1914 / 62 p. 24 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Der Anspru aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nah dem Rücfzahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Provinzialhauptkasse zur Cinlösung vorgelegt wird, Erfolgt die Vorlegung, \o verjährt der Anspru in- zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. 4 4

Bet den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Ste beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung be- itimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder ver- nichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §S§ 1004 ff. der Zivil- prozeßordnung. s

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem Landesdirektorium anzeigt, nach dem Ablaufe der Frist der Betrag der. angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung-ausgezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der Provinzialhauptkasse zur Einlösung vorgelegt, oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlih geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gericht- lihe Geltendmachung nah dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum .. . . - ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Provinzial- hauptkasse in Hannover gegen Ablieferung des der älteren Zins\cheinreihe beigedruckten Erneuerungsscheines, fofern niht der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Landes- direktorium der Ausgabe widersprochen hat. Jn diesem Falle sôwie beim Verluste eines Erneuerungssceines werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

Provinz Hannover. | .. « ter Zins\chein.

j Fälligkeitstag.

Reihe zu der Schuldverschreibung der Provinz Hannover

ethe Hill N 6 s 0/0 inen Ube s Mark Der Inhaber dieses Zins\heines empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ab die Zinsen der vorgenannten Schuldverschreibung für das Halbjahc vom bis L 2 E

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bei der Provinzialhauptkasse in Hannover. Hannover, den 191 ( M, L e autem Faksimile der Unterschriften « ; zweier Mitglieder.) des

(Trockenes Siegel Das Landesdirektorium.

affimile der Unterschrift C S eines Mitgliedes.) ehe eite.

Rückseite.

Der Anspruch aus diesem Zinsscheine erlischt mit dem Ablaufe von 4 Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem ter Zinsanspruh fällig ge- worden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablaufe dieser Frist der Provinzial- hauptkasse zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, fo verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nah Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Provinz Hannover.

Erneuerungsschein für die Zinss{einreihe Nr... ....... zu der Schuldverschreibung der Provinz Hannover. L S Meihe; Buchstäbe 4 Nr e dite über . . . . Mark Reichswährung

zu - . ¿ - 9/9 Zinsen. s Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . . . Reihe von Zinsscheinen für die Jahre 19. . bis 19.

nebst Erneuerungs\chein bei der Provinzialhauptkasse zu Hannover, sofern niht der Inhaber Sus Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landesdirektorium wider-

roczen hat. * i: a In diesem Falle, sowie beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zins- \(eine nebst Erneuerungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung“ vorlegt.

Manner, Det c é mioibio J

Der Provinzialaus\{uß. C

(Faksimile der Unterschrift (Faksimile der Unterschrift zweier Mitglieder.) eines Mitgliedes.)

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hierdurch auf Grund ‘des § 795 des Bürgerlichen Geseßbuchs und des Artikels 8 der Königliben Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Geseybuches vom. 16. November 1899 dem Provinztal. verbande von Hannover die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber dis zum Betrage von 1480 000 4, in Worten: „Einer Million vierhundert und achtzig tausend Mark“, behufs Beschaffung der Mittel zum Bau einer Heil- und Erziehungsanstalt für psychopathishe Fürforgezöglinge, zum Neubau der im Zuge der Hannover-Nenndorfer Chaussee zwischen Hannover und Linden belegenen Shmebrücke (Nachbewilligung) und zur Bildung eines Moorfonds mit der Maßgabe, daß von dieser Summe nur soviel angeliehen werden darf, als erforderlich ist, um den Betrag von 1 470 000 4 zu erzielen. ;

Die Schuldverschretbungen sird nah dem anliegenden Muster auszufertigen, je nach Lage des Geldmarktes mit 3 bis 49/6 jährlih zu verzinsen und nah- dem fest-

estellten Tilgungsplane durch Ankauf oder Verloosung von dem der Ausgabe der nleibe folgenden Jahre ab jährlich mit wenigstens 15 %/ des Anleihekapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen. L Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlih der Nehte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Db der Schuldverschreibungen wird eine Gewährleistung i des Staates nicht übernommen. / H das Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs- und Königlich Preußiscben Staatsanzeiger bekannt zu machen. Berlin, den 9. März 1914. Dec Minister des Juneru. Im Auftrage: Uai Genehmigungsgurkunde. Mein. d. Inn. 1V. a 617. 2. Ang. W Fin.-Min. 1 3490 11 3358.

