1914 / 62 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

A ctilél 12. Es ist jedem Schiffe verboten, die internationalen Notsignale für andere Zwecke als zum Signalisieren der Seenot zu gebrauchen.

__Es ist jedem Schiffe verboten, Privatsignale zu gebrauchen, die mit den internationalen Notsignalen verwechselt werden können.

Artikel 13.

Die Wahl der Seewege im Nordatlantishen Ozean in beiden Richtungen bleibt der Verantwortung der Schiffahrtsgesellschafien überlassen. Die Hohen vertrag egten Teile übernehmen es jedo, diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, die beabsichtigten NReisewege und die Aenderungen, die sie vornehmen werden, zu veröffentlichen.

_ Außerdem verpflichten si die Hohen vertrag\chließenden Teile, bei den Reedern aller Schiffe, die über den Atlantishzn Ozean fahren, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß diese soweit als möglich den von den hauptsächlichen Sthiffahrtsgesell schaften angenommenen Seewegen folgen,

Artikel 14.

__ Die Hohen vertragschließenden Teile verpflihten i, a - mühungen aufzuwenden, um diejenigen Ea die S E g Bentrage Fn a fd für eine Revision des inter- nattonalen eglements zur Verhütung des Zusammenstoßens der s qa E nah folgenden Gesihtepuntien n B

. Das Reglement soll ergä { Ga aue | gânzt oder nacgeprüft werden mit 1) das zweite weiße Ut, 5 das Se T

ein Tagunterscheidungssignal für Motorfahrzeuge,

Ï 4) ein S allsignal für S E Si ie 5) das Verbot von Signalen, die dem Notsignal ähnlich sind.

B. Die Artikel 2, 10, 14, 15, 31 des genannten Reglements sollen gemäß den folgenden Bestimmungen abgeändert werden:

Artikel 2. Das zweite weiße Topplicht muß geführt werden.

Artikel 10. Das weiße Hecklicht muß ständig geführt werden.

Artikel 14. Ein befonderes Unterscheidungssignal muß von Motor- fabrzeugen bei Tage geführt werden.

Artikel 15. Ein besonderes Schallsignal wird geschaffen für ein geschlepptes Fahrzeug und, wenn der Schleppzug aus mehreren Fahrzeugen zusammengeseßt ist, für das leßte von thnen. f

Artikel 31. Der Artikel 31 wird wie folgt abgeändert :

Den Listen der Tag- und Nachtsignale ist das internationale funkentelegraphische Notsignal hinzuzufügen.

Axrtilé] 15:

Die Regierungen der Hohen vertrags{hließenden Teile verpflichten fich, diejenigen Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder, falls notwendig, zu ergreifen, die dazu dienen, daß die im Artikel 2 bezeichneten Schiffe vom Standpunkte des Schußes des menschlihen Lebens auf See eine nah Zahl und Tauglichkeit ausreihende Bemannung an Bord haben.

Titel LV. Bauart der Schiffe.

Artilél 16: Neue und vorhandene Schiffe.

Für die pa der Artikel dieses Titels und des entsprechen- den Abschnitts des ange|chlossenen Neglements werden die im Artikel 2 bezeichneten Schiffe in „nêue“ und „vorhandene“ Schiffe eingeteilt.

„Neue“ Schiffe sind diejenigen, deren Kiel nah dem 1. Jult 1915 gelegt wird, Die folgenden Artikel dieses Titels, nämlih Artikel 17 bis 30, finden in- vollem Umfang auf fie Anwendung.

Die anderen Schiffe gelten als „vorhandene“ Schiffe. Bet jedem dieser Schiffe soll die Verwaltung . des Staates, dem es an- gehört, prüfen, ob es möglih und zweckmäßig ift, an den bestehenden Einrichtungen Verbesserungen zur Erhöhung seiner Sicherheit an-

ubringen. i 5 Artikel 17. Schotteinteilung der Schiffe.

