1914 / 62 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

12) Wenn Rohre, elektrische Kabel usw. durch wasserdihte Quer- Mole unterhalb der Tauchgrenze hindurchgeführt werden, so müssen ortehrungen getroffen werden, um die Wasserdichtigkeit des Schottes unversehrt zu erhalten. : : : 13) Die Anzahl der Sgleusenschieber in den wasserdihten „Schotten muß auf das Mindestmaß herabgeseßt „werden. Die Schieber werden nur an solchen Stellen zugelafsen, die zu jeder Zeit hinreichend zugängig find, damit man fih von ihrem guten Unter- haltungszustand überzeugen kann. Ste müssen haltbar konstrutert, sorgfältig eingebaut und in regelmäßigen Zwischenräumen besichtigt werden. Die Schieber müssen von einer über der Tauchgrenze ge- [egenen zugängigen Stelle aus gehandhabt werden können, und ihr Mechanismus muß eine Vorrichtung enthalten, die anzeigt, ob der Schieber offen oder geschlossen ist.

Artikel X V1

Oeffnungen in der Shiffsseite.

1) a. Unterhalb eines Deds, dessen Unterkante an dem tiefsten unkte an der Seite weniger als 2,13 m (7 engl. Fuß) über der iefladelinie liegt, dürfen nur feste Seitenfenster angebracht sein.

b. Indessen können Seitenfenster, die zum Oeffnen eingerichtet sind, in den im vorigen Abfaß a bezeichneten Zwischendecks angebracht werden, wenn sie den folgenden Bedingungen entsprechen :

Diese Seitenfenster müssen vor Antritt der Reise mit einem Schlüssel wafserdihht geschlossen werden, sie dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden ;

im Schiffstagebuch ist die Zeit zu vermerken, wann die Seiten- fenster im Hafen ‘geöffnet, und wann sie vor Antritt der Reise geschlossen worden sind;

diese Seitenfenster müssen so eingerichtet sein, daß es für jeder- mann praktisch unmöglich ist, sie ohne Genehmigung des Kavitäns zu öffnen.

©. Die Seitenfenster, die sich in den im vorstehenden Absaßz a er- wähnten Zwischendecks angebracht finden, müssen mit wirksamen Metall- dedckeln versehen sein. 2

2) Seitenfenster, die zum Oeffnen eingerichtet sind, können über dem im Absaÿ 1a dieses Artikels bezeichneten Deck angebracht werden, ausgenommen in den Näumen, die ausfcließlich der Beförderung von Ladung oder Kohlen dienen.

3) In den Räumen, die aus\{hließlich der Beförderung von Ladung oder Kohlen dienen, dürfen keine Seitenfenster angebracht sein.

4) Alle Seitenfenster, die während der Reise niht zugängig {ind, müssen mit wirksamen Metalldeckeln versehen sein, und Fenster und Deckel müssen während der Fahrt olen gehalten werden.

5) Seitenfenster mit selbsttätiger Ventilation dürfen in der Schiffsseite unterhalb der Tauchgrenze niht angebraht werden.

6) Die Cinlaßventile und Ausgüsse in der Schiffsseite müssen so E les daß jeder zufällige Eintritt von Wasser in das Schiff verhindert wird.

7) Die Anzahl der Speigatten, Abflußrohre und anderer ähn- liher Vorrichtungen, die eine Deffnung- in der Sciffsseite bedingen, muß auf das Mindestmaß herabgeseßt werden, sei es dadur, daß jede Ausgußmündung für die größtmöglihe Anzahl von Abflußrohren be- nußt wird, sei es in anderer zufriedenstellender Weise.

