1914 / 62 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

___ Staaten zur Dur(hfü

Artikel 65.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten \ih, die Maß- regeln zu ergreifen oder ihren geseßgebenden Körperschaften vorzu- lagen, die zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die dur den gegenwärtigen Vertrag vorgeschriebenen Verpflichtungen erforderli sind. : :

Die Hohen vertragscließenden Teile werden sich sobald wie möglich die len und Ausführungsverordnungen mitteilen, die zu diesem Zwecke erlassen worden sind.

Artikel 66.

Die Hohen vertragsclteßenden Teile, die beabsichtigen, den Ver- trag auf die Gesamtheit ihrer Kolonien, Besißungen und Schußz- gebiete oder auf eins oder mehrere dieser Gebiete anzuwenden, werden diese Absicht bei der Zeichnung des gegenwärtigen Abkommens oder später erklären. Zu diesem Zwecke können sie eine allgemeine Erklärung ab- geben, welche die Gesamtheit ihrer Kolonien, Besißungen und Schuß- gebiete umfaßt, oder sie können die Gebiete Aae aufzählen, die nach threr Absicht unter die Bestimmungen des Vertrags fallen sollen, ara rut nur diejenigen einzeln aufführen, die fe auêszunehmen wünschen.

Sofern diefe Erklärung nicht bet der Zeichnung dieses Abkommens abgegeben ist, wird sie der Britischen Regierung und S dieser den Regierungen aller anderen vertragschließenden Staaten \{riftlich an-

gezeigt.

Die Hohen vertragscließenden Teile können auf dieselbe Weise unter Beobachtung der Vorschriften des nachstehenden Artikels 69 den gegenwärtigen Vertrag bezüglih threr Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete oder bezüglich eines oder mehrerer dieser Gebiete kündigen.

Artikel 67.

Die Staaten, die an dem gegenwärtigen Vertrage nicht beteiligt sind, werden auf thren Antrag zum Beitritt zugelassen. Ihr Beitritt wird auf diplomatishem Wege der Britischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen an dem Vertrage beteiligten Staaten angezeigt.

Dieser Beitritt hat von Rechts wegen die Uebernahme aller Verpflichtungen und die Gewährung aller Vergünsti- gungen zur Folge, die in dem gegenwärtigen Vertrage ver- einbart worden sind Er wird voll wirksam zwei Monate nah

dem Zeitpunkte, an dem die Britishe Regierung die Anzeige an die Regierungen aller andern an dem Vertrage beteiligten Staaten Bens hat, es sei denn, daß der beitretende Staat einen späteren Zeitpunkt angegeben hat. :

_Dle Regierungen der Staaten, die dem gegenwärtigen Vertrage beitreten werden, haben ihrer Beitrittserklärung das im Artikel 3 des Vertrags vorgesehene Verzeichnis beizufügen. Dieses Verzeichnis ist den von den anderen Regterungen bereits niedergelegten Verzeichnissen hinzuzufügen. Die Britische Regierung wird den anderen Regierungen eine Abschrift mitteilen.

Artikel 68.

Die Verträge, Uebereinkommen und Abmachungen, die vor dem F en Vertrage zustande gekommen sind, Éévalten ihre volle Wirksamkeit :

1) bezüglih der Schiffe, die von dem Vertrag ausgenommen sind,

2) bezüglih der Schiffe, auf die der Vertrag Anwendung findet, hinfichtlich der in ihm nit ausdrücklich geregelten Gegenstände,

Gs besteht Cinverständnis darüber, daß, da der gegenwärtige Ver- trag lediglich den Schuß des mens{lihén Lebens auf See zum Gegen- stande hat, die Fragen, die sih auf das Wohlbefinden und die Ge- jundheitsverhältnisse der Passagiere, insbesondere der Auswanderer, be- ziehen, sowie au die übrigen ihre Beförderung betreffenden Fragen den verschiedenen. nationalen Geseßgebungen unterworfen bleiben.

