1914 / 63 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deuishen Reichsanzei

Amtliches. Deutsches Neich.

Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgeseßes für die Shußgebiete.

Vom 4. März 1914.

Auf Grund des 8 20 des Wehrgeseßes für die Schuß- gebiete vom 22. Juli 1913 (Reichsgesebßbl. S. 610 ff.) wird, was folgt, verordnet:

8 1.

Soweit das Wehrgeseß für die Shußzgebiete vom 22. Juli 1913, die Kaiserlihe Verordnung zu diesem Geseße vom 21. Februar 1914 (Neichsgeseßbl. S. 19) und diese Verordnung nichts anderes be- stimmen, gelten für die Grfüllung der Wehrpflicht bei den Schußz- truppen die Vorschriften der Deutschen Wehrordnung vom 22. No-

er 1888. S h E E des Neichsheeres oder der Kaiserlihen Marine, die als Kapitulanten in die Schußtruppen eingestellt werden, wird die Zeit, während der fie bei den Schußtruppen dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlihen Marine angerechnet.

8 2.

Die Heranziehung von Personen . des Beurlaubtensiandes des Heeres oder der Marine zur Dienstleistung in einer Shhußtiuppe aus Anlaß notwendiger Verstärkungen „oder etner Mobilmachung 14 des Wehrgeseßes für die Schußgebiete) gilt als eine Uebung. Vou einer folhen Heranziehung ist durch den Kommandeur der Schußztruvpe das kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere find entsprechend zu verbvollständtgen.

Veber Befreiungen von der Einberufung zu notwendigen Ver- ftärkungen oder bei Mobilmachung ciner Schußtruppe auf Grund der S8 12, 14 Abs. 3 des Wehrgeseßzes für die hußgebiete entscheidet der Gouverneur nah Anhörung des Kommandeurs der Sqchugztruppe.

Ist eine ärztliche Untersuchung der Einzustellenden nah den be- stehenden Umständen unmöglih oder sehr ers{chwert, so kann die Ein- stellung. ohne vorhergehende Untersuchung “erfolgen; diese ist jedo unverzüglih nachzuholen.

83, ;

Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen ciner Shußztruppe Fönnen C in die Schußtruppe eingestellt werden. Die Vor- \rift des § 2 Abs. 3 findet Anwendung. -

Von der Eirstellung ausgeschlossen sind Angehörige elnes mit dem Deutschen Reiche im Kriege befindlihen Staates. Der Einzustellende muß, sofern er im Schußgebiete seinen Wohnsiß oder dauernden Auf- enthalt hat, felddienstfähig sein. Bet allen anderen Einzustellenden ist Tropendienstfähigkeit erforderlich. Ueber die Einstellung entshcidet der Kommandeur der Shußtruppe; ist Gefahr im Verzug und handelt es fich nicht um Einstellung von Ausländern oder früheren deutschen Offizieren, so ist der mit Difziplinarstrafgewalt versehene Befehls- haber einer selbständigen Abteilung zur vorläufigen Einstellung von Freiwilligen berechtigt, unter umgehender Mitteilung an den Kom- mandeur der Schußtrupp2, der endgültig entscheidet.

i 84

Militärpflichtige Reichangehörige, die ihren Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt im Schußgebiete Deuts Südwestafrika haben, werden zum Dienste in der Shußgtruppe nah Maßgabe des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Februar 1914 zum Wehrgefetße für die Schußzgebiete auegehoben. Die Verteilung dieser Mannschaften auf die einzelnen Schußtruppenteile beslimmt der Kommandeur.

