1914 / 62 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Bauart der Schiffe.

Artikel V. Definitionen.

ng, die den hauptsächlichen technishen oder anderen

A A (de en ist, die in dem Vertrag und in dem gegen-

wärtigen Reglement in dem Abschnitt „Bauart der Schiffe“ enthalten find, ist nachstehend angegeben : : E

1) Die Tiefladelinie ist die Wasserlinie, die bei der Be-

stimmung der Schotteinteilung zugrunde gelegt wird.

9) Die Länge des Schiffes ist die äußerste Lnge, gemessen in Höhe der Tiefladelinie. s

3) Die Breite des Schiffes ist die äußerste Breite über Außen-

fantespanten, gemessen in Höhe oder unterhalb der Tieflade-

linte.

4) Das Schottendeck ist das oberste durchlaufende Deck, bis zu dem alle wasserdihten Querschotte hinaufgeführt sind.

5) Die Tauchgrenze ist eine Linie, die im Abstand von 76 mm oder 3 engl. Zoll unterhalb der verlängerten Oberkante des R an der Bordwand parallel zum Scottendeck gedact ist:

6 i ist der senkrechte Abstand von der Oberkante

2 des Kiels Lig L der iliale, gemessen in der Mitte der Schiffslänge. 5

ist der senkrechte Abstand von der Tieflade-

f linie Getboh E gemessen in der Mitte der Shiffs-

länge. 3 /

i öhe ist die Summe aus Tiefgang und Freibord.

5 De: Sa L dottendeats in irgendeinem Punkte ist der an dieser Stelle gemessene_ senkrechte Abstand zwischen der Unterkante des Decks an der Seite und etner Linie, die in der Höhe dex Unterkante des Schottendecks an der Schiffsseite in der Mitte der Schiffslänge parallel zur Tiefladelinie gezogen ist. Oer Völligfkeitsgrad soll, wenn er zur Anwendung kommt, wie folgt festgeseßt werden: Deplacement auf Außenkante- spanten his zur dps geteilt dur) das Produkt aus:

ä reite X Ziefgang. Es 11) Bie Permeabilität E E R eines Raumes ist der Bruchteil in Herten dieses Raumes, der dur er eingenommen werden kann. : i

08 Volumen einer Abteilung, die sich über die Tauch- grenze hinaus erstreckt, wird nur bis zur Höhe dieser Grenze gemessen. Die Volumina werden bezogen auf Außenkante-

spanten. E - E i m ersireckt \ich zwischen den äußersten e R E walte die für die Haupt- und Hilfsantriebsmaschinen sowie für etwa vorhandene Kessel vor-

gesehenen Räume begrenzen.

Artikel VI. Uebee g E

immung der Ueberflutungslänge für irgendeinen A d E R nenen die Form, der Tiefgang und andere etrische Unterscheidungsmerkmale des Schiffes berücksichtigt werden. Bi einem Siffe, dessen wasserdichte Querschotte durch ein durhlaufendes Schottendeck a ges{lofsen sind, ist die Ueberflutungs- länge für einen gegebenen Punkt derjenige äußerste Prozentsay der Swhiffslänge mit der Mitte in dem erwähnten Punkte gelegen, der nter bestimmten, im Artikel VIT festgeseßten Annahmen überflutet Seiden kann, ohne daß das Schiff tiefer als bis zur Tauchgrenze eintaucht. ; : ei einem Schiffe, dessen wasserdichte Querschotte nicht alle bis zu as demselben durhlaufenden Dek hochgeführt sind, sind die Ueberflutungslängen derart zu bestimmen, daß dem fraglichen Schiffe für alle möglihen Trimmlagen nah erfolgter Leckdage mindestens der- felbe Sicherheitegrad . gewährt wird, der für das Schiff mit durch-

laufendem Schottendeck festgelegt ist.

Artikel VII.

Permeabilität.

Die im vorstehenden Artikel VI erwähnten Annahmen beziehen G auf die Permeabilität der fraglißen Räume, gerechnet bis zur

auchgrenze.