8) Die dur die Außenhaut geführten Ausgüfse, deren innere Mündung. #ch unterhalb der Tauchgrenze befindet, müssen mit wirk- samen und zugängigen Vorrichtungen versehen sein, die das Wasser verhindern, in das Schiff einzudringen. Man kann entweder ein Ventil anwenden, das aus der Cütfernung gehandhabt wird oder zwei gewöhnlice Ventile, von denen das eine tmmer zugängig ist; die Vor- rihtungen zur Handhabung aus der Entfernung und die gewöhnlichen Ventile gelten nur als jugängig, wenn sie sich über dem im Absaz 1a dieses Artikels bezeichneten Decke befinden.

9) Eingangépforten sowie Lade- und Kohlenpforten dürfen in keinem Falle unterhalb der Tiefladelinie angebracht werden. In einem Raume unterhalb des tiefstgelegenen Zwischendeks, für dessen mittleren Teil sol(e Pforten zugelassen werden, find fie selbst an deu Gnden des Schiffes nicht gestattet.

10) Die Einçangspforten sowie Lade- und Kohlenpforten unter- halb der Tauchgrenze müssen vor Antritt der Reise wirksam geschlossen und gesichert werden; fie müssen während der Fahrt ges{lossen bleiben.

11) Die inneren Mündungen der Ashe- und Abfallshütten usw. werden unterhalb des im Absaß 1a dieses Artikels bezeichneten Des nit zugelafsen; oberhalb dieses Decks sind sie gestattet, wenn sie mit Dekeln versehen sind, deren Anbringung zur Zufriedenheit der Ver- waltung erfolgt i|t. Diese Deckel müssen wafserdiht sein, wenn sie zinterbalb der Tauchgrenze Ge find; fie müssen so eingerichtet sein, daß Fremdkörper ihrem Verschlusse kein Hindernts bereiten können. Dieser Verschluß muß mindestens ebenso einfach und wirksam sein wie die Verschlüsse der wasserdihten Türen und Seitenfenster.

Artikel X VII.

Bauart und S der wasserdichten Türen, Seitenfenster usw.

1) Die für die wasserdihten Türen, Seitenfenstex, Eingangs- vos Kohlen- und Ladepforten, Ventile, Rohre, Asch- und bfall- shütten getroffenen Vorrichtungen und verwendeten Materialien müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprehen.

2) Die wasserdihten Türen müssen einer Prüfung durch Wasser- druck unterworsen werden, der dem für den betreffenden Teil des Schottes vorgeschriebenen Drucke gleich ist. Diese Prüfung muß vor oder nach dem Einbau der Tür, aber jedenfalls vor der Indienststellung des Schiffes stattfinden.

Artikel XVIII.

Bauart der wasserdihten Decks, Schächte usw. Erstmalige Prüfung. E N j e wasserdihten Decks, Schächhte un entilationsrohre A e eie Festigkeit wie die benachbarten Teile der wasser- dichten Schotte haben. Das zur Herstelung der Wasserdichtigkeit dieser Teile angewandte Verfahren sowie die für die Oeffnungen in ihnen getroffenen Vorrichtungen müssen den Anforderungen der Ver- waltung genügen. Wenn für diese Oeffnungen wasserdihte Verschlüsse benußt werden, müssen sie vor Antritt der Reise geschlossen werden und während der Fahrt geslossen bleiben. s 9) Die wasserdichten Decks und die Shächte müssen nach ihrer Fertigstellung einer Prüfung auf Dichtigkeit durch Absprißen unter- worfen werden ; die Prüfung der Decks kann auch dur Ue derselben ausgeführt werden. Die wasserdihten Ventilationsrohre und Sc(hächhte müssen mindestens bis zur Tauchgrenze hochgeführt erder i i Decks, eines an der Bauart eines wasserdihten Des, Stbachtes L As NVentilationsrohrs dürfen nach erfolgter Be- sichtigung ohne Genehmigung der Verwaltung nicht vorgenommen

werden. Artikel XIX.

