1914 / 62 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

der Nachrichten, die Zeugnisse der Bordtelegraphisten bleiben bzw.

werden unterworfen den Vorschriften e 1) jenes Vertrags und der dazugehörigen Ausführungs-Uebereinkunft fowie aller anderen Abmachungen, die in Zukunft etwa an deren

Stelle treten, E —— 9) des gegenwärtigen Vertrags bezügli aller Punkie, in denen dieser die vorerwähnten Abmachungen ergänzt.

/ Artikel 37.

Jeder Kapitän eines Schiffes, der einen Hilferuf von einem in Seenot e Schiffe erhält, ist verpflichtet, den Verunglückten Hilfe zu eilen... /

E Lde Kapitän eines in Seenot befindlihen Schiffes ist berechtigt, unter den Fahrzeugen, die auf seinen Hilferuf geantwortet haben, das oder diejenigen um Hilfe zu ersuchen, die nah seiner Ansicht die ge- eignetsten find, ihm Hilfe zu leisten. Er darf dieses Neht nur aus- üben, nahdem er sich darüber soweit möglich mit den Kapitänen diefer Fahrzeuge verständigt hat. Diese sind alsdann verpflichtet, dem Gr- suchen sofort Folge zu leisten und mit größter Schnelligkeit den Ver- unglückten zu Hilfe zu eilen. : F ¿

Die zur Hilfeleistung verpflichteten Schiffskapitäne sind hiervon befreit, sobald der oder die erjuhten Kapitäne mitgeteilt haben, daß sie dem Ersuben Folge geleistet haben, oder sobald der Kapitän etnes der an der Unfallstelle angekommenen Schiffe sie hat wissen lassen,

ihre Hi i notwendig isl. g Î e E E nd E Schiffes außerstande ist oder infolge der besonderen Umstände des Falles es weder für vernünftig noch für not- wendig hält, dem in Not befindlichen Schiffe zu Hilfe zu eilen, so unterrichtet ér davon sofort den Kapitän dieses Schiffes. Er hat außer- dem in scin Schiffstagebuch die Gründe einzutragen, die eine Beur- teilung seines Verhaltens ermöglichen. i ; Nel

Bur die vorstehenden Vorschrifien wird das in Brüssel atn 93. September 1910 gezeichnete Internationale Uebereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot, insbesondere die im Artikel 11 dieses Ueberein-

fommens vorgeschriebene Beistandspflht nicht berührt.

Artikel 38.

Die Hohen vertragscließenden Teile verpflichten sich, alle Maß-

nahmen zu ergreifen, um die Vorschriften diejes Titels in möglichst

furzer Frist zur Ausführung zu bringen. önnen sie gewähren: ¿ : Ido aci bos höstens einem Jahre vom Tage der Nati- ifation des gegenwärtigen Vertrags ab für die Cin- ieg von Telegraphisten und die Errichtung von Sunfentelegraphenanlagen at Bord der zur erstea und zweiten Kategorie hörenden Schiffe

eine Frist von höchstens 2 Fahren vom Tage der Natifikation

enwärtigen Vertrags ab für die Einstellung von de Bea iften Mitt Hörleuten und für die Errichtung von Funkentelegraphenanlagen aus Sgiffen der dritten Kategorie sowie für die Einrichtung einer dauernden Hôörbereitschaft an Bord. der zur zweiten und dritten Kategorie gehörenden Schiffe.

Titel VI. Rettungêgeräte und Maßnahmen gegen Feuersgefahr. Artikel 39.

Neue Schiffe und vorhandene Shiffe.

Für die Anwendung der Artikel dieses Titels und des ent- spretenden Teiles des angeschlossenen Reglements werden die im Artikel 2 bezeilhneten Schiffe in „neue“ und „vorhandene“ eingeteilt.

Neue Schiffe sind solche, deren Kiel nah dem 31. Dezember 1914

elegt wird. : z 5 alle übrigen Schiffe werden als vorhandene angesehen.

Artikel 40.

Leitender Grundsaß. In keinem Zeitpunkte der Reise darf ein Schiff cine größere Gefamtzahl von Personen an Bord haben, als in sämtlichen verküg- baren MRettungsbooten und. Ponton - Rettungéflößen untergebracht

werden können. : :

Die Zahl und Aufstellung der NReitungsboote und eintretenden- falls der Ponton-Rettungbflöße bängt von der Gesamtzahl der Personen ab, zu deren Unterbringung das Schiff eingerichtet ist. Indessen kann für feine Reise cine größere Gesamttragfähigkeit dieser Rettungsboote und eintretendenfalls der Ponton-Rettungsflöße gefordert werden, als zur Unterbringung aller an Bord befindlichen Personen nötig ist.