Die Sthiffe sollen unter Berücksichtigung ihres Verwendungs- zwecks mit einer möglichst wir fsamen Schotteinteilung versehen werden. Dte folgenden Artikel sowte das angeshlossene Reglement enthalten die Mindestanforderungen an die Schotteinteilung und an folhe Ein- rihtungen, durch welche die Schotteinteilung beeinflußt wird.

Der Sicherheitsgrad, der dur die Anwenduna dieser Vorschriften erzielt wird, ändert fi gleißmäßig und fortlaufend mit der Länge des Schiffes und mlt einem bestimmten „Kennzeichen des Verwendungs- zweds“; die Anforderungen des angeshlossenen Reglements sind der- art, daß der höchste Sicherheitêgrad bei den größten Schiffen, die vorwiegend zur Beförderung von Passagieren dienen, erreicht wird.

Die Artikel ŸV bis 1X des auge\{chlofsenen Reglements geben die Methode an, nah der die größte zulässige Lnge der Abteilungen auf Grund der Ueberflutungslänge bestimmt werden N und seßen die Grenzen für die Länge der Adteilungen fowie die Bedingungen fest, die für gewisse besondere Fälle maßgebend sind. :

Wenn die Schotteinteilung eines Schiffes so beschaffen ist, daß dieses einen höheren Sicherheitsgrad erreicht, als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags vorgesehen ist, so hat auf Antrag des Reeders des Schiffes die Verwaltung des Staates, dem es angehört, in dem Sicherheitszertifikfat des Schiffes einen entsprehenden Ver- merk aufzunehmen, der nah Umfang und Form der Vorschrift des Artikels X des angeschlossenen Reglements entspricht.

Artikel. 18. Piek- und Maschiñenraumschotte.

Fn den Schiffen müssen Vor-. und Hinterpiekschotte sowie Be- E Maschinenraums nah Maßgabe der Vorschriften des Artikels XI des anges{chlossenen Reglements angeordnet werden.

Artikel 19.

Feuerschotte. L E

3 ütung der Ausbreitung eines Feuers müssen na aße-

gabe Per Borschriften des Artikels XIT des angeschlossenen Reglements feuerfichere Schotte errichtet werden.

Artikel 20.

- Ausgänge aus den wasserdihten Abteilungen.

ä den verschiedenen ie Bedingungen, unter denen Notausgänge aus d rf O Sea albteitungen vorgesehen sein müssen, sind im Artikel XHII

des angeschlossenen Reglements angegeben.

Artikel 21. Bauart und Prüfung der wasserdihten Schotte.

_ Pie wasserdihten Schotte müssen, damit sie die erforderliche j ven ate ad Viviatei alten, A: derungen tes Artikels XIV Ge\Glossenen Reglements entsprechend gebaut und geprüft werden.

Selters A Artikel 22.

n L i:

Die /Zabl der Df A ecdiaten Rg en.

weit bes: änkt werden, wie E wasserdihten Schotten muß so ordnungômäßige Betcieb des Sihiseg ordnung der Räume und der müssen mit ausreichenden Verschlu Bo zulassen; diese Oeffnungen Artifel XV und XVIL des anges rriGtungen versehen sein. Die Bedingungen für ‘die Zahl dér Deffrin Reglements enthalten die Schotten, für die Art und Anwendung ver Ver; den wasserdihten mit denen die Oeffnungen versehen, erslußvo

denen die wasserdichten Türen unterworfen werden rüfungen,

müssen.

und endlich für die Pra gen

Artikel 23, j Oeffnungen in den Shiffsseiten.

__ Die Seitenfenster und anderen Oeffnungen in den Schiffsseiten sowie die inneren Müntungen der dur die Außenhaut geführten Abflußrohre müssen vershließbar und so angeordnet sein, daß jeder zufällige Eintritt von Wasser in das Schiff nah Möalichkeit verhindert wird. Die Artikel XVI1 und XVII des anges{lossenen Reglements enthalten die Bedingungen, unter denen Oeffnungen in den Schiffs- seiten angebraht werden dürfen, und die Vorschriften über bte Art va Pea labung der Verschlußvorrichtungen, mit denen diese Oeffnungen versehen sein müssen.

