1914 / 62 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

62.

/ (Fortsebung aus der Zweiten Beilage.)

Der Freibord in frishem Wasser darf nit kleiner sein als die nachstehenden Maße, die ohne Korrektton auf die Nettungsboote an- wendbar find, deren Sprung im Durchschnitt 3 0/6 ihrer Länge beträgt.

Bootstiefe Geringster Freibord S ntsyt Wert| gp: Entsprehender Wert Millimeter S E] Millimeter | in engl. Zoll 310 12 e 2 8 Ö 34 610 24 130 öt 760 3 165 67

Der Freibord von ie mit dazwischenliegender Tiefe lation bestinunt.

R Stund kleiner ist als der: oben bezeichnete Normal- sprung, so wird der geringste Freibord gefunden durch Vermehrung der Ziff rn der Tabelle um ein Siebentel : des Unterschieds zwischen vem Notmalsptung und dem mittleren wirklichen Sprunge am Vor- und Hinterstevean. Ein größerer Sprung als der normale oder die Decktsbucht ermältigen nit zu einer Herabseßung des Freibords.

Artikel XXX, Motorboote. ei den an Bord der Schiffe zugelassenen Motorbooten muß der 2 L inneren und gegebenenfals der äußeren Schwimmbvorrich- tung festgeseßt werden unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Gewichte des Motors nebst Zubehör und dem Gewichte der Per- sonen, die das Boot außerdem aufnehmen könnte, wenn der dur den Motor nebst Zubehör ciagenommene Raum verfügbar wäre. Artikel XXXI. : Ponton-Rettungsboote. E ton-Rettungsboote müssen mit wirksamen Vorricktungen ee Es um tas Deck schnell vom Wasser zu befreien.

Die Abflußöffnungen müssen zu dem Zwecke so angelegt sein, daß auf diesem Wege kein Wasser in das Boot treten kann, wenn sie vor- übergehend eingetaucht sind, Ihre B L itetE Cclungen müssen

Es] É i ersu 2

Ie ie Boa O EL bas Ponton-Rettungsboot mit einem Eisengewichte belastet, das dem Gewichte seiner normalen Belastung pur seine Insassen und seiner Ausrüstung entspricht. G

Bei cinem Rettungsboote von 850 m (oder 28 engl. Fuß) Länge müssen 2 t Wasser von Deck in nit länger als der nachstehend an-

it entleert sein: gegebenen Fei se 1 \ G Sekunden,

D000: Dr 04S. 01S

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O S E iss 20 A

Hat das Retturgéboot eine andere Länge als 8,50 m (oder 28 engl. Fuß), so wird das Gewicht des in derselben Zeit zu entleerenden Wassers für jede Gattung im Verbältnis zu ihrer Länge festgeseßt.

Artikel XXXI1. Bauart der Rettungsboote.

Die offenen NRettungéboote der ersten Kategorie (Gattung 1 A

ane egel einen mittleren Sprung von wen!gstens 49/0 ihrer

ange Haben. Î

s "Vie Luftkästen der offenen RNettungsboote der ersten Kategorie

müssen an den Bootsfeiten angebracht werden; au an den Boots-

enden können Luftkästen eingebaut werden, jedovch nidht im Boden. Die Ponton-Rettungsboote können aus Holz oder Metall gebaut werden. Die hölzernen Boote müssen eine doppelte Außenhaut mit einer Zwischenlage aus Stoff haben; Metallboote müssen in wasser- dite Abteilungen, deren jede zugängig sein muß, geteilt werden, : Alle Nettungsboote müssen eine Etnritung zum Gebrauch cines

Steuerriemens haben.

Artikel XXXIII, Ponton-Rettungsflöße.