Regelmäßige Shottübungen und Besichtigungen R, der wasserdihten Türen usw. 7 Auf jedem im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Schiffe müssen E “der Fahrt regelmäßige Uebungen mit den Vorrichtungen Seltciührt werden, die zum wasserdihten D der Türen, Giné volitari, veigatten, Ventile, Ash- und Abfallshütten dienen. eine ae Swhottübung muß vor Antritt der Reise stattfinden, der Gre mindestens mögli auf See und weitere alsdann während den Einmal wöchentlich ; jedo müssen mit den in u ebrahten mecanisch bewegten Türen und Die N R E, S auf See gebraucht werden, täglich aler en Tü: A Í und Anzeigeapparate owie A e jugehörigen Vorrichtungen gien, 0 eine eilung wah ca Eh lasen merten 1 maßig, un! ar e muhen währen Desichtigt werden. 2 war mindestens einmal wögentli,

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Eintragungen ins Schiffstagebuch.

Die Türen in Scarnieren, die abnehmbaren Verschlußplatten, Seitenfenster, Eingangsöffnungen, Lade- und Kohlenpforten sowie die anderen Veffnungen, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen während der Fahrt geschlossen bleiben müssen, sind auf jedem im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Schiffe vor Antritt der Reise zu schließen; über die Zeit, zu der alle diese Vorrihtungen ges{lofsen worden sind, und über die Zeit, zu der diejenigen, deren Oeffnung dieses Neglement gestattet, geöffnet worden sind, muß eine Eintragung in das Schiffstagebuh gemacht werden.

Ebenso muß über alle im vorstehenden Artikel XIX vor- geschriebenen Uebungen "und Besichtigungen eine Eintragung in das Schiffstagebuch gemacht werden; jeder festgestellte Mangel ist dabei besonders zu vermerken.

Artikel XXI.

Doppelböden.

1) Die Schifte, deren Länge mindestens 61 m (oder 200 engl. Fuß) and weniger als 76 m. (oder 249 engl. Fuß) beträgt, müssen mit einem Doppelboden versehen werden, der {h mindestens vom vorderen Teile des Maschinenraums bis an das vordere Kollisions\{hott oder so weit an dieses Schott heran erstreckt, wie es angängig ist.

2) Die Schiffe, deren Länge mindestens 76 1m (oder 249 engl. Fuß) und weniger als 91.50 m (oder 300 engl. Fuß) beträgt, müssen wenigstens außerhalb des Maschinenraums einen Doppelboden erhalten. Diese Doppelböden müssen vorn und hinten bis an die Piekschotte oder so weit an sie herangeführt werden, wie es an-

gängig ift.

3) Die Schiffe, deren Länge 91,50 m (oder 300 engl. Fuß) oder mehr beträgt, müssen mitt\{chiff}s mit einem Dopyelboden versehen werden, der bis an die Piekshotte oder so weit an ste herangeführt wird, wie es angängig ist.

4) In Schiffen, deren Länge größer als 91,50 m (oder 300 engl. Fuß) ist, muß der Doppelboden querschifs bis an die Schiffsseite

eran eführt werden, fo daß die Bilgen ge\chügt werden.

9) In Schiffen, deren Länge größer als 213 m (oder 699 engl. Fuß) ist, muß der Doppelboden an der Schiffsseite bis zu einer Höhe über Dberfkante Kiel gesührt werden, die niht weniger als 10 9% der Breite des Schiffes, über Spanten gemessen, beträgt; diefe Anordnung muß si mindestens auf die halbe Schiffslänge mitts{if}s und vorne bis an das Kollisions\hott erstrecken.

Werden zur Aufnahme der Saugrohre der Lenzleitung Brunnen im Doppelboden angebracht, \o darf ihre Tiefe nicht mehr betragen als die halbe Höhe des Doppelbodens an der betreffenden Stelle. Am Hinterende der Wellentunnel von Schraubenschiffen dürfen die Brunnen bis an die Außenhaut reichen.

Artie X XIL Maschinenleistung für Rückwärtsgang. Die Leistung der Maschinen für Rück@wärtsgang muß ausreichen,

um dem Schiffe unter allen Umständen eine angemessene Manövrier- fähtgkett zu verleihen.

