1914 / 178 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jul 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsa

Und

nzeiger

S

Der Bezugspreis

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

auth die Expedition SW« 48, Einzelne ummern kosten 25

Fnhalt des amtlichen Teiles:

, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. ina, betrelend as Verbot der Ausfuhr von Tieren ierischen Erzeugni}jen. ine betreffend das Verbot der Ausfuhr von Ver- pflegungs-, Streu- und Futtermitteln. / Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahr- zeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen. : i Békanntmachung, betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Fie oder Schiffsbewegungen und Verteidigungs- mittel. Bekanntmachungen, betreffend Ausfuhrverbote. Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich. die Ausgabe der Nummer 45 des Reichs-

Königreih Preußen.

Ernennungen, Charafterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. i

Ernennungen 2c. Anzeige, betreffend geseßzblatts.

Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vou Preußen usw. verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfaffung des Deutschen Reichs im Namen des Reichs, was folgt: Das Reichsgebiet, Bayerischen Gebietsteile, ustand erklärt. : S w Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. s : Es : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäuvigen Unter schrift und beigedruttem Kaiserlichen JFufiegel. Gegeben Neues Palais, 31. Juli 1914. WilhelmIkI. k. von Bethmann Hollweg-

ausschließlich der Königlich wird hierdurch in Kriegs-

1 L

Verordnung, : betreffend vas Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnifsen.

Vom 31. Juli 1914.

Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung

des Bundesrats, was folgt:

1 : a 2 en über i von Tieren und tierischen Erzeugnissen ü die Die Me Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.

S 2. E 3 Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände

S usfuhr nah § 1 verboten, ist. / veröffontlichen, deren Mnn den Bestimmungen im_8 1 Aus- nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs-

maßregeln zu treffen.

S Gegenwärtige Verordnung tritt mit ung in Kraft.

Urkundlich usw.

is, den 31. Juli 1914. e H O Wilhelu.

von Bethmann Hollweg.

dem Tage ihrer Ver- künd

Verorouuug, betreffend vas Verbot der Ausfuhr von Verpflegung®s- Streu- und Futtermitteln. Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zuslimmung des Bundesrats, was folgt:

betragt R e Lo S ostazstaltea nehmen Bestellung a; sür Berlin außer

D Nliusiaiten und Zeitungsspediteurcen für Selbstabholer

i Wilhelmstraße Nr. 32.

7 Anzeigenpreis féc deù Raum einer 5 gespaltezen Einherits- zeile 30 4, riner 8 gespaltenen Einheitszeile #0 S

Anzeigen uimmt an:

die Königliche Expedition des Reihs- und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmftraße Nr. 32.

S

Die Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futter- mitteln über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. e

Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, deren Ausfuhr nah § 1 verboten ist.

Er ift ermächtigt, von den Bestimmungen im_§ 1 Aus- nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs- maßregeln zu treffen. S D.

tritt mit dem Tage ihrer Ver-

E A)

Gegenwärtige Verordnun kündung in Kraft.

Urkundlich usw. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.

(L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

e]

L

Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen vavon) und von Minecralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen. Vom 31. Juli 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vom Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: S1:

Die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motor- fahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Stein- fohlenteer und allen aus diesen hergestelllen Oelen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.

8 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatien und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.

SES: Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft. :

Urkundlich usw. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.

(L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Bekanntmachung,

betressend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen- oder Schifssbewegungen und Verteidigungs- mittel.

Vom 31. Juli 1914.

Auf Grund des § 10 des Geseßes gegen den Verrat militärisher Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichsgesebßbl. S. 195) verbiete ih bis auf weiteres die Veröffentlihung von Nachrichten über Trupyen- oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel, es sei denn, daß die Veröffentlichung einer Nachricht durch die zuständige Militärbehörde ausdrücklich genehmigt ist. ; E

S für die Genehmigung find die Generalkommandos, die {stellvertretenden Generallommandos, die Marinestations- fommandos und das Gouvernement Berlin für die in ihrem Bezirk erscheinenden Drucfschriften. ; :

