1914 / 62 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M O2. Amllihes.

Deutsches Reich.

Juternationaler Vertrag zum Schutze des menschlichen Lebens auf See. (UVeberseßung.)

Vertrag. Einleitung-

Sei jestàä Deutsche Kaiser, König von Preußen, im S D n Meicbs; Seine Pete der Kaiser von Dester- rei, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von B Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dénemark, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Pereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Französischen

Z jestät der König des Vereinigten Königreichs von S E R Band und der Britischen überseeischen Be- sißungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Jtalien, Seine ¿ajestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der Kaijer aller Reußen und Seine Majestät der König von Schweden, überzeugt von der wecckmäßigkeit, im gemeinsamen Einvernehmen gewisse übereinstimmende Vorschriften zum Schuße des menschlichen Lebens auf See aufzustellen, haben be- e diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben zu

C!

Shren Bevollmächtigten ernannt:

ine Majestät der Deutsche Kaiser, König von

E Namen des Deutschen Reichs: j ] Dr. von Koerner, Wirklichen Geheimen S Pie: Per andelépolitifhen Abteilung des Auswärtigen

Amts, Sen Dr. Seeliger, Geheimen Legationsrat, vortragenden Rat

im Auswärtigen Amt, j s S Sr Geheimen Regierungsrat, vortragenden Nat im

t des Innern, S s eren De, Nie, Geheimen Regierungsrat, Mitglied des Reichs- 8amts, F berra Brofessot Pagel, Direktor der Klassifikationsgesellshäft i Lloyd“, E Geheimen Oberpostrat, vortragenden Rat im

D i amt, E Konteradmiral a. D,, Direktor der „Deutschen See-

warte“.

ajesiat der Kaiser von Oesterreich, König von See E und S E E S R: aron G. von Franckenstein, Legationsrat und Kommerz- erter an der K. S K. Oesterreichisch-Ungarishen Botschast in London, j Herrn Dr. jur. Paul S@chreckenthal, Ministerialsekretär im K. K. Oejterreihishen Handel8ministerium, Herrn Ladislaus Dunay, Sektionsrat bei der Köntglih Un- garishen Seebehörde in Fiume.

Seine Majestät der König der Belgier: Herrn E. A. Pierrard, Generaldirektor der Marine im Ministerium der Marine, der Post und der Telegraphie, Herrn Ch. Le Jeune, Präsidenten des Internationalen Schiff- fahrtskomitees, Sas R errn L. Franck, Advokat, Mitglied der Repräsentantentkammer, 9 Vizepräsident des Internationalen Schiffahrtskomitees.

Seine Majestät der König von Dänemark:

Herrn A. H. M. Rasmussen, Direktor des Unterrictswesens für Staatsingenteure,

Herrn Emil Krogh, Sektionshef im Ministerium für Handek und Schiffahrt,

D E Verwalter der Vereinigten Dampfschiffsaktiengesell-

ast,

Herrn V. Topsöe-Jensen, Untersektionshef und Sekretär im

Æustizministerium.

Seine Majestät der König von Spanien:

errn Kapitän zur See Don Rafael Bausá, Chef der Spanischen Marinekommission in London.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:

n I. W. Alexander, Mitglied des Repräsentantenhauses, s O 7 S 18, e es enatls, Herrn L Chamberlain, Direktor der Handelsmarine,

2e rn Cheffapitän G. P. Bertholf, im Dienste der Zollkutter,

errn Konteradrniral Washington L. Capps, vom Marinée- ieurdtenit, Hern Kapitän zur See George F. Cooper, Hydrographen der Marine,

omer L Fergufo n, Teitenden Verwalter der Compagnie von Mewport News* für den Bau von Sthiffen und Trockendocks, Herrn Alfred Gilbert Smith, Vizepräsidenten der „New York “and Cuba Mail Steamship Company“, Herrn Kapitän fir S H. G. Bullard, Oberinspektor des MNadiotelegraphischen Dienstes der Marine, Herrn George Uhler, Generalinspekteur der Dampfschiffe.

Der Präsident der Französishen Republik:

Guernier, Professor der Volkswirtscaftsl Uni-

ersität in Lille, Deputierten, Vizepratt E s der Yni-

fommission in der Deputiertenkammer, Vizepräsidenten des Sbarite Seeschiffahrtsrats.