: Artitel X: NReservesteuerapparat.

_Die Schiffe müssen mit einem Reservesteuerappyarat ausgerüstet sein, dessen Leistung geringer als die des De Tara sein kann; Dampf- oder irgend ein anderer mechanischer Antrieb wird sür diesen Hilfsapparat nit gefordert.

Artikel XX1V. Erstmalige und spätere Besichtigungen der Schiffe. Jedes der im Artikel 2 des Vertrags bezzihneten Schiffe muß

mindestens den folgenden im Artikel XXV bezeihneten Besichtigungen

E Ao oft 1 Indienststellung des Schiff

. einer ung vor ÎIndienststellung des es,

B. Tae alljährlich einmal zu wiederholenden Besichtigungen, C. ge Ente Ergänzungsbesichtigungen.

Artikel XXV.

Die im vorhergehenden Artikel aufgeführten Besichtigungen sind unter den folgenden Bedingungen vorzunehmen:

A. Die Besichtigung des Schiffes vor seiner Jndienst- stellung umfaßt eine vollständige Prüfung des Schiffskörvers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung, namentli eine Besichtigung e S ORens im Dot sowie eine äußere und innere Besichtigung

er Keffel. L Diese Besichtigung muß die Feststellung ermöglichen, daß das Schiff bezüglih der allgemeinen Anordnungen, des Materials und der Verbandteile des Schiffskörpers, der essel nebst Zubehör, der Haupt- und Hilfsmaschinen, der Rettungsgeräte und anderen Aus- rüstungsgegenstände den Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags sowie den Anforderungen der Ausführungsberordnungen vollkommen ent- spricht, die von der Regierung des zuständigen Vertrags\staats für die einen gleihen Dienst verschenden Schiffe erlassen {ind e Be- tigung muß in gleiher Weise die Feststellung ermöglichen, ‘daß die rbe ba es Schiffes und seiner Ausrüstung in jeder Be- ziehung zufriedenstellend ist.

B. Eine regelmäßig zu wtederholende e Bend umfaßt eine Prüfung des gesamten Schiffskörpers, der Kessel, Maschinen und Ausrüstung, namentli eine Besichtigung des Schiffsbodens im

e Besichtigung muß die Feststellung ermöglichen, daß das Schiff bezüglih des Schiffskörpers, der Kessel nebît Zubehör, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der Rettungsgeräte und anderen Ausrüstungsgegenstände si in einem zufriedenstellenden und für seinen Dientt geeigneten Zustand befindet, und daß es außerdem den Vor- schriften des gegenwärtigen Vertrags und den Anforderungen der von der Negterung des zuständigen Vertrags\staats erlassenen Ausführungs- verordnungen genügt.

C. Eine allgemeine oder teilweise Cid hat je nah den Umständen stattzufinden, dee wenn dem Schiffe ein Unfall zugestoßen is, oder wenn #ch ein Mangel herausstellt, der entweder die Sicherheit des Schiffes oder die Unversehrtheit oder Wirksamkeit der Rettungsgeräte oder anderer Ausrüstungsgegenstände in Frage stellt; desgleichen jedesmal, wenn das Schiff

iff einer Aus- besserung unterzogen worden is, oder wenn wichtige Teile desselben euert worden sind. Die Besichtigung muß die Feststellung er- möglichen, daß die erforderlihen Reparaturen oder die Erneuerungen uter guten Bedingungen ausgeführt find, daß das verwendete Material und ‘die Arbeitsausführung durchaus zufriedenstellend find, und daß das Schiff den Vorschriften des gegenwärtigen Bertrags und den Anforderungen der von der Regierung des zuständigen Staats er- lassenen Ausführungsverordnungen in jeder Beziehung genügt.

Artikel XXVI.