Artikel 41.

Normalgattungen der Rettungsboote. Ponton-NRettungs8flöße.

Alle für ein Schiff zugelassenen Rettungéboote müssen den durch diesea Vertrag und die Artikel XXVIL bis XXXII des angesclosse- nen Reglements feslgesezten Bedingungen entsprechen; diese Artikel erläutern die in zwei Kategorien eingeteilten Normalgattungen.

Die für die Ponton-Rettungéflöße geforderten Bedingungen enthält Artikel XXXIII desfelben Reglements.

Artikel 42.

Festigkeit der Nettungsboote. Jedes Reltungsboot muß eine auêreichente Festigkeit haben, um mit seiner vollen Belegungsftärke und Autrüstung ohne Gefahr zu Mafjer gelassen werden zu können.

Artikel 43. : Gattungen von Rettungsbooten und Nettungs- Ane Hen

seihwertig mit einem Normalk-Rettungsboot einer der be- Î ategore E uen S E As jede Gattun er etnes Floßes zugelajjen werden, fann jede usländigen Verwaltungen durch E Versuche si davon überzeugt Hale, daß e nach Lage des Falles die Boote mit den Normal-Rettung L en g in Frage kommenten Kategorien em #ormal -Ponton - Rettungéfloße gleich-

oder ras nit tia find. , h s

Die Regierung des Hoben Floger Mlicsenden Teiles, die eine

neue Gaitung eines Bootes oder Floßes zuge assen hat, wird den Nes

gierungen der anderen vertragsließenden Teile die Einzelheiten der

avgehübrten Pet ettungsboots Handelt, augeurenn es f um die ung eines ettun elt, außerdem

S egorie sie das neue Boot zurechnen wird. R elGer

Artikel 44.

Einschiffung in die Rettungsboote und Nettungsflöße. Es sind zweckmäßige Anordnungen für die Eis&ifind tes Passagiere in die Rettungsboote zu treffen. Sgiffe, die Rettungsflöße führen, find mit einer Anzahl Strick- leitern auézurüsten, die jederz;cit bereit liegen müssen, um die Personen in die Flöße einschifen zu können. Artikel 45.

F ögen der Rettunasboote und Ponton- Fassung8verm926g Rettungéflöße. S

zifige Dersonenzahl für Nettungéboote der béèiden Normal- S A Normal-Ponton-Rettungsfloß wird durch die

in den Artikeln XXXIV bis XXXIX des angeschlossenen Reglements angegebenen Berehnungsweifen érmittelt.

Artikel 46. Ausrüstung der Nettungsboote und Ponton- Rettungs flöße. G i Die Ausrüstung der Rettungsboote und der Ponton-Rettungs- flôße wird n Arälkel XL des angeschlossenen Reglements bestimmt. Feder lose Ausrüstungsteil muß an dem Rettungsboot oder Ponton- . Nettungsfloße, zu dem er gehört, sicher befestigt jein.

/ Artikel 47.

Aufstellung der Rettungsboote. Anzahl der Davits.

Die für die Aufstellung der Rettungsboote zu treffenden Ein- rihtungen, insbesondere die Frage, in welhem Umfang Ponton- Rettungsflöße zugelassen werden können, sind in den Artikeln XLI, XLIT und -XLIIT des angeschlossenen Reglements enthalten.

Die Mindestanzahl der Davitpaare wird nah der Schiffslänge bestimmt. Die Anzahl der Davitpaare brauht jedoch nit größer zu sein als die Anzahl der für die Unterbringung sämtlicher an Bord befindlichen Personen ausreichenden Nettungsboote. ;

Artikel 48. Handhabung der Nettungsboote und -flöße.

Alle Rettungsboote und -flöße müssen derartig aufgestellt werden- daß fie in möglichst kurzer Zett zu Wasser gebracht werden können, und daß selbst bei einer für die Handhabung der NRettungsboote und „flôße ungünstigen Schlagseite und Trimlage die Einschiffung einer möglichst großen Zahl von Personen statifinden kann. /

Es müssen Anordnungen getroffen werden, die das Zuwasserbringen. einer möglichst großen Zahl von Rettungsbooten und -flößen auf jeder Schiffsfeite gestatten. É i

Ergäxrzende Anweisungen enthält Artikel XL1V des angeschlossenen Reglements.

Artikel 49.