Artikel 24.

Bauart und Prüfung der wasserdihten Decks usw.

Die wasserdihten Decks, Schähte und Ventilatoren müssen, damit sie die erforderlihe Stärke und Dichtigkeit erhalten, den An- forderungen des. Artikels XVIII des angeschlossenen Reglements ent- sprechend gebaut und geprüft werden.

Artikel 25. Regelmäßige Schottübungen und Besichtigungen der wasserdihten Türen usw.

Die Bedingungen für die während der Fahrt vorzunehmenden regelmäßigen Schottübungen und Besichtigungen der wasserdichten Verschlüsse von Türen usw. sind im Artikel X1X des angeschlossenen Reglements angegeben.

Artikel 26. Eintragungen in das Schiffstagebuch.

Das Schließen und Oeffnen der wasserdichten Düren usw. sowie alle Uebungen und Besichttgungen sind nah Maßgabe des Artikels XX des angeschlossenen Reglements in das Schiffstagebuch einzutragen.

Artikel 27.

Doppelböden.

Die Bedingungen, unter denen auf den Schiffen verschiedener Längen ein Doppelboden eingebaut werden muß, und insbesondere die Vorschrift über die Mindestausdehnung, die der Doppelboden längs- und querschiffs. erhalten muß; sind im Artikel XXI des angeschlossenen Reglements angegeben.

Artikel 28. Maschinenleistung für Rückwärtsgang und Neserve- steuerapparat.

Bezüglich der Leistung der Maschinen für Rückwärtéganga und der Ausrüstung mit einem Neservesteuerapparate müssen die Schiffe den Anforderungen der Artikel XXIl und XXTIT des anges{chlossenen Reglements genügen. ;

Artikel 29.

Erstmalige und spätere Besichtigungen der Schiffe.

Die allgemeinen Grundäße, nah denen die Besichtigung der im Artikel 2 bezeihneten vorhandenen oder neuen Schiffe in bezug auf den Schiffskörper, die Kessel, die Haupt- und Hilfsmaschinen sowie die Ausrüstung zu erfolgen hat, sind tn den Artikeln XX1V bis XXVI1 des angeshlossenen Reglements angegeben. Die Regierung eines jeden der Hohen vertrags{chließenden Teile verpflichtet sich:

1) ausführlihe, mit diesen allgemeinen Grundsäßen überein- stimmende Vorschriften zu erlassen oder die bestehenden Vor- schriften mit diesen Grundsäßen in Einklang zu bringen,

2) von diesen Vorschristen jevem der anderen Vertragsstaaten Kenntnis zu geben, i

3) die Anwendung dieser Vorschriften \sicherzustellen.

Im allgemeinen müssen die im vorstehenden Absaze bezeichneten ausführlichen Vorschristen derart sein, daß im Hinblick auf den Schuß des menschlichen Lebens das Schiff für den Dienst, in dem es ver- wandt werden soll, geeignet ist.

Artikel 30.

Weitere Untersuhungen und Verständigungen. Austausch von Mitteilungen.

Die Hohen vertrags{ließenden Teile verpflichten si, die Unter- suhungen über das im Artikel 17 bezeichnete Kennzeichen des Ver- wendungs8zwecks mit Nachdruck betreiben, zu lassen und sich die Ergebnisse der Untersuchungen gegenseitig mitzutetien. ;

Die Britische Negierung wird ersubt;7 die Uebermittelung dieser .