Die im vorstehenden Artikel XXV erwähnten Ausführungs- verordnungen bestimmen insbesondere die Höhe des Drudckes für die Wasserdruckproben und die zwischen zwet aufeinander folgenden Proben zulässigen Zwischenräume bezüglih der Haupt- und Hilfskessel nebst Zubehör, der Dampfrohre, der unter hohem Drucke stehenden Be- hälter sowte der Oeltanks für Verbrennungêmotore.

Die Haupt- und Hilfskessel, ihre Zubehörteile, die vershiedenen Behälter fowie die Dampfrohre, deren Durhmesser mehr als 102 mm (4 engl. Zoll) beträgt, müssen vor threr Inbetriebstellung eine eel druckprobe und später regelmäßig ih wiederholende Proben mit Er-

en. e esel anlangt, so haben die erstmalige und die späteren Prüfungen unter folgenden Bedingungen stattzufinden :

Der wirklihe Prüfungösdruck muß mindestens gleich dem andert- halbfachen wirklihen Arbeitsbru sein; indessen braucht der Ueberdruck 5 kz für das Quadratzentimeter niht zu übersteigen. Wenn der erstmalige Prüfungsdruck den Arbeitsdruck nicht um mehr als 5 kg für das Quadratzentimeter übersteigt, beträgt der zwischen zwei Prü-

Und zusammenklappbarem Swhanzkleid, in denen

fungen zulässige Zwischenraum 2 Jahre; w:nn der erstmalige Prü- ungödruck den obtgen Betrag übersteigt, kann der Zwishenraum ent- prechend verlängert werden ; jedo darf in keinein Falle dieser Zwischen- raum 6 Jahre übersteigen, und diese längsle Frist ist nur dann zu-

lässig, wenn der erstmali ü trag des Arbeitiveite es s q ge Prüfungsdruck den doppelten Betrag

Rettungsgeräte und Maßnahmen gegen Feuersgefahr.

Artikel XXVII.

Normalgattungen der Rettungsboote.

Die Normalgattungen der N, de 2 Kategorien Na vel D ILEA

Kategorie Klasse Gattung A Offen. Aus\{ließlichz innere 6 Schwlmmvorrichtung. \ (Seitenwand dur- H Ci d richt und ges mmyvorr ung. 2 weg fest.) | C Ponton. Welldeck. Festes wasser- dihtes Schanzkletd. ( A Offen. Obere Seitenwand zu- D sammenklappbar. (Seitenwand teil- B Ponton. Welldeckd. Zusammen- - weise zusammen- kÉlappbares Schanz;kleid. klappbar.) | C Ponton. Durchlaufendes Glattdeck. Zusammenklappbares Schanzkleid-

Motorboote können zugelassen werden, wenn sle den an die Rettungsboote der ersten Kategorie gestellten Bedingungen entspre jedoch nur bis zu einer begrenzten Zahl, die von jeder Negterung du thre besonderen Ausführungsyerordnungen festgesekt- wird.

„7, Nein Rettungsboot darf zugelassen werden, dessen Schwimw- fähigkeit von einex vorhergehenden Zurichtun

Teile des Rumpfes abhängt, oder dessen ha 9,6 chm (125 engl. Kubikfuß) ist.

Artikel XXVIII.

Rettungsboote der ersten Kategorie.

Die Normalgattungen der Rettungsboote d tegorie müssen folgenden Bedingungen Cotta N

1A, Dffene Rettungsboote mit aus\chließlich innerer wimmvorrichtung.

Die Schwimmfähigkeit eines hölzernen Rettungsboots dieser Gattung muß dur wasserdihte Luftkästen gesichert sein, deren Ge- a, E ein Zehntel des Raumgehalts des Rettungs-

ots beträgt. \

Die Schwimmfähigkeit eines Metallboots dieser Gattung darf nihcht geringer als die für das hölzerne Rettungsboot vom letchen Raumgehalte geforderte sein. Der Inhalt der wasserdichten Quftkästen muß dementsprechend sein.

1B, Dffene Rettungsboote mit innerer und äußerer chwimmvorrichtung.