Ein A darf nicht zugelassen werden, wenn es

nit den folgenden Bedingungen genügt: :

) es muß auf beiden Seiten benußbar und mit einem Schanz- Éleid aus Holz, Leinewand oder anderem zweckmäßigen Stoffe E sein; diese Schanzkleider können zusammenklapp-

ar sein;

2) es muß solhe Abmessungen, folhe Festigkeit und solhes Gewidßt aben, daß es bne, S biltenhtie meanis{er E S gehandhabt und eintretendenfalls vom Schiffsdeck ins Wasser geworfen werden kann; j

9) es muß mit Lufikästen oder gleichwertigen Shwimmborrich- tungen bon nit weniger als 85 cdem (oter 3 engl. Kubik, E für jede Person, die es aufnehmen tann, ver-

che i;

4) es soll ein Deck vorhanden sein, dessen Fläche nit weniger als 3720 gem (oder 4 engl. Quadrattuß) für jede Perfon, die es aufnehmen kann, beträgt, und die Höbe der Plattform ober- halb der Tiefladelinie darf nicht weniger als 15 ecm (oder 6 engl. Zol) betragen; i i

5) die Luftkästen oder die Lleiwertigen Schwimmborricßtungen müssen möglichst an den Seiten des Floßes angebracht werden.

s A RNNITV, E ungsvermögen der Rettungsboote und Rettungsflöße-

Sas Die Leut O o Nett ngêboot M Ne

; ngsfloß et „iatgattungen aufnehmen fann, gle

E SatnhI, die aus dem Raumgehalt in Kubikmetern

(oder Kubikfuß) 09 ent der Dberflähe des Rettungsboots oder

-floßes in Quadralmetern (oder Quadratiuß) dadur gefunden wird,

paß diese dur die hierunter für jede Gattung angegebenen Normal-

E Ege halis oder Obetflächeneinheit je nah dem Falle teilt werden. _

ge 2) Dec kubishe Raumgehalt eines Nettungsboots, bei dem die

zulässige Perfonenzahl nach der Oberfläche bestimmt ist, soll dem Produkt

aus dieser Personenzahl mal 0,283 glei erahtet werden.

3) Die Normalwerte für Raumgehalt und Oberflächen sind

folgende: j

i | „In j ober in engl. Naumgehaltéeinheiten | Eubifmetern | “Æubitfu g c , Gattung 1A. | 0,283 | 10 Offene ettungsboote ; D 0

|

In Quadrat- | oder in engl.

Oberflähheneinbeiten : |” “metra Ses Offene Rettungsboote, Gattung 2A S \ 0325 A Ponton-Rettungsboote, » 2C..| | 1 C .. Il 0 302 l 31 L S B E 1 g u v l

Berlin, Freitag, den 13. März

4) Die Regierung jedes Hohen ‘vertrags{ließenden Teiles hat das Recht, an Stelle der Zahl 0,302 (32) eine 'einere zuzulassen, wenn ein Versuch sie davon überzeugt hat, daß die Zahl der Sigpläge in dem fraglichen Ponton-Rettungsboote größer ist als diejenige, die si bei Anwendung der obigen Zahl ergibt; jedo darf der an Stelle von 0,302 (37) angenommene Wert nicht geringer als 0,279 (3) sein.

Die Regierung, die von diesem Rechte Gebrauch macht, wird den Negierungen der anderen vertrags{ließznden Tetle die Einzelheiten des ausgeführten Versuchs nebst den Zeichnungen des fraglihen Ponton- Nettungsboots mitteiken. ¿

Artikel XXXYV, Grenzen des Fassungsvermögens.

An den Ponton-Rettungsbooten und den Ponton-Rettungsflößen daf niemals eine grö ßere Personenzahl bezeichnet werden, als durch die in diesem Reglement vorgeschriebenen Berehnungsarten ermittelt ist.

Diese zulässige Höchstzahl muß verringert werden: :

1) wenn sie größer ist als die Zahl der Personen, sür die ange- messene Sißpläße vorhanden find, und zwar wird diese leßte Zabl in der Weise festgestellt, daß; E in sißender Stellung die Handhabung der Niemen nit stören ;

2) wenn bei anderen Rettungsbooten als denen der beiden erslen Klassen der ersten Kategorie der Freibord bei voller Belastung geringer ist als der für die versGiedenen Gattungen jedesmal vorgesehene Freibord.

In diesem Falle muß die in Frage stehende Personerzahl so weit herabgeseßt werden, bis der Freibord bei voller Bela tung wenigstens gleich dem genannten Normalfreibord ift.

Bet den Nettungsbooten der Gat tungen 1 C und 2 B kann der erhöhte Teil des Deds an der Seite als zu Sigpläßen geeignet er- achtet werden.

Artikel XXXVL

Anrechnung und Gewicht der Personen.