Mitteilungen zu übernebmen und, sobald ein endgültiges Ergebnis erzielt werden fann, ein Uebereinkommen zwischen den Vertragestaaten über dieses Kennzeichen auf diplomatischem Wege herbetzuführen. Dieses Kennzeichen \oll nach erfolgter Annahme durch jeden der Vertragsstaaten von einem bestimmten Zeitpunkt ab und unter den in dem Uebereinkommen festzuseßenden Bedingungen mit gleiher Geltung zur Anwendung gelangen, wie die VorsGtiften des Vertrags selbst.

Dasselbe Verfahren gilt für folgende Punkte :

1) Anordnung wasserdichter - Längsschotte, einer doppelten Haut sowie wasserdihter Decks und Plattformen und die etwa möglihe Vergrößerung der Länge der Querabteilungen, die durch folhe Anordnungen ges{hüßt sind; S

2) Schotteinteilung, die den Schiffen von geringerer Länge, als im Artikel VIIT des angeschlossenen Reglements angegeben ist, den prafktisch erreihbaren böhsten Sicherheitsgrad verleiht ;

3) Bauart der wasserdichten Schoite und auf Versuche gegründete Bestimmung einer angemessenen Reserve an Festigkeit, wte fle im Artikel X1V des angeschlossenen Reglements erwähnt ist.

Die Vertragsstaaten verpflichten si, alle Angaben über die An- wendung der die Sicherbeit der Konstruktion betreffenden Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags in dem größtmöglihen Umfange ih gegenseitig zugänglich zu “machen.

Sie werden etnander mitteilen : f

die Methoden oder Bestimmungen, die sie angenommen haben, die Angaben über neue Vorrichtungen und Einrichtungen, die „fie zugelassen haben, j die Erficbebungen über Fragen von grundsäßliher Bedeutung, die in den vorstehenden Artikeln und in dem entsprechenden Teile des angeschlossenen Reglements nicht behandelt sind, \{ließlich die Endergebnisse threr weiteren Untersuchungen über die noch nicht endgültig erledigten Fragen.

Titel V. Funkeutelegraphie.

Artikel 31.

Alle durch Maschinenkraft oder durch Segel fortbewegten Kauf--

fahrteischiffe jedes der vertrags{hließenden Staaten, mögen ste Passa- giere befördern oder nicht, müssen, falls sie im ganzen 50 oder mehr Personen an Bord haben, mit einer Funkentelegraphenanlage aus- gerüstet sein, sobald fie die im Artikel 2 bezeihneten Reisen ausführen.

Eine Berufung auf die Vorschriften der Artikel 2 und 3 des gegenwärtigen Vertrags zwecks Befreiung eines Schiffes von den Ver- pflichtungen dieses Titels ist unzulässig.

Artikel 32.

n dieser Vervflichtung sind die Schiffe befreit, bei denen die Zub der an R befindlichen Personen ausnahmsweise und gelegentlich 30 oder mehr beträgt infolge höherer Gewalt, oder falls sich der Käpitän gezwungen sieht, seine Mannschaft ¿wecks Ersaßes Erkrankter zu verstärken, oder infolge der ibm obliegenden Verpflichtung, auf See Setne oder sonstige Personen zu befördern.

ußerdem können die Regierungen eines jeden der vertragschließen- dèn Sten, wenn nah ihrer AnstYht- der Weg und die Verhältnisse der Reise derart sind, baß eine Funkentelegraphenanlage unnölig oder überflüssig sein würde, von dkeser Verpflichtung befreien:

* untergebracht sind.

1) Schiffe, die auf ihrer Reise sich nicht mehr als 150 Seemeilen von der nächsten Küste entfernen, 2) Schiffe, bei denen die Zahl der an Bord befindlichen Perfonen sich ausnahmsweise und gelegentlih ‘infolge der Einschiffungen von Ladearbettern während eines Teiles der Neise auf 50 oder mehr beläuft, vorausgeseßt jedoch, daß diese Schiffe nicht von einem Kontinent zu cinem andern fahren, und daß fie während dieses Teiles ihrer Reise zwishen/ dem 30. Grade nördlicher und dem 30. Grade füdliher Breite bleiben, 3) die Segelschiffe einfader Bauart, wie Dhaus, Dschunken usw.

wenn es praktis unmöglich ist, sie mit einer Funkentelegraphen- anlage auszurüsten.