Für die- Einfiellung wehrpflihtiger Neicbsangehöriger in die Swußktruppe für Deutsch Südwestaftika behufs Ableistung der Dienst- vfliht sowie für Einstellung von Ein- oder Mehrjährtgfreiwilligen in diese Schußtrupye (88 2, 4 des Webrgeseßzes für die Schußzgebiete) finden die Vorschriften der Deutshen Wehrordnung entsprechende Ans wendung mit der Maßgabe, daß für Cinzustellende, die ihren Wohnsitz oder_ dauernden Aufenthalt nicht im S(ußgebiete haben, Tropen- dienstfähigkeit erforderlich ist. L

s , Die Einberufung der im § 4 Abs. 2 kezeihneten Personen zum Diensteintritt erfolat durch den Kommandeur der Schußtruppe, welcher im Cinverständnisse mit dem Gouverneur die Einstellungstermine be- flimmt. Von jeder Einstellung etnes Wehrpflichtigen is durch Ver- mittlung der militärishen Kontrollbehörde des ShuBßgebiets unter Angabe des Geburtsorts und -tags der Zivilvorsißende der zuständigen

Ci1jaßkommission zu benachrichtigen.

: 8 6. Die zur Ablkeislun ihrer aktiven Diensipfliht in die Schußztrupype für Deuts Südwesiafrika eingestellten Webrpflichtigen erhalten, {o- lange fie in Erfüllung ihrer geseglichen DienstpfllGt begriffen sind, cine Lng von monatlich 50 /, für die Dauer ihrer Teilnahme an kriegerif A Unternehmungen oder für die Dauer etner in Fällen der ean notwendigen Verstärkung der Schußtruppe dagegen die bei der Schuß Sf nibliche volle Gemeinen- beziebungswet]e Gefreiten- [öbnung. Hin Ld aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der S ntt blervoit tue (den peutschen Mannschaften gleichgestellt ; au - er di : Müctbeförderung nad Deuts A zustchente Anspruch auf freie ie Cin¡ayrg-Breiwilligen haben für ihre Veryflegun , Bekleldun und Sh gnferkunft und B Ee A ie Mitteln zu forgen. f A egen Grftattung des für thren Standort fest- geschten Verpflegung?geldes in die Truppenverpflegung eintreten und e Jür hre Perfor erforderlichen Bekleidungsstücke aegen Erstattung der S einschließli der Reize gst i: entnehmen. Die Ausrüstungsitüte Se, ugltüde werden | ahlun Ca Den elbstfosten und Tragezeiten A n E Ab: nugungsentshädigung diensilich geliefert. Die Berittenmachung erfolgt Dur ie UUVE gegen eine einmalige Entschädigung von 400 4. lers U ER Q tetbenußungsgeld ift für den Unterhalt des Nett- tiers einsließlih Hufbeshlag und sonstiger Aufwendungen ketne be- sondere Vergütung zu entrihten. Beim Ausscheiden eines Cinjährig- Freiwilligen vor Beendigung seiner einjährigen aktiven Diensizil tomte le A ad Siniäbrig- Freiwilligen an Vice nternehmungen w? a0 vollen Monaten zu h nde Tell des Reittierbenußungêgeldes für ten nit abges: erechnende Te jahrs S L 4 2 abzeleisteten Rest des Dienst- Lährend der Teilnahme an kriegerischen Unternehmu die Einjährig-Freiwilligen in die volle Abs; ungen werden S A S ‘bfindung durch die Schußz- um einjährig-fretwilligen Dienst berechtigte ro L angehörige, die ihren Wohnsiß ober bald Aufent n RLRe gebiete Deutsch Südwestafrika haben, können, wenn ihnen die Mitt l zum Unterhalte, zur Auétrüistung, Bekleidung und zur Zahlun S Reittierbenuzungsgeldes fehlen, ausnahmsweise als Einjährig-F f willige unter Gestellung eines Dienstreittiers in die Abfindung doe Squßtruppe aufgenommen werden. Die Genehmigung zur Ein- stellung solcher Cinjährig-Fueiwilligen erteilt der Kommandeur der

Säuttruppe. daß nah ihrer Einstellung

Cinjährig-Freiwillige, die naGwetsen, Verhältnisse eingetreten sind, die es ihnen unmöglich machen, si

