1914 / 62 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Die für das Zuwasserlassen aller Rettungsboote zulässige Zeit wird durch eine Formel bestimmt, deren Festseßung der Regierung jedes Hohen vertragsschließenden Teiles überlassen bleibt. Die Regie- rung bat jedoch von threm Beschlusse den Megierungen der andern vertrags{hließenden Teile Mitteilung zu machen.

Artikel XLIL

Zusäßliche Rettungsboote und Ponton-Rettungsflöße. Wenn die unter den Davits angebrahten Rettungsboote nicht genügend Dla zur Unterbringung aller an Bord eines Schiffes be- findlichen Per}onen bieten, so find auf dem Schiffe weitere Nettungs- boote einer der vorgeschriebenen Bootsgattungen zusäglih aufzustellen. Diese Vermehrung muß dem Gesamtraumgehalt der YNettungs- boote des Schiffes wenigstens auf den größten Betrag der beiden folgenden Werte bringen: ; a. Mindestraumgehalt, wie er dur dieses Reglement gefordert wird ; b. Raumgehalt, der zur Unterbringung von 75 v. H. aller an Bord befindlihen Personen ausreichend ist. Der Rest der noch erforderlichen Pläße ist entweder in normalen Rettungsbooten oder in Ponton-NRettungsflößen von genehmigter Bau- art bereitzustellen.

Artikel XLIII.

Mindestanzahl der Davits und offenen Rettungsboote delpersten Kateaorie. Mindestraumgehalt der Rettungsboote:

Die folgende Tabelle bestimmt entsprehend der Schiffslänge:

A. die Mindestanzahl der Davitpaare, die vorzusehen sind, und die je mit einem Rettungsboote der ersten Kategorie, ent- sprechend dem Titel V1, Nettunasgeräte, Artikel 47 des Vertrags und dem vorstehenden Artikel XL1 verbunden sein müssen; die Mindestanzahl der offenen Rettungs8boote der ersten Kategorie, die gleihfalls entsprehend dem vor- stehenden Artikel XLI mit dem Davits verbunden sein müssen; C. der Mindestraumgehalt, der für die Gesamtheit der Rettungs- boote unter Davits und der zusäßlichen Rettungsboote ent- sprechend dem vorstehenden Artikel XLI1 gefordert wird.

B.

E a (A.) (B.) (C.) ingetragene Länge p t Seite E E S E Mindest- [|anzahl der anzahl gffenen der Nettungsboote er eltungs- oder Davit- | boote | Kubik. | ; E in Metern | in engl. Fuß | paare | der ersten K piftuß glei Kategorie | meter | Kubilsu gleih von 31— 37|von 100— 120 2 2 28 980 a A8 v 120— 140 2 2 35 1220 . 43— 49| y 140— 160 2 D 44 1 550 49 Dal 100— X70 3 3 53 1 880 L BI— 08 L79— 190 3 D 68 2 390 he 63 190— 205] - d 4 78 | 2740 « 63— 67| 205— 220 4 4 94 3 330 O O 0IOf 9 4 110 | 3900 « 70— 75 , 230— 245 D 129 4 560 e T9— 78 240— 299 6 D 144 5 100 «e 78— 82, 2500— 270 6 e 160 5 640 82— 87|, 270— 2895 7 5 175 6 190 » 87— 91| 289— 300 7 E 196 6 930 e 91— 96| 300— 315 8 6 214 7550 « 96—101| , 315— 330 8 6 235 8 290 « 101—107| 330— 350 9 7 255 9 000 ¿ 407—113| , 350— 370 9 4 273 9 630 S LIO l e 370— 390 10 T 301 10 650 119-129} » 390— 410 10 7 S3 11 700 i 125—133| , 410— 435 12 9 370 13 060 133—140| 435— 460 12 9 408 14 430 « 140—149| , 460— 490 14 10 451 15 920 « 149—159| , 490— 5920| 14 10 490 17 310 «e 159—168| „, 920— 9590 16 12 530 18 720 168—177| , 590— 580 16 12 576 20 350 « 177—186| , 580— 610 18 13 620 | 21-900 « 186—195| , 610— 640 18 13 671 23 700 « 195—204| , 640— 670 20 14 E 25 350 « 204—213| ¿ 670— 700 20 14 766 | 27 050 e 2138—222l ¿00 730 22 ils 808 28 560 « 223—232| » 730— 760 99 T5 854 30 180 » 2392—241| , 760— 790 24 17 908 32 100 e 241—290| y ‘790 820 24 7 972 34 350 ¿250—261| y 820— 855 26 18 1031 36 450 v 261271» 855 890 26 18 1097 38 750 ¿ 271— 282)» 890— 925 28 19 1160 | 41 000 282—293| » 925— 960 28 19 1242 | 43880 ¿293—2309| » 960— 995 30 20 1312 | 46350 v 1303-314] » 995—1030 30 20 1380 48 750

