1914 / 178 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jul 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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_nahmen zu_ gestatten und die eiwa. erforderlichen Sicherungs-

Verorounung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpslicht. Vom 31. Juli 1914.

Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. s R

Grund des Geseßes über das Paßwe en vom

O er (Bundesgeseßblatt S. 33) im Namen Des

Reichs für das Reich8gebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens, was folgt: S S 1.

Bis auf weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet eintrifft, verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. A RO

Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer fi dur Militär- papiere, Heimatschein oder \ onstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigenschaft als Deutscher oder als staat- loser ehemaliger Deutscher ausweisen kann.

8 2. : Bis zum Ablauf des s. Mobilmachungstags kann die

Grenzpolizeibehörde von der Vorlage des Passes oder der Paß-

, wenn der Ankömmling - E E Le daß er den ständigen Aufenthalt im Neichs- gebiete hat und sich nur vorübergehend im Ausland

befand, oder : : h. sich über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und glaubhaft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß oder eine Paßkarte zu

beschaffen.

Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den Uebertritt gewisser Arten von Personen in das Reichsgebiet mil anderen Aus- weisen als Pässen oder Paßkarten zuzulassen.

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der Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand er- 1258 Bezirk E ist E sich dur Paß oder Paß- îber seine Person auszuweljen. 7 ; : Die E Lene kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als genügenden Ausweis zulassen. E è i iht ü äe it Zu- ihligen dürfen Pässe und Paßkarten nur mil ¿ rir s Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen.

Die Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden von den Landeszentralbehörden erlassen.

Be : - Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

‘und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 31. Zuli 1914. S (1.8) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Verordnung, 8 Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von betreffend dunition, Pulver und Sprengstoffen sowie von e tifeln des Kriegsbedarfs und von Gegen-

anderen Ar H Zartifel. ; erstellung von Kricegsbedarfsartikelun ständen, die zur D dienen.

Vom 31. Juli 1914. Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2- verordnen im Namen des Reichs, es Bundesrat, was folgt:

i chfu ition Die Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver N agen sowie von anderen E des Kriegsbedarfs 2e wm Gegenständen, die zur Here ürhen Kriegsbedarfsartikeln dienen, über die Grenzen de )

eihs ist bis auf weiteres verboten.

nach erfolgter Zustimmung

j A ¡Gnis der Gegenstände

Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Geg 2 veröffeciae daten Ausfuhr und Durchsuhr nah 8 1 ver- boten ist. ' : oe Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § -

maßregeln zu treffen.

kündung in Krast.

E

Deutscher Reichsanzeiger

und

Uu unter Unserer Höchsteig und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Verordnung,

betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von

Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und

Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Lustschiffer- gerát aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.

Vom 31. Juli 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

Sl

Dié Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Lusftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.

S 2. :

Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände S deren Ausfuhr und Durchfuhr nah § 1 ver-

oten ist.

Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus- nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs- maßregeln zu treffen. ]

S3:

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft. ;

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedructiem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Verordnung,

betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von

Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe

von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.

Vom 31. Juli 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

S1

Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegs- bedarfs zur Verwendung gelangen, über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.

S2: j

Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände Me deren Ausfuhr und Durchfuhr nah § 1 ver- otén ist.

Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus- nahmen zu gestatten und die eiwa erforderlichen Sicherungs- maßregeln zu treffen.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den B U L (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Verordnung,

betreffend das Verbot der Ausfuhr unv Durchfuhr vou Verband- und Arzueimitteln sowie vou ärztlichen JFu- strumenten und Geräten.

Vom 31. Juli 1914. —Mir-Wilhekm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

[6 König; von Preußen. :

3, E Ae M r 2 z R t Q C AMUIEA5 7D M E Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-. veporduen. im, Namen, des Reichs,...nach. „erfolgter Zustimmung .\

“des Bundesrats, was folgt:

S

Die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arz mitteln sowie von ärztlichen Jnstrumenten und Geräten über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.

8 2.

Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände e deren Ausfuhr und Durchfuhr nah § 1 ver- oten ist.

Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 1 Aus- nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs- maßregeln zu trefsen.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kfündung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Ï

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.

(L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

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Verorduung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben. / Vom 31. Juli 1914.

Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmu des- Bundesrats, was folgt: ch erfolgter Zus ng

Ss Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die

Grenzen des Reichs ist bis auf weiteres verboten.

8 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem eit zu gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen.

e 83. __ Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- fündung in Krast.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. 5 A

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.

(L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Verordnung, betreffeud die O von Tauben zux Beförderung von Nachrichten.

Vom 31. Juli 1914. Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund der Vorschrift im § 4 des Geseßes, be- O den Schuß der Brieftauben und den Brictiaiben verkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894 (Reichs-Geseßbl. S. 463) im Namen des Reichs, was folgt:

i S Die Verwendung von Taubên zur Beförderung von Nach- richten ohne Genehmigung der Militärbehörde wird mit Ge- fängnis bis zu drei Monaten bestraft.

i 8 9, ;

Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständi Generalkfommando, da fiallorutretenbe N Lte Ea n Gouverneur oder Kommandant einer Festung sowie der Marine- stationschef, in dessen Bezirke die Tauben ausfliegen, sollen.

S D Vorstehende Verordnung tritt mit d ; ; kündung in Kraft. g it dem Tage ihrer Ver-

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi ; und beigedrucktem Kaiserlichen Se händigen Unterschrift

O Palais, den 31. Juli 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.