E E R R E i G E C E A

Vierte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 14. Mürz

weiterhin zu unterhalien, dürfen, wie vorstehend bestimmt, in die Ab- findung der Schußtruppe aufgenommen werden. Erscheint dies nicht angängig, so verlieren sie die Eigenschaft als Ein1ährig- Freiwillige und das Recht, nah einjähriger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt zu werden. Für die als Einjährig-Freiwilliger zurückgelegte Diensizeit werden ketnerlei Gebührnifse nahgewährt, das Reittierbenußzung®geld wird weder ganz noch teilweise zurückgezahlt. Dagegen wird die als Einjährig-Freiwilliger auf eigene Kosten abgeleistete Dienstzeit auf die geseßlihe aftive Dienslzeit doppelt angerechnet.

8 7, : Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Shußtruppe für Deutsch Südwestafrika treten die Mannschaften, die ih1en Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt im Schußaebiete nehmen, zum Beurlaubten- stande der Shußtruppe über. Mannschaften, die ihren Wohnsiß in Deutschland nehmen, sind den heimatlichen Bezirkekommandos und Mannschaften, die ihren Wohnsiß außerhalb Deutschlands nehmen, demjenigen Bezirkskommando (T bis VI)- Berlin, dem sie ihrer Waffengattung usw. nach angehören, durch den Kommandeur der Schußtruppe zu überweisen und werden in den Beurlaubtenstand des Heeres ausgenommen. z Bei Mannschaften, welche nur in der Shußtruppe gedient haben, bestimmt der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen.

88,

Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine können (vorbehaltlich der Borschrift des § 1 der Kaiserlichen Verordnung zum Webrgeseße für die Schutßgebiete) auf begründeten Antrag die ihnen obliegenden oder freiwilligen Uebungen bei einer Schußtruppe ableisten. Derartige Anträge unterliegen der Genehmigung des nah der Kontingentsangehörigkeit „zuständigen Kriegsministeriums oder des Reichsmarineamts unter Zustimmung des Neichskolonialamts (Kommandos der Schußtruppen); _für Uebungen bei der Shußtruppe für Kamerun und Deutsch Ostafrika bedarf es ferner der Zustimmung des Kommandeurs der Schußztruppe. S

Bei Uebungen der Offiziere ist das Zeugnis über die Befähigung u R durch den Kommandeur der Schußtruppe aus- zustellen.

Mit Ausbruch des Kriegszustandes in einem Schußgebiete gilt jede von Angehörigen des Heeres oder der Marine angetretene oder angeseßte Uebung in der Schußtruppe als beendet oder aufgehoben.

Die Anordnungen für Abha'tung der Uebungen des Beurlaubten- standes und für den Zeilpunkt der Einberufungen hterzu erläßt im Schußzgebicte Deutsh Südwestafrika der Kommandeur der Schuyz- trupye mit Zustimmung des Gouverneurs.

Für die Offizieraspiranten tes Beurkaubtenstandes der Schuß- truppe für Deutsch Südwestafrika gelten die für das Heer maß- gebenden Bestimmungen. Sie dürfen zu Offizieren des Beurlaubten- standes dieser Schußtrubpe vorgeschlagen werden.

Die Wahl zum Offizier erfolgt durch die Offiziere des Be- urlaubtenstandes dieser Schußtruppe unter Leitung des Kommandeurs des Landwehrbezirks Deut] Südwestafrika mit der Maßgabe, daß zur Vornahme der Wahl 6 anwesende slimmberecchtigte Mitglieder außer dem Kommandeur genügen. ;

Wenn der Vereinigung von 6 stimmberehtigten Mitgliedern Schwierigkeiten entgegenstehen, fo können aktive Offiztere dieser Schup- truppe mit Cinverständnis ihrer vorge!eßten Dienststelle herangezogen werden. Ihre Zahl darf jedech nit mehr als 2 betragen.