Festigkeit und Handhabung der Davits,

Die Davits müssen so stark sein, daß bei einer Schlagseite des Schiffes von 15 Grad die Boote mit threr vollen Belegungöstärke und Ausrüstung noch zu Wasser gelassen werden können.

Die Davits müssen mit einer ausreichend kräftigen Einrichtung versehen fein, die das Auëschroingen der Rettungsboote bei dec größten Sélagseite gestattet, bei der auf dem fraglichen Schiff die Rettungs- boote noch zu Wasser gebracht werden können.

Artikel 50.

Andere den Davits gleichwertige Einrichtungen:

Andere Geräte oder Vorrihtungen können als den Dabits oder Davitspaaren gleihwerlig zugelassen werden, wenn von der zuständigen Verwaltung nah geeigneten Versuchen anerkannt wird, daß: sie die gleiche Sicherheit wie die Davits oder Davitspaare bieten.

Die Regierung des Hohen vertragschließenden Teiles, die eine neue Art eines Geräts oder ciner Vorrichtung zugelassen hat, wird den Regierungen der übrigen Vertragsstaaten eine Beschreibung der- selben nebst den Einzelheiten der vorgenommenen Versuche mitreilen.

Artitel51, Nettungsgürtel und Nettungsbojen.

1) Für jede an Bord befindliGe Person müssen ein Nettungs- gürtel einer anerkannten Art oder ein anderes Gerät von gleicher Schwimmfähigkeit, das sih dem Körper anpaßt, und außerdem eine ausreichende Sahl von NRettungsgürteln oder anderer gleichwertiger Geräte für Kinder vorhanden sein.

2) Der Artikel XLV tes angeschlossenen Reglements bestimmt nah der Schiffslänge die Lahl der an Bord zu führenden Rettungs- bojen einer anerkannten Art und ferner die an die Retturgsgürtel und Rettungsbojen fowie an ihre Aufbewahrung an Bord gestellten Be-

dingungen. s : Artikel 52. Vorhandene Schiffe.

Was die vorhandenen Schiffe anlangt, so ‘verpflichtet fich die Regierung eines jeden der Hohen vertracschließenden Teile, alle Be- stimmungen der vorhergehenden Artikel dieses Titels, nämli die Artikel 40 kis 51 einschließlich, sobald wie möglih und spätestens bis zum 1. Juli 1915 auf diese anzuwenden und vor allem die Auérüstung mit Rettungsbocten und .flößen zur Unterbringung sämtlicher an Bord befindlihen Personen zu fordern. s j

Iecdoch hat die Negierung eines jeden der Hohen vertragsließen- - den Teile das Necht, in Fällen, in denen die strenge Anwendung dieser Grund\äße weder praktisch durchführbar noch vernünftig erscheint, die im Artikel XLVI des anges(lossenen Reglements vorgesehenen Gr- leiterungen zuzulassen. 5

Artikel 53.

Verkehrserleihterung. Hilfsbeleuchtung.

1) Die Zu- und Ausgänge der versdiedenen Schiffsräume, Des usw. müssen zweckmäßig angeordnet sein.

2) Eine allen Anforderungen des Sicherbeitsdienstes genügende elekftrishe oder ander8sartige Beleuhtung muß in den verschiedenen Teilen sowohl der neuen als auch der vorhandenen Schiffe vorgesehen sein, insbesondere auf den Decks, auf denen die Nettungsboote fich be- finden. Aufden neuen Schiffen mußeine unabhängige Lichtquelle vorgesehen sein, die ausreiht, um nôtigenfalls die Apparate dieser Sicherheits» beleuchtung zu speisen, und die in den oberen Teilen des Schiffs, und zwar fo hoch wie möglich, unterzubringen ist.

3) Der Ausgang aus jedem Schiffsraum muß dauernd dur ein von der allgemeinen Schiffsbeleußtung unabhängiges, unter Verschluß gehaltenes Hilfslicht erhellt sein. Diese Hilfelichter können durch die im vorhergehenden Absaß erwähnte unabhängige Lichtquelle gespeist werden, wenn zu diesem Zwecke ein unabhängiger Stromkreis ver- wandt wird, und diese Einrichtung gleichzeitig mit der allgemeinen Schiffébeleuchtung in Betrieb ist. :

Artikel 54. :

Geprüfte Bootsleute. Besatzung der Nettungsboote.

Für jedes erforderlihe Nettungsboot odcr -floß müß eine Mindest- zahl gevrüfter Bootsleute an Bord sein.

Die geringste Gesamtzahl geprüfter Bootsleute ergibt fich aus den Bestimmungea des Artikels XLVII des angeschlossenen Reglements.