Artikel 33.

Die Schiffe, die nah den Bestimmungen des Artikels 31 mit einer Funkente!egraphenanlage ausgerüstet sein müssen, werden hin- sichtlich des Funkentelegraphendienstes nah der durch Artikel XIII (Þ) der Ausführungs-Uebereinkunst zum Internationalen Funkentelegraphen- vertrage, gezeichnet London, den 5. Juli 1912, vorgenommenen Klassifikation in drei Kategorien eingeteilt, nämli:

Erste Kategorie. Swiffe, deren Bordstation einen ununterbrochenen Dienst hat.

Zur ersten Kategorie gehören die Schiffe, die zur Unterbringung

von 25 oder mehr Passagieren an Bord eingerichtet find, wenn sie:

1) betriebsmäßig eine mittlere Geshwindigkeit von 15 oder mehr Knoten haben,

2) betriebömäßig eine mittlere Geshwindiakeit von mehx als 13 Knoten sowie außerdem 200 over mehr Personen (Passagiere und Mannschaften) an Bord haben und im Laufe ihrer Reise eine Strecke von mehr als 500 Seemeilen zwischen zwet auf- einanderfolgenden Häfen zurücklegen; diese Schiffe können jedo der zweiten Kategorie zugetellt werden, wenn sie eine dauernde Hörbereitschaft haben.

L Zweite Kategorie. Schiffe, deren Bordstation eine beschränkte Dienstdauer hat.

Zur zweiten Kategorie gehören die Schiffe, die zur Unterbringun von 25 oder mehr Passagieren an Bord eingerihtet sind, wenn sie idt aus anderen Gründen der ersten Kategorie zugeteilt find. :

,_ Die Schiffe der zweiten Kategorie müssen während der Fahrt täglich für die Dauer von mindestens 7 Stunden ununterbrochen und außerdem während der ersten 10 Minuten der übrigen Stunden in Hörbexreitschaft sein. :

Dritte Kategorie.

Schiffe, deren Bordstätion keine festen Dierststunden hat. Zur dritten Kategorte gehören alle Schiffe, die weder der erf noch der zwèiten Kategorie zugeteilt find. A „Der Reeder eines. zur zweiten oder dritten Kategorie gehörigen Schiffes kann verlangen, daß in dem ihm autgestellten Sicherheitz- zertifikat das genannte Schiff als zu etner höheren Kategorie gehörend aufgeführt wird, wenn es alle Verpflichtungen dieser Kategorie erfüllt.

Artikel 34.

_ Die nah Artikel 31 mit einer Funkentelegrphenanlage auszu- rüstenden Schiffe werden durch die zuständigen Regierungen verpflichtet. werden, während der Fahrt elne dauernde Hörbereit schaft zu unter- halten, sobald die genannten Regierungen eine solhe zum Schuße tes menschlichen Lebens auf See für zweckdienlich erachten.

Indessen verpflichten sih die Hohen vertragsck&ließenden Teile, von der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags ab und unter dem. Vorbehalte der weiter unten vorgesehenen Fristen die dauernde Hör- bereitsWaft aufzuerlegen :

1) den Schiffen, deren mittlere Geshwindigkeit betr 2A Polen als 13 Knoten ist, die 200 O 8 Se aD A

aben, und die während ihrer Meise eine Strecke von mehr als 500 Seemeilen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfenf zurücklegen, sofern die Schiffe zur zweiten Kategorie gehörewt

2) den Schiffen der zweiten Kategorie während der ganzen Zeit, in der sie fich mehr als 500 Seemeilen von der nächsten Küsle entfernt befinden:

3) den übrigen im Artikel 31 bezeichneten Schiffen, wenn sie si in transatlantisher Fahrt befinden oder in anderer Fahrt, falls sie sich auf dieser mehr als 1000 Seemeilen von der nädhstea Küste entfernen.