Majestät der König des Vereinigten Könta- E Großbritannien und Irland und der Briti; sen überseeishen Besipungen, Kaiser von Indien:

, früheren Präsidenten der Abteilung für die See-

eit des Obersten Gerichtshofs und Pr Í

Untersuhungsgerihtshofs für den Untergang des Dampfers

Titanic“, : é

G G. Moggridge, beigeordneten Sekretär des Board Ee Abteilung der Handelsmarine,

Bart., Präsidenten des Departements-

Denny, ; E E e boiten T wasserdihte Abteilungen,

Sir Norman Hill, Präsidenten des beratenden Komitees der Handelsmarine,

1} schließenden Teile werden a

äfidenten des

Berlin, Freitag, den 13. März

Sir John Biles, LL.D., D.8c., früheren Präsidenten des S a enfotolte für die Rettungsboote und Davits,

Herrn Kapitän Acton Blake, Deputy Master des Trinity House,

Herrn Kapitän A. H. F. Young, Rat in der Abteilung für Handelsmarine im Board of Trade, ;

Herrn M. C. Hipwood, Mitglied der Abteilung für Handels- marine im Board of Trade, / :

Herrn W. D. Archer, Hauptschiffsbesichtiger im Board of

Trade. Für Australien:

Herrn Kapitän N. Muirhead Collins, diensttuenden Sekretär des Australishen Staatenbundes in London.

Für Kanada: | Herrn Alexander Johnston, Generaldirektor der Marine und

der Fischerei. Für Neuseeland:

Herrn T E Mackenzie, Oberkommissar der Regierung von Neuseeland in London.

Seine Majestät der König von Ftalien:

Herrn Carlo Bruno, Generaldirektor der Handelsmarine im Marineministerium,

Herrn Vittorio Ripa di Meana, Generalmajor im Marine- Ingenieurkorps,

Herrn Dr. jur. Gustavo Tosti, Generalkonsul.

Seine Majestät der König von Norwegen:

Herrn M. Harald Pedersen, ersten Direktor des Handels- marineamts, S Dr. Johannes Bruhn, ersten Direktor der „Norske eritas“, Herrn M. Jens Evang, Sekretär im Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten.

Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Herrn J. V. Wierdsma, Vorsitzenden des Direktoriums der „Holland-Amerika-Linie“, - 1 errn H.S. J. Maas, Generalkonsul der Niederlande in London, errn A. D. Müller, Generalinspekteur der Schiffahrt, Herrn J. Wilmink, Direktor des Königlich Holländischen Lloyd, Herrn I. W. G. Coops, Abteilungshef im Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel.

Seine Majestät der Kaiser aller Neußen: Herrn N. von Etter, Botschaftsrat in London.

Seine Majestät der König von Shweden:

Herrn Olsen, Vizeadmiral, früheren Generalpräsidenten im Dienste der Kriegsmarine,

Herrn N. G. Nilsson, Inspekteur der Rettungseinrichtungen im Handelsministerium,

die, gehörig hierzu bevollmächtigt, zu einer Konferenz in London zusammengetreten sind und im Einvernehmen miteinander den folgenden Vertrag vereinbart haben :

Titel I. Schuß des menshlihen Lebens auf See.

ATHTET 1:

Die Hohen vertragsließenden Teile verpflihten si, zum Schuße des menschlichen Lebens auf See die Bestimmungen des a L Vertrags zur Anwendung zu bringen, alle Vorschriften zu erlassen und alle Maßregeln zu ergreffen, die geeignet sind, den Vertrag voll und ganz zur Wirksamkeit zu bringen. x -

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags werden dur ein Neglement ergänzt, das die gleihe Geltung hat und zu gleicher Zeit

in Kraft tritt wie der Vertrag. Jede Bezugnahme auf den ertrag {ließt die Bezugnahme auf das angeshlossene Reglement ein. Titel Ux. Schiffe, auf die der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet. Artikel 2.

Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertra 8 sind, abgesehen von den Fällen, wo er anders bestimmt, die mit Maschinenkraft fort- bewegten Kaffahrteischiffe eines jeden der Staaten der Hohen vertrag- schließenden Zeile unterworfen, die mehr als zwölf Passagiere an Bord haben und sich von einem Hafen eines der genannten Staaten nah einem außerhalb dieses Staates gelegenen Hafen begeben oder OENE Als Häfen außerhalb der Staaten der Hohen vertrag-

1B. die in ihren Kolonten, Besitzungen oder Schußzgebieten gelegenen Häfen angesehen.