Wenn die Schiffslänge 314 m (oder 1030 engl. Fuß) über- schreitet, so hat die zuständige Regierung die Anzahl der Davitpaare und der offenen Rettungsboote erster Kategorie zu bestimmen, die das Schiff zu führen hat. Abschrift der Entscheidung ist den Regierungen der anderen vertragshließenden Tetle mitzuteilen.

Artikéèl XLIV.

Handhabung der Nettungsboote und Rettungsflöße. ür das Zuwasserbringen von Rettungsbooten auf den beiden Sbiffsseiten werden entweder Einrichtungen, zugelassen, die das Be- wegen der Rettungsboote und -flöße von einem Bord zum andern gestatten, oder Querschiffsaufstellungen der nicht unter Davits stehenden Boote oder Flöße oder sonstige als gleich wirksam anerkannte An- ordnungen. 4 i vits oder anderen für das Zuwasserbringen der Boote S Guiis sind auf einem oder mehreren Des so anzuordnen, daß die Handhabung der Boote unter zufriedenstellenden Bedingungen erfolgen kann; ihre Aufstellung ist im Bug des Schiffes oder an den Stellen untersagt, E Nähe i Schrauben den Booten bei ihrem i efahr bringen kann. Zuweßr E eerte können auf mehreren Decks unter ‘der Be- dingung aufgestellt werden, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um Beschädigungen zu e die Boote anderen unter thnen aufge- n: können. | a a deos E durch ein und dasfelbe Davitpaar bedient “werden, so müssen Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, damit die Taljenläufer beiin Einholen nicht unklar werden.

s Artikel XLV. R eta ‘Rettungsgürtel und Rettungsbojen. Ï fd V A änem Rettungsgürtel zu erfüllenden Bedingungen

“er muß in tg Derite

LufteSteilanaen fhergeelit wid, deren Säwitmsähigkeit dure IOargE e E ar wu érfüllenden Bedingungen sind

gleihwertigen Material. besiegt ltüäen oder aus anderem s Pfund) Eisen 24 Stunben (ano 1A kg (oder 31 engl.

c n siuken. 8 tragen föônnen, ohne zu

|

Verboten sind Rettungsbojen, deren Füllung aus Binsen, Kork in Spänen oder korngroßen Stücken oder anderen losen E Ii besteht, und solche, deren Shwimmfähigkeit durch Luftabteilungen siheraestellt wird, die vor dem Gebrauch ausgeblasen werden müssen.

3) Die Mindestanzahl der Rettungsbojen, mit der die Schiffe ausgerüstet sein müssen, wird dur die folgende Tabelle bestimmt:

“Länge des Schiffes Mindestanzahl der

Meter | oder in engl. Fuß NRettungsbojen Unter: 422 Ee Unter 400% #7 % 12 122 und unter 183 . 400 und unter 600. 18 183 dd 600: 7 8002 24 244 darüber - 800 darüber 30

4) Jede R ay mit einer ringsherum fest angebrahten

Sicherheitsleine versehen fein. / ; V iofiens je eine Nettungsboje auf jeder Schiffsseite muß mit einer 27,50 m (15 Faden) langen Nettungsleine versehen sein.