Artikel 69.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Juli 1915 in Kraft und bleibt ohne jede Zeitbegrenzung bestehen. Nichtsdestoweniger kann jeder Hohe vertragschließende Leil ihn jederzeit nah Ablauf eines Zeit- raums von fünf Jahren kündigen, der von dem Zeitpunkt an zu laufen ns an dem der Vertrag für seinen Staat in Kraft ge- treten ist.

Diese Kündigung wird auf diplomatishem Wege der Britischen As und von dieser den Regterungen der anderen vertrag- \{lteßenden Teile angezeigt. Sie tritt 12 Monate nah dem Tage in rachize A an dem die Anzeige der Britischen Regierung zu- gegangen ift.

Jede DONa ist nur für den Staat wirksam, der sie aus- esprochen hat; im übrigen behält der Vertrag seine volle Wirksam- eit für alle übrigen Staaten, die ihn ratifiziert haben, ihm beigetreten find oder späterhin beitreten werden.

Artikel 70.

Der gegenwärtige Vertrag wird nebst dem angeschlossenen Reglement in einem Cremplar ausgefertigt, das in den Archiven der Britischen Negierung hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser jeder Regierung der Hohen vertrags{chließenden Teile zu-

gestellt werden. Artikel 71.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Natifikationen sollen zusammen mit den im Artikel 3 vorgesehenen Verzeichnissen bis spätestens zum 31. Dezember 1914 in Löndon hinterlegt werden. Die Britishe Regierung wird den Regierungen der übrigen vertrag- schließenden Teile von den Ratifikationen Anzeige machen und ihnen Abschriften von jedem Verzeichnis zugehen lassen.

Sollte etner der Hohen vertragshließenden Teile den Vertrag nicht ratifizieren, so bleibt dieser für die vertragshließenden Teile, die ihn ratifiziert haben, gleihwohl voll wirksam.

Arie 2

em vertrags{ließenden Staate, der vor der Zeichnung des L tian Vertrags auf einem durch diesen geregelten Gebiete bereits selbst Vorschriften erlassen hat, die Ratifikation zu erleichtern, wird vereinbart, daß kein Schiff, das vor dem 1. Juli 1915 folche Vorschriften tatsächlih erfüllt hat, sih auf die durch den Vertrag für die Uebergangszeit gewährten Erleichterungen berufen darf, um fich der weiteren Erfüllung jener Vorschriften zu entziehen.

Artikel 73.

egenwärtige Vertrag vorsieht, daß eine Maßregel

nach ie Be tünbigung isen allen oder einzelnen der vertrag-

\ließenden Staaten getroffen werden fann, so wird die Regierung

Seiner Britischen Majestät gebeten, ih mit den genannten S

in Verbinduna zu seßen, um zu erfahren, ob fie die von etnem dieser

rung einer derartigen Maprege etwa gemachten

Vorschläge annehmen. Die Regierung Seiner Britischen Majestät

“wird den vertragshließenden Staaten das Ergebnis der von ihr aus- __argenen Anfrage mitteilen. /

wird angenommen, daß der Saa A L

Seiner ung der fraglichen Vorschläge der Reg sGlägen hien Majestät E zugehen läßt, diesen Vor-

Artikel 74.

Der gegenwä : erste nöôti enfalls “im Juertrag kann durch spätere Konferenzen, deren Ort und Zeit dieser Konferen, en mattfinden soll, abgeändert werden. Hohen vertrags{ließenden Teile ee von den E eeui oi der gesept. nvernehmen miteinander fest-

Die Regierungen können auf diy nehmen Bettenene jederzeit an gegenwärtigen B jenigen Verbesserungen vornehmen, tie gen Vertrage die- wendig erachten. sie etwa für nüßlih und nos;

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nachstehend unterzeichnet :

Geschehen in London, den 20. Januar 1914.

von Koerner. Mersey.

Seeliger. Ernest G. Moggridge. Schütt. A. Denny.

Rieß. Norman Hill.