Bet der Ueberführung von Offizieren, Sanitäts- und Veterinär- offizieren des Beurlaubtenstandes des Heeres zu dem der Schuytruppe (S 10 des Wehrgeseßes für die Schußgebiete) richtet sich die Zu- ständigkeit des Kriegéministeriums zur Herbeiführung der Allerhöchsten Entscheidung nah der bisherigen Kontingentsargelörigkeit des Be- trefferden. Die Ueberführung ist durch Gesucheliste zu beantragen.

Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere des Beurlaubtenstandes dieser Schußtruppe, die ihren Wobnsiß oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Schußzgebiets Deuts Südwestafrika nehmen, werden zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Marine übergefübrt. Sie find daher finngemäß nah § 7 den heimatlihen Bezirkskommandos zu überweisen, die wegen Aus)cheidens aus der Schußztruppe und An- stellung im Beurlaubtenstande des Heeres das Weitere mittels vor- zulegender Gesuchetlisten zu veranlassen haben. Hterbei gilt folgendes : Die auf Grund Allechöcßster Ent)@eitung aus dem Beurlaubten- stande der Schußtruppe aus\{eidenden Offiziere stehen behufs An- stellung im Beurlaubtenstande des Heeres dem Kontingente zur Ver- fügung, dem sie vor ihrem Uebertritte zur Schuutiuppe angehört jaben. Haben sie dem Lardhecr noch nicht angehört, fo steht ihnen die Wabl des Kontingents frei Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so ift für die Kontingentsangcehörigkeit ber Wohr.siß oder dauernde Aufenthalt im Deutschen Reiche maßgebend; nehmen sie ihren Wohpnsigz oder dauernden Aufenthalt im Aus!and, so stehen sie dem Kontingente des Bundesstaats, in dem sie die Staatsangehörigkeit besißen, bei e Neichsangehörtgkeit dem Preußischen Kontingente zur

erfügung.

Bi jeder Einziehung der Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres zur Uebung bei einer Schuptruppe ist dur den Kommandeur der Schußtruppe das kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprcchend zu vervollständigen.

: 8 9.

Personen des Beurlaubtenstandes der Schußtru pe für Deutsch Südwestasrika, die bet dieser Schußtruppe S ibrer geseßlihen Dierslpflicht begriffen sind, freiwillige Uebungen ableislen oder infolge fkriegerisher Unternehmungen oder notwendiger Ver- siäikungen zur Einstellung gelangen, erhalten für die Zeit ihrer Ein- stellung die gleihen Gebührnisse der aktiven Schußtruppenangehörigen ihres Viensigrads, Beamte unter Wegfall ihres Zivildiensteinkommens. Sofern diese Gebührnisse für die im Beamtenverhältnisse stehenden Militärpersonen geringer find als die bei Ableistung von Uebungen bon Perfonen des Beurlaubien|tandes des Heeres bei dieser Schußz- truppe gewährten Gebührnisse Ziffer T der Kaiserlichen Ver- ordnung vom 9. Mai 1904 —, werden die leßteren gezahlt.

8 10.

Für das Crsaßwesen finden in den Schußgebieten Deutsch Ost- afrika, Kamerun und Deuish Südwestafrika Le Sictin e Deutschen Wehrordnung enlsprechende Anwendung, sowelt in na- stehenden nicht abweichende Festseßungen getroffen find.

Das Schußgebiet Deutsch Südweslafrika zerfällt in mehrere Aus- bebungsbezirke, deren Abgrenzung der Gouverneur nah Vorschlag des Kommandeurs der Schußtruppe bestimmt. Im übrigen bilden die Schußzgebiete je einen Aushebungsbezirk.

In jedem Aushebungsbeztrke wird eine Ersahbehörde erster Instanz Ersaßkommission gebildet, welche die Befugnisse einer Heimat- lien Ersaßkommission und Oberersaßkommission in i vereinigt. Sie besieht aus einem Offizier der Schußtruppe als Militär- vorsißenden und einem Verwaltungsbeamten als Zivilvorsiyenden ; auch fann sie durch einen Offizter der Shußtruppe und zwei bürger- liche Mitglieder verstärkt werden und hat dann die Befugnisse einer verstärkten Grsaß- und Oberersaßkommission. G 30 Ziffer 4 Ret8- militärgeseß vom 2, Mai 1874 Neichsgeseßbl. S. 45 —.)