Dem Kapitän des Schiffes bleibt die Verteilung der geprüften ae auf jedes Rettungsboot und -floß je nah den Umständen übeilassen.

Unter einem „geprüften Bootsmann“ wird jeder Mann der Be- fazung verstanden, der ein Befähigungszeugnis besißt, das im Namen

“der zuständigen Verwaltung unter den im oben genannten Artikel des

argeschlossenen Reglements vorgesehenen Bedingungen auztgestellt ist. G Der Artikel XLVIIT des Nelleneits handelt Von fe Basaßüng der Rettungsboote. Artikel 5 5.

Maßnahmen gegen Feéuetsgefahr. * L

1) Es ist verboten, Güter als Ballast oder Ladung zu vershiffen,

die durch ihre Art, Menge oder Verstauungsweise, einzeln oder dur Aneinanderlagerung, das Leben der Passagiere oder die Sicherheit des Schiffes gefährden können. E Dieses Verbot bezicht sich weder auf das für die angie des Schiffes selbst bestimmte Material, noch auf die i die Marine und das Heer bestimmten Dienstvorräte, falls die Verschiffung dieser -Vor-

räte genehmigt ist. arie 2) Die Regterung jedes Hohen vertrags{ließenden Teiles * wir amtliche, regelmäßig wiederkehrende Anweisungen darüber erlassen, welhe Güter als gefährlih anzusehen, und welche Vorsihtsmaßregeln bei ihrer Verpackung und Verjiauung zu treffen sind. L 3) Artikel XLIX des anges{lossenen Reglements entbält die zur Entdeckung und Lösung von Bränden vorzusehenden Bestimmungen

dieses Staates bewilligt werden.

Artikel 56. Alarmrolle und Uebungen.

Ieder Mann der Sciffsbesaßung erhält eine besondere Ver- haltungsanweisung für den Alarmfall. te Musterungsrolle für „den Alarmfall enthält alle besonderen Verhaltungéanweisungen; sie gibt insbesondere den Play an, den jeder ann einzunehmen, und die Verrichtungen, die er zu erfüllen hat. Vor Antritt der Meise wird die Musterungsrolle aufgestellt und laufend erhalten; die zuständige Behörde muß in den Stand gesetzt werden, sich von ihrem Vorhandensein zu überzeugen. Sie ist an mehrerên in die Augen fallenden Stellen des Schiffes anzubringen, insbesondere

in den Mannschafteräumen.

In den Artikeln L und LI des angeschlossenen Reglements sind

die Bedingungen für die abzuhaltenden Musterungen und Uebungen

der Mannschaft angegeben.

Titel VIUI. Sicherheitszertifikate.

Artilel 57.

Jedem Schiffe, das den Anforderungen des Vertrags tatsächlich entspricht, ist nach stattgehabter Besichtigung ein Sie act genanntes Zeugnis auszustellen.

Die Besichtigung der Schiffe ist, soweit es sh um die An- wendung der Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags und des an- geschlossenen Reglements handelt, von Angestellten des Staates vor- zunehmen, dem das Schiff angehört. Sedoh Tann die Regierung jedes Staates die Besichtigung der eigenen Schiffe besonderen für diesen Zweck von ihr bestimmten Sachverständigen oder von ihr anerkannten

tellen e Roll „In allen Fällen „gewährleistet die betreffende Regieruna die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Besichtigung im gesamten Umfange. i

Das Sicherheitszertifikai ist von den Beamten des Staates, dem das Schiff angehört, oder von anderen Personen auszustellen, die kraft eines Auftrags dieses Staates handeln. In beiden Fällen übernimmt der Staat, dém das Schiff angehört, bie volle Verantwortung für

das Zertifikat. S Artikel 58.

Das Sicherheltszertifikat ist in der amtlichen Sprache oder den amtlichen Sprachen des Staates abzufassen, der es ausstellt.

Der Wortlaut des Zertifikats hat dem im Artikel LIl des an- geshlofsenen Reglements enthaltenen Muster zu entspreben. Der sormularmäßige Wortlaut dieses Musters ist in dem Zertifikat genau wiederzugeben. Die handschriftlichen Zusäße sind in lateinischen Buch- staben und arabischen Ziffern zu machen.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unter- weisung ihrer Beaniten sich ‘gegenseitig eine genügende Zahl von Mustern threr Sicherheit8zertifikate mitzuteilen. Diese Mitteilung hat möglichst vor dem 1. April 1915 zu erfolgen.

