien von 4815 unter erag, Dacs 5 Klass sen verfahren werden möge, wobei das bisherige Kontingent sür Stlesien beizubehalten sein würde.

Der Landtag genehmigte diesen Antrag.

Nah Erledigung dieser Vorfragen wurde zur Berathung der einzelnen Paragraphen des Geseß-Entwurfes geschritten, welehe jedoch erst in der i

Géften Fienas-Bidung vom 10, März

beendigt werden founte. L

Obwohl dur vorgängigen Landtags - Beschluß die Anwendung des fraglihen Geseßes für Schlesien abgelehnt wordén war, so fand die Begutachtung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs in der Art statt, in late eine eventuelle Einführung des Gesehes für die Provinz am zweckmäßigsten ausgeführt werden dürfte,

Als die wesentlichsten Bemerkungen zum Geseh-Entwurf stellten

olgende heraus : | :

Ls lage G. f welcher die Tendenz des Geseyes: Umwandlung der Servissteuer in eine nah dem Verhältniß des Nuzungswerthes der Gebäude und des Grund und Bodens zu repartirende Abgabe enthält, sprach si die Versammlung báhñe aus, daß eine der- artige Vertheilung der Servissiener weder den Gesepen entspre- chend, noch auf dem Prinzip der Billigkeit beruhend sei. E

Zu §. 6 befürwortete der Ausschuß, daß, wenn, wie die Mo- tive nachweisen, der Staat die Servis = Freiheit der Grundstüde, der Kirchen, milden Stiftungen und Kämmereien nicht aufreht ers halten wolle, dies auch ausdrüdlih in dem die befreiten. Kategorieen bezeichnenden §. ausgesprochen werden möge.

Die dem Landtage vorgelegte Frage: d A ob, die Befreiung von einer Fünstigen Servissteuer für die genann- ten Liegenheiten eintreten zu lassen, zu befürworten sei?

wurde genehmigt.

; Zu g eee beseht deit des vom Ausschuß erhobenen Vor- lages der Antrag beschlossen : ;

e sowohl die Repartition unter die Städte, als auch die Subre- partition auf die einzelnen Grundstücke aufgehoben werden möge, bis alle Städte abgeschäßt sind, 14

da entgegengesebtenfalls das Gesammt-Quantum weit höher ausfallen

fönne, als bisher. z ; e ait . Obgleich das Geseß durch überwiegende Stimmen- Mehrheit für

Schlesien abgelehnt worden war, so legte doch ein städtischer Abgeord-

neter eine besondere Verwahrung gegen das in leßter Sißung ange-

nommene Prinzip der Benno des Servises ein, wodur ‘viele rößere Städte benachtheiligt würden, wogegen den kleineren nur eine fehr geringe Begünstigung zu Theil werde. i /

Ein anderer städtischer Abgeordneter erklärt : nah den bisherigen Bestimmungen habe das Servis-Quantum in Sthlesien sowohl Real- als Nahrungs-Servis umfaßt, Auf dieses Quantum seien im Kriege alle extraordinairen Leistungen repartirt worden. Werde nun der Ser- vis reine Reallast, so falle bei künftigen extraordinairen Ausschreibun- gen auch die Last derselben dem Grundeigenthum allein zu. Er pro- testire daher für den Fall der Einführung des Gesezes dagegen, daß künftig extraordinaire Leistungen nah demselben Maßstab repartirt werden. ;

Ein dritter Abgeordneter der Städte verwahrt \ch gegen jede

Servis-Regulirang, nachþ welchem Prinzip E auch er olgen möge,

obgleih er den Nuhßen zugesteht, welche sie füx einzelne Städte ha-

ben fönne- ; s

Die von der Stadt Herrnstadt eingereichte Petition : i

wegen Zurückseßung derselben in die ihr gebührende dritte Klasse der Classisications-Ordnung, d

wurde hierauf vorgetragen. Der Einbringer der Petition zog jedoch

dieselbe zurückd, weil sie durch den in voriger Sipung beschlossenen

Antrag egen der Servis -Regulirung vorläufig als erledigt zu be-

trachten sei. i

B erfolgte sodann der Vortrag des ersten Ausschusses über sieben Petitionen um vermehrte Vertretung der Städte und Land- gemeinden und besondere Vertretung der Industrie auf den Land- tagen.

(Ein Abgeordneter der Städte äußert sich zur Unterstlibung der= selben: Der Zweck des Landtags sei, die Bedürfnisse aller Stände zur Kenntniß Sr. Masestät des Königs zu bringen, Auf dem Stande der Städte und Landgemeinden, welche die meisten Lasten zu kragen ätten, beruhe überwiegend die Sicherheit des Staats. Beide Stände ätten früher niht auf dem Standpunkt geistiger Entwickelung und Kraft gestanden, als gegenwärtig, weshalb die Abänderung des bisherigen Verhältnisses der Vertretung zu beantragen sei,

Dieser Ansicht, so wie der Nothwendigkeit einer Vertretung der Industrie, wurde von mehreren Mitgliedern desselben Standes beige-

tet; L Z 4

M § Einige Mitglieder der Landgemeinden hoben hervor, taß dieser

Stakd durch die bestrhende Vertretung beeinträchtigt werde, indem

dérselbe nur sechzehn Repräsentänten zähle, während zwei Drittheile

des Grundbesißes \ih in seinen Händen befänden, zwei Drittheile der Grundsteuer und 7 der Klassensteuer von ihm agen würden.

_ Dos Referat theilte mit, daß der berathenb?x A ß in zwei.

dringend befürworten.