Bei der Bestimmung der Ueberflutungëlängen wird eine einheit- lihe durchschnittlihe Permeabilität für die ganze Länge jedes der drei folgenden Teile des Schiffes angenommen:

1) für den Maschinenraum, s

2) für den Teil vor dem Maschinenraume,

3) für den Teil hinter dem Maschinenraume. _

ür Dampfschiffe ist die Permeabilität des Maschinenraunis ein- lic des vi seinem Bereiche liegenden Doppelbodens zu 80 °/ zu nehmen, Für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist die Per- meabilität des Maschinenraums zu 85 °/% zu nehmen, es set denn, daß dur etne besondere Rechnung _nachgewiesen wird, daß eine leine Zahl n es I darf in keinem Falle die an- genommene Zahl kleiner als 80 9/6 sein. i

e R egbilitat für die Räume vor und hinter dem Maschinen- raum ift wie folgt zu berechnen: ;

2. 60 9% für a u S bleúbunker einschließli Reservebunker,

äume für Vorräte, Gepäck- und Posträume, Kettenkasten, wasserdihte Wellen- und Rohrtunnel, Frishwassertanks ober- halb des Doppelbodens. s s „Es ist nahzuweisen, daß die vorher aufgeführten Räume für ihren Zweck eingerichtet sind und tatsählih benußt werden. Dieselbe Permeabilität darf ohne Genehmigung dec Verwaltung niht für andere als die oben einzeln aufgeführten Räume an- ‘p. §6 %%o für Passage ieks, Tanks, di b. 9% Jo Tur Pafsagier- und Mannschaftsräume, Pieks, Tank2, die auss{licßlich als Trimmtanks N ee Deppelböden und alle anderen Sciffsräume, die niht einem der im vorigen Absap (2) aufgeführten Zwecke dienen. 2 enn ein Zwischendecksraum, der dur stählerne Quer- scotte dauernd eingeschlofßen ist, teilweise zur Beförderung von assagieren bestimmt ist, so soll der gesamte Raum als a 00 rbeit angesehen werden; in gleiher Weise sollen wischendeckéräume, die wahlweise zur Beförderung von assagieren oder von Ladung verwendet werden können, als assagierräume angesehen werden.

Wenn in den vor oder hinter dem Maschinenraum unterhalb der Taugrenze gelegenen Teilen des Schiffes zu gleicher Zeit Räume der obengenannten Kategorien (a und Þ) vorhanden sind, so soll für den in Betracht kommenden Teil ein durhscnittlicher Prozentsay für die Permeabilität nach der Formel 95—Z5 r bestimmt werden, wobei r das Verhältnis des Volumens der im Absaß a erwähnten Räume zu dem Gefamtvolumen des in Betraht zu ziehenden Shiffsteils be-

deutet. Artikel VIII. Zulässige Länge der Abteilungen. 1) Die größte zulässige Länge einer Abteilung, deren Mitte in

10)

; inem Punkte der Schiffslänge ltegt, wird von der Ueber- a din ¿“(Artikel VT) durch Multiplikation mit. eineni ge hörigen Faktor, dem sogenannten Abteilungsfaktor, abgeleitet.

er Abteilungsfaktor hängt von der Länge des Schiffes ab

es Mee ch für eine gegebene Länge mit dem T e

für den das Schiff bestimmt ift, Dieser Faktor nimm gleichmäßig und fortlaufend ab: ie ä

Maße, in dem die Länge des Schiffes wächst, und

: Ee E enen Länge in dem Maße, in dem au die

* Gattung des Schiffes von der in gemischter Fraht- und

1g entfernt und sih der

in Passagierfahrt beschäftigten Gattung nähert.

Passagterfahrt beschäftigten Sat vorwiegend

3) Für jede der beiden unter 2b erwähnten Schiff8gattungen kann die Veränderung des Abteilungsfaktors dur eine Kurve ausge- drückt werden, deren Koordinaten die Länge des Schiffes und die Größe des Fafktors darstellen. Die nachstehende Tabelle gibt be- stimmte Punkte von zwei Kurven an, von denen die obere den Mindestanforderungen für die gemishte Gattung und die untere den

Minvestanforderungen für die Gattung der Pasjagtierschiffe entspricht. Tabelle. B z C A Meter oder engl. Fuß| Meter oder engl. Fuß 1,00 90 295 79 259 0190 114 374 87 285 0,84 123 404 93 305 0,65 149 489 116 380 0,50 174 D 149 489 0,39 213 699 209 685 0,34 274 899 274 899

Die Spalte A gibt die höchsten zulässigen Werte des Abteilungs- faktors für die in den Spalten B und C Ggcgeuen Schiffslängen an.