Fischereifahrzeuge aller Art einschließlich der Walfishfänger, die mit einer Funkeatelegraphenanlage ausgerüstet fein müssen, find zu etner dauernden: Hörbereitshaft niht verpflichtet.

Die dauernde Hörbereitschaft kann durch einen oder mehrere Telegraphisten wahrgenommen werden, die eins der im Artikel X der S eun zuin Bua Le Funkentelearaphen-

ertrage von vorgesehenen Zeugnisse besißen, erford

auch dur einen oder mehrere geprüfte Briefe rforderlichenfall#

Indessen wird, falls ein durchaus zuverlässiger m i 9 i apparat erfunden werden sollte, die dauernde Obrbercitm (0er M ständigung zwischen den Regtiecungen der Hoh

go ohe ; Teile mit Hilfe dieses Apparats sichergestellt Nad odd E

__ Unter einem „geprüften Hörmann“ ift jede en die mit elnem von der zuständigen Verwaltung Audtestellten Besi: Fgngkzeugnisse versehen ist. Um dieses Zeugnis zu erhalten, muß dét

ewerber nahweisen, daß er fähig ist, das funkentelegrapbishe See: notzeihen und das in dem angeschlossenen Reglement beschrieben Sicherheitszeichen aufzunehmen und zu versteh /

en. Die Hohen vertrag\{ließenden Teil i der- lichen S zu ergreifen, damit das Agaten sh, d gvon den zugela}senen Hörleuten gewahrt wi), SraphengE

A Artikel 35. / aßen e im Artifel 31 voraese en muh so beschaffen sein, daß bei Leh S enfentelegraphenatlinissen und Bedingungen in etner Entfernung von- tund C, (0 Seemeilen gut verständliche Zeichen von S iff zu Schiff übr N werten fönnei- anlage Shbiff, das nah Artikel 31 mit eier Funkentelege in i 1 uß, 1 Srememetaa m Af X der u übrengs-Ubereinfun p 1 Si l Fun entelegraphenvertrage von 1912 n e Felle nad gu

rséhé ämt S näherer Bestimmung der iufländien R 15 sicher wie n jedem Falle muß die H; : samtheit in den oberen Teilen des Schi e Hilfsanlage in ihrer Gesan lich, untergebr adt sein, Siffes, 8 ¿war so hoch wie praktis imds ; e Hilfsanlage muß, wie es i (T de führung / es im Artikel X1 der Aub! ; nit zum Internationalen Funkenfelegraphenvertrage j n G e A ilt, über etne nur für sie bestimmte Krastquelle Dea sechstündi nell in Betrieb geseßt werden können, wenigstens für pon S f fer Verkehr genügen und eine Mindestreichw?tte See- meilen für en sür die Shife der ersten Kategorie und von, 50 Wine teientgen der beiden anderen Aen 4 nah d rmaie Anlage, deren: ndesireichr Bestimmungen dicses Aitikels 100 Seemeilen beträgt, alle vorstehend gegebenen Bedingungen erfüllt, is eine Hi!fsanlage nicht oe Y at ie im Artikèl 1X ter Ausführungs-Uebereinkunft zum Ire “A Mttonalen Funkentelegraphenvertrage von 1912 vorgesehene isten nehmigung darf nur erteilt werten, wenn dle Anlage den Borschr ügt owohl des genannten als au des gegenwärtigen Vertrags gel

S : Artikel 36. j ;: vi ie unter den Internationalen Funkentelegraphenveir:g

1912 und die dazugehörige Ausführun t-Utbercinkunst fallenten A 4 insbesondere die Einrichtung der Boibstationen, tie Uebermittelun8