Geschichte bot die Oliederung

Wenn behauptet werde,

Es

iminung : ; ' N 1) sollen die städtischen Deputirten vermehrt werden? 42 Stimmen dafür, 4t Stimmen dagegen. j ; aus den gesammten Ständen der Städte und Landgemeinden, die lehteren aus dem Fürsten- und Ritterstande.

2) Sollen die Deputirten der Landgemeinden vermehrt werden? Die Abstimmung ergab genau das vorige Verhältniß. -

3) Soll im Jtteresse der Jndustrie der Handels=

überwiegend angenommen. i ; 6) Soll in den Städten die Quali

einstimmig vertvorfen.

diesjähri 2ten v.

Kommissarien vermöge der i die Dauer eines jedesmalige so hatte gestern der Herr s- Kommissarius eine

die Ein

gleiche Hälften getheilt war, wovon die eine gegen die Petition, die

atung g?zogen.-

414

dere dieselbe gestänmt habs. Die leytere verzühte auf die Ent- Siteleni hee Grürde im Referat, indem dieselben E Genüge in den etitionen enthalten find. Die Gründe der gegen PA runo in formelle und materielle.

ieselbe votirenden

en gehören:

1) “D ean h Landtags-Abschied vom 30. Dezember 1843

) er er ö an a - 1 . . der A tays- bschied R die Provinz Westphalen vom 22. Juli 1832;

3) der §. 50 des Gesehes vom 27, März 1824,

Die materiellen Gründe sind folgende: Es erscheint das eben angefochtene Stimmen --Verhältniß als ein entscheidender Moment der provinzial- ständischen Derfassung, Sobald sämmtliche Stände in einer Versamm- lung vereinigt sind, fa i j

des anderen nur dadurch vor ebeugt werden, daß sih die Stimmen- ¿ahl in solchen Fällen au 9 men glei bleiben müsse, Wenn die Antragsteller behaupten, daß es gegenw irtig unmöglich werde, Anträge gegen des Willen des Herron- und Ritterstandes durchzuseyen, so dies der Grund, warum der negative Theil des „Ausschusses eber ne- iv is, und es befinden sich ihrerseits die Stände der Fürsten und hast in derselben Lage. Die in den Petitionen enthaltene Hin-

n dem Eingreifen eines Standes in: die Rechte

auf das Königreih Sachsen paßt nicht sür die hiesigen Ver-

hältnisse, indem dort zwei Kammern bestehen. Die Zahl der Ver-

tretenen kann keine Norm. für die Zahl der Vertreter abgeben, da sonst

feine Virilstimme existiren könne und die Landgemeinden wenigstens

(oatnanl so viel Deputirte zum Landtage seuden müßten, als die tädte

ede Vermehrung der Zahl ber Vertreter irgend eines Standes muß b Es vernihtend iu das Prinzip und den Organismus der dermaligen Verfassung eingreifen. h Gegen den führt insbosondere angeführt : s 2 I Ea Stard der Fürsten und Herren, der Ritterschaft, der Städte besigt Fabriken vie n industrielle Anlagen, und die Vertre=

ntrag: auf besondere Vertretuug der Jndustrie wird

ker des leßteren müssen nah dem Grundgeseh Gewerbtreibende seia. Daher is die Judustrie bereits genügend repräsentirt.

Y es läßt ih nicht bestimmen, wer die Wähler und aus welcher Kategorie die Gewählten sein müßten, wenn eine besondere Ver- tretung der Judustrie eingesührt werden sollte ; i

3) erscheint jede Vermehrung der Zahl der Deputirten dem inner- sten Organismns der Provinzialstände zuwider. f

Gegen diese Gründe führte ein Abgeordneter der Städte an: Das Gesey, wie es dermalen besteht, is ein Hemmniß für das Durh- n der zahlreichen Bitten der immer beweglichen Interessen der ustrie, zumal da. Bitten, welche nicht die ab olute Majorität er- langen, nit eingereiht werden dürfen, eben so i die itio in partes untersagt. Die Jndusirie auf dem Lande, so wie s und Kapazität ohne Grundbesi6, seien {von der Vertretung ausgeschlossen. Da den Ständen, welche den größten Theil des Volkes. repräsentiren, die Unmöglichkeit auferlegt sei, ihre Anträge zu den Staufen des Thro- nes zu bringen, so müsse er eine besondere Repräsentation der indu- striellen Juteressen und eine stärkere Vertretung der Landgemeinden

Würde diese gewährt, B würden die Städte ihrerseits auf eine stärkere Abgeordnetenzahl verzichten. Aus dem Stande der Ritterschaft wurde entgegnet: das Gese über die Pro- vinzialstände gründet sich nicht auf ein einseitiges Votum, sondern es sind bei dessen Abfassung viele und bedeutende Kräste benuyt worden. Es galt zwischen dem physiokratischen und „dem den Gewerbestand vorzugsweise begünstigenden System die richtige Mitte zu halten, Die näch U dar, L vid ey sie iht, wie sons, vereinzelt nah Kurien ab immen, „berathen ge e fa U P bis jet ihre Aufgabe rühmlich gelöst, Die Jn- dustrie findet ihre Repräsentanten vorzugsweise in den Städten, an- ders verhält es s{ch mit den nicht agronomen Gewerben auf dem Jun Rücksicht auf diese stimme er für Abschaffung der auf den Betrieb des Ackterbaues gegründeten Bedingung der Wählbarkeit, Für bie Zahlenverhältnisse ein richtiges Prinzip zu finden, sei {wer getvesen, und nicht immer repräsentire eine Majorität die Wahrheit. bei solher Gliederung sei es unmöglich, Bito ten an den Thron gelangen zu lassen, so müsse darauf hingewiesen werden, wie die anderen Stände, obglei durch kein Gesebß geban- dén, sich nie den Anträgen der Landgemeinden auf Registrirung ihrer Abstimmungen in den gleichfalls zur Aller den Landtags-Protokollen widerseßt hätten. : gelangten nah dieser Debatte folgende Fragen zur Ah-

fünstig Vertretung finden?