Pagel. I. H. Biles. Schrader. H cton Blake. Behm. T Dir H. P: Young. G. Frandenstein. : Vipwood.

Sg rar thal, W. David Arqcher. Dunay. : R. Muirhead Collins. E. A. Pierrard. Alexander Johnston. Ch. Le Jeune. \

Thos. Mackenzie.

E Bruno. V. Topsöe-Jensen. Gustavo Sett di Meana. Rafael Bausá. Harald Ped : shua W. Alexander. R Bruhn G A Jens Evang. s rendum.

Louis Franck. Emil Krogh.

g 7 & Ellsworth P. Bertholf. E Wierdsma Walhington Lee Capys. L S F, Maas. George F. Cooper. Vilt s T er. omer L. Ferguson. n s lfred Gilbert Smith. I: W. G. Coops Wm. H. G. Bullard. N. de Etter. Geo, Uhler, C. D. Alsen. E Nils Gustaf Nilsson. Reglement. Sicherheit der Seefahrt. Artikel I.

Schlüssel zur funkentelegraphischen Uebermittl Ÿ n Éis-, Wrack- und Wette atte 54

Anweisungen.

Abgabe von Meldungen. Die Abgabe der Cis- und Wrack- meldungen ist obligatorisch. Diese Meldungen werden in offener Sprache oder mittels der im ersten Teile dieses Schlüsses ange ebenen Abkürzungen von Schiff zu Schiff oder an das Hydrographishe Amt in Washington übermittelt.

Die Abgabe von Wettermeldungen ist ins freie Ermessen gestellt. Es empfielt fi, hierzu \sih des zweiten Teiles dieses Schlüsfsels zu bedienen, der indessen jederzeit durch die meteorologishen Kongresse abgeändert werden kann.

Die Meldungen sollen enthalten: Erster Teil. Eis und Wracks.

1) Art des festgestellten Eises und der festgestellten Wracks. 2) Ort des Eises oder des Wracks nah der leßten Beohachtung.

Zweiter Teil. Meteorologishe Meldungen.

1) Richtung und Stärke des Windes.

5 Nichtung und Geschwindigkeit des Stromes.

3) Wetter, d. h. Zustand der atmosphärishen Verhältnisse zu einer bestimmten Stunde. j

8 Stand des Barometers und Lufttemperatur.

5) Barometrishe Tendenz und Wasßsertemperatur an ver Meere3- oberfläche. /

Die Zeit.

In allen funkentelegraphischen Eis- und Wrackmeldungen {find die Zetitangaben in mittlerer Greenwih-Zeit zu machen.

Die Adresse:

Jede an das Hydrographische Amt in Washington gesandte Meldung erhält als Adrefse das Wort: „Hydrographic“, jede an das Meteorologishe Amt in London übermittelte Meldung die Adresse: „Meteorology“. i

Wortlaut:

1) Zur Abgabe einer Meldung, die sich lediglich auf Eis oder Wracks bezieht, sind zwei Stubben zu je 5 fein zu ver- wenden, denen das Wort „Ice“ voranzustellen ist; diese Gruyppen können so oft als nôtig wiederholt werden.

2) Wenn außerdem Wettermeldungen abgegeben werden, \o ge- s dies mittels 4 Gruppen zu je 5 Ziffern, denen das

ort „Weather* voranzustellen ist. Diese Gruppen sind an den Schluß des Funkentelegramms nach vollständiger Abgabe der Eismeldungen zu seßen. Anmerkung. Wenn das Funkentelegramm das Wort « Weather“ enthält, so bedeuten alle Zifferngruppen vor diesem Worte Eismeldungen, alle nachfolgenden Gruppen Wettermeldungen. Fehlt das Wort „Weather* in dem Funkentelegramm, \o enthält dieses nur Gismeldungen. (Siehe die Beispiele für die betden vershiedenen Funkentelegramme in diesem Artikel.)

Erster Teil. Eis und Wracks.