Bet den Versuchen zur Fesistellung der Personenzahl, die ein Rettungéboot oder Ponton-Nettungéfloß aufnehmen kann, soll jede Person eine erwachsene, mit einem Nettungegürtel versehene Person sein.

Bei den Feststellungen des Freibordes werden die Poaton- NRettungsboote mit einem Gewichte von eRltens 75 kg (165 engl.

fund) für jede erwachsene Person belastet, die das Ponton-Rettungs- oot anertanntermaßen aufnebmen fann. ¿ 5

Zwei Kinder unter 12 Jahren werden durchweg als cine Person gerechnet.

Artikel XXNVIL

Naumgehalt der Nettungsboote der ersten Kategorie.

1) Der Raumgehalt der offenen Rettungéboote der Gattungen 1 A und 1B wird nah der Stirling- (Simpson-) Negel oder nah einer die gleihe Genauigkeit ergebend:n Berechnunasweise bestimmt. Der Raumgehalt cines Sptegelboots wird so berechnet, als ob das Boot hinten {arf gebaut wäre. 2

2) Beispiel8weise kann der mit Hilfe der Stirling-Negel berechnete Naumgehalt eines Rettungsboots in Kubikmetern (oder engl. Kubikfuß) als das Ergebnis der folgenden Formel erahtet werden :

Naumgebalt = 7s X (4A 4+ 2B {4-4 C).

7 bezeihnet die Boots!änge in Metern (oder engl. Fuß), gemessen zwischen den Innenflächen der Holzbeplankung oder Beplattung vom Vor- nah dem Achter steven; bei einem Spkegelboot ist die Länge bis zur Inneufläche des Spiegels zu messen.

A, B, C bezcihnen, der Reihenfolge nah die Flächen der Quer- schnitte auf ein Viertel ter Länge von vorn, {n der Mitte und auf ein Viertel der Länge von der Mitte nach hinten, die an den drei durch Teilung der Läng? in vier gleiche Abschnitte erhaltenen Punkten genommen werden. (Die Flächen an den Bootsenten können außer acht gelaffen werden.) »

ie Flächen A, B, C sollen als in Quadratmetern (oder engl. Quadratfuß) angegeben angesehen werten bei nacheinander folgender Anwendung der nachstehendea Formel auf die drei Querschnitte :

Flähe = 5 X (a+4b+2e+4d+ e).

h bezeihuet die Bootstiefe in Metern (oder engl. Fuß), gemessen von der Innenfläche der Holzbeplankung oder Beplattung neben dem Kiel

bis zur oberen Kante des Schandeckels oder gegebeneaufalls bis zu einer |

ntedrigeren Höhe wie na(folgend bestinint ist.

A, b, c, d, e bezeihnen die wagerechten Bootsbreiten, gemessen in Metern (oder engl. Fuß) an den beiden Endpunkten der Tiefe und an drei Punkten, die durch Teilung der Tiefe h in vier gleiche Teile erhalten werden (a und e bezeiGnen die Entvunkte und c die Mitte der Tiefe h). E

3) Wenn der Schandeelsprung, gemessen au den zwei auf } der Bootslänge von den Enden gelegenen Punkten, 1 0/5 der Bootslänge überschreitet, so ist bei der E a: der entsprechenden Querschnits- flähe A oder C höôdjstens die um 1% der Bootslänge vermehrte Mittschiffstiefe cinzuseßen. É

4) Wenn die Mittschlffstiefe des Boote3 mehr als 45 9/4 der Breite beträat, so ist als Tiefe bei der Berehnung des Mitschiffs- querschnitts B die leßtere Zahl einzulegen, und die zur Ber-chnung der auf Viertelslänge vorn und hinten gelegenen Querschnittsflähhen A und C einzusegenden Tiefen werden durch Vermehrung dieser Zahl um 1 % der Bootslänge gewonnen, vorausgeseßt, daß sie die wirf- (hen Tiefen an diesen Punkten nicht überschreiten.

9) Wenn die Bootstiefe größer als 122 cm (oder 4 engl. Fuß) ist, so ist die nach den Bestimmungen zulässige Personenzahl im Ver- hâltnis diefer Grenzzabl zur wirflichen Tiefe zu vermindern, bis ein Versuch auf dem Wasser und mit den mit Rettungégürteln versehenen A n Bord die endgültige Festscßung diejer Perfonenzahl rechtfertigt.