Die Spalte B gilt für Schiffe der in gemischter Fraht- und Pasffagierfahrt beschäftigten Gattung, die Spalte C gilt für Schiffe, die vorwiegend der Beförderung von Passagieren dienen.

4) Bei einer gegebenen Schiffslänge liegt für eine zwischen diesen beiden äußersten Grenzen liegende Schiffsgattung der Wert des zu- gehörigen Abteilungsfaktors zwischen den Werten des Faktors, die dur die beiden vorerwähnten Kurven bestimmt sind, und er wird von selbst festgelegt nach Maßgabe eines „Kennzeihens des Ver- wendungszwecks*. Dieses Kennzeichen wird den Gegenstand weiterer Untersuchungen bilden.

Artikel Ix,

1) Wenn der Abteilungsfaktor gleich oder fleiner ist als 0,50, so kann er verdoppelt werden, um für irgendeinen Punkt des Schiffes die Gesamtlänge von zwet benachbarten Abteilungen zu ergeben, aber in diesem Falle darf die Länge der kürzeren Abteilung irgendeines

aare8 von Abteilungen nicht kleiner feln als F der fo erhaltenen

esamtlänge. Wenn die eine der beiden benahbarten Abteilungen innerhalb des Maschinenraumes gelegen ist, und wenn der Schiffsteil, in dem der zweite Raum liegt, eine von 809%/% verschiedene at aufweist, so foll die richtige Gesamtlänge der beiden

S durch Anwendung einer angemessenen Korrektur gefunden werden.

2) In keinem Falle darf die Länge einer Abteilung 28 m (oder 92 engl. Fuß) über|hreiten.

3) Wenn der Abteilungsfaktor zwischen 0,84 und 0,50 liegt, so soll die Gesamtlänge der beiden vordersten Abteilungen nicht größer sein als die Veberflutungslänge für das Vorderende des Schiffes, und die Länge der zweiten dieser Abteilungen darf höchstens Ge ihrer nah Maßgabe des vorstehenden Artikels VIII zulässigen Länge und nicht kleiner als 3 m (oder 10 engl. Fuß) sein.

4) Wenn die Länge eines Schiffes zwischen 213 m (oder 699 engl. Fuß) und 251 m (oder 823 engl. Fuß) liegt, so hat die Ueber- flutungslänge für das Vorderende wenigstens 20 09/6 der SMFLange zu betragen, und das Schiff muß wenigstens drei wasserdihte Ab- teilungen über eine vom Vorsteven gerehnete Strecke haben, die höchstens gleih der vorerwähnten Ueberflutungélänge ist und mindestens 20 9/0 der Swhiffslänge beträgt.

5) Wenn die Länge eines Schiffes 251 m (et 823 engl. Fuß) oder mehr beträgt, so findet die vorstehende Vorschrift gleichfalls An- wendung, jedo find alsdann anstatt der dret Abteilungen und 20 9/% vier Abteilungen und 28 9/6 zu nehmen.

6) Nischen an Querschotten find unter der Bedingung gestattet, E e sich in einer hinreihenden Entfernung von der Bordwand

efinden. \

Wenn der Abteilungsfaktor größer ist als 0,50, so find Schoitver- seßungen für die Hauptquerschotte bei den Schiffen unzulässig, auf die Artikel VIII Anwendung findet, wenn nit eine ¡usäliche Unter- teilung angeordnet wird, dur -welche die, gleihe Sicherheit - wie bei Schotten ohne Verseßung erzielt wird. Su Tetnem Gesamtlänge der Na eines Schottes größer sein als 2 9/5 der Sgiffslänge zuzüglich 3 m (oder 10 e Fuß).