(Trockénes Siégel Das Landesdirektorium.

des Landesdirektoriums.)

Der Fiuanzmiuister. Im Auftrage: Unterschrift.

Provinz Hannover. S@uldverschretbung

der Provinz Hannover

Tie C E bie S rund der mit Allerhöchster Grmächtigung er - eg T E des Innern uno der Mae pon 7 e ULATS S (Deutscher Neichs- und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom : 14

Sn Gem afheit de lüsse des 45. und 46. Provinztiallandtags der Provinz ie E e IOÙ E vom 28. und 29. Februar E Lees aa von Anleihen von zusammen 1 470 000 M bekennt ih der Provinztalverban û Hannover durch diese, für jeden Inhaber gültige

gers Bare D von Dle ame? Schuld wird nth dem genehm i e durch Einlösung

Die g Saule wird nah dem genehmigten Tilgung e bers Yreibutgen

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ark, welche

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vom Greibungen oder durch Ankauf von | M des J Je ._. des 8 191... ab spätestens bis zum Schlusse elben iet t. R G Zwecke wird ein Lilgungsstock gebildet,

tilgten Scbulbvey 10 L e näheren B, über das Aufgebot unde die debr Me C sowie esêr Verschreibun t ebet DaEt

Anleihekapitals sowie die Zinsen von den ge- ren find.

i“ über hie Verzinsung und Tilgung der Schuld,

BNaR anden gekommener oder vernichteter

E Ausgave neuer ins\cheinreihen, sind hinter

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Zur Sich ierdur E E annover mit ibrem Vermögén, vam nen Verpflihtungen haftet die Provinz P März 1868 (Geseßsamml. L rEnEG au t der ibretads dem Gese vom aus den Einnahmen des Staatshaushalts zu ger i 1875 (Geseßsamml. S. 497)

ihrer Steuerkraft.

Schuldverschreibung, Wu einer |

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- chrift erteilt.

Hanno Sr s s ELOD E, Der Provinzialaus\{chuß. (Trockenes Stegel des Landesdirektoriums.)

Das Landesdirektorium. (Faksimile der Unterschrift S H idre

(Faksimile der Unt zweier Mitglieder.) éittss Mitgliedes it Ausgesertigt:

(Eigenhändige Unterschrift eines Kontrollbeamten.) Die Auslosung der Schuldverschreibungen geschieht im Monate ....... , jedes Jabres.. Dem Provinziallandtage bleibt jedoh das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch ]ämtlide noch im Umlaufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen find - ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen. Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlih bekannt gemacht. Diese Bekannt- machung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in den Regierungsamtsblättern der Provinz Hannover, dem „Hannoverschen Kurier“, den „Hamburger Nachrichten“ und in der Weser-Zeitung. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschret- bungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Schuld- vershreibungen alsbald nah dem Ankauf in gleiher Weise bekannt gemacht. Geht eines der vorbezeihneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Provinzial- aus\{chuß ein anderes Blatt bestimmt. h, Bis zu dem Tage, an welchem hiernah das Kapital zu entrichten ist, wird, es in halbjährlihen Terminen am UND S ti e S : an gerechnet, mit Prozent jährli verzinst. __ Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Nückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine bezw. dieser Schuldverschreibung béêt der Provinztial- hauptkasse zu Hannover, und zwar auch in der nah dem Eintritte des Fälligkeits- termins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Sghuldverschreëbung find auch die dazu gehörtgen Zinsscheine der späteren Fälligkeits- termine zurüdzuliefern. Für die D Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Der Anspru aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nah dem Nückzahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Provinzialhauptkasse zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwet Jahren von dem Gnde der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder ver- nihteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivil. prozeßordnung. Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welher den Verlust vor dem Ab, laufe dec vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem Landesdirektorium anzeigt, nah dem Ablaufe der Frist der Betrag der angemelteten Zinsscheine gegen Quittung aus- gezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der Provinzialhauptkasse zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich gelt-nd gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerihtlidße Geltendmahung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der An- spruch verjäh1t in vier Jahren. Mit dieser Schuldverschreibung find halbjährliße Zinsscheine bis zum ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume au®gegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe vos Zinsscheinen erfolgt bei der Provinzialhauptkasse in Hannover gegen Ablieferung des der älteren Zins\cheinreihe beigedruckten Erneuerungs\chetnes, sofern niht der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Landesdirektorium der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheines werden die Zinsscheine is A der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. ; ¿ \

Provinz Hannover. | eter Sins Mein. \ Fälligkeitstag.