6) Jede Verwaltung hat durch entsyrehende Formeln eine Be- s{ränkung ter Personenzahl in den Rettungsbooten mit sehr feinen Enten und sehr vollen Formen festzusetzen. :

7) Jede Verwaltung behält das Recht, für ein Nettungéboot einen Raumgehalt zuzulassen, der dem mit 6 multtplizierten Produkte seiner drei Größenabmefsungen glei ist, wenn sie überzeugt ist, daß diese Berechnungöweise zu keinem übertriebenen Ergebnisse führt. Die Größenabmessungen find alédann in folgender Weise zu er- mitteln:

Länge: Zwischen den Außenflähen der Beplankung am Schnittpunkte mit Vor- und Atersteven, für den Fall eines Spiegelbots bis zur Außenfläche des Spiegels.

Breite: Zwischen den Außenflähen der Beplankung an der breiteten Stelle des Vittschiffsquerschnitts.

Tiefe: In der Mitte der Länge von der Innenfläche der Be- plankung neben dem Kiel bis zur ob:ren Kante des Schan- deckels. Die zur Berechnung des Naumgehalts einzuseßende Tiese darf keinenfalls 45 9% der Breite übersteigen.

Der Reeder kann in jedem Falle verlangen, daß der Naumgehalt des Rettungsboots dur genaue Messung fe'1gestellt wird.

8) Der Naumgehalt eines Motorboots wird dur Abzug eiries dem Motor nebst Zubehör gleihen RNuminkhalts von dem Brutto- raumgchalt ermittelt.

1914.

Artikel XXXVIIL. Deckfläche der Ponton-Nettungsboote und der offenen Nettungsboote der zweiten Kategorie.

1) Die Dekfläche eines Ponton-Nettungsboots der Gattung 1 C, 2B und 20 wird wie folgt oder durch jede andere Berehnungsweise

bestimmt, welche die gleihe Genauigkeit ergibt. Dieselbe Regel gilt für die Bestimmung der innerhalb des festen Unterteils liegenden Fläche eines Rettungsboots der Gattung 2 A.

2) Als Deckfläche eines Rettungsboots in Quadratmetern (oder engl. Ouadratfuß) kann beispielsweise die nah der folgenden Formel berechnete erachtet werden :

@ Dedflähe = 5 X (a 4 1,5b +44 154420)

_1 bezelnet die Länge in Metern (oder engl. Fuß), gemessen zwischen den Schnittpunkten der Außenfläche der Beyplankung-: mit dem Vor- und A(tersteven. 4

a, b, c, d, e bezeidnen die wagerechten Breiten in Metern (oder engl. Fuß) zwischen den Außenflächen der Beplankung: an den Punkten, die dur Teilung der Länge è in 4 gleihe Teile und dur) Halbierung der außeren Viertelélängen erhalten werden. (a und 6 entsprehen den Unterteilpunkten an den Enden, e dem Teilpunkt in der Mitte der Linge, b und d den Zwischenpunkten.) /

ATttlel S

Bezeihnungen an den Rettungsbooten und Ponton-Rettungsflößen.

Die Abmessungen des Rettungsboots und die Personenzahl, die es aufnehmen kann, sind an dem Boote in unzeistörbaren und leiht lesbaren Zeichen anzubringen. Diese Bezeichnungen müssen von den die Besichtigung des Schlffes leitenden Beamten besonders ges nehmigt werden,

Die Bezeichnung der Personenzahl an den Ponton-Nettungsflößen ist în der gleihen Weise vorzunehmen.

Artikel XL, ; Ausrüstung der Nettungsboote und Rettungsflöße.

1) Die normale Ausrüstung jedes Nettungsboots umfaßt :

a. eine hinreichende Zahl von Riemen für jede Ruderbank und außerdem zwei Reserveriemen, anderthalb Saß Dollen oder Nudergabeln, einen Bootshaken,

b. zwei Pflôcke für jedes Wasserablaßloch (für die mit brauh- barem selbsltätigen Ventile versehenen Wasserablaßlöcher werden Pflöcke nicht erfordert), einen Schöpfeimer, einen Eimer aus galyanisiertem Eisen,

. ein Nuder mit Pinne oter ein Joh mit Leinen dazu,

. zwei Beile,

. eine gebrauhsfertige Laterne,

. einen oder mehrere Masten mit wenigstens einem guten Segel und entsprehendem Segelgeschirr (diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Motorrettungsboote),

g. einen brauGbaren Bootskompaß.