7) Die für jede von zwei benahbarten Äbteilungen zulässigen Volumina, wie sie nach Artikel VIIT und nach diesem Artikel be- stimmt find, dürfen in keinem Falle durch etwaige Nischen oder Ver- seßungen in dem Trennungsshott beeinflußt werden.

Aktilte] X:

Wenn ein Schiff einen höheren Sicherheitsgrad besißt, als in den vorstehenden Artikeln VIII und 1X vorgeschrieben ist, und wenn der NReeder beantragt, daß dies in dem Sicherheitszertifikat gemäß Ar- tikel 17 Absaß 4 des Vertrags vermerkt wird, so müssen diesem An- trag alle zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen beigefügt sein.

In folchem Falle bestätigt der Vermerk die Tatsache, daß die Schotteinteilung glei oder besser ist, als für ein in der Spalte C der Tabelle des Artikels VIIT vorgesehenes Schif derselben Länge an- geordnet ist. Der Vermerk läßt außerdem erkennen, welhes die Länge des Schiffes diefer leßteren Kategorie sein würde, für das der vor- schristsmäßige Abteilungsfaktor genau denselben Wert hat, wie der für die Schotteinteilung des fraglihen Schiffes angewandte.

Die entsprechenden Längen und Faktoren, die niht ausdrüdlich in den Spalten C und A der Tabelle des Artikels VIIT angegeben find, werden durch Interpolation ‘gefunden.

Artikel X1. Kollisions- und Maschinenraumschotte.

Am vorderen Ende des Schiffes muß ein Kollisionsschott vor- handen sein, das s{ch bis zum Schottendeck hinauf erstreckt; bei Schiffen mit durlaufendem Aufbau muß ih das Shott bis zum obersten Decke erstrecken. Der Abstand dieses Schottes vom Vor- steven darf, in Höhe der Tiefladelinie gemessen, nit weniger als 5% der Schiffslänge betragen.

Es müssen gleichfalls vorhanden sein ein Schott am hinteren Ende und Schotte an den Enden des Maschinenraumes, um diesen von den Passagier- und Laderäumen zu trennen; alle diese Schotte müssen fich bis zum Schottendeck erstreen. Das hintere Pteks{btt darf jedoch unterhalb des Schottendecks enden unter der doppelten Vorausseßung, daß es wentgstens bis zum ersten Deck über der Tief- [adelinie reiht, und daß dieses Deck eine wasserdihte horizontale Decke von dem fra lichen Schott bis zum Hintersteven bildet: in keinem Falle darf hierdurh jedoch die Sicherheit des Schiffes bez üglih der Shott- einteilung verringert werden.

Artikel X11. Feuerschotte.

Diejenigen Teile des Schiffes, i oberhalb der Taudgrenze ge- legen find, sollen weiter dur feuer ichere Schotte eingeteilt werden, um die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern. Die mittlere Ent- fernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Schotten dieser Art wird auf höitens 40 m (oder 131 engl. Bub) festgeseßt. Nischen in diesen Schotten müssen feuersicher sein; die Oeffnungen in diésen Schotten sollen mit feuersiheren Türen versehen sein.

Artikel XIII.

Ausgänge aus den wasserdihten Abteilungen.

1 den für Passagiere und Mannschaften bestimmten Teilen des Spit muß jede wasserdihte Abteilung mit einem Ausgange versehen sein, der es den Personen ermögliht, aus den Abteilungen zu entkommen.

alle darf * die.

cdie

2) Jeder Maschinenraum, jeder Helzraum und jeder Wellen- tunnel muß in jedem Falle mit einer Einrichtung versehen sein, die es der Mannschaft ohne Benußung der wasserdihten Türen ermöglicht,

zu entkommen. : Artikel XIV.

Bauart der wasserdihten Schotte. Erstinmalige Prüfung:

1) Die wasserdihten- Schotte müssen derartig hergestellt werden, daß sie mit einem hinreichenden Uebershuß an Festigkeit dem Drucke einer Wassersäule bis zur Höhe der Tau ee standhalten können.

enn ein Schott Miclebengen aufweist, oder wenn Nischen vorhanden find, fo müssen diese Teile ebenfalls wasserdiht sein und dieselbe Festigkeit haben wie die angrenzenden Schotteile.