Die Zahl der Leuchtbojen darf niht weniger als die Hälste der Gesamtzahl der Rettungsbojen betragen und darf in keinem Falle fleiner als fes sein. Die dazugehörigen Bojenlichter müssen felbst- tâtige, wirksame Lichter sein und dürfen im Wasser nicht erlöschen ; sie müssen sich in der Nähe threr Bojen befinden und mit Vor- rihtungen zur Befestigung an den Bojen versehen sein.

5) Alle Rettungsbojen und Rettungsgürtel müssen an Bord so untergebracht sein, daß fie für alle an Bord befindlichen Personen unmittelbar zugänglich sind; ihre Aufbewahrungs'telle muß fo deutlich bezeichnet sein, daß sie den Beteiligten bekannt ist. E

Die Nettungsbojen müssen stets sofort losgeworfen werden können und dürfen keine Vorrichtung für eine dauernde Befestigung haben.

Artikel XLVI.

Erleichterungen für die vorhandenen Schiffe.

Die für die vorhandenen Schiffe zugelassenen und im Artikel 52

des Vertrags vorgesehenen Erleichterungen find folgende:

a. bis zum 1. Januar 1920 können die von der Verwaltung eines der vertragshließenden Staaten an Bord etnes vorhandenen Swiffes zugelassenen Rettungsboote und -flöße an Stelle der in dem gegenwärtigen Vertrage bezeihneten Rettungsboote und Ponton-Rettungoflöße zugelassen werden;

b. bis zum 1. Januar 1920 is es nicht erforderlich, daß die in Anwendung des vorhergehenden Absaßzes a zugelassenen Ponton- Rettungsflöße Numpf und Deck aus 2 Lagen mit dazwischen- liegendem Stoffe baben, noch daß sie den ‘vorgeschriebenen ge- ringsten Freibord einhalten ;

c. wenn die Schiffe eine Läng- von mehr als 75 m (oder 245 engl. Fuß) und weniger als 140 m (oder 460 engl. Fuß) haben, so können zur Bestimmung der Mindestanzahl der Davitpaare Werte zugelassen werden, die den Zablen der Spalte (B) der Tabelle des vorhergehenden Artikels XLIIT, um eine Einheit vermindert, gleich sind. S

Wenn die Schiffe eine Länge von 140 m (oder 460 Fuß) oder mehr haben, so kann diese Verminderung eine Einheit auf jeder Seite betragen.

Diese Verminderungen find nur zulässig, wenn das Zu- wasserbringen der Nettungsboote ausreichend sichergestellt ist. d, Die Vorschriften der Artikel 42 und 49 des Vertrags über das Zuwasserbringen der Rettungsboote finden auf die vorhandenen

Schiffe keine Anwendung.

Artikel XLVII. Geprüste Bootsleute. A Um das im Titel V1, Rettungsgeräte, Artikel 54 des Vertrags vorgesehene besondere Besähigungszeugnis zu erlangen, muß der Be- werber nahwetsen, daß er in allen Verrichtungen bei dem Zuwasser- bringen der Rettungsboote und im Gebrauche der Riemen geübt it, daß er praktische Kenntnisse îin der Handhabung der Rettungsboote selbst besitzt, und daß er außerdem die auf den Gebrauch der ver- schiedenen Geräte bezüglihen Anordnungen zu verstehen und ihnen Folge zu leisten fähig ist. Für jedes Boot oder Floß muß eine Anzahl Bootsleute vor» handen sein, die wenigstens der in der nachstehenden Tabelle yorge- schriebenen Anzabl gleichkommt :

Wenn das Rettungsboot oder

Muß die geringste Anzahl von das Floß trägt z ie

geprüften Bootsleuten sein

Weniger als 61 Personen. . 3 von 61 bis 85 J Ï 4 O O 2 f S180 S 6 O L E 7 und so weiter für jede weiteren 50 Personen zusäßlih je ein geprüfter

Bootsmann.

Artikel XLVIII.

Besatzung der Boote.

Jedes Rettungsboot und Ponton-Rettungsfloß ist einem Offizier, Unteroffizier oder Seemann zu unterstellen, der das Mannschastss verzeichnis zu führen und si zu vergewissern hat, daß die ihm unter- stellten Leute ibre Plätze und Pflichten kennen.