38 Stimmen dafür, 45 dagegen. 4) Soll in den Städten ein fünfsähriger Besibstaub, anstatt des bisher erforderlichen zehnjährigen, zur Wählbarkeit genügen f dur überwiegende Stimmen - Mehrheit angenommen. j 5) Soll in den Städten die Qualification als Gewerbtreibender

für die Wählbarkeit wegfallen?

Wählbarkeit wegfallen ?

Provinz Wesiphalen.

Münster, 7. März. Zwölfte Sipung, Da bis gestern auf die Jmmediat - Eingabe der Stände wegen Verlängerung des Landtags Allerhöchstenorts noh kein Besche [l ige Diät nah dem Allerhöchsten Propositions- Dekret vom M. übermorgen geschlossen werden soll, die Mehrzahl der Geschäfte aber noch unerledigt sind, und da ferner die Königlichen j hnen ertheilten Vollmachten befugt sind, n Landtags auf 8 Tage zu verlängern, ndtags - Marschall bei dem Herrn Land- solhe Verlängerung von einer Woche nach- ut. Jn der heutigen Plenar-Sigung wurde das Antwortschrei- en des Herrn Landtags - Konunissarius, nah w nachgesuhte Perigenng dwiltigs und die Hoffnung ausspricht, daß Se. Majestät der longation zu gewähren, verlesen.

Ferner kam die Mitt vom öten d. M., die An zum Vortrage.

önig die Gnade haben würden, die er

f Verordnung wegen Beitreibang der öffentlichen Abgaben, zur Veriinca ain Nach der den Ständen abaabns Denschrift ei der exekutivishen Einziehung der öffenWichen Abgaben fast

edem Regierungs-Bezirke nah verschiedenen he auch mit der jezigen Einrichtung des im Einklange stehen. ;

Diese Uebelstände tretên vo hexvor, und es is deshalb der Geseß-Sammlung von 1843 a inziehung der direkten und indirekten hon bei Berathung der gedachten Ver ob dieselbe nit auch für

Vorschriften vs Kassenwesens nihè is, rzugsweise N v

Verord

die Provinz We es sind auch die Regierungen rüber gehört worden. chtsverfassung in beiden Pr die Verordnung vorerst nu

nun mehrseitíge Anträge der Behörden wye auf die Provinz Wesiyk, Dieselben gaben Veranl n von Vinde und die z \ darüber g

| and

mit zy

g damals Rüdlsicht auf

ovinzen gah

lassen sein möchte;

ihrem Gutachten da Verschiedenheit der Geri Bestimmungsgrund ab,

Provinz zu erlassen.

e: daß nah §. 1 des Pro- E e auch die Aufl en berathe

Teuer- etütdeRegleen ovinz bestehen solle, schließe das se

eines besonderen Landedêtheils zgietät; das Reglement sei von den St, deren Majorität zu erfrenen nen einzelnen Sozietäten au go zu einem Verbande zusamm g einzelner Landest

igs erfolgen könne. Es aer, ein einseiti

efugniß

d nzweiselhast E n ben

n und abe vor die e mi es , daß kame die nur mit Genehmigung des

Ausdehnung der gedachten Verordnun bei der Staats - Regierung vor.

nun verewigten Ober - Präsidente Verwaltungs - Behörden nohmals mit ihrem Gu hören, welche Abändernnge vinzen etwa nöthig mache. em diese Gutachten. eingegangen und eine Berath taats-Ministerium darüber stattgefunden hat, is der f aufgestellé worden, welcher jeßt der g

vom 24. Nove e CClnsbti und g gewünschten Ausdet vinz Weskphalen handelt, auf eine ; dsäße niht weiter ankommen, e Abänderungen in Frage,

- Verfassung beider Provinze Es foll hiernah q besserung des bestehe

ó| und mit Gene heile gleihfa

n die abweichende Ve cs rf bgeordneter D Bars Kom

eiden eines Landes Landtages zur Beantra s habe auch die S Ob jedoch di 8Sjähriger Du sondern dem Re größeren Bränten

aber ändern. rte hierauf, beim Eingehen utritt des Regierungs - Bezirks angen; er erinnere sih genau der ereinigung der Feuer - Sozietäten Beweise dafür an- auch daß man damals bei gefunden habe: ob nigung mit einbe emeine Sozietät tig, und werde die Auf- iden des Münsterlandes ingesessenen des Regie- fort Gebrauch machen nicht haltbaren Ver«

Gerade dies werde das Zu egierungs-Bezirke und somit rer herbeiführen, was indeß gs-Bezirks au geschehen ozietät faktisch , es müsse dem eseplichen Zwangsbeitritts,

petenzfrage eils unstatt- g der Aufhebung tadt Münster eine es der Landtag wolle, rchschnitts-Berechnun- gierungs-Bezirk Münu- bisher ver-

und deshal Landtag gestellt, nue wegen nur

ordnungs-Entwur dischen Berathung unterlie

Die leitenden Grundsäße der Verordnung vor Erlaß der leßteren sind reiflich bt, wo es sich blos von der mehrseiti dieser Verordnung auf die Pro Prüfung jener Grun ehen und kommen sol die verschiedenartige Gerichts etwaige örtliche

he dahin, und u in feiner Weise angerathen, r mr Glück gewünsht werden, von geblieben zu sein, Der Herr Landtags - Marschall Verbandes sei man mit dem Z ser sehr zögernd zu Werke ge 4, wo auf dem Landtage die irt worden, und daß damals xt wären, daß Münster zu vie en einen sehr ozietät von iden solle, Die Stimmun gierungs-Bezirke anch ang der ganzen Sozie vermeidlid, indem alsd 1gs-Bezirks von der Befu d dadur die Verbleibenden

1bes fsillshwei Îveten der Eingesefsenen d Auslösung der Sozietät r das Ausscheiden des ganzen R se. Ju beiden Fällen werde die lgen, worauf ein ritterschaftliches M gebeugt werden dur ohnedies billig un Der Herr Aus

\ hätten damals die Deputirten zen die Vereinigun zittit Einspruch get Zwangsbeitritt Jen vorgekommen die Gebäude weni theils dur ihre i -Sozietäten zu außerordentlich ten fönnen und ein allgemeines Wider tt begründen.