Die bürgerlihen Mitglieder der Kommissionen werden dur den Gouyerneur, die militär!shen Mitglieder und der durch den Kommandeur der Schußtrupye bestimmt.

Sanitätsoffizier

ger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger,

1914.

Die Ersaßbehörde zweiter Instanz wird durh den Kommandeur der Sbußtrnppe und eir.en höheren Verwaltungsbeamten gebildet. Die Zivilmitglieder werden durch den Gouverneur ernannt. Die - Befugnisse dieser Behörde sind dieselben wie die einer heimatlichen Ersaßbehörve dritter Instanz.

Die Ersaßzbehörde der Ministerialinstanz, mit den Befugnissen der heimatlihen Ersaybehörde gleicher Instanz, besteht aus dem Netichskolontalamt (Kommando der Schußtruppen) in Gemeinschaft u S obersten Zivilverwaltungsbehörde des Bundesstaats 2, 2

Für die Zuständigkeit des Bundesstaats findet die Vorschrift des § 8 Abs. 2 des Wehrgeseßes für die Schutzgebiete entsprechende Än- wendung.

Die Ersaßbehörden in den Schußgebieten können wegen gro er Entfernung des Aufenthaltsorts eines der im § 6 des Wehrgeseßzes für die Schußzgebtete bezeihneten militärpflidtigen Nethtangebörigen vom Siye der Ersaßbehörde den Militärpflichtigen in der Nähe seines Aufenthaltsorts von einem Sanitätsoffizier untersuchen lassen und ihn von dem persönlichen Erscheinen vor der E1sabbehörde befreien.

Bei Gestellungen in Kontrollangelegenheiten erhalten Offiziere und die gehaltempfangenden Dienstgrade der Unteroffiziere für die im Schuggebiete zurückzulegenden Strecken Neisegebührnisse gleich den aktiven Angehörigen der Schußtruppe; den löhnungempfangenden Dienstgraden dér Mannschaften werden Marschgebührnisse nach der Marschgebührnisvorschrift für Deutsch Südwestasrika gewährt.

S

Für das Kontrollwesen in Deutsch Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes verordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehr- ordnung. c

Für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika wkrd ein Landwehr- bezirkskommando mit dem Standort in Windhuk errichtet, das dem Kommando der Schußtruppe unterstellt ist. Ihm unterstehen die gemäß näherer Anordnuna des Gouverneurs und nach Vorschlag des Kommandeu1s der Schußztruppe einzurihtenden Meldeämter. Welche Arbeiten in Crsaß- und Kontrollangelegenheiten das Bezirkskommando einerseits und die Meldeämter anderseits zu ‘érledigen haben, be- stimmt der Kommandeur der Schußtcuppe. /

Das Bezirkskommando hat dem Zivilvorsitenden der heimatlihen Ersazkommission alljährlich die in die Stammrolle aufgenommenen, nicht im Schuggebiete geborenen Militärpflichtigen und die etwa über sie getroffenen Entscheidungen mitzuteilen.

S:12.

Die Mitteilungen über die für das Heer oder die Marine aus- gehobenen e find dem Zivilvorsizenden der heimat- lihen Grsaßkommission alsbald na erfolgter endgültiger Entscheidung zuzustellen, Der Zivtlvorsitzende hat hiervon dem Militärvorsigenden der Ersaßkommission Kenntnis zu geben.

S: 137

Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften § 8 tes Wehr- geseßes sür die Schußcebiete sind anzuwelsen, die Reise nach Deutschland derartig anzutreten, daß sie dort möglichst im Oktober eintreffen. Sie haben sich alédann bei dem hetmatlihen Bezirks- kommando, in dessen Bereich ihre Ankunft erfolgt, unter Vorlage ihrer Müitärpapiere zu melden. Dieses Bezirkskommando hat wegen Einstellung der Auëgehobenen das Weitere zu veranlassen.