Für jedes Motorboot muß ein mit der Handhabung des Motors vertrauter Mann bestimmt werden ¿

Ein oder mehrere Offiziere sind zu beaufiragen, darüber zu wachen, daß die Rettungsboote, Ponton-Rettungsflöße und anderen Rettungsgeräte stets gebrauchsbereit sind.

Artikel XLLIX.

Entdeckung und Löschung von Feuer. /

1) Es ist ein ständiger Wachtdienst zum Zwecke der frühzeitigen Ent deckung eines ausbrechenden Feuers einzurichten.

2) Jedes Schiff muß über kräftige, durh Dampf oder irgend andere Kraft angetriebene Eger P En verfügen.

Für Schiffe von weniger als 4000 f sind zwei, für größere Swifse drei dieser Pumpen erforderlich. Diese Pumpen müssen kräftig genug sein, um eine außsrethende Wassermenge in zwei kräftigen Straklen gleichzeitig nah irgendeiner Stelle des Schiffes zu senden.

Die Pumpen müssen vor Antritt der Retse in den Zustand fo- fortiger Verwendungsbereitschaft geseßt werden.

3) Die Feuerlöshrohrleitungen müssen so eingerichtet sein, daß zwei fräftige Wasserstrahlen gleichzeitig mit größter Beschleunigung an irgendeine Stelle cines bewohnten Decks ane werden fönnen, dessen wasserdihte und feuersichere Türen“ geshlossen sind.

Die Feuershläuhe und die Rohrleitungen müssen von aus- reichenden Verhältnissen und von zweckentsprehendem Material sein. Die Rohranschlüsse müssen auf jedem Deck so angeordnet werden, daß die Schläuche leicht mit ihnen verbunden werden können.

4) In jeden Laderaum müssen zu_ gleicher Zeit zwei kräftige MWasserstrablen und eine ausreichende Dampsmenge geleitet werden können. Bei Schiffen unter 1000 wird die Dampfzuführung nicht

gefordert. A ;

5) Es sind tragbare, mit Flüssigkcit gefüllte Feuerlöschapparate in auéreihender Zahl vorzusehen. In jedem Maschtnenraume müssen wenigstens zwei davon vorhanden sein. : /

ie Regierungen der Hohen vertrags{ließenden Teile können andere Arten von Feuerlöschapparaten zulassen, wenn durch einen Versuch festgestellt worden ist, daß diese Apparate die gleiche Sicherheit wie die vorjtehend_ angeführte Art gewähren. Die Regierung, die

eine neue Art Feuerlöshapparat zuläßt, wird den

anderen ap chenan Teile eine Beschreibung

Einzelheiten über den Versuch mitteilen. j

) Es müssen sich an Bord zwei Ausrüstungen befinden, die je

aus einem Nauchhelm und einer Sicherheitslampe bestehen. Diese sind an zwei ver\chiedenen Stellen aufzubewahren. C

7) Alle Feuerlöscheinrihtungen müssen mindestens alljährlich ein-

mal dur éinen von der Regierung e erständigen ein- Geb D: Br O EEN g g ernannten Sachverständig

Regierungen der des Apparats und

Artie ll

n Musterungsrolle. ie Musterungsrolle bestimmt die Obliegenhei en Mitglieder der Schiffsbesatzung bezüglich : t er einzeln

a. des Verschlusses der wasserdihten Türen, der Ventile usw.,

b. der Ausrüstung der Rettungsboote und -flöße im allgemeinen,

c. des vollständigen Manövers des Zuwasserbringens der Nettungs- E S A 4 O

d. der Vorbereitung der anderen MNettungsboote und - Nettungsflöße im allgemeinen, A

o. des Sammelns- der Passagiere,

f. des Feuerlöshens. h

__ Die Musterungsrolle bestimmt ferner die Obliegenheiten, welhe die Stewards im Alarmfalle | den Passagieren gegenüber zu erfülle haben. Diese Obliegenheiten umfassen insbesondere die Pflicht:

a die Passagiere zu warnen,

þ. dafür zu sorgen, daß sie die Rettungsgürtel anlegen und \sach- gemäß anpassen,

c. die Passagiere zu sammeln,

d. die Ordnung in din Gängen und an den Trepyen aufre{cht- zuerhalten und ganz allgemein die Führung der Passagiere zu übernehmen.