Wo Spanten oder Balken dur ein Deck oder dur ein wasser- dichtes Schott hindurhgeführt werden, muß die Wasserdichtigkeit dur Anwendung von geshmiedeten und verstemmten Abdichtungswinkeln oder von gegossenen Paßstücken hergestellt werden, die gut befestigt und mit Eisenkitt abgedihtet werden müssen. Die Anwendung von Holz oder Zement als Füllmaterial ist nit estattet.

3) Die Prüfung der Shotte durch Auffüllen der Hauptabteilungen mit Wasser ist nit obligatorisch. Eine vollständige Untersuchung der E uu l u E e N S aniaen stattfinden.

; in allen Fällen ü Absprizen vervollständigt werden. : urs E a L

9 Die vordersten und hintersten Abteilungen des Shifes müssen etner Prüfung durch Auffüllen unter dem Drucke einer bis zur Höhe der Tauchgrenze reihenden Wassersäule unterworfen werden.

_, Die Doppelböden, Wassertanks und alle zur Aufnahme von gliliteiten bestimmten Abteilungen müssen einer Prüfung durch Auffüllen unter dem Drucke einer bis zur Höhe der Tiefladelinie reichenden Wassersäule unterworfen werden; die Pohe der Wassersäule über der Oberkante des betreffenden Tanks darf aber nit weniger als 2,44 A 8 g Fuß) Beri e

„(ac erfolgter Besichtigung dürfen an den Schotten ohne die

Genehmigung der Verwaltung keinerlei baulihe Veränderungen vor- L A Borshiften fiber diez sserdichten Hauptquerschott

[lle f Uber die wasserdihten Hauxtquerscho sowelt mögli, au auf die Längsschotte U E

Artikel XY. | Deffnungen in den wasserdihten Schotten.

1) Die Zahl der Oeffnungen in den wasserdihten otten mu soweit beschränkt werden, als es die Anordnung der Räume Id Wee ordnungsmäßige Betrieb des Schiffes irgend zuläßt; diese Oeffnungen müssen mit ausreichenden Verschlußvorrihtungen versehen sein.

2) Türen, Schleusenshieber, Mannlöher und Zugangsöffnungen dürfen niht angebracht sein :

a. in dem Kollisionsshott unterhalb der Tauchgrenze,

þ. in den wasserdihten Querschotten,- die einen Laderaum von einem benachbarten Laderaum oder von einem Reservebunker trennen, abgesehen von den im nachstehenden Absay 6 auf- geführten Ausnahmen.

3) In dem Maschinenraume darf, abgesehen von den Kohlen- bunker- und Wellentunneltüren, nit mehr als eine Verbindungstür in jedem Hauptquerschott vorhanden fein, wenn jedoch mehrere ge- trennte Wellentunnel vorhanden sind, kann jeder von ihnen mit einer Zugangstür versehen werden.

enn im BVorschiff ein Tunnel zum Personenverkehr oder für Rohrleitungen vorhanden ist, so muß er mit einer wasserdihten Tür versehen sein.

4) Statthaft sind nur Türen in Scharnieren und Schiebetüren oder alle anderen Türen von mindestens gleihwertiger Gättung mit Alu Dee e 2E Bolzen denen = f

ie Türen in arnieren müssen mit Vorreibern versehen ein, He mittels Hebel von betden Seiten des Schottes bediels Lea önnen.

Die Siebetüren können für vertikale oder horizontale Bewegun eingerichtet sein. Werden fie nur von Hand in Gang geseßt, so “un dies an der Tür selbst und außerdem von einer zugängigen Stelle oberhalb der Tauchgrenze ges{chehen können. Können fie au medchanisch in Gang geseßt werden, fo müssen fie gehandhabt werden können:

B me! oe Ruderhause i i

. von Hand an der Tür se und von. einer zugä n Stelle über der Tauchgrenze. ae

Als Tür mit mehhanishem Antriebe gilt auch jede Tür, die mit einer Kataraktbremse oder irgendeiner gletchwertigen Vorrichtung ver- fehen ist, von einer Stelle in der Nähe des NRuderhauses gelöst werden kann und, fobald elöst, fih dur ihr eigenes Gewicht s{hließt.