Das Gleiche gilt au hinsichtlich der für die Marine aus- gehobenen Mannschaften, sofern sih thte Einstellung auf einem Schiffe gemäß § 42, « der Wehrordnung nicht ermöglichen läßt.

s

8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Neichsgesetblait in Kraft.

Berlin, den 4. März 1914, Der Reichskanzler, In Vertretung:

Solf.

Personalveränderungen.

2 Königlich Preußische Armee. Berlin, 10. März. Ludwig, Maj. im Gr. Gen. Stabe, in d. Gen. Stab d. 33. Div., v. Tilly, Hauptm. und Battr. Chef im Feldart. R. von Podbielski (1. Niederschle\.) Nr. 5, als Lehrer zur Kr. Schule in Meß, Cranz, Lt. im Gren. N. König Friédrih Wilhelm 1. (2. Ostpr.) Nr. 3, als Erzieher zum Kad. Hause in Potêdam, vers. Graf Fin ck v. Finckenstein, U im Gren. N. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpr.) Nr. 3, d. Abschied bewilligt.

Berlin, 12. März. v. Hirschfeld, Rittm. und Esk. Chef im Negt. d. Gardes du Corps, unter Beförderung zum Maj. zum diensttuenden Flügeladj. Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Graf v. Hahn, Rittm. b. Stab? d. Regts. d. Gardes du Corps, zum Esf. Chef, ernannt. Erbprinz zu Ysenburg und Büdingen- Wächtersbach, Rittm. in demselben Negt.,, zum Stabe d. Regts. übergetreten. Haberling, Hauptm. d. Landw. 1. Aufgeb. d. Eisenb. Tr. (Braunsberg), aus diesem Verhältnis ausgeschieden und unter Wegfall d. Aussicht auf Anstellung im Zivildienst m. sr. Penk. und d. Erlaubn. z. Tr. fr. bish. Unif, v. Viany, Haupm. a. D. im Landw. Bez. T Darmstadt, zuleßt Komp. Chef im Inf. R. Graf Barfuß (4. Westf.) Nr. 17, mit sr. Pens. und d. Erlaubn. z. ferneren Tr. d. Unif. d. Inf. Regts. Landgraf Friedrich T. von Hessen-Cassel (1. Kurhess.) Nr. 81, Lucas, Hauptm. a. D. im Landw. Bez, 11 Altona, zuleßt Komp. Chef im Kulmer Inf. R. Nr. 141, m. sr. Pens. zur Disp. gestellt. S

Katholische Militärgeistliche. i

Den 9. März, Schenk, Kahl, bish. Mil. Hilfsgeistliche, zu

Div. Pfarrern, unter Belassung bei d. 2. Garde-Div., ernannt.

Koloniales.

Zur Kameruner Verkehrsfrage

hat na einem Vortrag des Generals von Gay l über den diescs Schußgebkets für 1914 der Ausschuß der Deutschen K Pelet p RS der bor E 6. März ießung gefaßt: „Bei der bisherigen ge 9) kameruner Cisenbahnneß-8 und der Liu bares Ug gadehnung des der Ausschuß der Deu!shen Kolontalge ellschaft im ause hält es Schußgebiets für dringend erforderlich, die begonn m Sn eresse des ¿zunächst in nöcdlicher und nordöstlicher Ring Shienenwege Njona bis Abong-Mbang ng fortzusegen sowie den

j ür alle Jahreszeit Der Ausbau die} e ee Zahre8zeiten \chifbar zu maGen. Gründen eler Verkehrslinien ist nicht allein aus wi hen

zur Erschließung und Beförde | r E E alia inerte e Lands vom Paten 2A ‘ug ree L atovglenishen Gründen zum / tur anzustrebende Einschränkung des vecberbiige Lc

Haushalt / olonital- die folgende Ent.