,__ Dee innere Shwimmvorrihtung eines hölzernen Rettungsboots dieser Gattung muß aus wasserdihten Luftkästen bestehen, deren Gesamtinhalt wenigstens 74 0/0 des Raumgehalts des Rettungsboots

eträgt.

Die äußere Shwimmvorrihtung kann aus Kork oder jedem anderen, zum mindesten gleihwertigen Material hergestellt werden- Unzulässia find diejenigen chwimmyorrihtungen, deren Füllung aus Binsen, Kork in Spänen oder oten Stücken oder anderen losen AbfaU stoffen besteht, oder die durch Lust aufgeblasen werden. ;

enn die Shwimmvorrichtung aus Kork besteht, so darf ihr Inhalt bei einem hölzernen Rettungsboote nicht weniger als ?/1000 vom Raumgehbalte des Rettungsboots betragen. Besteht sie aus einen: anderen Stoffe als Kork, so müssen E Inhalt und ihre Anbringung derartig sein, daß die Schwimmfähigke t und Stabilität des Nettungs- boots nicht geringer sind als' die etnes ähnlichen, é vorrichtung aus Kork versehenen Rettungsboots. j

Die Schwimmfähigkett eines Metallboots darf nit geringer sein, als vorstehend für ein hölzernes Boot gleichen Raumgehalts gefordert ist; der Inhalt _ der Kästen und derjenige der äußeren Schwimmbvorrichtungen müssen entsprehend festgeseßt werden.

1C. Ponton-Rettungsboote mit Welldeck und festem wasserdichten Schanzkleid, in denen die Personen nicht unter Deck untergebracht werden.

Die Fläche des Welldeck3 eines Nettungsboots dieser Gattung darf niht weniger als 30 9/6 der gesamten Deckfläche betragen. Höhe des Welldecks über _der Ttefladelinie n wenigstens 1/5 9/6 der Bootslänge betragen; an den muß dieses Höhenma!

aumgehalt kleiner als“

11/4 9% der Bootslänge erreichen.

Der Freibord eines Rettungsboots diefer Gattung muß einen Y

Veberschuß an Shwimmfähigkeit von mindestens 35 9/, gewähren.

Artikel XXEX. _Rettungsboote der zweiten Kategorie.

Die ge der Rettungsboote der zweiten Kategorie 4

müssen folgenden Bedingungen genügen:

2A. Dffene Rettungsboote mit ob i: klappbarer Seltenwanb, ¿usammen

Ein Rettungsboot dieser Gattung muß wasserdite Luftkäste und zuglei eine äußere Shwimmvorri Nes : muß für jede Person, die N Vin Bend haben. Ihr A mindestens folgenden Betrag erreichen :

Ateie Ss R N K Aeußere Shwimmvorrichtung 0,2 n ies j ; f ichtet er geringste Frelbord ng Ul L sid na threr Linge; er wird geeea00oote dieser Gal let an der Stite M de ç ah Ble Á jur Tieflaelinie er Freibor i n a nachstehend E frischen Wasser darf nicht B K

43 1,9 6

E e linde Geringster E Entspreender Wert | ——= rprecénder Wert Meter b engl. R Millimeter | S pre Zoll 7,90 26 : 8,22 0A E 28 296 9 D frei 30 250 ; 10 Länge : ; wird but Set Nettungsboote von dazwischenliegender

ation ermittelt. / (n Reltonddboots mit Welldeck und zusammen appvarem Schanzkleid. auch De vie gegungen für me Rettungsboote dit E L füt / 0 j des Sthanzkleides von bier A Det N

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„Der geringste reibord der Rettungsboote dieser Gattung ist Hs abhängig von der Aa er wird “alléhi na der Bootstiefe be stimmt; die Maße werden genommen mitts{hiffs und senkreht a

eite von der Oberkante des Des bis zur Unterkante des Kielganges

für die Bootstiefe und bis zur Tiefladelinie für den Freibord. (Fortseßung in der Dritten Beilage.)

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