Als Passagiere werden die Personen niht angesehen, die fih an Bord befinden infolge höherer Gewalt oder infolge der dem Kapitän auferlegten Verpflichtung, auf Sée geborgene oder sonstige Personen mitzunehmen.

Artikel 3.

Ausgenommen von dem gegenwärtigen Vertrage sind, abgesehen von den Fällen, wo er anders bestimmt, die Schiffe auf denjenigen E die in einem von jedem Hohen vertragschließenden Teile Ler

ritischen Regierung bet der Ratifikation des Vertrags übergebenen Verzeichnisse aufgenommen worden find.

Fahrten, bei denen sich die Schiffe mehr als 200 Seemeilen von der nächsten Küste entfernen, dürfen niht in das Verzeichnis auf- genommen werden. /

Jeder Hohe vertragshlicßende Teil hat das Recht, sein Fahrten- verzeihnis nah Mate dieses Artikels späterhin zu ändern: - die Aenderung ist der Britischen Regierung anzuzeigen.

Jeder Hohe vertragshließende Teil hat das Recht, von einem anderen vertrags{ließenden Teile den Genuß der Vorteile des gegen- wärtigen Vertrags für alle diejenigen Schiffe seines Staates zu ver- langen, die irgendeine der in seinem eigenen Verzeichnis erwähnten Fahrten machen. Zu diesem Zwecke hat der Teil, der diese Ver- günstigung verlangt, den genannten Schiffen die durch den Vertrag vorgeschriebenen Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit diese Ver- vilblimgai im Hinblick auf die Art der Reise niht nuglos oder

unvernünftig sein würden.

Artikel 4.

i iff, das bei seiner Abreise den Bestimmungen dieses Ver- Las Ss es unterworfen war, kann im Laufe féinet Neise zu deren Erfüllung niht angehalten werden, wenn Sturm oder ein anderer Fall der höheren Gewalt es in die Notwendigkeit verseßt, in einem Hafen eines der Staaten der Hohen vertrag\sließenden Leile ZufluHht zu suchen.

1914.

-

Titel Uxx. Sicherheit der Seefahrt.

Artikel 5.

Wenn in diesem Titel und dem entsprebenden Teile des ange- Ia Reglements der Ausdruck „jedes Schiff“ gebrauWt wird, o werden darunter alle Handelsschiffe eines der vertrags{ließenden Staaten verstanden, gleichviel, ob sie zu den im Artikel 2 bezeichneten gehören oder nit. i

Artikel 6.

Die Hohen vertrags{hließenden Teile verpflichten si, alle Maß- nahmen zu ergreifen, um die atung von Wracks im nördlichen Teile des Atlantischen Ozeans östlih der Linie Cap Sable bis 34° N- Breite bei 70° W-Länge \siherzustellen. Außerdem werden sie für den Nordatlantischen Ozean so bald als mögli einen Dienst zur Prüfung und Beobachtung der Cisverhältnisse und einen Dienst zum Aufsuchen des Treibeises einrichten.

an diesem Zwecke werden zwei Schiffe mit der Ausführung dieser drei Bier E S Eistrift ;

ährend der ganzen er rist werden die beiden Schiffe zum Ae des Treibeises verwandt werden. di

Im übrigen Teile des Jahres werden sie gleichzeitig sowohl zur Prüfung und Beobachtung der Cisverhältnisse, als auch zur Zer- stôórung von Wracks verwandt werden. Jedoch werden die Prüfung und die Beobahtung der Eisverhältnisse besonders von Anfang

ebruar bis zum Beginne der Zeit der Eistri hergestellt werden.

Während die beiden Schiffe zum Aufsuchen des Treibeises ver- wandt werden, werden die Hohen U L Teile nah Mög- lihkeit und, soweit die Anforderungen des Marinedienstes es gestatten, Kriegsschiffe oder andere Fahrzeuge zur Zerstörung gefährlicher Wracks entsenden, wenn diefe Zerstörung alsdann für notwendig erachtet wird.

Artikel 7.