Reihe zu der Schuldverschreibung der Provinz Hannover e Buchstabe P T i 6 zu 0/0 Zinsen über «Pfennig. Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rükgabe in der Zeit vom ab die Ztnsen der vorgenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr von bis 1A A

E20 4/6 (0750 9 ck. d 0/0, C20

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bei der Provinzialhauptkasse in Hannover. Hannover, den Por Der Provinzialaus\{chuß, Trodenes Siegel Das Landesdirektorium. (Faksimile der Unterschriften (Trodene Koe (Faksimile der Unterschrift zweter Mitglteder.) des Landesdirektoriums.) eines Mitgliedes.) Siehe Nülkseite.

H s Nückselte.

- Der Ansyruch aus diesem Zinsscheine erlischt mit dem Ablaufe von 4 Iabren vom Schlusse des Jahres ab, in welhem der Zinsanspruch fällig ge- worden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablaufe dieser Frist der Provinzial- bauptkasse zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nah Ablauf der A Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmachung des Anspruchs aus ter Urkunde gleich.

Provinz Hannover. Erneuerungsschein : U Die B Mere e Tas ete zu der Schuldverschreibung der Provinz Hannover. « « « » Reihe, Buchstabe « , «Nr. A : + Mark Reichswährung 9/9 Zinsen.

U otte Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Nückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . . . . Reihe von Zins\{einen für die Jahre 9 T Bis 19... . nebst Erneuerungsschein bet der Provinzialhauptkasse zu Hannover, sofern Na R R der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landesdirektorium idersprochen hat.

In diesem Falle, sowie beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zins- \cheine nebst Erneuerungsshein dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgebä wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. U id y O

DANIDDEL Del a s E n L e S

Der Provinzialausschuß. - __ (Faksimile der Unterschrift (Trockenes Stegel weier Mitglieder.) des Landeódireltoriums.)

Cos 0 (WUGL d ao ai e

Das Landesdirektorium. (Faksimile der Unterschrift eines Mitgliedes.)

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[115079] ¿ Misburger Portland-Cement- Fabrik „Kronsberg“- Actien-

O? I Hannover. achdem am 8. Aufsi törafemitglich Mlt 6. I, Unser err Justizrat Rob i verstorben it, bestebt unser Aust Le orat nunmebr aus noachstehendèn Herren :

Kaufmann Albert nover, Vorsi ede NVIE Han-

5) Kommanditgesell- haften auf Aktien und Aktiengesellschaften.

(115077]

Sn der Generalversammlung vom 9, d. M. wurde in unseren Aufsichtsrat Herr ' Kommerzienrat Julius Mat, hter, wieder gewählt und an Stelle des durch

Tod ausgeschiedenen Herrn Hermann Schell-

ährenden Jahresrente sowie mit "B Lj De ;

horn von Kronah Herr Fabrikbesißer| Baukier Herm. Ernst Heubach in Köppelsdorf neu ge- uover, stellvertretender Wee wählt. ¡ | Hofkammerpräsident vou Frese Coburg, den 11. März 1914. Exzellenz, Bückeburg gr Credit- | Arcitekt Theodor Het, Hanuovee. Geselischaft. W. ¿T 30 D: p O iv Bauermeister. Dr. W. Renner.

_H. Kaestner.

E REEEES | G3

[115078] i

Das Mitglied des Auffichtsrats Simeon Woltschonok hat sein Amt nieder- gelegt. Als neues Mitglied des Aufsichts- rats ist in der Generalversammlung vont 20. Februar 1914 Herr Josef Norden aus Rotterdam gewählt worden.

S.I. Moldavan, Cigarettenfabrik Akt.-Ges. Cöln a/Ryhein. E

Deutlsher Nhederei-Verein in Hamburg.