Ein ritterschaftliher Abgeordneter ent zietäten gewiß nicht bi ersicherungen zu gemeine Sozietät könne herbeiführe ebäude an si nur die geblieben, 4wedmäßigeren Kla und im Geseße wohl be gende Antrag involvire die für die Provinz sein würde, der Privat - Sozietät leßter Summen entz igent erwiederte hierauf, vang zu entscheiden,

Dies könne

Verhältnisse bedingt werden. auf etwanige Vorschläge wegen angeblicher Ver gstens ohne ein nahgewiesenes dringendes Bedink da diefelben- außerha Verordnung vom 24, November y, alen liegen würden. Da die den wes gende Verordnung für seÿ- Sammlung publizit, 6 aragtaphen eingetheilten G ih sein. Nachdem der Referent seine Rel zelnen Paragraphen zur näheren Yas gen in Vorschlag gebra, ng, ob es rathsamer erse des vorliegenden En

e andere Provinz ergangeid rönung zu bitten, oder! speziellen Berhältnissen der Provinz a ng zu beantragen, und deshalb die Fus

Majestät, nach Maß um Erlaß einet besonderen L alen zu bitten, statt die für gen abweichenden Verhältnissen bes ar zu erflären?“

ersten Alternatint w

' im Berichte z glei der Städte Münster, Warendus wi

gierungs-Bezirks Münster aus der Þ1

ganz eflatante l beitrage, großen Anstand da nster ín die Verei g gegen die all jeßt noch sehr ungü tät ohne das Aus\che ann die meisten E auszuscheiden, zur Trennung des

vi A weni niß, nicht eingega einer bloßen Erstreck

auf die Provinz Westp en Ständen als Entwurf vorlie Provinz als Gesep bereits durch wird eine nähere An wurfs nit erforde vorgetragen, thung gezo

ngen werden,

abe dieses in 40 P

wurden die ein ben rere Abänderun end nöthigen orreserent entgegnete :

er übrigen R

en und meh lih kam auch zur Berathu Se. Majestät den König um den und somit unr die Einführung der für ein und als fertig bezeichneten Executions -O Erlaß einer besonderen, den quaten derartigen Verordnu

ebung der S itglied bemerkte ch Einführung eines g „vird es füx angemessen erahtet, Se. d nothwendi der vorstehenden Abstimmungen, für die Provinz Westph rovinz nah den dorti hende auch hier für anwendb Nachdem die Versammlung fich mit der standen erklärt, wurde beschlossen omulgation zu beantragen.

merkte hiergegen, der Zwang sei en verbunden z des Regierungs «Bezirks Münster Provinzial - Feuer- gegenwärti

dunglück s

tät mit der - 10 würden sie gewiß so wenig Bran tsächlih darin seinen Grund, theils durh gute Bau-= den daher bei Privat- n Bedingungen verskchert reben gegen den Zwangs-

ihrer Sozie

animiter einver die baldige Pr Endlich kamen die Anträge

wegen Ausscheidens des Re vinzial-Feuer-Sozietät, zum Vortrage, und wurde dabei und Correlationen begonnen. referent gegen die Anträge au Bezugnahme auf die von der seinigen abwei ferenten, noch an, daß der Regierungê=Bezi Zusammenschlagung mit den anderen beiden Provinz zu einem und demselben einer äußerst mißlihen Lage befin gierungs-Bezirk Arnsberg, vorfänden, als hier, | da tungen nicht selten wären, indem in i zur Hebung des Kredits gesunden werde. Ein ritterschaftliher Ab Sozietäts - Verband darauf Beiträge \sich ausglichen, sih glücklih zu \shägen, i tungen bedurft habe. Die Aeußerung Arnsberg \ich Neigung zum Brandstifte weiteren Belege unterstüßt und müsse Ein Ausscheiden des Regierun Kalamität für die Provinzial- könne im Allgemeinen das Ge von einzelnen Regierungs -Bezi abgeben, indem man gehen müsse. Dadurch übri Unglück seit einige Besugniß hergeleitet werden, Verbande auszuscheiden. Fompetent, über den Antr lösung der ganzen. Sozie einzelnen Landestheils ab der übrigen Landestheile

er feuergefährl fsolirte a

Déese wür

mit dem Verlesen der Relation Der Referent hatte sich für, der Der Referent führte, hende Ansicht des Ka rk Münster ch bei seit ierungs-Bezirken di Feuer - Versicherungs - Verbande i de, da dort, und namentli im die Gebäude sih nicht in so isolirter Lay selbst Beispiele von Brandsilid zu häufig ein Milk

geordneter bemerkte hierge l Zeiträumen if

gegnete hierauf, daß die „_als die Provinzial= Stande wären; denn meidung außerordentlicher schaften hätten bereits die zial-Feuer-Sozietät weshalb bei neuen Zwangsbeitritt erfor=

t - Feuer -So

s 4 Fa -Sozietät, V

ertheilen im allein die Ver die Privat - Gesell gezogen, und der Provin jene niht wollten, ntheilungen der