Zu dèn Nachrichten, deren Veröffentlihung verboten ist, [eichviel ob sie sich auf Deutschland oder einen fremden Staat a sind besonders zu rechnen:

1) Ausstellung von Truppen als Grenz-, Küsten- und Jnselshuß. Ueberwachung der Hafeneinfahrten und Fluß- mündungen, L

2 Maßnahmen zum CEisenbahnshuß und zum Schuße des Kaiser Wilhelm-Kanals und Aufstellung der dazu be- stimmten Truppen. / /

3) Angaben über den Gang der Mobilmachung, Ein- berufung von Reserven und Landwehr und Klarmachen (Aus- rüstung) von Schiffen. ; :

4) Ausstellung neuer Formationen und ihre Bezeichnung.

5) Eintreffen von Kommandos in den Grenzgebieten zur Vorbereitung der Einquartierung. E

6) Bau von Rampen auf den Bahnhöfen im Grenzgebiete

dur Eisenbahntruppen und Zivilarbeiter.

7) Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieten und Aufkäufe von Vorräten durch die Militär- und Marineverwaltung.

8) Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschüßen, Munition, Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbahnfahrt.

9) Durchfahrt oder Durhmarsh von Truppen anderer Garnisonen und Richtung der Fahrt und des Marsches.

10) Eintressen von Truppenabteilungen aus dem Juland

an der Grenze und Angabe ihrer Ausladestationen und Quartiere.

11) Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten aufmarschierenden Truppen. i

12) Angabe der Grenzgebiete, wo sih keine Truppen be- finden oder wo die Truppen weggezogen werden.

13) Namen der höheren Führer und ihre Verwendung und etwaiger Kommandowechsel.

14) Angaben über den Abtransport und das Eintreffen Me Ore Kommandobehörden und des Großen Haupt- quartiers.

15) Störungen der Eisenbahntransporte durch Unglücks- fälle und Unbrauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken.

16) Arbeiten an Festungen, Küsten- und F

17) Bereitstellen von Wagenparks und Arbeitern für Zwee des Heeres oder der Marine.

19) Jn- und Außerdienststellen von Kriegsschiffen. 19 S und Bewegungen von Kriegsschiffen.

20) Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Aus- rüstung von Schiffen mit Minen.

21) Veränderung von Seezeihen und Löschen der Leuchtfeuer.

25 Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbesserung.

23) Beseßung der Marine-Nachrichtenfstellen.

24) Bereitstellung, Herrichtung und Beschlagnahme von Schiffen der Kauffahrteimarine für Zwecke der Marine; Aenderungen ihrer Orders.

25) Bereitstellung von Dos.

26) Veröffentlihung von Briesen von Angehörigen des Heeres oder der Marine ohne Einver}tändnis der in der Heimat verbliebenen Militärbehörden.

__Die vorsäßliche E gegen das Verbot wird mit Gefängnis oder Festungs8haft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 5000 1 bestraft.

Berlin, den 31. Juli 1914.

Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.

Vekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlihen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprehgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahr- zeugen und Teilen davon, bringe ih hierdurch zur öffênt-

lichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen:

Eisenbahnschienen aller Art,

Eerbennl N d Eisenb

Sijenbahnlashen und Eisenbahnunterlagsplatten,

Eisenbahnachsen, El (Naben, Radreifen, Nadgestelle, Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahn-

radsäße, Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben,

Spur-

Eisi S Lal if

ijenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer i

_weichen- und Signaltzile, | Ep E Eisenbahnwagenfedern und Pusfferfedern, Lokomotiven aller Art und Tender, Eisenbahnwagen aller Art, Telegraphen-

| Gerät

Funkentelegraphen-

nd Fornspret 5 owie Teile davon und Zubehör, insbesondere au Elemente, Leitungs- und Molo L UA le Art, Antennenmaste und Drähte,

Luftschisfe, Freiballone, Flugmaschinen aller Art und ear auB E die zu hrer Héer-

( m rie i

: Genenslinde, e der Luftschiffahrt dienenden “L O und Motorfahrräder) und

gewöhnliche Fahrräder und Teile davon.

Berlin, den 31. Juli 1914.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Delbrü.