XXX1. ordentliche Generalver- sammlung der Aktionäre am Dienstag- den 31. März 1914, Vormittags 117 Uhr, in Usern Bukeau, Neß 911.

agesorduung :

Vorlage des Geschäftsberichts, der Ge- winn- und Verlustrechnung, Bilanz Wahlen. i:

Hamburg, den 12. März 1914.

Der Vorstand.

a —————

F224

In Gemäßheit der 88 24 und 26 unseres Statuts laden wir unsere Aktionäre U der am Mittwoch, den 8. April, Vor- mittags 11 Uhr, im Geschäftslokal des Vereins, Französischestraße 29, \tatifin- denden 87, ordeutlichen Genueralver- sammlung ergebenst ein.

Zur Teilnahme an der Generalyersamm- [lung find laut § 21 unseres Statuts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welhe innerhalb der geseßlichen Frist, d. 1. bis zum 4. April, Nachmittags 5 Uhr- ihre Aktien ohne Couponsboaen mik Nummernverzeichnis oder einen bezüglichen * Depotschein der Reichsbank oder eines deutshen Notars an unserer Kasse hinter- legt haben. S d

‘TageLordnung :

1) Vorlage der Bilanz A (Gewinn und Verlustrechnung pro 1913, sowi Beschluß über die Gewinnverteilung

2) Entlastung des Aufsichtsrats und de

à Watten i E Á ablen für den Aufsichtsrat. Berlin, den 12. Märi 191

Berliner Makler-Verein.

L. Steinthal. Kayser.

[115243] Kleinbahn - Aktiengesellschaft Kohlfurt-Rothwasser.

Gemäß 16 und 20 des Gesellschafts- Lea werden die Herren Aktionäre zu einer Generalversammlung auf Dieus- tag, den 31. März 1914, Vor- mittag@ LA Uh», in. Thamms Gasthaus zu Nothwasser O. L. hierdurch ergebenst eingeladen. ' A PRT ; É i Tages8orduung : ; :

1) Béricht des Vorstands und des Auf- fichtsrats über den Geschäfts\tand.

2) Beschlußfassung über Aufnahme einer Anleihe bis zu 20 000 46.

3) Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes an Stelle des Herrn NRegierungs- und Baurats Kraefft.

Zur Teilnahme an der Generalversamm- lung find nur diejenigen Aktionäre be" rechtigt, welhe nah § 17 des Gesellschafts- vertrags ihre Aktien bis spätestens delt“ 29. März 1914 einschließlich het : der Gesellschaftskasse in Rothwasser oder bei der Kommunalständische Bauk für die preußische Oberlausi zu Görliß oder bei einem andere öffentlichen Justitute oder einem Nota? hinterlegt und das von thnen unkt? shriebene, nah Nummern geordnete 1 mit Hinterlegungsvermerk versehene zeihnis ihrer Aktien in 2 Stücken Vorstand der Gesellschaft in wasser O. L. eingereicht haben.

Cin mit dem Vermerk der Stimm versehenes Verzeichnis wird zurü und dient als Einlaßkarte zur t T,

iegnib, den 10. März 1914. Kleinbahn - Aktien ‘Gefenschaft_ Kohlfurt-Rothwasser.

Der Aufsichtsrat. N Große, Regierungsrat. _— [115245] N

Hotel-Aktiengesellshaf Püthsisher Hof H Liquidation

; 8 in Meiningell- - qqaft Die Aktionäre O Gese H 8e werden hierdurch zu der l N tag, den 23, April 1912 ‘her tags 5 Uhr, im Sigungsoh Strupp urtngen vormals #* ipziger? Aktiengesellschaft in Mein gen, cutlichen straße 2, stattfindenden L aden, eneralversammlung g: A u », 1) R S O Genehmigun rast I Wh Gewinn ché 1918. e rechnung für 31. n : 2) Sa des Aufsichtsrats i ' iquidators. 3 Stükdunk der Tilgungêrate: general- ie Aktionäre, welche an wüns{ versammlung teilzunehmen yinsichtli haben den Besiß der Aktien, ben wollen dessen sie ein Stimmrecht Gu [ee L S 6 Aftien od un orie Í A „Hinterlegungobe"cle ein Reichsbank odex ein Berlin oder Frankfurt ae Handelsregister eingetras : weisen. 2 s titaen den 12 Min 1914. Gu a6 StrupPe

ete Vorsiender.