höchsten Kenntniß gelangen- ründet erscheine

überdies aber da Auflösung der Sozietät, da bei der Verwirklichung e bald maßlos gesteigert ogen werden würden. daß es nit bevor nit über die Vor- e das Ausscheiden des Regierungs-Bezirks -Geuer-Sozietät gleichfalls als eine aussprechen, daß ein Mitte estehen der Sozietät möglich ma en der Einwohner, für die cht, und müsse deshalb jedes geei estens acceptirt werden. Zwang das Mißverhältniß sich indeß nicht sofort hinre großem Einflusse auf die Abstim-

cine Beschränkung der Pri= habe er selbst darauf pflichtung erhalte, so liege darin für

ein Unglüdck orderungen Provinz große

Der Herr Aus\ch{uß- Dir lli sei, über dals ó t abgestimmt sei, Er iser aus der

beruhe, daß in längeren und habe: der Regierungs - Bezirk Münst her feiner bedeutenden Ersl daß im Regierungs - V: n zeige, werde von daher zurückgewiesen wer s-Bezirks Münster könne nur als euer-Sozietät betrahtet werden, f enüberstellen der Beitragsberechnu! rken ein Motiv für den Antrag ü sonst noch weiter auf einen Kreis, eine Gemeiude

Die ersteren beste- weun er his

Provinzial t, und- müsse er de en werden möge, welches das für die ärmer benden aber ni behaltung b chst|, ob durh d Dies lasse

und Fabrikenstand

ti nothwendi Jen und Wohl l zu ihrer Bei

\ werden fön gens, daß ein größerer Landestheil von BudWsehen und werde r Zeit nicht heimgesucht sei, könne Feineswegtd?! ei aus dem allgemeinen Feuer - SozielW Außerdem aber sei die Versammlung N ag selb| zu entscheiden, da wohl eine M tät eintreten könne, das Ausscheiden & er einen wohlbegründeten Rechts - Eins

auf Fortsehung des Verbandes herbeifühn

r Referent äußerte i sei allerdi ügen, Wenn jeder fttraordinairen Beiträg derselben eine Unger

Ein standesherrli

fication als Angesessener für die s angemessen, egierungs-Bezirk die e in si aufzubringen,

dáß ein Zwa Feuer-Sozietät eder Zwang unnöthig erscheine. ozictät als einen Zwangs - Bei ftliher Abgeordneter erwiederte, als es den Anschein habe. emeinden und ähnlichen Ver= bei der Feuer-Sozietät nicht

her Bevollmächtigter bemerkte,

ädtisher Abgeordneter äußerte, wie er nur der Ansicht nden müsse, die Provinzial-

daß die Stadt Münster Gott zu danken habe, ! randunglück verschont geblieben sei. Das Ausschei ster äus der Provinzial-Feuer-Sozit g derselben zur Folge haben und

daß in anderen Theilen ? als. im Regierun daß die Sozietät eine una des Regierungsbezirks .Mün ch nirgends im Reglement oder sonst " eiden Fönne eben so gut erfolgen, wif Gesellschaft, deren Dauer nicht auf !

geordneter wies den in Betreff der Br neuem zurück und fügte hinsid Stadt Münster im Wesentli}f etent sei, über diesen Au cht um eine Corporation; öt werden, wenn dié

die Allerhöchste @#

id erfolgt war und die he Einrichtun ‘Vie lieber das

unterstüßen, worauf es [ei hier d

haben, da ufhören de ein ritters{ oh nicht so gef Corporationen, somit au wohl

sie bisher von B des Regierung i würde übrigens die Ausflösi deshalb nicht ohne Weiteres z

Der Referent wollte. nicht zugeben, stiftungen niht häufiger en, und bestritt,

sbezirks Mün

ti erforderlich und tedtfertigt 9

Provinz Brand Münster vorkäm und daß mithin das Ausscheiden atthaft sei; dies fi gründetz dieses Aus\h Austritt aus jeder ander bestimmte Zeit geschlossen sei Ein rittershaftliher Ab stiftungen gemahten Vorwu der beantragten Ausscheidung der ß der Landtag: nicht fom Es handle sch hier Provinzial-Feuer-Sozietät könne nur glieder damit einverstanden wären, und wenn

auf die Aeußerung des rage über dea Z tdners erwiedert worden Landtags - Marschall die D e, meinte der

Sozietät Rechte und die Aufbringung de

Herrn Landtags - Marschalls : g niht vorliege, Seitens des ß solehe nur insofern vorliege, ssion über dieselbe zu- - es müßten bei jeder für alle Betheil e nah gleichem aber eigentli sen der bestehenden

elhem derselbe die

etene Pro- err- Korreferent

Verpflichtungen r gewöhnlichen Beiträ rgewöhnlihen nah Landestheilen rufe erbände hervor, was dem We Sozietät widerstreite. Referent beantragte nunmehr nach §. 48 des Stände- n partes aach Landestheilen, was von einem rít- nah den in dem legten Landtags- zulässig bezeichnet wurde,

heilung des Herrn Landtags - Kommissarius stellung der ständischen Beamten betreffend,

Desgleichen der von dem Referenten, über die 6te Proposition : an von Gesindebüchern, entworfene Jmmediat-Bericht,

den die Versammlung genehmigte. } : Es wurdè nunme

noch hinzu, da | i _| zu entscheiden. hr die 12te Königl. Proposition, der Gntwurf neten als

altenen Bestimmun

en als ‘un

415 : bezüglid Movisigirunte cixes begoientee gur um die Beibehaltung, , Ein standesherrlicher Bevo tigter bemerkte, die Provinz bilde eine Ein aue de die S 7 r Bierungs- Bezirke nur eine willkürliche ; same Lasten m er i Das Band, wokhes die gauze Provinz verbinde, beruße act RakE

, Prov liebe iberall sebr mde nd erscheine das Fusammerbaltee, der Pro- erstand

Hiermit einv en äußerte ein. rittershaftlicher eordneter, die Bildung besonderer Klassen für den Regierungs - Beutgd Münster scheine das angemessenste Mittel zur Beseitigung der vielen Klagen im ganzen Bezirk über erhöhte Beiträge.

