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Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin und die Provinz Brandenburg der Kriegszustaud erflärt.
Die vollziehende Gewalt geht hierdurh an mich Ub
Mit Bezug hierauf seße ih hiermit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde „vom 31. Januar 1850 für den in Kriegszustand erklärten Bezirk bis auf weilere Bestimmung außer Krast und verordne, was folgt: -
a. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden ver- bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen An- ordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.
b. Haussuchungen und Bbe igen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden.
c. Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Auf- enthalts sih nicht gehörig ausweijen können, haben im Falle der Aufforderung durch die Ortspolizei- behörde den in Kriegszustand erklärten Bezirk binnen 24 Stunden zu verlassen.
d. Der Verkauf von Waffen, Pulver und Sprengmiiteln an Zivilpersonen ist verboten. Ï
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen von mir oder von der Ortspolizei- behörde ausdrücklih geliattet ist. Wer sih mit Waffen betreffen läßt, ohne eine folche Erlaubnis zu haben, wird sofort entwaffnet,
e. Wegen der Verpflichtung der Gemeinden zum Ersaß des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens verweise ih auf das Geseß vom 11. März 1850 (Geseßsamml. S. 199);
Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
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Waruung.
Nachdem durch Allerhöchste Verordnung der Kriegszustand für Berlin und die Provinz Brandenburg erklärt worden ist, werden die Strafbestimmungen der 88 8 und 9 des Geseßzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches hier- mit in Kraft tritt, in Erinnerung gebracht.
S8. _ Wer in einen in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsäßlichen Brandstiftung,
macht, wird mit dem Tode bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der
Todesstrafe auf zehn- bis öwanzigjährige Zuchthausstrafe er- Tannt werden. :
9 Wer in einein in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte a. in Beziehung auf die Zahl,? die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissent- lich falshe Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hin- nhtlih ihrer Maßregeln irrezuführen, oder h. ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Zntkeresse der öffentlichen Sicherheit erlaffenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, oder c. zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Wider- seblichkeit, der Befreiung eines Gefangenen oder zu andern im § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder d. Personen des Soldatenstandes zu * Verbrechen gegen
die Subordination oder Vergehungen gegen die mili-
tärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, soll, wenn die bestehenden Geseße keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis öu einem Jahr bestraft werden. Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
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Bekanntmachung, In Ergänzung meiner Bekanntmachung über die Ver- hängung des Kriegszustandes bestimme ich:
o in der genannten Bekanntmachung von Vor- schriften der Preußischen Verfassung gesprochen wird, gelten die Anordnungen der Bekanntmachung au für e deren Stelle getretenen reichsrechtlihen Vor-
riften.
__ Außer den bereits getroffenen Anordnungen bestimme ih hiermit weiter: b
Alle öffentlichen
Genehmigung, di
Bestimmungen maßgebend, \
des Staates und der öffentlichen Sicherheit im allge-
meinen oder in einzelnen Füllen anderweitige Anord- nungen erlasse.
Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
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| §8 9b des Gesetzes vom 4.
Vekauntmachang, __ q verbiete hiermit Veröffentlicangen uad Mitteilungen militärischer Angetegenheiten. ebertretungen dieses Verbots werden streng bestraft. Gegen unbefugte Verbreiter von derartigen Nachrichten wird gemäß ( Juni 1851 eingeschritten. . Wer dieses Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Geseße feine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. Berlin, 31. Zuli 1914.
Der Oberbefehlshaber in der Marken. von Kessel, Generaloberst.
Bekanntmachung.
Seine Majestät der Kaisex hat das Roichsgebiet in Kriegs- zustand erklärt. Die hierzu von mir, als oberstem Militär- befehlshaber für Berlin und die Provinz Brandenburg gegebenen Ausführungsbestimmungen habe ih bereits bekanntgemacht. x __ Diese Maßregeln ind nur allein deshalb erforderlich, unx die rasche und gleihmäßige Durchführung der Mobilmachung zu gewährleisten. Die Vaterlandsliebe, die die Bürgerschaft Berlins und die ärker von jeher ausgezeichnet hat, und die patriotische Be- geisterung, die sich in diesen ernsten Tagen gezeigt hat, geben die sichere Gewähr, daß niemand in den \hweren Zeiten, denen wir entgegengehen, ‘es an vaterländisher Gesinnung wird. fehlen laßen. ie Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches er- fordert aber einheitlihe und gielbewußte Leitung: der gesamten vollziehenden Gewalt. enn dur die Erklärung des Krieg8- zustandes die Geseßze verschärft werden, fo wird dadurch. doc niemand, der das Geseß beachtet und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. werde im übrigen von meiner Vollmacht, die bestehzn- den Geseßesbestimmungen zu verschärfen, nuc insoweit Gebrauch: machen, als das Wohl und die Sicherheit des Vaterlandes es gebieterisch erheischen.
ruhm aufrechterhalten und mehren und mit Ehren bestehen var- den Augen des Kaisers und des deutschen Volkes.
Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von. Kessel, Generaloberst.
Verantwortlicher Redakteur: J. V.
Weber in Berlin. Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin 8W., Wilheliastraße Nr. 32.