95) Die wasserdihten Türen der Kohlenbunker müssen mit Schußz- shirmen oder andern S Vorrichtungen versehen sein, die ver- hindern, ‘daß die Koh en das Schließen der Tür erschweren.

6) Wasserdichte Türen in Scharnieren können {n Passagter-, Mannschafts- und Arbeitsräumen zugelassen werden, wenn ah über einem Deck angeordnet sind, dessen Unterseite, gemessen an der tiefsten Stelle des Decks an der Seite, si mindestens 2,13 m (7 engl. Fuß) über der Tiefladelinie befindet; fie sind nicht zugelassen in e Teilen und Räumen des Schiffes unterhalb eines solhen De&s.

Wasserdihte Türen „in Scharntieren von besonders starker Kon- struktion können in Zwischendecks\{otten zugelassen werden, die zwet Laderäume boneinander trennen, vorausgeseßt, daß die Türen sih über der Tiefladelinie befinden. Sie müssen mit Hilfe einer wirksamen mechanischen Vorrichtung vor Antritt der Reise geschlossen werden und dürfen während der Fahrt nit geöffnet werden.

Indessen dürfen wasserdihte Türen in Scharnieren auch an den Enden des Schiffes in einem Zwischendecksladeraume nicht Hgcanee A as diese Türen für den mittshiffs liegenden Teil desselben

nd,

7) Alle anderen wa serdihten Türen müssen Schiebetüren sein.

8) a. Die wasserdihten Türen unterhalb der Ttefladelinie müssen von einer A im Ruderhause oder in dessen unmittelbater Nähe n Stelle aus sämtlich zu gleiher Zeit geschlossen und ontrolliert werden können; bevor die Türen auf diese Weise geschlossen werden, muß ein warnendes Schallsignal abgegeben werden. Diese Dep ung gilt indessen nur für foltbe Schiffe, in denen die Haupt- Maschinenraumquerschotte in Höhe des Hetzerstandes mit mehr als 9 wasserdichten Türen versehen find; die wasserdihten Zugangstüren zu den Tunneln werden hierbei nit gezählt.

b. Wenn zwishen den Bunkern des Zwischendecks unter dem Shottendeck e Türen vorhanden sind, die zum Trimmen der Kohlen auf See pas geöffnet werden müssen, so {s _ für diese eine mechanische Schließvorrihtung erforderlih. Das Oeffnen und Slieten dieser Türen muß im Schiffstagebuche vermerkt werden.

c. Mechanische Schließvorrihtungen sind A tue die Türen erforderli, die am Durchtritt von Kanälen für die Kühlanlagen der Laderäume angebracht sind, wenn diese Kanäle mehr als ein wasser- dichtes Hauptquerschott durchschneiden, und wenn die Sülle dieser S nicht mehr als 2,13 m (7 engl. Fuß) über der Tiefladelinie

egen.

5 9) Die Anwendung von wegnehmbaren Platten is nur im Maschinenraum erlaubt. Diese Platten müssen \tets vor Antritt der Reise festgemacht sein; sie dürfen während der Fahrt nur im alle dringenver oen lli Vecbiet w E e Wiederher stellun

er vollkommenen gleit der Berbindun Ö c

e ven es g ist die nôtige Sorgfalt lle wasserdihten Türen müssen wg 5

s{lossen sein; von dieser Regel darf e A der Fahrt gee

e Anforderungen des Dienstes dies notwendi n WSO

Tür 1 ieerQalid geshlossen werden Tönen machen; jede offene enn Kanäle für forci f

Mannschaft, namentlich isen en Bug e Verkehrsgänge für die

oder andere ähnliche Durhgänge dur 618 und den Kefielräumen,

a” r werden, fo müssen diese Kanäle, Verkeh egen uetsthotte cicgcohrt en versehen

otte un-

wasserdihten Tür sein, die erforderlich find, andern gleiGwertigen Vorrichtun

versehrt zu erhalten.