Hiergegen bemerkte ein städtischer Abgeordneter , daß in ben Städten Pud allgemeine Klage über zu hohe Beiträge seit Einrich- tung der ovinzial - Feuer -( ozietât herrsche, und diese werde noh dringender werden, sobald eine hegen Aenderung für einen Landes=- theil eintrete, worauf ein ritterschaftlicher Abgeordneter äußerte, daß die Diskussion über eine allgemeiue Klassen - Veränderung jeyt nicht eintreten könnte, bevor nicht die Frage entschieden sei, ob das Mün- sterland ausscheiden fönne oder nicht.

Nachdem diesex Gegenstand noch weiter erörtert worden war, wurde die Frage gestellt :

soll beantragt werden, daß der Regierungs - Bezirk Münster unter n E Umständen aus der Provinzial - Feuer - Sozietät aus scheide worauf si für das Ausscheiden des Regierungs-Bezirks Münster aus der Sozietät 27, gegen dasselbe 40 Stimmen erklärten, n Der Herr Referent verlangte nun abermals nah §. 48 des Stände Gesezes die itio in Ppartes nah Landestheilen, was jedoch der Herr Landtags-Marschall als unstatthaft erklärte.

Nhein- Provinz.

Koblenz, 6. März. (Schluß der sechzehntenSibuna. Das Referat war folgenden wefentlihen Jnhalts : e Gesep- C2 wurf bezweckde, wie es im Ein ange ausgesprochen, zu verhindern, daß ein Lehn = oder Fideikommihßgut, ohne Rücksicht auf die Rechte des Lehnsherrn und der Agnaten durch die nach §. 5 des Gesebes vom 9. Oktober 1807 G Erbverpachtung und nah §. 2 des Kultur-Edikts vom 14, September 1811 verordnete Ablösbarkeit der Erbpacht - Rente, seinem wesentlichen Jnhalte nah, in ein Geldlehn oder Geld - Fideikommiß verwandelt werden könne, Ju der Rhein= Provinz beziehe si derselbe nur auf die beiden Kreise Rees und Duisburg; der erste dieser Kreise habe vor der Wiederbesißnahme durch die Krone Preußen zum französischen Reiche, der leßtere, außer dem Rayon der Gestung esel, zum Großherzogthum Berg gehört. Jn beiden Landestheilen seien bei der gedachten Wiederbesißnahme die Lehne aufgehoben gewesen und aufgehoben geblieben. Außer der für beide Theile gültigen Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25, Fe=- bruar 1826, nah welcher in der Rhein - Provinz die Errichtung von neuen Fideifommissen unter JZmmediat-Bestätigung für zulässig erklärt worden, seien hinfichtlich der früheren Fideifommisse in tem ersteren Landestheile dur die Verordnung vom 11. März 1818 die Erbfolge- rehte der Agnaten, welche zur Zeit der Wiedereinführung des Allge- meinen Landrechts noch nicht völlig freies Eigenthum geworden, be- schränkter Weise wieder hergestellt worden, diese Verordnnng sei noch durh die Declaration vom 1. Juli 1820 und die Verordnung vom 7. Juni 1827 ergänzt worden; in dem leßteren zum Großherzog- thume Berg gehörig gewesenen Landestheile hätten ebenfalls die vor- berührten drei Verordnungen vom 11. Márz 1818, 1. Juli 1820 und 9. Juni 1827 Gültigkeit; und sei fetner durch das Geseß vom 23. Mai 1828 festgesegzt, daß das im französischen Civilgesepbuche enthaltene Verbot der Substitutionen als eine Aufhebung der in den obgedachten Landestheilen früher bestandeuen Fideikommisse nit zu beachten wäre; es sollten vielmehr diese Fideikommisse fortbestehen.

l \{hwert, daß dieses Geseß ohne h der Stände erlassen sei, und sh unter Anderem dahin ausgesprochen: „Daß in staats- wirthshaftlihem Interesse sowohl als in jenem des gesellschaftlichen Lebens der Rhein-Provinz die Erhaltung der Fideilommisse als Regel weder vortheilhaft, noch dem gemeinen Wohl förderlich, folglih legis- lative Maßregeln zur Ausdehnung und Konsolidirung dieser Erhal- tung kein Bedürfniß seien.’ Das unterm 23. August 1834 erschie- nene Geseß bestätige jedoch die Rechte der Fideikommiß-Anwärter und der Landtags - Abschied vom 3, März 1835 erwähne dieses Ge- seßes und nenne die Aeußerungen des Landtags unzutreffend, weil durch das Geseß vom 23. März 1828 bestehende Rechts-Verhältnisse nicht verändert, sondern vielmehr gegen unbegründete Auslegungen La gestellt worden. Unterm 15. Februar 1840 sei ferner ein Ge=- liber Familienbeschlüsse, bei Familien - Fideikommissen, Familien- Stiftungen und Lehnen erschienen, ohne daß solhes den Ständen zur Berathung| vorgelegen hätte. Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28, Juli vorigen Jahres seien endlih die Bestimmungen des §. 5 des eseßes vom 9, Oktober 1807, so weit dur dieselben den Lehns « oder Fideikommißbesigzern die Vererbpahtung des Vorwerks- landes oder einzelner Pertinenzien von Lehn- oder Fideikommißgütern ohne Zustimmung des Lehns - Ober - Eigenthümers, der Lehns- oder &ideikommißfolger gestattet sei, bis auf weitere Verordnung suspendirt worden. Aus dieser Darstellung ergebe sih einestheils die gegenwär- tige Lage der Geseßgebung über den vorliegenden Gegenstand în dem- jenigen Theile der Provinz, welcher dadurch, betroffen werde, und an- derentheils: inwiefern und in welcher Weise dabei eine Theilnahme der Stände nicht stattgefunden habe. Jn Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Geseß-Entwurfs sei es wohl nit zu bezweifeln, daß die Rhein - Provinz, wie sie dur das Organ ihrer Stände so oft hon sich ausgesprochen habe, auch jeßt noch vollkommen einverstan- den mit den Prinzipien, vollkommen durhdrungen sei von dem Geiste, aus welchem die Geseße vom 9, Oktober 1807, vom 14. September 1811 und alle anderen, die Bande der Personen und des Eigenthums lösenden Geseye jener ausgezeichneten Epoche der preußischen Geseß- gebung hervorgegangen seien.