Die Regierung der Vereinigten Staaten wird ersucht, die Ver- waltung der drei Dienste der Zerstörung von Wracks, der Prüfung und Beobachtung der Cisverhältnisse und des Aufsuchens des Treib- eises ficherzustellen. Die nachstehenden, an diesen Diensten besonders interessierten Hohen vertrags{ließenden Teile verpflihten fih, zu den Kosten der Einrichtung und des Betriebs der genannten ienste in folgendem Verhältnis beizutragen :

t in wirksamer Weise

rozente Deulshländ s 5 Vereinigte Staaten von Nordamerika 15 Desterreiß-Ungart 2 Belgien C S 4 Canada 2 Dina t E 2 Fan E E L E 15 Größbritäime L 30 Ital E 4 Rege S A 3 DAederlande c L A 4 Rin E ES 2 Sia E A 2

Jeder der Hohen vertragshließenden Teile hat das Net, nach dem 1. September 1916 die Zahlung der Beiträge zu den Kosten des Betriebs dieser Dienste einzustellen. Jedoch bleibt der DE vertrag- sließende Teil, der von diesem Nehte Gebrauch mat, für die Kosten des Betriebs haftbar bis zu dem 1. September, der dem Datum der Kündigung des Vertrags bezügli dieses besonderen Punktes folgt. Um von dem gedachten Rechte Gebrauch zu machen, muß er seine Absicht den übrigen vertrags{hließenden Teilen wenigstens sechs Monate vor dem gedachten 1. September kundtun, sodaß er, um seinen Ver- pflihtungen am 1. September 1916 enthoben zu sein, seine Absicht spätestens am 1. März 1916 und in gleiher Weise für jedes folgende Iahr A E

alls die Regierung der Vereinigten Staaten den ihr gemachten Vorschlag ablehnt, oder falls aus tirgendeinem Grunde einer bee A vertrags{ließenden Teile den ihm auferlegten oben angegebenen Kosten- anteil niht_ übernehmen sollte, so werden die Hohen vertrags{hließenden Teile die Frage nach Maßgabe ihrer gegenseitigen Interessen regeln.

ie O des ohen vertragschließenden Teiles, der den Dienst der Wraczerstörung übernimmt, wird ersucht, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen „um auf Kosten dieses Dienstes den Handels- chiffen, die zur Zerstörung von Wracks auf dem Ozean mit Erfolg eigetragen haben, Belohnungen zu gewähren, deren öhe von der Regierung nah, Maßgabe der geleisteten Dienste festzuseßen ist.

Die Hohen vertragschließenden Teile, die zu den Kosten der drei oben genannten Dienste beitragen, haben das Necht, im Einverständnisse Ta ezei in d dieses A sowie

8 ife. ejenigen Aenderungen vorzunehmen, die fie für wünschenswert halten. 2 : E L Artikel 8.

, Der Kapitän eines jeden Schiffes, der Eis oder Wracks gefähr- lier Art antrifft, ist E hiervon die in der Nähe befindlichen Schiffe und die zuständigen Behörden des ersten Küstenplaßes, mit dem er in Verbindung treten kann, mit allen verfügbaren Verständi- gungsmitteln zu unterrichten.

Jede Stelle, der Eis oder Wracks gefährlicher Art gemeldet werden, soll alle Maßnahmen treffen, die sie für notwendig hält, um die Meldung zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen und sie anderen Stellen mitzuteilen.

Die Uebermittelung der auf Eis oder Wracks bezüglichen Mel- dungen ist für die beteiligten Schiffe kostenlos. Í

Es ist wünschenswert, daß die genannten Meldungen auf einheit- liche Weise übermittelt werden. Zu diesem Zwecke ist im Artikel T des angeschlossenen Reglements ein Schlüssel aufgenommen, dessen Verwendung freigestellt ist.

Artikel 9.

Der Kapitän eines jeden mit einer Funkentelegraphenanlage aus- gerüsteten Schiffes, der das Vorhandensein einer unmittelbaren und ernsten ee für die Seefahrer feststellt, soll dies in der dur den Artikel 11 des angeschlossenen Reglements vorgeschriebenen Form dring-

lih melden. Artikel 10.

Wenn auf oder nahe dem einzuschla wird, soll der Kapitän Es jen Sihiffes bei reh, meldet schwindigkeit seines Schiffes mäßigen oder den Kurs E Ge- fich genügend aus dem Gefahrbereih entfernt. ndern, daß er

Artikel 11.

Die im Artikel 2 bezei iffe müs ; E von enúgender Trage fe, müsen fin, s s angese ‘Meg rsesignale wird dur den im Artikel 111 Artikel 1 daselbst E enthaltenen S@hlüfsel und dur