Die Ponton-Rettungsboote müssen mit wenigstens zwei Bilge- pen ausgerüstet sein, brauchen jedoch felie Wafserablaßlöher zu

aben.

Wenn ein im Artikel 2 des Vertrags bezeihnetes Schiff Passagiere über den Nordatlantishen Oz-an befördert, so ist es nicht erfo1derlih, daß alle Boote mit Kompaß, Masten und Segeln auüs- gerüftet sind, sofern das Schiff mit einer Funkentelegraphenanlage versehen ist.

2) Die normale Ausrüstung etncs Ponton-Rettungéfloßes umfaßt:

a. vier Niezmen,

b. fünf Dollen.

c. etn felbstentzündlihes Bojenlicht.

3) Die Ausrüstung jedes Nettungsboots und Rettungéfloßes umfaßt außerdem:

a. eine außen herumlaufende Sicherheitsleine,

þ, einen Treibanker, ck

S eine Gage ne,

d. einen Behälter mit 5 1 (odër einer englisWen Gallone) pflanz- lichen oder tieris{hen Oeleés; das Gefäß muß zur leiten ee teilung des Oeles auf dem Wasser gzeignet- und so eingerichtet seln, iel E S Leone werdèn kann, -

e, einen wasser en Vebalter, der 1 ks ‘(oder 2 i Lebensnilttel für die Person entbält, S

(oder 1 engl. Quart)

« einen wasserdihten Behälter, der 1 1 e E E s a einige selbstentzündlihe Rotfeuer und eine wasserdichte Blech- bühse mit Streichhölzern. E y

Artikel XL], . Davits.

Jedes Davityaar muß mit einem Nettungsboote der ersten

Kategorie verbunden sein. Die Anzahl der mit den Davits ver- bundenen offenen Nettungsboote der ersten Kategorie darf jedo nit D sein als die in der folgenden Tabelle vorgeshrtebene Mtndest- anzah[. j : - i ; Wenn es weder praktisch mözlichß noch vernünftig wäre, die vor- geschriebene Mindestanzahl von Davitpaaren an Bord eines Swiffes anzubringen, so kann die zuständige Regierung die Aufstellung einer kleineren Zahl von Davitpaaren genehmigen, keinenfalls datf jedo diese Zabl kleiner fein als die vorgeschriebene Mindestanzahl der offenen Nettungsboote der ersten Kategorie. ;

Wenn die an Bord befindlkhen Personen zum größeren Teile in Rettungsbooten von größerer Länge als 15 m (oder 50 engl. Füß) Plaß finden, so kann eine weitere Verminderung ‘der Anzahl der Davitpaare ausnahméwelse bewilligt werden, wenn die zusländige Vers waltung fi überzeugt hat, daß die getroffenen Anordnungen in jeder Hinsicht befriedigen. iz :

In allen Fällen, in denen eine Verminderung der vorge\schriebenen Mindestanzahl von Davitpaaren oder anderer gleihwertiger CEinrich- tungen zugebilligt worden ist, Hat der Reeder des \raglichen Schiffes durch einen in Gegenwart eines von der Regierung bestellten S S ‘gemuchten A den Nachweis zu liefern daß a

ettungsboote in fürzester Zeit wirkli zu Wasser gebracht werden

können. - : Die Bedingungen dieses Versuchs sind fol : 1) E u aufrecht und {in ry E E 2) die Zeit if die Zeit, die von dem Augenbli gen; in dem die Abnahme ¡C an benôtigt wird,

der Be 2 andere zur Vorbereitung bes rungen oder Bezüge oder jeds

E j asserbri 3 wendige Verrichtung beginnt, bis zu dem Augrubli® ia Le 3) tie Aizabl O oder das leßte Rettungéfloß Gwuntile eute tet Ge der gesamten Verrichtung beschäftigten E csamtzahl der bei gewöhnlihem Dienste an E R ichen Bootsleute niht übersteigen: A i ttungöboot muß bei dem Zuwasserlassen mindestens

zwei Leute an L Z / vollständig peued haben und dite vorgeschriebene Ausrüstung

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jedes Pontone

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