Der Königlihe Ausspruch in der Einleitung zum Geseße vom

9, Oktober 1807: „daß es eben sowohl den unerläßlihen Forderun- gen der Gerechtigkeit, als den Grundsäßen einer wohlgeordneten Staatswirthschaft gemäß sei, Alles zu entfernen, was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nah dem Maße seiner Kräfte zu erreichen fähig war“, und „daß die vorhan- denen Beschränkungen, theils im Besiß und Genuß des Grundeigen- thums, theils in den persönlichen Verhältnissen des Land-Arbeiters, Unserer Tze Absicht vorzüglich ent egenwirken und der Wie- derheistellung der Kultur eine große Kraft feiner Thätigkeit entziehen: jene, indem fe auf den Werth des Grundeigenthums und den Kredit des Grundbesigers einen höchst {ädlicen Einfluß habenz diese, in- dem sle den Werth der Arbeit verrin ern“, gelte noch in den Rheinlanden als eine tiefbegründete Wa rheit und die auf demselben aute Gesebgebung als ein Ausfluß hoher Weisheit. Die rheini- hen Provinzial-St nde hätten daher gegen alle Tendenzen, die freie Bewegung des Sai, La irgendwie zu beschränken, stets aufs fräftigste fich ausgesprochen. Sie könnten daher auch nicht damit ein-

tion erfolge.

Der Korre er nicht um den Beschluß

einer neuen, einen Landestheil

ferent bemerkte hierauf, der Referent erfenne sel F h

verstanden sein, daß jene Geseßgebung, wie in den Motiven zum vor-

legenden Ge aus sie gil Salwaeso

würde dadurch zur Unmög lassen werden könne, zuführen, - Der in den Motiven hervo seße mit jenen früheren sei weil sie niht immer aus d - und es sei daher doppelt ungêmäßigen Beirath der St chgehends den Grun igenthümer eines bedeutender fih niht im Stande sehe e, der Kosten oder son- 1b| auszusühreu, rbpaht überlasse, solhes für ihn n Preis, weil er die fähigkeit brin- ergütung jener den werde. fabrung lehre, ein be« he Quelle der erhößten her dieselben nicht hin- Der Fälle, wo die bee eines Lehn - oder Fideikom- nah, in ein Geldlehn oder nur einzelne sein siber sowohl als d finden; der Be- die Vor- und Nachtheile n einzelnen Fällen eiligen Gebrauch von sei= ch nie einen vollgültigen n zu beschränken, wenn rt sein solle. Um jedoch im eines Lehns oder Fideikommis- die im §. 5. des Ediftes vom hen Kredit - Directionen oder cht auf die Realrechte der ste über die Unschädlichkeit ßfolger zu verlangen, eseß =- Entwurf folgen- tt der Worte: dlehn oder Geld - ¡in seiner Substan - 1 statt desselben zu seben : oder Fideikommiß - Gütern wie solche nah §. 5 des solle künftig den Besigeru ehns- oder Fideifommiß- hte der Hypotheken-Gläu- Provinz oder von daß die Erbyer r Gutêtheile n üßte der im gedachten weil leptere zu beshränkeud daß ihr die verschiedenarti namentlih bei Beurtheilung on Entfernung, in Beziehung auf die Bewi

lichkeit werden, weil fein rung bestehender Recht rgehobene M

ohne eine Aende angel an Ueberein- zu bedauern, jedoch hen weisen zu beflagen,

späterer Ge nur aus dem Grunde, Prinzipien hervorgega wenn solche ohne verfa

Entstehung da rungen fähigen Grundeigeu es nit fär rathsam halte (entwe stiger Umstände wegen), gern solches Grundstück einem Anderen in E her den Werth übersteige, der Erbpächter gebe diesen höhere das Grundstück zu u können, daß er in dersel , sondern auch gen seien daher, eutender Hebel der Kultur und National-Wohlfahrt; deru, sondern vielmeh stehende Geseygebun mißgutes, seinem w Geld - Fideikommiß und dann in überwiegenden Vor seine Erbfolger nicht selten vollstä siber werde jedesmal am be gegen einander abzuwägen dieser einen sch oder nem Rechte machen Grund abgeben, noch irgend ein Re vorliegenden Falle jede ses zu verhüten, 9, Oktober 1807 vu den Landes - Polizei Hypotheken «- Gläubiger auszustellenden auch in Rückssht auf die diesemnahYder Vorschlag dermaßen zu amendiren

erpahtungen hätten dur rin, daß der E

der der La jene Verbesserungen

haben fönnte; Aussicht habe, einer solhen Ertrags t ben niht nur die höheren Pacht seiner Mühe und Kosten Erbverpachtun eine ersprießli die Geseßgebung solle da r möglichst befördern.