Eits- und Wrackmeldungen werden mittels 10 Ziffern, geteilt in 2 Gruppen zu je 5 Ziffern, gegeben. Diesen Gruppen ist das Wort „Ice“ voranzustellen :

zwei Ziffern .. . . der Tag des Monats (d d) nach Schlüfsel T,

eine Ziffer .….. die Zeit der Beobachtung (T) nah Schlüfsel IIL,

eine Ziffer .... die Art des beobachteten Eises (1) nah Schlüffel I,

drei Ziffern ... . die Breite des beobachteten Eises (p p p) in Dehnlelgraden (siehe nachstehende Tabelle),

drelZif\ern- s «1% die Länge

es beobachteten Cises (p' p' p’) in Zehntelgraden (siehe nachstehende Tab Die erste Gruppe seut fich zusammen aus: 4ATIp. Die zweite Gruppe seßt jih zusammen aus: p pp! p! p". Schlüssel. Shlüfsel T: Der Tag des Monats. Der Monatstag wird mittels zweier Ziffern ausgedrückt, deren ersle Null sein kann: 01 bis 31. Schlüssel 11: Zeit der Beobachtung. Die Zeit der Beobachtung liegt zwischen: Ziffer 1 Uhr Vorm. und S Uhr Vorm. (Miitlere Greewich-Zeit) . . . 1

elle),

r .

4 v " " » v L . 2 7 o " w 10 w "” w . . 3 1D S E ä ú ): 4 L adm. Es i 5; h d L e (G O x A6 R P LO S Y S z Er 10 v L Vorm. ( v v ... 8 S@lüssel 111: Art des beobahteten Cises oder Wras.

L Eis. ; Í es L einzelner Eisberg. Große treibende Gismasse. R 1 Reit A e erge. 5 ¿ E R Ed Mae Aga Salzwassers in Gestalt ines feinen Gisberges. ; : 5. Gisfelder. Unabsehbare Eisflähen, die jedo die Durhfahrt

zulassene

. Packeis. Trümmer von Cisbergen oder „feldern, zum Tei ineinandergeschoben. N x i C Eis, das sich seit dem Winter an der Küste hält.

it e Wral . « (Verfügbar).

0A D

Beispiel: Funkentelegramm von Schiff zu Schiff: S E sf e) B25 (el2zB e) 22E f E El SEZE e I e O E _ L SSS m SES S GRS S Ee |% Datum der 15 f T O R L O Ol 16 16 Beobachtung Zeik Der Beob- |10—12| 4| 16—18 | 6119—21| 71 4—6 2 atung Art desEises oder| Ets- | 5} Zahlreiche| 3| Wrack| 8] Ein L des Wralkes | felder isberge einzelner Ort desEises oder Eisberg des Wraes |45042'457] 46° 5' |461|46025'|464] 47° 19 |473 Breite Breite Breite Breite 46°11‘462]| 44° 40' [447] 43058440] 40° 15! /402 * Linge Länge Länge Unge

De Funkentelegramme lauten in Ziffern folgendermaßen :

Zweiter Teil. Meteorologische Meldungen.

Meldungen bezüglich des Wetters usw. werden in vier Gruppen

zu je fünf Ziffern gegeben. Diesen Gruppen ist das Wort „Weather“

an Dampfer N Ice, 15454, 57462 : 15634, 61447 : 15784, 64440 : 16214, 72402. -

voranzustellen. f E

S Gruppe (DDPP P) enthaltend: den Tag des Monats: zwei Ziffern (D D ü den Swbiffgort bei der Absaten (Q D) na Shlüssel 1,

mittels drei Ziffern (P P P), die das Et n, innerhalb dessen das Schiff t E Sen

und nah Maßgabe der diesem Artikel anges{lo\senen, mit Zahlen versehenen Seekarte.