: Artikel 59. Das Sicherheitsze1tifikat ist nur für die Dauer von

12 L C E i : : l arie

enn das Schiff in dem Augenblick, in dem die Geltungsdauer des Sicherheitszertifikats abläuft, sh nicht in einem Data des Staates befindet, dem es angehört, kann eine Verlängerung dieser Dauer dur einen zu dtesem Zwecke gehörig beauftragten Beamten / wert „Diese Verlängerung soll nur be- willigt werden, um dem Schiffe die Beendigung seiner Reise zweck8s Rückkehr in sein Heimatland zu ermöglichen, und nur in den Fällen, in denen diese Maßnahme angezeigt und vernünstig erscheint. s Die Verlängerung hat nur für etnen Zeitraum bis zu höchstens fünf Monaten Geltung. Sie gibt dem Schiffe nicht das Recht, ohne Erneuerung des Zertifikats sein Heimatland von neuem zu verlassen.

Artikel 60.

Das im Namen eines vertragschließenden Staates ausgestellte Sicherheitszertifikat wird von den Regierungen der anderen vertrag- s{ließenden Staaten in T auf alle Gegenstände, auf die si der Vertrag bezieht, anerkannt. Es wid für die Negierungen der anderen vertragshließenden Staaten dieselbe Geltung haben, wie die von ihnen selbst ihren Schiffen ausgestellten Zertifikate.

Artikel 61.

Jedes Schiff, das mit einem von den Beamten oder Beauftragten des zuständigen vertragsließenden Staates ausgestellten Ca zertifikate versehen ist, unterliegt in den Häfen der anderen vertrag- ¡Wielzenden Staaten der Kontrolle der von ihren Regierungen gehörig

eauftragten Beamten insoweit, als dur diese festzustellen it, daß sih ein gültiges Sicherheitszertifikat an Bord befindet, und, wenn A DaY e A s S im wesentlihen den Ing es genannten Zertifikats entsprechen, so daß es ohne Gefahr für Passagiere und Besaßung in See gehen kann. b Ea

Artikel 62. Die Vergünstigungen dcs Vertrags können für ein S(iff nicht in Anspru genommen werden, wenn s nit mit einem E mäßigen und noh nit abgelaufenen Sicherheitszertifikat versehen ist.

Artikel 63.

Wenn im Laufe einer bestimmten Reise das Schiff eine Zahl von Passagieren an Bord hat, die geringer ist als die im Echae zertifikate angegebene Höchstziffer, und wenn die Vorschriften des gegen- wärtigen Vertrags infolgedessen seine Ausrüstung mit einer geringeren Zähl von Rettungsbooten und sonstigen Rettungeeinrihtungen, als auf dem Zertifikate angegeben, zulassen, so kann von den in den vor- stebenden Artikeln 57 Absay 3 und 59 genannten Beamten oder Be- auftragten eine Ergänzungsbescheinigung ausgefertigt werden.

__ Diese Bescheinigung hat festzustellen, daß in dem besondecen Falle die Bestimmungen des Vertrags nit verleßt sind. Sie ist dem Sicherheitszertifikat als Anhang beizufügen und tritt an dessen Stelle, soweit es sih um die Reitungseinri(tungen handelt. Die Bescheinigung gilt nur für die Reise, für die sie ausgestellt ist.

Titel VITI. Allgemeine Bestimmungen.

“Artikel 64,

Die Regierungen der Hohen vertragsließenden Teile verpflichten sih, außer den Schriftstücken, die in dem gegenwärtigen Vertrage Gegenstand entsprechender besonderer Bestimmungen bilden, au alle verfügbaren Nachrichten über den Schuß des menshlihen Lebens auf ibren den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags unterworfenen Schiffen si gegenseitig mitzuteilen, vorausgeseßt jedoch, daß diese Nachrichten nicht einen vertrauliden Charakter haben. e

Sie werden \ich insbesondere mitteilen :

1) den Wortlaut der Geseße, Verordnunge er ; ““ borschriften, die auf den verschiedenen Ae M Sführungs- fallenden Gebieten erlassen werden, n Vertrag 2) die Beschreibung der Unters(eidungs führung der Besti Fmerkmale neuer in Aus- rihtungen, flimmuvgen des Vertrags zugelaßener Vor- 3) alle amtlichen Berichte oder amtli : s der amtlihen Auszü ; a N über die Wirkungen der Vorschaiilen eperidien, n 44 g Aufschluß geben. n des gegen- „B18 andere Anordnun en ; Britische Regier gen getroffen worden sind, wird di und thre Bekann, idt, die Sammlung aller dieser Nahrichtea

È etannt; ; Teile zu E an die Regierungen der vertragsließenden.