g die Verwandlung esentlihen Jnhalte herbeiführe, würden theilen H den ge BDegründun sten befähigt sein, j und wenn auch i seinen Erbfolgern nachth nne, so dürfte solches d die Rehte Aller allgemei nd eine Freiheit gesiche erthverringerung eine dürfte es ausreichen,

n den landschaftli - Behörden in

Lehns- oder Fideik den vorliegenden G - im Eingange ssta hen Bestandtheile nah in ein Gel fommiß verwandelt werden“, zu seven: Werthsverringerung zu erleiden.“ Eine Erbverpachtung einzelner, zu Leh gen Gutstheile oder Pertinenzien,

vom 9, Oktober 1807 gestattet sei, nur zustehen, wenn in Rücksicht auf die folger, so wie in Rücksicht auf die Realre biger, von der landschaftlihen Kredit-Dire der Landes - Polizei « Be ihnen unschädlich. sei.“ §. 5 des Ediktes vom Paragraph normirten vorgezogen werden, stimmt gehalten sei, t werden könne:

erforderlih sein follenden Grades v und Geringsügigkeit, Hauptgute oder

hörde attestirt werde, Die Bezeichnung de 9, Oktober 1807 m

und dabei so unbe Deutung unterl

von Schwierigkeit rthshaftung, vom Die Ausschließung der Jagd, könne Beseitigung

§. 2 falle ten Fassung nöthig, durch die lle Jnstruction sür

von den Vorwerken aus. Geretigkfeiten, Jurisdiction, Patronat , Ber so wenig bevorwortet werden, respektive Ablösung dieser legislativer Weise vor Allem weg, aus den allgemeinen Grü des §. 1. g. 3, desgleichen. amendirte Fassun: die bezeichneten

daß vielmehr die (mit Ausschluß des Ber gewünscht werden müsse, nden und nah der amendir

S. 4. werde, so weit Die ministerie für die Zukunft si §. 5. im 2ten Ab

des §. 1. ersegt. ehörden scheine dürfniß, als für die Vergangen ee oder sämmtliche Gläubiger auf die Aus , Die Einwilligung der beide ß sih auch hierauf e zweckmäßig erscheinen könne, bevor die Schulden bs wegfielen. §. 6 auch noch vorz eine stete Rech

chnitte die zahlung verzichten ‘, n nah §§. 2 und 3 zu streichen : die Gelder an- etilgt seien, leßtere, weil lle weg , und zwar, außer üglih deswegen, weil seine tsunsicherheit für den Erb- Erbverpachtung herbeiführen Die Bestimmun- en ebenfalls Anwendung auf die ein- der Erbpachtrenten :“ weil der 6. 5 werthen Befreiung des Grundbesißes und weil der Ablösepreis, eile der Substanz

„Zuzuziehenden Anwärter .mu erstere, weil es nicht derweitig anzulegen, die bezogenen §8. sel den allgemeinen Gründen, Beibehaltung allein schon pächter und da §. 7. dur gen der 6. 5 (

her die Unmöglichkeit jeder ch folgende Fassung zu jeßt §. 2) find gezahlt werdenden Ablösegelde des Entwurfs der so wünschens von Reallasten entgegentrete ,. das Erbstandsgeld, zum Vorth deifommisses angelegt werden streichen, weil möglicherweise dadur welhes das Geseß vo hen und nun schon seit mehr als Der zweite Abschnitt mit Strei Ein fernerer Vorschlag g der Begutachtung des gleichzeitig um Zurücknahme Juni v. J. allerunterthäni eter des Ritterstande -Entwurf, so wie e

so gut wie des Lehns- oder Fí- §. 8 der erste Abschnitt zu wieder ein Recht ges{mälert m 9, Oktober 1807 ohne alle rehtsversährter hung des Worts des Ausschusses Geseß-Entwurfs der Allerhöchsten g| zu bitten.

s noch. die Frage: r nunmehr amen-

werden könnte, Einschränkung v Zeit bestanden habe „Dagegen“ beizubehalten. gehe dahin, bei Ueberreihun des Königs Majestät Kabinets-Ordre vom 2

Hierauf stellte ein Abg Ob nicht über den ganzen Geseg dirt, abgestimmt werde °

Ein Abgeordneter der Land

gemeinden verneinte diese Jedur Naageayy und hiermit d

as Ganze ohne

E rsSiedenheit ins Proibfel

Frage, da Diskussion angenom-

Der vorige Redner wollte keine unnsöt ren und wünschte nur, st niedergelegt zu sehen.

Herr Referent seß-Entwurf damit, schusses gehe dahin, Entwurfes des Köni Allerhöchsten Kabinet zu bitten, welch

eine Meinungs - Ve

{loß die Disku daß er bemerkte bei Ueberreichun gs Majestät s- Ordre vom es gleichfalls einstimmig

f trug Referent, des achten Ausschusses vor, fend den Entwurf einer Ver

bäuden auf solchen

i lb d fden beben A

ssion über den vorliegenden Ge- ein fernerer Vorschlag des Aus- g der Begutachtung des Geseß- chzeitig um Zurücknahme der Juni v, J. allerunterthänigst angenommen wurde.

Abgeordneter der Städte, den Bericht über die Allerhöchste Proposition, betref- ordnung über die Anwendung feuer - und baupolizeilihen Vorschriften bei Ge- um platten Lande gehörigen Grundstücken, welhe tädte oder im Gemenge mit städtishen Grund- und bei denen durch Anwendung der für das platte

der in den