Zweite Gruppe (W W CCX) enthaltend: die Richtung und Stärke des Windes um 8 Uhr Vormittags bezogen auf 75° W-Länge : zwei Ziffern (W W) na Sglüssel V: die SERA U Stärke des Stromes: zwei Ziffern (C C) nah üssel VI, das Wetter oder den Zustand der Atmosphäre zur selben Zeit: eine Ziffer (X) nah Schlüssel VII. Dritte Gruppe (BBBAA) enlhaltend: den Stand des Barometers bis M 1/10 mm genau um 8 Uhr Morgens bezogen auf 75° W-Unge: drei Ziffern (B B B) nah Schlüssel VIII, ; die Temperatur der Luft zur selben Zeit: zwei Ziffern (A A) nah Schlüssel IX,

Vierte Gruppe (bþS888) enthaltend: die barometrische Tendenz um 8 Uhr Morgens bezogen auf 75° W-Lüänge: zwei Ziffern (b b) nah Sgilüsjel X die Temperatur der Meeresoberflächhe zur selben Zeit: drei Ziffern (S858) nah Shlüssel XI.

Schlüssel. Schlüssel 1V. Siffsort. j

zur Bezeichnung eines jeden Eingradfeldes des Nordatlantischen Ozeans. Der Schiffsort zur Zeit der im zweiten Teile bezeihneten meteorologischen Beobachtungen wird mittels der drei Ziffern des- jentgen Eingradfeldes wiedergegeben, in dem das Schiff sich befindet, ¿- B. der Schiffsort 51° 55 N, 269 49' W wird dur 561 gemeldet.

Schlüssel V. Windrichtung (in 16 Strichen) und Windstärke um 8 Uhr Vormittags mittlere

Wind- Ps nah der |ch Beaufort- S ; \fala JZ|Z

0S0 SO. SSO SSW. SW. WSW WNW. NW., NNW

\0. ONO.

F

Windstille . O S S S 20 . 1,2 oder 3 (01/07/13/19/25/31/37/43/49/55/61|67|73/79|86|91

Scchwacher Wind

Müäßiger Wind. . « | 4 oder b [02/08/14 /20/26/32/38/44/50/56|69|68|74|80!86

inv. ..| 6 oder 7 (08/09/15/91 07/33

ind. . . 6 oder 8 331394

Wind.“ | 8 oder 9 [04/10/16 99 le E Nd « « «1.0 Oder j 28/34/4046 4 Sturm. - [10 ober 11 (05/11/1723 /29 35/41/47 53/29 62/10/0053 89106 Orkan 1 12 106/12/18.24/30/36/49/48/54]6066 72/78/8490

a B s 66/72/78] nmerkung: ; i Gebe ng: Vie Windrichtung ist in wahren Ste

Shlüssel VI. Richtung (in 16 Stri s Stromes e und Geschwindis

Seemeilen | in der Stunde | l

SSW.

,25 01 07/13 19/95/81/87/43/49/66/61/67/73/79/8609 14/20/96 32 3844/50/86 62/68/7480 5 93 02/09 15/21/27/33/39/45/51/67/63/69 78/81 2294 10/16 /22/28 34/40 46/52/68 64/70/7622 20/96 05/11/17/23/99/35/41/47/53/59/65|71/77/8 90/96 06/12/18/24/30/36/42/48/54/60/66/72/78/84) 0 Kein Strom. 99 Keine Beobachtung-

kung: Die Stromrichtung ist in wahren S

N s S A O S S [224

Anmer trichen anzugeben. j Schlüssel VII Himmelszustand um 8 Uhr Vormittags mittlere

eit bezogen auf 75° W-Länge. « « wolkenlos . « einviertel bedeckt e er Es T REE halb bedeckt *. . « « « « dreivtertel bedeckt s gan bededt

egen

s Ste oder Hagel

. . Dunst oder leiter Nebel E LEDEL

« Gewitter.

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

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A S T IDTK

25 0% B

G0 00S

S

O00 —ID O A D

endung des Funkentelegramms, angegeben |

befindet, gemäß dem Schlüssel IV

Zeit bezogen auf 75° W-Länge (WW). -

t des

S

Sn der diesem Artikel anges{lossenen Karte finden sich die 2

iv]