Die Musterungsrolle hat die besonderen Alarmsignale zunt Sammeln der gesamten Mannschaft an ihren Posten bei den Nettungs- booten oder den Feuerlöscheinridtungen vorzusehen. Sie muß außerdem eine kurze Beschreibung dieser Signale enthalten.

Artikel Ll.

Musterungen und Uebungen mit Nettungsbooten und Feuerlöscheinrihtungen. G

Wenigstens einmal alle 14 Tage müssen im Hafen oder auf Sce Musterungen auf den Posten bei den Rettungsbooten und ph den Feuerlöscheinrihtungen, gefolgt von entsprehenden Uebungen, abge- halten werden. Diese Uebungen und etntretendenfalls die Gründe, weshalb sie nicht abgehalten worden find, müssen ‘in das Schiffs- tagebuh eingetragen werden. ;

Die Bootsübungen müssen abwechselnd unter Benußung der ver- schiedenen Bootsgruppen vorgenommen werden. Die Besichtigungen und Uebungen sind so durchzuführen, daß die Mannschaft Kenntnis von ihren Obliegenheiten und Uebung in deren Erfüllung erlangt, und daß alle Nettungsboote und Ponton-Rettungsflöße des Schiffes

sowie die dazu gehörigen Vorrichtungen stets unmittelbar vér=- wendungsbereit sind.

Sicherheitszertisikate. ATHTELTIE

Muster eines Sicherheitszertifikats. (Stempel.) (Angabe der Nationalität.) Sicherheitszertifikat.

Ausgestellt in Ausführung der Vorschriften des Internationalen Vertrags zum Scchuyze des menschlichen Lebens auf See,

gezeihnet in London, den 20. Janúar 1914.

Name des Unterscheidungs8- Heimats- Brutto- Schiffes fignal hafen raumgehalt Der (Die) Untétzeilnete E bescheinigt(en) :

I. daß das oben bezeihnete Schiff ordnungsgemäß nach den Vor- schriften des vorerwähnten Internationalen Vertrags besichtigt worden ist;

11. daß nach dem Ergebnis der Besichtigung die durch den ge- O Pertrag auferlegten Verpflichtungen erfüllt waren, soweit sie

etreffen : 1) den Swhiffsrumpf, die Schotteinteilung, die Dampfkessel sowi / f “Haupt- und Hilfêmaschinen: vil fel soite vis

Vertrag, Artikel 17 und. das ihm | (Nur auezufüllen auf Antrag angeschlossene Reglement, Artikel X e Needecs) a: Cine oder in englischen g in Metern | Fuß glet) 1. des Schiffes, dem dieses Zertifikat GUSGeGEU E 2. der Schiffsgattung (Spalte C | der Tabelle des Artikels VI11 des genannten Neglements), deren Abteilungsfaktor für däs ! Schiff, dem dieses Zertifikat ; ausgestellt ist, angewandt wor- : D | 2) die NRettungsboote und NRettungsgeräte: E MRettungóboote fs en. S Rettungsflöße O ‘* + Personen E «_. ._« « Rettungsdoojen. Ra N j S A NRettungégürtel. 7 1ER 9) Die Xunkentelegrapbenanlage: A Vorgeschrieben : durch die Art. 33 Porhanden und 34 des ge- | ' nannt. Vertragî _____— Kategorie E C A ahl der | *apbilien, L Ae A E N deprüftenGötléile E

JITE daß das Sghiff E ; den An-

| allen anderen Beziehungen d An-

O Va Doetbe h rage entspricht, joweit sich die An elbe beziehen. h

„Das gegenwärtige Zertifikat is unter der Verantwortung be

Dieing Ce ENE A 4 A destellt worden und ist gültig bis

. 00105705020. Is. Ah

enannten

D ÿ Reéiéruie e Unterzeichnete (n) erklärt (erklären), von der F Rtigt

worden zu Pre vorliegenden Zweck ordnungsmäßig bevo

Ausgestellt zu

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